GAFI-Gesetzesänderungen: Einfluss auf M&A

GAFI-Gesetzesänderungen:
Einfluss auf M&A- und
Finanzierungstransaktionen
Baker & McKenzie Zurich
Breakfast Briefing
22. September 2015
Alexander Fischer, Dr. oec. HSG et lic. iur., Rechtsanwalt
Lukas Glanzmann, Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt
Philip Spoerlé, Dr. iur., Rechtsanwalt
Was wir Ihnen präsentieren.
GAFI – Neue Transparenzvorschriften bei AG und GmbH
P. Spoerlé
Auswirkungen auf M&A
Transaktionen
A. Fischer
Auswirkungen auf Finanzierungen
L. Glanzmann
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Philip Spoerlé
GAFI – Neue
Transparenzvorschriften
bei AG und GmbH
Überblick
Meldepflichten
 Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien
 Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Personen
Verzeichnisführungspflicht
 Verzeichnis der Inhaberaktionäre
 Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten
Personen
Sanktionen
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 Suspendierung der Mitwirkungsrechte
 Sistierung / Verwirkung der Vermögensrechte
 Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane
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Meldepflichten
Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien
Gegenstand
Inhaberaktien
sowie -PS
Nicht: Genussscheine / Forderungspapiere / Callund Put-Optionen
Meldepflichtiger
Tatbestand
Erwerb des
Vollrechts oder
Nutzniessung
Auch:
Fiduziarischer
Erwerb / Erwerb
bei Kapitalerhöhung / Fusion,
Spaltung oder
Vermögensübertragung
Übergangsrecht:
Halten von vor
1.7.15 erworbenen
Inhaberaktien
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Inhalt
Erwerb und Anzahl
Titel
Vor- und
Nachname bzw.
Firma und Adresse
sowie Änderungen
dieser Angaben
Weitere Modalitäten
Nachweis des
Besitzes
Identifizierung
durch Ausweispapier oder
Handelsregisterauszug
Meldung innert
eines Monats nach
Erwerb /
Übergangsrechtlich: Innert sechs
Monaten nach
Inkrafttreten
Ausnahmen
Anteile in Form
von Bucheffekten
bei Verwahrungsstelle in CH
Gesellschaft ist
börsenkotiert (nicht
zwingend meldepflichtige Titel)
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Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person
Gegenstand
Inhaber- und
Namenaktien
sowie -PS / GmbHStammanteile
Nicht: Genussscheine /
Forderungspapiere
/ Call- und PutOptionen
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Meldepflichtiger
Tatbestand
Erwerb des
Vollrechts oder
Nutzniessung und
Erreichen oder
Überschreiten von
25% des Kapitals
oder der Stimmen
Erwerb alleine oder
in gemeinsamer
Absprache mit
Dritten
Übergangsrecht:
Halten einer
massgeblichen
Beteiligung an vor
1.7.15 erworbenen
Inhaberaktien bzw.
-PS
Inhalt
Vor- und
Nachname sowie
Adresse der
wirtschaftlich
berechtigten
Person sowie
Änderung dieser
Angaben
Wirtschaftlich
berechtigte Person
kann nur natürliche
Person sein
Weitere Modalitäten
Meldung innert
eines Monats nach
Erwerb / Übergangsrechtlich:
Innert sechs
Monaten nach
Inkrafttreten
Ausnahmen
Anteile in Form
von Bucheffekten
bei Verwahrungsstelle in CH
Gesellschaft ist
börsenkotiert (nicht
zwingend meldepflichtige Titel)
Nicht: Identifizierungsnachweise in
Bezug auf
wirtschaftlich
berechtigte Person
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Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Person im Konzern
Fall 1: Holding im teilweisen Streubesitz
A
B
50%
20%
X3-n
30%
HoldCo
100%
AG / GmbH
‒ A ist als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden
‒ Unklar ob B und X3-n ebenfalls als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten
 Zweck der Meldepflicht und Praktikabilitätsüberlegungen rechtfertigen Beschränkung der Meldung auf A
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Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Person im Konzern
Fall 2: Holding ist Publikumsgesellschaft oder hat Anteile in Form von Bucheffekten
A
B
50%
20%
X3-n
30%
PublCo
100%
AG / GmbH
‒ Ausnahme von der Meldepflicht bei börsenkotierten oder als Bucheffekten ausgestalteten Anteilen knüpft nur an
«Zielgesellschaft» an
‒ Unklar ob A, B und X3-n als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden müssen
 Zweck der Meldepflicht rechtfertigt generelle Ausnahme von Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Person
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Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Person im Konzern
Fall 3: Holding wird von einem Trust gehalten
Trust
100%
HoldCo
100%
AG / GmbH
‒ Je nach Ausgestaltung des Trusts können sowohl die Beneficiaries als auch der Trustee und ggf. sogar der Settlor
Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und/oder die «Früchte» aus der Beteiligung ziehen → Unklar, wer als an der
«Zielgesellschaft» wirtschaftlich berechtigt gilt
 Sicherheitshalber sollten sowohl die Beneficiaries als auch der Trustee und – bei revocable Trusts – der Settlor als
wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden
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Meldung der wirtschaftlich berechtigten
Person im Konzern
Fall 4: Veräusserung der Holding an einen Dritten
A
B
100%
HoldCo
100%
AG / GmbH
‒ Pflicht zur Meldung des wB wird nicht ausgelöst, da kein direkter Erwerb von Anteilen der «Zielgesellschaft»
‒ Pflicht zur Erstattung einer Änderungsmeldung greift strikt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, da sich nicht Adresse
oder Name des wB, sondern dieser selbst ändert
 Zweck der Meldepflicht verlangt eine Mitteilung der Änderung
 Unklar ob Nichtmeldung der Änderung sanktioniert wird
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Verzeichnisführungspflicht
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Verzeichnisführungspflicht
Anzahl und Form der Verzeichnisse
• Verzeichnis der Inhaberaktionäre und -partizipanten
• Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
• Kombination der beiden Verzeichnisse (bei Inhaberaktien oder -PS) oder
Kombination mit Aktien- bzw. Stammanteilsbuch möglich (bei Namenaktien oder PS bzw. Stammanteilen) möglich
• Verzeichnis kann sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt werden
Wirkungen der Verzeichnisse
• Keine konstitutive Wirkung des Verzeichniseintrags
• Für Legitimation ist nach wie vor Titelbesitz nachzuweisen (bei Inhaberaktien oder PS) bzw. Eintragung im Aktien- bzw. Stammanteilsbuch erforderlich (bei
Namenaktien oder -PS)
• Neben Legitimation tritt Vornahme der Meldung und Erfüllung des
Besitzesnachweises und der Identifkationspflichten
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Verzeichnisführungspflicht
Modalitäten der Eintragung
• Gesellschaft ist grundsätzlich verzeichnisführungspflichtig; bei Inhaberaktien
kann sowohl Meldungserhalt als auch Verzeichnisführung an einen
Finanzintermediär delegiert werden
• Innerhalb der Gesellschaft obliegt Verzeichnisführung dem VR bzw. den
Geschäftsführern, wobei Delegation möglich ist
• Eintragung darf nur basierend auf Meldung vorgenommen werden
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Verzeichnisinhalt – Inhaberaktionäre und
wirtschaftlich berechtigte Personen
Beispiel: Kombination mit Verzeichnis über die wirtschaftlich
berechtigten Personen
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Verzeichnisinhalt – wirtschaftlich
berechtigte Personen
Beispiel: Kombination mit Aktienbuch nach OR 686
‒ Bei der Führung des Aktienbuchs als Anteilsstellenregister ist Kombination mit Verzeichnis über die wirtschaftlich
berechtigten Personen nicht sinnvoll
‒ Abhängig von der konkreten Gesellschaft kann auch eine separate Führung des Verzeichnisses über die
wirtschaftlich berechtigten Personen sinnvoll sein
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Aufbewahrung von Belegen und
Verzeichniszugang
Aufbewahrung von Belegen
• Gegenstand: Meldungen selbst sowie allfällige Identifizierungs- und
Besitzesnachweise
• Aufbewahrungsdauer: 10 Jahren nach Streichung aus Verzeichnis
• Zuständigkeit: Grundsätzlich die Gesellschaft
Zugang zum Verzeichnis
• Jederzeitiger Zugriff in der Schweiz muss gewährleistet sein
• Zugriff auf Belege ist nicht sicherzustellen
• Zugriffsberechtigter muss Wohnsitz in der Schweiz haben und Mitglied des
Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung oder Direktor sein
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Sanktionen
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Suspendierung der Mitwirkungsrechte
Mitwirkungsrechte
• Solange der Erwerb von Inhaberaktien bzw. die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en)
nicht gemeldet wurden, sind Mitwirkungsrechte suspendiert
• Im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) betrifft
Suspendierung sämtliche vom Gesellschafter gehaltenen Anteile
• Mitwirkungsrechte umfassen insbesondere Recht auf Teilnahme an der GV, Stimmrecht
sowie Informations- und Schutzrechte
Konsequenzen bei Missachtung
• Jeder Gesellschafter kann gegen Teilnahme einer suspendierten Person an der GV
Einspruch erheben (OR 691)
• Unter Mitwirkung des Nichtberechtigten gefasste GV-Beschlüsse oder vollzogene Wahlen
sind anfechtbar (OR 691 III bzw. OR 808c i.V.m. 691 III)
• Grundsatz der Anfechtbarkeit (und nicht der Nichtigkeit) gilt auch dann, wenn
Mitwirkungsrechte sämtlicher Teilnehmer suspendiert sind
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Sistierung und Verwirkung der
Vermögensrechte
Vermögensrechte
• Solange der Erwerb von Inhaberaktien bzw. die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en)
nicht gemeldet wurden, bleiben Vermögensrechte sistiert
• Wird Meldung nicht innert 1 Mt. nach dem Erwerb – bzw. 6 Mt. nach Inkrafttreten (Inhaberaktien) – vorgenommen, sind die bis zur Meldung entstehenden Vermögensrechte verwirkt
• Vermögensrechte umfassen insbesondere Dividenden, aber auch Vorwegzeichnungs- und
Bezugsrechte, das Recht auf Anteil am Liquidationsüberschuss und etwaige Bauzinsen
Konsequenzen bei Missachtung
• Trotz Sistierung oder Verwirkung ausbezahlte finanzielle Leistungen (insbesondere
Dividenden) sind rückforderbar (OR 678 I bzw. OR 800 i.V.m. 678 I)
• Zugeteilte und ausgeübte Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte bleiben gültig
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Verantwortlichkeit der Leitungsorgane
Durchsetzungspflicht
• Leitungsorgane sind verantwortlich, dass kein Gesellschafter seine Rechte unter Verletzung
der Meldepflichten ausübt
• Massnahme 1: Keine Zahlung von Dividenden und anderen finanziellen Leistungen an
nichtmeldende Gesellschafter
• Massnahme 2: Legitimationsprüfung vor der Durchführung der General- bzw.
Gesellschafterversammlung
Verantwortlichkeit
• Leitungsorgane können für etwaige Schäden verantwortlich gemacht werden (OR 754 bzw.
OR 827 i.V.m. 754)
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Alexander Fischer
Auswirkungen auf M&A
Transaktionen
GAFI-Mängel mit Relevanz für M&ATransaktionen
Meldepflichtiger Erwerb
Meldepflichtiger Erwerb
M&A
relevante
Mängel
1-MonatsFrist
1. Juli 2015
Generalversammlung
- Dividendenbeschluss
- Dividendenauszahlung
Signing
1-MonatsFrist
Closing
Generalversammlung
- Entlastung des Verwaltungsrats / GL
- Neubesetzung des Verwaltungsrats
t
Keine oder qualifiziert
fehlerhafte Meldung
Keine oder qualifiziert
fehlerhafte Meldung
Sicherstellung, dass nur berechtigte Aktionäre Mitwirkungsrechte ausüben
Sicherstellung, dass keine sistierten / verwirkten Vermögensrechte ausgerichtet werden
Verstoss gegen
(Neben-)
Pflichten
Nebenpflichten: Verzeichnisführungspflicht, Aufbewahrungspflichten, Sicherstellung des Zugangs
Risikosphäre
des Verkäufers
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Risikoübergang
Verantwortlichkeit
der
Leitungsorgane
Risikosphäre
des Käufers
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Mangel 1: Verstoss gegen Nebenpflichten
Einordnung
Verzeichnisführungspflicht
Aufbewahrungspflicht
Sicherstellung des
Zugangs
Analog Aktienbuch
gem. Art. 686 OR
Analog Geschäftsbücher / Buchungsbelege (Art. 958f. OR)
GAFI spezifisch, gilt
neu auch für das
Aktienbuch
StGB
Fallen nicht unter Art. 166 StGB (Unterlassung
der Buchführung) oder Art. 325 StGB
(ordnungswidrige Führung der
Geschäftsbücher), aber allenfalls
Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)
Andere
Sanktionen /
Rechtsfolge
Keine GAFI-Sanktionen; keine Bussen oder dergleichen;
keine konstitutive Wirkung für Eigentumsübergang
 “gewöhnliche” Gesetzesverletzung mit allfälliger Verantwortlichkeit von
VR / GL.
Aber worin soll ein rechtserheblicher Schaden liegen ?
im Aktienkaufvertrag
i.d.R. dürfte aus Sicht des Käufers eine Gewährleistung des Verkäufers
(wie bei anderen, untergeordneten Compliance Themen) genügen
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Nein
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Mangel 1: Verstoss gegen Nebenpflichten
• Beispiel einer solchen Gewährleistung:
Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Aktien- bzw. Stammanteilsbücher
sowie Verzeichnisse (einschliesslich der relevanten Belege)
«Sämtliche Bücher der GESELLSCHAFTEN sind vollständig, richtig und
ordnungsgemäss geführt und entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen aufbewahrt worden und vorhanden».
zusammen mit sämtlichen weiteren, aufbewahrungspflichtigen Abrechnungen,
Formularen, Erklärungen, Deklarationen, Registern und anderen Unterlagen,
die in irgendeiner Art und Weise rechtsverbindliche Wirkung entfalten
• Hinweis: in der Steuergewährleistung ist sodann eine allfällig
längere Aufbewahrungsfrist für gewisse Steuerunterlagen
vorzusehen
: GeBüV;
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: GAFI; : : im Steuerrecht verwendete Begriffe;
: «Auffänger»
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Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung
Einordnung:
• Solange ein allfälliger, im Rahmen des Vollzugs der M&A Transaktion
erfolgter GAFI-relevanter Erwerb nicht gemeldet wurde, sind die
Mitwirkungsrechte des betroffenen Aktionärs sistiert
Sanktion / Rechtsfolge:
• Anfechtbarkeit des GV-Beschlusses bzw. der Wahl der neuen Organe
gem. Art. 691 Abs. 3 OR
• Sofern nicht angefochten: grundsätzlich volle Rechtskraft (Vorbehalt
anderer Nichtigkeitsmängel)
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Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung
Risiko der Parteien:
• Verkäufer: anfechtbarer Entlastungsbeschluss
• Käufer: kein eigentliches Risiko, muss die Meldung ohnehin tätigen
(um GAFI-Sanktionen zu vermeiden), allenfalls aus Vertraulichkeitsverpflichtungen
Umsetzung im Aktienkaufvertrag:
• Sofern der Käufer nicht will, dass der Verkäufer die wirtschaftlich
berechtigte Person des Käufers kennt: mittels Feststellung im
Generalversammlungsbeschluss, der dem Aktienkaufvertrag als
Entwurf angefügt wird
• Andernfalls: am Closing werden die Meldung des Käufers und das
nachgeführte GAFI Verzeichnis ausgetauscht
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Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung
‒ Szenario 1: im Generalversammlungsbeschluss
Der VORSITZENDE eröffnet die GENERALVERSAMMLUNG und hält Folgendes
fest:

das gesamte Aktienkapital der GESELLSCHAFT von CHF 100’000,
bestehend aus 100‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je
CHF 1, ist vertreten;

demzufolge ist die GENERALVERSAMMLUNG als
Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR konstituiert und
kann über alle in den Geschäftskreis der GENERALVERSAMMLUNG
fallenden Gegenstände gültig verhandeln und Beschlüsse fassen;

dass vor der GENERALVERSAMMLUNG der neue, einzige Aktionär
der GESELLSCHAFT der GESELLSCHAFT gemäss Art. 697j OR den
Vor- und Nachnamen sowie die Adresse derjenigen
natürlichen Person, für die er letztlich handelt, schriftlich
gemeldet hat;
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Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung
‒ Szenario 2: als Unterlagen, die beim Closing Zug-umZug übergeben werden
«Beim Vollzug: […]
(x.) übergeben die Verkäufer der Käuferin ein per Vollzugsdatum
nachgeführtes Verzeichnis der Gesellschaft gem. Art. 697l OR, Zugum-Zug gegen Übergabe der Meldung gem. Art. 697j Abs. 1 OR
durch die Käuferin»
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Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden
Einordnung:
• Selbst bei einer späteren Meldung (nach 1 Monat bzw., übergangsrechtlich, 6 Monate) leben die Vermögensrechte nicht wieder auf
• Aktionär kann diese nicht geltend machen; die Gesellschaft darf diese
nicht bezahlen (andernfalls Bezahlung einer Nichtschuld)
Sanktion / Rechtsfolge:
• Verpflichtung zur Rückerstattung (Art. 678 Abs. 1 OR)
• Bösgläubigkeit des Empfängers bei fehlender / qualifiziert
(= wissentlich / unsorgfältig) falscher Meldung gegeben
• Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär
zu; Letzterer klagt auf Leistung an die Gesellschaft
• Sofern keine Rückzahlung: Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
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Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden
Due Diligence:
• Erweiterung des Umfangs der Due Diligence: Käufer prüft zusammen
mit der «Share History» die GAFI-Meldungen und das GAFIVerzeichnis
• Unsicherheit betreffend «Negativmeldung» (womit nicht jeder Erwerb
eine Meldepflicht auslösen würde)
• Due Diligence (Vendor oder Purchaser) kann keine vollkommene
Sicherheit bringen, weder betreffend fehlenden Meldungen, schon gar
nicht betreffend qualifiziert falschen Meldungen, welche die GAFISanktionen auslösen
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Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden
Risiko des Verkäufers
Risiko des Käufers
Unmittelbarer
finanzieller
Schaden
Zielgesellschaft und/oder Käufer
fordern Dividenden zurück, die
dem Verkäufer zustehen
Keiner (Upside, für den er nicht
bezahlt hat…)
Weiterer
Schaden
 Verantwortlichkeit des
damaligen Verwaltungsrats,
insoweit als die Gesellschaft
einen Schaden erleidet (z.B.
nicht rückforderbare VstSockelbeträge)
 Zeit, Beraterkosten, etc.
 Verantwortlichkeit des neuen
Verwaltungsrats, falls sein
Vorgehen i.S. von Art. 678 OR
eine Pflichtverletzung darstellt
 Steuern: m.E. nicht: Debitor sollte
nicht erfolgswirksam verbucht
werden müssen; kein EApflichtiger Zuschuss
 Zeit, Beraterkosten, etc.
Verlangt, dass solche Ansprüche
weder vom Aktionär, noch von
der Gesellschaft geltend gemacht
werden
Damit einverstanden, sofern eine
Schadloshaltung erfolgt für allfälligen
bei ihm / Zielgesellschaft
eintretenden Schaden
Im
Aktienkaufvertrag
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Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden
‒
‒
Im Aktienkaufvertrag: Verzicht des Käufers auf Art. 678 OR und
Art. 754 OR Ansprüche wichtig, nicht nur wegen GAFI (vgl. auch
BGE 4A_195/2014)
Beispielklausel:
«Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Ansprüche (insb. aufgrund
von Art. 678 oder 754 OR) geltend zu machen (und sorgt dafür,
dass die Gesellschaft keine Ansprüche geltend macht) gegenüber
(a) Verwaltungsratsmitgliedern oder Geschäftsführern für deren
Tätigkeiten bzw. empfangenen Leistungen bis zum
Vollzugsdatum und (b) dem Verkäufer in seiner Funktion als
direkter oder indirekter Aktionär der Gesellschaft. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche des Käufers gegenüber dem
Verkäufer unter diesem Vertrag.»
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Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden
Verkäuferfreundliche Erweiterungen
• Verzichtserklärung der Gesellschaft auf solche Ansprüche
unmittelbar nach Vollzug, vom neuen Verwaltungsrat
unterschrieben, wird zusammen mit dem Entlastungsbeschluss
übergeben.
• Verpflichtung des Käufers, die Verpflichtung zur NichtGeltendmachung von Ansprüchen auf jeden späteren Käufer zu
übertragen.
Käuferfreundliche Erweiterung
• Schadloshaltung des Verkäufers für sämtliche, aus diesem
Verzicht bzw. der Nicht-Geltendmachung dieser Ansprüche
resultierenden Schaden (unter Ausschluss des
Rückforderungsanspruchs)
• Ausschluss der Garantie für die Handlungen der Gesellschaft,
dass sie keine Ansprüche macht, für den Fall des Konkurses der
Gesellschaft
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Zusammenfassung
‒ GAFI hat auch Auswirkungen auf die M&A-Praxis
‒ Insbesondere:
GAFI

Due Diligence Gestaltung

Vertragsgestaltung, wobei
 einiges davon eher technischer Natur und im Ergebnis
wenig umstritten sein dürfte (Mangel 1 und 2);
 bei Mangel 3 ist die Situation wesentlich komplexer und hier
dürften sich die Parteien schliesslich in eher verkäuferfreundlichen bzw. käuferfreundlichen Verträgen
wiederfinden
Käuferfreundlich
Verkäuferfreundlich
plus
Verzicht
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Klausel
gem.
Folie 33
plus
Konkursausschluss
plus
Schadloshaltung
Gem.
Gesetz
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Lukas Glanzmann
Auswirkungen auf
Finanzierungen
Relevanz der Meldepflichten
Kreditnehmer und andere persönliche Schuldner
• Verletzung der Meldepflichten kann negative
Auswirkungen auf die Bonität haben
• Evtl. Covenants in Kreditvertrag aufnehmen
Sicherheiten an Anteilen
• Verletzung der Meldepflichten kann bei
Sicherungsübereignung und Verpfändung negative
Auswirkungen auf die Rechte an den Anteilen haben
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Meldepflichten bei
Sicherungseigentum
38
Meldepflicht des Sicherungsnehmers
Sicherungsnehmer («Bank») ist formeller Eigentümer
Bank unterliegt den Meldepflichten nach OR 697i und 697j
Meldepflichten bestehen bezüglich:

sämtlicher Sicherungsübereignungen von Inhaberaktien bzw. -PS;

sämtlicher Sicherungsübereignungen von Namenaktien bzw. -PS und
Stammanteilen seit dem 1. Juli 2015
Meldefrist von 1 Mt. bzw., intertemporal, 6 Mt.
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Meldung des wirtschaftlich Berechtigten
Meldepflicht der Bank, wenn sie ≥ 25% des Kapitals oder der
Stimmrechte im Eigentum hält

Liegt Erwerb in gemeinsamer Absprache vor, wenn die Bank Anteile
mehrerer Sicherungsgeber hält?
Wirtschaftlich berechtigte Person

Grundsätzlich der Sicherungsgeber bzw. dessen wirtschaftlich
Berechtigter, da die Anteile auch weiterhin vom Sicherungsgeber zu
bilanzieren sind

Die Bank bzw. ihre wirtschaftlich Berechtigten, falls Stimmrechte durch
die Bank ausgeübt werden?
Meldepflicht bei einer Änderung des wB
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Meldung des Inhaberaktionärs
Bei Sicherungsübereignung von Inhaberaktien bzw. -PS muss sich
der Sicherungsnehmer selber als Eigentümer melden
Sicherungsgeber muss nach vorliegender Auffassung nicht gemeldet
bleiben
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Rechtsfolgen einer Verletzung
Bei Nichtmeldung ruhen die Mitwirkungsrechte und, nach 1 bzw. 6
Mt., verwirken die Vermögensrechte

Negative Auswirkungen auch auf Rechtsposition des Sicherungsgebers,
weil z.B. Dividenden nicht mehr bezahlt werden dürfen
Nebenpflicht unter dem Sicherungsvertrag, die erforderlichen
Meldungen vorzunehmen?
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Meldepflichten bei
Verpfändung
Meldepflicht des Pfandgläubigers
Pfandgläubiger («Bank») hat keine Meldepflichten, da kein Erwerb
stattfindet
Bank hat eigenes Interesse an Erfüllung der Meldepflichten, da sie
nicht mehr Rechte haben kann als der Verpfänder

Suspendierte Mitwirkungsrechte und sistierte bzw. verwirkte
Vermögensrechte können auch durch die Bank nicht ausgeübt werden
Meldepflichten der Bank bei Selbsteintritt im Rahmen der
Pfandverwertung
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Handlungsempfehlungen für Bank
Sicherstellen, dass Verpfänder seinen Meldepflichten nachkommt
Ermächtigung zur Meldung in Pfandvertrag aufnehmen

Bank darf nur bei vertraglicher Ermächtigung und Entbindung vom
Bankkundengeheimnis selbst melden
Anmerkung im Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der
wirtschaftlich berechtigten Personen, dass betreffende Aktien
verpfändet sind

Analog zu Aktienregister
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Haben Sie Fragen?
Dr. oec. et lic. Iur. Alexander Fischer ist seit 2004 bei Baker & McKenzie Zurich
tätig, seit 2012 als Partner. Seine rechtlichen Spezialisierungsgebiete sind Mergers
& Acquisitions, Privat Equity, Fremdkapitalfinanzierungen, Restrukturierungen,
Kapitalmarktrecht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.
Alexander Fischer
Alexander Fischer studierte finanzielle Unternehmensführung in St. Gallen,
Lausanne und Bergen (Norwegen) und promovierte in Betriebswirtschaftslehre
(Dr. oec. HSG) an der Universität St. Gallen (HSG). Er schloss seine juristischen
Studien 1998 ab und arbeitete anschliessend als Auditor an einem Bezirks- und
Versicherungsgericht. Er erwarb 2004 das Anwaltspatent und arbeitete im Jahre
2006 bei Baker & McKenzie Chicago.
Partner
Baker & McKenzie Zurich
Holbeinstrasse 30
Postfach
8034 Zurich
+41 (44) 384 1414 (telephone)
+41 (44) 384 1284 (facsimile)
[email protected]
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Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann ist seit 1998 bei Baker & McKenzie Zurich tätig,
seit 2004 als Partner. Seine Haupttätigkeiten liegen in den Bereichen
Fremdkapitalfinanzierung, Restrukturierung, Private Equity, Mergers & Acquisitions
sowie Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents
doktorierte Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen im Bereich
Gesellschaftsrecht und erwarb danach einen LL.M. an der Harvard Law School. Im
Jahre 2006 habilitierte sich Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen und ist
heute Titularprofessor für Wirtschaftsrecht. Lukas Glanzmann hat diverse Schriften
zu Fragen des Gesellschafts-, Kredit- und Rechnungslegungsrechts, über
Restrukturierungen sowie im Bereich der Corporate Governance publiziert. Er ist
Mitglied der Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister.
Lukas Glanzmann
Partner
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Holbeinstrasse 30
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Dr. iur. Philip Spoerlé ist ein Associate im Zürcher Büro von Baker & McKenzie.
Er studierte Law & Economics an der Universität St. Gallen (M.A. HSG in Law &
Economics 2011) und an der Osgoode Hall Law School of York University, Toronto
(2009). Nach dem Erwerb des Rechtsanwaltspatents im Kanton Zürich
promovierte Philip Spoerlé im Jahr 2015 an der Universität St. Gallen mit einer
Dissertation im Bereich Gesellschaftsrecht.
Philip Spoerlé
Associate
Baker & McKenzie Zurich
Holbeinstrasse 30
Postfach
8034 Zurich
Vor seinem Eintritt bei Baker & McKenzie im Februar 2015 arbeitete Philip Spoerlé
für eine global tätige Investmentbank im Bereich Fixed Income Securities Trading
(2012–2013). Zudem war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität St.
Gallen tätig und absolvierte sein Anwaltspraktikum bei Baker & McKenzie Zürich
(2010–2012).
Seine hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete liegen in den Bereichen Kapitalmarktrecht
(Debt Capital Markets), Kreditfinanzierungen, Mergers & Acquisitions,
Restrukturierungen sowie im allgemeinen Gesellschafts- und Handelsrecht.
+41 (44) 384 1414 (telephone)
+41 (44) 384 1284 (facsimile)
[email protected]
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