Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Änderung von Artikel 39 Absatz 2 KV (Wahl der Staatsanwälte) 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Institutionen und Familienfragen (IF) ist am 22. September 2015 im Konferenzraum 5 des Espace Porte de Conthey in Sitten zusammengetreten. Kommission IF Mitglieder STEINER Alwin, CVPO, Präsident PELLOUCHOUD François, UDC, Vizepräsident MOTTET Xavier, PLR, Berichterstatter ARNOLD Fredy, SVPO BOURGEOIS Gaël, AdG/LA DUBOSSON Pascal, PDCB GRUBER German, CSPO MOOSER THELER Helena, AdG/LA PONT Stéphane (Suppl.), PDCC REY Bernard, PLR RIEDER Beat, CVPO SCHNYDER Philipp, CSPO VERNAY André, PLR Vertreten durch TARAMARCAZ Célestin, AdG/LA LANTHEMANN Barbara, AdG/LA ROTH Martin, CVPO BALLAY Jasmine, PLR 22.09.2015 X X X X X X X X X X X entschuldigt X Kantonsverwaltung NANCHEN Stéphanie, Adjunktin beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz FAUCHERE Nelly, Administrationsverantwortliche beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz 2. Diskussion und Eintretensabstimmung Gemäss geltendem Artikel 39 Absatz 2 KV muss der Grosse Rat sämtliche Staatsanwälte, Staatsanwalt-Stellvertreter und ausserordentlichen Staatsanwälte wählen. So wird der Grosse Rat über die Justizkommission sogar eingeschaltet, wenn es lediglich um die krankheitsbedingte Ersetzung eines Staatsanwaltes durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt geht. Dieses Verfahren ist ein Relikt aus dem ehemaligen Recht, das vor Inkrafttreten am 1. Januar 2011 des neuen Justizrechts und der Umwandlung der Staatsanwaltschaft in eine bedeutendere Einheit galt. Dieses Verfahren ist langwierig und für die aktuelle Staatsanwaltschaft ungeeignet. Commission des institutions et de la famille -2- Kommission für Institutionen und Familienfragen Diese Feststellung wurde in einer Motion (Nr. 2.250) der Justizkommission vom 14. September 2012 bestätigt. Infolge dieser Motion hat der Grosse Rat zwei Jahre später die Zweckmässigkeit einer Änderung von Artikel 39 Absatz 2 der Kantonsverfassung geprüft. Am 5. Mai 2014 hat sich das Parlament einstimmig für die Zweckmässigkeit dieser Revision ausgesprochen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Motion der Justizkommission Folge geleistet, mit dem Ziel, das Wahlverfahren der Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu vereinfachen. Nach dem Vorbild der Organisation der Walliser Gerichte, sieht dieser Entwurf vor, dass der Grosse Rat lediglich den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter sowie die drei für die regionalen Ämter zuständigen Oberstaatsanwälte wählt. Die Kompetenz zur Ernennung und Vereidigung der übrigen Staatsanwälte, Staatsanwalt-Stellvertreter und ausserordentlichen Staatsanwälte wird anschliessend diesen fünf Staatsanwälten, welche das Büro der Staatsanwaltschaft bilden, übertragen. Ein ähnliches System findet bei den Walliser Gerichten Anwendung: Die Kantonsrichter werden vom Grossen Rat gewählt und die erstinstanzlichen Richter vom Kantonsgericht ernannt. Eintreten wird einstimmig (12 Stimmen) beschlossen. 3. Detailberatung Titel und Erwägungen Keine Bemerkungen Artikel 39 Absatz 2 Nach Annahme der Verfassungsänderung durch das Walliser Volk, wird sich das Gesetzgebungsverfahren mit einer Revision des Gesetzes über die Rechtspflege fortsetzen, um dem Büro der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zur Ernennung der Staatsanwälte, der StaatsanwaltStellvertreter und der ausserordentlichen Staatsanwälte zu übertragen. 4. Schlussabstimmung Die Kommission für Institutionen und Familienfragen nimmt den Entwurf zur Änderung von Artikel 39 Absatz 2 der Kantonsverfassung einstimmig (12 Stimmen) an. Der Präsident Der Berichterstatter Alwin Steiner Xavier Mottet
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