2015-19 Verfahrensweise zur Pflanzenpassausstellung [pdf

Pflanzenschutzinformation
Pflanzengesundheitskontrolle 19/2015
Pflanzenschutzdienst
des Landes Brandenburg
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: (0355) 49917159
Fax: (0331) 275483577
Bearbeiter: Herr Richter
19.11.2015
Verfahrensweise zur Pflanzenpassausstellung
Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können ökonomische und ökologische Schäden von vielfacher
Art und in enormer Höhe verursachen. Um deren Einschleppung und Weiterverbreitung bei Einfuhr
und Verbringen von Pflanzen und pflanzlichen Waren zu unterbinden, wurden internationale sowie
nationale gesetzliche Regelungen getroffen.
Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind in der Richtlinie 2000/29/EG und
weiteren Bestimmungen grundlegende phytosanitäre Regeln und Verfahrensweisen verbindlich
festgelegt. Die Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) setzt diese in Deutschland um.
Durch die PBVO ist detailliert festgelegt
 welche Schadorganismen Quarantäneschadorganismen sind,
 unter welchen phytosanitären Voraussetzungen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden dürfen,
 welche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschl. bestimmte Samen, Zwiebeln und Knollen
mit Ursprung in der Gemeinschaft vor ihrer Verbringung am Erzeugungsort einer
Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind und
o generell beim Verbringen mit einem Pflanzenpass
o bei Weiterkultur zur gewerbsmäßigen Pflanzenerzeugung mit einem Pflanzenpass
o bei Verbringung in Schutzgebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass
versehen sein müssen.
Für bestimmte Warenarten (§ 13c (1) PBVO) gilt in der Europäischen Union eine Pflanzenpasspflicht.
Diese stellt sicher, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen innergemeinschaftlich verbracht werden und der Ursprung der Ware
feststellbar ist.
Betriebe, die passpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, handeln oder importieren
müssen beim Pflanzenschutzdienst registriert sein (§ 13 n (1) PBVO).
Ausstellung des Pflanzenpasses:
Grundsätzlich erfolgt die Ausstellung des Pflanzenpasses (PP) auf Antrag des Betriebes durch die
zuständige Behörde. Der registrierte Betrieb kann gemäß § 13 d Absatz 1 PBVO die Genehmigung
zum selbständigen Ausstellen der PP beantragen. Voraussetzung ist eine jährliche Mindestkontrolle
durch die Pflanzengesundheitskontrolle. Außerdem muss der registrierte Betrieb sicherstellen:




eigenverantwortliche phytosanitäre Überwachung der Bestände, Befallsfreiheit von
Quarantäneschadorganismen (§ 13 d (2) Nummer 1 PBVO),
Pflanzenpassvergabe nur bei Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen (§ 13 d
(2) Nummer 2 PBVO),
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (3 Jahre) der Unterlagen für passpflichtige Ware,
die empfangen oder abgegeben wurde (§ 13 e PBVO),
Mitteilung von Änderungen der im Registrierantrag gemachten Angaben an den
Pflanzenschutzdienst, insbesondere sofortige Meldung von neuen passpflichtigen Arten im
Produktions- oder Handelssortiment.
Die Genehmigung wird schriftlich für ein Jahr und nur für die im Bescheid genannten Pflanzen- und
Warenarten erteilt.
Die Ausstellung von Pflanzenpässen für Lieferungen in Schutzgebiete erfolgt generell durch die
Pflanzengesundheitskontrolle, da für diese erweitere Anforderungen bezüglich Schadorganismen,
Pflanzenarten und Befallsfreiheit gelten.
Ohne Zustimmung ist die Weitergabe an Dritte –auszugsweise oder im Original- nicht gestattet.
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Inhaltsangaben des Pflanzenpasses:
1.
2.
3.
4.
Bezeichnung "EG-Pflanzenpass"
Angabe "DE" für Bundesrepublik Deutschland
neue Angabe "BB" für Land Brandenburg
Registriernummer mit fünfstelliger Ziffernfolge
(Angaben 2. bis 4. ist die Registriernummer des registrierten Betriebes)
5. Seriennummer des Pflanzenpasses
(z.B. laufende Nr. / Partie-Nr. / Nr. der Woche / Lieferschein-/ Rechnungs-Nr.)
6. botanische Bezeichnung
7. Menge (Stück, Masse)
8. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben „RP“ und eine
Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung
zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich
verbracht hat;
9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in
einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes;
10. für Lieferungen in Schutzgebiete die Buchstaben „ZP“ und die im Anhang der VO (EG)
690/2008 (vorher RL 2001/32/EG) in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige
Schutzgebiet geforderten Angaben (Codierung).
Möglichkeiten der Ausstellung eines Pflanzenpasses:
1. Etikett als Aufkleber oder Anhänger, direkt an der Ware oder deren Verpackungs- oder
Transportmittel angebracht mit den Angaben Nr.1 bis 10
oder
2. Etikett an Ware, Verpackungs- oder Transportmittel mit den Angaben 1 bis 5 und
Begleitdokument (z.B. Lieferschein) mit den Angaben 1 bis 10
Nur ein Begleitdokument ohne Etikett an der Ware ist unzureichend.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Pflanzengesundheitskontrolle.