GAFI-Gesetzesänderungen: Einfluss auf M&A- und Finanzierungstransaktionen Baker & McKenzie Zurich Breakfast Briefing 22. September 2015 Alexander Fischer, Dr. oec. HSG et lic. iur., Rechtsanwalt Lukas Glanzmann, Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Philip Spoerlé, Dr. iur., Rechtsanwalt Was wir Ihnen präsentieren. GAFI – Neue Transparenzvorschriften bei AG und GmbH P. Spoerlé Auswirkungen auf M&A Transaktionen A. Fischer Auswirkungen auf Finanzierungen L. Glanzmann © 2015 Baker & McKenzie Zurich 2 Philip Spoerlé GAFI – Neue Transparenzvorschriften bei AG und GmbH Überblick Meldepflichten Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen Verzeichnisführungspflicht Verzeichnis der Inhaberaktionäre Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen Sanktionen © 2015 Baker & McKenzie Zurich Suspendierung der Mitwirkungsrechte Sistierung / Verwirkung der Vermögensrechte Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane 4 Meldepflichten Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien Gegenstand Inhaberaktien sowie -PS Nicht: Genussscheine / Forderungspapiere / Callund Put-Optionen Meldepflichtiger Tatbestand Erwerb des Vollrechts oder Nutzniessung Auch: Fiduziarischer Erwerb / Erwerb bei Kapitalerhöhung / Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung Übergangsrecht: Halten von vor 1.7.15 erworbenen Inhaberaktien © 2015 Baker & McKenzie Zurich Inhalt Erwerb und Anzahl Titel Vor- und Nachname bzw. Firma und Adresse sowie Änderungen dieser Angaben Weitere Modalitäten Nachweis des Besitzes Identifizierung durch Ausweispapier oder Handelsregisterauszug Meldung innert eines Monats nach Erwerb / Übergangsrechtlich: Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten Ausnahmen Anteile in Form von Bucheffekten bei Verwahrungsstelle in CH Gesellschaft ist börsenkotiert (nicht zwingend meldepflichtige Titel) 6 Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person Gegenstand Inhaber- und Namenaktien sowie -PS / GmbHStammanteile Nicht: Genussscheine / Forderungspapiere / Call- und PutOptionen © 2015 Baker & McKenzie Zurich Meldepflichtiger Tatbestand Erwerb des Vollrechts oder Nutzniessung und Erreichen oder Überschreiten von 25% des Kapitals oder der Stimmen Erwerb alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Übergangsrecht: Halten einer massgeblichen Beteiligung an vor 1.7.15 erworbenen Inhaberaktien bzw. -PS Inhalt Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person sowie Änderung dieser Angaben Wirtschaftlich berechtigte Person kann nur natürliche Person sein Weitere Modalitäten Meldung innert eines Monats nach Erwerb / Übergangsrechtlich: Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten Ausnahmen Anteile in Form von Bucheffekten bei Verwahrungsstelle in CH Gesellschaft ist börsenkotiert (nicht zwingend meldepflichtige Titel) Nicht: Identifizierungsnachweise in Bezug auf wirtschaftlich berechtigte Person 7 Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern Fall 1: Holding im teilweisen Streubesitz A B 50% 20% X3-n 30% HoldCo 100% AG / GmbH ‒ A ist als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden ‒ Unklar ob B und X3-n ebenfalls als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten Zweck der Meldepflicht und Praktikabilitätsüberlegungen rechtfertigen Beschränkung der Meldung auf A © 2015 Baker & McKenzie Zurich 8 Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern Fall 2: Holding ist Publikumsgesellschaft oder hat Anteile in Form von Bucheffekten A B 50% 20% X3-n 30% PublCo 100% AG / GmbH ‒ Ausnahme von der Meldepflicht bei börsenkotierten oder als Bucheffekten ausgestalteten Anteilen knüpft nur an «Zielgesellschaft» an ‒ Unklar ob A, B und X3-n als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden müssen Zweck der Meldepflicht rechtfertigt generelle Ausnahme von Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person © 2015 Baker & McKenzie Zurich 9 Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern Fall 3: Holding wird von einem Trust gehalten Trust 100% HoldCo 100% AG / GmbH ‒ Je nach Ausgestaltung des Trusts können sowohl die Beneficiaries als auch der Trustee und ggf. sogar der Settlor Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und/oder die «Früchte» aus der Beteiligung ziehen → Unklar, wer als an der «Zielgesellschaft» wirtschaftlich berechtigt gilt Sicherheitshalber sollten sowohl die Beneficiaries als auch der Trustee und – bei revocable Trusts – der Settlor als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden © 2015 Baker & McKenzie Zurich 10 Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern Fall 4: Veräusserung der Holding an einen Dritten A B 100% HoldCo 100% AG / GmbH ‒ Pflicht zur Meldung des wB wird nicht ausgelöst, da kein direkter Erwerb von Anteilen der «Zielgesellschaft» ‒ Pflicht zur Erstattung einer Änderungsmeldung greift strikt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, da sich nicht Adresse oder Name des wB, sondern dieser selbst ändert Zweck der Meldepflicht verlangt eine Mitteilung der Änderung Unklar ob Nichtmeldung der Änderung sanktioniert wird © 2015 Baker & McKenzie Zurich 11 Verzeichnisführungspflicht 12 Verzeichnisführungspflicht Anzahl und Form der Verzeichnisse • Verzeichnis der Inhaberaktionäre und -partizipanten • Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen • Kombination der beiden Verzeichnisse (bei Inhaberaktien oder -PS) oder Kombination mit Aktien- bzw. Stammanteilsbuch möglich (bei Namenaktien oder PS bzw. Stammanteilen) möglich • Verzeichnis kann sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt werden Wirkungen der Verzeichnisse • Keine konstitutive Wirkung des Verzeichniseintrags • Für Legitimation ist nach wie vor Titelbesitz nachzuweisen (bei Inhaberaktien oder PS) bzw. Eintragung im Aktien- bzw. Stammanteilsbuch erforderlich (bei Namenaktien oder -PS) • Neben Legitimation tritt Vornahme der Meldung und Erfüllung des Besitzesnachweises und der Identifkationspflichten © 2015 Baker & McKenzie Zurich 13 Verzeichnisführungspflicht Modalitäten der Eintragung • Gesellschaft ist grundsätzlich verzeichnisführungspflichtig; bei Inhaberaktien kann sowohl Meldungserhalt als auch Verzeichnisführung an einen Finanzintermediär delegiert werden • Innerhalb der Gesellschaft obliegt Verzeichnisführung dem VR bzw. den Geschäftsführern, wobei Delegation möglich ist • Eintragung darf nur basierend auf Meldung vorgenommen werden © 2015 Baker & McKenzie Zurich 14 Verzeichnisinhalt – Inhaberaktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen Beispiel: Kombination mit Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen © 2015 Baker & McKenzie Zurich 15 Verzeichnisinhalt – wirtschaftlich berechtigte Personen Beispiel: Kombination mit Aktienbuch nach OR 686 ‒ Bei der Führung des Aktienbuchs als Anteilsstellenregister ist Kombination mit Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht sinnvoll ‒ Abhängig von der konkreten Gesellschaft kann auch eine separate Führung des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen sinnvoll sein © 2015 Baker & McKenzie Zurich 16 Aufbewahrung von Belegen und Verzeichniszugang Aufbewahrung von Belegen • Gegenstand: Meldungen selbst sowie allfällige Identifizierungs- und Besitzesnachweise • Aufbewahrungsdauer: 10 Jahren nach Streichung aus Verzeichnis • Zuständigkeit: Grundsätzlich die Gesellschaft Zugang zum Verzeichnis • Jederzeitiger Zugriff in der Schweiz muss gewährleistet sein • Zugriff auf Belege ist nicht sicherzustellen • Zugriffsberechtigter muss Wohnsitz in der Schweiz haben und Mitglied des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung oder Direktor sein © 2015 Baker & McKenzie Zurich 17 Sanktionen 18 Suspendierung der Mitwirkungsrechte Mitwirkungsrechte • Solange der Erwerb von Inhaberaktien bzw. die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) nicht gemeldet wurden, sind Mitwirkungsrechte suspendiert • Im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) betrifft Suspendierung sämtliche vom Gesellschafter gehaltenen Anteile • Mitwirkungsrechte umfassen insbesondere Recht auf Teilnahme an der GV, Stimmrecht sowie Informations- und Schutzrechte Konsequenzen bei Missachtung • Jeder Gesellschafter kann gegen Teilnahme einer suspendierten Person an der GV Einspruch erheben (OR 691) • Unter Mitwirkung des Nichtberechtigten gefasste GV-Beschlüsse oder vollzogene Wahlen sind anfechtbar (OR 691 III bzw. OR 808c i.V.m. 691 III) • Grundsatz der Anfechtbarkeit (und nicht der Nichtigkeit) gilt auch dann, wenn Mitwirkungsrechte sämtlicher Teilnehmer suspendiert sind © 2015 Baker & McKenzie Zurich 19 Sistierung und Verwirkung der Vermögensrechte Vermögensrechte • Solange der Erwerb von Inhaberaktien bzw. die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) nicht gemeldet wurden, bleiben Vermögensrechte sistiert • Wird Meldung nicht innert 1 Mt. nach dem Erwerb – bzw. 6 Mt. nach Inkrafttreten (Inhaberaktien) – vorgenommen, sind die bis zur Meldung entstehenden Vermögensrechte verwirkt • Vermögensrechte umfassen insbesondere Dividenden, aber auch Vorwegzeichnungs- und Bezugsrechte, das Recht auf Anteil am Liquidationsüberschuss und etwaige Bauzinsen Konsequenzen bei Missachtung • Trotz Sistierung oder Verwirkung ausbezahlte finanzielle Leistungen (insbesondere Dividenden) sind rückforderbar (OR 678 I bzw. OR 800 i.V.m. 678 I) • Zugeteilte und ausgeübte Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte bleiben gültig © 2015 Baker & McKenzie Zurich 20 Verantwortlichkeit der Leitungsorgane Durchsetzungspflicht • Leitungsorgane sind verantwortlich, dass kein Gesellschafter seine Rechte unter Verletzung der Meldepflichten ausübt • Massnahme 1: Keine Zahlung von Dividenden und anderen finanziellen Leistungen an nichtmeldende Gesellschafter • Massnahme 2: Legitimationsprüfung vor der Durchführung der General- bzw. Gesellschafterversammlung Verantwortlichkeit • Leitungsorgane können für etwaige Schäden verantwortlich gemacht werden (OR 754 bzw. OR 827 i.V.m. 754) © 2015 Baker & McKenzie Zurich 21 Alexander Fischer Auswirkungen auf M&A Transaktionen GAFI-Mängel mit Relevanz für M&ATransaktionen Meldepflichtiger Erwerb Meldepflichtiger Erwerb M&A relevante Mängel 1-MonatsFrist 1. Juli 2015 Generalversammlung - Dividendenbeschluss - Dividendenauszahlung Signing 1-MonatsFrist Closing Generalversammlung - Entlastung des Verwaltungsrats / GL - Neubesetzung des Verwaltungsrats t Keine oder qualifiziert fehlerhafte Meldung Keine oder qualifiziert fehlerhafte Meldung Sicherstellung, dass nur berechtigte Aktionäre Mitwirkungsrechte ausüben Sicherstellung, dass keine sistierten / verwirkten Vermögensrechte ausgerichtet werden Verstoss gegen (Neben-) Pflichten Nebenpflichten: Verzeichnisführungspflicht, Aufbewahrungspflichten, Sicherstellung des Zugangs Risikosphäre des Verkäufers © 2015 Baker & McKenzie Zurich Risikoübergang Verantwortlichkeit der Leitungsorgane Risikosphäre des Käufers 23 Mangel 1: Verstoss gegen Nebenpflichten Einordnung Verzeichnisführungspflicht Aufbewahrungspflicht Sicherstellung des Zugangs Analog Aktienbuch gem. Art. 686 OR Analog Geschäftsbücher / Buchungsbelege (Art. 958f. OR) GAFI spezifisch, gilt neu auch für das Aktienbuch StGB Fallen nicht unter Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung) oder Art. 325 StGB (ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher), aber allenfalls Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) Andere Sanktionen / Rechtsfolge Keine GAFI-Sanktionen; keine Bussen oder dergleichen; keine konstitutive Wirkung für Eigentumsübergang “gewöhnliche” Gesetzesverletzung mit allfälliger Verantwortlichkeit von VR / GL. Aber worin soll ein rechtserheblicher Schaden liegen ? im Aktienkaufvertrag i.d.R. dürfte aus Sicht des Käufers eine Gewährleistung des Verkäufers (wie bei anderen, untergeordneten Compliance Themen) genügen © 2015 Baker & McKenzie Zurich Nein 24 Mangel 1: Verstoss gegen Nebenpflichten • Beispiel einer solchen Gewährleistung: Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Aktien- bzw. Stammanteilsbücher sowie Verzeichnisse (einschliesslich der relevanten Belege) «Sämtliche Bücher der GESELLSCHAFTEN sind vollständig, richtig und ordnungsgemäss geführt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt worden und vorhanden». zusammen mit sämtlichen weiteren, aufbewahrungspflichtigen Abrechnungen, Formularen, Erklärungen, Deklarationen, Registern und anderen Unterlagen, die in irgendeiner Art und Weise rechtsverbindliche Wirkung entfalten • Hinweis: in der Steuergewährleistung ist sodann eine allfällig längere Aufbewahrungsfrist für gewisse Steuerunterlagen vorzusehen : GeBüV; © 2015 Baker & McKenzie Zurich : GAFI; : : im Steuerrecht verwendete Begriffe; : «Auffänger» 25 Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung Einordnung: • Solange ein allfälliger, im Rahmen des Vollzugs der M&A Transaktion erfolgter GAFI-relevanter Erwerb nicht gemeldet wurde, sind die Mitwirkungsrechte des betroffenen Aktionärs sistiert Sanktion / Rechtsfolge: • Anfechtbarkeit des GV-Beschlusses bzw. der Wahl der neuen Organe gem. Art. 691 Abs. 3 OR • Sofern nicht angefochten: grundsätzlich volle Rechtskraft (Vorbehalt anderer Nichtigkeitsmängel) 26 © 2015 Baker & McKenzie Zurich Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung Risiko der Parteien: • Verkäufer: anfechtbarer Entlastungsbeschluss • Käufer: kein eigentliches Risiko, muss die Meldung ohnehin tätigen (um GAFI-Sanktionen zu vermeiden), allenfalls aus Vertraulichkeitsverpflichtungen Umsetzung im Aktienkaufvertrag: • Sofern der Käufer nicht will, dass der Verkäufer die wirtschaftlich berechtigte Person des Käufers kennt: mittels Feststellung im Generalversammlungsbeschluss, der dem Aktienkaufvertrag als Entwurf angefügt wird • Andernfalls: am Closing werden die Meldung des Käufers und das nachgeführte GAFI Verzeichnis ausgetauscht 27 © 2015 Baker & McKenzie Zurich Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung ‒ Szenario 1: im Generalversammlungsbeschluss Der VORSITZENDE eröffnet die GENERALVERSAMMLUNG und hält Folgendes fest: das gesamte Aktienkapital der GESELLSCHAFT von CHF 100’000, bestehend aus 100‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1, ist vertreten; demzufolge ist die GENERALVERSAMMLUNG als Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR konstituiert und kann über alle in den Geschäftskreis der GENERALVERSAMMLUNG fallenden Gegenstände gültig verhandeln und Beschlüsse fassen; dass vor der GENERALVERSAMMLUNG der neue, einzige Aktionär der GESELLSCHAFT der GESELLSCHAFT gemäss Art. 697j OR den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse derjenigen natürlichen Person, für die er letztlich handelt, schriftlich gemeldet hat; © 2015 Baker & McKenzie Zurich 28 Mangel 2: (post-) Closing-Generalversammlung ‒ Szenario 2: als Unterlagen, die beim Closing Zug-umZug übergeben werden «Beim Vollzug: […] (x.) übergeben die Verkäufer der Käuferin ein per Vollzugsdatum nachgeführtes Verzeichnis der Gesellschaft gem. Art. 697l OR, Zugum-Zug gegen Übergabe der Meldung gem. Art. 697j Abs. 1 OR durch die Käuferin» © 2015 Baker & McKenzie Zurich 29 Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden Einordnung: • Selbst bei einer späteren Meldung (nach 1 Monat bzw., übergangsrechtlich, 6 Monate) leben die Vermögensrechte nicht wieder auf • Aktionär kann diese nicht geltend machen; die Gesellschaft darf diese nicht bezahlen (andernfalls Bezahlung einer Nichtschuld) Sanktion / Rechtsfolge: • Verpflichtung zur Rückerstattung (Art. 678 Abs. 1 OR) • Bösgläubigkeit des Empfängers bei fehlender / qualifiziert (= wissentlich / unsorgfältig) falscher Meldung gegeben • Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; Letzterer klagt auf Leistung an die Gesellschaft • Sofern keine Rückzahlung: Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates 30 © 2015 Baker & McKenzie Zurich Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden Due Diligence: • Erweiterung des Umfangs der Due Diligence: Käufer prüft zusammen mit der «Share History» die GAFI-Meldungen und das GAFIVerzeichnis • Unsicherheit betreffend «Negativmeldung» (womit nicht jeder Erwerb eine Meldepflicht auslösen würde) • Due Diligence (Vendor oder Purchaser) kann keine vollkommene Sicherheit bringen, weder betreffend fehlenden Meldungen, schon gar nicht betreffend qualifiziert falschen Meldungen, welche die GAFISanktionen auslösen © 2015 Baker & McKenzie Zurich 31 Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden Risiko des Verkäufers Risiko des Käufers Unmittelbarer finanzieller Schaden Zielgesellschaft und/oder Käufer fordern Dividenden zurück, die dem Verkäufer zustehen Keiner (Upside, für den er nicht bezahlt hat…) Weiterer Schaden Verantwortlichkeit des damaligen Verwaltungsrats, insoweit als die Gesellschaft einen Schaden erleidet (z.B. nicht rückforderbare VstSockelbeträge) Zeit, Beraterkosten, etc. Verantwortlichkeit des neuen Verwaltungsrats, falls sein Vorgehen i.S. von Art. 678 OR eine Pflichtverletzung darstellt Steuern: m.E. nicht: Debitor sollte nicht erfolgswirksam verbucht werden müssen; kein EApflichtiger Zuschuss Zeit, Beraterkosten, etc. Verlangt, dass solche Ansprüche weder vom Aktionär, noch von der Gesellschaft geltend gemacht werden Damit einverstanden, sofern eine Schadloshaltung erfolgt für allfälligen bei ihm / Zielgesellschaft eintretenden Schaden Im Aktienkaufvertrag © 2015 Baker & McKenzie Zurich 32 Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden ‒ ‒ Im Aktienkaufvertrag: Verzicht des Käufers auf Art. 678 OR und Art. 754 OR Ansprüche wichtig, nicht nur wegen GAFI (vgl. auch BGE 4A_195/2014) Beispielklausel: «Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Ansprüche (insb. aufgrund von Art. 678 oder 754 OR) geltend zu machen (und sorgt dafür, dass die Gesellschaft keine Ansprüche geltend macht) gegenüber (a) Verwaltungsratsmitgliedern oder Geschäftsführern für deren Tätigkeiten bzw. empfangenen Leistungen bis zum Vollzugsdatum und (b) dem Verkäufer in seiner Funktion als direkter oder indirekter Aktionär der Gesellschaft. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer unter diesem Vertrag.» © 2015 Baker & McKenzie Zurich 33 Mangel 3: Bezahlung verwirkter Dividenden Verkäuferfreundliche Erweiterungen • Verzichtserklärung der Gesellschaft auf solche Ansprüche unmittelbar nach Vollzug, vom neuen Verwaltungsrat unterschrieben, wird zusammen mit dem Entlastungsbeschluss übergeben. • Verpflichtung des Käufers, die Verpflichtung zur NichtGeltendmachung von Ansprüchen auf jeden späteren Käufer zu übertragen. Käuferfreundliche Erweiterung • Schadloshaltung des Verkäufers für sämtliche, aus diesem Verzicht bzw. der Nicht-Geltendmachung dieser Ansprüche resultierenden Schaden (unter Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) • Ausschluss der Garantie für die Handlungen der Gesellschaft, dass sie keine Ansprüche macht, für den Fall des Konkurses der Gesellschaft © 2015 Baker & McKenzie Zurich 34 Zusammenfassung ‒ GAFI hat auch Auswirkungen auf die M&A-Praxis ‒ Insbesondere: GAFI Due Diligence Gestaltung Vertragsgestaltung, wobei einiges davon eher technischer Natur und im Ergebnis wenig umstritten sein dürfte (Mangel 1 und 2); bei Mangel 3 ist die Situation wesentlich komplexer und hier dürften sich die Parteien schliesslich in eher verkäuferfreundlichen bzw. käuferfreundlichen Verträgen wiederfinden Käuferfreundlich Verkäuferfreundlich plus Verzicht © 2015 Baker & McKenzie Zurich Klausel gem. Folie 33 plus Konkursausschluss plus Schadloshaltung Gem. Gesetz 35 Lukas Glanzmann Auswirkungen auf Finanzierungen Relevanz der Meldepflichten Kreditnehmer und andere persönliche Schuldner • Verletzung der Meldepflichten kann negative Auswirkungen auf die Bonität haben • Evtl. Covenants in Kreditvertrag aufnehmen Sicherheiten an Anteilen • Verletzung der Meldepflichten kann bei Sicherungsübereignung und Verpfändung negative Auswirkungen auf die Rechte an den Anteilen haben © 2015 Baker & McKenzie Zurich 37 Meldepflichten bei Sicherungseigentum 38 Meldepflicht des Sicherungsnehmers Sicherungsnehmer («Bank») ist formeller Eigentümer Bank unterliegt den Meldepflichten nach OR 697i und 697j Meldepflichten bestehen bezüglich: sämtlicher Sicherungsübereignungen von Inhaberaktien bzw. -PS; sämtlicher Sicherungsübereignungen von Namenaktien bzw. -PS und Stammanteilen seit dem 1. Juli 2015 Meldefrist von 1 Mt. bzw., intertemporal, 6 Mt. © 2015 Baker & McKenzie Zurich 39 Meldung des wirtschaftlich Berechtigten Meldepflicht der Bank, wenn sie ≥ 25% des Kapitals oder der Stimmrechte im Eigentum hält Liegt Erwerb in gemeinsamer Absprache vor, wenn die Bank Anteile mehrerer Sicherungsgeber hält? Wirtschaftlich berechtigte Person Grundsätzlich der Sicherungsgeber bzw. dessen wirtschaftlich Berechtigter, da die Anteile auch weiterhin vom Sicherungsgeber zu bilanzieren sind Die Bank bzw. ihre wirtschaftlich Berechtigten, falls Stimmrechte durch die Bank ausgeübt werden? Meldepflicht bei einer Änderung des wB © 2015 Baker & McKenzie Zurich 40 Meldung des Inhaberaktionärs Bei Sicherungsübereignung von Inhaberaktien bzw. -PS muss sich der Sicherungsnehmer selber als Eigentümer melden Sicherungsgeber muss nach vorliegender Auffassung nicht gemeldet bleiben © 2015 Baker & McKenzie Zurich 41 Rechtsfolgen einer Verletzung Bei Nichtmeldung ruhen die Mitwirkungsrechte und, nach 1 bzw. 6 Mt., verwirken die Vermögensrechte Negative Auswirkungen auch auf Rechtsposition des Sicherungsgebers, weil z.B. Dividenden nicht mehr bezahlt werden dürfen Nebenpflicht unter dem Sicherungsvertrag, die erforderlichen Meldungen vorzunehmen? © 2015 Baker & McKenzie Zurich 42 Meldepflichten bei Verpfändung Meldepflicht des Pfandgläubigers Pfandgläubiger («Bank») hat keine Meldepflichten, da kein Erwerb stattfindet Bank hat eigenes Interesse an Erfüllung der Meldepflichten, da sie nicht mehr Rechte haben kann als der Verpfänder Suspendierte Mitwirkungsrechte und sistierte bzw. verwirkte Vermögensrechte können auch durch die Bank nicht ausgeübt werden Meldepflichten der Bank bei Selbsteintritt im Rahmen der Pfandverwertung © 2015 Baker & McKenzie Zurich 44 Handlungsempfehlungen für Bank Sicherstellen, dass Verpfänder seinen Meldepflichten nachkommt Ermächtigung zur Meldung in Pfandvertrag aufnehmen Bank darf nur bei vertraglicher Ermächtigung und Entbindung vom Bankkundengeheimnis selbst melden Anmerkung im Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen, dass betreffende Aktien verpfändet sind Analog zu Aktienregister © 2015 Baker & McKenzie Zurich 45 Haben Sie Fragen? Dr. oec. et lic. Iur. Alexander Fischer ist seit 2004 bei Baker & McKenzie Zurich tätig, seit 2012 als Partner. Seine rechtlichen Spezialisierungsgebiete sind Mergers & Acquisitions, Privat Equity, Fremdkapitalfinanzierungen, Restrukturierungen, Kapitalmarktrecht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht. Alexander Fischer Alexander Fischer studierte finanzielle Unternehmensführung in St. Gallen, Lausanne und Bergen (Norwegen) und promovierte in Betriebswirtschaftslehre (Dr. oec. HSG) an der Universität St. Gallen (HSG). Er schloss seine juristischen Studien 1998 ab und arbeitete anschliessend als Auditor an einem Bezirks- und Versicherungsgericht. Er erwarb 2004 das Anwaltspatent und arbeitete im Jahre 2006 bei Baker & McKenzie Chicago. Partner Baker & McKenzie Zurich Holbeinstrasse 30 Postfach 8034 Zurich +41 (44) 384 1414 (telephone) +41 (44) 384 1284 (facsimile) [email protected] © 2015 Baker & McKenzie Zurich 47 Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann ist seit 1998 bei Baker & McKenzie Zurich tätig, seit 2004 als Partner. Seine Haupttätigkeiten liegen in den Bereichen Fremdkapitalfinanzierung, Restrukturierung, Private Equity, Mergers & Acquisitions sowie Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents doktorierte Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen im Bereich Gesellschaftsrecht und erwarb danach einen LL.M. an der Harvard Law School. Im Jahre 2006 habilitierte sich Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen und ist heute Titularprofessor für Wirtschaftsrecht. Lukas Glanzmann hat diverse Schriften zu Fragen des Gesellschafts-, Kredit- und Rechnungslegungsrechts, über Restrukturierungen sowie im Bereich der Corporate Governance publiziert. Er ist Mitglied der Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister. Lukas Glanzmann Partner Baker & McKenzie Zurich Holbeinstrasse 30 Postfach 8034 Zurich +41 (44) 384 1414 (telephone) +41 (44) 384 1284 (facsimile) [email protected] © 2015 Baker & McKenzie Zurich 48 Dr. iur. Philip Spoerlé ist ein Associate im Zürcher Büro von Baker & McKenzie. Er studierte Law & Economics an der Universität St. Gallen (M.A. HSG in Law & Economics 2011) und an der Osgoode Hall Law School of York University, Toronto (2009). Nach dem Erwerb des Rechtsanwaltspatents im Kanton Zürich promovierte Philip Spoerlé im Jahr 2015 an der Universität St. Gallen mit einer Dissertation im Bereich Gesellschaftsrecht. Philip Spoerlé Associate Baker & McKenzie Zurich Holbeinstrasse 30 Postfach 8034 Zurich Vor seinem Eintritt bei Baker & McKenzie im Februar 2015 arbeitete Philip Spoerlé für eine global tätige Investmentbank im Bereich Fixed Income Securities Trading (2012–2013). Zudem war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität St. Gallen tätig und absolvierte sein Anwaltspraktikum bei Baker & McKenzie Zürich (2010–2012). Seine hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete liegen in den Bereichen Kapitalmarktrecht (Debt Capital Markets), Kreditfinanzierungen, Mergers & Acquisitions, Restrukturierungen sowie im allgemeinen Gesellschafts- und Handelsrecht. +41 (44) 384 1414 (telephone) +41 (44) 384 1284 (facsimile) [email protected] © 2015 Baker & McKenzie Zurich 49
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