www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe

www.jurijs-skripte.de.vu
Seite 1 von 3
Kriterium
Gesetzesgrundlage
Anzahl der
Unternehmenseigner
Rechtliche Verselbständigung
Zweck des Unternehmens
Leitung
Haftung
Mindestkapital
Gewinnermittlung
Gewinn/Verlustrechnung
Entnahmerecht
Einzelunternehmen (EU)
BGB, HGB wenn
eingetragener Kaufmann
Eine natürliche Person
Rechtssubjekt ist der
Einzelunternehmer
Jeder gesetzl. zulässige Zweck
(Freiberuf, Kleingewerbe…)
Durch den
Einzelunternehmer
Unternehmer haftet
unbeschränkt
Keins
Für kaufmännische EU
besteht grundsätzlich
Bilanzierungspflicht (außer:
§241a HGB)
In voller Höhe
Einzelunternehmer
ExReWe - Rechtsformen
GbR
§§ 705ff BGB
OHG
§§ 105 ff. HGB
KG
§§161 ff HGB
Mind. 2, (nat., jur. Personen
& Personengesellschaften)
Keine juristische Person, aber
GbR rechtsfähig
Jeder gesetzl. zulässige Zweck
(kein Handelsgewerbe)
Selbstorganschaft
Mind. 2, (nat., jur. Personen
& Personengesellschaften)
Keine juristische Person, aber
GbR rechtsfähig (§124 HGB)
Handelsgewerbe
Mind. 2, (nat., jur. Personen
& Personengesellschaften)
Keine juristische Person, aber
KG rechtsfähig
Handelsgewerbe
Selbstorganschaft
GbR & Gesellschafter; beide
unbeschränkt
OHG & Gesellschafter; beide
unbeschränkt
Keins
Keine Bilanzierungspflicht
Keins
Bilanzierungspflicht
Selbstorganschaft: Durch
Komplementär
Komplementär unbeschr.
Kommanditist Begrenzt
auf die Einlage
(Kapitalverlustrisiko, nach
Erbringung der Einlage nicht
mehr)
KGunbeschränkt
Keins
Bilanzierungspflicht
Jeweils nach Köpfen
Ausgangsgröße:
Handelsbilanzgewinn
Gewinnverteilung: 4%
Verzinsung des Kapitalanteils;
Restgewinn/Verlust nach
Köpfen
Gewinnentnahme;
Gewinnunabhängig 4% des
Kapitalanteils
Grundsätzlich unbeschränkt
Komplementär: wie HGB
Kommanditist: 4% Verzinsung
des Kapitalanteils;
angemessene Gewinn&Verlustbeteiligung
Komplementär: Ja
KMD: Kein Entnahmerecht;
Gewinnauszahlungsrecht
Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel,
Mitschriften (Universität Duisburg-Essen)
Seite 2 von 3
Kriterium
Gesetzesgrundlage
Anzahl der Unternehmenseigner
Rechtliche Verselbständigung
Zweck des Unternehmens
Leitung
Haftung
Mindestkapital
Gewinnermittlung
Gewinn/Verlustrechnung
Entnahmerecht
www.jurijs-skripte.de.vu
GmbH
GmbHG
Mind. 1, (nat., jur.
Personen &
Personengesellschaften)
GmbH = juristische
Person (GmbH ist
Kaufmann)
Jeder gesetzl. zulässige
Zweck
Geschäftsführer leitet
Fremdorganschaft
möglich
GmbH: Unbeschränkt
Gesellschafter →
Einlagenerbringung
(→Einlageverlustrisiko)
AG
AktG
Mind. 1, (nat., jur. Personen &
Personengesellschaften)
25000€ (Außer: MiniGmbH)
Bilanzierungspflicht
Ausgangspunkt:
Bilanzgewinn,
Gewinnverteilung nach
Kapitalanteilen, Verlust
trägt GmbH
keins
ExReWe - Rechtsformen
AG = juristische Person (AG ist
Kaufmann)
GmbH & Co. KG
§§161 ff HGB + GmbHG für GmbH
Mind. 2
Der Komplementär ist eine GmbH & der
Kommanditist eine nat. Person
Keine juristische Person, aber KG
rechtsfähig
Jeder gesetzl. zulässige Zweck
Handelsgewerbe
Fremdorganschaft möglich
Vorstand leitet
50000€
Selbstorganschaft: Durch Komplementär
Faktisch: Durch GmbH ist
Fremdorganschaft möglich
Komplementär unbeschr.
Kommanditist Begrenzt auf die
Einlage (Kapitalverlustrisiko, nach
Erbringung der Einlage nicht mehr)
KGunbeschränkt
Aber: Keine unbeschränkte Haftung
einer natürlichen Person ( GmbH!)
Bilanzierungspflicht (für GmbH schon)
Bilanzierungspflicht
Ausgangspunkt: Bilanzgewinn,
Gewinnverteilung nach
Kapitalanteilen, Verlust trägt AG
Aber: Rücklagenbildungspflicht!
Bilanzierungspflicht
Komplementär: wie HGB
Kommanditist: 4% Verzinsung des
Kapitalanteils; angemessene Gewinn&Verlustbeteiligung
keins
Komplementär: Ja
KMD: Kein Entnahmerecht;
Gewinnauszahlungsrecht
AG: Unbeschränkt
Gesellschafter →
Einlagenerbringung
(→Einlageverlustrisiko)
Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel,
Mitschriften (Universität Duisburg-Essen)
Seite 3 von 3
www.jurijs-skripte.de.vu
ExReWe - Rechtsformen
Typische GmbH & Co. KG: Die GmbH ist der Komplementär & die GmbH-Gesellschafter sind zugleich die Kommanditisten der KG
Lässt sich auch durch eine einzige natürliche Person gründen
- Da bei der GmbH Fremdorganschaft möglich ist und sie die GmbH & Co. KG leitet (Komplementär) ist auch dort Fremdorganschaft möglich
BEMERKUNG
- Individuen handeln opportunistisch (=bereit andere zu schädigen, um selbst zu profitieren), sodass Interessenskonflikte problematisch sind, bei denen eine
Partei die andere schädigen kann
Problembereich: Die Leitung und die Eigentümer können Interessenskonflikte haben (Leitung vertritt eher eigene Interessen)
Problembereich: Beschränkt haftende Anteilseigner und Gläubigern: Der handelsrechtliche Einzelabschluss schränkt das ein
Die Bilanz ist hier besonders relevant (bei GmbH, AG, GmbH & Co. KG) → Deswegen gibt’s für dieses Gesellschaften die strengsten Vorschriften
FAZIT
- Der Handelsbilanzierungspflicht unterliegen Personen- und Kapitalgesellschaften und große Einzelunternehmer (§241a HGB)
- Für die Gewinn-/Verlustzurechnung ist die Bilanz nur für Personen- und Kapitalgesellschaften relevant, wobei der Verlust bei Kapitalgesellschaften auf der
Unternehmensebene verbleibt. (Einzelunternehmen gehört der Gewinn alleine!)
Zusammenfasser: Jurij Weinblat, SoSe 2010. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: Internetrecherche, Vorlesungsunterlagen von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel,
Mitschriften (Universität Duisburg-Essen)