Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf
die USA, Kanada und Brunei: Europäische Kommission prüft den Stand und
erörtert die nächsten Schritte
Straßburg, 12. April 2016
Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die USA,
Kanada und Brunei: Europäische Kommission prüft den Stand und erörtert die nächsten
Schritte
Die Europäische Kommission hat heute eine politische Mitteilung angenommen, die sich mit dem
derzeit in Bezug auf bestimmte Drittländer bestehenden Mangel an Gegenseitigkeit bei der Befreiung
von der Visumpflicht und dem weiteren Vorgehen in dieser Sache befasst. Während mit Japan und
Australien im Dezember 2015 bzw. Juni 2015 die uneingeschränkte Gegenseitigkeit bei der
Visumfreiheit erreicht wurde, halten die USA, Kanada und Brunei nach wie vor an der Visumpflicht für
Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten fest, obwohl ihre eigenen Bürger in der gesamten EU
von der Visumpflicht befreit sind. Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist eines
der Grundprinzipien der gemeinsamen Visumpolitik der EU, und nach den im Jahr 2001 vom
Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen EU-Vorschriften kann die Befreiung von der
Visumpflicht für Bürger von Drittländern, die diesbezüglich nicht binnen 24 Monaten Gegenseitigkeit
herstellen, ausgesetzt werden. Bei einer solchen Entscheidung müssen die Auswirkungen der
Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Kommission ist verpflichtet, nach Ablauf der Frist von 24
Monaten zu reagieren. Im Fall der USA, Kanadas und Bruneis läuft diese Frist am heutigen 12. April
2016 ab. Die Kommission richtet daher heute die dringende Bitte an das Europäische Parlament und
den Rat, diesbezügliche Gespräche einzuleiten und einen Standpunkt bezüglich der Frage festzulegen,
wie im Lichte der Bewertung, die die Kommission in ihrer Mitteilung vornimmt, am besten in dieser
Frage vorgegangen werden soll, und der Kommission bis spätestens 12. Juli 2016 ihre Standpunkte
mitzuteilen.
Der für Migration, Inneres und Bürgerschaft zuständige Kommissar Dimitris Avramopoulos erklärte
diesbezüglich: „ Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist ein grundlegender
Bestandteil der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Die EU-Bürger erwarten zu Recht, ohne Visum in
Drittstaaten einreisen zu dürfen, deren Staatsangehörige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen
dürfen. Die Kommission hat die rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Folgen einer möglichen
vorübergehenden Aussetzung der für Bürger der USA, Kanadas und Bruneis geltenden Befreiung von
der Visumpflicht abgeschätzt und das Europäische Parlament und den Rat um ihre Standpunkte
bezüglich des weiteren Vorgehens ersucht. Die vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der
Visumpflicht bleibt ein vorrangiges Thema unserer bilateralen Beziehungen zu diesen Ländern, und wir
werden uns weiterhin um ein ausgewogenes und gerechtes Ergebnis in dieser Frage bemühen.”
Im April 2014 wurden der Kommission mehrere Fälle fehlender Gegenseitigkeit bei der Visumbefreiung
mit Australien, Brunei, Kanada, Japan und den USA gemeldet. Die Mitteilungen wurden am
12. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die mangelnde Gegenseitigkeit in
Bezug auf Australien und Japan ist seither behoben worden, d.h. alle EU-Bürger können diese Länder
nun ohne Visum bereisen. Gegenwärtig gilt in Kanada noch Visumpflicht für die Staatsangehörigen
Bulgariens und Rumäniens und in den USA für die Staatsangehörigen Bulgariens, Kroatiens, Polens,
Rumäniens und Zyperns. Brunei hält nach wie vor an der Visumpflicht für Bürger Kroatiens fest.
Gemäß dem vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten Gegenseitigkeitsmechanismus im
Bereich der Visumpolitik muss die Kommission, wenn ein Drittland nicht binnen 24 Monaten nach
Meldung einer Nichtgegenseitigkeit die Visumpflicht aufgehoben hat, die betreffende Situation
überprüfen und eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die
Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats für einen Zeitraum von 12 Monaten vorschlagen.
Die einschlägige Verordnung sieht vor, dass die Kommission bei einer solchen Entscheidung den
politischen, wirtschaftlichen und administrativen Auswirkungen der Aussetzung der Befreiung von der
Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Auch
haben 21 Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des überarbeiteten Mechanismus in einer
Erklärung betont, „dass die betreffenden Unionsorgane nach den einschlägigen Bestimmungen
verpflichtet sind, vor einem Vorschlag oder einem Beschluss die möglichen negativen politischen
Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen
und zu berücksichtigen.”
Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der Entwicklung der gemeinsamen
Visumpolitik und wären an eine Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nicht gebunden.
In der heute vorgelegten Mitteilung werden die Folgen und die praktische Durchführbarkeit einer
möglichen Aussetzung abgeschätzt. Demnach ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten
in der Lage wären, binnen 90 Tagen nach Ergehen eines Beschlusses zur Aussetzung der
Visumbefreiung die zunehmende Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten. Zudem könnte eine solche
Aussetzung einen Rückgang der Zahl der Reisenden aus Kanada und den USA (und auch aus Brunei)
zur Folge haben. Schließlich hätte die Aussetzung erhebliche wirtschaftliche Folgen (insbesondere für
die Luftfahrtbranche) und beträchtliche Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der EU zu zwei
strategischen Partnern.
Hintergrund
Für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im
Schengen-Raum sind die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer von der Visumpflicht befreit. Die
EU verfügt über ein Verzeichnis von Ländern, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie über ein Verzeichnis der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind (siehe Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates).
Im Sinne der Solidarität pocht die EU bei den von der Visumpflicht befreiten Drittländern darauf, auf
die Visumpflicht für die Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten zu verzichten. Aus diesen Gründen
wurde ein Gegenseitigkeitsmechanismus auf dem Gebiet der Visumpolitik eingerichtet. Dieser wurde im
Jahr 2013 vom Europäischen Parlament und vom Rat (durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013)
geändert, um ihn effizienter zu machen und für mehr Solidarität bei der Umsetzung der gemeinsamen
Visumpolitik zu sorgen.
Der aktuelle Mechanismus ist seit zwei Jahren in Kraft, und die Kommission hat in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten intensiv darauf hingewirkt, dass EU-Bürger nach Möglichkeit
visumfrei in Drittländer einreisen können.
Bisher hat die Kommission im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus drei Berichte zur Bewertung
von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
angenommen (am 10. Oktober 2014, am 22. April 2015 und am 5. November 2015).
Weitere Informationen
MEMO – Visa-Gegenseitigkeitsmechanismus der EU - Fragen und Antworten
Mitteilung - Stand der Fälle fehlender Gegenseitigkeit und weiteres Vorgehen
5. November 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
22. April 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
10. Oktober 2014 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates)
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EU)
Nr. 1289/2013)
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