Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Großen Kreisstadt Emmendingen (Schulbezirkssatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Emmendingen in seiner Sitzung am 23.02.2016 folgende Schulbezirkssatzung mit Anlagen beschlossen. § 1 Zweck der Regelung Die Bildung von Schulbezirken ist notwendig, um einen effizienten Einsatz von vorhandenen Lehrkräften und eine gleichmäßige Auslastung vorhandener Schulräume zu gewährleisten sowie die bedarfsgerechte Einrichtung und Planung von neuen Schulen auf eine sichere Grundlage zu stellen. Sie dient weiterhin dazu, die integrative Funktion von Pflichtschulen zu schützen: Es soll sichergestellt werden, dass alle sozialen und ethnischen Gruppen des Schulbezirkes zusammenkommen, um gegenseitige Toleranz und Verständnis zu lernen. § 2 Schulen mit Schulbezirk in städtischer Trägerschaft Die große Kreisstadt Emmendingen ist Schulträgerin für die folgenden Schulen, die einen Schulbezirk im Sinne des Schulgesetzes haben: 1. Grundschulen: − Carl-Friedrich-Meerwein-Grundschule − Fritz-Boehle-Grund- und Werkrealschule − Markgrafen-Grund- und Realschule − Grundschule Kollmarsreute − Grundschule Mundingen − Grundschule Wasser − Grundschule Windenreute-Maleck 2. Sonderschule: − Karl-Friedrich-Förderschule § 3 Schulbezirkszuordnung für die Grundschulen Die Schulbezirke für die jeweiligen Grundschulen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis und werden in den Anlagen, die Bestandteil dieser Satzung sind, wie folgt festgelegt: − Meerwein-Grundschule siehe Anlage − Markgrafen-Grundschule siehe Anlage − Fritz-Boehle-Grundschule siehe Anlage − Grundschule Kollmarsreute siehe Anlage − Grundschule Mundingen siehe Anlage − Grundschule Wasser siehe Anlage − Grundschule Windenreute-Maleck siehe Anlage § 4 Schulbezirke für die Hauptschulen entfällt § 5 Schulbezirke für Werkrealschule, Realschule oder Gymnasium Für diese Schularten sieht das Schulgesetz von Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung keine Schulbezirke vor. Eine entsprechende Regelung entfällt daher. § 6 Schulbezirke für die Förderschule Der Schulbezirk der Karl-Friedrich-Förderschule entspricht der Gemarkung der Großen Kreisstadt Emmendingen. § 7 Maßgeblicher Wohnort 1. Maßgeblich für den Wohnort im Sinne dieser Schulbezirkssatzung ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Dieser ist in der Regel dort, wo das Kind auch überwiegend nächtigt. Grundsätzlich befindet sich daher der Wohnort eines Kindes am Wohnort der sorgeberechtigten Eltern (entsprechend § 11 BGB). Dass ein Kind tagsüber von Verwandten oder Bekannten betreut wird, oder eventuell ein zweiter Wohnsitz angemeldet wurde, begründet grundsätzlich noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes. 2. Bestehen erheblich Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des Wohnsitzes oder über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, zum Beispiel, wenn kurze Zeit vorher die Aufnahme in eine Schule aufgrund des Wohnsitzes abgelehnt wurde und die Eltern nun erneut ihr Kind unter Angabe eines neuen konstruierten Lebensmittelpunktes („Scheinbetreuungsverhältnisse“ durch die Großeltern oder Bekannte) anmelden wollen, werden Nachweise darüber verlangt, dass diese (neu vorgetragenen) Angaben der Wahrheit entsprechen. § 8 Aufnahmekapazität Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe des Wohnortes zur Schule. § 9 Anlagen Die Anlagen (Auflistung der jeweiligen Schulbezirke bzw. deren grafische Festlegung) sind Bestandteil dieser Satzung. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Anlagen treten am 1. März 2016 in Kraft. Stefan Schlatterer Oberbürgermeister Anlage: Schulbezirksgrenzen 1. Schulbezirk 1 – Meerwein-Grundschule Wohngebiet Unterstadt Die Grenzen bilden Gartenstraße, Theodor-Ludwig-Straße, Bahnhofstraße, Karl-Bautz-Straße, Schützenstraße und Am Sportfeld, Denzlinger Straße (Haus-Nr. 1-17 und 2-10), Am Elzdamm (ab Sandomierzbrücke Richtung Süden/Teningen, ab Haus-Nr. 10 aufsteigend bis Haus-Nr. 49 Höhe Elzweg), Marktplatz 1-10 2. Schulbezirk 2 – Markgrafen-Grundschule Wohngebiet Oberstadt Die Grenze bilden Wohngebiet Gutshof, Zentrum für Psychiatrie, Kollmarsreuter Straße (nördl. Teil, nur ungerade Hausnummern, bis Nr. 53/Höhe Lindenweg), Dominik-Weber-Straße, Geyer-zu-Lauf-Str. (nur gerade Hausnummern), Über der Elz (nur ungerade Hausnummern), Am Elzdamm (ab Sandomierzbrücke Richtung Norden/Wasser, Haus-Nr. 7, 6, 3, 2), Marktplatz (außer Haus-Nr. 1-10) und Areal Ramie 3. Schulbezirk 3 - Fritz-Boehle-Schule Wohngebiet Bürkle-Bleiche, Dammweg Für die Fritz-Boehle-Grundschule ist eine Feinabstimmung mit der Meerweinund der Markgrafenschule getroffen: Denzlinger Str. (ab Haus-Nr. 19 aufsteigend und ab Haus-Nr. 12 aufsteigend), Geyer-zu-Lauf-Str. (nur ungerade Hausnummern), Kollmarsreuter Straße (gerade Hausnummern und ab Haus-Nr. 55 (Schuhhof) auch ungerade), Über der Elz (alle geraden Hausnummern) 4. Schulbezirk 4 - Grundschule Kollmarsreute Ortschaft Kollmarsreute 5. Schulbezirk 5 - Maleck* Ortschaft Maleck 6. Schulbezirk 6 – Grundschule Mundingen Ortschaft Mundingen und Am Elzdamm (ab Haus-Nr. 50 Höhe Elzweg) 7. Schulbezirk 7 – Grundschule Wasser Ortschaft Wasser 8. Schulbezirk 8 – Grundschule Windenreute-Maleck Ortschaft Windenreute, Hochburg *Anmerkung: Der Schulbezirk 5 Maleck wird der Grundschule Windenreute-Maleck zugeordnet.
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