Steuer- und Sozialversicherungs-Terminkalender 2016 Steuerart Januar Fälligkeitstag Februar Ende der Schon1 frist Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist Einkommensteuer März Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist 10.03 14.03.² im Internet unter: www.steuernplusberatung.de April Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist Mai Fälligkeitstag Juni Ende der Schon1 frist Gewerbesteuer 15.02. 18.02. 17.05.² 20.05. Grundsteuer 15.02. 18.02. 17.05.² 20.05. Körperschaftsteuer Lohnsteuer Minijob im Privathaushalt 4 11.01.² 14.01. 31.01. - 11.01.² 25.01. 14.01. - 10.03. 14.03.² Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist 10.06. 13.06. 10.06. 13.06. 10.02. 15.02.² 10.03. 14.03.² 11.04.² 14.04. 10.05. 13.05. 10.06. 13.06. 10.02. 25.02. 15.02.² - 10.03. 29.03.² 14.03.² - 11.04.² 25.04. 14.04. - 10.05. 25.05. 13.05. - 10.06. 27.06.² 13.06. - 5 Umsatzsteuer - Vorauszahlung - Zusammenfassende Meldung (ZM) Sozialversicherungs6 beitragsnachweis Sozialversicherungsbeiträge 7 25.01. 23.02. 23.03. 25.04. 24.05.³ 24.06. 27.01. 25.02. 29.03. 27.04. 27.05. 28.06. 1 Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten. Ist eine Steuer z. B. am 10.03. fällig, muss der Scheck spätestens am 07.03. beim Finanzamt eingehen. 2 Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Absatz 3 Abgabenordnung (AO). ³In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Termin um einen Tag auf den 25.05.2016. 4 Einzug der Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 2015 beim Haushaltsscheckverfahren. 5 Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung. 6 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein. 7 Zu diesem Termin müssen der Krankenkasse die Beiträge auf deren Bankkonto gutgeschrieben worden sein (Wertstellung). Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Stand 15.11.2015 Steuer- und Sozialversicherungs-Terminkalender 2016 Steuerart Juli Fälligkeitstag August Ende der Schon1 frist Fälligkeitstag September Ende der Schon1 frist Einkommensteuer 6 18.08. 6 18.08. Gewerbesteuer 15.08. Grundsteuer 15.08. Minijob im Privathaushalt 5 11.07.² 14.07. 31.07. - 11.07.² 25.07. 14.07. - Ende der Schon1 frist 12.09.² 15.09. Oktober Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist November Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist 6 15.11. 18.11. 6 15.11. 18.11. Körperschaftsteuer Lohnsteuer Fälligkeitstag im Internet unter: www.steuernplusberatung.de Dezember Fälligkeitstag Ende der Schon1 frist 12.12.² 15.12. 12.12.² 15.12. 12.09.² 15.09. 2,4 12.09.² 15.09. 10.10. 13.10. 10.11. 14.11.² 12.12.² 15.12. 2,4 12.09.² 26.09.² 15.09. - 10.10. 25.10. 13.10. - 10.11. 25.11. 14.11.² - 12.12.² 27.12.² 15.12. - 10.08. 15.08. 10.08. 25.08. 15.08. - 7 Umsatzsteuer - Vorauszahlung - Zusammenfassende Meldung (ZM) Sozialversicherungsbeitragsnachweis8 Sozialversicherungsbeiträge 9 3 24.11. 23.12. 3 28.11. 28.12. 25.07. 25.08. 26.09. 24.10. 27.07. 29.08. 28.09. 26.10. 1 Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten. Ist eine Steuer z.B. am 10.03. fällig, muss der Scheck spätestens am 07.03. beim Finanzamt eingehen. 2 Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Absatz 3 Abgabenordnung (AO). 3 In Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Termin um einen Tag auf den 25.10.2016 bzw. 27.10.2016. Verschiebung des Endes der Schonfrist auf den 16.08. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt. 5 Einzug der Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2016 beim Haushaltsscheckverfahren. 6 Verschiebung des Termins auf den 16.08. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 19.08. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt. 7 Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung. 8 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein. 9 Zu diesem Termin müssen der Krankenkasse die Beiträge auf deren Bankkonto gutgeschrieben worden sein (Wertstellung). 4 Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Stand 15.11.2015
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