Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung einer Fotovoltaikanlage

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Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung einer
Fotovoltaikanlage abgelehnt
Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung einer
Fotovoltaikanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs „Autohaus“ kommt nicht in Betracht. Die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz sind zwei ungleichartige Betätigungen. Ihnen fehlt der sachliche Zusammenhang. Die beiden Bereiche Strom und Verkauf nehmen unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teil. Sie ergänzen sich nicht, so das FG Nürnberg.
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige im Jahr 2010 im Rahmen
seines Gewerbebetriebs „Autohaus“ einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Anschaffung einer
Fotovoltaikanlage bilden konnte.
Das FA versagte die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung, dass das Betreiben einer
Fotovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb Stromerzeugung darstelle.
Entscheidung
Die eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG entschied, dass die Fotovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb darstellt, sodass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags für den Gewerbebetrieb „Autohaus“ nicht möglich ist.
Zwar können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen eine
wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere
organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung,
der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung
und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist
beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem
Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben
Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere)
Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen
und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können.
Ein finanzieller Zusammenhang zeigt sich in einer einheitlichen
Buch- und Kassenführung, in gemeinsamen Bankkonten und
Rechnungsformularen bis hin zur einheitlichen Bilanzierung
sowie Erfolgsrechnung.
Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Steuerpflichtigen
selbst-ständige Gewerbebetriebe oder einen einheitlichen
Gewerbebetrieb darstellen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Beachten Sie
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Streitfall mit dem vom BFH entschiedenen
Fall eines Einzelhandelskaufmanns vergleichbar ist, der auf
dem
Dach
seines
Einzelhandelsgeschäfts
eine
Fotovoltaikanlage errichtete und den erzeugten Strom nicht für
den eigenen Verbrauch verwendete. Trotz der Berücksichtigung der Fotovoltaikanlage in der Bilanz des Einzelhandels hat
der BFH wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des
Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Betrieb Fotovoltaikanlage bejaht
(BFH 24.10.12, X R 36/10, BFH/NV 13, 252).
Fundstelle
FG Nürnberg 1.7.15, 5 K 842/14, NZB eingelegt, Az. des BFH:
X B 130/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145742
Quelle: AStW, Ausgabe 12/2015, Track 7
Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 818 | ID 43655225