Belehrung & Information zu wichtigen Hygienebestimmungen (Hintergrundinformationen zur Küchennutzung im Internat) Im Rahmen der Beratung des Lehrer & Erzieherkollegiums am 17.08.2015 – Referent.: Herr N. Kleinert-Friedemann 1. RECHTSGRUNDLAGEN Träger von Einrichtungen, in denen Lebensmittel an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, müssen die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechts beachten. Als Ganztagsschule mit Internat Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung. gilt unsere Schule als Die ILG ist vom Schulträger mit der Bereitstellung der Vollverpflegung für alle Internatsschüler sowie der Organisation der Mittagversorgung aller übrigen Schüler und Mitarbeiter beauftragt. Deshalb sind für uns folgende lebensmittelrechtliche Bestimmungen wesentlich: 1. EU-Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zur Lebensmittelhygiene) und (EG) Nr. 852/2004 (sog. EU-Hygienepaket) 2. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen = Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 33 ff sowie 3. die Rahmenhygienepläne nach § 36 IfSG des Thüringer Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz TLV „[…] für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“ sowie „ […] für Einrichtungen der Jugendhilfe“. Zusammengefasst haben die Rechtsvorschriften das Ziel, lebensmittelbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Sie umfassen neben Ausführungsvorgaben auch die Übertragung einer Verpflichtung zur Selbstkontrolle für alle Bereiche der eigenen Einrichtung in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Grundsätzlich können Kochunterricht bzw. Koch- oder Backveranstaltungen als Veranstaltung wie im privaten Bereich durchgeführt werden. Entsprechende Vorgaben seitens der VO(EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung) oder des EU-Hygienepakets (insbes. VO(EG) Nr. 852/2004) werden dann als nicht direkt einschlägig angesehen. – Jedoch sind die Hygienegrundsätze im Internat, durch die räumliche Nähe zu den Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung auch bei solchen Veranstaltungen analog anzuwenden. 2. RISIKOBEREICHE IN UNSERER EINRICHTUNG Lebensmittelbedingte Erkrankungen können in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen (GV-Betrieben) auftreten, wenn Krankheitserreger mit Rohwaren oder infiziertem „Personal“ in die (Groß)-küchen getragen werden, durch Hygienemängel in den Küchen verbreitet werden und so in die zubereiteten Lebensmittel gelangen. Des Weiteren können Temperaturfehler (z.B. durch falsche Zubereitung oder Lagerung) dazu beitragen, dass Krankheitserreger in Lebensmitteln überleben und sich vermehren. In unserem Kontext von Schule und Internat sind deshalb folgende wesentliche „Risikobereiche“ zu betrachten: 1. Die Verarbeitung von Risikolebensmitteln Risikolebensmittel sind Lebensmittel durch deren Verwendung es bei fehlerhafter Verarbeitung besonders leicht dazu kommen kann, dass Krankheitskeime eine Lebensmittelinfektion auslösen. Sie sind indirekt über das IfSG definiert und sollen hier nicht im Einzelnen erwähnt werden (vgl. bekanntes Beiblatt RLMBestellung) 2. Die für die Lebensmittelverarbeitung und Ausgabe genutzten Räumlichkeiten. Dabei sind zu unterscheiden: A) • • Koch- & Ausgabeküche und „Speisesaal“ - Mensa Koch- & Ausgabeküchen und Speiseräume in den Häusern Campus 1-3 = Küchen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen und besonders hohen Hygieneanforderungen unterliegen z.B. bauliche Besonderheiten Essenzubereitung wird von festem Personenkreis abgesichert der eine Bescheinigung / Unterweisung nach § 43 Abs. 1 IfSG benötigt !!! Die Küchen unterliegen der regelmäßigen infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes & Lebensmittelüberwachungsamts des Landkreises Gotha (unangemeldete Kontrollen) B) • Teeküchen in den Häusern Campus 4-8 …sind für die Schüler ein Zusatzangebot, welches die Möglichkeit bietet, kleine ergänzende Snacks und Heißgetränke zuzubereiten (Die Art und Weise der Versorgung (=Vollverpflegung) ist konzeptionell / vertraglich bestimmt, eine Selbstversorgung der Schüler ist nicht vorgesehen.) …sind konzeptionell wie baulich nur sehr eingeschränkt für die Herstellung von Speisen zum gemeinschaftlichen Verzehr geeignet, Die Teeküchen unterliegen wegen Ihres Hauptnutzungszweckes (Teeküche) im Regelbetrieb nicht den deutlich strengeren Anforderungen an eine Gemeinschaftsversorgungsküche, werden jedoch ebenfalls fortlaufend durch das Gesundheitsamt kontrolliert. 3. HYGIENEGRUNDSÄTZE & VERANTWORTLICHKEIT Was Erzieher und Lehrer für die Praxis interessiert bzw. interessieren muss sind jedoch nicht Vorschriften, die für die reine Gemeinschaftsverpflegung in unserer Einrichtung gelten, sondern wie die beiden Küchentypen im Internat auch für pädagogische Kochund Backangebote genutzt werden können. Weil man bei der Vielzahl an zu beachtenden Rechtsgrundlagen durchaus zu unterschiedlichen Lesarten kommen kann, haben wir uns im vergangen Schuljahr nochmals mit dem für uns zuständigen Amt für Lebensmittelüberwachung dazu verständigt, was bei der Küchennutzung mit und durch Schüler zu beachten ist. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass wir bei Beachtung folgender Grundsätze den Hygieneanforderungen und dem Gesundheitsschutz im (pädagogischen) Alltag sowie beim Kochen oder Backen mit Schülern Genüge tun. 1. Schülern ist es – wegen des nicht auszuschließenden Infektionsrisikos im Rahmen einer individuellen Nutzung der Teeküchen – untersagt mitgebrachte „Risikolebensmittel“ zu verarbeiten. 2. Grundvorrausetzung für die Durchführung einer Gruppenveranstaltung in der mit Schülern Lebensmittel verarbeitet werden ist, dass alle, die an der Essenherstellung beteiligt sind, gesund sind! 3. Während der Veranstaltung muss die Einhaltung der geltenden Hygieneanforderungen und des Arbeitsschutzes durch den jeweils verantwortlichen Mitarbeiter (Erzieher / Lehrer) realisiert werden. 4. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der/die für die Veranstaltung Verantwortliche über entsprechende Sachkunde im Umgang mit Lebensmitteln verfügt. – Dies ist wichtig, da jeder, in dessen Verantwortung Verpflegung ausgegeben wird, rechtlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel, die er verteilt, sicher sind. 4. KONKRETE MAßNAHMEN, UM ANFORDERUNGEN ZU GENÜGEN DEN HYGIENE- Die Grundsätze haben zur Konsequenz: A. Dass alle VA-Leiter selbst frei von ansteckenden Krankheiten sein müssen: Wird sichergestellt dadurch: A1. Dass es für alle Mitarbeiter der ILG (da alle „gewerblich“ tätig) erforderlich ist über eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach IfSG § 43 (Gesundheitspass) zu verfügen. A2. Dass es uns, als Betreiber der für die Veranstaltung genutzten Räumlichkeiten empfohlen ist, alle nicht der ILG angehörenden Lehrkräfte (die bei beim Kochen mit Schülergruppen nicht unmittelbar gewerblich tätig werden) analog über die Anforderungen des IfSG § 43 zu informieren. B. Dass denjenigen, die eine entsprechende Veranstaltung anbieten, die Möglichkeit gegeben ist, die erwartete Sachkunde zu erlangen. C. Dass die VA-Leiter sich bewusst sein müssen, dass – abhängig vom Alter – ein verantwortungsvolles, hygienebewusstes Verhalten der Kinder und Jugendlichen in der Küche nicht ohne Weiteres erwartet werden kann und es allenfalls Ziel, nicht aber Voraussetzung der Veranstaltungen sein kann. D. Dass alle Schüler vor Beginn jeder Veranstaltung bezüglich ansteckender Krankheiten (auch Hautkrankheiten) zu befragen sind. E. Dass allen Schülern vor Beginn der Speisenherstellung ein Merkblatt zum Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln ausgehändigt werden sollte. (Besonders dann, wenn die Abgabe an Dritte [z.B. andere Schüler, Basar] beabsichtigt ist.) F. Dass, leicht verderbliche Lebensmittel („Risikolebensmittel“ RLm) über die Wirtschaftsleitung der ILG bezogen wurden. (Dient der aktiven Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Trägers / Betreibers einer anforderungsgerechten Lagerung und der einfachen Rückverfolgbarkeit der Bezugsquelle der eingesetzten „RLm“) Sind diese Vorrausetzungen erfüllt, können für Gruppenveranstaltungen die in Verantwortung eines Erziehers oder eines Lehrers durchgeführt werden, generell auch Risikolebensmittel eingesetzt werden. Die Nutzung der Küchen des Internates ist sodann wie folgt möglich: Die Nutzung der Ausgabeküchen und Speiseräume Campus 1-3 erfordert nach den Empfehlungen des Lebensmittelüberwachungsamts… 1. eine klare zeitliche Trennung von der Gemeinschaftsverpflegungszubereitung (dokumentierte Verantwortungs- / Nutzungsübergabe und Abnahme) 2. strikte Trennung der eingesetzten Lebensmittel (auch bezügl. Lagerung – nicht im selben Kühlschrank) 3. Eine getrennte Entsorgung aller angebrochenen Lebensmittel und aller Speisen. EINFACHER aber nur in Kleingruppen können die Teeküchen für pädagogisch intendierte Koch- oder Backangebote genutzt werden. Hintergrund ist, dass Platz (Arbeitsschutz), Arbeitsflächen und Arbeitsmittel (Hygiene) & Sitzgelegenheiten (3xT / 12xS / Haus 7 ca.20xS) für größere Gruppen fehlen. 5. …SO KRIEGEN WIR ES HIN Das klingt jetzt viel und auf den ersten Blick umständlich – ist es aber nicht! Viel steht bereits im Informationsblatt: „Nutzungsregelungen für Internatsräumlichkeiten während der Kreativzeit sowie Regelungen für die Anmeldung/Anzeige von Klassenabenden, Exkursionen & Veranstaltungen“ Die erforderliche schriftliche Information zum IfSG § 43 erhalten Sie im Anschluss in digitaler Form als Ergänzung zu den Ausführungen zugestellt. Deren Erhalt und Kenntnisnahme bestätigen Sie als Lehrer einmalig pro Schuljahr vor Durchführung der jeweils ersten Kochveranstaltung im Internat. ILG-Mitarbeiter müssen im Rahmen der Unterweisungen zum Schuljahresbeginn alle die Kenntnisnahme bestätigen. Sie sichern sich damit die Aktualität ihres Gesundheitspasses. Ein Merkblatt für die Schüler wird bis zum Unterrichtsbeginn, nächste Woche, erstellt sein und Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt. Ausgewählte Dokumente die die Möglichkeit bieten, soweit erforderlich, die persönliche „Sachkunde“ zu vertiefen, werden wir Ihnen ebenfalls bis zum Unterrichtsbeginn in geeigneter Form zum Download bereitstellen. Für geplante Kochveranstaltungen, egal in welchem „Küchentyp“, werden wir Ihnen im kommenden Schuljahr außerdem jeweils eine Hygiene-Box zur Verfügung stellen, die u.a. auch ein Hände- und Flächendesinfektionsmittel, enthält. Der Verfahrensweg für die RLm-Bestellung ist Ihnen bereits aus dem Vorjahr bekannt. Und zu guter Letzt, gestatten Sie mir eine Bitte – unabhängig von den dafür im Umlauf befindlichen Formularen: Bitte treffen sie für Ihre Veranstaltungsideen frühzeitig Absprachen im Team und mit der Wirtschaftsleitung. Das ermöglicht Organisationsspielraum und Lösungsfindung auch für infektionshygienisch „kritische“ Veranstaltungsideen und vermeidet Veranstaltungskollisionen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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