BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3396 21. Wahlperiode 01.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.02.16 und Betr.: Antwort des Senats U-Bahn-Schubser aus Berlin – War der Tod der 20-jährigen Amanda K. vermeidbar? Am späten Abend des 19. Januar 2016 tötete Hamin E., ein 28-jähriger amtsbekannter psychisch gestörter Mehrfachstraftäter aus Hamburg, mit dem sich zeitweise mehr als sechs Behörden gleichzeitig und weitgehend unabhängig voneinander beschäftigten, am Bahnhof Ernst-Reuter-Platz in Berlin die 20-jährige Amanda K. auf grausame Art, indem er sie plötzlich und ohne Anlass auf die Gleise vor den einfahrenden Zug stieß. Amanda K. wurde von der Bahn überrollt und verstarb unmittelbar vor Ort an ihren schweren Verletzungen. Sie hinterlässt ihre Familie fassungslos und schwer traumatisiert Der Zugführer dürfte ebenfalls schwer traumatisiert worden sein. Der Täter war anscheinend psychisch schwer gestört und den Hamburgischen Behörden sowohl aufgrund einer Vielzahl von Straftaten als auch aufgrund seiner schweren psychischen Störung bekannt. Offensichtlich scheint schon jetzt, dass aufgrund ungenügenden Informationsaustausches nicht alle beteiligten Behörden die notwendigen Informationen hatten, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. An erster Stelle erhebt sich die Frage, ob die zuletzt behandelnden und begutachtenden Ärzte die notwendigen Informationen hatten, um den Zustand Hamin E.s und seine Gefährlichkeit richtig zu bewerten. Der Senat antwortete mir auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2958 unter anderem, dass „überwiegende schutzwürdige Interessen des Täters/ Betroffenen der vollständigen Beantwortung meiner Anfrage entgegenstünden“. Offenbar ist damit neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Sozialdatenschutz gemeint. Der tragische Fall zeigt, dass unter anderem der Sozialdatenschutz in unserem Land überarbeitungsbedürftig ist. Denn kein billig und gerecht denkender Bürger unseres Rechtsstaates dürfte verstehen, warum einerseits die Finanzbehörden das Recht haben, die Bankkonten ihrer unbescholtenen Bürger elektronisch einzusehen, während andererseits die Daten psychisch gestörter Mehrfach-Gewalttäter nicht ausreichend behördenübergreifend ausgetauscht werden können. Vor diesem Hintergrund richte ich die folgenden Fragen an den Senat, wobei für den Fall, dass eine Frage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden kann, gebeten wird, jeweils die spezifische Rechtsgrundlage anzuführen und für den Fall, dass Fristen sperren, auch anzugeben, ob Drucksache 21/3396 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode die entsprechenden Akten tatsächlich vernichtet wurden oder ob sie noch vorhanden, aber nicht mehr verwertbar sind: 1. Wann wurden durch wen und aus welchem Grund wie viele Gutachten welcher Fachrichtung im Rahmen der Inhaftierungen des Herrn Hamin E. in Hamburg in Auftrag gegeben? Durch die Beantwortung der Frage würde der Senat eine Aussage darüber treffen, ob der Betroffene aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in der Vergangenheit in Haft war. Nach der Wertung der §§ 41, 51 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) darf der Senat der Bürgerschaft nur solche strafrechtliche Verurteilungen mitteilen, die Gegenstand eines Führungszeugnisses sein können beziehungsweise sind. Nicht mitgeteilt werden dürfen deshalb Eintragungen in das Bundeszentralregister, die aus dem Führungszeugnis getilgt worden sind oder zu tilgen sind oder die erst gar nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären. Da etwaige strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen nicht beziehungsweise nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären (zum Inhalt eines Führungszeugnisses vergleiche §§ 32 fortfolgende BZRG), ist der Senat gehindert, zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen und demnach auch zu etwaigen im Rahmen etwaiger anschließender Inhaftierungen getroffenen Maßnahmen eine Aussage zu treffen. Aus dem gleichen Grund ist der Senat gehindert, eine Aussage darüber zu treffen, ob im Rahmen einer etwaigen Inhaftierung erstellte Akten noch vorhanden sind oder nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/2989. 2. Gab es Bedenken bezüglich der Haftfähigkeit des Herrn Hamin E. und falls ja, welche Bedenken gab es und wann wurden diese durch wen wem gegenüber geäußert und wie wurde daraufhin jeweils reagiert? Siehe Antwort zu 1. 3. Gibt es eine geschlossene Psychiatrie für Jugendliche und/oder Erwachsene Gefangene in Hamburg? a) Falls ja, wo befindet sich diese, wie viele Plätze hat sie und unter welchen Voraussetzungen werden Häftlinge dorthin verlegt und behandelt? b) Falls nein, warum nicht, mit welchen Konsiliarärzten arbeitet der Strafvollzug zusammen und wo werden psychisch kranke Gefangene dann untergebracht? Gemäß § 63 Absatz 2 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG), 63 Absatz 2 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HmbJStVollzG) beziehungsweise § 45 Absatz 2 Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HmbUVollzG) werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges gebracht, wenn deren Krankheit nicht in einer Einrichtung des Justizvollzuges erkannt oder behandelt werden kann. Wenn psychisch kranke Gefangene in Hamburg stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt und geschlossen untergebracht werden müssen, werden sie in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll verlegt. Zur Sicherstellung der ambulanten psychiatrische Versorgung im Justizvollzug arbeitet die zuständige Behörde mit niedergelassenen Psychiatern zusammen, die in der JVA Billwerder, der JVA Fuhlsbüttel, der JVA Hahnöfersand, der Sozialtherapeutischen Anstalt und der Teilanstalt für Frauen mit Dienstleistungsverträgen tätig sind. In der Untersuchungshaftanstalt wird die psychiatrische Versorgung durch Konsiliarärzte der Klinik für Forensische Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages sichergestellt. Psychisch kranke Gefangene der JVA Glasmoor werden in der Untersuchungshaftanstalt ambulant psychiatrisch versorgt. 4. 2 Wie viele psychisch kranke oder psychisch besonders auffällige Gefangene sind zum Stichtag 31. Januar 2016 in Hamburg inhaftiert und in welchen Anstalten befinden sie sich jeweils? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3396 Zum Stichtag 31. Januar 2016 waren in den Hamburger Justizvollzugsanstalten insgesamt 295 Gefangene in psychiatrischer Behandlung: JVA Billwerder: 55 JVA Fuhlsbüttel: 83 JVA Glasmoor: 1 JVA Hahnöfersand-Jugendvollzug: 31 JVA HahnöfersandTeilanstalt für Frauen: 37 Sozialtherapeutische Anstalt: 34 Untersuchungshaftanstalt: 54 Gesamt: 295 Die Hamburger Justizvollzugsanstalten waren am Stichtag mit rund 1.600 Gefangenen belegt. Um die Anzahl aller psychisch besonders auffälligen Gefangenen zu ermitteln, müssten daher circa 1.300 Gesundheitsakten ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Welche besonderen Sicherheitsmaßnahmen werden in den Justizvollzugsanstalten getroffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den besonderen Gefahren psychisch auffälliger Häftlinge zu schützen? Der Umgang mit diesen Gefangenen wird in der Ausbildung des Allgemeinen Vollzugsdienstes und in berufsbegleitenden Fortbildungen ausführlich behandelt. Die Ausund Fortbildung dient auch dem Schutz der Bediensteten. Wenn bei Gefangenen aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten besteht, können gegen sie gemäß § 74 HmbStVollzG, § 74 HmbJStVollzG beziehungsweise § 54 HmbUVollzG besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor psychisch auffälligen Gefangenen sind nicht erforderlich. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. bis 3. b). 6. Zu welchen Aktenzeichen wurden die Betreuungs- und Unterbringungsakten in der Zeit zwischen 2007 und 2015 geführt? Das Betreuungsverfahren und die Unterbringungsverfahren nach § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden in einer Akte geführt. Das Aktenzeichen nach Übernahme durch das Amtsgericht Hamburg lautet 109 XVII E 42918. Bei dem Bezirksamt Altona (Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz) wird eine Akte unter dem Az. A/HB – 1 006979 geführt. In Bezug auf etwaige Unterbringungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) ist der Senat an einer Beantwortung der Frage gehindert. Siehe Drs. 21/2958. 7. Für welche Aufgabenkreise wurde die Betreuung bestellt und gab es Einschränkungen der einzelnen Aufgabenkreise, wie zum Beispiel bei der Gesundheitssorge auf nervenärztliche Behandlung? Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 hat das Amtsgericht Elmshorn, Betreuungsgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB, die Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Vermögenssorge und die Wohnungsangelegenheiten“ eingerichtet. Die Betreuung in der Hauptsache wurde sodann mit Beschluss vom 30. November 2007 durch das Amtsgericht Elmshorn mit unveränderten Aufgabenkreisen eingerichtet. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 wurde die Betreuung durch das Amtsgericht Hamburg, welches das Betreuungsverfahren zwischenzeitlich übernommen hatte, mit den bestehenden Aufgabenkreisen 3 Drucksache 21/3396 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode verlängert. Unter dem 16. Juni 2011 wurde die bestehende Betreuung mit Beschluss verlängert und auf die Aufgabenkreise „Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen“ eingeschränkt. Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 wurde die bestehende Betreuung verlängert und um die Aufgabenkreise „Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge“ ergänzt; es wurde zudem ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB in den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ angeordnet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge enthält auch die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 wurde die Betreuung zuletzt verlängert und auf die Aufgabenkreise „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen, Vermögenssorge, Interessenvertretung gegenüber dem Pflegeheim sowie die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit“ sowie den bereits bestehenden Einwilligungsvorbehalt in die Vermögenssorge erweitert. Eine Einschränkung der einzelnen Aufgabenkreise wie zum Beispiel bei der Gesundheitssorge auf nervenärztliche Behandlung erfolgte nicht. 8. Wurde Hamin E. im Jahre 2007 von einer in Hamburg ansässigen Person betreut und gab es neben dem bekannten Wechsel im Jahre 2008 weitere Wechsel? Falls ja, welche? Im Jahr 2007 wurde der Betroffene von einem in Pinneberg ansässigen ehrenamtlichen Vereinsbetreuer betreut. Im Jahr 2008 wurde nach Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Hamburg aufgrund des Wohnortwechsels des Betroffenen eine neue Vereinsbetreuerin aus Hamburg bestellt. Da diese den Verein verlassen hatte, um sich als Betreuerin selbständig zu machen, wurde sie mit Beschluss vom 1. April 2009 nunmehr als Berufsbetreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 20. September 2012 wurde auf Wunsch des Betroffenen, einen Betreuerwechsel vorzunehmen und einen männlichen Betreuer zu bestellen, ein Berufsbetreuer aus Hamburg bestellt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 wurde auf Wunsch des Betroffenen und auf eigenen Antrag der bisherige Betreuer entlassen und ein neuer Vereinsbetreuer aus Hamburg bestellt. 9. Übte die Hamin E. zuletzt betreuende Person ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer aus? a) Falls ja, seit wann ist sie Berufsbetreuer? b) Falls ja, wie viele Betreuungsfälle umfasst die Tätigkeit des Betreuers am Stichtag 31. Dezember.2015? Es wird unterschieden zwischen ehrenamtlichen Betreuern, Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern. Der zuletzt eingesetzte Betreuer wurde als Vereinsbetreuer bestellt. Nach den dem Bezirksamt Altona (Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz) vorliegenden Informationen ist dieser seit dem 1. Dezember 2012 angestellter Betreuer eines Hamburger Betreuungsvereins und war für 48 Personen zum Betreuer bestellt. 10. Welche berufliche Qualifikation hatten beziehungsweise haben die Betreuungspersonen jeweils? Nach den dem Bezirksamt Altona (Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz) vorliegenden Informationen hatten die seit Dezember 2008 bestellten Betreuer jeweils die folgenden Qualifikationen: Dipl. Sozialpädagoge (seit Bestellung im Jahr 2008 bis zum Wechsel in 2012); Dipl. Pädagoge (seit dem Wechsel in 2012 bis zum Wechsel in 2015) sowie zuletzt Jurist, 2. Staatsexamen. 11. Wie viele Gutachten wurden in den Betreuungs- und Unterbringungsverfahren beauftragt und erstattet? Bitte nach Fachrichtung und Datum aufgeschlüsselt darstellen. 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3396 Es gab insgesamt in dem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren folgende Sachverständigengutachten: - vom 7. Juni 2007: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 22. Juni 2007: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 4. November 2009: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 17. Mai 2011: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 18. April 2012: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 26. Juni 2012: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 21. Januar 2013: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 21. Mai 2013: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 19. November 2013: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 10. November 2014: Psychiatrisches Sachverständigengutachten; - vom 26. Juni 2015: Psychiatrisches Sachverständigengutachten. Daneben gab es zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen, die im Rahmen der richterlichen Anhörung erfolgten. Diese ergingen – bis auf die erste, die zur Frage der Einrichtung einer vorläufigen Betreuung Stellung nahm – zur Frage der Genehmigung einer Betreuung nach § 1906 BGB. Es handelt sich um folgende Stellungnahmen: - vom 10. Mai 2007; - vom 29. Juni 2007; - vom 11. Juli 2007; - vom 31. August 2007; - vom 10. Dezember 2008; - vom 6. Januar 2009; - vom 17. Februar 2009; - vom 12. März 2009; - vom 1./2. April 2009; - vom 16. November 2012; - vom 17. Dezember 2012; - vom 10. Januar 2013; - vom 24. April 2013; - vom 3. Juni 2013; - vom 12. Mai 2015; - vom 24. November 2015. Außerdem gibt es einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 19. Januar 2016, der Bezug auf den freiwilligen stationären Aufenthalt des Betroffenen in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll, Fachbereich Psychiatrie, nimmt. Siehe Drs. 21/2989. In Bezug auf etwaige Gutachten oder Stellungnahmen in etwaigen Verfahren nach HmbPsychKG ist der Senat an einer Beantwortung der Fragte gehindert. Siehe Drs. 21/2958. 12. Welche Kosten sind für die Begutachtungen und die Betreuungsverfahren inklusive der Kosten für den Betreuer angefallen? Bitte nach Begutachtungskosten, Gesamtkosten und nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. Nach Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg ergeben sich folgende Kosten: 5 Drucksache 21/3396 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gutachterkosten inkl. ärztliche Stellungnahmen 497,50 Euro 38,00 Euro 572,75 Euro 0,00 Euro 126,00 Euro 602,42 Euro 3.080,72 Euro 1.456,08 Euro 3.081,54 Euro 2016 0,00 Euro Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Betreuerkosten Sonstige Kosten (Fahrt- und Verfahrenspflegerkosten) Gesamtkosten 1.650 Euro 2.151,60 Euro 1.465,20 Euro 1.056,00 Euro 1.204,05 Euro 1.837,84 Euro 1.633,34 Euro 1.383,10 Euro 791,10 Euro (abgerechnet bis 22.9.2015) bisher nicht abgerechnet 203,33 Euro 79,98 Euro 767,09 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 747,44 Euro 1.232,04 Euro 0,00 Euro 509,32 Euro 2.350,83 Euro 2.269,58 Euro 2.805,04 Euro 1.056,00 Euro 1.330,05 Euro 3.187,70 Euro 5.946,10 Euro 2.839,18 Euro 4.381,96 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 13. Wurden Daten im Sinne des § 30 HmbPschychKG zwischen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg oder zwischen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und Behörden anderer Länder ausgetauscht? a) Falls ja, zwischen welchen Behörden und wann? b) Falls nein, warum nicht? Durch die Beantwortung der Frage würde der Senat eine Aussage darüber treffen, ob in Bezug auf den Betroffenen Maßnahmen nach dem HmbPsychKG ergriffen wurden. Nach der Wertung des § 30 HmbPsychKG dürfen Auskünfte, die einen Rückschluss darauf zulassen, ob in Bezug auf eine Person Maßnahmen nach dem HmbPsychKG getroffen wurden, nur an die in § 30 HmbPsychKG genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Eine Übermittlungsbefugnis zum Zwecke der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen enthält § 30 HmbPsychKG nicht. 14. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg im Jahr 2015 Übermittlungen nach den Ziffern 6041. 6042, 6116, 1338, 6171, 6172 oder 6182 des Anhangs A zur Beschreibung der Datensätze für Mitteilungen zum Bundeszentralregister übermittelt? Bitte nach Ziffern aufgeschlüsselt darstellen. Mitteilungen an das Bundeszentralregister werden bei der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht statistisch erfasst. Ob und in wie vielen Fällen Mitteilungen nach den genannten Kennziffern erfolgten, ist daher nicht bekannt. Die Detaildaten der Mitteilungen, insbesondere auch die Kennziffern, werden bei der Staatsanwaltschaft nach 14 Tagen aus den entsprechenden (elektronischen) Tabellen gelöscht. 15. Hat eines der Hamburger Bezirksämter in den letzten fünf Jahren unter Beifügung des Zeugnisses eines Arztes einen Antrag nach § 10 HmbPsychKG beim Betreuungsgericht gestellt und falls ja, wann? Siehe Antwort zu 13. bis 13. b). 16. Am 29. Januar 2016 teilte der Senat mit, dass die genauen Umstände des Falls noch Gegenstand andauernder Überprüfungen durch die zuständigen Behörden seien. Welche weiteren Erkenntnisse haben die weiteren Prüfungen ergeben? Die Untersuchungen haben keine Hinweise darauf ergeben, dass der Vorfall durch fehlerhaftes Verhalten von Behördenmitarbeitern begünstigt worden ist. Dennoch haben die Justizbehörde und die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz entschieden, eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe zum Umgang mit 6 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3396 Risikopatienten einzurichten. Diese soll untersuchen, ob es Möglichkeiten gibt, die Arbeit der verschiedenen Bereiche, die mit dieser Personengruppe befasst sind, besser zu vernetzen. 17. Welcher Arzt (Fachrichtung) hatte am 29. Dezember 2015 Dienst, als der Betroffene von der Polizei zugeführt wurde? Der Betroffene wurde dem Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes, einem promovierten Arzt mit mehrjähriger klinischer Erfahrung in der Psychiatrie, nicht zugeführt, sondern der Arzt wurde von der Polizei auf die Wache gebeten. 18. Wieso ist ein weiterer Arzt hinzugezogen worden? Welcher Fachrichtung gehörte dieser weitere Arzt an? Zur Hinzuziehung eines weiteren Arztes liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 19. Lagen den behandelnden Ärzten im Dezember 2015/Januar 2016 die ärztlichen Behandlungsunterlagen der Vorbehandler vor? a) Falls ja, welche waren dies, welchen Umfang hatten sie und welchen Zeitraum beinhalteten sie? b) Falls nein, wurden die Unterlagen angefordert und wann trafen diese ein? Nach Angaben der betroffenen Hamburger Krankenhäuser sind die für die medizinische Behandlung erforderlichen Behandlungsunterlagen bei vorbehandelnden Krankenhäusern, soweit diese bekannt waren, nachgefragt worden. Weitere Informationen erteilen die betroffenen Hamburger Krankenhäuser nach Mitteilung der zuständigen Behörde mangels Einverständniserklärung des Patienten nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/2958 und 21/3147. 20. Welchen Umfang und welche Dauer hatte die ärztliche Untersuchung am 29. Dezember 2015? Die Untersuchung diente der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, umfasste eine psychiatrische Exploration mit Erhebung des psychopathologischen Status und dauerte inklusive Dokumentation 45 Minuten. 21. Wurden die im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erhobenen Daten nach Bekanntwerden des Tötungsdeliktes nach Berlin übermittelt? Falls ja, wann? Falls nein, weshalb nicht? Am 20. Januar 2016 wurde auf Anforderung der Berliner Mordkommission von der Polizei (LKA) eine Kopie der Ermittlungsakte mit aktuellem Stand (inklusive des amtsärztlichen Untersuchungsprotokolls vom 29. Dezember 2015) eingescannt und am gleichen Tag per Mail übermittelt. Zudem wurde ein handschriftlicher Vermerk des Arztes, den die Polizei am 29. Dezember 2015 erhalten hatte, an die Polizei in Berlin übermittelt. 22. Wie beurteilen der Senat beziehungsweise die zuständigen Fachbehörden die Betreuung des Betroffenen nach seiner Entlassung durch die Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Bezirksamtes Eimsbüttel? a) Wurden neben der Hilfe zur Suche eines Obdachs weitere Hilfsangebote unterbreitet? Wenn ja, welche und wann? Wenn nein, warum nicht? Die kurzfristige Unterbringung des Betroffenen durch das Bezirksamt Eimsbüttel – Fachstelle für Wohnungsnotfälle – im Juli 2015 (siehe Drs. 21/2958) war bereits nach wenigen Tagen beendet. Darüber hinausgehende Hilfeangebote wurden mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe geprüft. Zu den Hilfeangeboten auf den Antrag auf Eingliederungshilfe siehe Drs. 21/2958 sowie Antwort zu 22. b). 7 Drucksache 21/3396 b) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Wieso war für die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe die Kenntnis des Aufenthaltsortes erforderlich? Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besteht nur dann, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erfüllt und die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Die Prüfung dieser Grundvoraussetzung erfolgt in der Freien und Hansestadt Hamburg durch ein Gesamtplanverfahren beim Sozialpädagogischen Fachdienst im Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens werden regelhaft Bedarfe, Ressourcen und Eingliederungshilfeziele unter persönlicher Anwesenheit und Beteiligung des hilfesuchenden Antragstellers erhoben und im Gesamtplan nach § 58 SGB XII vereinbart und festgelegt. Zudem muss bei Gewährung einer Eingliederungshilfeleistung die Erreichbarkeit des Antragstellers an einem festen Aufenthaltsort sichergestellt sein, da sonst die Aufgabe der sozialen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe keine Aussicht auf Erfolg hat. c) Nein. 8 Hat der Betreuer gegen die Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe Widerspruch eingelegt oder einen neuen Antrag gestellt und falls ja, wann?
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