OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung OG S 14 9 Urteil 24. April 2015 Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz, Mitglieder Hansruedi Burgener, Walter Schuler, Daniela Bär-Huwyler und Beatrice Epp-Iseli sowie Gerichtsschreiber Gianpietro Cantoni In Sachen X vertr. durch RA lic. iur. Felix Keller, Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte Y vertr. durch RA lic. iur. Ruth Wipfli Steinegger, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf, Privatklägerin 1 -2- Z Privatklägerin 2 und A Privatklägerin 3 betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Schändung (Urteil Landgericht Uri [LGS 10 81] vom 05./08./13.06.2012) -3- hat sich ergeben: A. Am 5., 8. und 13. Juni 2012 – in begründeter Form versandt am 16. August 2012 fällte das Landgericht Uri folgendes Urteil: „ 1. X ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB); mehrfachen versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB); Schändung (Art. 191 StGB). 2. X wird gestützt auf Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 191 StGB sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 48, Art. 49 und Art. 19 Abs. 2 StGB bestraft mit: 5 Jahren Freiheitsstrafe. 3. 3.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuung von CHF 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2001 wird gutgeheissen. 3.2 Die von Z, adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuung von CHF 3'000.-- wird mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3.3 Die von A, adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuung von CHF 5'000.-- wird mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). -4- 4. 4.1 Der Verurteilte hat Y i.S.v. Art. 433 StPO für die geltend gemachten Anwaltskosten von total CHF 3'871.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.2 Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y wird im Beschluss LGS 10 81 vom 13. Juni 2012 normiert und auf total CHF 4'860.30 (CHF 4'695.60 Honorar [75% von 24.08 Std. a CHF 260.-- inkl. MWST], CHF 164.70 Barauslagen [inkl. MWST]) festgesetzt. Der Verurteilte hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin in dieser Höhe zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Art. 426 Abs. 4 StPO. 4.3 Der Verurteilte hat Z i.S.v. Art. 433 StPO für die geltend gemachten Anwaltskosten von total CHF 791.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 2'600. -CHF 175. -CHF 1'710. -CHF 3'452.15 CHF 500. -CHF 14'196.70 CHF 835. -- CHF 6'000. -CHF 1'930. -CHF 31'398.85 ============ Unkosten Polizei Sachverhaltsabklärungen Polizei Gebühren Verhöramt Barauslagen Verhöramt Kosten Staatsanwaltschaft Kosten Gutachten Kosten Gutachten Ergänzungsfragen (gemäss Rechnung vom 14. Juni 2012, eingegangen am 20. Juni 2012) Gerichtsgebühr Kanzlei- und Ausfertigungskosten Total gehen zulasten des Verurteilten. 6./7. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung“ -5- B. X, reichte am 19. August 2012 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein. Er beantragt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 in den Schlussanträgen: „ 1. Das vollumfänglich angefochtene Urteil LGS 10 81 des Langerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 5., 8. und 13. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Der beschuldigte X sei - soweit auf die gegen ihn gerichtete Anklage einzutreten ist - freizusprechen von Schuld und Strafe. 3. Sämtliche von den Privatklägerinnen Y, Z und A adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen seien inklusive Ansprüche gemäss Art. 433 StPO abzuweisen. 4. Die Untersuchungskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.“ C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 in den Schlussanträgen: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei in allen Teilen zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers." -6- D. Y beantragt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 in den Schlussanträgen: " 1. Im Falle einer Verurteilung sei der Angeklagte X zu verpflichten, der Zivilklägerin Y, eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 01.01.2001 zu bezahlen entsprechend Entscheid Ziffer 3.1 des Urteils der Vorinstanz vom 05./08. und 13.06.2012, welches zu bestätigen ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten." E. Z, und A, beteiligten sich nicht am Rechtsmittelverfahren OG S 12 9 und nahmen nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt. Z beantragte mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 an das Landgericht Uri eine Genugtuung von Fr. 3ꞌ000.-- sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 791.55. A beantragte mit Eingabe vom 7. September 2010 an das Verhöramt Uri eine Genugtuung von Fr. 5ꞌ000.--. F. Am 12. Juli 2013 – in begründeter Form versandt am 4. Dezember 2013 – fällte das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) im Verfahren OG S 12 9 folgendes Urteil: " 1. 2. Die Berufung wird abgewiesen. X ist schuldig der -7- - mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 3. Dafür wird er in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 191 StGB sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 48 lit. e und Art. 49 StGB bestraft mit: - 4.1 5 Jahren Freiheitstrafe. Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr. 20'000.-nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2001 wird gutgeheissen. 4.2 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr. 3'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.3 Die von A adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr 5'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr 31'398.85 Fr. 4'000.-Fr. 110.-Fr. 620.-- Kosten Vorinstanz Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren Auslagen und Kanzleigebühr Kosten für die Urteilsmotivierung Fr. 36'128.85 Total, werden dem Berufungskläger auferlegt. 6.1 X hat Y für das vorinstanzliche Verfahren (Zeitraum 02.08.2006 - 16.11.2010) eine Parteientschädigung von Fr. 3'871.20 zu entrichten. 6.2 X hat ausserdem für das vorinstanzliche Verfahren (Zeitraum: 29.12.2010 05.06.2012) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 10 81 vom 13. Juni 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.30 zu entrichten, vorbehalten Art. 426 Abs. 4 StPO. -8- 6.3 X hat Y für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'738.-- zu entrichten. 6.4 X hat Z für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 7./8. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung." G. X führte Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. H. Am 18. Dezember 2014 fällte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (6B_100/2014) folgendes Urteil: " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3ꞌ600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen." -9- I. X beantragt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren OG S 14 9 vom 22. April 2015 in den Schlussanträgen: " 1. Das vollumfänglich angefochtene Urteil LGS 10 81 des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 5., 8. und 13. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Der beschuldigte X sei freizusprechen von Schuld und Strafe. 3. Sämtliche von den Privatklägerinnen Y, Z und A adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen seien inklusive Ansprüche gemäss Art. 433 StPO abzuweisen. 4. Die Untersuchungskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren OG S 14 9 vom 22. April 2015 in den Schlussanträgen: " 1. Der Berufungskläger sei anstelle der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil von Z der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." - 10 - K. Y, Z und A nahmen an der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren OG S 14 9 vom 22. April 2015 nicht teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt. - 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde des Berufungsklägers teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 12. Juli 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Zur Bindung an den Rückweisungsentscheid Der Berufungskläger stellt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 18. Dezember 2014 zur Diskussion: 2.1 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneuert unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 6B_35/2012 - 12 - vom 30.03.2012, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 334 ff. und weiteren Entscheiden). 2.2 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden sind. Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt. Dabei schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also "definitiv" entschieden worden) wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteil erschüttern (Ulrich Meyer, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen). 3. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri OG S 12 9 vom 12. Juli 2013 zwar als Ganzes aufgehoben, jedoch einzig in Bezug auf die Anklageziffer 3.1 (Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2) zur Neubeurteilung zurückgewiesen (BGE a.a.O., E. 2.3.3 in fine und E. 5.). Bevor der vom Bundesgericht gerügte und zur neuen Entscheidung zurückgewiesene Anklagepunkt sowie aufgrund des Sachzusammenhangs direkt sich daraus ergebenden Themen, wie insbesondere die Strafzumessung, beurteilt werden, sind in Nachachtung von Art. 408 StPO die vom Bundesgericht nicht gerügten Erwägungen des Urteils OG S 12 9 vom 12. Juli 2013, die sinngemäss – wie vorerwähnt in Erwägung 2.2 ausgeführt – "definitiv" entschieden wurden, der Vollständigkeitshalber nochmals aufzuführen. Dabei geht es um die dem Berufungskläger vorgeworfenen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 und die sich – mit Ausnahme der Strafzumessung – aufgrund des entsprechenden Sachzusammenhangs direkt daraus ergebenden Themen. 4. Vorweg ist jedoch noch auf den vom Berufungskläger im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag, die drei Privatklägerinnen vor Obergericht als Auskunftspersonen zur Sache zu befragen und dem Berufungskläger sowie seinem Rechtsbeistand Gelegenheit zum Stellen von - 13 - Ergänzungsfragen zu bieten, einzugehen. Das Obergericht hat den schon im (ersten) Berufungsverfahren OG S 12 9 – bis auf die vorliegend beantragte Befragung durch den Berufungskläger selber – gleichlautenden Beweisantrag – Befragung durch die Verteidigung des Berufungsklägers – abgewiesen (E. 6.4 des Urteils OG S 12 9 vom 12.07.2013). 4.1 Das Bundesgericht hält dazu in seinem diesen Fall betreffenden Urteil (6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014) in E. 3.4 im Wesentlichen fest: Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist nicht unvertretbar. Die Privatklägerin 1 wurde am 9. und 11. Juli 2007 polizeilich, am 25. August 2010 durch das Verhöramt und am 19. April 2011 durch die erste Instanz befragt. Die Einvernahmen der Privatklägerin 2 erfolgten am 22. und 25. Oktober 2005 durch die Kantonspolizei, am 16. Februar 2009 durch das Verhöramt sowie am 19. April 2011 und 22. Mai 2012 durch die erste Instanz. Schliesslich wurde die Privatklägerin 3 am 12. Dezember 2007 polizeilich, am 18. Oktober 2010 durch das Verhöramt und am 19. April 2011 durch die erste Instanz einvernommen. Mit Blick auf die protokollierten Schilderungen ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerinnen detailliert authentisch und überzeugend ausfielen. In der Tat sind Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen, welche sich in den Aussagen widerspiegeln und dem Gericht die fachgerechten Aussagenanalyse und Beweiswürdigung erschweren würden, nicht ersichtlich. Selbst wenn der Berufungskläger alle drei befragten Frauen in physischen und psychischen Ausnahmezustände sieht, befasst er sich in keiner Weise mit ihren Sachverhaltsdarstellungen. Vielmehr klammert er die vorinstanzliche Würdigung in seiner Argumentation aus. Er macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerinnen 1 und 3 in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens waren. Die vom Berufungskläger unvollständig zitierten Antworten der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer zweiten Befragung, in denen Erinnerungslücken eingeräumt werden, betreffen im Übrigen nicht das Kerngeschehen. Die Vorinstanzen waren zweifelsohne in der Lage die belastenden Aussagen zu würdigen und sie konnten ohne Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (sogar) auf eine Begutachtung verzichten. Damit liegt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO nicht vor. Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz die vom Berufungskläger angerufene Beweiserhebungspflicht im Sinne von Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 3 StPO, den Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung verletzt - 14 - haben soll, ist nicht erkennbar. Ebenso ist vertretbar, dass die Vorinstanz die Befragung der Privatklägerinnen im Jahre 2013 nicht wiederholte. An den verschiedenen Einvernahmen, die in den Jahren 2009 – 2012 stattfanden, nahm der Verteidiger des Berufungsklägers teil. Er stellte den Privatklägerinnen mehrfach ergänzende Fragen. Der Berufungskläger macht zurecht nicht geltend, er habe während des Verfahrens sein Fragerecht generell nicht ausüben können. Ebenso wenig bringt er vor, er habe einzelne Ergänzungsfragen stellen wollen, welche von den kantonalen Behörden nicht zugelassen worden wären. Mithin legt er nicht dar, inwiefern er seine Verteidigung nicht wirksam ausüben konnte und weshalb es zur effektiven Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte notwendig erscheinen sollte, dass ihm im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren die Möglichkeit der ergänzenden Befragung erneut hätte eingeräumt werden müssen. 4.2 Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides ist der Beweisantrag auf Befragung der Privatklägerinnen "definitiv" entschieden. Allenfalls zulässige Noven im Sinne der prozessualen Revision werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Der Beweisantrag steht im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren somit nicht mehr zur Disposition. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der (erweiterte) Antrag, dass dem Berufungskläger selber die Möglichkeit gegeben werden soll, Fragen stellen zu können. Das Obergericht und wohl auch das Bundesgericht gingen schon im ersten Berufungsverfahren davon aus, dass wenn vom Fragerecht "der Verteidigung" gesprochen wird, nicht nur der Verteidiger allein, sondern selbstverständlich auch der Berufungskläger allenfalls Fragen stellen könnten. 4.3 Betreffend die vom Berufungskläger (erst) anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vorgebrachten Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO ist festzuhalten, dass die (während des Untersuchungsverfahrens gemachten massgeblichen) Einvernahmen der Privatklägerinnen – vorliegend interessierend die Privatklägerin 2 – vor Inkrafttreten der StPO (01.01.2011) am 22. und 25. Oktober 2005 sowie am 16. Februar 2009 stattfanden. Art. 147 StPO war daher nicht anwendbar. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO) (BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014, E. 4.5). Die Rüge geht somit insoweit ins Leere. Bei den am 19. April 2011 und 22. Mai 2012 durchgeführten Einvernahmen vor Vorinstanz war der Berufungskläger und sein Verteidiger anwesend. Der Verteidiger - 15 - stellte denn auch entsprechend Fragen. Das Bundesgericht erkannte im Übrigen in diesem Zusammenhang bei der Prüfung des Urteils OG S 12 9 vom 12. Juli 2013 offensichtlich keine Verletzung von Art 147 StPO durch die kantonalen Instanzen. 5. In den nun folgenden Erwägungen werden die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Punkte – mit Ausnahme der ebenfalls nicht beanstandeten Ausführungen zu den Zivilklagen und den Entschädigungen an die Privatklägerinnen, welche erst am Schluss des vorliegenden Urteils erwähnt werden – der Vollständigkeitshalber (Art. 408 StPO) (nochmals) aufgeführt: 5.1 Zum Anklageprinzip Der Berufungskläger rügt – wie schon vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf die Anforderungen in der Anklageschrift und verlangt deren Rückweisung. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf Lehre und höchstrichterliche Rechtsprechung die Abweisung der Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 i.V.m 325 ff. StPO) zutreffend dargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (E. 3.4.1, S. 24 - 27) verwiesen werden. 5.2 Zum Beweisverfahren Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch die Aussagen der drei Privatklägerinnen als Opfer im Zentrum. Im Weiteren stellt der Berufungskläger seine Schuldfähigkeit am 22. Oktober 2005 in Frage. Der Berufungskläger stellte verschiedene Beweisanträge (Glaubwürdigkeits-/Glaubhaftigkeitsgutachten über die Privatklägerinnen; Befragung der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen; Forensisch-psychiatrisches Obergutachten betreffend Schuldfähigkeit des Berufungsklägers am 22.10.2005), die teilweise schon vor Vorinstanz erhoben und von dieser abgewiesen wurden und welche auch im Berufungsverfahren verfahrensleitend abgewiesen wurden. Aufgrund deren Bedeutung und dem Umstand, dass der Berufungskläger die Beweisanträge an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneuert hat ohne sie jedoch noch einmal zusätzlich zu begründen, werden die wesentlichen Gründe für die Abweisung nachfolgend nochmals dargelegt: - 16 - 5.2.1 Zur Beweiserhebung im Allgemeinen Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt sind; b) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit letztgenannter Bestimmung wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahrheits-, beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben. 5.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen Die Beweisanträge über die als Auskunftspersonen befragten Privatklägerinnen je ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. Die Auskunftspersonen wurden schon vor längerer Zeit und zum Teil mehrfach einvernommen. Die entsprechenden Protokolle sind bei den Akten. Die damals angesprochenen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder Anhaltspunkte für psychische Störungen, welche eine Begutachtung rechtfertigen würden, wurden schon von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 beurteilt und eine Begutachtung abgelehnt. Für die Beurteilung der Frage, ob jede der Auskunftspersonen damals urteilsfähig oder Anhaltspunkte für psychische Störungen bestanden, sind neben den protokollierten Aussagen und weiteren Hinweisen in den Akten selbst keine weiteren Grundlagen ersichtlich. Eine im jetzigen Zeitpunkt (acht bis fast fünfzehn Jahre nach den infrage stehenden Ereignissen) durch eine Fachperson vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen erscheint nicht geeignet, zur Klärung der damaligen Situation bezüglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen wesentlich beizutragen. Würde heute eine eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdigkeit festgestellt, könnten im vorliegenden Fall kaum sinnvolle Schlüsse auf eine damals allenfalls bestehende oder fehlende Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 bestätigt, dass der Glaubwürdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zu- - 17 - kommt, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Gestützt auf diese Erwägungen sieht das Obergericht bei allen Privatklägerinnen keine Notwendigkeit für Begutachtungen ihrer Glaubwürdigkeit durch eine Fachperson, insbesondere auch nicht bei der an ADHS leidenden Privatklägerin 3, da diese Krankheit aus Sicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ausschliesst. In diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass beim Gericht während seiner detaillierten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bei keiner Auskunftsperson mehr als theoretische Zweifel bezüglich deren Glaubwürdigkeit aufgetreten sind. 5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen Die Beweisanträge über die Aussagen der Auskunftspersonen zur Sache je ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Auch diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Für die aussagepsychologische Begutachtung von Aussagen müssen die Aussagen nach gewissen Standards erhoben und festgehalten werden (vgl. Vera Kling, Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, in AJP 2012, S.1040ff.). Die Verfahrensleitung hat telefonische Abklärungen bei Vera Kling bezüglich der Qualität des vorhandenen Aussagematerials im Hinblick auf eine kriterienorientierte Aussageanalyse durch eine Fachperson eingeholt (act 5.1) Diese haben ergeben, dass die im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen nicht so erhoben und festgehalten wurden, dass sie mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden können (vgl. dazu BGE 128 I 81 ff.). Daher hat die Verfahrensleitung auf den Beizug einer Fachperson zur kriterienorientierten Aussageanalyse im vorliegenden Verfahren verzichtet. Wenn, wie vorliegend, die Aussagen nicht mit Hilfe der kriterienorientierten Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen aussagepsychologisch analysiert werden können, so muss das Gericht selbst die Aussagen auf andere Weise würdigen. Der Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere die Analyse des Aussageverlaufs kann auch ohne zusätzliches psychologisches Fachwissen von psychologischen Laien erfolgen (vgl. dazu act. 5.1 vorerwähnt). - 18 - 5.2.4 Zur erneuten Befragung der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen (siehe dazu auch E. 4 vorstehend) Der Beweisantrag, die drei Privatklägerinnen vor Obergericht als Auskunftspersonen zur Sache zu befragen und dem Berufungskläger Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu bieten, wird abgewiesen. Alle drei Privatklägerinnen wurden schon im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mehrmals als Auskunftspersonen befragt. Der Berufungskläger hatte die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, und machte davon auch Gebrauch. Eine erneute Befragung, nach so langer Zeit (acht bis fast fünfzehn Jahre nach den infrage stehenden Ereignissen), wird als nicht geeignet erachtet, zur Klärung der rechtlich relevanten Tatsachen erheblich beizutragen. Betreffend die Privatklägerin 1 kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.2, S. 27 f.) verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass nicht sämtliche Ergänzungsfragen im erstinstanzlichen Verfahren aus unterschiedlichen Gründen (Weigerung der Beantwortung oder Fernbleiben der zweiten Verhandlung) beantwortet werden konnten, kann das Gericht nach gesamtheitlicher Würdigung des Sachverhalts dadurch keine entscheidwesentliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten im Sinne der rechtsstaatlichen Garantien von Art. 29 BV erkennen. 5.2.5 Zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Obergutachtens Der dritte Beweisantrag, ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten betreffend Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) des Berufungsklägers "in den frühen Morgenstunden des 22.10.2005" in Auftrag zu geben, wird abgewiesen. Die Gerichte müssen grundsätzlich selbst die Schlüssigkeit von Gutachten beurteilen. Die vom Berufungskläger insbesondere bezüglich der Ergänzungsfragen vom 14. Mai 2012 gemachten Kritikpunkte betreffend Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder Ungereimtheiten sowie der mangelnden Schlüssigkeit des Gutachtens werden vom Gericht nicht geteilt. Die vorliegend relevanten Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägers in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2005 sind für das Gericht weder widersprüchlich noch nicht schlüssig. Dass ein Gutachter bei einer Untersuchung de lege artis nach mehr als sechs Jahren einen schweren Rauschzustand an einem bestimmten Tag nicht mit Sicherheit ausschliessen kann, erscheint dem Gericht überzeugender und schlüssiger als eine Schlussfolgerung des Gutachters ohne jeglichen auch nur theoreti- - 19 - schen Zweifel. Im vorliegenden Fall wird es deshalb als nicht erforderlich erachtet, zur Schlüssigkeit des Gutachtens vom 27. April 2012 und der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Verteidigung vom 22. Mai 2012 noch ein Obergutachten in Auftrag zu geben (s. dazu auch nachfolgend: E. 9, S. 29). 5.3 Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch die Aussagen der drei Privatklägerinnen als Opfer im Zentrum. 5.3.1 Zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Zürich 2010, Art. 10 N. 2 mit Hinweisen). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise, und in engen Grenzen ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und - 20 - nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise, dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 10 mit Hinweisen). 5.3.2 Zum Grundsatz "in dubio pro reo" Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorerwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 12; BGE 127 I 40, 124 IV 87 f., 120 I a 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (Willy Hochuli, in SJZ 50, S. 255) Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können. 5.3.3 Zu Indizienbeweisen Mit zu berücksichtigen ist zudem, dass die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen direkt oder indirekt gewonnen werden - 21 - können. Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 33 E. 2. a, 92 IV 179). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Wissen und Willen eines Täters sind der direkten Beweisführung in der Regel entzogen und können meist nur ermittelt werden indem aus bewiesenen äusseren Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektiven Vorstellungen des Täters gezogen werden. Indizienbeweise müssen oft den direkten Beweis ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können freilich trügen. Sie müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann a.a.O., § 59 N. 12, 14 und 15). 5.3.4 Zu Personalbeweisen Sind – wie insbesondere vorliegend – Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen beziehungsweise welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Auflage, 1995, S. 106 ff.; Rolf Bender, in SJZ 81 S. 53 ff.; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Fehlen, wie im vorliegenden Verfahren, Aussagematerialien, die unter Beizug von aussagepsychologischen Gutachtern anhand der kriterienorientierte Aussageanalyse gewürdigt werden können, so muss das Gericht die Aussagen auf andere Weise würdigen. Dabei sind neben dem konkreten Inhalt der Aussagen auch die Analyse des Aussageverlaufs, der Kontext bei der Entstehung der Aussagen sowie mögliche beeinflussende Faktoren zu - 22 - würdigen. Zudem sind die Aussagen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten einander gegenüberzustellen, insbesondere die Aussagen der Privatklägerinnen im Vergleich zu den Aussagen des Berufungsklägers. Die in der kriterienorientierten Aussageanalsyse verwendeten Elemente können in diesem Zusammenhang allenfalls hilfsweise in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Dabei ist jedoch immer auf die Qualität des Aussagematerials zu achten. Bei dieser Beweiswürdigung muss das Gericht auf seine vorliegend zum Teil jahrelange Erfahrung bei der richterlichen Aussagebeurteilungen sowie auf die allgemeine Lebenserfahrung der beteiligten Richterinnen und Richter abstützen. Dies erfolgt unter anderem im Rahmen der oben dargestellten freien richterlichen Beweiswürdigung. Bei dieser Ausgangslage verzichtet das Gericht in seiner schriftlichen Begründung darauf, auf diejenigen Argumente der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers einzugehen, welche ihre Begründetheit aus der direkten Anwendung einer kriterienorientierten Aussageanalyse abzuleiten scheinen. 5.4 Zum Sachverhalt Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die einleitenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (E. 4., 4.1 und 4.2, 4.2.1 und 4.2.2, S. 34 - 37) verwiesen werden. 5.4.1 Zum Sachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 1 Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.1, S. 38 - 45) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und präzisierend ist anzufügen, dass in zeitlicher Hinsicht für das Obergericht als vorliegend relevanter Tatbeginn der 23. Juli 1998 gilt. Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach befragt (polizeiliche Befragung vom 9. Juli 2007 [VI-act. 2009 in Ordner PK 1], verhöramtliche Befragung vom 25.08.2010 [VI-act. 2069 in Ordner PK 1], Befragung vor Vorinstanz am 19.04.2011 [VI-act. ohne Akturierung in grauem Ordner "Verfahrensleitung Ordner 1"]). Ihre Aussagen machte sie dabei über Jahre hinweg konstant und deckungsgleich. Sie hat vor und während der Strafuntersuchung bei der Polizei und bei der Verhöhrrichterin sowie vor Vorinstanz die Vorkommnisse gleich geschildert. Auch wenn bei den zahlreichen Befragungen einige Ungereimtheiten aufgetaucht sind, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, sind ihre Schilderungen derart konsistent - 23 - und detailreich, was den eindeutigen Eindruck ergibt, sie erzähle Erlebtes und nicht frei Erfundenes. 5.4.1.1 Insbesondere betreffend dem ersten Vorfall mit dem Kaftan bestätigen sowohl die Privatklägerin 1 als auch ihr Ehemann, dass der Berufungskläger diesen anlässlich eines Besuches getragen habe. Der Berufungskläger hingegen behauptete zunächst, dieser ginge ihm gar nicht mehr, was sich im Nachhinein anlässlich einer verhörrichterlich angeordneten Anprobe als falsch herausstellte. Dabei erscheint die Aussage des Berufungsklägers nicht glaubhaft, dass diese Fasnachtsbekleidung immer (also auch im Sommer) und für jeden Besucher ersichtlich an der Schranktüre gehängt haben soll. 5.4.1.2 Die Privatklägerin 1 versuchte ihre Erlebnisse mit dem Berufungskläger auch in Zusammenhang mit besonders Erlebtem zu bringen. Beispielsweise, dass sie am Tag des ersten Vorfalles vom Einkaufen zurückgekommen seien und dabei das Bild des verliebten Paares gekauft hätten (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 9 in Ordner PK 1). Unter Bezugnahme auf die Gesundheitsdecken sagte die Privatklägerin 1 aus, dass die Familie des Berufungsklägers kurz davor in Italien in den Ferien gewesen sei und sie ihnen (der Privatklägerin 1 und ihrem Ehemann) von den Gesundheitsdecken vorgeschwärmt hätten. Beim zweiten Vorfall wollte die Privatklägerin 1 für die Ehefrau des Berufungsklägers ein bestimmtes Buch aus dem Bibliothekszimmer hervorholen (Bücher des magischen Auges), als der Berufungskläger ihr abpasste und sie auf die Toilette zog (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 15 in Ordner PK 1). 5.4.1.3 Im weiteren ist die angebliche Drohung des Berufungsklägers mit RA lic. iur. Andreas Bilger erwähnenswert. Gemäss Angaben der Privatklägerin 1 hat der Berufungskläger ihr bereits im Jahre 1998 damit gedroht, er habe einen guten Kollegen und Anwalt, der ihm helfen würde, sollte sie eine Anzeige erstatten. Diese Aussage hat die Privatklägerin 1 in der Folge auch anderen Personen gegenüber gemacht und zwar lange bevor RA lic. iur. Andreas Bilger dann tatsächlich das Mandat für den Berufungskläger übernommen hatte. Es stellt sich die Frage, wieso sie das erfinden und vor allem woher sie das wissen sollte, wenn dies nicht schon einmal zwischen ihr und dem Berufungskläger Thema war? 5.4.1.4 Detailreich und daher die Glaubhaftigkeit unterstützend sind auch die Schilderungen der Vergewaltigungen, wenn die Privatklägerin 1 - 24 - beispielsweise aussagt, der Berufungskläger habe das Kellerabteil mit dem Schlüssel aufgemacht, wobei er sie mit der einen Hand gegen die Holzstäbe gedrückt und mit der anderen Hand die Türe geöffnet hätte (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 22 in Ordner PK 1). Oder die Aussagen, er habe sie nicht mehr wie anfänglich in seinem Ehebett vergewaltigt, da sie aufgrund seines groben Vorgehens geblutet habe, sondern auf dem Stubenboden. Er habe dabei immer irgendwelche gebrauchten Tücher genommen, die schon in der Wäsche gewesen seien. Er habe sie dazu ins Bad gezerrt und diese Tücher aus dem Wäschekorb im Badezimmer genommen (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 45 in Ordner PK 1). Oder die Schilderungen der Vergewaltigungen im Auto hinter den B in C. Dabei hätten sich die Scheiben im Auto beschlagen (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 49 in Ordner PK 1). Diese Vorfälle fanden statt, als der Ehemann der Privatklägerin 1 von November 2000 bis März 2001 im Spital war und der Berufungskläger der Privatklägerin 1 nach den Besuchen ihres Ehemannes dort abpasste. Das Beschlagen der Scheiben im Fahrzeug passt zu den Jahreszeiten. Die Privatklägerin 1 hat den Standort auf einer Karte eingezeichnet (VI-act. 2012 und 2013 in Ordner PK 1). Bei der Befragung des Berufungsklägers stellte sich heraus, dass er dort beruflich zu tun gehabt hatte. Woher sollte die Privatklägerin 1 das wissen, wenn sie nicht mit ihm dort gewesen ist? Und welchen Grund gäbe es sonst noch, dorthin zu dieser abgelegenen Stelle zu fahren? 5.4.1.5 Im weiteren fällt auf, wie detailreich die Privatklägerin 1 den Nebenraum, die Künstlergarderobe in der D in E, beschreibt, wo es ebenfalls zu sexuellen Nötigungen gekommen ist (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 61 in Ordner PK 1). Schliesslich das Datum des letzten Vorfalls am 18. März 2003, als sie vom Tessin gekommen ist und zwei Tage später Geburtstag hatte (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 65 in Ordner PK 1). Wenn die Privatklägerin 1 dem Sozialpsychiatrischen Dienst Uri am 30. April 2003 gegenüber erklärt, sie sei in den letzten fünf Jahren häufig von diesem Nachbarn sexuell missbraucht worden und habe nun seit zwei Monaten Ruhe (vergleiche VI-act. 2052 Blatt Nr. 2 in Ordner PK 1), also gemäss dieser Angabe seit Anfang März, dann weicht diese Aussage gegenüber derjenigen vor der Polizei, ganz vier Jahre später in zeitlicher Hinsicht nur um rund zwei Wochen ab. Ihre Aussagen werden dadurch nicht weniger glaubhaft. 5.4.1.6 Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind weder stereotyp noch karg oder abstrakt. Im Gegenteil: Sie enthalten auch viele Details in den Nebenpunkten, was deren Glaubhaftigkeit unterstützt. Es befinden sich - 25 - zudem keine relevanten Widersprüche in ihren Angaben. Ihre Aussagen sind gesamthaft betrachtet als glaubhaft anzusehen. Nur teilweise bezogen auf die vorliegend relevanten Taten (nämlich nur jene mit Tatbeginn ab 23. 07.1998) aber auf die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 erste Hinweise auf sexuellen Missbrauch den Ärzten und Psychiatern gegenüber bereits im Jahre 1998 gemacht hat. Bei Dr. med. Markus Stöckli, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, (VI-act. 2055 in Ordner PK 1), war sie vom 28. Juni 1996 bis 16. Oktober 2000 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Arzt stellte fest, dass im Zeitraum von Juni 1998 bis Oktober 1998 eine massive Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Er führt aus, dass diese Verschlechterung gut mit einem damals aktuellen sexuellen Missbrauch vereinbar sei. Die Patientin habe ihm einen solchen sexuellen Missbrauch bereits damals angedeutet. Sie habe jedoch nicht näher darauf eingehen können oder wollen. Ein Umstand, der bei sexueller Traumatisierung nicht ungewöhnlich sei. Oft seien Opfer sexueller Gewalt erst nach Jahren in der Lage, über das Erlebte zu sprechen. Bei Dr. med. Peter Gabriel, Leitender Arzt, Sozialpsychiatrischer Dienst Uri, Altdorf, (VIact. 2051 in Ordner PK 1), war sie vom 17. April 2003 - Mitte 2005 und dann wieder ab 2006 in Behandlung. Im Erst- und Zweitgespräch, also im Frühling 2003 habe die Privatklägerin 1 erwähnt, dass sie in den letzten fünf Jahren häufig vom Nachbarn sexuell missbraucht worden sei. Für den Arzt seien ihre Schilderungen in sich stimmig und für ihn trotz seiner Rolle als Therapeuten auch glaubhaft gewesen. In den Gesprächen habe die Privatklägerin 1 oft glaubhaft darstellen können, wie sehr sie durch ihre Ängste gelähmt und zur Gegenwehr nicht fähig gewesen sei und wie auch ihre Gefühlswahrnehmung durch die Psychopharmaka verändert gewesen sei. Bei Dr. med. Thomas Arnold, Facharzt, FMH für Allgemeinmedizin, Bürglen, (VI-act. 2053 in Ordner PK 1), war sie ab 1993 in Behandlung (ihr Hausarzt). Aus dem Bericht des Hausarztes geht hervor, dass sie am 9. Juni 1998 konsultiert worden ist. Die Privatklägerin 1 habe damals angegeben, vier Tage vorher eine Blutung aus dem Mastdarm gehabt zu haben, diese sei nach wiederholten Vergewaltigungen aufgetreten. Auch später habe sie ihm (dem Hausarzt) gegenüber erwähnt, dass die sexuellen Übergriffe weiterhin stattgefunden hätten. Der damals stattgefundene Knick in der Lebensgeschichte war für Dr. med. Thomas Arnold verdächtig auf das Vorliegen einer tieferen, ihm noch nicht offenbarten Verletzung. Gegenüber Dr. med. Gianmarco Sala, Altdorf, (VI-act. 2056 in Ordner PK 1), erwähnte sie am 5. Juni 1998, sie sei mit ihrem Nachbarn in eine - 26 - verfängliche Situation geraten, sie sei sexuell belästigt worden. Sie habe ihm gegenüber die Einzelheiten des Vergehens des Nachbars erzählt, er habe diese aber nicht notiert. Sie habe ihm gegenüber einen psychisch deutlich angeschlagenen Eindruck gemacht. Dr. med. Hans Werder, Chefarzt Gynäkologie und Geburtshilfe, Kantonsspital Uri, Altdorf, (VI-act. 2060 in Ordner PK 1), führt in seinem Bericht aus, dass die Privatklägerin ihm gegenüber am 13. Mai 2003 geschildert habe, dass sie viele Probleme hätte, sexuell missbraucht worden sei und stark unter Migräne leide, nebst vielen anderen Problemen. All diese Ausführungen den Ärzten gegenüber waren offensichtlich Hilfeschreie und unterstützen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 5.4.1.7 Es dauerte jedoch in der Folge Jahre, bis sie psychisch in der Lage war, über diese Erlebnisse im Detail zu reden und sich jemanden anzuvertrauen. Dafür, dass eine Anzeigeerstattung quasi als therapeutische Massnahme für die Überwindung der psychischen Probleme der Privatklägerin 1 vorteilhaft sein könnte und daher für deren Entschluss zur Anzeigeerstattung förderlich oder ursächlich war, was der Berufungskläger wohl indirekt andeuten wollte, fand das Gericht keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die Privatklägerin 1 hat offen über ihren Drogenkonsum orientiert und keinen Hehl daraus gemacht, dass sie während der Zeit der sexuellen Übergriffe praktisch täglich gekifft und auch andere Drogen zu sich genommen habe. In Bezug auf Alkohol lebte sie in den Jahren 1995 bis Juli 2004 abstinent. Von 1995 bis 1999, also der Zeit an der Bristenstrasse (wo auch der Berufungskläger wohnte), nahm sie auch kein Kokain. In der Zeit danach bis zum Jahr 2003 konsumierte sie gelegentlich Kokain. Dies hat sie aus eigenen Stücken und von Aussage zu Aussage stimmig wiederholt. Das Suchtverhalten schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht, noch weniger werden dadurch ihre Aussagen automatisch weniger glaubhaft. 5.4.1.8 Ärztlich belegt sind auch die Folgen dieser Vergewaltigungen, beischlafsähnlichen und sexuellen Handlungen. So wie sich der Gesundheitsverlauf der Privatklägerin 1 gezeigt hat, wird sie sich psychisch wohl schwerlich von diesen Traumatisierungen erholen. Der Knick in der Lebensgeschichte ist im Sommer 1998 auszumachen, als die Übergriffe des Berufungsklägers begannen. Sie litt und leidet unter massiven psychischen Problemen, muss Medikamente einnehmen und ist zwischendurch immer wieder in psychiatrischen Kliniken untergebracht worden. Gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 4. Juni 2013 des Sozialpsychiatrischen Dienstes Uri - 27 - (Beil. zu act. 6.2) befindet sie sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aus diesem (letzten) ärztlichen Bericht ist ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 wegen massiven körperlichen Beschwerden, aber auch psychischer Dekompensation, im Mai 2012 zunehmend instabil geworden sei. Hintergrund seien vor allem Ängste wegen dem Prozess und weil sie sich speziell fürchtete, nochmals vor Gericht aussagen zu müssen. Die Erlebnisse seien nach wie vor sehr präsent und würden die Patientin massiv destabilisieren. Sie sei hypomanisch dekompensiert mit massiven Schlafstörungen. Letztlich habe das im Mai 2012 zu einer stationären Behandlung im Kantonsspital Uri geführt. Anschliessend sei die Patientin im Juni 2012 noch in der Klinik in Hasliberg zur stationären Behandlung gewesen. Nach dem Austritt aus der Klinik sei eine schwere, lang anhaltende depressive Episode erfolgt. Die Patientin sei immer wieder am Rande der psychiatrischen Hospitalisation gewesen. Seit vier bis fünf Wochen sei eine Besserung der depressiven Symptomatik sichtbar, die Depression sei aber nach wie vor nicht vollständig remittiert. 5.4.1.9 Aufgrund all dieser Ausführungen sind aus Sicht des Gerichts kaum Anhaltspunkte ersichtlich, die bei der Privatklägerin 1 auf das Bestehen des vom Berufungskläger bei allen drei Privatklägerinnen ins Spiel gebrachten "Falsche-Opfer-Syndrom" hindeuten. Die vom Berufungskläger dazu gemachten Ausführungen konnten das Gericht nicht überzeugen oder bei ihm mehr als theoretische Zweifel wecken. Zusammenfassend ergeben sich aus den gemachten Ausführungen gewichtige Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 und dafür, dass der Sachverhalt sich zum Nachteil der Privatklägerin 1 so zugetragen hat. 5.4.2 Zum Sachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 3 5.4.2.1 Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.3, S. 48 - 50) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und präzisierend ist anzufügen, dass bei den Aussagen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau auffallend ist, dass er (der Berufungskläger) nicht wie sonst üblich auf der Fensterseite, wo im übrigen auch sein Wecker steht, geschlafen haben will, sondern auf der Wandseite, wo üblicherweise seine Ehefrau schläft. Dafür hätte es aber gar keinen Grund gegeben. Denn gemäss den Aussagen der Ehefrau des - 28 - Berufungsklägers seien sie und ihr Ehemann zusammen ins Bett gegangen, während die Privatklägerin 3 im Bad am Boden gelegen habe. Sie habe dann ihrem Ehemann gesagt, er solle kommen, die Privatklägerin 3 sei alt genug. Ihr Ehemann sei dann zu ihr ins Bett gekommen. Er sei auf ihrer Seite vor ihr gelegen. Dann hätten sie die paar Stunden geschlafen, die es noch zum Morgen gegeben habe (VI-act. 10 polizeiliche Befragung vom 18.01.2008 Antwort auf Frage 5 in Ordner 2+3; ähnlich VI-act. 01.148 Beilage 11 gerichtliche Befragung vom 22.05.2012 Antwort auf Fragen 73 und 77 in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2). Der Berufungskläger selber sagte dagegen aus, er habe die Privatklägerin 3 aufgenommen und auf das Sofa gelegt. Seine Ehefrau habe schon geschlafen als er ins Ehebett gegangen sei (VI-act. 15 verhöramtliche Befragung vom 19.01.2009 Antwort auf Fragen 7 und 39 in Ordner PK 2+3). Anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 22. Mai 2012 sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin 3 aufs Sofa gelegt und sei dann mit seiner Frau ins Ehebett gegangen (VI-act. 01.148 Beilage 8 Antworten auf Fragen 76 f. und 81 in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2). In den Aussagen der Eheleute bestehen offensichtliche Widersprüche: einmal hat die Ehefrau schon geschlafen, als der Berufungskläger ins Bett gegangen ist, ein anderes Mal sind sie zusammen ins Bett gegangen, einmal hat der Berufungskläger die Privatklägerin 3 aufs Sofa gelegt, ein anderes Mal will man sie auf dem WC liegen gelassen haben. 5.4.2.2 Sachverhältlich am Auffälligsten ist aber das Vertauschen der Bettplätze. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es doch so, dass die Partner die Plätze im Ehebett nicht tauschen. Weil die Privatklägerin 3 auf dem Sofa schlief, hätte der Berufungskläger seine Seite gar nicht freihalten müssen. Da wirkt die Aussage der Privatklägerin 3, dass sie zusammen mit ihrer Halbschwester (der Ehefrau des Berufungsklägers) ins Ehebett gegangen seien und sie dabei am Fenster eingeschlafen sei, wo sonst der Berufungskläger lag viel glaubhafter. Gemäss den Aussagen der Eheleute, soll also die Privatklägerin 3 im Laufe der Nacht zu ihnen ins Bett gestiegen sein. Weil das Wasserbett geheizt ist, schlafen die Eheleute nackt. Und nun soll die Halbschwester (die Privatklägerin 3), mit der die Ehefrau des Berufungsklägers nur sporadischen Kontakt hatte und auf die sie wegen ihres Verhaltens am Abend zunehmend "hässig" geworden ist, zu den nackten Eheleuten ins Bett gestiegen sein? Dies ist überhaupt nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglichen vernünftigen Handelns. Da trifft schon eher zu, dass der Berufungskläger die Situation ausnutzte und seine - 29 - Schwägerin (die Privatklägerin 3), welche sich in einem komatös ähnlichen Zustand befand massiv intim betastete, sexuell missbrauchte und sich dabei selber befriedigte. 5.4.2.3 Dass es in der Nacht tatsächlich zu einem Vorfall gekommen sein muss, zeigen die Geschehnisse am darauf folgenden Morgen auf. Einerseits das Gespräch der Privatklägerin 3 mit ihrer Halbschwester, der Ehefrau des Berufungsklägers, dann das Telefongespräch der Mutter F an die Ehefrau des Berufungskläger, was denn passiert sei, die Privatklägerin 3 sei bei ihr und weine. Schliesslich das anschliessende Telefongespräch der Ehefrau des Berufungsklägers an ihren Ehemann ins Geschäft mit dem gleichen Vorhalt. Frau F sagte als Zeugin aus, dass ihre Tochter G (Ehefrau des Berufungsklägers) ihr gegenüber gesagt haben soll, ihr Mann habe gedacht, es wäre sie (VI-act. 18 verhöramtliche Befragung vom 25.08.2010 Antwort auf Frage 9 in Ordner PK 2+3). Gemäss Schilderung der Privatklägerin 3 habe ihr ihre Schwester gesagt, "weisch, wir hatten eben schon mal eine zweite Frau im Bett. Er hat wohl das Gefühl gehabt, er könne das mit dir auch machen" (VI-act. 18 verhöramtliche Befragung vom 18.10.2010 Antwort auf Frage 22 und VI-act. 6 polizeiliche Befragung vom 12.12.2007 Zeile 4 und 5 S. 3 in Ordner PK 2+3). Damit bestätigte die Ehefrau des Berufungsklägers, dass es zu einem Vorfall gekommen ist. Offenbar kamen die Vorwürfe für sie nicht überraschend. Es kann in diesem Zusammenhang hinweisend auch auf die Aussagen der Ehefrau (ausser Protokoll) gegenüber der Polizeibeamtin Angela Marty hingewiesen werden, wonach sie nicht ausschliessen könne, dass ihr Ehemann eine entsprechende Gelegenheit für einen intimen Kontakt genutzt hätte (VI-act. 2008 Polizeirapport vom 9.06.2008, Seite 10 in Ordner PK 1). Auf die Frage der Polizeibeamtin Angela Marty in der Einvernahme von 6. August 2007 Frage 32 (VI-act. 2018 in Ordner PK 1), warum die Privatklägerin 1 nach ihrer Ansicht diese Anschuldigungen äussern sollte, wenn sie nicht zutreffend seien, antwortete die Ehefrau des Berufungsklägers, sie wisse dies nicht, in diesem Moment müsste sie sagen, dass sie ein schlechtes Gewissen hatte, wegen dem, was sie der Polizeibeamtin vorher ausser Protokoll gesagt habe. Dies wollte im Übrigen die Ehefrau des Berufungsklägers anlässlich der beiden Befragungen vor Vorinstanz nicht (mehr) sagen. Sie verweigerte diesbezüglich ihre Aussagen, respektive ihr Erinnerungsvermögen liess sie im Stich. - 30 - 5.4.2.4 Eine Verwechslung der zwei Frauen (Ehefrau/Privatklägerin 3) durch den Berufungskläger kann ausgeschlossen werden, weil die Ehefrau mollig und die Privatklägerin 3 gemäss Aussage ihrer Mutter (VI-act. 18 Antwort auf Frage 9 in Ordner PK 2+3) schlank im Erscheinungsbild ist. 5.4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Aussagen an diesem Abend auch nicht so betrunken war, dass er nicht mehr wusste, was er machte. 5.4.2.6 Aufgrund all dieser Ausführungen sind aus Sicht des Gerichts kaum Anhaltspunkte ersichtlich, die bei der Privatklägerin 3 auf das Bestehen des vom Berufungskläger ins Spiel gebrachten "Falsche-Opfer-Syndrom" hindeuten. Die beschriebenen Umstände nach der Tat, insbesondere die telefonische Konfrontation mit den Ereignissen in der Nacht (E. 8.3.3) sprechen klar gegen das Vorliegen eines "Falsche-Opfer-Syndroms". Die vom Berufungskläger dazu gemachten Ausführungen konnten das Gericht nicht überzeugen oder bei ihm Zweifel wecken. 5.4.2.7 Auch bei der Privatklägerin 3 hat die Tat psychische Probleme verursacht, die fachlich behandelt werden mussten. Dies hat die Privatklägerin 3 im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz glaubhaft bestätigt. Aufgrund dieser Ausführungen ergeben sich gewichtige Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3 und dafür, dass der Sachverhalt sich zum Nachteil der Privatklägerin 3 so zugetragen hat. 6. Zum Sachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 6.1 Das Bundesgericht hält in Erwägung 2.3.3 seines Urteils den vorliegend interessierenden Anklagevorwurf Ziff. 3.1 betreffend fest: sie (die Anklage) wirft dem Berufungskläger vor, die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen die Hosen und Unterhosen heruntergezogen und das T-Shirt nach oben geschoben zu haben. Darauf habe der Berufungskläger sie im Intimbereich ausgegriffen. Er habe ihr gedroht, sie zu vergewaltigen, wenn sie nicht machte, was er verlangte. Während der Berufungskläger masturbiert habe, habe er von seinem Opfer verlangt, dass es "sich selber befriedigen solle". Der Aufforderung, ihn mit der Hand zu befriedigen, sei die Privatklägerin 2 nicht nachgekommen. Der Berufungskläger habe sie mit seinem Penis im - 31 - Bereich der Scheide, Unterbauch und Hose berührt. Der Anklagevorwurf umfasst damit die Nötigung zu verschiedenen sexuellen Handlungen. Am Schluss der Erwägung 2.3.3 führt das Bundesgericht im Weiteren aus, dass das Obergericht den Anklagevorwurf Ziff. 3.1 neu zu beurteilen haben wird. Würdigt das Obergericht den Anklagesachverhalt als sexuelle Nötigung habe neben dem Schuldspruch im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB kein Freispruch zu ergehen. Daraus ergibt sich nach dem Wortlaut des Bundesgerichtsurteils, dass der Sachverhalt, so wie er angeklagt wurde und dem ersten Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri OG S 12 9 vom 12. Juli 2013 zugrunde lag, auch für die vorliegende Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren massgebend ist. Insbesondere muss nicht erneut geprüft werden, ob, beziehungsweise inwiefern, den Aussagen der im Tatzeitpunkt erheblich angetrunkenen Privatklägerin 2 Glauben geschenkt werden kann. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil denn auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanzen zweifelsohne in der Lage waren, die belastenden Aussagen zu würdigen (siehe dazu vorstehend E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2, S. 45 - 48) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und präzisierend ist anzufügen, dass in beweismässiger Hinsicht neben den Personalbeweisen hier zusätzlich klare Sachbeweise vorliegen. Zudem steht fest, dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger bis zu jenem Abend/Nacht gar nicht kannte. Die Privatklägerin 2 identifizierte den Berufungskläger anhand einer Fotowahlkonfrontation als Täter. Wenn der Berufungskläger nun versucht, ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit mit dem Hinweis einer massiven Alkoholisierung zu schmälern, ist dazu festzuhalten, dass H (ebenfalls Barbesucher) anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Oktober 2010 (VI-act. 2023 in Ordner PK 2+3) zur Frage 14 aussagte, dass man gut mit ihr (der Privatklägerin 2) habe sprechen können, sie sei aber schon ziemlich stark alkoholisiert gewesen. Gemäss Polizeirapport (VI-act. 2001, S. 9 in Ordner PK 2+3), konnte die Privatklägerin 2 trotz dem Alkohol-ergebnis um 07.42 Uhr von 1.99 Promille sehr klare und detaillierte Angaben zum Vorfall machen. Wie das relativ hohe Messergebnis genau zustande gekommen ist, ob beispielsweise vorher allenfalls eine Mundspühlung gemacht und ob eine - 32 - zweite Messung durchgeführt worden ist, ist nicht erstellt. Aus dem Gutachten von Dr. Marc Graf über den Berufungskläger (VI-act. 01.96, S. 32 in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2) ist ersichtlich, dass die Annahme von Promillewerten mittlerweile obsolet ist, da die individuelle Variabilität der Reaktionen auf Alkohol erheblich ist und auch in der Rechtsprechung nicht Promillewerte, sondern die lebenspraktischen Auswirkungen auf die psychischen Funktionen der Intoxikation für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der Urteilsfähigkeit während der Einvernahme entscheidend sind. Dazu sagte H, wie vorerwähnt, aus, dass man gut mit der Privatklägerin 2 habe sprechen können und die Polizei erwähnte zudem in ihrem Rapport, dass sie sehr klare und detaillierte Aussagen zum Vorfall habe machen können. Hinzu kommt, dass die Barangestellte I festhielt, dass sie (die Privatklägerin 2) nicht sturzbetrunken gewesen sei, dass sie sicher genug getrunken hatte, dass man sich mit ihr aber noch gut habe unterhalten können (VI-act. 2024, Antwort zu den Fragen 19 ff. in Ordner PK 2+3). Aufgrund dieser Aussagen darf geschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 wohl einen über den Durst getrunken haben dürfte und auch an Alkohol gewöhnt war. Sie war aber überhaupt nicht in einem Zustand, dass sie nicht mehr wusste, was sie tat oder deswegen irgendwelche Fantastereien über nicht existierende Vorfälle von sich gab. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine fehlende Urteilsfähigkeit bei der Einvernahme respektive bei der Anzeigeerstattung. 6.3 Massgeblich ist im Weiteren, dass beim Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 22. Oktober 2005 - wie vorerwähnt - ein eindeutiger Sachbeweis vorliegt, dass es zu sexuellen Handlungen des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin 2 gekommen ist. DNA-Spuren des Berufungsklägers befanden sich am Unterbauch/Schambehaarungsbereich der Privatklägerin 2 sowie am oberen Saumbereich ihres Strings. Es befindet sich zudem auch noch die Aussage von I in den Akten, wonach sie den Berufungskläger kurz vor der Tat mit der Privatklägerin 2 vis à vis des Hoteleingangs auf der Schützengasse gesehen habe (VI-act. 2024 Antwort zu den Fragen 33 f. in Ordner PK 2+3). 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Schwägerin der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Oktober 2005 (VI-act. 2001, S.6f. in Ordner PK 2+3) aussagte, dass sie (die Privatklägerin 2) zitternd, weinend und verunsichert nach Hause gekommen sei und zu ihr gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Es gibt keine plausiblen Gründe die - 33 - Aussagen der Schwägerin in Zweifel zu ziehen. Wäre alles erfunden und hätte sie (die Privatklägerin 2) dies alles freiwillig über sich ergehen lassen, wäre sie nicht morgens früh um 06.55 Uhr zur Schwägerin gegangen, um darüber zu sprechen. Es ist denn schlicht auch kein Motiv ersichtlich, warum die Privatklägerin 2 den Berufungskläger hätte anzeigen sollen, wenn sie nicht gegen ihren Willen sexuell bedrängt worden wäre. 6.5 Der Berufungskläger stellte eine mögliche Gemütslage der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung so dar, als ob sie als Gefangene der Strafverfolgungsmaschinerie nicht mehr aus ihrer zugewiesenen (und aus Sicht des Berufungsklägers nicht bestehenden) Opferrolle ausbrechen konnte, da sie sonst ihr Gesicht verloren hätte und als Lügnerin dagestanden wäre. Die Wahrnehmungen der Schwägerin der Privatklägerin 2 (E. 6.4) entziehen dieser Darstellung die Grundlage und sind für das Gericht nicht plausibel. 6.6 Auch für das bezüglich der Privatklägerin 2 ins Spiel gebrachte "FalscheOpfer-Syndrom" fand das Gericht keine stichhaltigen Anknüpfungspunkte. Die vom Berufungskläger dazu gemachten Ausführungen konnten das Gericht nicht überzeugen oder bei ihm mehr als theoretische Zweifel wecken. 6.7 Auch bei der Privatklägerin 2 hat die Tat psychische Probleme verursacht, die fachlich behandelt werden mussten. Dies hat die Privatklägerin 2 im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz glaubhaft bestätigt. Aufgrund dieser Ausführungen ergeben sich neben den Sachbeweisen gewichtige Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 und dafür, dass der Sachverhalt sich zum Nachteil der Privatklägerin 2 so zugetragen hat. 7. Sachverhaltsübergreifende Aspekte 7.1 Zusammenfassend kann in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten werden, dass drei voneinander völlig unabhängige Opfer existieren, die den Berufungskläger massiv der sexuellen Übergriffe belasten. Gemeinsam haben diese Opfer, dass sie unter den Erlebnissen gelitten haben und/oder immer noch leiden, und dass sie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Es ist erwiesen, dass sie sich betreffend Anzeigen nicht abgesprochen haben. Die Privatklägerin 2 war die erste und erhob - 34 - unmittelbar nach dem Vorfall am 22. Oktober 2005 Anzeige gegen den Berufungskläger. Die Privatklägerin 1 brauchte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation rund drei Jahre (von 2003 - 2006) bis sie physisch und psychisch bereit für eine Anzeige war. Sie hat ca. im Sommer 2006 zufälligerweise von einem in der Zwischenzeit verstorbenen Bekannten erfahren, dass sich der Berufungskläger in der Schlüsselbar daneben benommen haben soll. Die Privatklägerin 1 erwähnte anlässlich ihrer Befragung aber nur den Vorfall in der Schlüsselbar, sie meinte die Szene, wo der Berufungskläger die Hosen herunter gelassen hat. Von den sexuellen Übergriffen auf die Privatklägerin 2 war damals noch nicht die Rede (VI-act. 2009 Antwort auf Frage 73 in Ordner PK 1). Einen direkten Einfluss auf das Anzeigeverhalten der Privatklägerin 1 hatte dieser Vorfall nicht. Die Strafanzeige der Privatklägerin 3 datiert vom 23. November 2007. Die Privatklägerin 3 hat von ihrer Schwester J über ihre Mutter F erfahren, dass gegen den Berufungskläger ein Strafuntersuchungs-verfahren unter anderem wegen Vergewaltigung am Laufen sei. Dabei ist ihr, die den sie betreffenden Vorfall jahrelang verdrängt hatte, alles wieder hochgekommen und sie wollte die ihr nicht näher bekannte Privatklägerin 1 unterstützen, dass diese nicht alleine dastand. Die Anzeige der Privatklägerin 3 war teilweise beeinflusst durch diejenige der Privatklägerin 1. Eigentliche Absprachen, in dem Sinne, dass man gemeinsam gegen den Berufungskläger vorgehen wolle, gab es aber nicht. Für einen Komplott der drei Privatklägerinnen gegen den Berufungskläger mit abgesprochenen Falschbezichtigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 7.2 Neben den verschiedenen Aussagen der Opfer, der Ehefrau und der Mutter der Ehefrau müssen auch die Aussagen des Berufungsklägers gewürdigt werden. Auffällig ist die ungewöhnliche Reaktion des Berufungsklägers auf diese massiven Vorwürfe und sein entsprechendes Aussageverhalten. Als der Berufungskläger am 26. Juli 2007 zum ersten Mal polizeilich mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1 konfrontiert worden ist (1. Vorfall, Kaftan) antwortete er: "Puh, das weiss ich nicht, das glaub ich auch nicht" (VI-act. 2016 Antwort auf Frage 31 in Ordner PK 1). Bezüglich des Vorfalls im Herbst 1998 (Gästetoilette) antwortete er: "Puh, das wüsste ich jedenfalls nicht. Nein" (VI-act. 2016 Antwort auf Frage 32 in Ordner PK 1). Bezüglich des Vorwurfs der Privatklägerin 3, er habe sie in der Nacht an den Brüsten und zwischen den Beinen angefasst und dabei ihre Scheide berührt, antwortete er anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2008: "Da mag ich mich gar nicht erinnern, dass ich so etwas getan habe" (VI-act. 9 Antwort auf Frage 14 - 35 - in Ordner PK 2+3). Dem Vorwurf, die Privatklägerin 2 sei an jenem Abend Opfer eines Sexualdelikts geworden und es bestehe der dringende Tatverdacht, dass er der Täter sei, entgegnete er am 26. Oktober 2005 "also ich wüsste jetzt jedenfalls nichts, wo hätte ich die denn getroffen, wo?" (VIact. 2012 Antwort auf Frage 11 in Ordner PK 2+3). Hier stellt sich doch die Frage, ob jemand, der mit solchen schweren Vorwürfen absolut nichts zu tun hat, so, wie vorerwähnt, in gleichgültiger Art und Weise reagiert? Wenn der Berufungskläger die spezielle Wirkung dieser Äusserungen auf den Umstand zurückführen will, dass es sich um eine Äusserung eines juristischen Laien handelt, die von der umgangssprachlichen Mundart in die Schriftsprache übersetzt wurde, erscheint dies wenig überzeugend, da inhaltlich eine klare Abstreitung der Vorwürfe durch den Berufungskläger trotzdem nicht erkennbar ist. 7.3 In diesem Zusammenhang müssen auch die anlässlich des dem Berufungskläger gewährten Recht des letzten Wortes vor Vorinstanz und vor Obergericht gemachten Äusserungen genauer betrachtet werden. Die allgemeine Lebenserfahrung liesse erwarten, dass eine zu Unrecht beschuldigte Person derartige Vorwürfe, insbesondere bevor ein Gericht darüber berät und ein Urteil fällt, deutlich zurückweist. Anlässlich des dem Berufungsklägers gewährten Rechts des letzten Wortes vor Vorinstanz ist aufgefallen, dass der Berufungskläger darin zwar erwähnte, dass ihn die Vorwürfe belasten würden und dass er einfach nichts beweisen könne. Er hat aber vor Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass er unschuldig sei und dass das Gericht ihm glauben solle, ja glauben müsse. Dass der Charakter einer Person in einer derartigen Ausnahmesituation, dessen Reaktion beeinflusst, ist klar. So kann von einer eher als fassadär beschriebenen Persönlichkeit nicht ein emotional flammendes Unschuldsbekenntnis erwartet oder gefordert werden. Wenn aber vor Vorinstanz und ähnlich auch vor Obergericht anlässlich des Rechts des letzten Wortes inhaltlich eindeutige Unschuldsbeteuerungen ausbleiben, so ist dies ein Umstand, den das Gericht nicht ausblenden darf, sondern in seine Gesamtwürdigung aller Umstände einbeziehen muss. Auch anlässlich der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. April 2015 kamen vom Berufungskläger keine Unschuldsbeteuerungen. Vielmehr führte er aus, dass er absolut sicher sei, mit den Privatklägerinnen 1 und 3 keine sexuellen Kontakte gehabt zu haben. Betreffend die (vorliegend interessierende) Privatklägerin 2 wies er die Vorwürfe mit aller Deutlichkeit zurück, erklärt jedoch, wenn er der Privatklägerin 2 ohne sein Wissen tatsächlich zu nahe gekommen sei, dies ihm leid tue. - 36 - Die damit (erstmals) kundgetane Reue kann jedoch nicht mehr als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB betrachtet werden, da sie doch recht spät im Verfahren geäussert wurde. 7.4 Das diesbezügliche Verhalten war auch für den psychiatrischen Gutachter bemerkenswert. Dazu führt er aus: „als Persönlichkeit imponierte der Explorand, insbesondere in Anbetracht der doch schwerwiegenden Tatvorwürfe, als ausgesprochen ruhig und wenig aus dieser Ruhe zu bringen." Der Gutachter spricht von „fassadär und einer oberflächlich anmutenden Gleichgültigkeit“ (VI-act. 01.96: Gutachten vom 27.04.2012, S. 23 in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2). Die forensisch-psychiatrische Untersuchung ergab keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der sexuellen Präferenz. Der Gutachter merkte aber mit aller Deutlichkeit an, dass er aus eigener Erfahrung konkrete Fälle kenne, bei welchem sozialkompetente Exploranden eine vollständig normale Sexualität geltend machten, sie dann aber wegen schwerwiegender und durch eine abweichende Störung der Sexualpräferenz motivierte Straftaten verurteilt wurden (zum Beispiel Kindsmissbrauchs oder wiederholte Vergewaltigungen/Misshandlungen) (VI-act. 01.96, a.a.O. S. 29 in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2). Das heisst mit anderen Worten, dass auch der Gutachter nicht ausschliesst, dass es zu diesen massiven Übergriffen durch den Berufungskläger gekommen ist, auch wenn er bei ihm keine eigentliche Störung der Sexualpräferenz erkennen konnte. Aufgrund der Würdigung sämtlicher oben aufgeführten Beweiselemente hat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich die Sachverhalte betreffend die drei Opfer nicht so abgespielt haben, wie ihn die Berufungsbeklagte dargelegt und die Vorinstanz festgestellt hat. 8. Zur rechtlichen Subsumtion 8.1 Bevor die rechtliche Subsumtion der dem Berufungskläger vorgeworfenen zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangenen Handlungen (siehe dazu E. 6. und 7. vorstehend) beurteilt wird, ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 die rechtliche Subsumtion der zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 vorgeworfenen Straftaten (Ver- - 37 - gewaltigung, versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung) nicht beanstandet hat. Wie schon im Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri OG S 12 9 vom 12. Juli 2013 gilt deshalb, dass die Vorinstanz die rechtliche Subsumtion der dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten (Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung) zutreffend dargelegt hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 5., 5.1 - 5.4; 6., 6.1 - 6.4; 7., 7.1 - 7.3, S. 51 - 64 mit Ausnahme von S. 58) verwiesen werden. 8.2 Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorliegend hat der Berufungskläger verschiedene sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB von der Privatklägerin 2 verlangt beziehungsweise an ihr vorgenommen. So hat er unter anderem mindestens einen Finger in die Scheide eingeführt, er hat im Weiteren die Privatklägerin 2 mit dem Penis im Bereich der Scheide/Unterbauch berührt und von ihr verlangt sich selbst zu befriedigen. Betreffend Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vornahme einer sexuellen Handlung an sich selbst unter den Tatbestand von Art. 189 StGB fällt. Es ist einzig vorausgesetzt, dass das Opfer zum körperlichen Tätigwerden gezwungen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einer Drittperson vornehmen muss (Philipp Maier, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 46 zu Art. 189). Um sein Ziel zu erreichen bediente sich der Berufungskläger folgender Nötigungsmittel: 1. Der Gewalt durch Festhalten/Hosen herunterziehen und T-Shirt nach oben ziehen; 2. Der Bedrohung, durch Androhung, sie von hinten zu "figgen", wenn sie nicht mache, was er verlange. Objektiv ist soweit der Tatbestand sogar mehrfach erfüllt. Betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale wird Vorsatz bezüglich aller vorgenannten Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- beziehungsweise abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (Philipp Maier, a.a.O., N. 54 zu Art. 189). Subjektiv hatte vorliegend der Berufungskläger offensichtlich die Absicht, die Privatklägerin 2 zur Vornahme beziehungsweise Duldung der sexuellen Handlungen zu bringen. Als er auf Wi- - 38 - derstand stiess, setze er die Nötigungsmittel (seine Körpergewalt und -masse) gezielt ein, dann gezielte Drohungen, von denen das Opfer annehmen musste, dass er sie ohne weiteres umsetzen würde, wenn sie die von ihm verlangte Handlung nicht vornähme. Das Gericht ist überzeugt, dass der Berufungskläger erkennen musste und zumindest in Kauf nahm, dass diese sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 2 erfolgten und nur aufgrund der Gewalt und seiner Drohungen möglich waren. Der Tatbestand ist offensichtlich mehrfach erfolgt, in dem er mehrere verschiedene und voneinander unabhängige sexuelle Handlungen vornahm beziehungsweise verlangte und auch verschiedene Nötigungsmittel einsetzte. Es wäre durchaus möglich gewesen, nach dem Einführens des Fingers in ihre Scheide die Sache zu beenden. Dies tat er aber nicht. Er setzte gezielt eine Drohung ein, die es ihm ermöglichte, sein Opfer gefügig zu machen und im Sinne der Wahl des kleineren Übels dazu zu bringen, vor ihm zu masturbieren. Dies ermöglichte ihm auch, die Privatklägerin 2 soweit loszulassen, dass er an sich selber Masturbationshandlungen vornehmen konnte. 8.3 Für die Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 ergab die psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung. Gemäss Gutachten ist diesbezüglich von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. 8.4 Beim Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 liegen gemäss Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, einzusehen, dass das Opfer diese Handlungen nicht wollte und diese demnach strafbar waren, oder dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich entsprechend dieser erhaltenen Einsicht in das Unrecht seines Handelns zu verhalten (s. Art. 19 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit Ausnahme der damals wahrscheinlich vorliegenden unkomplizierten Intoxikation, Intoxikation mit Alkohol, psychisch gesund und sozial kompetent war, und keine weiteren situativ-komplizierenden Faktoren hinzu kamen, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diesen Tatvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2 – im Vergleich mit nichtalkoholintoxikierten Tätern von einer in leichtem bis allenfalls mittleren Grades verminderten Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB und somit insgesamt von einer im leichten bis allenfalls mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (VI-act. 01.96: Gutachten Dr. med. Marc Graf, Chefarzt, Vorsitzender der Klinikleitung, Universitäre Psychiatrische Kliniken, Basel, vom 27.04.2012, S. 31 bis 33 in Ordner Verfahrenslei- - 39 - tung Ordner 2). Wenn der Berufungskläger geltend macht, dass im Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2012 desselben Gutachters (VI-act. 01.130, S. 3 Antwort zu Frage C in Ordner Verfahrensleitung Ordner 2) – beim Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 – eine schwere Trunkenheit für die frühen Morgenstunden des 22. Oktobers 2005 nicht ausgeschlossen werden könne, ist hierzu festzuhalten, dass für die Strafzumessung vorliegend massgebend nicht das Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2012, sondern die 40 Seiten umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung vom 27. April 2012 ist. Zur Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB betreffend Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 hält der Gutachter Dr. med. Marc Graf auf S. 33 in fine ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass insgesamt von einer im leichten bis allenfalls mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Auch wenn im Ergänzungsgutachten eine schwere Trunkenheit nicht ausgeschlossen werden kann, sind die diesbezüglichen Aussagen des Gutachters im (Haupt-) Gutachten vom 27. April 2012 klar und keinesfalls widersprüchlich. Die Bindung des Richters an das Gutachten ist als Frage der Beweiswürdigung nach den Regeln über die Willkür zu beurteilen: er darf abweichen, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Eine Abweichung ohne materielle Auseinandersetzung mit dem Gutachten wäre nicht statthaft (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 8 zu Art. 20). Ein massgeblicher Widerspruch lässt sich, wie vorerwähnt, nicht erkennen. Es ist daher vorliegend von einer leichten bis allenfalls mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit beim Berufungskläger betreffend den Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 auszugehen. Kommt hinzu, dass in den Antworten zu den Fragen E und F des Ergänzungsgutachtens festgehalten wird, dass keine objektivierbaren Umstände vorliegen, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger unmittelbar vor der Tat einige Zeit in der Toilette der Schlüsselbar geschlafen und anschliessend keinen Alkohol mehr getrunken hat. Dies spricht zusätzlich gegen das Vorliegen eines schweren Rauschzustandes im relevanten Zeitpunkt. Das Gericht geht daher nicht von einen schweren Rauschzustand aus, aber in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (E. 5.3.2) vom für den Berufungskläger günstigeren Sachverhalt aus, nämlich von einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Grades. Dies schliesst eine Bestrafung des Berufungsklägers bezüglich dem die Privatklägerin 2 betreffenden Sachverhalt nicht aus, kann aber bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. - 40 - 9. Zur Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger ist wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie Schändung zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommenden Straferhöhungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe – wenn auch knapp – aber zutreffend dargelegt. Betreffend die Würdigung des Verschuldens im Zusammenhang mit der Strafzumessung kann deshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 8., 8.1 und 8.2 S. 65 f.) verwiesen werden. Daran ändert im Wesentlichen auch nicht der Umstand, dass der Berufungskläger im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren betreffend die Privatklägerin 2 nicht wegen versuchter Vergewaltigung sondern wegen sexuellen Nötigungen zu bestrafen ist. Ergänzend und teilweise wiederholend ist anzufügen, dass vorliegend von der Strafandrohung der schwersten Straftat der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen ist, wonach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu bestrafen ist. Der Verstoss gegen mehrere Straftatbestände und die mehrfache Begehung wirken sich strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Der entsprechende Strafrahmen erweitert sich danach auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Vorliegend ist von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Der Missbrauch fand gegenüber drei verschiedenen Opfern statt. Insbesondere die Privatklägerin 1 wurde äusserst grob vergewaltigt. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Oral- und Analverkehr in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen - 41 - beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Philipp Maier, a.a.O., N. 51 zu Art. 189 mit Hinweisen). Neben den zahlreichen Vergewaltigungen beziehungsweise die Versuche dazu ist auch straferhöhend zu berücksichtigen, dass es bei den sexuellen Nötigungen vielfach nicht bloss um einfache sexuelle Handlungen ging, sondern diese vom Unrechtsgehalt her einer Vergewaltigung gleichzusetzen sind (Einführen einzelner Finger und zweimal der gesamten Hand in die Scheide, die anale Penetration sowie die erzwungene orale Befriedigung). Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger trotz Vorliegen zahlreicher Indizien und Beweisen alles bestreitet und keine echte Reue zeigt. Die von ihm anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung kundgetane Reue kann jedoch nicht als zu berücksichtigende aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB betrachtet werden, da sie doch recht spät im Verfahren und erst unter dem unmittelbaren Eindruck einer Verurteilung geäussert wurde. Der Berufungskläger zeigt sich trotz allem äusserlich als gelassen und scheint überhaupt keine Opferempathie zu besitzen. Als Opfer wählte er spezielle Frauen aus, die als hilflos bezeichnet werden können. Sei es nun die physische und psychische Ausnahmesituation, in der sich die Privatklägerin 1 befunden hat, aber auch der alkoholisierte Zustand der Privatklägerin 2 oder der Übergriff auf die schlafende Privatklägerin 3. Insgesamt gesehen wiegen somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere sehr erheblich. Weil der Vorfall gegenüber der Privatklägerin 2 nur einer von vielen teilweise gravierenderen Vorwürfen ist, hat die verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades – beim Vorfall betreffend die Privatklägerin 2 – nur eine kleine Strafmilderung zur Folge. Strafmildernd nach Art. 48 lit. e StGB ist hingegen zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der seit den Taten von 1998 bis 2003 verstrichenen relativ langen Zeit, das Strafbedürfnis deutlich vermindert und der Berufungskläger sich seit Oktober 2005 (der letzten Strafhandlung) gemäss dem Kenntnisstand des Gerichts wohl verhalten hat. Strafmindernd im Rahmen von Art. 47 StGB ist zu berücksichtigen, dass seit der Strafanzeige des letzten Opfers im November 2007 drei Jahre vergangen sind, bis es zur Anklage gekommen ist und anschliessend wiederum zweieinhalb Jahre, bis es zur ersten mündlichen Berufungsverhandlung vor Obergericht (26.06.2013) gekommen ist. Unter Berücksichtigung, dass gemäss Angaben der Berufungsbeklagten sich in der Gerichtspraxis der Strafrahmen bei einer "normalen" Vergewaltigung eines vorstrafenlosen Täters - 42 - zwischen 18 und 36 Monaten Freiheitsstrafe bewegt, dass vorliegend dem Berufungskläger in einem Fall mehrere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen über einen langen Zeitrahmen von fünf Jahren vorgeworfen werden, dass es zu sexuellen Nötigungen bei einem zweiten Opfer und dass es zu einer Schändung bei einem dritten Opfer gekommen ist, der Berufungskläger wenig bis gar keine Reue und Opferempathie zeigt, ist von einer Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. In weiterer Berücksichtigung, dass der Berufungskläger in einem Fall (Privatklägerin 2) im mittleren Masse vermindert schuldfähig war, sich die frühesten Taten schon im Zeitpunkt des ersten obergerichtlichen Urteils (12.07.2013) an der Grenze der Verfolgungsverjährung (15 Jahre) bewegten, insbesondere die Strafuntersuchung und das bisherige Gerichtsverfahren der drei Vorfälle lange Zeit beanspruchten, erachtet das Obergericht heute, im Gegensatz noch zum ersten obergerichtlichen Urteil vom 12. Juli 2013, weil wiederum fast zwei Jahren verstrichen sind, in denen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat, eine Strafmilderung und -minderung von nunmehr drei Jahren und drei Monaten, angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und neun Monaten als eine dem Verschulden und den übrigen Zumessungsfaktoren als angemessen und gerechtfertigte Sanktion erscheint. Die ausgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten schliesst den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen aus (Art. 42 Abs. 1 StGB), darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen. 10. Zu den Zivilkagen Die Vorinstanz hat zutreffend den Begriff und die Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der Zivilklagen nach alter (kantonaler) und neuer (schweizerischer) Strafprozessordnung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9.1 und 9.2, S. 66 ff.) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und präzisierend ist anzufügen, dass erklärtes Ziel des Übergangsrechts nach den Bestimmungen von Art. 448 ff. StPO die möglichst rasche und vollständige Ablösung der bisher geltenden (kantonalen) Verfahrensordnungen durch die vereinheitlichte (schweizerische) StPO ist. Damit wird das dem Strafprozessrecht generell zugrunde liegende Prinzip umgesetzt, dass Strafverfahrensnormen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung gelten und zwar gleichermassen bezüglich der ab dem 1. Januar 2011 eingeleiteten wie auch vorher laufenden Strafverfahren und damit früher begangenen Straftaten (Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schwei- - 43 - zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 12 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes der sofortigen Anwendbarkeit neuen Rechts auf hängige Verfahren kann deshalb zugunsten der drei Privatklägerinnen davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht nur – wie nach alter Urner Strafprozessordnung möglich – als Zivilklägerinnen im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, sondern auch – allgemeiner Lebenserfahrung folgend, dass Opfer ebenfalls eine Bestrafung beantragen würden – als Strafklägerinnen im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituiert haben. 10.1 Die Vorinstanz hat betreffend die Privatklägerin 1 zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1 für die erlittene Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9.3 und 9.4 [exkl. Ausführungen zu den Privatklägerinnen 2 und 3], S. 68 - 75) verwiesen werden. 10.2 Die Vorinstanz hat auch betreffend die Privatklägerinnen 2 und 3 zutreffend dargelegt, dass die von den Beiden erhobenen Zivilklagen mangels hinreichender Begründung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) auf den Zivilweg zu verweisen sind. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9.3 in fine, S. 73 f. und E. 9.4 in fine, S. 75) verwiesen werden. Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung – was die Anklageziffer 3.1 (u.a. rechtliche Subsumtion/Strafzumessung) betrifft – teilweise als begründet erweist und entsprechend teilweise gutzuheissen ist. 11. Zu den Verfahrenskosten 11.1 An den von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von Fr. 31'398.55 wird festgehalten (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das gesamte (kantonale) Rechtsmittelverfahren (OG S 12 9 und OG S 14 9) wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art. 15 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement). 11.2 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kos- - 44 - tentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruches (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahren als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGE 6B_671/2012 vom 11.04.2013 E. 1.2). Die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO), wonach die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, sind nicht analog heranzuziehen (BGE 6B_485/2013 vom 22.07.2013 E. 2.3). Zwar wird vorliegend die Berufung teilweise gutgeheissen, gleichzeitig erfolgt jedoch kein Frei- sondern ein Schuldspruch. Demnach sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 31'398.85 vollständig dem Berufungskläger und diejenigen der Berufungsverfahren OG S 12 9 und OG S 14 9 von insgesamt Fr. 7ꞌ625.-- zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Staatskasse Uri aufzuerlegen. 11.3 Eine Parteientschädigung entfällt für das erstinstanzliche Verfahren (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2). Hingegen ist der Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren zu entschädigen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N. 1; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung 2011, N. 4 zu Art. 436). Der Rechtsbeistand des Berufungskläger reichte für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote ein. Vielmehr überliess er dies ausdrücklich dem Ermessen des Obergerichtes. Die reduzierte Parteientschädigung wird demnach entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (im Verhältnis 9/10 / 1/10) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art. 30 lit. c Gerichtsgebührenreglement). 12. Zur Entschädigung der Privatklägerin 1 12.1 Betreffend die Entschädigung für die Privatklägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10 [exkl. Ausführungen betreffend Privatklägerin 2] und E. 10.2.1 und 10.2.2, S. 75 f.) sowie – die armenrechtliche Entschädigung betreffend – auf den in Rechtskraft erwachsenen separaten Beschluss des Landgerichtes Uri (LGS 10 81 vom 13. Juni 2012) verwiesen werden. - 45 - 12.2 Wie vor Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 auch im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO). Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (Niklaus Schmied, a.a.O., Art. 433 N. 6; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011 N. 6 zu Art. 433). Die Privatklägerin 1 hat sich vorliegend sowohl als Zivilklägerin und wie vorerwähnt (E. 11.) auch als Strafklägerin konstituiert. Die Privatklägerin 1 obsiegt vorliegend sowohl in der Zivilklage als auch mit der Verurteilung des Berufungsklägers in der Strafklage in vollem Umfang. Sie hat demnach Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Ansprüche der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Aufwendungen im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 3). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständigung ist erfüllt. Die Privatklägerin 1 hat somit Anspruch auf eine entsprechende angemessene Entschädigung. Die von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 eingereichte Honorarnote vom 26. Juni 2013 (act. 6.4 Blatt 1) für das erste Berufungsverfahren OG S 12 9 in der Höhe von Fr. 828.-- wird ungekürzt übernommen. Hinzukommen Aufwendungen für die mündliche Berufungsverhandlung im Verfahren OG S 12 9 sowie die Aufwendungen für die schriftliche Eingabe im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren. Total hat die Privatklägerin 1 für das gesamte (kantonale) Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Nachdem der Berufungskläger verurteilt wird, hat er als Unterliegender im Rechtsmittelverfahren diese Entschädigung zu übernehmen (Art. 428 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Noch anzufügen ist, dass für das Rechtsmittelverfahren – im Gegensatz noch für das vorinstanzliche Verfahren (Zeitraum: 29.10.2010 - 05.06.2012) – die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerin 1 wegen Fehlens der Bedürftigkeit nicht mehr bestehen. 13. Zur Entschädigung der Privatklägerin 2 - 46 - Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 die volle von ihr bzw. von ihrem damaligen Rechtsvertreter RA lic. iur. Ruedi Herger, Altdorf, mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorinstanz anbegehrte Parteientschädigung zugesprochen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Straf- und/oder die Zivilklage gutgeheissen werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. StPO). Das Obsiegen besteht dabei im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 6; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 6 zu Art. 433). Die Privatklägerin 2 hat sich vorliegend sowohl als Zivilklägerin als auch – wie vorerwähnt (E. 11.) – als Strafklägerin konstituiert. Ihre Zivilklage wurde jedoch von der Vorinstanz zurecht mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (angefochtener Entscheid: Dispositiv Ziff. 3.2, E. 9.3 in fine). Insoweit obsiegt sie lediglich als Strafklägerin. Sie hat demnach lediglich Anspruch auf eine reduzierte – nur die Strafklage betreffende – Entschädigung. Das Unterliegen im Zivilpunkt hat die Privatklägerin 2 sich selber zuzuschreiben, hat sie doch die Zivilklage ungenügend klar substantiiert und bewiesen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 791.55 wird demnach für das vorinstanzliche Verfahren ermessensweise auf Fr. 400.-- reduziert. Als Unterliegender im gesamten (kantonalen) Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger diese Entschädigung zu übernehmen (Art. 428 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren hat sich die Privatklägerin 2 nicht beteiligt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt schon mangels Aufwand. 14. Zur Entschädigung der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3, die sich im gesamten (kantonalen) Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte, hat schon vor Vorinstanz keine Entschädigung anbegehrt (s. Art 433 Abs. 2 StPO). Damit hat es sein Bewenden. 15. Anzufügen ist, dass der Kanton Uri respektive die Staatskasse Uri – wie im vorliegenden zugrundeliegenden Bundesgerichtsurteil festgelegt – dem Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen haben wird. - 47 - Das Obergericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerin Y nicht mehr bestehen. - 48 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. X ist schuldig der - mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 3. Dafür wird er in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 191 StGB sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 48 lit. e und Art. 49 StGB bestraft mit: - 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2001 wird gutgeheissen. 4.2 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr. 3'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.3 Die von A adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von Fr. 5'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Fr Fr. Fr. Fr. Fr. 31'398.85 6'000.-205.-620.-800.-- Fr. 39ꞌ023.85 Kosten Vorinstanz Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren (OG S 12 9 und OG S 14 9) Auslagen und Kanzleigebühr (OG S 12 9 und OG S 14 9) Kosten für die Urteilsmotivierung (OG S 12 9) Kosten für Urteilsmotivierung (OG S 14 9) Total - 49 - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 31'398.85 werden dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren (OG S 12 9 und OG S 14 9 von insgesamt Fr. 7ꞌ625.-- werden zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Staatskasse Uri auferlegt. 6. Dem Berufungskläger wird aus der Staatskasse Uri für die Rechtsmittelverfahren (OG S 12 9 und OG S 14 9) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- entrichtet. 7.1 X hat Y für das vorinstanzliche Verfahren (Zeitraum 02.08.2006 - 16.11.2010) eine Parteientschädigung von Fr. 3'871.20 zu entrichten. 7.2 X hat ausserdem für das vorinstanzliche Verfahren (Zeitraum: 29.12.2010 05.06.2012) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 10 81 vom 13. Juni 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.30 zu entrichten, vorbehalten Art. 426 Abs. 4 StPO. 7.3 X hat Y für die Rechtsmittelverfahren (OG S 12 9 und OG S 14 9) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu entrichten. 7.4 X hat Z für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 8. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang. 9. Mitteilung an: - Parteien - Landgericht Uri - Amt für Justiz, KOST, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Amt für Justiz, Abteilung Strafvollzug und Bewährungshilfe (zum Vollzug Dispositiv Ziff. 3.) (nach Eintritt der Rechtskraft) - 50 - OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Der Vorsitzende Versand: Der Gerichtsschreiber
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