Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen – Rainer Hartmann, Redaktion – TK Lexikon Steuern – 30. November 2015 Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen HI1754926 Zusammenfassung LI1929970 Begriff Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens besteht mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist beschränkt auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen. Zuwendungen an sog. Steuerausländer und Privatkunden sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ist § 37b EStG. Einzelheiten regelt vor allem das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468. Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung der nach § 37b EStG pauschalversteuerten Sachzuwendungen ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Sachgeschenke an eigene oder fremde Arbeitnehmer pflichtig pflichtig Sachgeschenke an Fremde, Geschäftspartner, Kunden pflichtig frei pflichtig pflichtig* Sachzuwendungen nach § 37b EStG (pauschal versteuert) * an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens Lohnsteuer HI1754931 1 Pauschalierung unabhängig von der Rechtsform HI5929556 Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie kann nur vom Zuwendenden selbst vorgenommen werden. Sie gilt auf Antrag auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des Doppelbesteuerungsabkommens ertragssteuerlich nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, jedoch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Inland pauschalieren wollen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendender i. S. d. § 37b EStG. 2 Einheitliches Pauschalierungswahlrecht HI2827754 Die Übernahme der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Sachgeschenke mit dem Pauschsteuersatz von 30 % ist eine Kann-Vorschrift. Entscheidet sich das zuwendende Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme, muss dieses Wahlrecht grundsätzlich für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden. Zwei getrennte, selbstständige Pauschalierungskreise zulässig Es ist zulässig, das Wahlrecht getrennt auszuüben für Zuwendungen an Dritte (Nichtarbeitnehmer) und für Sachleistungen an eigene Arbeitnehmer. Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 % für die eigene Belegschaft für das ganze Wirtschaftsjahr anwendet, jedoch bei den Nichtarbeitnehmern für die Geschenke und Incentives des entsprechenden Wirtschaftsjahres keine Steuerübernahme vornimmt. Einheitliche Wahlrechtsausübung innerhalb des Pauschalierungskreises Innerhalb des jeweiligen Pauschalierungskreises muss aber nach wie vor für das ganze Wirtschaftsjahr einheitlich verfahren werden. Praxis-Beispiel Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Der Arbeitgeber macht von der Pauschalierungsvorschrift Gebrauch und übernimmt die Steuer mit 30 %. Im Dezember erhalten die 10 wichtigsten Geschäftspartner einen Geschenkkarton. Die Kosten für die Firma betragen brutto 250 EUR. Ergebnis: Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Personenkreises seiner Arbeitnehmer für das ganze Jahr an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden. Für die Weihnachtsgeschenke, die Nichtarbeitnehmern gewährt werden, steht dem Arbeitgeber hierfür ein eigenes Wahlrecht zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung der zuwendenden Firma auch insoweit die pauschale Einkommensteuer mit 30 % von der zuwendenden Firma zu übernehmen. Steuervorteil durch Unterteilung in 2 Pauschalierungskreise Die Einführung 2 eigenständiger Pauschalierungsvorschriften [ 1 ] für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und für Sachzuwendungen an Dritte bietet dem zuwendenden Unternehmen die Möglichkeit, für Sachgeschenke und IncentiveMaßnahmen bei der Lohnsteuer den abgabengünstigen Pauschsteuersatz von 30 % anstelle der kostspieligen Nettobesteuerung zu wählen, ohne gleichzeitig auch die Abgabenlast für Sachleistungen an Kunden, Geschäftsfreunde und andere fremde Dritte tragen zu müssen. 3 Zuwendungen an Konzernmitarbeiter HI5929557 3.1 Gleichbehandlung von Konzernmitarbeitern HI5929558 Eine Sonderstellung nehmen Konzernmitarbeiter ein. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zählen als Dritte und gehören daher zum Pauschalierungskreis der Nichtarbeitnehmer. [ 2 ] Um bei Konzernrabatten eine einheitliche Besteuerung bei den eigenen und den im Konzern Beschäftigten zu erreichen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, Belegschaftsrabatte und andere Sachleistungen im Konzern individuell zu versteuern, auch wenn das zuwendende Unternehmen für die übrigen fremden Zuwendungsempfänger die Pauschalbesteuerung mit 30 % wählt. Bemessungsgrundlage bei Konzernmitarbeitern Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 % verminderte Endpreis am Markt anzusetzen. [ 3 ] Durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach der sog. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte durchzuführen ist. Dies führt hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen zu einer Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer. [ 4 ] 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber HI8516071 Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, können nicht vom Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters pauschal besteuert werden. [ 5 ] Das Pauschalierungswahlrecht sowie die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst ausüben. Für die Zuwendungen an Konzernmitarbeiter wird es jedoch nicht beanstandet, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Arbeitgeber - des Konzernmitarbeiters - die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG vornimmt. [ 6 ] In diesem Fall hat der Arbeitgeber in die Bemessungsgrundlage seiner an Nichtarbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen (Zusatzleistungen, Geschenke) die vom konzernzugehörigen Unternehmen an seine Arbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen einzubeziehen. Hierfür wird eine Mitteilung der dem Zuwendenden entstandenen Aufwendungen erforderlich sein. Wichtig Mitteilung an Konzernunternehmen Entsprechende Angaben über die Höhe der Sachzuwendungen sind bereits bislang für Zwecke der Sozialversicherung erforderlich. Nach der SvEV besteht für pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen eine Beitragspflicht. Übernimmt der Arbeitgeber den anfallenden Sozialversicherungsbeitrag dieser Arbeitnehmer, stellt dies eine nach § 37b EStG nicht pauschal besteuerbare Geldleistung dar. 4 Begünstigte Zuwendungen HI2827755 4.1 Sachzuwendungen HI2827756 Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann für Zuwendungen angewandt werden, die nicht in Geld bestehen. Begünstigt sind sämtliche Sachwendungen, die als betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, die als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind. Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Empfängereinnahmen Der BFH hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG nur Geschenke und betriebliche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. [ 7 ] Die Urteile stehen im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach auch Zuwendungen und Geschenke an Steuerausländer oder Privatkunden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. [ 8 ] Nach den Entscheidungsgründen stellt § 37b EStG keinen eigenständigen (originären) Einkommensteuertatbestand dar, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer. Nach der Rechtssystematik des Einkommensteuergesetzes ist unverzichtbares Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung einer Zuwendung, dass diese zu den steuerpflichtigen Einnahmen einer der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zählt. § 37b EStG begründet keine 8. Einkunftsart. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG wird nach geänderter Verwaltungsauffassung davon abhängig gemacht, dass die Geschenke u. a. beim Empfänger zu einer dem Grunde nach steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahme im Sinne des EStG führen, also etwa eine Betriebseinnahme oder Arbeitslohn darstellen. [ 9 ] Demzufolge sind Zuwendungen an Empfänger auszuscheiden, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zuzurechnen sind. Geschenke an Privatpersonen oder an Steuerpflichtige, die nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter das Besteuerungsrecht eines ausländischen Staates fallen, sind bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auszuscheiden. Praxis-Beispiel Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Geschenken Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Rucksack im Wert von 30 EUR. Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Auf Geschäftskunden fallen 120, auf Privatkunden 80 Fahrzeuge. Ergebnis: Die pauschale Einkommensteuer ist mit 30 % von 3.600 EUR (= 30 EUR x 120 Geschäftskunden) zu erheben, wenn sich die Firma für die Steuerübernahme nach § 37b Abs. 1 EStG entscheidet. Die Aufwendungen i. H. v. 2.400 EUR unterliegen nicht der pauschalen Einkommensteuer, auch wenn die Firma für andere Sachzuwendungen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, etwa für VIP-Logen oder Incentives an Geschäftspartner. Die Rucksäcke für Privatkunden sind nicht in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen, da sie keine steuerpflichtige Einnahme begründen. Neu aufgenommen in das Anwendungsschreiben sind Ausführungen zum Ausscheiden von Geschenken und betrieblichen Sachzuwendungen, die beim Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen bzw. aufgrund eines DBA oder des Auslandstätigkeitserlasses beim Empfänger nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Hierzu wird auch klargestellt, dass der Zuwendende geeignete Aufzeichnungen für diese Personen führen muss, um die Nichtbesteuerung nachzuweisen. Die Empfänger der Zuwendungen müssen auf Verlangen der Finanzbehörde genau benannt werden. [ 10 ] Abweichend von einer Aufstellung lässt die Finanzverwaltung im Einzelfall vereinfachend einen den unternehmensspezifischen Gegebenheiten angepassten Prozentsatz zur Aufteilung aller Zuwendungen an Dritte zu. Dieser Prozentsatz ist anhand geeigneter Unterlagen und Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Die o. g. weitergehenden Aufzeichnungspflichten über die Empfänger sind dann entbehrlich. Praxis-Beispiel Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei "Steuerausländern" Eine Firma erwirtschaftet 50 % ihres Umsatzes im Ausland. Um entsprechende Aufträge zu erhalten, versendet sie Weinpräsente im Wert von jeweils 50 EUR in gleichem Umfang an potenzielle Kunden im In- und Ausland. Insgesamt hat die Firma einen betrieblichen Aufwand von 10.000 EUR im Jahr. Ergebnis: Wenn das Unternehmen das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG ausübt, kann es entsprechende Unterlagen vorlegen, dass 50 % des Umsatzes im Ausland getätigt werden. Die Geschenke an potenzielle Kunden im Ausland sind nicht einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig. Daher beträgt die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG 5.000 EUR. Die pauschale Einkommensteuer für die Kundengeschenke berechnet sich mit 1.500 EUR für die Inlandskunden. Pauschalierung unabhängig vom Betriebsausgabenabzug Während zunächst nur Sachzuwendungen in die Pauschalierung einbezogen werden sollten, die einkommensteuerlich als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind, wurde die Pauschalierungsmöglichkeit auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen ausgedehnt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Die Pauschalierung ist somit unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf. Der Wortlaut des § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke. Eine Differenzierung zwischen nichtabziehbaren Geschenken über 35 EUR und abziehbaren Geschenken bis 35 EUR nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden deshalb auch über dem 10 EUR-Kleinbetrag [ 11 ] liegende Geschenke bis zur Freigrenze von 35 EUR erfasst. Die bisherige Verwaltungspraxis ist durch die genannte BFH-Rechtsprechung bestätigt worden [ 12 ] und in der Neufassung des Anwendungsschreibens weiterhin enthalten. Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist damit unabhängig von einem etwaigen Betriebsausgabenabzug des Zuwendenden vorzunehmen. Bei der Prüfung der 35-EUR-Grenze für das Abzugsverbot von Geschenken bleibt die vom Zuwendenden übernommene Pauschalsteuer außer Ansatz. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Pauschalierungsvorschrift ist jedoch, dass die Geschenke beim Empfänger einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einnahmen begründen. 4.2 Incentivereisen HI5929559 Auch Incentivereisen werden durch die Pauschalierungsvorschrift erfasst. Incentivereisen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Geschenk zu behandeln. In anderen Fällen werden sie als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt und sind damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. [ 13 ] 4.3 VIP-Logen HI5929560 Als pauschalierungsfähige Sachzuwendungen kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuches von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht, die ursprünglich vom VIP-Logen-Erlass mit seinen Erweiterungen erfasst worden sind. Die Vorschrift kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen. 4.4 Nicht begünstigte Zuwendungen HI2827757 Keine Sachleistung, sondern einen Barlohnbezug stellt die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung dar. Die Einbeziehung in die pauschale Steuerübernahme mit 30 % ist daher nicht zulässig. Dasselbe gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen; diese Zuwendungen sind nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Barlohnumwandlung unzulässig Beim Personenkreis der Arbeitnehmer müssen die pauschalierungsfähigen Zuwendungen außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen wird damit ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG ist in Fällen der Gehaltsumwandlung nicht zulässig. 4.5 Streuwerbeartikel, Warenproben HI2827758 Die Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen, keine Besteuerung der Geschäftsfreundebewirtung [ 14 ] , unberührt. Nicht besteuert werden weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis gelten nach der Verwaltungsanweisung kraft Fiktion sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, als nicht pauschalierungspflichtige Streuwerbeartikel. Nichtabzugsfähige Vorsteuerbeträge sind bei der 10-EUR-Grenze zu berücksichtigen. Diese Bagatellgrenze vermeidet sowohl beim zuwendenden Unternehmen als auch beim Empfänger aus verfahrensökonomischen Gründen die Besteuerung. Die Finanzverwaltung hält aus diesem Grund an der Vereinfachungsregelung in dem neu gefassten Anwendungsschreiben fest. [ 15 ] Wichtig Berechnung der 10-EUR-Grenze nach den Nettokosten Die 10-EUR-Grenze berechnet sich nach den betrieblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, also im Normalfall nach den betrieblichen Nettokosten. Vorsteuerbeträge sind deshalb bei der 10-EUR-Grenze nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht abzugsfähig sind. [ 16 ] Beträgt der Wert der Zuwendung mehr als 10 EUR, sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich USt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig von der Vorsteuerberechtigung des Unternehmens. [ 17 ] 4.6 Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass HI3447926 Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Dementsprechend bleiben sie auch bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer außer Ansatz. [ 18 ] Diese ausschließlich für die Lohnsteuerfreiheit von Sachzuwendungen getroffene Regelung [ 19 ] wird auch für Aufmerksamkeiten an Dritte angewendet. Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer lohnsteuerlichen Aufmerksamkeit erfüllen. [ 20 ] Praxis-Beispiel Geschäftsfreund erhält zum Geburtstag Geschenkkorb im Wert von 60 EUR Ein Unternehmen überreicht einem Geschäftsfreund zu dessen 50. Geburtstag einen Geschenkkorb im Wert von 60 EUR. Ergebnis: Die Sachzuwendung erfüllt die für die Lohnsteuerfreiheit von Aufmerksamkeiten verlangten Kriterien. Das Sachgeschenk erfolgt aus persönlichem Anlass und übersteigt nicht die 60-EUR-Grenze. Für den Geschenkkorb ist als "Aufmerksamkeit an den Geschäftsfreund" keine pauschale Lohnsteuer von 30 % einzubehalten, auch wenn das Unternehmen vom Wahlrecht der Pauschalierungsvorschrift beim Personenkreis der Nichtarbeitnehmer für andere Geschenke Gebrauch macht. Aufmerksamkeiten ohne persönlichen Anlass Erhält der Geschäftsfreund aus vorigem Beispiel den Geschenkkorb zu Weihnachten, sind die 50 EUR in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen, weil das Geschenk mangels persönlichen Anlasses keine Aufmerksamkeit darstellt. 4.7 Preisausschreiben, Bonusprogramme HI8516072 Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG. Bei diesen Sachverhalten stellen die Sachzuwendungen regelmäßig die eigentlich geschuldete Leistung des Zuwendenden für eine Gegenleistung dar. Es fehlt deshalb an der für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG erforderlichen Zusätzlichkeitsvoraussetzung. [ 21 ] Die Einkommensteuer kann jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Sachprämie wird für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt - auf Antrag nach § 37a EStG pauschaliert werden. Bei der Teilnahme eines Kunden an einem Bonusprogramm wird die Ausgabe der Bonuspunkte zum Bestandteil der Gegenleistung des leistenden Unternehmens. Damit liegt weder in der Gutschrift der Punkte noch in der Hingabe der Prämie eine zusätzliche Leistung vor, sodass eine Pauschalierung nach § 37b EStG in derartigen Fällen ausgeschlossen ist. 5 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer HI2827759 5.1 Umfang der pauschal zu besteuernden Sachzuwendungen HI2827760 § 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Absatzes 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen. Rabatte an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen unter § 37b Abs. 1 EStG, da diese aus der Sicht des Zuwendenden Nichtarbeitnehmer sind. Nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG handelt. Praxis-Beispiel Pauschalierungsmöglichkeiten in Konzernunternehmen Die Konzernmutter erbringt Sachzuwendungen an sämtliche konzernzugehörigen Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Sie entscheidet sich gegen eine Pauschalierung nach § 37b EStG. Ergebnis: Die Konzerntöchter haben die den eigenen Arbeitnehmern von der Muttergesellschaft gewährten Sachzuwendungen als Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zu versteuern. Eine Pauschalierung dieser Sachzuwendungen nach § 37b EStG durch die Konzerntöchter ist nicht möglich. 5.2 Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige Vorteile HI2827761 Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, Aufmerksamkeiten oder steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG. Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an: bei Geschenken bis zu 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält; bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR (bis 2014: 40 EUR); bei Getränken und Genussmittel, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden [ 22 ] , sowie bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung. [ 23 ] Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten und findet außerdem die 44-EUR-Sachbezugsgrenze keine Anwendung, stellt der Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn dar. Dieser ist bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen. Praxis-Beispiel Keine Pauschalsteuer bei steuerfreien Sachleistungen Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Blumenstrauß im Wert von a. 10 EUR, b. 30 EUR. Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 2.000 EUR bzw. 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Unter den Neuwagenkäufern sind auch 4 eigene Mitarbeiter. Ergebnis: Das Blumenstraußgeschenk erhalten alle Neuwagenkäufer, auch Privatkunden. Der Rechtsgrund für das Sachgeschenk ist damit nicht im Dienstverhältnis begründet. Die Blumensträuße sind damit auch bei den eigenen Arbeitnehmern kein Arbeitslohn und bis zu 60 EUR als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei. Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa die Firmenwagenbesteuerung, die amtlichen Sachbezugswerte, der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR für Belegschaftsrabatte, die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen. Dasselbe gilt für die Sachverhalte, in denen die gesetzliche Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen zulässig ist. [ 24 ] Hierunter fällt insbesondere die Anwendung des festen Steuersteuersatzes von 25 % bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen, bei arbeitstäglichen Mahlzeiten, bei Erholungsbeihilfen sowie bei steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, ebenso die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % bei Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Praxis-Beispiel Pauschalierung im Lohnsteuerbereich Eine Firma hat folgende betriebliche Regelung für Mitarbeitergeschenke: Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Außerdem gewährt die Firma seinen Mitarbeitern anlässlich eines runden Geburtstages ein Geschenkkorb im Wert von 40 EUR. Im Dezember führt die Firma für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier durch. Die Zuwendungen haben hierfür 160 EUR pro Arbeitnehmer betragen. Ergebnis: Das Jubiläumsgeschenk ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann für die betriebliche Sachleistung von der Pauschalierungsvorschrift nach § 37b EStG Gebrauch machen und die Steuer mit 30 % übernehmen. Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Pauschalierungskreises Arbeitnehmer für sämtliche unter den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG fallenden Geschenke und Sachzuwendungen des gesamten Jahres an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden. Die Geschenkkörbe sind Aufmerksamkeiten [ 25 ] und bleiben lohnsteuerfrei. In die Pauschalbesteuerung sind nur steuerpflichtige Sachbezüge einzubeziehen. Für die steuerpflichtige Betriebsveranstaltung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % zu wählen, soweit der Freibetrag von 110 EUR überschritten ist. Sachverhalte, für die feste lohnsteuerliche Pauschsteuersätze bestehen, sind von der Pauschalierung mit 30 % ausgenommen. Pauschalbesteuerung mit betriebsindividuellen Nettosteuersätzen kein Ausschlussgrund Anders als die Lohnsteuer-Pauschalierung mit festen Steuersätzen ist die im Kalenderjahr bereits vorgenommene Pauschalbesteuerung mit den betriebsindividuellen Nettosteuersätzen [ 26 ] kein Ausschlussgrund für die Anwendung des § 37b Abs. 2 EStG. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits durchgeführte Pauschalierungen müssen insoweit nicht rückgängig gemacht werden. Will der Arbeitgeber allerdings rückwirkend für die bereits abgelaufenen Kalendermonate die neue Pauschalsteuer anwenden, bleibt die Möglichkeit der Rückabwicklung aller mit dem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz bereits versteuerten Zuwendungsfälle dieses Jahres. Pauschalierungswahlrecht kann nicht widerrufen werden Nach der Entscheidung zur Anwendung der 30-%-Pauschalsteuer ist für den Rest des Wirtschaftsjahres eine Pauschalierung nach der Vorschrift des § 40 Abs. 1 EStG nicht mehr möglich. Die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 30 % ist unwiderruflich. 5.3 Anwendung der 44-EUR-Freigrenze HI2827762 Sachleistungen an Arbeitnehmer bleiben im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei. Soweit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, unterbleibt auch die Besteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 %. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben pauschal besteuerte Sachbezüge nach § 40 EStG außer Ansatz. Auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind nicht in die 44-EUR-Grenze einzubeziehen, für die der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % wählt. [ 27 ] Die Entscheidung zugunsten der Pauschalsteuer für Sachzuwendungen ist ausdrücklich Ausschlussgrund für die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags. [ 28 ] Steuergestaltungsmöglichkeiten Der Arbeitgeber hat es damit bei mehreren Sachleistungen, deren Gesamtwert über der 44-EUR-Freigrenze liegt, in bestimmten Fällen gleichwohl in der Hand den kleinen Rabattfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Indem er sich für einzelne Sachbezüge für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entscheidet, können andere geldwerte Vorteile im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze bleiben. Da mehrere Sachbezüge für die Prüfung der Monatsfreigrenze zusammenzurechnen sind, lässt sich durch geschickte Wahl der Besteuerungsart ein Überschreiten der 44-EUR-Freigrenze – und damit der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen für sämtliche Sachbezüge eines Monats – vermeiden. Im Ergebnis kann dadurch beispielsweise im Rahmen des kleinen Rabattfreibetrags ein steuerfreies Jobticket gewährt werden, wenn die dem Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat zufließenden weiteren Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Wichtig Pauschalierungswahlrecht für Streuwerbeartikel Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber auch dann, wenn er aufgrund geringwertiger Sachzuwendungen (bis zu einem Wert von 10 EUR) die monatliche Freigrenze überschreitet. Zwar sind derartige Sachzuwendungen bei der Anwendung des § 37b EStG ohne weitere Prüfung als Streuwerbeartikel anzusehen und können somit bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben. Um andere Sachbezüge bis 44 EUR steuerfrei belassen zu können, kann der Arbeitgeber diese "Streuwerbeartikel" jedoch in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 2 EStG einbeziehen und versteuern. Das aktualisierte Anwendungsschreiben räumt dem Arbeitgeber für Sachleistungen bis zu 10 EUR ein Pauschalierungswahlrecht ein. [ 29 ] 6 Bemessungsgrundlage HI2827763 6.1 Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer HI2827764 Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird statt auf den üblichen Endpreis auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt, da dies in der Praxis eine nicht gering zu veranschlagende Arbeitserleichterung bedeutet. [ 30 ] Betriebsveranstaltung: Einbeziehen der Kosten für den äußeren Rahmen und Begleitpersonen Zu den Aufwendungen im Rahmen von Veranstaltungen gehören neben den Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z. B. die Raummiete, Fahrtkosten und ggf. die Zahlungen für einen Eventmanager. Ebenso sind die Kosten für Begleitpersonen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einzubeziehen. Die anderslautende, zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ergangene Rechtsprechung findet für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG keine entsprechende Anwendung. [ 31 ] Die vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf die Pauschalierung nach § 37b EStG nicht übertragbar. Im Rahmen des § 37b EStG bilden laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Aufwendungen des Zuwendenden und damit der Gesamtaufwand die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalsteuer. Einzubeziehen sind deshalb alle Kosten, die der jeweiligen Veranstaltung unmittelbar oder anteilig, ggf. im Wege der Schätzung zugerechnet werden können. [ 32 ] Wichtig Ansatz der Kosten bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 Die Kosten für den äußeren Rahmen und für Begleitpersonen sind aufgrund der gesetzlichen Festlegung der lohnsteuerlichen Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz ab 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen für die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags wieder anzusetzen. [ 33 ] Bis einschließlich 2014 gelten die Grundsätze der BFHRechtsprechung zur lohnsteuerlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen. Bemessungsgrundlage in Herstellungsfällen Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer die Zuwendung selbst herstellt und deshalb die Herstellungskosten der Zuwendung möglicherweise deutlich von dem ansonsten anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort nach unten, aber auch nach oben abweichen. In Herstellungsfällen kann diese Bemessungsgrundlage allerdings von dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort) erheblich "nach unten" abweichen. Dies wird aus Vereinfachungsgründen und im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes von 30 % hingenommen. Die Bewertung mit den Herstellungskosten kann z. B. bei Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung infrage kommen. Der Zuwendende kann anstelle der Herstellungskosten auch den gemeinen Wert in Höhe des Kartenpreises ansetzen. [ 34 ] Die Bewertung mit dem tatsächlichen Preis der Eintrittskarte ist insbesondere für Dauerkarten und VIP-Karten von Bundesligavereinen zulässig, da die Herstellungskosten hier immer über den tatsächlichen Eintrittspreisen liegen. Einbeziehung der Umsatzsteuer Die gezahlte Umsatzsteuer ist stets in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon ob das Unternehmen diese wieder als Vorsteuer abziehen kann. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers mindern die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung der Sachleistung. Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 % verminderte Endpreis am Markt anzusetzen. [ 35 ] Durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach der sog. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte durchzuführen ist. Dies führt hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen zu einer Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer. 6.2 Sonderfall: Ansatz des gemeinen Werts HI2827765 Fiktive Kosten sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn dem Zuwendenden für die Sachleistung keine bzw. nur geringe Aufwendungen entstehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die im Betrieb nicht mehr benötigt und deshalb an Arbeitnehmer verschenkt oder verbilligt überlassen werden. Hauptanwendungsfall dürfte die Überlassung des Firmenwagens beim Ausscheiden aus dem Betrieb sein. In diesen Fällen werden fiktive tatsächliche Kosten i. H. d. gemeinen Werts unterstellt, die als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG anzusetzen sind. Maßgebende Besteuerungsgrundlage ist also der (Brutto)Verkehrswert der Sachzuwendung. 6.3 Zuzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage HI2827766 Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter der Zuwendung. Sie mindern allerdings die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an den Kosten der Durchführung einer Incentivereise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. 7 Pauschalierungshöchstgrenze von 10.000 EUR HI2827767 Die Pauschalierungsvorschrift ist an betragsmäßige Grenzen gebunden. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (Höchstbetrag) oder wenn die Einzelzuwendung 10.000 EUR (Freigrenze) übersteigt. Während bei der ersten Fallgruppe nur der übersteigende Betrag von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen ist, handelt es sich bei der zweiten Fallgruppe um eine Freigrenze. Damit sind "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung ausgenommen und unterliegen beim Empfänger weiterhin mit dessen persönlichem Steuersatz der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Praxis-Beispiel Zusammenrechnung mehrerer Sachzuwendungen Der Zuwendungsempfänger erhält eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 EUR sowie weitere 3 Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR. Ergebnis: Eine Pauschalierung der Einzelzuwendung von 20.000 EUR scheidet von vorneherein aus. Die übrigen Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR können bis zu einem Betrag von 10.000 EUR pauschaliert werden. Der übersteigende Betrag von 2.000 EUR kann nicht pauschaliert werden. Bemessungsgrundlage: Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird in die Prüfung der 10.000-EUR-Grenze einbezogen. Soweit auf die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr abgestellt wird, ist entscheidend, wer steuerlich als Empfänger der Zuwendung anzusehen ist. Dies ist bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Familienangehörige des Geschäftsfreundes oder des Arbeitnehmers der Geschäftsfreund bzw. der Arbeitnehmer selbst. 7.1 Zuwendungen an Ehegatten oder Lebenspartner HI3447927 Für die Berechnung der beiden 10.000-EUR-Beträge (Höchstbetrag und Freigrenze) ist der Ehe- bzw. Lebenspartner eines Kunden, Geschäftspartners oder anderen Dritten ebenso wie der Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers nicht als eigener Zuwendungsempfänger anzusehen. Diese Personen werden zusammen mit dem Dritten bzw. Arbeitnehmer als ein Empfänger behandelt. Daher werden die insgesamt bezogenen Zuwendungen für die Prüfung betragsmäßigen Pauschalierungsgrenzen dem Dritten bzw. dem Arbeitnehmer zugerechnet. Praxis-Beispiel Prüfung der Pauschalierungsgrenze Der Arbeitgeber wendet seinem Arbeitnehmer eine Reise für 2 Personen im Wert von 18.000 EUR zu. Der Arbeitnehmer führt die Reise gemeinsam mit seinem Ehegatten durch. Ergebnis: Es liegt eine Zuwendung in Form einer Reise für 2 Personen vor. Der Wert der Reise ist steuerlich ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG scheidet aus, da der Wert der Zuwendung die Pauschalierungsgrenze von 10.000 EUR übersteigt. 7.2 Zuwendungen an Personengesellschaften HI3447928 Bei Zuwendungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften ist für die Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenzen auf die einzelnen Gesellschafter abzustellen. Dies führt bei Sachzuwendungen an die Gesamtheit der Gesellschafter zu einer entsprechenden Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenzen. 8 Aufzeichnungspflichten HI3447929 Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen bestehen nicht. Die Einhaltung der betragsmäßigen Pauschalierungsgrenze kann anhand der Aufzeichnungen, die der Unternehmer gesondert von den Betriebsausgaben bei Geschenken an Dritte zu führen hat [ 36 ] , im Übrigen anhand des Lohnkontos und der hierzu aufzubewahrenden Unterlagen überprüft werden. [ 37 ] Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Vereinfachungsregelung für Zuwendungen bis 60 EUR Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch beim Zusammentreffen mit weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Eine Aufzeichnung der Empfänger kann insoweit unterbleiben. Diese Vereinfachungsregelung ist auf jede einzelne Zuwendung anzuwenden, unabhängig davon, ob der Empfänger zuvor bereits weitere Zuwendungen bis 60 EUR erhalten hat. 9 Form und Verfahren HI2827768 9.1 Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer HI2827769 Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer ausgeschlossen. [ 38 ] Die Abgeltungswirkung umfasst auch die Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist. 9.2 Unterrichtung des Zuwendungsempfängers HI2827770 Damit der Zuwendungsempfänger seine eigenen steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann, ist der zuwendende Steuerpflichtige verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann formlos in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen Arbeitnehmern wird etwa ein Aushang am "Schwarzen Brett" bzw. ein Hinweis in der Lohnabrechnung o. Ä. genügen. Bei Nichtarbeitnehmern, etwa bei Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern von anderen Firmen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich. 9.3 Eintragung in der Lohnsteueranmeldung HI2827771 Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Sie wird im Rahmen des bestehenden Lohnsteueranmeldungsverfahrens erfasst. Sie ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteueranmeldung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzumelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die lohnsteuerliche Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteueranmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Lohnsteueranmeldungsvordrucke sehen für die pauschale Einkommensteuer eine gesonderte Eintragungspflicht vor. 9.4 Pauschalierungswahlrecht unwiderruflich HI5929561 Mit der Einreichung der Lohnsteueranmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwiderruflich. Der Zuwendungsempfänger soll darauf vertrauen können, dass durch die pauschale Besteuerung eine nachträgliche persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt ausgeschlossen ist. 10 Betriebsausgabenabzug HI5929562 10.1 Zuwendung an Arbeitnehmer HI5929563 Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Sie teilt damit im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. 10.2 Zuwendung an Nichtarbeitnehmer HI5929564 Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zählt. [ 39 ] Im erstgenannten Fall ist die Pauschalsteuer abziehbar, im letztgenannten scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. 10.3 Frist zur Wahlrechtsausübung HI2827772 Generelle Frist Für die Ausübung des Wahlrechts in beiden Pauschalierungskreisen gelten unterschiedliche zeitliche Fristen. [ 40 ] Pauschalierungskreis Nichtarbeitnehmer: Das unwiderrufliche Wahlrecht muss für den Anwendungsbereich der Nichtarbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Pauschalierungskreis Nichtarbeitnehmer: Für den Personenkreis der Arbeitnehmer als Zuwendungsempfänger kann die Entscheidung zur Pauschalbesteuerung längstens bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen, also längstens bis zum 28.2.des Folgejahres. [ 41 ] Eine Berichtigung der vorgegangenen Lohnsteueranmeldungen zur zeitgerechten Erfassung der pauschal zu versteuernden Sachleistung ist nicht erforderlich. Aufdeckung durch Außenprüfung Häufig werden pauschalierungsfähige Sachzuwendungen erstmals im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt. Die Besteuerung und die damit verbundene Wahlmöglichkeit sind für solche Pauschalierungsfälle regelmäßig erst nach den von der Verwaltung festgelegten Endterminen von Bedeutung. Für den Arbeitnehmerbereich ist es deshalb auch noch nach Ablauf des maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkts zulässig, dass der Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen die Steuer pauschal mit dem Steuersatz von 30 % übernimmt. Praxis-Beispiel Nachträgliche Pauschalbesteuerung bei Lohnsteuer-Außenprüfung Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 hat die Firma ihren AußendienstMitarbeitern ab Erreichen einer bestimmten Umsatzsumme jährliche Incentivereisen im Wert von bis zu 500 EUR gewährt. Ergebnis: Die Sachpreise sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer von der Besteuerung freistellen und beantragt beim Prüfer die Steuerübernahme im Wege der Lohnsteuer-Pauschalierung. Für steuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % möglich. Die vom BMF hierfür festgelegte Pauschalierungsfrist bis 28.2. des Folgejahres steht dem nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber für andere pauschalierungsfähige Sachleistungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG das Wahlrecht durch Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in den Jahren 2011 bis 2014 nicht bereits anderweitig ausgeübt hat. Sozialversicherung HI1754933 1 Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt HI2812787 Der weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff [ 42 ] hat zur Folge, dass bei jeglichen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt [ 43 ] zur Sozialversicherung auszugehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Sachzuwendungen, die Nichtarbeitnehmern (z. B. Kunden, Geschäftspartnern etc.) gewährt werden, kein beitragspflichtiges Entgelt dieser Personen darstellen. Ausnahmen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Ausnahmen von diesem Grundsatz trifft. So sieht § 1 SvEV vor, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind…" Ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SvEV bestimmte sonstige, in § 40 Abs. 2 und § 40b EStG definierte Bezüge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Die lohnsteuerfreien oder pauschalversteuerten Bezüge sind jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Hinweis Pauschal versteuerte Sachzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG Auch bei den nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen handelt es sich durch die in § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV getroffenen Regelung im Sinne der Sozialversicherung um kein Arbeitsentgelt. Dabei ist kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Entgeltabrechnung und der Pauschalversteuerung erforderlich. 2 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens HI2811760 Tätigt ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an seine Mitarbeiter, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig. 3 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an fremde Mitarbeiter HI2811759 Gewährt ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von Geschäftskunden, handelt es sich aus Sicht dieser Arbeitnehmer um Einnahmen aus der Beschäftigung und damit um Arbeitsentgelt. Sachzuwendungen dieser Art sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Es handelt sich um eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte, wobei für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung heranzuziehen ist. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht hier aber nur zu dem Geschäftskunden. Daher kann die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur sichergestellt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber – der die Beiträge zahlen muss – die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen unverzüglich mitteilt. [ 44 ] Allerdings können diese Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Für diesen Sachverhalt kommt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV zum Zuge. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV stellt die pauschalversteuerte Sachzuwendung kein Arbeitsentgelt dar. Demzufolge ist sie beitragsfrei. Dabei ist kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Gewährung der Sachzuwendung und der Pauschalversteuerung erforderlich. Praxis-Beispiel Sachzuwendung an eigene und fremde Mitarbeiter Die Firma Müller lädt ihren Arbeitnehmer A zu einer kulturellen Veranstaltung ein. Die Firma Müller hat seit Jahren intensive geschäftliche Beziehungen zur Firma Meier. Deren Arbeitnehmer B ist häufig im Auftrag der Firma Meier bei der Firma Müller tätig. Er wird daher ebenfalls von der Firma Müller zu dem kulturellen Ereignis eingeladen. Der Wert dieser Sachzuwendungen beträgt für Arbeitnehmer A und B jeweils 200 EUR. Für beide Arbeitnehmer stellt die Sachzuwendung grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Für die Abführung der Beiträge des Arbeitnehmers B ist die Firma Meier verantwortlich. Wenn die Firma Müller diese Sachzuwendung nach § 37b EStG pauschal versteuert, handelt es sich für den eigenen Arbeitnehmer A immer noch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei dem Arbeitnehmer B besteht für die Sachzuwendung im Falle der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG keine Beitragspflicht. Dies gilt auch in den Sachverhalten, in denen die Pauschalversteuerung erst zu einem deutlich später liegenden Zeitpunkt – z. B. nach einer Betriebsprüfung – vorgenommen wird. 4 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen HI2811757 Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen, die an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen gewährt werden, gilt das Gleiche wie für an eigene Mitarbeiter des Unternehmens geleistete Sachzuwendungen. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. [ 1 ] § 37b Abs. 1, 2 EStG. [ 2 ] § 37b Abs. 1 EStG. [ 3 ] § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 3 EStG. [ 4 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 5. [ 5 ] Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. [ 6 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 11. [ 7 ] BFH, Urteile v. 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, BStBl 2015 II S. 455, 457, 495; BFH, Urteil v. 12.12.2013, VI R 47/12, BStBl 2015 II S. 490. [ 8 ] BMF, Schreiben v. 29.4.2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566. [ 9 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S.468, Rz. 3. [ 10 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 13, 13a. [ 11 ] S. Abschn. 4.5. [ 12 ] BFH, Urteil v. 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl 2015 II S. 455. [ 13 ] Zur Abgrenzung vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl 1996 I S. 1192. [ 14 ] R 4.7 Abs. 3 EStR, R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR. [ 15 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 10. [ 16 ] § 9b Abs. 1 EStG. [ 17 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 14. [ 18 ] S. Abschn. 3.2. [ 19 ] R 19.6 LStR. [ 20 ] OFD Rheinland, Verfügung v. 28.3.2012, S 2334 – 1011 St 213 / S 2372 – 24 – St22 – 31. [ 21 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 9d. [ 22 ] R 19.6 LStR. [ 23 ] R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR. [ 24 ] § 40 Abs. 2 EStG. [ 25 ] R 19.6 Abs. 1 LStR. [ 26 ] § 40 Abs. 1 EStG. [ 27 ] 37b Abs. 2 EStG. [ 28 ] R 8.1 Abs. 3 LStR. [ 29 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 10. [ 30 ] BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 32/03, BStBl 2006 II S. 30. [ 31 ] BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl 2015 II, S. 186; BFH, Urteil v. 16.5.2015, VI R 7/11, BStBl 2015 II S.189. [ 32 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 14. [ 33 ] § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes v. 22.12.2014, BStBl 2015 I S. 58. [ 34 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 14. [ 35 ] § 8 Abs. 3 EStG. [ 36 ] § 4 Abs. 7 EStG. [ 37 ] § 4 LStDV. [ 38 ] § 37b Abs. 3 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG. [ 39 ] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 II S. 490, Rz. 7-8a. [ 40 ] BMF, Schreiben v. 29.4.2008, IV B 2 – S 2297 – b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566. [ 41 ] § 41b Abs. 1 EStG. [ 42 ] S. Entgelt. [ 43 ] § 14 SGB IV. [ 44 ] § 28o Abs. 1 SGB IV.
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