Aus der Medizinische Beratung ! Immer wieder angefragt: Verordnung von Medikamenten für längeren Auslandsurlaub ! Zunehmend mehr Menschen verbringen die Wintermonate im Ausland. In diesem Zusammenhang wird an Vertragsärzte der Wunsch herangetragen, Arzneimittel für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig, da: 1.Im Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V festgeschrieben ist, dass Anspruch auf Leistungen für gesetzlich Versicherte ruht, wenn sie sich im Ausland aufhalten. 2.Unabhängig davon, ob Auslandsaufenthalt oder nicht, darf ! generell maximal der QUARTALSBEDARF verordnet werden. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) wird das gesetzliche Krankenversicherungssystem des Aufenthaltsstaates zur Verfügung gestellt. Dadurch kann es sein, dass im Aufenthaltsland nur ein anderes geeignetes Medikament zur Verfügung gestellt werden kann, bestimmte Medikamente nicht erstattet werden oder Zuzahlungen in anderer Höhe als in der BRD anfallen. ! Patienten mit länger geplanten Reisen in Länder mit Sozialversicherungsabkommen sollten darauf hingeweisen werden, dass Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Kasse erkundigen sollen, welchen Leistungsanspruch sie im jeweiligen Reiseland haben. ! Für weiterführende Informationen ist die Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland unter http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/FAQ/FAQ_Leistung_ Ausland.htm empfehlenswert. !
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