Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 Fall 6: Geschenkte Belastung – 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung des S beurkundet. Am 4.12.2007 gibt V im eigenen Namen sowie in Vertretung seines Sohnes S vor N die Auflassungserklärungen ab. S wird am 7.1.2008 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte §§ 181 und 566 BGB! Abwandlungen Abw. 1: V vertritt S auch schon bei der Annahme seines Schenkungsangebots. Abw. 2: Das Grundstück war belastet mit a) einer Grundschuld (vgl. § 1191 BGB) b) einer Reallast (vgl. § 1105). Abw. 3: V behält sich Nießbrauch (vgl. § 1030 BGB) vor. Abw. 4: V schenkt S kein Grundstück, sondern eine Wohnung. Abw. 5: V behält sich ein Rücktrittsrecht vom Schenkungsvertrag vor. 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 Lösung 1 [Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) und Schenkung und Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter] Möglicherweise hat S gemäß §§ 925, 873 BGB von V Eigentum an dem Haus 2 erworben. Voraussetzung dafür sind die dingliche Einigung zwischen S und V in der Form der Auflassung (vgl. § 925 BGB), eine Eintragung im Grundbuch, die Berechtigung des Veräußerers V und das Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung. Die Eintragung im Grundbuch ist erfolgt. Mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist von der Berechtigung des V auszugehen. Fraglich ist aber, ob die Auflassung3, die V im eigenen und im Namen des S erklärt hat, wirksam ist. I. Form: V und S, dieser vertreten durch V, haben sich vor dem Notar über den Eigentumsübergang geeinigt. Damit ist dem Formerfordernis des § 925 BGB genüge getan. Vgl. auch Köhler, Prüfe Dein Wissen, BGB Allgemeiner Teil, 26. Auflage 2011, Fälle 29 und 30. Die Vorschrift § 94 BGB ordnet an, dass Häuser wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Sie können daher gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Praktisch bedeutet das, dass Häuser nie selbstständig, sondern immer nur zusammen mit dem dazugehörigen Grundstück übereignet werden können. 3 Zur Erinnerung: „Auflassung“ ist die (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang bei Grundstücken. 1 2 2 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 II. Vertretungsmacht des V: Die Auflassung ist wirksam, wenn V vertretungsberechtigt war. Grundsätzlich ist der Vater als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes vertretungsberechtigt, §§ 1626 I, 1629 I BGB. Möglicherweise ist aber Unwirksamkeit gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) gegeben. Prüfungsschema § 181 BGB („Insichgeschäft“) 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung… 2. entweder a. im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen („Selbstkontrahieren“ – 1. Alternative) oder b. als Vertreter zweier Parteien („Mehrvertretung“ – 2. Alternative) 4 Rechtsfolge: Grunds.: keine Vertretungsmacht (Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam) Ausnahme: 1. Gestattung des Insichgeschäfts 5 und/oder „im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten“. Beispiel: V vertritt bei Abschluss eines Kaufvertrages sowohl den Käufer als auch den Verkäufer. 5 Das geschieht häufiger zugunsten von Geschäftsführern, vgl. z. B. den folgenden Auszug aus dem Berliner Handelsregister (AG Charlottenburg): „… Geschäftsführer: 1. Richter, Uwe, *18.11.1965, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung…“ 4 3 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 2. Erfüllung einer Verbindlichkeit 6 1. V hat im Zusammenhang mit der Auflassung des Grundstücks und damit im Rahmen eines Rechtsgeschäfts als Vertreter des S gehandelt. 2. Ein Insichgeschäft in Form der 1. Alt. liegt vor. V ist nämlich sowohl als Veräußerer (im eigenen Namen) als auch auf der Erwerberseite (in Vertretung des S) aufgetreten. 3. Eine Gestattung ist nicht ersichtlich. 4. Möglicherweise ist das Insichgeschäft aber deshalb erlaubt, weil es sich bei der Übertragung des Eigentums an dem Haus um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelte. Hier könnte eine Verbindlichkeit des V gegenüber seinem Sohn S durch Abschluss des Schenkungsvertrags (§ 516 BGB) entstanden sein. Die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags ist daher zu prüfen. a. V und S haben einen Schenkungsvertrag bezüglich des Hauses abgeschlossen. Das Schenkungsversprechen des V wurde Beispiel: A hat von seinem Prokuristen P etwas gekauft. Dieser erfüllt die aufgrund des wirksamen Kaufvertrages bestehende Verbindlichkeit (Verpflichtung) des A zur Kaufpreiszahlung, indem er sich die entsprechende Geldsumme aus der Kasse des A nimmt. 6 4 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 notariell beurkundet iSd § 128 BGB. Damit ist die Form des §§ 518 und des 311 b Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt. b. Zweifelhaft ist wiederum die Wirksamkeit der Erklärung des S, genauer die Annahme des Schenkungsangebots. 7 Die Schenkung isoliert betrachtet bringt dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil. Durch sie geht er (noch) keine rechtlichen Verpflichtungen ein. Erst der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb bringt möglicherweise Belastungen und Verbindlichkeiten mit sich. Danach läge ein wirksamer Schenkungsvertrag vor, der wiederum die mit der Eigentumsübertragung zu erfüllende Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB a. E.8 BGB darstellen würde. 5. Dieses Ergebnis stößt aber auf Bedenken, da S damit in der Konsequenz Eigentümer eines vermieteten Hauses würde. Wegen § 566 BGB träte der Minderjährige durch den Eigentumserwerb kraft Gesetzes in den bestehenden Mietvertrag ein und trüge damit alle mit der Vermieterstellung verbundenen rechtlichen Verpflichtungen und Nachteile. Zu denken ist insbesondere an die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, an die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß § 536 a BGB sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mieter geleisteten Sicherheit gemäß § 566 a BGB. Der Eintritt des S in den Mietvertrag muss nach allgemeiner Meinung verhindert werden. Andernfalls würde die gesetzliche Wertung 7 8 Siehe sogleich Abw. 1 zur Frage, was gilt, wenn V hier ebenfalls als Vertreter des S gehandelt hätte. a. E. = am Ende. 5 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 des § 107 BGB, nämlich der Schutz des Minderjährigen vor rechtlichen Verpflichtungen, unterlaufen. a. Dieses Ergebnis kann man zum einen dadurch erreichen, dass man eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäfts vornimmt. 9 Danach sind bereits bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Schenkungsversprechens die Folgen des dinglichen Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei, dass die Erfüllung des an sich lediglich rechtlich vorteilhaften Verpflichtungsgeschäfts rechtliche Nachteile für den Minderjährigen mit sich bringt, müsste man streng genommen bereits das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ansehen. 10 Rechtliche Nachteile der dinglichen Erfüllung schlügen dann bereits auf die Ebene des Verpflichtungsgeschäfts durch. Danach wäre bereits das Schenkungsversprechen unwirksam. Die Regel des § 181 BGB greift damit ein. Der Ausnahmetatbestand „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ scheitert schon am Vorliegen eines wirksamen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Die Eigentumsübertragung scheitert an der fehlenden Vertretungsmacht des V.11 Diesen in NJW 1981, 109, 110 noch angedeuteten Weg hat der BGH bereits in NJW 2005, 415, 418, Tz. 11, abgeschwächt, die Frage letztlich aber noch offengelassen. Ausdrücklich von Aufgabe spricht er in Urt. v. 30.9.2010, NJW 2010, 3643, Tz. 6. 10 Soweit ist der BGH in NJW 1981, 109, 110 nicht gegangen. Er hat die Gesamtbetrachtungslehre im Übrigen in BGH NJW 2010, 3643, ausdrücklich aufgegeben. 11 An diesem Ergebnis kann auch eine eventuelle (hier durch Dulden der notariell beurkundeten Annahme des Schenkungsvertrags konkludent erteilte) Einwilligung des Vaters nichts ändern. Auch die Zustimmung des 9 6 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 b. Dieser Lösungsweg ist jedoch abzulehnen. Die Gesamtbetrachtung ist nicht mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip vereinbar. Richtigerweise müssen die Wirksamkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts unabhängig voneinander beurteilt werden. Den wegen § 107 BGB gebotenen Minderjährigenschutz kann man durch eine teleologische Reduktion des letzten Halbsatzes von § 181 BGB erreichen.12 Danach gilt: Das Selbstkontrahieren bleibt – entgegen dem Wortlaut von § 181 BGB – auch bei Erfüllung eines Schenkungsversprechens unzulässig, wenn und soweit das Erfüllungsgeschäft dem Minderjährigen „nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt“ (vgl. § 107 BGB). Damit bleibt es bei der Wirksamkeit des Schenkungsversprechens. Unwirksam ist allein die für die Eigentumsübertragung erforderliche Auflassungserklärung. Ergebnis: Nach beiden Ansichten hat der Minderjährige kein Eigentum an dem Grundstück erworben. Die Eigentumsübertragung erfordert die Bestellung eines Ergänzungspflegers, § 1909 BGB. gesetzlichen Vertreters bedarf nämlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn der gesetzliche Vertreter – wie hier wegen § 181 BGB – zur Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst dessen Genehmigung benötigen würde (Palandt-Heinrichs, BGB, § 107 Rz. 10; Jauernig, BGB, § 107 Rz. 8; vgl. auch Köhler, BGB AT, 35. Auflage 2011, § 10 Rz. 17 = S. 144). 12 Jauernig, JuS 1982, 576, 577; ders., JuS 1983, 614. 7 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 Beachte: Schwierigkeiten bereitet dieser Fall aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Grundsätzlich sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt voneinander auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen. (1) Danach gilt für die schuldrechtliche Ebene: Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können Schenkungsverträge zu ihren Gunsten wirksam abschließen, da ihnen daraus keine Verpflichtung, sondern lediglich Ansprüche, also rechtliche Vorteile iSd § 107 BGB, erwachsen. (2) Die Verfügungsebene erweist sich als problematischer. (a) Zwar ist der Erwerb von Eigentum grundsätzlich ebenfalls lediglich rechtlich vorteilhaft. (b) Das gilt aber nicht, wenn es sich – wie bei vermieteten Häusern oder gar Wohnungen – um belastetes Eigentum handelt. Hier bedarf es also grundsätzlich der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter, die entweder ihre Zustimmung erteilen können oder selbst eine Willenserklärung im Namen des von ihnen (gesetzlich) vertretenen Minderjährigen abgeben können. 8 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 (c) Besondere Schwierigkeiten treten dann auf, wenn der gesetzliche Vertreter nicht das Geschäft des Minderjährigen mit einem Dritten, sondern mit sich selbst herbeiführen möchte. Dem steht grundsätzlich das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) entgegen. Die Anwendung dieser Vorschrift erweist sich deshalb als problematisch, weil sie mit ihrer Ausnahme „es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“ (§ 181 BGB a. E.) die schuldrechtliche mit der dinglichen Ebene verknüpft. Die wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift würde zur Wirksamkeit des Insichgeschäfts führen. Erst eine teleologische Reduktion dieses Ausnahmetatbestandes erlaubt eine angemessene Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes. 9 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 Abwandlung 1 (V als Vertreter auch bei der Annahme des Schenkungsangebots) Wie oben. Die Wirksamkeit der von V im Namen des S vor dem Notar am 26.10.2007 abgegebenen Schenkungsangebots) scheitert Willenserklärung nicht schon (Annahme am Verbot des des Selbstkontrahierens, § 181 BGB. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei § 181 nicht bloß um eine formale Ordnungsvorschrift, die immer dann, aber auch nur dann eingreift, wenn Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts vorliegt. Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass der Gesetzeszweck (telos – griech. τέλoς) des § 181 BGB, nämlich die Abwehr von Interessenkollisionen in bestimmten Fällen eine Ausdehnung, in anderen Fällen eine Einschränkung des Tatbestandes von § 181 nahe legt. Aus diesem Grunde ist § 181 BGB in den Fällen unanwendbar, in denen das Insichgeschäft dem Vertretenen (hier S) lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei § 107 BGB. Man begründet diese weitere „teleologische Reduktion“ des Anwendungsbereichs des § 181 BGB damit, dass Schutzzweck der Norm allein die Verhinderung von Interessenkonflikten und der daraus resultierenden Gefahr der Schädigung eines Teils ist. Soweit aus der Vertretung für den Vertretenen aber lediglich ein rechtlicher Vorteil resultiert, besteht weder die Gefahr eines Interessenkonflikts noch die einer Schädigung. 13 13 Palandt-Heinrichs, BGB, § 181 Rz. 2 und 9. 10 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 Vorbemerkung zu den Abwandlungen 2 bis 5 Jedes der folgenden Rechtsgeschäfte bringt irgendeinen rechtlichen Nachteil mit sich. Würde man alle diese rechtlichen Nachteile berücksichtigen, bliebe kein Raum mehr für die Annahme der im Rahmen von §§ 107 und 181 BGB zu prüfenden rechtlichen Vorteilhaftigkeit. Daher bedarf es einer Wertung, um zwischen rechtlich relevanten Nachteilen und solchen (unerheblichen) Nachteilen zu unterscheiden, die nicht geeignet sind, einem Geschäft die rechtliche Vorteilhaftigkeit zu nehmen. (1) Nach einer früher vertretenen Ansicht ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Nachteilen zu differenzieren. Danach sind insbesondere die kraft Gesetzes an den vorteilhaften Immobilienerwerb geknüpften Nachteile wie Steuern, Abgaben und Gebühren keine rechtlich relevanten Nachteile. (2) Köhler hat eine sorgerechtliche Betrachtungsweise in die Diskussion eingeführt. Danach ist darauf abzustellen, ob das Rechtsgeschäft nach Art und Umfang eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. (3) Der BGH scheint sich zwischenzeitlich der auf Stürner zurückgehenden anzuschließen. wirtschaftlichen Betrachtungsweise Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer 11 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 abwägenden Betrachtung des Rechtsgeschäfts sowohl der Umfang als auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Nachteils. Unter § 107 fallen danach nur solche Rechtsnachteile, die typischerweise ein ganz geringes Gefährdungspotential aufweisen. Die folgende Darstellung von Fallgruppen bedient das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Rechtssicherheit: Abwandlung 2 a (Grundschuld) Mangels Verpflichtung zur persönlichen Haftung des minderjährigen Erwerbers (§ 1191 BGB: „aus dem Grundstück“: lediglich dingliche Haftung, notfalls ist Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden) ist mit dem Eigentumserwerb kein rechtlicher Nachteil für S verknüpft. Daher ist die Auflassung wirksam. Abwandlung 2 b (Reallast) Dagegen haftet S aufgrund von § 1108 BGB bei der Reallast (= wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück, § 1105 I BGB) auch mit seinem Vermögen. Daher wird hier rechtliche Nachteilhaftigkeit angenommen. Rechtsfolge ist die schwebende Unwirksamkeit der An- 12 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16 nahme des Auflassungsangebots, § 181 BGB. Es bedarf der Bestellung eines Ergänzungspflegers, § 1909 BGB. Abw. 3 (Nießbrauch) Der Eigentumserwerb durch S ist auch bei Belastung mit Nießbrauch (= Erlaubnis, die Nutzungen der Sache zu ziehen, § 1030 BGB) jedenfalls dann lediglich rechtlich vorteilhaft und somit die Annahme des Auflassungsangebots wirksam, wenn S nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist. Abw. 4 (WEG) Der (automatische) Eintritt in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit den damit verbundenen Verpflichtungen aus dem WEG (insbes. §§ 10 ff. WEG) ist rechtlich nachteilig. Abw. 5 (Rücktrittsrecht) Der Eigentumserwerb wird durch die vertragliche Vereinbarung von Rücktrittsrechten des Schenkers nicht rechtlich nachteilig. Der Rücktrittsvorbehalt betrifft nur die schuldrechtliche Ebene (Trennungsund Abstraktionsgrundsatz!); allenfalls ist damit der unter Rücktrittsvorbehalt stehende (schuldrechtliche) Schenkungsvertrag wegen der aus § 346 Abs. 2 bis 4 eventuell resultierenden Pflichten (Wert- oder Schadensersatz) schwebend unwirksam. 13
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