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Dienstleistungen (freiberuflich, wissenschaftlich,
technisch)
Dieses Dokument wurde erstellt am 22.04.2016
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftstreuhandberufe
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Antrag
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Entscheidung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Nachsicht
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Bescheid
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Bestellung natürliche Personen
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 1/44
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Wirtschaftstreuhandberufe – Anerkennung Gesellschaften
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Zweigstelle – Errichtung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Kosten
Bescheid
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Stellvertreter – Bestellung
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Kanzleifortführung – Antrag
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 2/44
Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Anmeldung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Beginn
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Festsetzung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Bescheid
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Schätzung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Bilanzbuchhaltungsberufe
Bilanzbuchhalter – Fachprüfung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Buchhalter – Fachprüfung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Personalverrechner – Fachprüfung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 3/44
Prüfungsbefreiung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Bilanzbuchhaltungsberufe – Bestellung natürliche Personen
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Antrag
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Anerkennung Gesellschaften
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Antrag
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Änderungsmeldung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 4/44
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Berufsberechtigung – Verzicht
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe
Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 5/44
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis wegen Dienstverhältnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Ziviltechnikerberufe – Wiederaufnahme Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Ziviltechnikerberufe – Verzicht Befugnis
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Ziviltechnikerberufe – Sitzverlegung – Anzeige
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Ziviltechnikerausweis – Ausstellung
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Zum Formular
Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz
Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Experteninformation
Zum Formular
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 6/44
Dienstleistungen (freiberuflich, wissenschaftlich,
technisch)
Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten erfordern laut ÖNACE ein hohes Maß an Ausbildung und
sie stellen den Nutzerinnen/Nutzern Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung.
Information für Einsteiger
Der Abschnitt "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" der
umfasst bestimmte freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten:
ÖNACE
Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Buchführung
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
Forschung und Entwicklung
Werbung und Marktforschung
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
Veterinärwesen
Diese Tätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Ausbildung und sie stellen den Nutzerinnen/Nutzern Fachkenntnisse und
Erfahrungen zur Verfügung.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Wirtschaftstreuhandberufe
Die Berufe der Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder setzen sich zusammen aus folgenden Berufen:
Steuerberaterinnen/Steuerberater
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer.
Sie sind sogenannte Freie Berufe.
Die Unterklasse "Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung" der
ÖNACE umfasst folgende Tätigkeiten:
Buchführung einschließlich Tätigkeiten von selbstständigen Buchhaltern
Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen
Führen und Revision von Geschäftsbüchern
Revision von Büchern und Bescheinigung ihrer Ordnungsmäßigkeit
Erledigung von Steuererklärungen für Privatpersonen und Unternehmen
Beratung und Vertretung von Mandanten vor Steuerbehörden
Diese Unterklasse umfasst hingegen folgende Tätigkeiten nicht:
Verarbeitung und Tabulieren von Daten, auch für Buchführungszwecke
Unternehmensberatung im Bereich Buchführungssysteme und Verfahren zur Budgetkontrolle
Wechselinkasso
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) ist die Dachorganisation für Steuerberaterinnen/Steuerberater und
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung,
Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung und Bilanzen.
Stand: 01.01.2016
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 7/44
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Antrag
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf
Zulassung stellen.
HINWEIS Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
mit Bescheid. Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Voraussetzungen
Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudium oder eines facheinschlägigen Fachhochschulstudium in
Österreich
und
mindestens dreijährige wirtschaftsprüfende Tätigkeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter bei einer
Berufsberechtigten/einem Berufsberechtigten, die oder der über die Befugnis
Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder Buchprüferin/Buchprüfer verfügt, oder als
Revisionsanwärterin/Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistentin/Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigte
Prüferin/zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich
oder
erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater in Österreich und mindestens zweijährige hauptberufliche
Ausübung zulässiger wirtschaftsprüfender Tätigkeiten in Österreich.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 8/44
Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen
HINWEIS Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen
Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine
Apostille erforderlich sein.
HINWEIS Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt
werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern
oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich
zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese
Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
Antrag
14,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Beglaubigung (BMEIA)
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ)
Rechtsgrundlagen
§
§
16
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
18 Abs 3
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Steuerberater – Fachprüfung – Zulassung Antrag
Wirtschaftsprüfer – Fachprüfung – Zulassung Antrag
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Entscheidung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu
entscheiden.
Voraussetzungen
Schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 9/44
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
17 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Fachprüfung – Zulassung Nachsicht
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu
Fachprüfungen erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin/des
Nachsichtwerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
Voraussetzungen
Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist
nur unter den in Art 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g
des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen,
84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Die Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Sämtliche Unterlagen, die bestätigen, dass nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit der
Nachsichtwerberin/des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
Kosten
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
3,90 Euro pro Beilage
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 10/44
Rechtsgrundlagen
§
19
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Art 9 der
Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des
Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen,
84/253/EWG
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit
Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben
ist.
Voraussetzungen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anmelden und
die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder
schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
Zusätzliche Informationen
Information der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum
Erstelldatum: 22.04.2016
Prüfungswesen – Berufsanwärterin/Berufsanwärter
Impressum
Seite 11/44
Rechtsgrundlagen
§§
55,
57 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Feststellung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die
Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen
beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich
anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
56 Abs 3
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Bestellung natürliche Personen
English text
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 12/44
Inhaltliche Beschreibung
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Buchhalterin/Buchhalter, Steuerberaterin/Steuerberater,
Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche
Bestellung stellen.
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft mit schriftlichem Bescheid die öffentliche Bestellung, wenn die Voraussetzungen für die
öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige andere Tätigkeiten mit Bescheid zu
untersagen, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.
Voraussetzungen
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volle Handlungsfähigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vorliegen eines Berufssitzes und
Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche
Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs 4
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist.
Die selbständigen und unselbständigen anderen Tätigkeiten werden untersagt, wenn die Tätigkeit auf Provisionsbasis
beruht oder die Tätigkeit die Unabhängigkeit der Berufsberechtigten/des Berufsberechtigten gefährdet.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Antrag
47,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Urkunde
285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 13/44
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
8,
9,
10,
11,
12,
59 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
§§
90 Abs 4 und
93 Abs 4
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
§
104 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Steuerberater – Bestellung – natürliche Personen
Wirtschaftsprüfer – Bestellung – natürliche Personen
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Anerkennung Gesellschaften
English text
Inhaltliche Beschreibung
Für Wirtschaftstreuhandberufe (selbstständige Buchhalterinnen/selbstständige Buchhalter,
Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form von Gesellschaften
ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der
Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Voraussetzungen
Personen, die Wirtschaftstreuhandberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Volle Handlungsfähigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vorliegen eines Berufssitzes und
Für den jeweiligen Wirtschaftstreuhandberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht vorliegen.
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
(WTBG) nicht vorliegen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 14/44
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Antrag
47,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Urkunde
285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
8,
9,
10,
11,
12,
59 Abs 2 und
65
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
§
79 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
§
105 Abs 3
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Zweigstelle – Errichtung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter
Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
(WTBG) nicht erfüllt ist.
Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG),
in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die
Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.
Voraussetzungen
Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 15/44
Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach dem
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat,
in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen
Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz auf eigene Rechnung von der Inhaberin/vom Inhaber
der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten
Tätigkeiten erforderlich ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Ausübung der wirtschaftstreuhänderischen
Tätigkeit bzw. der Tätigkeit nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz in einer Zweigstelle untersagt werden.
Bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) untersagt die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder die Errichtung einer Zweigstelle.
Fristen
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Errichtung vier Wochen nach erfolgter Meldung untersagen, wenn
die Voraussetzung gemäß § 85 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
85 Abs 2, 3 und 5
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagen,
wenn dies aufgrund von bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist.
HINWEIS Gegen die Suspendierung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Der Berufung kommt
jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine
Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes einer berufsberechtigten Person muss vorläufig untersagt werden,
wenn
diese die volle Handlungsfähigkeit verliert oder
gegen diese eine rechtswirksame Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975
wegen des Verdachts
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe
bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 16/44
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens vorliegt oder
gegen diese Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in § 99 Abs 1 Z 2 lit a bis c aufgezählten
Handlungen verhängt wird oder
gegen diese rechtskräftig ein Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens eröffnet wurde oder
ihr Antrag auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder
dieser eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fehlt.
Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle erlässt die Suspendierung mittels eines schriftlichen Bescheids.
Dieser wird dem Berufsberechtigten oder der Berufsberechtigten zu eigenen Handen zugestellt.
HINWEIS Für den Fall, dass die berufsberechtigte Person die volle Handlungsfähigkeit verliert, und bei Gesellschaften
wird der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
Kosten
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
Rechtsgrundlagen
§
§
99 Abs 1 und 3
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
100 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres
Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der
Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen
Aufrechte Berufsberechtigung
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 17/44
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
HINWEIS Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder veröffentlichen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§
97 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes
verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des
Ruhens bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme mit schriftlichem Bescheid, wenn die erforderlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Voraussetzungen
Die Personen müssen für die Beendigung des Ruhens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volle Handlungsfähigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vorliegen eines Berufssitzes und
Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
HINWEIS Wenn die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 18/44
erklärt, dass sie oder er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig ausüben wird, so ist sie/er
während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit.
Die Wiederaufnahme der selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs wird untersagt, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen: es werden keine Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
beigelegt oder die Allgemeinen Voraussetzungen liegen nicht vor oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als sieben Jahren.
HINWEIS Eine Untersagung der Wiederaufnahme wegen mehr als siebenjähriger Nichtausübung kann unterbleiben,
sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Sofern
die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat, ist die persönliche
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen von der Ablegung einer mündlichen
Fachprüfung abhängig.
Fristen
Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§
§
97 Abs 4
97 Abs 8
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Stellvertreter – Bestellung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine
Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine
Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 19/44
Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid zu
widerrufen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
§
93 Abs 4
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
93 Abs 6 und 7
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Kanzleifortführung – Antrag
English text
Inhaltliche Beschreibung
Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei einer verstorbenen Berufsberechtigten/eines
verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
§
111 Abs 1
112 Abs 5
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 20/44
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Anmeldung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
56 Abs 1
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Mitgliedschaft Kammer – Beginn
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens
der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Voraussetzungen
Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder können freiwillig beitreten:
Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als
Inventurkommissare bestellt sind, und
Personen, die gemäß Art 1 § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Revisoren zugelassen sind.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 21/44
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
164 Abs 3
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Art 1 § 13
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Festsetzung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In
diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.
HINWEIS Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die
Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verfahrensablauf
Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.
HINWEIS Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Über die Berufung
hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.
Kosten
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
Rechtsgrundlagen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 22/44
§
168 Abs 8 bis 10
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Wirtschaftstreuhandberufe – Umsatzgebühren – Schätzung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In
diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid
festzusetzen.
Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des
betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlagen
§
168 Abs 9
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe
Seit 1. Jänner 2014 sind die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter,
Personalverrechnerin/Personalverrechner) im
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) geregelt.
Die Ausübung dieser Berufe ist an die Ablegung einer Fachprüfung gebunden. Die öffentliche Bestellung (bei
Gesellschaften: Anerkennung) erfolgt durch den
Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 23/44
Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und deren Fachorganisationen sind die gesetzlich eingerichteten
Interessenvertretungen für die Ausübenden der oben angeführten Berufe.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhalter – Fachprüfung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen, die die Fachprüfung zur Bilanzbuchhalterin/zum Bilanzbuchhalter ablegen möchten, müssen sich für die
Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl anmelden.
Voraussetzungen
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Fristen
Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin erfolgen.
Zuständige Stelle
Die
Meisterprüfungsstellen
Verfahrensablauf
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen
Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren
Kosten
Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro.
Rechtsgrundlagen
§
12
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
§§
350 bis
352
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 24/44
Buchhalter – Fachprüfung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen, die die Fachprüfung zur Buchhalterin/zum Buchhalter ablegen möchten, müssen sich für die Prüfung
spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl anmelden.
Voraussetzungen
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Fristen
Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen.
Zuständige Stelle
Die
Meisterprüfungsstellen
Verfahrensablauf
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen
Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren
Kosten
Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro.
Rechtsgrundlagen
§
12
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
§§
350 bis
352
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Personalverrechner – Fachprüfung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen, die die Fachprüfung zur Personalverrechnerin/zum Personalverrechner ablegen möchten, müssen sich für
die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Meisterprüfungsstelle ihrer Wahl
anmelden.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 25/44
Voraussetzungen
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Fristen
Die Anmeldung zur Fachprüfung muss spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen.
Zuständige Stelle
Die
Meisterprüfungsstellen
Verfahrensablauf
Anmeldung bei der gewünschten Meisterprüfungsstelle
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen
Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren
Kosten
Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Umfang der Prüfung 149 Euro, 198 Euro oder 297 Euro.
Rechtsgrundlagen
§
12
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
§§
350 bis
352
Gewerbeordnung (GewO 1994)
Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Prüfungsbefreiung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich
vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen
Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei
der zuständigen Stelle beantragt werden.
Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalterin/Buchhalter oder
Personalverrechnerin/Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter
befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Gegenstände sind in der
Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) festgelegt.
Voraussetzungen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 26/44
Antrag auf Prüfungsbefreiung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung
Rechtsgrundlagen
§
13 Abs 1 und 2
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Bestellung natürliche Personen
English text
Inhaltliche Beschreibung
Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter,
Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen
Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine
der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur
selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen
für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volle Handlungsfähigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vorliegen eines Berufssitzes und
Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 27/44
Fristen
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab
Antragstellung entscheiden.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die öffentliche Bestellung unverzüglich ab Kenntnis bei Wegfall
einer der allgemeinen Voraussetzungen widerrufen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde
bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz,
abgelegte Fachprüfung)
Kosten
Antrag
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
7,
24 bis
27 und
57
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhalter – Bestellung – natürliche Person
Buchhalter – Bestellung – natürliche Person
Personalverrechner – Bestellung – natürliche Person
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Anerkennung Gesellschaften
English text
Inhaltliche Beschreibung
Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter,
Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 28/44
Anerkennung gestellt werden.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der
Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur
Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen
Für Gesellschaften gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Allgemeine Voraussetzung ist
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen
und die Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt
haben.
Fristen
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab
Antragstellung entscheiden.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten
nach Aufforderung, den Grund des Widerrufs zu beseitigen, entscheiden. Bei fehlender Haftpflichtversicherung muss
die Anerkennung unverzüglich widerrufen werden.
Zuständige Stelle
Die
Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde
HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Berufssitz,
abgelegte Fachprüfung, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate))
Kosten
Antrag
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Rechtsgrundlagen
§§
7 bis
11,
24,
28 bis
32
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 29/44
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhalter – Anerkennung Gesellschaften
Buchhalter – Anerkennung Gesellschaften
Personalverrechner – Anerkennung Gesellschaften
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Änderungsmeldung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Natürliche Personen und Gesellschaften, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben, sind verpflichtet, sämtliche
Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, der
zuständigen Stelle zu melden.
Voraussetzungen
Vorliegen der öffentlichen Bestellung (Natürliche Personen) bzw. der Anerkennung (Gesellschaften)
Fristen
Änderungsmeldungen müssen binnen eines Monats erfolgen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Verfahrensablauf
Die Meldung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
Rechtsgrundlagen
§
42
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 30/44
Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in
das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem
Register gestrichen werden.
Fristen
Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Rechtsgrundlagen
§
35
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Aufhebung Suspendierung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes unter den
gesetzlich normierten Bedingungen vorläufig untersagen.
Die Behörde muss die Suspendierung auf Antrag aufheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben
ist.
Über die Suspendierung muss die Behörde mit Bescheid entscheiden.
Voraussetzungen
Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes muss vorläufig untersagt werden bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachtes
Einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe
bedroht ist, oder
Einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
Eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der oben aufgezählten Handlungen oder
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 31/44
Rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
Fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Von einer Suspendierung ist in den Fällen der rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachts der oben
genannten strafbaren Handlungen abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen.
Fristen
Die Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis eines
Suspendierungsgrundes erfolgen.
Die Aufhebung einer Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antrag
erfolgen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Rechtsgrundlagen
§§
53 und
54
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Ruhen Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres
Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen
Anzeige des Ruhens der Befugnis
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 32/44
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§
41 Abs 1 und 2
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – natürliche Person
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – Gesellschaft
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Ausübung – Beendigung Ruhen
English text
Inhaltliche Beschreibung
Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes
vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die
Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den
entsprechenden Voraussetzungen. Über die Untersagung der Wiederaufnahme muss ein schriftlicher Bescheid
erlassen werden. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich steht der
Berufsberechtigten/dem Berufsberechtigten das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
Voraussetzungen
Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Volle Handlungsfähigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vorliegen eines Berufssitzes und
Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht
vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr
als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Fristen
Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich schriftlich erfolgen.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 33/44
Die Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen muss
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erfolgen.
Zuständige Stelle
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
HINWEIS Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Die Meldung kann schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§
41 Abs 4 bis 9
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Wiederaufnahme Berufsberechtigung – natürliche Person
Bilanzbuchhaltungsberufe – Wiederaufnahme Berufsberechtigung – Gesellschaft
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Bilanzbuchhaltungsberufe – Berufsberechtigung – Verzicht
English text
Inhaltliche Beschreibung
Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres
Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
Voraussetzungen
Schriftliche Verzichtserklärung
Fristen
Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte bestimmt hat,
frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
Zuständige Stelle
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 34/44
Der
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Rechtsgrundlagen
§
56
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – natürliche Person
Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – Gesellschaft
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe
Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund
der von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder
naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind. Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich nach dem absolvierten
Studium.
Die Einteilung der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker erfolgt in:
Architektinnen/Architekt
Ingenieurkonsulentinnen/Ingenieurkonsulenten
Die Gruppe "Architektur- und Ingenieurbüros" der
und Ingenieurbüros.
ÖNACE umfasst die Tätigkeiten von Ziviltechniker-, Architektur-
Die
Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der staatlich
befugten und beeideten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (Architektinnen/Architekten und
Ingenieurkonsulentinnen/Ingenieurkonsulenten).
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen
Betätigung abgelegt werden.
Voraussetzungen
Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums,
eines technischen oder montanistischen Diplomstudiums oder eines Diplomstudiums der Bodenkultur an einer
inländischen Universität, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 35/44
des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen
Studien liegt
Mindestens dreijährige Praxiserfahrung nach Abschluss des Studiums, die geeignet ist, die für die Ausübung der
Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln
Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums der Architektur und bei
Absolventinnen/Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen
Studiums/Fachhochschul-Studienganges: mindestens einjährige Praxis auf Baustellen
Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des
Vermessungswesens: mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle
Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem
Liegenschaftsteilungsgesetz
HINWEIS Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende
Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines
reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Für den Antrag:
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich die Bewerberin/der Bewerber
ihren oder seinen Wohnsitz hat
Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ihrer oder
seiner Wahl
Für die Entscheidung: Das
Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Studienabschlusszeugnis
Glaubwürdige Praxiszeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des
Beschäftigungsausmaßes
Sozialversicherungsnachweis
Gewerbeberechtigung
Kosten
Antrag
14,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
3,
8,
9
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993)
Liegenschaftsteilungsgesetz
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Ziviltechnikerprüfung – Prüfungszulassung
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 36/44
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Nach einer erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung kann die Befugnis, als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker
selbstständig tätig zu werden, erteilt werden. Die Befugnis wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung
und Wirtschaft verliehen.
Voraussetzungen
Erfolgreich abgelegte Ziviltechnikerprüfung
Handlungsfähigkeit
Konkursfreiheit
Zuverlässigkeit
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei liegen soll
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Zeugnis über die Absolvierung der Ziviltechnikerprüfung
Staatsbürgerschaftsnachweis
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Eventuell
urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Kosten
Antrag
47,30 Euro
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
83,60 Euro Bundesgebühr
98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
5,
12
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993)
Experteninformation
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 37/44
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes
Offene Gesellschaften (OG),
Kommanditgesellschaften (KG),
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
und
Aktiengesellschaften (AG) mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis bilden.
Voraussetzungen
Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte
Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte
der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.
Fristen
Keine Angaben
Zuständige Stelle
Für den Antrag: die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der
Gesellschaft liegen soll
Für die Entscheidung: das
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Kosten
Antrag
47,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
83,60 Euro Bundesgebühr
98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein
übersandt.
Rechtsgrundlagen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 38/44
§§
21,
22,
29
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Ruhen Befugnis wegen Dienstverhältnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 39/44
Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen
anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Wiederaufnahme Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vorher
anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Verzicht Befugnis
English text
Inhaltliche Beschreibung
Der Verzicht ist jederzeit möglich.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 40/44
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerberufe – Sitzverlegung – Anzeige
English text
Inhaltliche Beschreibung
Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen
anzeigen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ziviltechnikerausweis – Ausstellung
English text
Inhaltliche Beschreibung
Jeder Ziviltechnikerin/jedem Ziviltechniker wird von der zuständigen Stelle ein Lichtbildausweis in Kartenform
ausgestellt.
Voraussetzungen
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 41/44
Die Befugnis
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Ziviltechnikerausweis – Ausstellung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz
English text
Inhaltliche Beschreibung
EU-/EWR-Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat den Beruf einer freiberuflichen
Architektin/eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich in Österreich unter bestimmten
Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.
HINWEIS Schweizer Staatsangehörige sind EU-/EWR-Bürgerinnen/Bürgern hinsichtlich der Befugnisverleihung
gleichgestellt.
Voraussetzungen
Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat
verliehen worden sein
Es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Für den Antrag: die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei
bzw. Niederlassung liegen soll
Für die Entscheidung: das
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Staatsangehörigkeit
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen
Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 42/44
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das
Vorliegen von:
Zuverlässigkeit
Konkursfreiheit
Standesgemäßem Verhalten
Kosten
Antrag
47,30 Euro Bundesgebühr
Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
83,60 Euro Bundesgebühr
98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§
5,
12,
33
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Architekt aus EU-/EWR-Staat/Schweiz – Verleihung Befugnis
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz
English text
Inhaltliche Beschreibung
Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der
Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden.
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz,
sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen, wie mangelnde Handlungsfähigkeit, Vorliegen eines öffentlichen
Dienstverhältnisses, Konkurs oder mangelnde Zuverlässigkeit.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Für den Antrag: die
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei
bzw. Niederlassung liegen soll
Für die Entscheidung: das
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Experteninformation
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 43/44
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Ingenieurkonsulent aus EU-/EWR-Staat/Schweiz – Verleihung Befugnis
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Erstelldatum: 22.04.2016
Impressum
Seite 44/44