BB NL Aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen für die

November 2015
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND
ENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE REISEBRANCHE
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Inhalt
1.
Ersatzperson anstelle Rücktritt nach § 651 b BGB
Seite 1
2.
Kinderpreise und Pro-Person-Preise
Seite 1
3.Hotelpreise
Seite 2
4. Das neue Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetz
Seite 2
5.
Seite 2
Begrenzung von Kreditkarten­gebühren
Hinweise und Impressum
Seite 3
1. Ersatzperson anstelle Rücktritt
nach § 651 b BGB
Zur Entlastung des Reisenden und zum Schutz des Reisenden vor
Stornokosten sieht § 651 b BGB vor, dass der Reisende einen
Ersatzteilnehmer benennen kann, der statt seiner die Reise antritt.
Weiter heißt es in § 651 b Abs. 2 BGB, dass der in den Vertrag
eintretende Dritte und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten einstehen.
Umstritten ist, was diese „Mehrkosten“ sind.
Bereits im Jahre 2011 hat das Landgericht Köln – allerdings weitgehend unbeachtet – entschieden, dass Stornierungs- und Neu­
buchungskosten, die der Veranstalter an die Airline zahlen muss, dem
Reisenden nicht auferlegt werden können. Das Gericht hat seinerzeit argumentiert, dass die Vertragsübernahme nach § 651 b Abs. 1
BGB dem Reisenden zum Vorteil gereichen soll. Der Reiseveranstalter habe es selbst in der Hand, den wegen eines geänderten
Passagiers durch die Airline geltend gemachten Kosten durch eine
entsprechende Vertragsgestaltung mit seinen Leistungs­trägern
entgegenzuwirken.
Ähnlich hat nunmehr das Landgericht München in einem Berufungsverfahren entschieden und dort festgestellt, dass Mehrkosten für den Eintritt eines Dritten nach § 651 b BGB nur die
Kosten sind, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass
er eine Umbuchung vornehmen muss. Hiernach seien gemeint
die Kosten der Reisebestätigung, die Bürokosten und die Kosten
für die Benachrichtigung von Leistungsträgern. Das Gericht war
insoweit der Auffassung, dass allein die verwaltungstechnischen
Bearbeitungskosten umfasst sind, nicht aber die im Rahmen einer
Neubuchung anfallenden Kosten Dritter, hier die Kosten der Airline. Entscheidend sei insoweit, dass die weiteren Kosten der
Flug­gesellschaft, die eine Neuausstellung eines Tickets verlangte,
sich aus der Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters mit den
Leistungs­trägern ergeben.
Beide Urteile sind zunächst Einzelfall-Entscheidungen, die nur
innerhalb des konkreten Verfahrens von Bedeutung sind. Gleichwohl muss damit gerechnet werden, dass sich diese Meinung
durchsetzt und in den nächsten Monaten oder Jahren vermehrt
der Wunsch nach einer Vertragsübernahme statt einer Stornierung gestellt wird. Die hiermit verbundenen Kosten, die die
Fluggesellschaft gerade bei dynamischen Reiseveranstaltern geltend macht, werden dann möglicherweise durch den Reisever­
anstalter getragen werden müssen. Ob sich eine Klärung im
Rahmen der jetzt anstehenden Reform des Reiserechts wegen
der EU-Pauschalreise­richtlinie erzielen lässt, bleibt derzeit offen.
2. Kinderpreise und Pro-Person-Preise
In einem im September 2015 verkündeten Urteil hat das Land­
gericht Leipzig entschieden, dass die Angabe eines Übernachtungspreises pro Person dann gegen die Gebote der Preiswahrheit
und Preisklarheit verstößt, wenn zur Berechnung des Personenpreises auch Kinder einbezogen werden, die im konkreten Hotel
kostenlos im Zimmer der Eltern übernachten können.
Entscheidend ist, dass es sich um eine Konstellation handelt, in
der der Vermittler eine andere Preisdarstellung wählt, als sich aus
den Angaben des Hotels ergibt und so einen geringeren Preis pro
Person darstellt, als er sich aus Sicht der Verbraucher ergibt.
Das Urteil hat eine grundsätzliche Bedeutung für alle Vermittler,
da zumindest die Möglichkeit besteht, dass auch andere Gerichte
sich dieser Auffassung anschließen und zukünftig erwarten,
dass die Preisdarstellung durch den Vermittler der Preisdarstellung des Leistenden entspricht. Sind also etwa Kinder bei einem
Reiseveranstalter kostenfrei, so muss der Vermittler zukünftig
damit rechnen, dass eine Angabe des Preises pro Person inklusive Kinder nicht korrekt ist, da die entsprechende Angabe den
Eindruck erweckt, als sei der Pro-Person-Preis günstiger, als der
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tatsächlich zu leistende Preis. Zu prüfen bleibt, ob es möglich ist,
durch eine entsprechende Erklärung klarzustellen, dass Rabatte
für Kinder in den Pro-Person-Preis eingepreist sind. Da Grundlage
der entsprechenden Entscheidung das Gebot der Preisklarheit und
-wahrheit ist, wird es hier auf die Einzelfallgestaltung ankommen,
ob etwa durch einen entsprechenden Hinweis hinreichend geklärt
ist, dass nicht ein günstigerer Pro-Person-Preis genannt wird, als
es tatsächlich zutreffend ist. Gleiche Fragen ergeben sich auch,
wenn Kinderpreise geringer sind, als die von Erwachsenen. Auch
hier dürfte eine einfache Umrechnung auf einen Pro-Person-Preis
angreifbar sein.
3.Hotelpreise
Die Wettbewerbszentrale und andere Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereine überprüfen derzeit auch die Preisdarstellung
auf Hotelportalen. Hierbei steht insbesondere im Blickpunkt, dass
zum Teil mit Preisreduzierungen geworben wird, bei denen der
Ausgangspreis weder auf der Hotelinternetseite noch bei einer
Hotelbuchung direkt erhältlich ist. Bei einzelnen Hotelportalen
wurden beispielsweise Rabattierungen beworben, bei denen ein
Zimmer statt EUR 505,00 nur EUR 160,00 kosten soll, oder statt
EUR 831,00 nur EUR 188,00. Zum Teil wurde auch überprüft,
ob die Rabattwerbung zutrifft, wenn das Hotel selber einen günstigeren Preis nennt. Grundsätzlich darf nicht mit Mondpreisen ge­worben werden, d. h. Preise, die tatsächlich nicht gefordert wurden.
Ähnliches gilt auch bei Preisaktionen: eine befristete Preisaktion
darf nicht ohne Weiteres verlängert werden, sondern nur, wenn
nach der ersten Werbung unvorhergesehene Gründe eintreten, die
eine Fortführung gebieten.
4. Das neue Verbraucherstreit­
beilegungsgesetz
Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2013/11/EU und der EU-Verordnung 524/2013 sollen die Rahmenbedingungen der alternativen
Streitbeilegung in Deutschland in Kürze neu geregelt werden. Am
27. Mai 2015 hat die Bundesregierung bereits den Regierungs­
entwurf für das sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
verabschiedet und veröffentlicht, am 30. September 2015 hat dazu
eine Anhörung im Rechtsausschuss stattgefunden. Wesentliche
Eckpunkte des Gesetzes:
4.1 Flächendeckendes Angebot von Verbraucher­
schlichtungsstellen
Der deutsche Gesetzgeber schafft ein flächendeckendes Angebot
außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen für Verbraucher­streitigkeiten.
Es werden behördliche Verbraucherschlichtungsstellen als „Universal­schlichtungsstellen“ von den Ländern eingesetzt und private
Ver­braucherschlichtungsstellen anerkannt. Das geplante Gesetz
trifft daher sowohl Regelungen für behördliche als auch für private
Schlichtungsstellen. Es fände demnach auch auf eine vom VIR
geschaffene Reiseschiedsstelle Anwendung.
4.2 Möglichkeit der Anerkennung privater
Schlichtungsstellen
Der VIR als Verband könnte bei der zuständigen Behörde einen
entsprechenden Antrag auf Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle für Reiseverträge stellen. Diese könnte
nach Anerkennung für die Schlichtung entsprechender reiserechtlicher Streitigkeiten angerufen werden.
4.3 Auffangzuständigkeit der öffentlichen Universal­
schlichtungsstelle
Wird keine private reiserechtliche Schlichtungsstelle geschaffen,
wäre die öffentliche Universalschlichtungsstelle der Länder zuständig.
4.4 Keine Teilnahmeverpflichtung
Nach der aktuellen Fassung des Gesetzes, sind Unternehmen
nicht verpflichtet an Schlichtungsverfahren von Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn
sich nicht aus anderen Gesetzen eine verpflichtende Teilnahme
an Schlichtungsverfahren ergibt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme
für Reiseveranstalter oder Reisevermittler (anders als Fluggesell­
schaften) besteht derzeit nicht; eine solche kann aber noch ge­schaffen werden.
5. Begrenzung von Kreditkarten­gebühren
Aufgrund der neuen „EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge” werden ab dem
9. Dezember 2015 die sog. Interbanken-Entgelte gedeckelt. Dabei
handelt es sich um die Gebühren, die die Bank eines Kunden
der Bank eines Händlers in Rechnung stellt, wenn der Verbraucher beim Händler oder Dienstleister per Kreditkarte zahlt. Diese
Gebühren werden letztlich an den Kunden – zumindest indirekt –
weitergeleitet und verteuern die Produkte.
Die Interbanken-Entgelte waren in der Vergangenheit in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Nun
werden sie einheitlich
■■
bei Kreditkarten auf 0,3 Prozent und
■■
bei Debitkarten auf 0,2 Prozent
des Zahlungsbetrags begrenzt. Aktuell liegen die Gebühren in
Deutschland in der Regel für Visa-Karten bei 1,58 Prozent und
für Mastercard-Karten bei 1,73 Prozent des Zahlungsbetrages.
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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND ENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE REISEBRANCHE
Die Deckelung der Gebühren durch die neue EU-Verordnung ist
daher mit einer deutlichen Reduzierung der Interbanken-Entgelte
verbunden.
Eine Handlungspflicht für Reisevermittler und Reiseveranstalter
ergibt sich derzeit jedoch nicht. Nur falls und nachdem die Banken­
entgelte sinken, müssen diese Ersparnisse an die Kunden weiter­
gegeben werden. Insoweit muss auch berücksichtigt werden,
dass Zusatzentgelte für die Nutzung der Kreditkarte nur noch
soweit zulässig sind, wie dem Händler selbst Kosten entstehen;
auch hier wird mittelbar eine Änderung der Preise für Kreditkartenentgelte zukünftig denkbar sein.
Die Verordnung gewährt jedoch noch einige „Schlupflöcher“: Die
Vorschriften gelten während einer Übergangszeit noch nicht für
sog. Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme (wenn die Zahlungen
nur von einer Bank abgewickelt werden) wie Diners oder American
Express sowie für Firmenkarten, die nur für geschäftliche Zahlungen
benutzt werden.
Aktuell sind Händler häufig gezwungen, alle Karten unter den
Bedingungen der Zahlungsdienstleister anzunehmen. Eine weitere
Neuerung aufgrund der Verordnung ist, dass es ihnen in Zukunft
frei steht, nur diejenigen Karten eines Kartenzahlungssystems zu
akzeptieren, für die die Gebührenobergrenzen gelten. Dies kann
zwar letztlich zu einer Begrenzung von Zahlungsmöglichkeiten für
den Kunden führen, dient aber letztlich dem Schutz vor überhöhten
Gebühren.
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Prof. Dr. Hans-Josef Vogel
Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,
Rechtsanwalt, Partner,
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Julia Thöle, LL.M.,
Rechtsanwältin,
BEITEN BURKHARDT
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