Verordnung von Medikamenten fuer laengeren Auslandsurlaub

Aus der Medizinische Beratung
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Immer wieder angefragt:
Verordnung von Medikamenten für längeren Auslandsurlaub
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Zunehmend mehr Menschen verbringen die Wintermonate im
Ausland.
In diesem Zusammenhang wird an Vertragsärzte der Wunsch
herangetragen, Arzneimittel für einen mehrmonatigen
Auslandsaufenthalt zu verordnen.
Eine derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig, da:
1.Im Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V festgeschrieben ist,
dass Anspruch auf Leistungen für gesetzlich Versicherte
ruht, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
2.Unabhängig davon, ob Auslandsaufenthalt oder nicht, darf
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generell maximal der QUARTALSBEDARF verordnet werden.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) wird das
gesetzliche Krankenversicherungssystem des Aufenthaltsstaates
zur Verfügung gestellt.
Dadurch kann es sein, dass im Aufenthaltsland nur ein anderes
geeignetes Medikament zur Verfügung gestellt werden kann,
bestimmte Medikamente nicht erstattet werden oder Zuzahlungen
in anderer Höhe als in der BRD anfallen.
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Patienten mit länger geplanten Reisen in Länder mit
Sozialversicherungsabkommen sollten darauf hingeweisen werden,
dass Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Kasse erkundigen sollen,
welchen Leistungsanspruch sie im jeweiligen Reiseland haben.
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Für weiterführende Informationen ist die Seite der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland unter
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/FAQ/FAQ_Leistung_
Ausland.htm empfehlenswert.
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