Home > Brancheninformationen > Dienstleistungen (freiberuflich, wissenschaftlich, technisch) Dienstleistungen (freiberuflich, wissenschaftlich, technisch) Dieses Dokument wurde erstellt am 22.04.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Wirtschaftstreuhandberufe Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Antrag Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Entscheidung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Nachsicht Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Bescheid Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Bestellung natürliche Personen Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 1/44 Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Wirtschaftstreuhandberufe – Anerkennung Gesellschaften Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Zweigstelle – Errichtung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Kosten Bescheid Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Stellvertreter – Bestellung Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Kanzleifortführung – Antrag Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 2/44 Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Anmeldung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Beginn Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Festsetzung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Bescheid Rechtsgrundlagen Experteninformation Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Schätzung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Bilanzbuchhaltungsberufe Bilanzbuchhalter – Fachprüfung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Buchhalter – Fachprüfung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Personalverrechner – Fachprüfung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 3/44 Prüfungsbefreiung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Rechtsgrundlagen Experteninformation Bilanzbuchhaltungsberufe – Bestellung natürliche Personen Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Antrag Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Anerkennung Gesellschaften Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Antrag Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Änderungsmeldung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 4/44 Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Berufsberechtigung – Verzicht Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Ziviltechnikerberufe Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 5/44 Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis wegen Dienstverhältnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Ziviltechnikerberufe – Wiederaufnahme Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Ziviltechnikerberufe – Verzicht Befugnis Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Ziviltechnikerberufe – Sitzverlegung – Anzeige Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Ziviltechnikerausweis – Ausstellung Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Zum Formular Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz Inhaltliche Beschreibung Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Experteninformation Zum Formular Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 6/44 Dienstleistungen (freiberuflich, wissenschaftlich, technisch) Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten erfordern laut ÖNACE ein hohes Maß an Ausbildung und sie stellen den Nutzerinnen/Nutzern Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung. Information für Einsteiger Der Abschnitt "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" der umfasst bestimmte freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten: ÖNACE Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Buchführung Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung Forschung und Entwicklung Werbung und Marktforschung Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten Veterinärwesen Diese Tätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Ausbildung und sie stellen den Nutzerinnen/Nutzern Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Wirtschaftstreuhandberufe Die Berufe der Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder setzen sich zusammen aus folgenden Berufen: Steuerberaterinnen/Steuerberater Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer. Sie sind sogenannte Freie Berufe. Die Unterklasse "Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung" der ÖNACE umfasst folgende Tätigkeiten: Buchführung einschließlich Tätigkeiten von selbstständigen Buchhaltern Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen Führen und Revision von Geschäftsbüchern Revision von Büchern und Bescheinigung ihrer Ordnungsmäßigkeit Erledigung von Steuererklärungen für Privatpersonen und Unternehmen Beratung und Vertretung von Mandanten vor Steuerbehörden Diese Unterklasse umfasst hingegen folgende Tätigkeiten nicht: Verarbeitung und Tabulieren von Daten, auch für Buchführungszwecke Unternehmensberatung im Bereich Buchführungssysteme und Verfahren zur Budgetkontrolle Wechselinkasso Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) ist die Dachorganisation für Steuerberaterinnen/Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung und Bilanzen. Stand: 01.01.2016 Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 7/44 Abgenommen durch: USP-Redaktion Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Antrag English text Inhaltliche Beschreibung Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf Zulassung stellen. HINWEIS Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid. Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt. Voraussetzungen Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudium oder eines facheinschlägigen Fachhochschulstudium in Österreich und mindestens dreijährige wirtschaftsprüfende Tätigkeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter bei einer Berufsberechtigten/einem Berufsberechtigten, die oder der über die Befugnis Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder Buchprüferin/Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärterin/Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistentin/Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigte Prüferin/zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich oder erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater in Österreich und mindestens zweijährige hauptberufliche Ausübung zulässiger wirtschaftsprüfender Tätigkeiten in Österreich. Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 8/44 Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen HINWEIS Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. HINWEIS Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. Kosten Antrag 14,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 14,30 Euro Bundesgebühr Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Beglaubigung (BMEIA) Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ) Rechtsgrundlagen § § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 18 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Steuerberater – Fachprüfung – Zulassung Antrag Wirtschaftsprüfer – Fachprüfung – Zulassung Antrag Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Entscheidung English text Inhaltliche Beschreibung Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden. Voraussetzungen Schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 9/44 Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 17 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Nachsicht English text Inhaltliche Beschreibung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin/des Nachsichtwerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann. Voraussetzungen Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist nur unter den in Art 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Die Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Sämtliche Unterlagen, die bestätigen, dass nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtwerberin/des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann. Kosten Bescheid 14,30 Euro Bundesgebühr 3,90 Euro pro Beilage Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 10/44 Rechtsgrundlagen § 19 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Art 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung English text Inhaltliche Beschreibung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist. Voraussetzungen Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anmelden und die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Bescheid 14,30 Euro Bundesgebühr Zusätzliche Informationen Information der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Erstelldatum: 22.04.2016 Prüfungswesen – Berufsanwärterin/Berufsanwärter Impressum Seite 11/44 Rechtsgrundlagen §§ 55, 57 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung English text Inhaltliche Beschreibung Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 56 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Bestellung natürliche Personen English text Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 12/44 Inhaltliche Beschreibung Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Buchhalterin/Buchhalter, Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen. Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Die Behörde widerruft mit schriftlichem Bescheid die öffentliche Bestellung, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige andere Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden. Voraussetzungen Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen: Volle Handlungsfähigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorliegen eines Berufssitzes und Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt. Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist. Die selbständigen und unselbständigen anderen Tätigkeiten werden untersagt, wenn die Tätigkeit auf Provisionsbasis beruht oder die Tätigkeit die Unabhängigkeit der Berufsberechtigten/des Berufsberechtigten gefährdet. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen Kosten Antrag 47,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Urkunde 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis) Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 13/44 HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 8, 9, 10, 11, 12, 59 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) §§ 90 Abs 4 und 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) § 104 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Steuerberater – Bestellung – natürliche Personen Wirtschaftsprüfer – Bestellung – natürliche Personen Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Anerkennung Gesellschaften English text Inhaltliche Beschreibung Für Wirtschaftstreuhandberufe (selbstständige Buchhalterinnen/selbstständige Buchhalter, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzungen Personen, die Wirtschaftstreuhandberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen: Volle Handlungsfähigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorliegen eines Berufssitzes und Für den jeweiligen Wirtschaftstreuhandberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht vorliegen. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht vorliegen. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 14/44 Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen Kosten Antrag 47,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Urkunde 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis) HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 8, 9, 10, 11, 12, 59 Abs 2 und 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) § 79 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) § 105 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Zweigstelle – Errichtung English text Inhaltliche Beschreibung Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist. Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist. Voraussetzungen Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 15/44 Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz auf eigene Rechnung von der Inhaberin/vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Ausübung der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz in einer Zweigstelle untersagt werden. Bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) untersagt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Errichtung einer Zweigstelle. Fristen Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Errichtung vier Wochen nach erfolgter Meldung untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 85 Abs 2, 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung English text Inhaltliche Beschreibung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagen, wenn dies aufgrund von bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist. HINWEIS Gegen die Suspendierung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist. Voraussetzungen Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes einer berufsberechtigten Person muss vorläufig untersagt werden, wenn diese die volle Handlungsfähigkeit verliert oder gegen diese eine rechtswirksame Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975 wegen des Verdachts einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 16/44 eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens vorliegt oder gegen diese Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in § 99 Abs 1 Z 2 lit a bis c aufgezählten Handlungen verhängt wird oder gegen diese rechtskräftig ein Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens eröffnet wurde oder ihr Antrag auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder dieser eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fehlt. Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Verfahrensablauf Die zuständige Stelle erlässt die Suspendierung mittels eines schriftlichen Bescheids. Dieser wird dem Berufsberechtigten oder der Berufsberechtigten zu eigenen Handen zugestellt. HINWEIS Für den Fall, dass die berufsberechtigte Person die volle Handlungsfähigkeit verliert, und bei Gesellschaften wird der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Kosten Bescheid 14,30 Euro Bundesgebühr Rechtsgrundlagen § § 99 Abs 1 und 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 100 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein. Voraussetzungen Aufrechte Berufsberechtigung Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 17/44 Fristen Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. HINWEIS Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder veröffentlichen. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Kosten für die Anzeige an. Rechtsgrundlagen § 97 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme mit schriftlichem Bescheid, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzungen Die Personen müssen für die Beendigung des Ruhens folgende Voraussetzungen erfüllen: Volle Handlungsfähigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorliegen eines Berufssitzes und Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung HINWEIS Wenn die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 18/44 erklärt, dass sie oder er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig ausüben wird, so ist sie/er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit. Die Wiederaufnahme der selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs wird untersagt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: es werden keine Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen beigelegt oder die Allgemeinen Voraussetzungen liegen nicht vor oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als sieben Jahren. HINWEIS Eine Untersagung der Wiederaufnahme wegen mehr als siebenjähriger Nichtausübung kann unterbleiben, sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat, ist die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen von der Ablegung einer mündlichen Fachprüfung abhängig. Fristen Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen Kosten Es fallen keine Kosten für die Anzeige an. Rechtsgrundlagen § § 97 Abs 4 97 Abs 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Stellvertreter – Bestellung English text Inhaltliche Beschreibung Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen. Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 19/44 Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § § 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 93 Abs 6 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Kanzleifortführung – Antrag English text Inhaltliche Beschreibung Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei einer verstorbenen Berufsberechtigten/eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § § 111 Abs 1 112 Abs 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 20/44 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Anmeldung English text Inhaltliche Beschreibung Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 56 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Beginn English text Inhaltliche Beschreibung Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Voraussetzungen Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder können freiwillig beitreten: Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und Personen, die gemäß Art 1 § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Revisoren zugelassen sind. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 21/44 Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 164 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Art 1 § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Festsetzung English text Inhaltliche Beschreibung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. HINWEIS Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verfahrensablauf Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt. HINWEIS Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Über die Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden. Erforderliche Unterlagen Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung. Kosten Bescheid 14,30 Euro Bundesgebühr Rechtsgrundlagen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 22/44 § 168 Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Schätzung English text Inhaltliche Beschreibung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen. Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsgrundlagen § 168 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe Seit 1. Jänner 2014 sind die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) geregelt. Die Ausübung dieser Berufe ist an die Ablegung einer Fachprüfung gebunden. Die öffentliche Bestellung (bei Gesellschaften: Anerkennung) erfolgt durch den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 23/44 Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und deren Fachorganisationen sind die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen für die Ausübenden der oben angeführten Berufe. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhalter – Fachprüfung English text Inhaltliche Beschreibung Personen, die die Fachprüfung zur Bilanzbuchhalterin/zum Bilanzbuchhalter ablegen möchten, müssen sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl anmelden. Voraussetzungen Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Fristen Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin erfolgen. Zuständige Stelle Die Meisterprüfungsstellen Verfahrensablauf Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren Kosten Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro. Rechtsgrundlagen § 12 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) §§ 350 bis 352 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 24/44 Buchhalter – Fachprüfung English text Inhaltliche Beschreibung Personen, die die Fachprüfung zur Buchhalterin/zum Buchhalter ablegen möchten, müssen sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl anmelden. Voraussetzungen Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Fristen Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Zuständige Stelle Die Meisterprüfungsstellen Verfahrensablauf Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren Kosten Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro. Rechtsgrundlagen § 12 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) §§ 350 bis 352 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Personalverrechner – Fachprüfung English text Inhaltliche Beschreibung Personen, die die Fachprüfung zur Personalverrechnerin/zum Personalverrechner ablegen möchten, müssen sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl anmelden. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 25/44 Voraussetzungen Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Fristen Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Zuständige Stelle Die Meisterprüfungsstellen Verfahrensablauf Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren Kosten Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro. Rechtsgrundlagen § 12 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) §§ 350 bis 352 Gewerbeordnung (GewO 1994) Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Prüfungsbefreiung English text Inhaltliche Beschreibung Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Gegenstände sind in der Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) festgelegt. Voraussetzungen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 26/44 Antrag auf Prüfungsbefreiung Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung Rechtsgrundlagen § 13 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Bestellung natürliche Personen English text Inhaltliche Beschreibung Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Voraussetzungen Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen: Volle Handlungsfähigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorliegen eines Berufssitzes und Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 27/44 Fristen Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entscheiden. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die öffentliche Bestellung unverzüglich ab Kenntnis bei Wegfall einer der allgemeinen Voraussetzungen widerrufen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung) Kosten Antrag Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro. HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 7, 24 bis 27 und 57 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhalter – Bestellung – natürliche Person Buchhalter – Bestellung – natürliche Person Personalverrechner – Bestellung – natürliche Person Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Anerkennung Gesellschaften English text Inhaltliche Beschreibung Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 28/44 Anerkennung gestellt werden. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Voraussetzungen Für Gesellschaften gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Allgemeine Voraussetzung ist eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen und die Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt haben. Fristen Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entscheiden. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung, den Grund des Widerrufs zu beseitigen, entscheiden. Bei fehlender Haftpflichtversicherung muss die Anerkennung unverzüglich widerrufen werden. Zuständige Stelle Die Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)) Kosten Antrag Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro. HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Rechtsgrundlagen §§ 7 bis 11, 24, 28 bis 32 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 29/44 Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhalter – Anerkennung Gesellschaften Buchhalter – Anerkennung Gesellschaften Personalverrechner – Anerkennung Gesellschaften Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Änderungsmeldung English text Inhaltliche Beschreibung Natürliche Personen und Gesellschaften, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben, sind verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, der zuständigen Stelle zu melden. Voraussetzungen Vorliegen der öffentlichen Bestellung (Natürliche Personen) bzw. der Anerkennung (Gesellschaften) Fristen Änderungsmeldungen müssen binnen eines Monats erfolgen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Verfahrensablauf Die Meldung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Kosten für die Meldung an. Rechtsgrundlagen § 42 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 30/44 Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung English text Inhaltliche Beschreibung Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden. Fristen Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Rechtsgrundlagen § 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung English text Inhaltliche Beschreibung Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes unter den gesetzlich normierten Bedingungen vorläufig untersagen. Die Behörde muss die Suspendierung auf Antrag aufheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist. Über die Suspendierung muss die Behörde mit Bescheid entscheiden. Voraussetzungen Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes muss vorläufig untersagt werden bei Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachtes Einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder Einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder Eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der oben aufgezählten Handlungen oder Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 31/44 Rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder Fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Von einer Suspendierung ist in den Fällen der rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachts der oben genannten strafbaren Handlungen abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen. Fristen Die Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis eines Suspendierungsgrundes erfolgen. Die Aufhebung einer Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antrag erfolgen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Rechtsgrundlagen §§ 53 und 54 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein. Voraussetzungen Anzeige des Ruhens der Befugnis Fristen Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Verfahrensablauf Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 32/44 Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Kosten für die Anzeige an. Rechtsgrundlagen § 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – natürliche Person Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – Gesellschaft Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen English text Inhaltliche Beschreibung Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen. Über die Untersagung der Wiederaufnahme muss ein schriftlicher Bescheid erlassen werden. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich steht der Berufsberechtigten/dem Berufsberechtigten das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Voraussetzungen Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen: Volle Handlungsfähigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorliegen eines Berufssitzes und Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden. Fristen Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich schriftlich erfolgen. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 33/44 Die Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erfolgen. Zuständige Stelle Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Verfahrensablauf Die Meldung kann schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen Kosten Es fallen keine Kosten für die Anzeige an. Rechtsgrundlagen § 41 Abs 4 bis 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Wiederaufnahme Berufsberechtigung – natürliche Person Bilanzbuchhaltungsberufe – Wiederaufnahme Berufsberechtigung – Gesellschaft Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bilanzbuchhaltungsberufe – Berufsberechtigung – Verzicht English text Inhaltliche Beschreibung Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten. Voraussetzungen Schriftliche Verzichtserklärung Fristen Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Zuständige Stelle Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 34/44 Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Rechtsgrundlagen § 56 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – natürliche Person Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – Gesellschaft Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind. Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich nach dem absolvierten Studium. Die Einteilung der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker erfolgt in: Architektinnen/Architekt Ingenieurkonsulentinnen/Ingenieurkonsulenten Die Gruppe "Architektur- und Ingenieurbüros" der und Ingenieurbüros. ÖNACE umfasst die Tätigkeiten von Ziviltechniker-, Architektur- Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (Architektinnen/Architekten und Ingenieurkonsulentinnen/Ingenieurkonsulenten). Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung English text Inhaltliche Beschreibung Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden. Voraussetzungen Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums, eines technischen oder montanistischen Diplomstudiums oder eines Diplomstudiums der Bodenkultur an einer inländischen Universität, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 35/44 des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt Mindestens dreijährige Praxiserfahrung nach Abschluss des Studiums, die geeignet ist, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventinnen/Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges: mindestens einjährige Praxis auf Baustellen Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens: mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz HINWEIS Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Für den Antrag: Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich die Bewerberin/der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz hat Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ihrer oder seiner Wahl Für die Entscheidung: Das Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Studienabschlusszeugnis Glaubwürdige Praxiszeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes Sozialversicherungsnachweis Gewerbeberechtigung Kosten Antrag 14,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 3, 8, 9 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) Liegenschaftsteilungsgesetz Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 36/44 Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Nach einer erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung kann die Befugnis, als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker selbstständig tätig zu werden, erteilt werden. Die Befugnis wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verliehen. Voraussetzungen Erfolgreich abgelegte Ziviltechnikerprüfung Handlungsfähigkeit Konkursfreiheit Zuverlässigkeit Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei liegen soll Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Zeugnis über die Absolvierung der Ziviltechnikerprüfung Staatsbürgerschaftsnachweis Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate) Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade Kosten Antrag 47,30 Euro Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 83,60 Euro Bundesgebühr 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 5, 12 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) Experteninformation Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 37/44 Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis bilden. Voraussetzungen Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen. Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen. Fristen Keine Angaben Zuständige Stelle Für den Antrag: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen Kosten Antrag 47,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 83,60 Euro Bundesgebühr 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 38/44 §§ 21, 22, 29 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt. Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis wegen Dienstverhältnis English text Inhaltliche Beschreibung Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 39/44 Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Wiederaufnahme Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vorher anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Verzicht Befugnis English text Inhaltliche Beschreibung Der Verzicht ist jederzeit möglich. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 40/44 Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerberufe – Sitzverlegung – Anzeige English text Inhaltliche Beschreibung Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuzeigen. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ziviltechnikerausweis – Ausstellung English text Inhaltliche Beschreibung Jeder Ziviltechnikerin/jedem Ziviltechniker wird von der zuständigen Stelle ein Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt. Voraussetzungen Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 41/44 Die Befugnis Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Ziviltechnikerausweis – Ausstellung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz English text Inhaltliche Beschreibung EU-/EWR-Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen. HINWEIS Schweizer Staatsangehörige sind EU-/EWR-Bürgerinnen/Bürgern hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt. Voraussetzungen Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein Es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Für den Antrag: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Verfahrensablauf Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Erforderliche Unterlagen Nachweis der Staatsangehörigkeit Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 42/44 Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von: Zuverlässigkeit Konkursfreiheit Standesgemäßem Verhalten Kosten Antrag 47,30 Euro Bundesgebühr Beilage: 3,90 Euro pro Bogen Bescheid 83,60 Euro Bundesgebühr 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Rechtsgrundlagen §§ 5, 12, 33 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz – Verleihung Befugnis Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz English text Inhaltliche Beschreibung Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden. Voraussetzungen Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen, wie mangelnde Handlungsfähigkeit, Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses, Konkurs oder mangelnde Zuverlässigkeit. Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Für den Antrag: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Experteninformation Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 43/44 Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz – Verleihung Befugnis Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 22.04.2016 Impressum Seite 44/44
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