Besondere Förderung - Deutsche Internationale Schule Dubai

Satzung: Schüler und Schülerinnen mit besonderen
Bedarf
Im Zentrum der Deutschen Internationalen Schule Dubai (DISD) stehen die Kinder und
Jugendlichen mit ihren individuellen Fähigkeiten. Hier lernen Schüler und Schülerinnen
(im Folgenden wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet) mit
unterschiedlichem kulturellen und sozialen Hintergründe erfolgreich gemeinsam.
Heterogenität wird als Bereicherung erkannt. Die Schule verfolgt ein inklusives
Schulsystem, das Schüler mit einem besonderen Bedarf die Teilhabe am normalen
Klassenunterricht ermöglicht, soweit die Bedingungen der Schule es erlauben. Das Ziel
der Förderung an der DISD ist es, Schüler trotz bestehender Schwächen dabei zu
unterstützen ihr volles akademisches, emotionales und soziales Potential zu erreichen.
Die Satzung orientiert sich an den Richtlinien „Special Needs“ der Schulbehörde
„Knowledge and Human Development Authority“ des Gastlandes Dubai und an den
Hinweisen zur Inklusion an Deutschen Auslandsschulen Beschluss des Bund-LänderAusschusses für schulische Arbeit im Ausland vom 11./12.12.2014.
1. Diagnose und Aufnahme von Schülern mit besonderem Bedarf
Manche Schüler haben zeitweise oder auf Dauer einen besonderen Bedarf. Diese sind
bedingt durch:
 körperliche Besonderheiten,
 Besonderheiten im individuellen Lernprozess,
 Besonderheiten im sozialen Verhalten.
Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin (im
Folgenden wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet). Er wird bei der
Aufnahme von Schülern mit besonderen Bedarf durch eine Gruppe von pädagogischen
Fachkräften
(Klassenlehrkräfte,
Stufenleitung,
ggf.
Schulpsychologen
und
Sonderpädagogen) beraten. Die Eltern werden in den Aufnahmeprozess einbezogen.
Besteht oder bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, sind die Eltern angehalten dies
der DISD mitzuteilen. Zu den anerkannten Förderbereichen zählen kognitive (z. B. LeseRechtschreib- oder Rechenstörung), emotionale und verhaltensmäßige Auffälligkeiten (z.
B. Aufmerksamkeitsstörung, Autistische Störungen etc.). Diese sind durch entsprechende
Gutachten und Atteste zu bestätigen. Werden von den Eltern keine Angaben gemacht
oder keine gültigen Gutachten eingereicht, besteht damit auch kein Anspruch auf einen
Nachteilsausgleich und entsprechende Förderung.
Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015
Seite 1 von 4
Für alle eingereichten Gutachten und Atteste gilt:
 Das
medizinische
oder
klinische
Gutachten
muss
von
einem
im
deutschsprachigen Raum anerkannten Mediziner, klinischen Psychologen oder
Schulpsychologen ausgestellt sein.
 Dieses Gutachten darf bei Eintritt in die Schule nicht älter als 1 Jahr alt sein.
 Die eingereichten klinischen oder psychologischen Gutachten sind alle drei Jahre
neu vorzulegen, um den aktuellen Förderbedarf zu erfassen.
Zur Einschätzung des individuellen Lernprofils nimmt jeder Schüler, der sich neu an der
DISD anmeldet, an einem standardisierten Aufnahmeverfahren teil:
 Aufnahme Kindergarten: Sprachtest Deutsch,
 Aufnahme 1. Klasse: Einschulungstest,
 Aufnahme Klassen 2 – 12: Fähigkeitstest im Fach Mathematik und Deutsch, der sich
an den Curricula aller deutschen Bundesländer orientiert.
Eine Aufnahme von Schülern mit besonderem Bedarf kann in folgende Förderkategorien
stattfinden:
a) Aufnahme bei zusätzlicher Unterstützung
Der Schüler hat im Test in seiner Altersstufe unterdurchschnittliche Resultate erreicht.
Es ist davon auszugehen, dass der Schüler zusätzliche Unterstützung im Rahmen des
Unterrichts benötigt. Diese zusätzliche Unterstützung wird mit den Eltern vereinbart.
Falls zusätzliche Kosten anfallen (z.B. Rechtschreib- oder Rechenclub am Nachmittag),
sind diese von den Eltern zu tragen. In diese Kategorie fallen Schüler mit LeseRechtschreib- und Rechenstörung; Schüler, die vorübergehend Teile des Curriculums
aufholen müssen (z.B. fehlende Fremdsprachenkenntnisse) oder Schüler mit
emotionalen und verhältnismäßigen Auffälligkeiten.
b) Aufnahme bei sonderpädagogischer Unterstützung
Der Schüler hat im Test in seiner Altersstufe weit unterdurchschnittliche Resultate
erreicht. Der Schüler hat zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf. Zusätzlicher
sonderpädagogischer Unterricht wird mit den Eltern vereinbart. Falls zusätzliche Kosten
anfallen, sind diese von den Eltern zu tragen. Die Aufnahme hängt von den
Voraussetzungen der Schule und dem Angebot an externen Therapeuten des Gastlandes
ab. Die DISD bespricht mit den Eltern realistische Ziele und Rahmenbedingungen der
Förderung. Daraus resultiert im Bedarfsfall ein individuell gestalteter Aufnahmevertrag.
2. Diagnose von
Schuljahres
Schülern
mit
besonderem
Bedarf
Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015
während
des
Seite 2 von 4
Sowohl im Kindergarten, als auch in der Vor- und Grundschule werden während des
Schuljahres standardisierte Screenings durchgeführt, die Aufschluss über die individuelle
Lernentwicklungen geben. Wird anhand der Screenings eine auffällige Lernentwicklung
oder ein auffälliges Sozialverhalten festgestellt, findet ein Elterngespräch statt, in dem
Fördermöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Schule besprochen und schriftlich
festgehalten werden. Im Bedarfsfall wird auf externe Beratungsstellen (Arzt, klinischen
Psychologen, Ergotherapeuten oder Logopäden) verwiesen, um dort eine klärende
Diagnose durchführen zu lassen. Anhand dieser Diagnose werden dann von der DISD
individuelle Förderpläne für den Schüler erstellt. Zusätzlich wird gemeinsam mit den
Eltern ein Zeitrahmen festgelegt, bis zu dem die schulischen und außerschulischen
Maßnahmen durchgeführt sein sollen.
3. Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Schule
Die DISD verfügt über ein Förderteam (Schulpsychologe, Sonderpädagoge und
Krankenschwester), das mit seinem Fachwissen für das Wohl von Schülern mit
besonderen Bedürfnissen sorgt. Ihre individuellen Fördermöglichkeiten sind begrenzt.
Jeder Schüler mit besonderem Bedarf erhält einen Förderplan mit individuellen
Förderzielen. Dieser Plan beschreibt die Stärken und Schwächen des Schülers und
definiert Maßnahmen, wie diese zu fördern sind. Zudem erstellen die Fachlehrer
lernspezifische Wochenziele. Der Schüler wird bevorzugt innerhalb des Klassenverbandes
unterstützt. In besonderen Fällen wird der Schüler in Kleingruppen oder im
Einzelunterricht unterstützt.
Für Grundschüler, deren Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik anhand der
begleitenden Diagnosen unter dem Durchschnitt der Ziele und Inhalte der
allgemeinbildenden Schulen liegen, bietet die DISD kostenpflichtige systematische
Förderclubs zur Rechtschreibung, Leseverständnis und Zahlenverständnis an.
Außerhalb der Schule ist das Netzwerk an deutschsprachigen Therapeuten in Dubai sehr
begrenzt. Zudem sind die therapeutischen Maßnahmen sind von den Eltern selbst zu
tragen. Die Lernentwicklung des Kindes oder Jugendlichen hängt daher von der aktiven
Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ab. Deshalb ist es unumgänglich, dass
die Eltern die besprochenen Diagnosen und Maßnahmen tatsächlich durchführen. Werden
diese von den Eltern nicht zu dem gesetzten Zeitraum durchgeführt, gefährdet dies die
Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus und damit letztlich die Lernentwicklung
des Schülers.
Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015
Seite 3 von 4
4. Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich bei Lese-und Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung ist in einer
gesonderten Satzung geregelt.
Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs lassen sich allgemein in vier
Kategorien einteilen:
 Schulorganisatorische Maßnahmen,
 Technische Hilfen,
 Didaktisch-Methodische Maßnahmen,
 Leistungserfassung.
Ein Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellungen wird entweder durch die
Klassenkonferenz oder auf Antrag bei der oder dem für die Schule zuständigen
Beauftragten der Kultusministerkonferenz entschieden (ab Klasse 10).
5. Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Umsetzung der Satzung ist das Special Needs Team (SNT) der
DISD. Dieses stellt sich, je nach schulischer Einstufung, aus insgesamt 5 Personen
zusammen: dem Schulleiter, dem Leiter der jeweiligen Einrichtung (Kindergarten, Primar, oder Sekundarstufe), dem Schulberater, dem Sonderpädagogen und der Lehrkraft des
betroffenen Schülers oder Kindes.
Dubai: November 2015
Satzung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, November 2015
Seite 4 von 4