Home > Laufender Betrieb > Gewerberechtliche Verfahren Gewerberechtliche Verfahren Dieses Dokument wurde erstellt am 22.04.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Gewerbe – Betrieb/Betriebsstätte – Standortverlegung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Weitere Betriebsstätte – Begründung Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Weitere Betriebsstätte – Einstellung Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Gewerbeinhaber/Geschäftsführer – Namensänderung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 1/17 Online-Verfahren (abhängig von regionaler Verfügbarkeit): Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Ausscheiden Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Gastgewerbe Gastgewerbe – Änderung der Betriebsart Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Gastgewerbe – Abweichende Maßnahmen – Mindestausstattung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Gastgewerbe – Änderung Aufsperrstunde/Sperrstunde Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation GISA (GewerbeInformationsSystem Austria) – Auskunft Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 2/17 Gewerberechtliche Verfahren Begründung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale), Verlegung des Standorts des Betriebes oder einer weiteren Betriebsstätte, Ausscheiden des gewerberechtlichen (Filial-) Geschäftsführers – beim laufenden Betrieb ist eine Vielzahl an gewerberechtlichen Verfahren zu beachten. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gewerbe – Betrieb/Betriebsstätte – Standortverlegung English text Inhaltliche Beschreibung Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Weiters muss eine Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, muss das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen. Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung Fristen Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt. ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 3/17 Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: Name und Firmenwortlaut Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte Neuen Hauptstandort oder neuen Standort der weiteren Betriebsstätte Gewerberegisterzahl ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können). Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Anzeige: gebührenfrei Formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Anzeige: 47,30 Euro Bundesgebühr Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro. Bescheid über Kenntnisnahme: 83,60 Euro Bundesgebühr 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Zusätzliche Informationen Die Wirtschaftskammer wird von der Gewerbebehörde über die Standortverlegung informiert, eine eigene Benachrichtigung ist nicht nötig. Rechtsgrundlagen § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) E-Government-Gesetz Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren: Gewerbe - Standortverlegung Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 4/17 Sozialversicherungsnummer Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Weitere Betriebsstätte – Begründung English text Inhaltliche Beschreibung Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen. Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für: Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden Betroffene Unternehmen Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausüben möchte Voraussetzungen Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden. Fristen Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt. Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 5/17 Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers Gewerbewortlaut Gewerbestandort Standort weitere Betriebsstätte Gewerberegisterzahl Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid. ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können). Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Anzeige: 47,30 Euro Bundesgebühr Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro. Bescheid über Kenntnisnahme: 83,60 Euro Bundesgebühr 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) E-Government-Gesetz Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren: Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Anmeldung Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 6/17 Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Weitere Betriebsstätte – Einstellung English text Inhaltliche Beschreibung Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen. Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerberegister. Betroffene Unternehmen Betroffen sind Unternehmen, die eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung Fristen Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt. ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Name und Firmenwortlaut Hauptstandort sowie Standort der weiteren Betriebsstätte Gewerbewortlaut Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. Erforderliche Unterlagen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 7/17 Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Es fallen keine Gebühren und Abgaben an. Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer: Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 14,30 Euro auf 8,60 Euro. HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) E-Government-Gesetz Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren: Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gewerbeinhaber/Geschäftsführer – Namensänderung English text Inhaltliche Beschreibung Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name. Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen: Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 8/17 Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine) Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt. Voraussetzungen Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein. Fristen Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Die Anzeige der Namensänderung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: Alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers Gewerbewortlaut Gewerbestandort Gewerberegisterzahl Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus dem Gewerberegister per Normalpost zu. Erforderliche Unterlagen HINWEIS Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen. Bei natürlichen Personen: Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung) Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug Kosten Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Formlose Verständigung von der Registereintragung: 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 9/17 § 63 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren (abhängig von regionaler Verfügbarkeit): Gewerbe - Namens-/Firmenwortlautänderung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Ausscheiden English text Inhaltliche Beschreibung Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerberegister. Betroffene Unternehmen Jedes Unternehmen, dessen gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlicher Geschäftsführer ausscheidet Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung Fristen Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 10/17 Name und Firmenwortlaut Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale) Gewerberegisterzahl Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers Genaues Datum des Ausscheidens Erforderliche Unterlagen Amtlicher Lichtbildausweis Kosten Es fallen keine Gebühren und Abgaben an. Zusätzliche Informationen Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden. Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde. Rechtsgrundlagen §§ 9, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren: Geschäftsführer – Ausscheiden Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gastgewerbe Das Gastgewerbe bedarf einer Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen und für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Abweichende Änderungen müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Stand: 01.01.2016 Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 11/17 Abgenommen durch: USP-Redaktion Gastgewerbe – Änderung der Betriebsart English text Inhaltliche Beschreibung Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen. Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert. Voraussetzungen Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken. Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein. In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar). Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: das Magistratische Bezirksamt Verfahrensablauf Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Erforderliche Unterlagen Kurze Betriebsbeschreibung Kosten Es fallen keine Gebühren und Abgaben an. Rechtsgrundlagen §§ 111 Abs 5, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 12/17 Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gastgewerbe – Abweichende Maßnahmen – Mindestausstattung English text Inhaltliche Beschreibung Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben. HINWEIS Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen. Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden. Voraussetzungen Die abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrecherhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards gewährleisten. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: das Magistratische Bezirksamt HINWEIS Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde zu stellen. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen angeführt werden. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Antrag 14,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 27,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird ein Zahlschein übersandt. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 13/17 Rechtsgrundlagen § 112 Abs 2a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gastgewerbe – Änderung Aufsperrstunde/Sperrstunde English text Inhaltliche Beschreibung Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen. HINWEIS Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat. HINWEIS Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebsstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen. HINWEIS Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde kann Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Antrag 14,30 Euro Bundesgebühr Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 14/17 Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 2,10 Euro für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 10,90 Euro für drei bis zehn Tage 27,20 Euro für mehr als zehn Tage Rechtsgrundlagen § 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft GISA (GewerbeInformationsSystem Austria) – Auskunft English text Inhaltliche Beschreibung Im GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Jede Bezirksverwaltungsbehörde: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: das Magistratische Bezirksamt Verfahrensablauf Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die gewerberechtlichen Eckdaten im GISA werden auch im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines Entgelts bereitgestellt. Die Abfrage kann über folgende durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 15/17 Wirtschaft ermächtigte Verrechnungsstellen getätigt werden: ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH Auszug.at – Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH EDV-Technik Dipl.-Ing. Went Gesellschaft m.b.H. exthex GmbH HF Data Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H. IMD – Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H. lexunited – online information system GmbH MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH ÖGIZIN GmbH – Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat UVST Datendienste GmbH 360kompany GmbH Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage mittels Webformular (mit oder ohne Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte) zu beantragen. Für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde sind auch die Hinweise und Gebühreninformationen zu beachten. Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Antrag Generell: 14,30 Euro Bundesgebühr Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro Bundesgebühr Auszug aus dem Gewerberegister 7,20 Euro Bundesgebühr 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Abfragen GISA (BMWFW) Rechtsgrundlagen § 365e Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Online-Verfahren Gewerbe – GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) – Auskunft Stand: 02.03.2016 Abgenommen durch: Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 16/17 Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 17/17
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