Änderung von Artikel 39 Absatz 2 KV (Wahl der Staatsanwälte)

Grand Conseil
Commission des institutions et de la famille
Grosser Rat
Kommission für Institutionen und Familienfragen
Änderung von Artikel 39 Absatz 2 KV
(Wahl der Staatsanwälte)
1.
Ablauf der Arbeiten
Die Kommission für Institutionen und Familienfragen (IF) ist am 22. September 2015 im Konferenzraum
5 des Espace Porte de Conthey in Sitten zusammengetreten.
Kommission IF
Mitglieder
STEINER Alwin, CVPO, Präsident
PELLOUCHOUD François, UDC,
Vizepräsident
MOTTET Xavier, PLR, Berichterstatter
ARNOLD Fredy, SVPO
BOURGEOIS Gaël, AdG/LA
DUBOSSON Pascal, PDCB
GRUBER German, CSPO
MOOSER THELER Helena, AdG/LA
PONT Stéphane (Suppl.), PDCC
REY Bernard, PLR
RIEDER Beat, CVPO
SCHNYDER Philipp, CSPO
VERNAY André, PLR
Vertreten durch
TARAMARCAZ Célestin, AdG/LA
LANTHEMANN Barbara, AdG/LA
ROTH Martin, CVPO
BALLAY Jasmine, PLR
22.09.2015
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
entschuldigt
X
Kantonsverwaltung
NANCHEN Stéphanie, Adjunktin beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz
FAUCHERE Nelly, Administrationsverantwortliche beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz
2.
Diskussion und Eintretensabstimmung
Gemäss geltendem Artikel 39 Absatz 2 KV muss der Grosse Rat sämtliche Staatsanwälte,
Staatsanwalt-Stellvertreter und ausserordentlichen Staatsanwälte wählen. So wird der Grosse Rat über
die Justizkommission sogar eingeschaltet, wenn es lediglich um die krankheitsbedingte Ersetzung
eines Staatsanwaltes durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt geht.
Dieses Verfahren ist ein Relikt aus dem ehemaligen Recht, das vor Inkrafttreten am 1. Januar 2011 des
neuen Justizrechts und der Umwandlung der Staatsanwaltschaft in eine bedeutendere Einheit galt.
Dieses Verfahren ist langwierig und für die aktuelle Staatsanwaltschaft ungeeignet.
Commission des institutions et de la famille
-2-
Kommission für Institutionen und Familienfragen
Diese Feststellung wurde in einer Motion (Nr. 2.250) der Justizkommission vom 14. September 2012
bestätigt. Infolge dieser Motion hat der Grosse Rat zwei Jahre später die Zweckmässigkeit einer
Änderung von Artikel 39 Absatz 2 der Kantonsverfassung geprüft. Am 5. Mai 2014 hat sich das
Parlament einstimmig für die Zweckmässigkeit dieser Revision ausgesprochen.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Motion der Justizkommission Folge geleistet, mit dem Ziel, das
Wahlverfahren der Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu vereinfachen. Nach dem Vorbild der
Organisation der Walliser Gerichte, sieht dieser Entwurf vor, dass der Grosse Rat lediglich den
Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter sowie die drei für die regionalen Ämter
zuständigen Oberstaatsanwälte wählt. Die Kompetenz zur Ernennung und Vereidigung der übrigen
Staatsanwälte, Staatsanwalt-Stellvertreter und ausserordentlichen Staatsanwälte wird anschliessend
diesen fünf Staatsanwälten, welche das Büro der Staatsanwaltschaft bilden, übertragen. Ein ähnliches
System findet bei den Walliser Gerichten Anwendung: Die Kantonsrichter werden vom Grossen Rat
gewählt und die erstinstanzlichen Richter vom Kantonsgericht ernannt.
Eintreten wird einstimmig (12 Stimmen) beschlossen.
3.
Detailberatung
Titel und Erwägungen
Keine Bemerkungen
Artikel 39 Absatz 2
Nach Annahme der Verfassungsänderung durch das Walliser Volk, wird sich das
Gesetzgebungsverfahren mit einer Revision des Gesetzes über die Rechtspflege fortsetzen, um dem
Büro der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zur Ernennung der Staatsanwälte, der StaatsanwaltStellvertreter und der ausserordentlichen Staatsanwälte zu übertragen.
4.
Schlussabstimmung
Die Kommission für Institutionen und Familienfragen nimmt den Entwurf zur Änderung von
Artikel 39 Absatz 2 der Kantonsverfassung einstimmig (12 Stimmen) an.
Der Präsident
Der Berichterstatter
Alwin Steiner
Xavier Mottet