Betriebliche Altersversorgung Information vom 17. September 2015 Hinterbliebenenversorgung auf dem Prüfstand Am 22. Juli und 4. August 2015 sind zwei wichtige Entscheidungen für die Hinterbliebenenversorgung getroffen worden. Zum einen wurde im Juli durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wer als Witwe/r und somit als Bezugsberechtigter einer Versicherungsleistung zählt. Zum anderen hat sich im August das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der sogenannten „Spätehenklausel“ auseinandergesetzt. Die wichtigsten Einzelheiten stellen wir Ihnen kurz vor. Bezugsberechtigter Hinterbliebener einer Versicherungsleistung Wird vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingesetzt, ist Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14) ist als „verwitweter Ehegatte“ immer der Ehepartner gemeint, mit dem man zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war. Problematisch wird es somit bei einer Scheidung und Wiederverheiratung. In diesen Fällen sollte der Versicherer unbedingt schriftlich über die familiäre Veränderung informiert werden. Im verhandelten Fall war der Versicherungsnehmer von 1987 bis 2002 in erster Ehe verheiratet. Der Versicherungsvertrag, um den es ging, wurde 1987 geschlossen – zu einem Zeitpunkt, als die Ehe bereits bestand. 2002 heiratete der Versicherungsnehmer wieder und blieb mit der zweiten Ehefrau bis zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Nachdem er 2012 verstarb, erhielt die geschiedene Ehefrau die Hinterbliebenenleistung. Das Gericht begründete dies damit, dass als Ehegatte immer der zu sehen sei, mit dem man zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war. Eine andere Willenserklärung muss dem Versicherer explizit schriftlich angezeigt werden. Spätehenklausel: Diskriminierung wegen des Alters Der zweite Fall bezüglich der Hinterbliebenenversorgung betrifft vor allem Versorgungsordnungen und Pensionszusagen. Denn hier ist häufig die sogenannte „Spätehenklausel“ zu finden. Zwei Arten von Klauseln sind dabei üblich: Die erste mögliche Spätehenklausel schließt eine Witwen/Witwerversorgung aus, wenn die Ehe nach Leistungsbeginn geschlossen wird. Die andere mögliche Spätehenklausel schließt eine Witwen-/Witwerversorgung sogar dann aus, wenn die Ehe zu einem späten Zeitpunkt des Erwerbslebens geschlossen wird, z. B. ab dem 60. Lebensjahr. Handelt es sich bei der erstgenannten Spätehenklausel noch um eine zulässige Formulierung, die den Maßstäben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) standhält (siehe BAG-Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11), ist die zweitgenannte Formulierung eine Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied am 4. August 2015 das BAG. Im vorliegenden Fall stritten Witwe und ehemaliger Arbeitgeber des Verstorbenen um die Witwenversorgung. Ihrem Ehemann waren Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die Pensionszusage enthielt eine Spätehenklausel, in der eine Witwenversorgung nur dann vorgesehen war, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Mitarbeiters BetrieblicheAltersversorgung Altersversorgung Betriebliche Information vomvom 17. September Fachinformation [Tag Monat 2015 JJJJ] geschlossen wurde. Diese Voraussetzung erfüllte die Ehe des Verstorbenen nicht, da er 1947 geboren war und die Ehe erst 2008 geschlossen wurde. Da der ehemalige Arbeitgeber deshalb die Zahlung einer Witwenrente verweigerte, zog die Witwe vor Gericht und gewann (BAG, Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13). Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Spätehenklausel, so wie sie in der Pensionszusage steht, nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da der verstorbene Ehemann unmittelbar durch die Spätehenklausel wegen seines Alters benachteiligt wurde. Das Urteil des BAG hat Signalwirkung für alle anderen Spätehenklauseln in Versorgungsordnungen bzw. Pensionszusagen, die eine Abhängigkeit vom Lebensalter enthalten. Diese sollten entsprechend angepasst werden. Fazit Beide Urteile sind im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung von großer Relevanz. Zum einen sollten bestehende Versorgungsordnungen darauf überprüft werden, ob sie diskriminierende Spätehenklauseln beinhalten. Zum anderen sollten Kunden darauf achten, dass nach einer Scheidung und Wiederverheiratung der Versicherer unbedingt schriftlich über die gewünschten Empfänger von Hinterbliebenenleistungen informiert wird. Bei Fragen zu beiden Fällen unterstützt sie gerne die NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH. Sie haben noch Fragen? Ihre NÜRNBERGER Ansprechpartnerin Irene Schmitt und Ihre bAVFachspezialisten nehmen sich gerne Zeit für Sie. Tel. 0911 531-4951, Fax -814951 [email protected] Impressum: NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg Tel. 0911 531-4343, Fax -3515 www.nbb-gmbh.de
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