Satzung: Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedarf Im Zentrum der Deutschen Internationalen Schule Dubai (DISD) stehen die Kinder und Jugendlichen mit ihren individuellen Fähigkeiten. Hier lernen Schüler und Schülerinnen (im Folgenden wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet) mit unterschiedlichem kulturellen und sozialen Hintergründe erfolgreich gemeinsam. Heterogenität wird als Bereicherung erkannt. Die Schule verfolgt ein inklusives Schulsystem, das Schüler mit einem besonderen Bedarf die Teilhabe am normalen Klassenunterricht ermöglicht, soweit die Bedingungen der Schule es erlauben. Das Ziel der Förderung an der DISD ist es, Schüler trotz bestehender Schwächen dabei zu unterstützen ihr volles akademisches, emotionales und soziales Potential zu erreichen. Die Satzung orientiert sich an den Richtlinien „Special Needs“ der Schulbehörde „Knowledge and Human Development Authority“ des Gastlandes Dubai und an den Hinweisen zur Inklusion an Deutschen Auslandsschulen Beschluss des Bund-LänderAusschusses für schulische Arbeit im Ausland vom 11./12.12.2014. 1. Diagnose und Aufnahme von Schülern mit besonderem Bedarf Manche Schüler haben zeitweise oder auf Dauer einen besonderen Bedarf. Diese sind bedingt durch: körperliche Besonderheiten, Besonderheiten im individuellen Lernprozess, Besonderheiten im sozialen Verhalten. Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin (im Folgenden wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet). Er wird bei der Aufnahme von Schülern mit besonderen Bedarf durch eine Gruppe von pädagogischen Fachkräften (Klassenlehrkräfte, Stufenleitung, ggf. Schulpsychologen und Sonderpädagogen) beraten. Die Eltern werden in den Aufnahmeprozess einbezogen. Besteht oder bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, sind die Eltern angehalten dies der DISD mitzuteilen. Zu den anerkannten Förderbereichen zählen kognitive (z. B. LeseRechtschreib- oder Rechenstörung), emotionale und verhaltensmäßige Auffälligkeiten (z. B. Aufmerksamkeitsstörung, Autistische Störungen etc.). Diese sind durch entsprechende Gutachten und Atteste zu bestätigen. Werden von den Eltern keine Angaben gemacht oder keine gültigen Gutachten eingereicht, besteht damit auch kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich und entsprechende Förderung. Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015 Seite 1 von 4 Für alle eingereichten Gutachten und Atteste gilt: Das medizinische oder klinische Gutachten muss von einem im deutschsprachigen Raum anerkannten Mediziner, klinischen Psychologen oder Schulpsychologen ausgestellt sein. Dieses Gutachten darf bei Eintritt in die Schule nicht älter als 1 Jahr alt sein. Die eingereichten klinischen oder psychologischen Gutachten sind alle drei Jahre neu vorzulegen, um den aktuellen Förderbedarf zu erfassen. Zur Einschätzung des individuellen Lernprofils nimmt jeder Schüler, der sich neu an der DISD anmeldet, an einem standardisierten Aufnahmeverfahren teil: Aufnahme Kindergarten: Sprachtest Deutsch, Aufnahme 1. Klasse: Einschulungstest, Aufnahme Klassen 2 – 12: Fähigkeitstest im Fach Mathematik und Deutsch, der sich an den Curricula aller deutschen Bundesländer orientiert. Eine Aufnahme von Schülern mit besonderem Bedarf kann in folgende Förderkategorien stattfinden: a) Aufnahme bei zusätzlicher Unterstützung Der Schüler hat im Test in seiner Altersstufe unterdurchschnittliche Resultate erreicht. Es ist davon auszugehen, dass der Schüler zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Unterrichts benötigt. Diese zusätzliche Unterstützung wird mit den Eltern vereinbart. Falls zusätzliche Kosten anfallen (z.B. Rechtschreib- oder Rechenclub am Nachmittag), sind diese von den Eltern zu tragen. In diese Kategorie fallen Schüler mit LeseRechtschreib- und Rechenstörung; Schüler, die vorübergehend Teile des Curriculums aufholen müssen (z.B. fehlende Fremdsprachenkenntnisse) oder Schüler mit emotionalen und verhältnismäßigen Auffälligkeiten. b) Aufnahme bei sonderpädagogischer Unterstützung Der Schüler hat im Test in seiner Altersstufe weit unterdurchschnittliche Resultate erreicht. Der Schüler hat zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf. Zusätzlicher sonderpädagogischer Unterricht wird mit den Eltern vereinbart. Falls zusätzliche Kosten anfallen, sind diese von den Eltern zu tragen. Die Aufnahme hängt von den Voraussetzungen der Schule und dem Angebot an externen Therapeuten des Gastlandes ab. Die DISD bespricht mit den Eltern realistische Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung. Daraus resultiert im Bedarfsfall ein individuell gestalteter Aufnahmevertrag. 2. Diagnose von Schuljahres Schülern mit besonderem Bedarf Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015 während des Seite 2 von 4 Sowohl im Kindergarten, als auch in der Vor- und Grundschule werden während des Schuljahres standardisierte Screenings durchgeführt, die Aufschluss über die individuelle Lernentwicklungen geben. Wird anhand der Screenings eine auffällige Lernentwicklung oder ein auffälliges Sozialverhalten festgestellt, findet ein Elterngespräch statt, in dem Fördermöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Schule besprochen und schriftlich festgehalten werden. Im Bedarfsfall wird auf externe Beratungsstellen (Arzt, klinischen Psychologen, Ergotherapeuten oder Logopäden) verwiesen, um dort eine klärende Diagnose durchführen zu lassen. Anhand dieser Diagnose werden dann von der DISD individuelle Förderpläne für den Schüler erstellt. Zusätzlich wird gemeinsam mit den Eltern ein Zeitrahmen festgelegt, bis zu dem die schulischen und außerschulischen Maßnahmen durchgeführt sein sollen. 3. Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Schule Die DISD verfügt über ein Förderteam (Schulpsychologe, Sonderpädagoge und Krankenschwester), das mit seinem Fachwissen für das Wohl von Schülern mit besonderen Bedürfnissen sorgt. Ihre individuellen Fördermöglichkeiten sind begrenzt. Jeder Schüler mit besonderem Bedarf erhält einen Förderplan mit individuellen Förderzielen. Dieser Plan beschreibt die Stärken und Schwächen des Schülers und definiert Maßnahmen, wie diese zu fördern sind. Zudem erstellen die Fachlehrer lernspezifische Wochenziele. Der Schüler wird bevorzugt innerhalb des Klassenverbandes unterstützt. In besonderen Fällen wird der Schüler in Kleingruppen oder im Einzelunterricht unterstützt. Für Grundschüler, deren Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik anhand der begleitenden Diagnosen unter dem Durchschnitt der Ziele und Inhalte der allgemeinbildenden Schulen liegen, bietet die DISD kostenpflichtige systematische Förderclubs zur Rechtschreibung, Leseverständnis und Zahlenverständnis an. Außerhalb der Schule ist das Netzwerk an deutschsprachigen Therapeuten in Dubai sehr begrenzt. Zudem sind die therapeutischen Maßnahmen sind von den Eltern selbst zu tragen. Die Lernentwicklung des Kindes oder Jugendlichen hängt daher von der aktiven Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ab. Deshalb ist es unumgänglich, dass die Eltern die besprochenen Diagnosen und Maßnahmen tatsächlich durchführen. Werden diese von den Eltern nicht zu dem gesetzten Zeitraum durchgeführt, gefährdet dies die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus und damit letztlich die Lernentwicklung des Schülers. Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015 Seite 3 von 4 4. Nachteilsausgleich Der Nachteilsausgleich bei Lese-und Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung ist in einer gesonderten Satzung geregelt. Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs lassen sich allgemein in vier Kategorien einteilen: Schulorganisatorische Maßnahmen, Technische Hilfen, Didaktisch-Methodische Maßnahmen, Leistungserfassung. Ein Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellungen wird entweder durch die Klassenkonferenz oder auf Antrag bei der oder dem für die Schule zuständigen Beauftragten der Kultusministerkonferenz entschieden (ab Klasse 10). 5. Verantwortlichkeit Verantwortlich für die Umsetzung der Satzung ist das Special Needs Team (SNT) der DISD. Dieses stellt sich, je nach schulischer Einstufung, aus insgesamt 5 Personen zusammen: dem Schulleiter, dem Leiter der jeweiligen Einrichtung (Kindergarten, Primar, oder Sekundarstufe), dem Schulberater, dem Sonderpädagogen und der Lehrkraft des betroffenen Schülers oder Kindes. Dubai: November 2015 Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015 Seite 4 von 4
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