Gewerberechtliche Verfahren

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Gewerberechtliche Verfahren
Dieses Dokument wurde erstellt am 22.04.2016
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Gewerbe – Betrieb/Betriebsstätte – Standortverlegung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe,
Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Weitere Betriebsstätte – Begründung
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe,
Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Weitere Betriebsstätte – Einstellung
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe,
Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbeinhaber/Geschäftsführer – Namensänderung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 1/17
Online-Verfahren (abhängig von regionaler Verfügbarkeit):
Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Ausscheiden
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gastgewerbe
Gastgewerbe – Änderung der Betriebsart
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Gastgewerbe – Abweichende Maßnahmen – Mindestausstattung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Gastgewerbe – Änderung Aufsperrstunde/Sperrstunde
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
GISA (GewerbeInformationsSystem Austria) – Auskunft
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 2/17
Gewerberechtliche Verfahren
Begründung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale), Verlegung des Standorts des Betriebes oder einer weiteren
Betriebsstätte, Ausscheiden des gewerberechtlichen (Filial-) Geschäftsführers – beim laufenden Betrieb ist eine
Vielzahl an gewerberechtlichen Verfahren zu beachten.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gewerbe – Betrieb/Betriebsstätte –
Standortverlegung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen
Gewerbebehörde angezeigt werden.
Weiters muss eine Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher
zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, muss das
bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im
Firmenbuch eintragen.
Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die
Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige
Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf
die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am
neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am
neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine
Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro
zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 3/17
Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder
auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Name und Firmenwortlaut
Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte
Neuen Hauptstandort oder neuen Standort der weiteren Betriebsstätte
Gewerberegisterzahl
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine
Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder
Beeinträchtigungen ausgehen können).
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Anzeige: gebührenfrei
Formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Anzeige: 47,30 Euro Bundesgebühr
Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff
E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro.
Bescheid über Kenntnisnahme:
83,60 Euro Bundesgebühr
43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Zusätzliche Informationen
Die
Wirtschaftskammer wird von der Gewerbebehörde über die Standortverlegung informiert, eine eigene
Benachrichtigung ist nicht nötig.
Rechtsgrundlagen
§
46
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
E-Government-Gesetz
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbe - Standortverlegung
Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am
Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 4/17
Sozialversicherungsnummer
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Weitere Betriebsstätte – Begründung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt
werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf
die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die
Kenntnisnahme erfolgen.
Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:
Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausüben möchte
Voraussetzungen
Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der
Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der
weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren
Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der
Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich
oder auch elektronisch erfolgen.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 5/17
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Gewerbewortlaut
Gewerbestandort
Standort weitere Betriebsstätte
Gewerberegisterzahl
Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen
negativen Bescheid.
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine
Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder
Beeinträchtigungen ausgehen können).
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Anzeige: 47,30 Euro Bundesgebühr
Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff
E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro.
Bescheid über Kenntnisnahme:
83,60 Euro Bundesgebühr
43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§
46
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
E-Government-Gesetz
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Anmeldung
Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am
Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw.
Sozialversicherungsnummer
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 6/17
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Weitere Betriebsstätte – Einstellung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde
anzeigen.
Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung
dieser Betriebsstätte im Gewerberegister.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Unternehmen, die eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der
weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der
weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger
Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich
oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Name und Firmenwortlaut
Hauptstandort sowie Standort der weiteren Betriebsstätte
Gewerbewortlaut
Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die
Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für
einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Erforderliche Unterlagen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 7/17
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr
Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion "Bürgerkarte" (§§ 4ff
E-Government-Gesetz) eingebracht, ermäßigt sich die Eingabengebühr von 14,30 Euro auf 8,60 Euro.
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§
46
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
E-Government-Gesetz
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung
Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am
Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw.
Sozialversicherungsnummer
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gewerbeinhaber/Geschäftsführer –
Namensänderung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen
u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen
(Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten
festgelegte Name.
Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 8/17
Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine)
Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der
Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.
Voraussetzungen
Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.
Fristen
Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Namensänderung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch
elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen
Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Gewerbewortlaut
Gewerbestandort
Gewerberegisterzahl
Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus
dem Gewerberegister per Normalpost zu.
Erforderliche Unterlagen
HINWEIS Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der
Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.
Bei natürlichen Personen:
Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung)
Bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug
Kosten
Anzeige:
14,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Formlose Verständigung von der Registereintragung: 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 9/17
§
63
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren (abhängig von regionaler Verfügbarkeit):
Gewerbe - Namens-/Firmenwortlautänderung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Ausscheiden
English text
Inhaltliche Beschreibung
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der
Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerberegister.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, dessen gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlicher Geschäftsführer ausscheidet
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig
ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 10/17
Name und Firmenwortlaut
Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
Gewerberegisterzahl
Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
Genaues Datum des Ausscheidens
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen
juristische Personen und
Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten,
Einzelunternehmen innerhalb
eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.
Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn
mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das
Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.
Rechtsgrundlagen
§§
9,
16,
39,
47
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren:
Geschäftsführer – Ausscheiden
Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am
Gewerberegisterauszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw.
Sozialversicherungsnummer
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gastgewerbe
Das Gastgewerbe bedarf einer Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen und für die Verabreichung von
Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Abweichende Änderungen müssen der zuständigen Behörde
angezeigt werden.
Stand: 01.01.2016
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 11/17
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Gastgewerbe – Änderung der Betriebsart
English text
Inhaltliche Beschreibung
Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden
soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die/der Gastgewerbetreibende die Änderung der
Behörde anzeigen.
Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen
Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.
Voraussetzungen
Die
Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen
sind, abdecken.
Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich
getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: das
Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Kurze Betriebsbeschreibung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§§
111 Abs 5,
345
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 12/17
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gastgewerbe – Abweichende Maßnahmen – Mindestausstattung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie
Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige
Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen
Betriebsart Rechnung tragen.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen
und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden
Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
HINWEIS Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder
Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.
Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer
Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.
Voraussetzungen
Die abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrecherhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards
gewährleisten.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: das
Magistratische Bezirksamt
HINWEIS Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der
Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen
angeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Antrag
14,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
27,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird ein Zahlschein übersandt.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 13/17
Rechtsgrundlagen
§
112 Abs 2a
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gastgewerbe – Änderung Aufsperrstunde/Sperrstunde
English text
Inhaltliche Beschreibung
Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der
Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.
HINWEIS Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat.
HINWEIS Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebsstätte handelt, ist der
Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter
Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.
HINWEIS Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten
von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder die
Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde
wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde kann Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Antrag
14,30 Euro Bundesgebühr
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 14/17
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
2,10 Euro für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
10,90 Euro für drei bis zehn Tage
27,20 Euro für mehr als zehn Tage
Rechtsgrundlagen
§
113 Abs 3
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
GISA (GewerbeInformationsSystem Austria) –
Auskunft
English text
Inhaltliche Beschreibung
Im GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich
niedergelassen sind, enthalten. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und
Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der
Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss die
Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten
von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische
Informationsquelle.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Jede Bezirksverwaltungsbehörde:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: das
Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die gewerberechtlichen Eckdaten im GISA werden auch im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines Entgelts
bereitgestellt. Die Abfrage kann über folgende durch das
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 15/17
Wirtschaft ermächtigte Verrechnungsstellen getätigt werden:
ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH
Auszug.at – Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH
EDV-Technik Dipl.-Ing. Went Gesellschaft m.b.H.
exthex GmbH
HF Data Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H.
IMD – Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H.
lexunited – online information system GmbH
MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH
ÖGIZIN GmbH – Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat
UVST Datendienste GmbH
360kompany GmbH
Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der
Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage mittels Webformular (mit oder ohne Handy-Signatur bzw.
Bürgerkarte) zu beantragen. Für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde sind auch die Hinweise und
Gebühreninformationen zu beachten.
Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Antrag
Generell: 14,30 Euro Bundesgebühr
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro Bundesgebühr
Auszug aus dem Gewerberegister
7,20 Euro Bundesgebühr
6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Abfragen GISA (BMWFW)
Rechtsgrundlagen
§
365e Abs 1
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Verfahren
Gewerbe – GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) – Auskunft
Stand: 02.03.2016
Abgenommen durch:
Erstelldatum: 22.04.2016
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Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
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