4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe September 2015 www.gleichstellung-schweiz.ch Häusliche Gewalt – Informationsblatt A. Zahlen zu häuslicher Gewalt und Tatmittel Schusswaffe Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es in der Schweiz noch keine umfassende Studie über die Relevanz von Waffen und insbesondere von Schusswaffen bei Delikten im Bereich häuslicher Gewalt. Dennoch zeigen 1 vorhandene Zahlen aus polizeilichen Statistiken und Ergebnisse von Studien , dass Schusswaffen für einen nicht zu unterschätzenden Anteil an Gewalt im häuslichen Bereich verwendet werden. Da insbesondere die Verwendung von Schusswaffen häufig tödlich endet und eine erhöhte Verfügbarkeit durch die Ordonnanzwaffe in der Schweiz gegeben ist, erscheint es notwendig, die Problematik näher zu beleuchten. Das Bundesamt für Statistik BFS stellt auf seinen Internetseiten zur polizeilich registrierten häuslichen Gewalt detaillierte und aktuelle statistische Informationen zur Verfügung, unter anderem auch zur Verteilung der Straftaten nach Tatmitteln für vollendete und versuchte Tötungsdelikte: 63,9% der vollendeten Tötungsdelikte ereigneten sich 2014 im häuslichen Bereich. In den Jahren 2009-2014 betrug der Anteil der im Bereich der häuslichen Gewalt vollendeten Tötungsdelikte 57%. Im gleichen Zeitraum war bei 34% der vollendeten Tötungsdelikte im häuslichen Bereich eine Schusswaffe das Tatmittel. Killias et al. haben Daten zu vollendeten Tötungsdelikten im Bereich häuslicher Gewalt in der Schweiz im Vergleich mit anderen Ländern (USA, Finnland, Kanada, Australien, Niederlande) untersucht (Killias et al. 2006): Die Schweiz weist eine relativ geringe allgemeine Mordrate auf, jedoch kommen Familienmorde im Vergleich mit anderen Ländern sehr häufig vor: So wird in 46% der Fälle der Mord im Rahmen häuslicher Gewalt verübt. Schusswaffen spielen bei Familienmorden in der Schweiz eine zentrale Rolle: In 43% der Fälle wird eine Schusswaffe verwendet. Bei Schweizer Tatpersonen ist die Zahl mit 67% sogar wesentlich höher. Bei Morden im häuslichen Bereich werden in 84% der Fälle legale Schusswaffen verwendet (Ordonnanzwaffen 36%; private Waffen 48% – wobei die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien durch das Schweizer Waffenrecht fliessend ist). Illegale Waffen werden mehrheitlich bei Morden ausserhalb des häuslichen Bereichs verwendet (60%). Suizide werden in der Schweiz ebenfalls zum überwiegenden Teil mit legalen Waffen begangen (68% Ordonnanzwaffen; 31% private Waffen). Eine Analyse des Bundesamts für Statistik BFS zu polizeilich registrierten vollendeten und unvollendeten Tötungsdelikten in den Jahren 2000-2004 über die verschiedenen Beziehungsbereiche zeigt die Problematik ähnlich auf (BFS 2006): Jedes zweite Tötungsdelikt (vollendet und unvollendet) wird im Rahmen häuslicher Gewalt verübt. Im Bereich häuslicher Gewalt dominiert bei Betrachtung der vollendeten und unvollendeten Tötungsdelikte die Stichwaffe als Tatmittel vor der Schusswaffe (35,1% zu 29,1%). 1 Vgl. auch Informationsblatt 9 „Zahlen zu Häuslicher Gewalt in der Schweiz“ auf www.gleichstellung-schweiz.ch Häusliche Gewalt Informationsblätter. 4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 2 Häusliche Gewalt – Informationsblatt Der Schädigungsgrad der Opfer von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten hängt stark vom eingesetzten Tatmittel ab: So verlaufen Delikte mit Schusswaffen in 45% der Fälle – und somit wesentlich häufiger als mit anderen Tatmitteln – tödlich. Zur Thematik der (Mehrfach-)Tötungen mit anschliessendem Suizid lässt sich folgendes sagen: Eine im Jahr 2010 publizierte Studie untersuchte Tötungsdelikte mit anschliessendem Suizid im häuslichen Bereich: In 76% der untersuchten 75 Fälle, die sich in den letzten 23 Jahren in der Schweiz ereigneten, wurden Schusswaffen verwendet. Davon waren ein Viertel Ordonnanzwaffen (Grabherr et al. 2010). Bei Mehrfachtötungen mit anschliessendem Suizid spielt die Verfügbarkeit von Schusswaffen eine entscheidende Rolle: Das gleichzeitige Töten mehrerer Personen und ein anschliessender Suizid wird durch das Vorhandensein von Schusswaffen erheblich erleichtert: In 9 von 10 Fällen von Mehrfachtötungen und Suizid durch Schweizer wird eine Schusswaffe verwendet. Hinzu kommt, dass solche Taten technisch und psychisch mit anderen Tatmitteln wesentlich schwieriger zu vollbringen sind (Killias et al. 2006; Frei et al. 2006). B. Verfügbarkeit von Schusswaffen in Privathaushalten Im Jahre 2011 befanden sich gemäss einer Schätzung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements EJPD um die zwei Millionen Feuerwaffen in schweizerischen Haushalten, wovon mehr als die Hälfte ehemalige (rund 900'000) und aktuelle (rund 260'000) Armeewaffen sind. In einer Studie aus dem Jahr 2007 von Killias et al. gaben beinahe zwei Drittel (63%) der Haushalte mit Schusswaffen an, „nur“ eine Ordonnanzwaffe zu besitzen. 26% der Haushalte mit Schusswaffen besitzen eine private Waffe. In den übrigen Haushalten befinden 2 sich sowohl Ordonnanz- als auch Privatwaffen . Der europäische Vergleich zeigt, dass die schweizerische Rate an Privathaushalten mit Schusswaffen überdurchschnittlich hoch ist. Dies lässt sich mit der militärischen Tradition der zuhause aufbewahrten Armeewaffen erklären. Werden indessen nur die Haushalte mit Privatwaffen berücksichtigt, beträgt die Rate der Haushalte mit Schusswaffen noch gut 10%. Eine im europäischen Vergleich durchschnittliche Dichte (Killias et al. 2007). C. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen des Waffenbesitzes unterscheiden sich danach, ob es sich um eine Privatwaffe oder eine Ordonnanzwaffe handelt: 1. Privatwaffe Der Besitz von Privatwaffen ist im Waffengesetz (WG; SR 514.54), in der Waffenverordnung (WV; SR 514.541), im Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung (SR 514.544.1) und in der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) geregelt. 2 Weitere Zahlen zum geschätzten Waffenbestand in der Schweiz finden sich auch in Karp 2007. Dieser geht von 2.3 bis 4.5 Millionen Schusswaffen in privaten Haushalten der Schweiz aus. 4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 3 Häusliche Gewalt – Informationsblatt 3 Die Broschüre „Schweizerisches Waffenrecht“ des Bundesamtes für Polizei (fedpol) gibt grundlegende Informationen darüber, welche Gegenstände nach schweizerischem Waffenrecht überhaupt Waffen darstellen, wie Waffen zu erwerben und welche Formalitäten zu erledigen sind, um Waffen aus der Schweiz aus- oder in die Schweiz einzuführen. Zudem liefert die Broschüre auch die wichtigsten Informationen über die Übernahme und die Abgabe der Ordonnanzwaffe nach dem Ausscheiden aus der Armee. Wird die Ordonnanzwaffe nach dem Ausscheiden aus der Armee übernommen, gelangt das Waffengesetz und nicht mehr das militärische Recht zur Anwendung. 2. Ordonnanzwaffe Die rechtlichen Grundlagen zum Besitz der Ordonnanzwaffe ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Die Bundesverfassung (BV; SR 101) und das Militärgesetz (MG; SR 510.10) regeln die Grundlagen des Besitzes von Armeewaffen in der Schweiz. Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) und die Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS; SR 514.101) regeln die Details dazu. Seit 1. Januar 2010 können Angehörige der Armee ihre persönliche Waffe ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retablierungsstelle hinterlegen (Art. 6a VPAA). Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte bei der Logistikbasis der Armee (LBA) hinterlegt werden (Art. 7 VPAA). Unter gewissen Voraussetzungen kann die Armeewaffe nach Abschluss des Militärdienstes in das persönli4 che Eigentum übergehen. Dazu ist unter anderem ein Waffenerwerbsschein notwendig . D. Situation in der Schweiz “Schusswaffen sind dort gefährlich, wo sie sich befinden – das ist in der Regel zuhause” (Killias et al. 2006). Diese Aussage kann als Ergebnis der bisher vorliegenden Zahlen zu häuslicher Gewalt und der Verfügbarkeit von Schusswaffen gewertet werden: Wo Schusswaffen zu Hause verfügbar sind, ist der Anteil an Familienmorden (und auch Suiziden) mit Schusswaffen erhöht. Killias et al. fassen die Gefährlichkeit von Schusswaffen folgendermassen zusammen (Killias et al. 2006): Schusswaffen erlauben das gleichzeitige Töten mehrerer Menschen; der Suizid der Tatperson ist einfacher als bei anderen Tatmitteln; das Töten wird auch jenen ermöglicht, die zuvor nicht durch Gewalttätigkeit auffällig geworden sind; Verletzungen durch Schusswaffen führen häufiger zum Tod als bei anderen Tatmitteln. 3 4 4 Siehe Broschüre „Schweizerisches Waffenrecht“ unter www.fedpol.admin.ch/Themen/Sicherheit/Waffen/Broschüre. Nähere Informationen unter www.lba.admin.ch/. Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 4 Häusliche Gewalt – Informationsblatt Zur Erhöhung der Sicherheit hat der Bundesrat die Bestimmungen über Ordonnanzwaffen in zwei Verordnungen auf den 1. Januar 2010 angepasst. Dabei wurde beschlossen, dass: jeder Armeeangehörige die Möglichkeit hat, seine Waffe kostenlos in einem Zeughaus zu hinterlegen; bei der Rekrutierung eine vertiefte Abklärung bezüglich potenzieller Gefahren bei den Waffenempfängern durchgeführt wird; nach Beendigung der Wehrpflicht die persönliche Waffe nur noch nach Vorliegen eines Waffenerwerbsscheins überlassen werden; Jungschützen das Leihsturmgewehr nur noch ohne Verschluss erhalten und älter als 18 Jahre sein 5 müssen . Die Volksinitiative „Für den Schutz vor Waffengewalt“ wurde am 13. Februar 2011 mit 56,3% Nein-Stimmen abgelehnt. Trotz Ablehnung der Volksinitiative gingen die politischen Bestrebungen weiter, die Kooperation zwischen den Behörden und die Prävention von Waffengewalt zu verbessern. Der Bundesrat erarbeitete die Vorlage zu einem Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im 6 Umgang mit Waffen, welche sich derzeit noch in der parlamentarischen Beratung befindet . Dabei soll der Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen verbessert und namentlich eine rechtliche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister unter sich und die Anbindung der Waffe7 ninformationsplattform ARMADA des Bundes geschaffen werden . E. Möglichkeiten der Prävention häuslicher Gewalt durch die Einschränkung der Verfügbarkeit von Schusswaffen Internationale Studien belegen, dass eine Verschärfung des Waffengesetzes zu einer Reduktion von Suiziden und Tötungsdelikten führt. Dies zeigt unter anderem eine Langzeitstudie aus Österreich. 1997 wurde das österreichische Waffengesetz verschärft. Die genannte Studie verdeutlicht, dass zwischen 1985 und 1997 Suizide und Tötungsdelikte, bei welchen Schusswaffen verwendet wurden, konstant, ja sogar leicht ansteigend waren. Anders zwischen 1998 und 2005. Nach der Verschärfung des Waffengesetzes nahmen sowohl Suizide jährlich signifikant um 4.7% als auch Tötungsdelikte mit Schusswaffen um 2.3% ab (Kapusta et al. 2007). Belegen lassen sich diese Aussagen auch mit Untersuchungen aus Kanada. Dort wurde im Jahr 2003, acht Jahre nach der Umsetzung des verschärften Waffengesetzes, festgestellt, dass die Rate der Todesfälle durch eine Feuerwaffe um beinahe die Hälfte zurückging (Coalition for gun control 2009a). Insgesamt nahmen zwischen 1996 und 2007 in Kanada Tötungsdelikte in Paarbeziehungen um zwei Drittel ab. Während 1989 in ungefähr 40 Prozent der Tötungsdelikte an Frauen Schusswaffen verwendet wurden, lag diese Rate 2005 aufgrund der strikteren Kontrolle von Feuerwaffen unter 15 Prozent (Coalition for gun control 2009b). Das Bundesamt für Gesundheit BAG sieht im Hinblick auf die Suizid- und Gewaltprävention einen wichtigen Schritt in der Reduktion der Verfügbarkeit von funktionsfähigen Ordonnanzwaffen in Privathaushalten (VBS 2008). Studien zeigen, dass mit der Erschwerung des Zugangs zu geeigneten Tatmitteln und somit auch 5 Siehe Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10); Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS, RS 514.101) unter www.vtg.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung Militär. 6 Geschäft des Bundesrates 13.109 – Verbesserung beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. Bundesgesetz. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20130109 7 Vgl. Bericht des Bundesrates „Gewaltvorfälle in der Schweiz“ zur Motion 07.3697 Allemann vom 28.01.2015, Seite 45; http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2015/2015-01-28/ber-br-allemann-d.pdf. 4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 5 Häusliche Gewalt – Informationsblatt durch die Lagerung der Armeewaffen in gesicherten Räumen die Tötungs- und Suizidrate gesenkt werden kann (Ajdacic-Gross 2008; de Haller 2007). Aus Sicht der Prävention von Gewaltdelikten im häuslichen Bereich und aus Sicht der Suizidprävention macht es Sinn, den Zugang zu Waffen einzuschränken. Lediglich technische Lösungen zur Waffensicherung (beispielsweise das Ausbauen des Verschlusses oder des Zündstifts der Waffe) sind im Bereich der häuslichen Gewalt unzureichend, da eine Schusswaffe dennoch als Drohmittel eingesetzt werden kann. 8 Es gibt keine einfachen Antworten auf die Frage nach den Ursachen und Risikofaktoren häuslicher Gewalt . Es sind nie einzelne Faktoren, welche Gewalt bzw. Gewaltlosigkeit bedingen. Es ist vielmehr ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren (auf der Ebene des Individuums, der Beziehung, des sozialen Umfelds und der Gesellschaft), das gewisse Verhaltensweisen – wie die Anwendung von Gewalt – wahrscheinlicher macht (Gillioz et al. 1997; Godenzi et al. 2001; Killias et al. 2005; Egger und Schär Moser 2008). Was für die Frage nach den Ursachen und Risikofaktoren erwiesen ist, hat seine Geltung auch für die Prävention häuslicher Gewalt: Es gibt auch hier keine einzelne Massnahme, die zum Ziel führt. Vielmehr geht es darum, auf verschiedenen Ebenen ein Bündel von Massnahmen zu schnüren, das zur Gewaltfreiheit familiärer Beziehungen beiträgt. In Fachkreisen ist es unbestritten, dass Massnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Schusswaffen allein nicht ausreichen, um häusliche Gewalt zu verhindern. Diese Massnahmen stellen jedoch einen bedeutenden Teil einer ganzen Reihe von sinnvollen Massnahmen dar, die insbesondere bei der Prävention von häuslicher Gewalt mit Todesfolgen entscheidend sind und das Droh- und Einschüchterungspotenzial mindern. F. Quellen Ajdacic-Gross Vladeta. 2008. Die Schusswaffeninitiative: Beginn einer neuen Ära für die Suizidprävention in der Schweiz? Schweizerische Ärztezeitung/ Bulletin des médecins suisses/ Bollettino dei medici svizzeri. 2008; Nr. 89: S. 12-13. Bundesamt für Statistik. 2015. Internetseiten häusliche Gewalt. Neuchâtel. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/06.html Bundesamt für Statistik BFS. 2006. Tötungsdelikte. Fokus häusliche Gewalt. Polizeilich registrierte Fälle 2000-2004. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID=2419 Coalition for gun control. 2009a. 2008 Homicide Data Show Decline. http://www.guncontrol.ca/English/Home/Releases/Homicide2008.pdf Coalition for gun control. 2009b. The case for gun control: Reducing domestic homicide. http://www.guncontrol.ca/English/Home/Works/Works.htm De Haller, Jacques. 2007. Der Realität ins Auge schauen! Editorial. Schweizerische Ärztezeitung/ Bulletin des médecins suisses/ Bollettino dei medici svizzeri. Nr. 24. Egger Theres, Schär Moser Marianne. 2008. Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen. Schlussbericht im Auftrag der Fachstelle gegen Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann. Bern. http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00196/index.html 8 Siehe dazu das Informationsblatt 2 „Ursachen und Risikofaktoren von Gewalt in Paarbeziehungen“ auf www.gleichstellung-schweiz.ch Häusliche Gewalt Informationsblätter. 4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 6 Häusliche Gewalt – Informationsblatt Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD. 2009. Bundesrat lehnt Volksinitiative „Für den Schutz vor Waffengewalt“ ab. Medienmitteilung 16.12.2009. http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-12-16.html Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. 2008. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen. http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/bases/verteidigung.parsys.15167.downloadLis t.33977.DownloadFile.tmp/schlussberichtd191108.pdf Frei A., Han A., Weiss M.G., Dittmann V., Ajdacic-Gross V. 2006. Use of army weapons and private firearms for suicide and homicide in the Region of Basel. Crisis. Nr. 27/3, S. 140-146. Gillioz Lucienne, De Puy Jacqueline, Ducret Véronique. 1997. Domination et violence envers la femme dans le couple. Lausanne. Godenzi Alberto, Müller Georg, Christen Cornelia, Dekeseredy Walter S, De Puy Jacquline, Ellis Desmond, Neuhaus Manfred, Schwarz Martin D., Stadler Roger, Winter Patricia. 2001. Bedingungen gewaltlosen Handelns im sozialen Nahraum. Schlussbericht. Forschungsprojekt des NFP 40. Boston / Fribourg. Grabherr Silke, Johner Stephan, Dilitz Carine, Buck Ursula, Killias Martin, Mangin Patrice, Plattner Thomas. 2010. Homicide-Suicide Cases in Switzerland and Their Impact on the Swiss Weapon Law. American Journal of Forensic Medicine and Pathology. Nr. 31/1, S. 1-16. Kapusta ND, Etzersdorfer E., Krall C., Sonneck G. 2007. Firearm legislation reform in the European Union: impact on firearm availability, firearm suicide and homicide rates in Austria. British Journal of Psychiatry. Nr. 191. S. 253-257. Karp Aaron. 2007. Completing the Count. Civilian Firearms. In: Small Arms Survey 2007. Guns in the City. Cambridge. S. 39-71. Killias Martin, Dilitz Carine, Bergerioux Magaly. 2006. Familiendramen – ein Schweizer „Sonderfall“, Universität Lausanne, In: Crimiscope, Nr. 33, Dezember, S. 1-8. Killlias Martin, Haymoz Sandrine, Lamon Philippe. 2007. Swiss Crime Survey. Die Kriminalität in der Schweiz im Lichte der Opferbefragung von 1984 bis 2005. Bern. Killias Martin, Simonin Mathieu, De Puy Chaqueline. 2005. Violence experienced by women in Switzerland over their lifespan. Results of the International Violence against Women Survey (IVAWS). Bern. Auf unserer Webseite www.gleichstellung-schweiz.ch Häusliche Gewalt Informationsblätter finden Sie weitere Informationsblätter zu verschiedenen Aspekten des Themas häusliche Gewalt. In der öffentlichen Fachbibliothek und Dokumentationsstelle des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann finden Sie rund 8000 Publikationen zu Gewalt- und Gleichstellungsthemen: Sachbücher, Fachzeitschriften, wissenschaftliche Zeitschriften sowie nicht veröffentlichte Texte (graue Literatur): www.gleichstellung-schweiz.ch Dokumentation Dokumentationsstelle. In der Schweiz existiert eine Vielzahl von Arbeits- und Informationsmaterialien zur Prävention, Intervention und Postvention häuslicher Gewalt. Die Toolbox Häusliche Gewalt bietet Zugang zu diesem Fundus praxiserprobter Materialien mit Schwerpunkt Gewalt in Paarbeziehungen. Dazu gehören Leitfäden, Broschüren, Checklisten, Merkblätter, Unterrichtsmaterialien, Musterbriefe, Dokumentationen und anderes mehr. 4 Häusliche Gewalt und Tatmittel Schusswaffe 7
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