www.jurijs-skripte.de.vu Seite 1 von 3 Kriterium Gesetzesgrundlage Anzahl der Unternehmenseigner Rechtliche Verselbständigung Zweck des Unternehmens Leitung Haftung Mindestkapital Gewinnermittlung Gewinn/Verlustrechnung Entnahmerecht Einzelunternehmen (EU) BGB, HGB wenn eingetragener Kaufmann Eine natürliche Person Rechtssubjekt ist der Einzelunternehmer Jeder gesetzl. zulässige Zweck (Freiberuf, Kleingewerbe…) Durch den Einzelunternehmer Unternehmer haftet unbeschränkt Keins Für kaufmännische EU besteht grundsätzlich Bilanzierungspflicht (außer: §241a HGB) In voller Höhe Einzelunternehmer ExReWe - Rechtsformen GbR §§ 705ff BGB OHG §§ 105 ff. HGB KG §§161 ff HGB Mind. 2, (nat., jur. Personen & Personengesellschaften) Keine juristische Person, aber GbR rechtsfähig Jeder gesetzl. zulässige Zweck (kein Handelsgewerbe) Selbstorganschaft Mind. 2, (nat., jur. Personen & Personengesellschaften) Keine juristische Person, aber GbR rechtsfähig (§124 HGB) Handelsgewerbe Mind. 2, (nat., jur. Personen & Personengesellschaften) Keine juristische Person, aber KG rechtsfähig Handelsgewerbe Selbstorganschaft GbR & Gesellschafter; beide unbeschränkt OHG & Gesellschafter; beide unbeschränkt Keins Keine Bilanzierungspflicht Keins Bilanzierungspflicht Selbstorganschaft: Durch Komplementär Komplementär unbeschr. Kommanditist Begrenzt auf die Einlage (Kapitalverlustrisiko, nach Erbringung der Einlage nicht mehr) KGunbeschränkt Keins Bilanzierungspflicht Jeweils nach Köpfen Ausgangsgröße: Handelsbilanzgewinn Gewinnverteilung: 4% Verzinsung des Kapitalanteils; Restgewinn/Verlust nach Köpfen Gewinnentnahme; Gewinnunabhängig 4% des Kapitalanteils Grundsätzlich unbeschränkt Komplementär: wie HGB Kommanditist: 4% Verzinsung des Kapitalanteils; angemessene Gewinn&Verlustbeteiligung Komplementär: Ja KMD: Kein Entnahmerecht; Gewinnauszahlungsrecht Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel, Mitschriften (Universität Duisburg-Essen) Seite 2 von 3 Kriterium Gesetzesgrundlage Anzahl der Unternehmenseigner Rechtliche Verselbständigung Zweck des Unternehmens Leitung Haftung Mindestkapital Gewinnermittlung Gewinn/Verlustrechnung Entnahmerecht www.jurijs-skripte.de.vu GmbH GmbHG Mind. 1, (nat., jur. Personen & Personengesellschaften) GmbH = juristische Person (GmbH ist Kaufmann) Jeder gesetzl. zulässige Zweck Geschäftsführer leitet Fremdorganschaft möglich GmbH: Unbeschränkt Gesellschafter → Einlagenerbringung (→Einlageverlustrisiko) AG AktG Mind. 1, (nat., jur. Personen & Personengesellschaften) 25000€ (Außer: MiniGmbH) Bilanzierungspflicht Ausgangspunkt: Bilanzgewinn, Gewinnverteilung nach Kapitalanteilen, Verlust trägt GmbH keins ExReWe - Rechtsformen AG = juristische Person (AG ist Kaufmann) GmbH & Co. KG §§161 ff HGB + GmbHG für GmbH Mind. 2 Der Komplementär ist eine GmbH & der Kommanditist eine nat. Person Keine juristische Person, aber KG rechtsfähig Jeder gesetzl. zulässige Zweck Handelsgewerbe Fremdorganschaft möglich Vorstand leitet 50000€ Selbstorganschaft: Durch Komplementär Faktisch: Durch GmbH ist Fremdorganschaft möglich Komplementär unbeschr. Kommanditist Begrenzt auf die Einlage (Kapitalverlustrisiko, nach Erbringung der Einlage nicht mehr) KGunbeschränkt Aber: Keine unbeschränkte Haftung einer natürlichen Person ( GmbH!) Bilanzierungspflicht (für GmbH schon) Bilanzierungspflicht Ausgangspunkt: Bilanzgewinn, Gewinnverteilung nach Kapitalanteilen, Verlust trägt AG Aber: Rücklagenbildungspflicht! Bilanzierungspflicht Komplementär: wie HGB Kommanditist: 4% Verzinsung des Kapitalanteils; angemessene Gewinn&Verlustbeteiligung keins Komplementär: Ja KMD: Kein Entnahmerecht; Gewinnauszahlungsrecht AG: Unbeschränkt Gesellschafter → Einlagenerbringung (→Einlageverlustrisiko) Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel, Mitschriften (Universität Duisburg-Essen) Seite 3 von 3 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe - Rechtsformen Typische GmbH & Co. KG: Die GmbH ist der Komplementär & die GmbH-Gesellschafter sind zugleich die Kommanditisten der KG Lässt sich auch durch eine einzige natürliche Person gründen - Da bei der GmbH Fremdorganschaft möglich ist und sie die GmbH & Co. KG leitet (Komplementär) ist auch dort Fremdorganschaft möglich BEMERKUNG - Individuen handeln opportunistisch (=bereit andere zu schädigen, um selbst zu profitieren), sodass Interessenskonflikte problematisch sind, bei denen eine Partei die andere schädigen kann Problembereich: Die Leitung und die Eigentümer können Interessenskonflikte haben (Leitung vertritt eher eigene Interessen) Problembereich: Beschränkt haftende Anteilseigner und Gläubigern: Der handelsrechtliche Einzelabschluss schränkt das ein Die Bilanz ist hier besonders relevant (bei GmbH, AG, GmbH & Co. KG) → Deswegen gibt’s für dieses Gesellschaften die strengsten Vorschriften FAZIT - Der Handelsbilanzierungspflicht unterliegen Personen- und Kapitalgesellschaften und große Einzelunternehmer (§241a HGB) - Für die Gewinn-/Verlustzurechnung ist die Bilanz nur für Personen- und Kapitalgesellschaften relevant, wobei der Verlust bei Kapitalgesellschaften auf der Unternehmensebene verbleibt. (Einzelunternehmen gehört der Gewinn alleine!) Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel, Mitschriften (Universität Duisburg-Essen)
© Copyright 2024 ExpyDoc