Gegenseitigkeit im Visumbereich in Bezug auf USA und

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Gegenseitigkeit im Visumbereich in Bezug auf USA und Kanada: Kommission
nimmt Bestandsaufnahme der jüngsten Entwicklungen vor
Brüssel, 13. Juli 2016
Die Europäische Kommission hat heute eine Mitteilung zum Stand der Gegenseitigkeit im
Visumbereich in Bezug auf Kanada und die USA angenommen, in der sie die Fortschritte bei
den Gesprächen mit beiden Ländern bewertet und die nächsten Schritte darlegt.
Die heutige Bestandsaufnahme ist eine Folgemaßnahme zu der am 12. April angenommenen
Mitteilung, in der die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass für die Staatsangehörigen einiger EUMitgliedstaaten noch keine vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht für
Kanada und die Vereinigten Staaten erreicht ist.
Der für Migration, Inneres und Bürgerschaft zuständige Kommissar Dimitris Avramopoulos erklärte:
„Ziel der Europäischen Kommission und Grundprinzip unserer gemeinsamen Visumpolitik ist die
vollständige Gegenseitigkeit der Visumfreiheit für die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten. In den
vergangenen drei Monaten haben wir unsere Gespräche mit den USA und Kanada intensiviert, um
diese vollständige Gegenseitigkeit zu erreichen. Trotz unserer konstruktiven Zusammenarbeit,
insbesondere mit der kanadischen Regierung, benötigen die Staatsangehörigen einiger EU-Staaten
jedoch immer noch ein Visum, um in die USA oder nach Kanada zu reisen. Wir werden weiter auf eine
vollständige Gegenseitigkeit im Visumbereich hinarbeiten und versuchen, durch koordiniertes Handeln
mit den betroffenen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Rat so schnell wie möglich
Ergebnisse zu erzielen.“
Im April hatte die Kommission auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Visumfreiheit geprüft, war
aber zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ansatz erhebliche Auswirkungen auf die
Außenbeziehungen zu Kanada und den USA haben würde. Eine solche Aussetzung würde
höchstwahrscheinlich auch wirtschaftliche Nachteile für die EU nach sich ziehen, ohne dass dadurch ein
Erreichen der Gegenseitigkeit gewährleistet wäre. Die Kommission hatte das Europäische Parlament
und den Rat daher ersucht, bis zum 12. Juli 2016 zur geeignetsten weiteren Vorgehensweise Stellung
zu nehmen. Die Kommission stellt fest, dass bislang weder der Rat noch das Plenum des Europäischen
Parlaments zu dieser Angelegenheit Stellung genommen hat.
In den vergangenen Monaten wurden die Kontakte zu den USA und Kanada auch auf höchster
politischer Ebene verstärkt, um die vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht
zu erreichen. Mit der heute angenommenen Mitteilung verpflichtet sich die Kommission, weiterhin auf
eine vollständige Gegenseitigkeit im Visumbereich zu dringen; um möglichst rasch Ergebnisse zu
erzielen, wird sie dabei ihr Handeln mit den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen.
Kanada hat diesbezüglich auf dem Ministertreffen am 11. Juli in Brüssel zugesagt, dass es im
Frühherbst über die Ergebnisse der Bewertungen und den Zeitplan für eine Abschaffung der
Visumpflicht berichten werde, auch in Bezug auf die erforderlichen Kooperationsmaßnahmen mit
Bulgarien und Rumänien. Die Kommission möchte den EU-Kanada-Gipfel am 27. und 28. Oktober
2016 dafür nutzen, greifbare Fortschritte in Bezug auf die Aufhebung der Visumpflicht für bulgarische
und rumänische Staatsangehörige zu bestätigen.
Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten, um
sicherzustellen, dass die Europäische Union in dieser wichtigen Sache mit einer Stimme spricht, und
wird vor Ende des Jahres über die weiteren Fortschritte berichten.
In der heutigen Mitteilung der Kommission wird auch die Aufhebung der Visumpflicht für kroatische
Staatsangehörige durch Brunei vom 12. April begrüßt, mit der nunmehr eine vollständige
Gegenseitigkeit für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger gegeben ist.
Hintergrund
Die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer sind bei einem kurzfristigen Aufenthalt im SchengenRaum (höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) von der Visumpflicht befreit. Es
gibt ein gemeinsames EU-Verzeichnis der Länder, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie ein Verzeichnis der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates).
Es gehört zu den Grundprinzipien der Visumpolitik der EU, dass Länder, deren Staatsangehörige von
der Visumpflicht befreit sind, im Zuge der Gegenseitigkeit auch den Staatsangehörigen aller EUMitgliedstaaten Visumfreiheit gewähren sollten. Zur Unterstützung dieser Bemühungen wurde ein
Gegenseitigkeitsmechanismus auf dem Gebiet der Visumpolitik eingerichtet. Dieser wurde im Jahr 2013
vom Europäischen Parlament und vom Rat (durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013) geändert, um
ihn effizienter zu machen und für mehr Solidarität bei der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik
zu sorgen.
Der aktuelle Mechanismus ist seit zwei Jahren in Kraft, und die Kommission hat in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten intensiv darauf hingewirkt, dass EU-Bürger nach Möglichkeit
visumfrei in Drittländer einreisen können.
Im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus hat die Kommission bereits drei Berichte zur Bewertung
der Situation (am 10. Oktober 2014, am 22. April 2015 und am 5. November 2015) und eine politische
Mitteilung (am 12. April 2016) angenommen. Die Kommission hatte das Europäische Parlament und
den Rat in ihrer Mitteilung vom 12. April ersucht, bis zum 12. Juli 2016 zur geeignetsten weiteren
Vorgehensweise Stellung zu nehmen.
Zwar haben bislang weder der Rat noch das Plenum des Europäischen Parlaments zu dieser
Angelegenheit Stellung genommen; der Vorsitzende des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz
und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments hat die Kommission aber mit Schreiben vom 7. Juni
ersucht, die zur Aussetzung der Visumfreiheit für kanadische und US-amerikanische Staatsangehörige
im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
erforderlichen delegierten Rechtsakte zu erlassen.
Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der Entwicklung der gemeinsamen
Visumpolitik und wären an eine Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nicht gebunden.
Weitere Informationen:
Am 13. Juli 2016 veröffentlichte Mitteilung über Folgemaßnahmen
Gemeinsame Erklärung von Dimitris Avramopoulos, EU-Kommissar für Migration, Inneres und
Bürgerschaft, und John McCallum, kanadischer Minister für Immigration, Flüchtlinge und Bürgerschaft,
nach der Sitzung am 11. Juli in Brüssel
Mitteilung vom 12. April 2016 – Stand der Fälle fehlender Gegenseitigkeit und weiteres Vorgehen
5. November 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
22. April 2015 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
10. Oktober 2014 – Bericht der Kommission zur Bewertung von Fällen fehlender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Drittländern im Bereich der Visumpolitik
MEMO – Visa-Gegenseitigkeitsmechanismus der EU - Fragen und Antworten
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates)
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EU)
Nr. 1289/2013)
IP/16/2432
Kontakt für die Medien:
Natasha BERTAUD (+32 2 296 74 56)
Tove ERNST (+32 2 298 67 64)
Markus LAMMERT (+ 32 2 298 04 23)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail