Steuer- und Sozialversicherungs

Steuer- und Sozialversicherungs-Terminkalender 2016
Steuerart
Januar
Fälligkeitstag
Februar
Ende
der
Schon1
frist
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
Einkommensteuer
März
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
10.03
14.03.²
im Internet unter: www.steuernplusberatung.de
April
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
Mai
Fälligkeitstag
Juni
Ende
der
Schon1
frist
Gewerbesteuer
15.02.
18.02.
17.05.²
20.05.
Grundsteuer
15.02.
18.02.
17.05.²
20.05.
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
Minijob im Privathaushalt
4
11.01.²
14.01.
31.01.
-
11.01.²
25.01.
14.01.
-
10.03.
14.03.²
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
10.06.
13.06.
10.06.
13.06.
10.02.
15.02.²
10.03.
14.03.²
11.04.²
14.04.
10.05.
13.05.
10.06.
13.06.
10.02.
25.02.
15.02.²
-
10.03.
29.03.²
14.03.²
-
11.04.²
25.04.
14.04.
-
10.05.
25.05.
13.05.
-
10.06.
27.06.²
13.06.
-
5
Umsatzsteuer
- Vorauszahlung
- Zusammenfassende Meldung (ZM)
Sozialversicherungs6
beitragsnachweis
Sozialversicherungsbeiträge
7
25.01.
23.02.
23.03.
25.04.
24.05.³
24.06.
27.01.
25.02.
29.03.
27.04.
27.05.
28.06.
1
Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben.
Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten.
Ist eine Steuer z. B. am 10.03. fällig, muss der Scheck spätestens am 07.03. beim Finanzamt eingehen.
2
Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Absatz 3 Abgabenordnung (AO).
³In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Termin um einen Tag auf den 25.05.2016.
4
Einzug der Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 2015 beim Haushaltsscheckverfahren.
5
Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von
1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung.
6
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
7
Zu diesem Termin müssen der Krankenkasse die Beiträge auf deren Bankkonto gutgeschrieben worden sein (Wertstellung).
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden.
Stand 15.11.2015
Steuer- und Sozialversicherungs-Terminkalender 2016
Steuerart
Juli
Fälligkeitstag
August
Ende
der
Schon1
frist
Fälligkeitstag
September
Ende
der
Schon1
frist
Einkommensteuer
6
18.08.
6
18.08.
Gewerbesteuer
15.08.
Grundsteuer
15.08.
Minijob im Privathaushalt
5
11.07.²
14.07.
31.07.
-
11.07.²
25.07.
14.07.
-
Ende
der
Schon1
frist
12.09.²
15.09.
Oktober
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
November
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
6
15.11.
18.11.
6
15.11.
18.11.
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
Fälligkeitstag
im Internet unter: www.steuernplusberatung.de
Dezember
Fälligkeitstag
Ende
der
Schon1
frist
12.12.²
15.12.
12.12.²
15.12.
12.09.²
15.09.
2,4
12.09.²
15.09.
10.10.
13.10.
10.11.
14.11.²
12.12.²
15.12.
2,4
12.09.²
26.09.²
15.09.
-
10.10.
25.10.
13.10.
-
10.11.
25.11.
14.11.²
-
12.12.²
27.12.²
15.12.
-
10.08.
15.08.
10.08.
25.08.
15.08.
-
7
Umsatzsteuer
- Vorauszahlung
- Zusammenfassende Meldung (ZM)
Sozialversicherungsbeitragsnachweis8
Sozialversicherungsbeiträge
9
3
24.11.
23.12.
3
28.11.
28.12.
25.07.
25.08.
26.09.
24.10.
27.07.
29.08.
28.09.
26.10.
1
Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben.
Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten.
Ist eine Steuer z.B. am 10.03. fällig, muss der Scheck spätestens am 07.03. beim Finanzamt eingehen.
2
Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Absatz 3 Abgabenordnung (AO).
3
In Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Termin um einen Tag auf den 25.10.2016 bzw. 27.10.2016.
Verschiebung des Endes der Schonfrist auf den 16.08. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen
Mariä Himmelfahrt.
5
Einzug der Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2016 beim Haushaltsscheckverfahren.
6
Verschiebung des Termins auf den 16.08. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 19.08. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend
katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt.
7
Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von
1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung.
8
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
9
Zu diesem Termin müssen der Krankenkasse die Beiträge auf deren Bankkonto gutgeschrieben worden sein (Wertstellung).
4
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden.
Stand 15.11.2015