Außenstelle Wallau Beschwerden von Aufsichtsbehörden abgelehnt Wegen der geplanten Reduzierung des Aufgabengebiets der Außenstelle ab 2016 (keine An-/ Abmeldungen, keine Personalausweise/Pässe mehr) hatten wir zunächst Beschwerde beim Landrat und dann auch beim Regierungspräsidium eingelegt. Beide sahen in dem Vorgehen der Stadt keinen Grund zur Beanstandung und wiesen unsere Beschwerde zurück. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass laut Regierungspräsidium „die Frage der Anpassungsmöglichkeit des Eingliederungs- und Grenzänderungsvertrages der Stadt Hofheim mit dem jetzigen Ortsteil Wallau vom 13. Februar 1974 kontrovers beurteilt werden kann.“ Es gibt Quellen, die „den Fokus auf den Wortlaut der vertraglich getroffenen Vereinbarungen richten“ und eine Gegenansicht, die „für die Abänderbarkeit von Grenzänderungsverträgen die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune als einen wichtigen Teil der Rahmenverhältnisse“ anführt. Die „kontroverse Bewertung lässt jedenfalls keinen Schluss auf einen eindeutigen Rechtsverstoß der Stadt Hofheim zu, aufgrund dessen die untere Kommunalaufsicht hätte eingreifen müssen.“ Landrat und Regierungspräsidium werden aber nur dann aktiv und wägen nicht aus zwei unterschiedliche Positionen ab, welche die Richtige ist. Die Argumentation der Stadt stützt sich vor allem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zur Außenstelle im Eingemeindungsvertrag, hervorgerufen durch die defizitäre Haushaltslage. Insbesondere diese Argumentation des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist für uns nicht in Einklang zu bringen mit bestehenden Gesetzen, Urteilen und Gutachten. In § 60 VwVfG wird die Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen geregelt. Hier werden klare Kriterien definiert: - Wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung Schwere Nachteile für das Gemeinwohl Keines dieser Kriterien trifft hier zu, siehe hierzu VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, 12.02.2005, Aktenzeichen 7 K 1212/04. Es ist auch nicht zulässig, sich auf einen defizitären Haushalt zu beziehen. Der von der Stadt angeführte Betrag von 25.000 EUR an Mehrausgaben ist nicht erheblich (tatsächlich sind das nur etwa 0,033% des Haushaltes der Stadt Hofheim), siehe hierzu Zezschwitz-Gutachten vom 22. März 1996. Des Weiteren gilt der Grundsatz, dass auch „unwirtschaftliche“ Bestimmungen von Eingliederungsverträgen einzuhalten sind. Eingliederungsverträge werden gerade zu dem Zweck abgeschlossen, verbindliche Regelungen für den Fall zu treffen, dass die aufnehmende Gemeinde den Inhalt früherer Zusicherungen nicht mehr als zweckmäßig erachtet, siehe Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Januar 2008 – 4 BS 449/07. In allen von uns angeführten Beispielen wurde bei den Klagen jeweils den Klägern Recht gegeben. Allerdings haben die Betroffenen hier auch geklagt und nicht „nur“ eine Beschwerde bei der Kommunalaufsicht eingereicht. Was aber, wenn ein Gericht die Argumentation eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zur Außenstelle im Eingemeindungsvertrag – hervorgerufen durch die defizitäre Haushaltslage – als grundsätzlich gültige Rechtsauslegung bestätigen sollte? Dann wäre immer noch die Frage zu klären, ob diese Argumentation im Fall der Stadt Hofheim überhaupt zutreffend ist. Wir halten fest: Die Stadt Hofheim möchte vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen eines defizitären Haushaltes nicht nachkommen. Gleichzeitig erbringt sie trotz leerer Kassen noch freiwillige Leistungen in erheblichem Umfang. Dabei muss die Ausgabenreihenfolge doch lauten: 1. Gesetzliche Verpflichtungen, 2. Vertragliche Verpflichtungen, 3. Freiwillige Leistungen. In der Haushaltsrede zum Haushaltsentwurf 2015 machte die Bürgermeisterin nachfolgende Aussagen zu freiwilligen Leistungen: "Freiwillig sind nach Einschätzung zur KFA-Neuordnung des hessischen Finanzministers Kultur und Wissenschaft, soziale Leistungen, Sportförderung und Wirtschaft und Tourismus. (...)Das Stadtmuseum gehört, wie das Stadtarchiv, die Stadtbücherei, die Stadtkultur nach Ansicht der Landesregierung zu einer 100 % freiwilligen Leistung. Auch hier sind wir verfahren – Schrumpfen geht vor Schließung." Tatsächlich werden aber erhebliche finanzielle Mittel für die Themen Stadtarchiv, Stadtbücherei, Stadtmuseum aufgewendet. Das geplante Defizit im Ergebnishaushalt für 2015 für die freiwilligen Leistungen Stadtarchiv, Stadtbücherei, Stadtmuseum beträgt mehr als 1 Mio. EUR.1 Wie aber können vertragliche Leistungen aufgrund schlechter finanzieller Situation verweigert und damit für immer abgeschafft werden, während gleichzeitig freiwillige Leistungen in solchem Umfang erbracht werden? Die Liste freiwilliger Leistungen lässt sich im Übrigen weiter verlängern, ohne dass wir einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. • Imagefilm zur Präsentation der Stadt 2 • Finanzielle Unterstützung von KreisstadtSommer, Gallusmarkt und Eiszauber Sollte sich der Magistrat nicht eines Besseren besinnen, bleiben zum Erhalt der Außenstelle mit dem bisherigen Dienstleistungsangebot nach unserer Kenntnis nur noch zwei Möglichkeiten: 1. Klärung der Streitfrage durch ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren. Dieser Weg steht nur den Ortsbeiräten offen. 2. Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wir klären derzeit die Rahmenbedingungen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wählergemeinschaft Wallau / Taunus e.V. 1 Siehe hierzu auch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Neubau einer Stadtbücherei. Dieser Beschluss wurde aufgrund einer Vorlage des Magistrats erstellt. http://www.sitzungsdienst-hofheim.de/bi/to020.asp?TOLFDNR=4862 2 http://www.hofheimer-zeitung.de/nachrichten/hofheim/kosten-betragen-nur-3-000-euro_16029630.htm
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