Gesetzliche Tarifeinheit verfassungsgemäß

argumente
Gesetzliche Tarifeinheit
verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Oktober 2015 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz abgewiesen. Das ist ein wichtiges positives Signal gegen die Zerfaserung der Tarifautonomie. Durch die in § 4a Tarifvertragsgesetz eingefügte Kollisionsnorm wird
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hergestellt. Der Grundsatz der Tarifeinheit galt fast 60 Jahre lang
in der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Er besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, was für sie gilt und vor allem, dass sie sich auf diese Regelung auch verlassen können. Die zentrale
Aufgabe der Tarifautonomie ist es, die Arbeitsbeziehungen zu ordnen und zu befrieden. Die Tarifeinheit
ist dafür unverzichtbar.
Irrtum: Die gesetzliche Regelung der Tarif­
einheit greift in die Koalitionsfreiheit ein
ƒƒ Die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit beinhaltet das Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen und sich in
diesen zu betätigen. Ebenso eröffnet es für Koalitionen das
Recht auf koalitionsgemäße Betätigung.
ƒƒ Diese Rechte werden durch das Tarifeinheitsgesetz nicht
berührt. Wie schon vor der gesetzlichen Regelung bedeutet
Tarifeinheit nicht ein Monopol für bestimmte Tarifvertragsparteien. Die Wirksamkeit von Tarifverträgen wird durch die
Tarifeinheit ebenfalls nicht gefährdet. Allein die Wirkungen
der Tarifverträge werden nur im Fall der Überschneidungen
so justiert, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit erlangen.
ƒƒ Der Grundsatz der Tarifeinheit drängt keine Gewerkschaft
aus der Tarifautonomie. Jede Gewerkschaft, die die in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Anforderungen an die Tariffähigkeit erfüllt, ist auch jetzt
nach Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes tariffähig. Das
Gesetz hat nichts an den Voraussetzungen für die Tariffähigkeit geändert.
Fakt: Gesetzentwurf sichert die Funktionen
des Tarifvertrags
ƒƒ Die Wiederherstellung der Tarifeinheit dient der vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten Schutz-,
Verteilungs-, Befriedungs- und Ordnungsfunktion von Tarifverträgen. Dies wird durch Auflösung von Kollisionen
nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gewährleistet. Nur
tatsächlich auftretende Kollisionen werden aufgelöst, um
Unsicherheiten darüber auszuschließen, welche Regelungen für wen Anwendung finden.
ƒƒ Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht in ständiger
Rechtsprechung die Ordnungs- und Befriedungsfunktion
der Tarifautonomie. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen während der Laufzeit eines Tarifvertrags auf geregelte Arbeitsbedingungen vertrauen können, und sie müssen
wissen, für wen welcher Tarifvertrag gilt.
ƒƒ Ohne Ordnungs- und Befriedungsfunktion kann für die
Laufzeit eines Tarifvertrags kein Vertrauen auf die ausgehandelten Bedingungen gewährleistet werden. Nur so wird
die Akzeptanz der Tarifverträge nachhaltig sichergestellt.
Die Befriedungsfunktion der Tarifautonomie wird durch
Tarifkollisionen gefährdet, weil innerbetriebliche Verteilungskämpfe in die Betriebe hineingetragen werden und
der Arbeitgeber nicht auf die Geltung von Tarifverträgen
vertrauen kann. Die Tarifvertragsparteien behalten es damit
in der Hand, Überschneidungen
der Geltungsbereiche ihrer Tarif- Die Tarifeinheit kann eine
Zersplitterung des Tarifverträge zu verhindern.
vertragssystems, die Spaltung der Belegschaften
und eine Vervielfachung
Irrtum: Tarifeinheit be­
kollektiver Konflikte vernachteiligt
hindern.
Minderheiten
ƒƒ Überschneiden sich in einem Betrieb mehrere Tarifverträge, muss sich ein Tarifvertrag
durchsetzen. Dieser Grundsatz der Tarifeinheit ist vom
Bundesarbeitsgericht fast 60 Jahre immer wieder bestätigt
worden. Die Tarifeinheit kann eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems, die Spaltung der Belegschaften und eine
Vervielfachung kollektiver Konflikte verhindern. Nur im Fall
einer solchen Kollision greift die gesetzliche Regelung.
ƒƒ Gewerkschaften haben weiterhin die Möglichkeit, ihre
Zuständigkeiten untereinander abzustimmen und jeweils
für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Tarifverträge abzuschließen. Gewerkschaften können
sich auch in einer Tarifgemeinschaft zusammenschließen
oder gemeinsam Tarifverträge verhandeln. Auch kleinere
Gewerkschaften können wegen eines hohen Organisationsgrads ihrer Mitglieder oder in Tarifgemeinschaften die
Mehrheit der im Betrieb organisierten Arbeitnehmer vertreten.
ƒƒ Nur dann, wenn eine Einigung auf bestimmte Spielregeln
zwischen den Tarifvertragsparteien nicht möglich ist,
müssen gesetzliche Kriterien für eine Auflösung von Kollisionen eingreifen. Das vom Gesetzentwurf vorgesehene
Mehrheitsprinzip ist sachgerecht und wird z. B. auch im
argumente Gesetzliche Tarifeinheit verfassungsgemäß 
Arbeitnehmerentsendegesetz und im Tarifvertragsgesetz
herangezogen, um Kollisionen bei der Erstreckung von
Tarif­verträgen zu vermeiden.
Fakt: Der Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes
ändert das Streikrecht nicht
ƒƒ Durch das Gesetz wird das Streikrecht nicht geändert.
Hierüber bestand auch immer Einigkeit. Das Tarifeinheitsgesetz sieht eine Neugestaltung des Arbeitskampfrechts
nicht vor. Maßstab für die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen
war und ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach
ist ein Arbeitskampf um einen Tarifvertrag unverhältnismäßig, wenn dieser offensichtlich nicht zur Anwendung
kommen kann. Das Grundgesetz garantiert die Tarifautonomie nur soweit, wie durch sie Arbeitsbeziehungen geregelt werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Tarifvertrag
eine Regelungswirkung nicht erlangt.
ƒƒ Das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Tarifeinheit
wurde zu Recht nicht mit Diskussionen um den Arbeitskampf belastet. Das heißt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber das Arbeitskampfrecht nicht gesetzlich regeln kann.
Eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ist sogar geboten. Vor allem vor dem Hintergrund der Entscheidung zum
Flashmob, der eine völlige Entgrenzung des Arbeitskampfes bedeutet, brauchen wir gesetzliche Regelungen.
Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Christoph
Krönke in: Gesetzliche Regelung der Tarif­
einheit aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfA
Sonderdruck aus Heft 4/2011, S. 32:
Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier in der Öffentli­
chen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und
Soziales des Bundestags am 4. Mai 2015,
Wortprotokoll, S. 8:
„Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Das ist unzweifelhaft. Denn hier
geht es darum, die Beziehungen zwischen den Trägern widerstreitender Interessen auszugleichen. Die Tarifvertragsparteien genießen alle den Schutz des Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes, stehen aber teilweise bei der Ausübung dieser Grundrechte in einer gewissen Gegnerschaft. Deshalb ist
der Gesetzgeber geradezu aufgefordert, es ist seine Pflicht,
für eine gesetzliche Regelung zu sorgen, die gewissermaßen
die Belange der verschiedenen Träger der Koalitionsfreiheit
in einen angemessen Ausgleich bringt.“
Prof. Dr. Rupert Scholz/Dr. Stefan Lingemann
in: Tarifeinheit und Verfassung, NZA
Beilage 1/2015 (zu Heft 9/2015), S. 15:
„Der damit anerkannte Gestaltungs- bzw. Konkretisierungsauftrag des Gesetzgebers ist notwendig, um die funktionellen wie organisatorischen Voraussetzungen und Handlungsmöglichkeiten der Koalitionen im Rahmen der allgemeinen
Rechtsordnung auf tragfähige und funktionsgerechte Grundlagen zu stellen. […] Der Gesetzgeber muss dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen der funktionellen Sicherung
der Koalitionsfreiheit und der Wahrung der Gestaltungs- und
Regelungsautonomie der Koalitionen herstellen.“
„Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich
die hier in Rede stehenden Normierungen der Tarifeinheit
nicht als Eingriffe in das Abwehrrecht der Koalitionen und der
Koalitionsmitglieder, sondern als gesetzliche Ausgestaltung
des Tarifsystems als einer positiv-gesetzlichen Ordnung.“
Publikationen und Ansprechpartner 
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern –
Tarifeinheit gesetzlich regeln
Gemeinsames Positionspapier von BDA und DGB, Juni 2010
kompakt:
Tarifeinheit
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Arbeits- und Tarifrecht
T +49 30 2033-1200
[email protected]
Die jeweils neueste Ausgabe und weitere Hinweise
zu diesem Thema finden Sie unter
www.arbeitgeber.de
 November 2015