Europäische Kommission - Pressemitteilung Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die USA, Kanada und Brunei: Europäische Kommission prüft den Stand und erörtert die nächsten Schritte Straßburg, 12. April 2016 Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die USA, Kanada und Brunei: Europäische Kommission prüft den Stand und erörtert die nächsten Schritte Die Europäische Kommission hat heute eine politische Mitteilung angenommen, die sich mit dem derzeit in Bezug auf bestimmte Drittländer bestehenden Mangel an Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht und dem weiteren Vorgehen in dieser Sache befasst. Während mit Japan und Australien im Dezember 2015 bzw. Juni 2015 die uneingeschränkte Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit erreicht wurde, halten die USA, Kanada und Brunei nach wie vor an der Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten fest, obwohl ihre eigenen Bürger in der gesamten EU von der Visumpflicht befreit sind. Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist eines der Grundprinzipien der gemeinsamen Visumpolitik der EU, und nach den im Jahr 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen EU-Vorschriften kann die Befreiung von der Visumpflicht für Bürger von Drittländern, die diesbezüglich nicht binnen 24 Monaten Gegenseitigkeit herstellen, ausgesetzt werden. Bei einer solchen Entscheidung müssen die Auswirkungen der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Kommission ist verpflichtet, nach Ablauf der Frist von 24 Monaten zu reagieren. Im Fall der USA, Kanadas und Bruneis läuft diese Frist am heutigen 12. April 2016 ab. Die Kommission richtet daher heute die dringende Bitte an das Europäische Parlament und den Rat, diesbezügliche Gespräche einzuleiten und einen Standpunkt bezüglich der Frage festzulegen, wie im Lichte der Bewertung, die die Kommission in ihrer Mitteilung vornimmt, am besten in dieser Frage vorgegangen werden soll, und der Kommission bis spätestens 12. Juli 2016 ihre Standpunkte mitzuteilen. Der für Migration, Inneres und Bürgerschaft zuständige Kommissar Dimitris Avramopoulos erklärte diesbezüglich: „ Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist ein grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Die EU-Bürger erwarten zu Recht, ohne Visum in Drittstaaten einreisen zu dürfen, deren Staatsangehörige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Die Kommission hat die rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Folgen einer möglichen vorübergehenden Aussetzung der für Bürger der USA, Kanadas und Bruneis geltenden Befreiung von der Visumpflicht abgeschätzt und das Europäische Parlament und den Rat um ihre Standpunkte bezüglich des weiteren Vorgehens ersucht. Die vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht bleibt ein vorrangiges Thema unserer bilateralen Beziehungen zu diesen Ländern, und wir werden uns weiterhin um ein ausgewogenes und gerechtes Ergebnis in dieser Frage bemühen.” Im April 2014 wurden der Kommission mehrere Fälle fehlender Gegenseitigkeit bei der Visumbefreiung mit Australien, Brunei, Kanada, Japan und den USA gemeldet. Die Mitteilungen wurden am 12. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die mangelnde Gegenseitigkeit in Bezug auf Australien und Japan ist seither behoben worden, d.h. alle EU-Bürger können diese Länder nun ohne Visum bereisen. Gegenwärtig gilt in Kanada noch Visumpflicht für die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens und in den USA für die Staatsangehörigen Bulgariens, Kroatiens, Polens, Rumäniens und Zyperns. Brunei hält nach wie vor an der Visumpflicht für Bürger Kroatiens fest. Gemäß dem vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik muss die Kommission, wenn ein Drittland nicht binnen 24 Monaten nach Meldung einer Nichtgegenseitigkeit die Visumpflicht aufgehoben hat, die betreffende Situation überprüfen und eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats für einen Zeitraum von 12 Monaten vorschlagen. Die einschlägige Verordnung sieht vor, dass die Kommission bei einer solchen Entscheidung den politischen, wirtschaftlichen und administrativen Auswirkungen der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Auch haben 21 Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des überarbeiteten Mechanismus in einer Erklärung betont, „dass die betreffenden Unionsorgane nach den einschlägigen Bestimmungen verpflichtet sind, vor einem Vorschlag oder einem Beschluss die möglichen negativen politischen Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen und zu berücksichtigen.” Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der Entwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und wären an eine Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nicht gebunden. In der heute vorgelegten Mitteilung werden die Folgen und die praktische Durchführbarkeit einer möglichen Aussetzung abgeschätzt. Demnach ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten in der Lage wären, binnen 90 Tagen nach Ergehen eines Beschlusses zur Aussetzung der Visumbefreiung die zunehmende Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten. Zudem könnte eine solche Aussetzung einen Rückgang der Zahl der Reisenden aus Kanada und den USA (und auch aus Brunei) zur Folge haben. Schließlich hätte die Aussetzung erhebliche wirtschaftliche Folgen (insbesondere für die Luftfahrtbranche) und beträchtliche Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der EU zu zwei strategischen Partnern. Hintergrund Für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum sind die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer von der Visumpflicht befreit. Die EU verfügt über ein Verzeichnis von Ländern, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, sowie über ein Verzeichnis der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (siehe Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates). Im Sinne der Solidarität pocht die EU bei den von der Visumpflicht befreiten Drittländern darauf, auf die Visumpflicht für die Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten zu verzichten. Aus diesen Gründen wurde ein Gegenseitigkeitsmechanismus auf dem Gebiet der Visumpolitik eingerichtet. Dieser wurde im Jahr 2013 vom Europäischen Parlament und vom Rat (durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013) geändert, um ihn effizienter zu machen und für mehr Solidarität bei der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen. Der aktuelle Mechanismus ist seit zwei Jahren in Kraft, und die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten intensiv darauf hingewirkt, dass EU-Bürger nach Möglichkeit visumfrei in Drittländer einreisen können. Bisher hat die Kommission im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus drei Berichte zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik angenommen (am 10. Oktober 2014, am 22. April 2015 und am 5. November 2015). Weitere Informationen MEMO – Visa-Gegenseitigkeitsmechanismus der EU - Fragen und Antworten Mitteilung - Stand der Fälle fehlender Gegenseitigkeit und weiteres Vorgehen 5. November 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik 22. April 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik 10. Oktober 2014 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates) Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EU) Nr. 1289/2013) IP/16/1345 Kontakt für die Medien: Natasha BERTAUD (+32 2 296 74 56) Tove ERNST (+32 2 298 67 64) Tim McPHIE (+ 32 2 295 86 02) Markus LAMMERT (+ 32 2 298 04 23) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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