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Betriebliche Altersversorgung
Information vom 17. September 2015
Hinterbliebenenversorgung auf
dem Prüfstand
Am 22. Juli und 4. August 2015 sind zwei wichtige Entscheidungen für die Hinterbliebenenversorgung getroffen worden. Zum
einen wurde im Juli durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wer als Witwe/r und somit als Bezugsberechtigter
einer Versicherungsleistung zählt. Zum anderen hat sich im
August das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der sogenannten
„Spätehenklausel“ auseinandergesetzt. Die wichtigsten Einzelheiten stellen wir Ihnen kurz vor.
Bezugsberechtigter
Hinterbliebener einer
Versicherungsleistung
Wird vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingesetzt, ist Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14) ist als „verwitweter Ehegatte“ immer der Ehepartner gemeint, mit dem man zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war. Problematisch
wird es somit bei einer Scheidung und Wiederverheiratung. In diesen
Fällen sollte der Versicherer unbedingt schriftlich über die familiäre
Veränderung informiert werden.
Im verhandelten Fall war der Versicherungsnehmer von 1987 bis
2002 in erster Ehe verheiratet. Der Versicherungsvertrag, um den es
ging, wurde 1987 geschlossen – zu einem Zeitpunkt, als die Ehe bereits bestand. 2002 heiratete der Versicherungsnehmer wieder und
blieb mit der zweiten Ehefrau bis zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Nachdem er 2012 verstarb, erhielt die geschiedene Ehefrau die
Hinterbliebenenleistung. Das Gericht begründete dies damit, dass als
Ehegatte immer der zu sehen sei, mit dem man zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses verheiratet war. Eine andere Willenserklärung
muss dem Versicherer explizit schriftlich angezeigt werden.
Spätehenklausel:
Diskriminierung
wegen des Alters
Der zweite Fall bezüglich der Hinterbliebenenversorgung betrifft vor
allem Versorgungsordnungen und Pensionszusagen. Denn hier ist
häufig die sogenannte „Spätehenklausel“ zu finden. Zwei Arten von
Klauseln sind dabei üblich:
Die erste mögliche Spätehenklausel schließt eine Witwen/Witwerversorgung aus, wenn die Ehe nach Leistungsbeginn geschlossen wird. Die andere mögliche Spätehenklausel schließt eine
Witwen-/Witwerversorgung sogar dann aus, wenn die Ehe zu einem
späten Zeitpunkt des Erwerbslebens geschlossen wird, z. B. ab dem
60. Lebensjahr.
Handelt es sich bei der erstgenannten Spätehenklausel noch um eine
zulässige Formulierung, die den Maßstäben des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) standhält (siehe BAG-Urteil vom
15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11), ist die zweitgenannte Formulierung eine Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied am
4. August 2015 das BAG.
Im vorliegenden Fall stritten Witwe und ehemaliger Arbeitgeber des
Verstorbenen um die Witwenversorgung. Ihrem Ehemann waren Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die Pensionszusage enthielt eine
Spätehenklausel, in der eine Witwenversorgung nur dann vorgesehen
war, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Mitarbeiters
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17. September
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geschlossen wurde. Diese Voraussetzung erfüllte die Ehe des Verstorbenen nicht, da er 1947 geboren war und die Ehe erst 2008
geschlossen wurde. Da der ehemalige Arbeitgeber deshalb die Zahlung einer Witwenrente verweigerte, zog die Witwe vor Gericht und
gewann (BAG, Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13). Nach der
Rechtsprechung des BAG ist die Spätehenklausel, so wie sie in der
Pensionszusage steht, nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da der verstorbene Ehemann unmittelbar durch die Spätehenklausel wegen
seines Alters benachteiligt wurde.
Das Urteil des BAG hat Signalwirkung für alle anderen Spätehenklauseln in Versorgungsordnungen bzw. Pensionszusagen, die eine Abhängigkeit vom Lebensalter enthalten. Diese sollten entsprechend
angepasst werden.
Fazit
Beide Urteile sind im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung von großer Relevanz. Zum einen sollten bestehende Versorgungsordnungen darauf überprüft werden, ob sie diskriminierende
Spätehenklauseln beinhalten. Zum anderen sollten Kunden darauf
achten, dass nach einer Scheidung und Wiederverheiratung der Versicherer unbedingt schriftlich über die gewünschten Empfänger von
Hinterbliebenenleistungen informiert wird. Bei Fragen zu beiden Fällen unterstützt sie gerne die NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH.
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