POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. § 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DATUM Familienleistungsausgleich; Anwendung der §§ 62, 63 EStG Weisung vom 5. Juni 2015 – BStBl. I S. 511 1 St II 2 - S 2471-PB/15/00001 (bei Antwort bitte angeben) 22. Dezember 2015 Zur Anwendung der §§ 62, 63 EStG ergeht in Ergänzung zu meiner Weisung vom 5. Juni 2015 (BStBl. I S. 511) zum Start des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld folgende Weisung: 1. Anspruchsvoraussetzungen Ab dem 1. Januar 2016 sind Berechtigte, an die eine steuerliche Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO (IdNr) vergeben wurde, gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG mittels dieser IdNr zu identifizieren. Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich ebenfalls mittels IdNr zu identifizieren. Ist an ein Kind keine IdNr vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 EStG. Danach wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG verweise ich auf A 2 DA-KG 2015 vom 29. Juli 2015 (BStBl. I S. 584). Beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG ist, wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Deutschland Einkünfte erzielt, in Deutschland jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder als solches behandelt wird. r Kinder, die in Deutschland nicht gem. § 1 EStG steuerpflichtig sind und an die deshalb keine IdNr vergeben wurde, sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Vorrangig betroffen sind hiervon Kinder mit Wohnsitz in einem EU- bzw. EWRStaat und der Schweiz sowie Kinder mit Wohnsitz in Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen. Wenn eine IdNr in der Vergangenheit bereits vergeben wurde, wird das Kind zweifelsfrei mittels der vergebenen IdNr identifiziert. 1.1 Identifikation des Berechtigten und des Kindes mittels IdNr (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) Das Kind oder der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse zu der zu identifizierenden Person eine IdNr vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familienkasse die Information durch den Berechtigten, ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) oder analoges Dialogverfahren (ADI) erhalten hat. Ob die Identifikation zutreffend erfolgt ist, wird im Rahmen des IdNrKontrollverfahrens überprüft (Verifikation). Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der IdNr zu nutzen. 1.2 Identifikation des Kindes in anderer geeigneter Weise (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG) Sofern keine IdNr an das Kind vergeben wurde, aber in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen (siehe Anlage). Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Artikel 4 der VO (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen. Wurde keine IdNr und im ausländischen Staat keine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis. Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung einer ausländischen Identifikationsnummer des Kindes zu nutzen. 2. Verfahren Ist die in Punkt 1.1 und 1.2 vorgeschriebene Identifizierung des Berechtigten bzw. des Kindes nicht möglich, ist eine bereits am 1. Januar 2016 bestehende Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig. In diesem Fall ist die Festsetzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben oder zu ändern (vgl. V 12 DA-KG). Vor der Aufhebung ist dem Berechtigten in einer Anhörung gemäß § 91 AO die Gelegenheit zu geben, die fehlenden IdNrn bzw. im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG die anderen geeigneten Nachweise (vgl. Punkt 1.2) mitzuteilen. Aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Antrags ist Kindergeld nur dann festzusetzen, wenn der Berechtigte mittels IdNr und das Kind mittels IdNr oder in sonstiger geeigneter Weise (vgl. Punkt 1.2) identifiziert worden sind. Ist eine Identifizierung auch nach Durchführung der o. g. Ermittlungen nicht möglich, ist der Neuantrag abzulehnen. Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen des § 62 bzw. § 63 EStG vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG). Stellt sich im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld heraus, dass eine Doppelfestsetzung vorliegt, ist der fehlerhafte Bescheid nach § 174 Abs. 2 AO (siehe V 18.1 Abs. 2 DA-KG 2015) rückwirkend aufzuheben und der überzahlte Betrag zurückzufordern. Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Görg Anlage zur Weisung des BZSt vom 22. Dezember 2015 - St II 2 - S 2471-PB/15/00001 Staat Name Aufbau 10-stellig, numerisch: DDMMYY-NNNN, DDMMYY = Geburtsdatum, NNNN = Ziffernfolge 1. Stelle: Code für Jahrhundert der Geburt, 4. Stelle: Geschlecht (gerade = weiblich, ungerade = männlich) Vergabe durch Zentrales Bürgermeldeamt beim Ministerium für Witschaft und Inneres (CPR-administrationen er et kontor i Social-og Indenrigsministeriet) Dänemark CPR-nummer oder personnummer Finnland 11-stellig, alphanumerisch: DDMMYYCNNNZ, DDMMYY = Geburtsdatum, C = Jh. der Geburt (+ (19. Jh.), - (20. Jh.), A (21. Jh.)), NNN= Ziffernfolge (gerade= weiblich, ungerade= männlich), Z= Prüfziffer Osobni identifikacijski broj (OIB) 11-stellig, numerisch Steuerverwaltung (Porezna uprava) Kroatien Vergabe ab Bescheinigung der persönlichen Identifikationsnummer, Krankenversicherungskarte (Sundhedskort, fodselsattest) Personalausweis, Führerschein Henkilötunnus (HETU) Liechtenstein PEID-Nummer 4- bis 10-stellig, numerisch: ohne Prüfziffer, ohne Sonderzeichen. Luxemburg numéro d'identification 13-stellig,numerisch: YYYYMMDDNNNZZ, YYYYMMDD = Geburtsdatum, NNN = Ziffernfolge, ZZ = Prüfziffer Nachweis bei inländischen Kindern ab Bescheinigung der persönlichen Geburt bzw. mit dem Erwerben Identifikationsnummer der kroatischen Staatsbürgerschaft; bei ausländischen Kindern mit der offiziellen Eintragung sowie beim Erwerben des Status der Steuerpflicht Zivilstandesamt (bei liechtensteinischen ab Geburt; Sonderregelung für Staatsangehörigen), Ausländer- und Passamt (bei Ausländer Grenzgängerinnen und Grenzgängern) Gemeinde oder Zentrum für Informationstechnologien des Staates (CTIE) - Abteilung Nationales Register natürlicher Personen ab Geburt oder Beginn Sozialversicherungspflicht Sozialversichungskarte (carte de sécurité sociale) Anlage zur Weisung des BZSt vom 22. Dezember 2015 - St II 2 - S 2471-PB/15/00001 Staat Name Aufbau Polen Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludnosci (PESEL) Rumänien Cod Numeric Personal (CNP) Tschechische Republik Rodné číslo (RČ) bzw. Personal identification number (PIN-RČ) 11-stellig, numerisch: YYMMDDNNNGZ, YYMMDD= Geburtstdatum, Geburtsjahrhundert wird im Monat kodiert, NNN= Ziffernfolge, G= Geschlecht (gerade=weiblich, ungerade=männlich), Z= Prüfziffer 13-stellig, numerisch: GYYMMDDOONNNZ, G= Geschlecht, YYMMDD= Geburtsdatum, OO= Geburtsort, NNN= Ziffernfolge, Z= Prüfziffer 10-stellig, alpha-numerisch: YYMMDD/NNN(N), YYMMDD= Geburtsdatum (bei Frauen werden dem Monat 50 hinzugerechnet), NNN(N)= Ziffernfolge Vergabe durch Vergabe ab Nachweis Ministerium für Inneres und Verwaltung (Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji) ab Geburt Personalausweis (dowód osobisty) Nationale rumänische ab Geburt Steuerverwaltungsbehörde (Agentia Nationala de Administrare Fiscala (Anaf), Directorate for Persons Record and Database Management) Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass, Führerschein Tschechisches Amt für Statistik statistický úřad) Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass (Český ab Geburt
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