Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Großen

Satzung über die Bildung von Schulbezirken
in der Großen Kreisstadt Emmendingen
(Schulbezirkssatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in
der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt
Emmendingen in seiner Sitzung am 23.02.2016 folgende Schulbezirkssatzung mit
Anlagen beschlossen.
§ 1 Zweck der Regelung
Die Bildung von Schulbezirken ist notwendig, um einen effizienten Einsatz von
vorhandenen Lehrkräften und eine gleichmäßige Auslastung vorhandener
Schulräume zu gewährleisten sowie die bedarfsgerechte Einrichtung und Planung
von neuen Schulen auf eine sichere Grundlage zu stellen. Sie dient weiterhin dazu,
die integrative Funktion von Pflichtschulen zu schützen: Es soll sichergestellt werden,
dass alle sozialen und ethnischen Gruppen des Schulbezirkes zusammenkommen,
um gegenseitige Toleranz und Verständnis zu lernen.
§ 2 Schulen mit Schulbezirk in städtischer Trägerschaft
Die große Kreisstadt Emmendingen ist Schulträgerin für die folgenden Schulen, die
einen Schulbezirk im Sinne des Schulgesetzes haben:
1. Grundschulen:
− Carl-Friedrich-Meerwein-Grundschule
− Fritz-Boehle-Grund- und Werkrealschule
− Markgrafen-Grund- und Realschule
− Grundschule Kollmarsreute
− Grundschule Mundingen
− Grundschule Wasser
− Grundschule Windenreute-Maleck
2. Sonderschule:
− Karl-Friedrich-Förderschule
§ 3 Schulbezirkszuordnung für die Grundschulen
Die Schulbezirke für die jeweiligen Grundschulen ergeben sich aus dem
Straßenverzeichnis und werden in den Anlagen, die Bestandteil dieser Satzung sind,
wie folgt festgelegt:
− Meerwein-Grundschule
siehe Anlage
− Markgrafen-Grundschule
siehe Anlage
− Fritz-Boehle-Grundschule
siehe Anlage
− Grundschule Kollmarsreute
siehe Anlage
− Grundschule Mundingen
siehe Anlage
− Grundschule Wasser
siehe Anlage
− Grundschule Windenreute-Maleck
siehe Anlage
§ 4 Schulbezirke für die Hauptschulen
entfällt
§ 5 Schulbezirke für Werkrealschule, Realschule oder Gymnasium
Für diese Schularten sieht das Schulgesetz von Baden-Württemberg in der derzeit
gültigen Fassung keine Schulbezirke vor. Eine entsprechende Regelung entfällt
daher.
§ 6 Schulbezirke für die Förderschule
Der Schulbezirk der Karl-Friedrich-Förderschule entspricht der Gemarkung der
Großen Kreisstadt Emmendingen.
§ 7 Maßgeblicher Wohnort
1. Maßgeblich für den Wohnort im Sinne dieser Schulbezirkssatzung ist der
tatsächliche Lebensmittelpunkt. Dieser ist in der Regel dort, wo das Kind auch
überwiegend nächtigt. Grundsätzlich befindet sich daher der Wohnort eines
Kindes am Wohnort der sorgeberechtigten Eltern (entsprechend § 11 BGB). Dass
ein Kind tagsüber von Verwandten oder Bekannten betreut wird, oder eventuell
ein zweiter Wohnsitz angemeldet wurde, begründet grundsätzlich noch keine
Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
2. Bestehen erheblich Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des Wohnsitzes oder
über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, zum Beispiel, wenn kurze Zeit vorher
die Aufnahme in eine Schule aufgrund des Wohnsitzes abgelehnt wurde und die
Eltern nun erneut ihr Kind unter Angabe eines neuen konstruierten
Lebensmittelpunktes („Scheinbetreuungsverhältnisse“ durch die Großeltern oder
Bekannte) anmelden wollen, werden Nachweise darüber verlangt, dass diese
(neu vorgetragenen) Angaben der Wahrheit entsprechen.
§ 8 Aufnahmekapazität
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet
sich die Auswahl nach der Nähe des Wohnortes zur Schule.
§ 9 Anlagen
Die Anlagen (Auflistung der jeweiligen Schulbezirke bzw. deren grafische
Festlegung) sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung und ihre Anlagen treten am 1. März 2016 in Kraft.
Stefan Schlatterer
Oberbürgermeister
Anlage: Schulbezirksgrenzen
1.
Schulbezirk 1 – Meerwein-Grundschule
Wohngebiet Unterstadt
Die Grenzen bilden Gartenstraße, Theodor-Ludwig-Straße, Bahnhofstraße,
Karl-Bautz-Straße, Schützenstraße und Am Sportfeld, Denzlinger Straße
(Haus-Nr. 1-17 und 2-10), Am Elzdamm (ab Sandomierzbrücke Richtung
Süden/Teningen, ab Haus-Nr. 10 aufsteigend bis Haus-Nr. 49 Höhe Elzweg),
Marktplatz 1-10
2.
Schulbezirk 2 – Markgrafen-Grundschule
Wohngebiet Oberstadt
Die Grenze bilden Wohngebiet Gutshof, Zentrum für Psychiatrie,
Kollmarsreuter Straße (nördl. Teil, nur ungerade Hausnummern, bis Nr.
53/Höhe Lindenweg), Dominik-Weber-Straße, Geyer-zu-Lauf-Str. (nur gerade
Hausnummern), Über der Elz (nur ungerade Hausnummern), Am Elzdamm
(ab Sandomierzbrücke Richtung Norden/Wasser, Haus-Nr. 7, 6, 3, 2),
Marktplatz (außer Haus-Nr. 1-10) und Areal Ramie
3.
Schulbezirk 3 - Fritz-Boehle-Schule
Wohngebiet Bürkle-Bleiche, Dammweg
Für die Fritz-Boehle-Grundschule ist eine Feinabstimmung mit der Meerweinund der Markgrafenschule getroffen:
Denzlinger Str. (ab Haus-Nr. 19 aufsteigend und ab Haus-Nr. 12 aufsteigend),
Geyer-zu-Lauf-Str. (nur ungerade Hausnummern), Kollmarsreuter Straße
(gerade Hausnummern und ab Haus-Nr. 55 (Schuhhof) auch ungerade), Über
der Elz (alle geraden Hausnummern)
4.
Schulbezirk 4 - Grundschule Kollmarsreute
Ortschaft Kollmarsreute
5.
Schulbezirk 5 - Maleck*
Ortschaft Maleck
6.
Schulbezirk 6 – Grundschule Mundingen
Ortschaft Mundingen
und Am Elzdamm (ab Haus-Nr. 50 Höhe Elzweg)
7.
Schulbezirk 7 – Grundschule Wasser
Ortschaft Wasser
8.
Schulbezirk 8 – Grundschule Windenreute-Maleck
Ortschaft Windenreute, Hochburg
*Anmerkung: Der Schulbezirk 5 Maleck wird der Grundschule Windenreute-Maleck
zugeordnet.