Gemeinde Zetel Ordnungsamt Merkblatt zum Viehmarkt Allgemeine Anordnung: 1. Die Veranstaltung unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung durch das örtlich zuständige Veterinäramt. 2. Jeder Tierbegleiter hat die erforderlichen Bescheinigungen oder Begleitpapiere für seine Tiere mit sich zu führen, damit er sie dem Amtstierarzt auf Verlangen unverzüglich vorzeigen kann. Ändert sich in der Zeit zwischen Bescheinigungsausfertigung und Veranstaltungsbeginn infolge eines Seuchenausbruches im Herkunftsbetrieb der Gesundheitsstatus der Tiere derart, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigungsausfertigung nicht mehr gegeben sind, ist der Besitzer oder dessen Vertreter verpflichtet, die Veranstaltungsleitung von der veränderten Sachlage unverzüglich zu informieren. Diese Tiere werden zur Veranstaltung nicht zugelassen. 3. Die zur Veranstaltung kommenden Tiere müssen gemäß § 5 der ViehVerkV dauerhaft gekennzeichnet sein und die für die jeweilige Tierart geltenden Kennzeichnungs- und Identifizierungsvorschriften erfüllen. 4. Kranke, verdächtige oder nicht gekennzeichnete Tiere sowie Tiere ohne erforderliche Bescheinigungen oder Begleitpapiere werden nicht zugelassen. 5. Aussteller und mit der Pflege der Tiere beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lässt, sowie jeden Todesfall sofort der Veranstaltungsleitung anzuzeigen. 6. Kranke oder ansteckungsverdächtige Tiere sind räumlich getrennt abzusondern und ggf. unter amtliche Beobachtung zu stellen. Die durch die Absonderung, Beaufsichtigung und Behandlung dieser Tiere entstehenden Kosten trägt der Tierbesitzer. Es entsteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem Land Niedersachsen oder der zuständigen Veterinärbehörde. Bei den tierärztlichen Untersuchungen haben die Tierbesitzer oder deren Beauftragte die erforderliche Hilfe zu leisten. 7. Die für die Veranstaltung bestimmten Tiere dürfen während des Transportes nicht mit anderen Tieren, insbesondere mit Tieren anderem Gesundheitsstatus, in Berührung kommen. 8. Die Tiere dürfen nur auf unmittelbar vor dem Transport gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen zur Veranstaltungen verbracht werden. Spezielle Anordnungen: 1. Tier dürfen nicht zur Veranstaltung gebracht werden, a) wenn deren Herkunftsbestand wegen übertragbaren meldepflichtiger Tierkrankheiten gesperrt ist; anzeigepflichtiger Tierseuchen oder b) wenn deren Herkunftsbestand der behördlichen Beobachtung unterstellt ist. Zusatz für Schafe und Ziegen: Zur Veranstaltung dürfen nur Schafe und Ziegen verbracht werden, in deren Herkunftslandkreis die Brucelloseuntersuchungen gem. § 3 Abs. 3 der Brucelloseverordnung gemäß Anhang A Kapitel 1 Absatz II der Richtlinie 91/68/EWG (Stichprobenuntersuchungen) mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden. Es dürfen nur Schafe verbracht werden, in deren Herkunftsbestand Q-Fieber während der letzten sechs Monate amtlich nicht zur Kenntnis gelangt ist. 1 Gemeinde Zetel Ordnungsamt Merkblatt zum Viehmarkt Zusatz für Pferde, Ponys und Esel: Pferde, Ponys und Esel müssen einen Equidenpass (Pferdepass) nach § 44a der ViehVerkV begleitet sein. Für Pferde, Ponys und Esel aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus Drittländern müssen die nach Tierseuchenrecht erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Zusatz für Geflügel: Nach § 7 der Geflügelpest-Verordnung: a) ist Geflügel in einem geschlossenen Raum unterzubringen. Der geschlossene Raum muss überdacht und nach mehreren Seiten (mindestens drei Seiten) geschlossen sein. b)muss Geflügel vor Veranstaltungsbeginn klinisch tierärztlich untersucht werden. Die klinische Untersuchung kann nach Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt beim Einlass der Tiere erfolgen. c) sind Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung des für den Herkunftsbestand zuständigen Veterinäramtes mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen oder müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, durch die eine Sentinelhaltung des Wassergeflügels mit Hühner/Puten beim zuständigen Veterinäramt nachgewiesen werden kann. Hühner und Truthühner dürfen nur zur Veranstaltung gebracht werden, wenn sie unter Bezug auf die o.g. Verordnung gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind und von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der folgendes hervorgeht: Name und Wohnort des Besitzers Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes Anzahl, Art und Rasse der zur Veranstaltung verbrachten Tiere Bezeichnung des Impfstoffes mit Angabe des Herstellers und der Charge Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat. Die Impfung muss nach Angaben des Impfstoffherstellers so erfolgen, dass ein ausreichender Immunschutz vorhanden ist. Zusatz für Tauben: Tauben müssen gegen Paramyxovirose geimpft sein und von einer Bescheinigung begleitet werden, aus der folgendes hervorgeht: Name und Wohnort des Besitzers Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes Art der zur Veranstaltung verbrachten Tiere Bezeichnung des Impfstoffes mit Angabe des Herstellers und der Charge Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat. Die Impfung muss nach Angaben des Impfstoffherstellers erfolgen. Zusatz für Alpakas und Lamas: Die Kameliden dürfen nur aus amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien Regionen bzw. Beständen kommen. Hinweis für Kaninchen: Kaninchen sollten gegen die Hömorrhagische Krankheit der Kaninchen (RHD) geimpft sein. Die Anforderungen bezieht sich ausschließlich auf die genannten Tierarten. Andere Tierarten (Vieh) sind zur Veranstaltung nicht zugelassen! 2
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