vom 22.12.2015 (PDF, 243 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

POSTANSCHRIFT
Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Familienkassen i. S. d. § 72 EStG
Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit
BETREFF
BEZUG
ANLAGEN
GZ
DATUM
Familienleistungsausgleich;
Anwendung der §§ 62, 63 EStG
Weisung vom 5. Juni 2015 – BStBl. I S. 511
1
St II 2 - S 2471-PB/15/00001 (bei Antwort bitte angeben)
22. Dezember 2015
Zur Anwendung der §§ 62, 63 EStG ergeht in Ergänzung zu meiner Weisung vom 5. Juni 2015
(BStBl. I S. 511) zum Start des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld folgende Weisung:
1.
Anspruchsvoraussetzungen
Ab dem 1. Januar 2016 sind Berechtigte, an die eine steuerliche Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO (IdNr) vergeben wurde, gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG mittels dieser IdNr
zu identifizieren. Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich ebenfalls mittels
IdNr zu identifizieren. Ist an ein Kind keine IdNr vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 EStG. Danach wird zwischen unbeschränkter
und
beschränkter
Steuerpflicht
unterschieden.
Unbeschränkt
steuerpflichtig
ist
gem.
§ 1 Abs. 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG verweise ich auf A 2 DA-KG
2015 vom 29. Juli 2015 (BStBl. I S. 584). Beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG ist,
wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in
Deutschland Einkünfte erzielt, in Deutschland jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder
als solches behandelt wird.
r
Kinder, die in Deutschland nicht gem. § 1 EStG steuerpflichtig sind und an die deshalb keine
IdNr vergeben wurde, sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in anderer geeigneter Weise zu
identifizieren. Vorrangig betroffen sind hiervon Kinder mit Wohnsitz in einem EU- bzw. EWRStaat und der Schweiz sowie Kinder mit Wohnsitz in Staaten, mit denen zwischenstaatliche
Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen. Wenn eine IdNr in der Vergangenheit bereits vergeben wurde, wird das Kind zweifelsfrei mittels der vergebenen IdNr
identifiziert.
1.1 Identifikation des Berechtigten und des Kindes mittels IdNr (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Das Kind oder der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse zu der zu identifizierenden Person eine IdNr vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familienkasse die Information
durch den Berechtigten, ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) oder analoges Dialogverfahren (ADI) erhalten hat. Ob die Identifikation zutreffend erfolgt ist, wird im Rahmen des IdNrKontrollverfahrens überprüft (Verifikation).
Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der
IdNr zu nutzen.
1.2 Identifikation des Kindes in anderer geeigneter Weise (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Sofern keine IdNr an das Kind vergeben wurde, aber in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine
geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität
des Kindes heranzuziehen (siehe Anlage).
Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person
mit Geburt und nur einmalig erhält. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben
werden. Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Artikel 4 der VO (EG)
Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. Alternativ ist die Nummer
vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen.
Wurde keine IdNr und im ausländischen Staat keine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis.
Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung einer
ausländischen Identifikationsnummer des Kindes zu nutzen.
2. Verfahren
Ist die in Punkt 1.1 und 1.2 vorgeschriebene Identifizierung des Berechtigten bzw. des Kindes
nicht möglich, ist eine bereits am 1. Januar 2016 bestehende Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig. In diesem Fall ist die Festsetzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gemäß
§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben oder zu ändern (vgl. V 12 DA-KG). Vor der Aufhebung ist
dem Berechtigten in einer Anhörung gemäß § 91 AO die Gelegenheit zu geben, die fehlenden
IdNrn bzw. im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG die anderen geeigneten Nachweise (vgl.
Punkt 1.2) mitzuteilen.
Aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Antrags ist Kindergeld nur dann festzusetzen, wenn der Berechtigte mittels IdNr und das Kind mittels IdNr oder in sonstiger geeigneter Weise (vgl. Punkt 1.2) identifiziert worden sind. Ist eine Identifizierung auch nach Durchführung der o. g. Ermittlungen nicht möglich, ist der Neuantrag abzulehnen. Wird eine IdNr erst
nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen des § 62 bzw. § 63 EStG vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 1
Satz 5 EStG).
Stellt sich im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld heraus, dass eine Doppelfestsetzung vorliegt, ist der fehlerhafte Bescheid nach § 174 Abs. 2 AO (siehe V 18.1 Abs. 2 DA-KG
2015) rückwirkend aufzuheben und der überzahlte Betrag zurückzufordern.
Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Görg
Anlage zur Weisung des BZSt vom 22. Dezember 2015 - St II 2 - S 2471-PB/15/00001 Staat
Name
Aufbau
10-stellig, numerisch:
DDMMYY-NNNN,
DDMMYY = Geburtsdatum,
NNNN = Ziffernfolge
1. Stelle: Code für Jahrhundert
der Geburt,
4. Stelle: Geschlecht (gerade
= weiblich, ungerade =
männlich)
Vergabe durch
Zentrales Bürgermeldeamt beim Ministerium für
Witschaft und Inneres
(CPR-administrationen er et kontor i Social-og
Indenrigsministeriet)
Dänemark
CPR-nummer oder
personnummer
Finnland
11-stellig, alphanumerisch:
DDMMYYCNNNZ,
DDMMYY = Geburtsdatum,
C = Jh. der Geburt
(+ (19. Jh.), - (20. Jh.), A (21.
Jh.)),
NNN= Ziffernfolge
(gerade=
weiblich, ungerade=
männlich),
Z= Prüfziffer
Osobni identifikacijski broj (OIB) 11-stellig, numerisch
Steuerverwaltung
(Porezna uprava)
Kroatien
Vergabe ab
Bescheinigung der persönlichen
Identifikationsnummer,
Krankenversicherungskarte
(Sundhedskort, fodselsattest)
Personalausweis, Führerschein
Henkilötunnus (HETU)
Liechtenstein
PEID-Nummer
4- bis 10-stellig, numerisch:
ohne Prüfziffer, ohne
Sonderzeichen.
Luxemburg
numéro d'identification
13-stellig,numerisch:
YYYYMMDDNNNZZ,
YYYYMMDD = Geburtsdatum,
NNN = Ziffernfolge,
ZZ = Prüfziffer
Nachweis
bei inländischen Kindern ab
Bescheinigung der persönlichen
Geburt bzw. mit dem Erwerben Identifikationsnummer
der kroatischen
Staatsbürgerschaft; bei
ausländischen Kindern mit der
offiziellen Eintragung sowie beim
Erwerben des Status der
Steuerpflicht
Zivilstandesamt (bei liechtensteinischen
ab Geburt; Sonderregelung für
Staatsangehörigen), Ausländer- und Passamt (bei Ausländer
Grenzgängerinnen und Grenzgängern)
Gemeinde oder
Zentrum für Informationstechnologien des
Staates (CTIE) - Abteilung Nationales Register
natürlicher Personen
ab Geburt oder Beginn
Sozialversicherungspflicht
Sozialversichungskarte (carte de sécurité
sociale)
Anlage zur Weisung des BZSt vom 22. Dezember 2015 - St II 2 - S 2471-PB/15/00001 Staat
Name
Aufbau
Polen
Powszechny Elektroniczny
System Ewidencji Ludnosci
(PESEL)
Rumänien
Cod Numeric Personal (CNP)
Tschechische
Republik
Rodné číslo (RČ) bzw. Personal
identification number (PIN-RČ)
11-stellig, numerisch:
YYMMDDNNNGZ,
YYMMDD= Geburtstdatum,
Geburtsjahrhundert wird im
Monat kodiert,
NNN= Ziffernfolge,
G= Geschlecht
(gerade=weiblich,
ungerade=männlich),
Z= Prüfziffer
13-stellig, numerisch:
GYYMMDDOONNNZ,
G= Geschlecht,
YYMMDD= Geburtsdatum,
OO= Geburtsort,
NNN= Ziffernfolge,
Z= Prüfziffer
10-stellig, alpha-numerisch:
YYMMDD/NNN(N),
YYMMDD= Geburtsdatum (bei
Frauen werden dem Monat 50
hinzugerechnet),
NNN(N)= Ziffernfolge
Vergabe durch
Vergabe ab
Nachweis
Ministerium für Inneres und Verwaltung
(Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i
Administracji)
ab Geburt
Personalausweis (dowód osobisty)
Nationale rumänische
ab Geburt
Steuerverwaltungsbehörde
(Agentia
Nationala de Administrare Fiscala (Anaf),
Directorate for Persons Record and Database
Management)
Geburtsurkunde, Personalausweis,
Reisepass, Führerschein
Tschechisches Amt für Statistik
statistický úřad)
Geburtsurkunde, Personalausweis,
Reisepass
(Český ab Geburt