Riester-Rente

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag – Riester-Rente (ABAVV 01/2016)
Sehr geehrtes Mitglied!
Sonstige Vertragsbestimmungen
Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser
Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind
gleichzeitig versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben
die Versicherung abgeschlossen ist) dieses Vertrages. Bei Ihrem
Vertrag handelt es sich um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG).
§ 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch
zu den staatlichen Zulagen) sowie den steuerrechtlichen Folgen
einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens finden
Sie im Steuermerkblatt.
§ 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
§ 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit?
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?
Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen
können Sie dem Glossar entnehmen.
§ 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert
werden?
Inhaltsverzeichnis
Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise
Leistung
§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?
Leistung
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?
§ 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt
wird?
Unsere Leistung ab Rentenbeginn (Erlebensfall-Leistung)
§ 5 Wer erhält die Versicherungsleistung?
Eigenbeiträge und Zulagen
§ 6 Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten?
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig
zahlen?
§ 8 Was gilt für Herabsetzungen oder Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge?
§ 9 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen?
Beitragsfreistellung und Kündigung
§ 10 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche
Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen?
§ 11 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen?
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen?
Kosten
§ 13 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?
Gebildetes Kapital für Wohneigentum
§ 14 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden?
B LV 25 (01.01.2016) L1BGK1
(1) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben, zahlen wir die
versicherte monatliche Rente, solange Sie leben. Die versicherte
Rente ist unabhängig vom Geschlecht berechnet. Wir zahlen Ihnen
die versicherte Rente in gleich bleibender Höhe jeweils zum Beginn
eines Monats (Fälligkeitstermin).
Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres, aber nicht vor dem im Versicherungsschein genannten
frühesten Rentenbeginn (Ende der Grundphase), beginnen. Wenn
Sie vor diesem Termin Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen, können Sie eine verminderte Rente auch
schon vorher in Anspruch nehmen. Dies setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die gezahlten Eigenbeiträge und die staatlichen
Zulagen zur Bildung der Rente zur Verfügung stehen.
Sie können den bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn
mit einer Frist von einem Monat vorverlegen. Die Versicherungsleistung kann somit in der Zeit zwischen dem Ende der Grundphase und
dem vereinbarten Rentenbeginn abgerufen werden (Abrufphase).
Die Höhe der garantierten Rente wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen des
bei Vertragsabschluss gültigen Tarifs berechnet.
Beziehen Sie ab dem Ende der Abrufphase noch keine Altersrente
aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, können Sie den
Rentenbeginn längstens bis zum Bezug dieser Leistung hinausschieben. Sie müssen die Verschiebung bis spätestens einen Monat
vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen. Wir werden Sie
rechtzeitig vor Rentenbeginn über diese Möglichkeit und den Ablauf
dieser Frist informieren. Eine eventuell vereinbarte Rentengarantiezeit (Absatz 5) kann sich dadurch verkürzen. Beim Hinausschieben
führen wir die Versicherung ab dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn nach dem ursprünglich vereinbarten Tarif bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn weiter. Die Höhe der garantierten Rente
zum hinausgeschobenen Rentenbeginn wird auf der Grundlage
dieses Tarifs nach anerkannten versicherungsmathematischen
Regeln berechnet.
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(2) Sie können verlangen, dass wir zum Rentenbeginn einmalig bis
zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals
an Sie zahlen (teilweise Kapitalabfindung), wenn Sie diesen Termin
erleben. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. Ihr
Antrag auf teilweise Kapitalabfindung muss uns spätestens einen
Monat vor dem Rentenbeginn vorliegen. Wir werden Sie rechtzeitig
vor Rentenbeginn über die Abfindungsmöglichkeit und den Ablauf
dieser Frist informieren.
(3) Sie können mit uns bei Rentenbeginn eine gesonderte Auszahlung der ab Rentenbeginn anfallenden Zinsen und Erträge vereinbaren.
Unsere Leistung bei Tod (Todesfall-Leistung)
(4) Wenn Sie vor dem Rentenbeginn sterben, zahlen wir das Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, indem wir die gezahlten Beiträge abzüglich der tariflichen Kosten mit dem Rechnungszins verzinsen.
(5) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben und
Sie nach dem Rentenbeginn sterben, gilt Folgendes: Wir zahlen die
versicherte Rente auch bei Ihrem Tod bis zum Ende der Rentengarantiezeit. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn
Jahren vereinbart und Sie sterben drei Jahre nach Rentenbeginn,
zahlen wir noch sieben Jahre lang die versicherte Rente.) Anstelle
der Zahlung der weiteren garantierten Renten kann bis zum Ende
der Rentengarantiezeit auch eine Abfindung dieser noch ausstehenden Renten in Höhe des zum Zeitpunkt der Abfindung berechneten
Barwertes dieser abzufindenden Renten verlangt werden. Mit der
Abfindung endet die Versicherung.
sonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals
aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt.
Beitragserhaltungsgarantie
(8) Wir garantieren, dass zum Rentenbeginn mindestens die bis
dahin gezahlten Eigenbeiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen.
Sofern Sie gemäß § 14 Kapital für Wohneigentum verwenden oder
wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung
oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen, verringert sich der Mindestbetrag entsprechend.
Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten
(9) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung
zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn
weniger als 50 Euro beträgt.
Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn die nach § 93 Abs. 3
Satz 2 EStG festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können
wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden; in diesem Fall endet der Vertrag.
Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Altersvorsorgeverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen
abgeschlossen haben. Eine Abfindung erfolgt nicht, wenn die Leistung nur aufgrund einer teilweisen Kapitalabfindung gemäß Absatz 2
auf eine Kleinbetragsrente sinkt.
Die Abfindung kann ausgezahlt oder auf einen auf den Namen Ihres
hinterbliebenen Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen
Lebenspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
Sie kann auch in Form einer lebenslangen Rente an den hinterbliebenen Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner
oder in Form einer abgekürzten Leibrente an die hinterbliebenen
Kinder, für die Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zugestanden hätte,
ausgezahlt werden. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form
einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung
festgelegt.
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder
Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei
Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet.
(1) Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung
an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie
jährlich im Geschäftsbericht. Dabei müssen wir aufsichtsrechtliche
Vorschriften berücksichtigen.
Übertragung der Todesfall-Leistung auf einen anderen Vertrag
(6) Die Todesfall-Leistung aus Ihrem Altersvorsorgevertrag kann auf
einen bestehenden Altersvorsorgevertrag Ihres überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartners übertragen werden (siehe § 93 Abs. 1 Satz 4 c EStG), soweit Ihr Ehegatte
bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner aus diesem Vertrag anspruchsberechtigt ist. Dies setzt zusätzlich voraus, dass Sie und Ihr
Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner zum Zeitpunkt des
Todes unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind, nicht dauernd
getrennt gelebt haben (siehe § 93 EStG) und Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Der Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners
kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen, er muss zertifiziert sein und auf den Namen Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners lauten. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, muss Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner uns die Zertifizierung dieses Vertrages
nachweisen. Diese Übertragung ist kostenlos.
Umwandlung der Todesfall-Leistung in eine Hinterbliebenenrente
(7) Die Todesfall-Leistung kann auch in Form einer lebenslangen
Rente an Ihren überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner oder in Form einer abgekürzten Leibrente
an Ihre überlebenden Kinder, für die Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zugestanden hätte, ausgezahlt
werden. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in BeSeite 2 von 9
(10) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 2).
Grundlagen für die Berechnung der Leistung
(11) Für die Berechnung der vereinbarten Leistungen haben wir die
Lebenserwartung nach der der Versicherungsaufsicht angezeigten
Sterbetafel „UNI 2004 R“ und einen Rechnungszins von 1,25 % p. a.
zugrunde gelegt.
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
Wir erläutern Ihnen in den nachfolgenden Absätzen
-
wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer
in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2),
-
wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages erfolgt
(Absätze 3 und 5 bis 9),
-
wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen
(Absätze 4 bis 6) und
-
warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren
können (Absatz 10).
Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der
Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit
(2) Dazu erklären wir Ihnen
-
aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a) und
-
wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b).
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages
an den Überschüssen ergeben sich hieraus nicht.
a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen:
-
den Kapitalerträgen,
B LV 25 (01.01.2016) L1BGK2
-
dem Risikoergebnis und
-
dem übrigen Ergebnis.
sätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns
anfordern.
Wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen
Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an
diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Überschussquellen:
Überschüsse aus den Kapitalerträgen: Von den Nettoerträgen der
nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die
Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten
prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus
diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die
garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel
verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Weitere Überschüsse
entstehen insbesondere, wenn der tatsächliche Risikoverlauf günstiger ist als der bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem
Fall müssen wir z. B. im Rentenbezug weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen
Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu
mindestens 90 % beteiligt.
(4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der
Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der
Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach
einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage
aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag
zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten
Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu
führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder
teilweise entfällt.
(5) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven bei Beginn der
Rentenzahlung oder bei Beendigung der Versicherung (durch
Tod oder Kündigung) gilt:
Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten
Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden
gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten
Bewertungsreserven vor. Auch während des Rentenbezuges
werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen.
(6) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Am übrigen Ergebnis
werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der
Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 %
beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn
-
die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen,
-
wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft
haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für die DebekaGruppe erbringen.
b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder
schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift).
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für
die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet
werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften
- zurzeit § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.
Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres
konkreten Vertrages
(3) Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Beispielsweise bilden wir Bestandsgruppen, um das versicherte Risiko wie z. B. das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Innerhalb der Bestandsgruppen haben wir
teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.
Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen
beigetragen, werden ihm keine Überschüsse zugewiesen.
Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Gewinnverbandes, dem er zugeordnet ist.
Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband F (01/15) in der Bestandsgruppe Altersvorsorgeverträge. Die Mittel für die Überschussanteile
werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des
Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze
legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteil-
B LV 25 (01.01.2016) L1BGK3
-
zum Beginn der Rentenzahlung,
-
bei Beendigung der Versicherung durch Tod und
-
in der Rentenbezugsphase
kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der
tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist der Anspruch auf die
Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die
Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt.
(7) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze sind nachfolgend beschrieben.
Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsformen
vor Beginn der Rentenzahlung
(8) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung
Zinsüberschussanteile erhalten. Diese werden jährlich zum Jahrestag des vereinbarten Rentenbeginns fällig, frühestens jedoch nach
Ablauf von mindestens drei Jahren seit dem Versicherungsbeginn.
Die Zinsüberschussanteile werden in Prozent des Deckungskapitals
(siehe § 1 Abs. 4) festgesetzt, das sich ohne Berücksichtigung der
Beitragserhaltungsgarantie gemäß § 1 Abs. 8 nach Abzug des
gemäß § 14 entnommenen Betrages zum vorhergehenden Jahrestag des Rentenbeginns ergibt.
Die Zinsüberschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Die Bonusrente ist
ab dem Zeitpunkt ihrer Zuteilung der Höhe nach garantiert und wird
gleichzeitig mit der versicherten Rente fällig. Diese Bonusrente ist
ebenfalls am Überschuss beteiligt.
Bei Rentenbeginn können Schlussüberschussanteile fällig werden,
die von der Zeit bis zum Rentenbeginn und der beitragspflichtig
zurückgelegten Zeit abhängig sind. Sie werden in Prozent der laufenden Überschussbeteiligung festgesetzt. Im Rückkaufsfall nach
einem Drittel der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Rentenbeginn - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können
reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden.
Zum Beginn der Rentenzahlung sowie bei vorheriger Beendigung
der Versicherung durch Tod oder Kündigung kann eine Beteiligung
an den Bewertungsreserven fällig werden.
Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Beginn der
Rentenzahlung und bei Beendigung der Versicherung durch Tod
kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der
tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist der Anspruch auf die
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Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die
Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt.
Die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet.
Sofern die Beitragserhaltungsgarantie (siehe § 1 Abs. 8) eine Erhöhung des Deckungskapitals Ihres Vertrages erfordert, vermindert
sich der Anspruch auf Überschussanteile um die zur Erhöhung des
Deckungskapitals herangezogenen Beträge.
Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsarten
nach Beginn der Rentenzahlung
(9) Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin
Schlussüberschussanteile im Rentenbezug gewährt werden.
Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im
Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin
berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital
wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine
beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind ab diesem Zeitpunkt der Höhe nach garantiert. Sie werden
gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente fällig und sind
ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte
Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug
(steigende Rente).
Alternativ können Sie bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn eine der folgenden Verwendungsarten mit uns vereinbaren:
Kombinierte Rente: Dabei werden die Zinsüberschussanteile und die
Schlussüberschussanteile im Rentenbezug jeweils teilweise zur
Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn
der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die Gesamtrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz
erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während
der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei
einer Änderung des Überschussanteilsatzes.
Auszahlung: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils nach Fälligkeit zu jedem
Jahrestag des Rentenbeginns ausgezahlt, erstmals nach einem Jahr
der Rentenzahlung. Aufgrund des jährlich fallenden Deckungskapitals ergeben sich - auch bei unveränderter Festlegung der Überschussanteile - fallende Überschussauszahlungen.
Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nach Rentenbeginn nicht mehr möglich.
In der Rentenbezugsphase kann jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden, für die eine Sockelbeteiligung (siehe Absatz 6) festgelegt wird.
Die Sockelbeteiligung wird bei der steigenden Rente als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente
in die bei Beginn der Rentenzahlung festgelegte gleichbleibende
Rente eingerechnet bzw. bei der Verwendungsart „Auszahlung“
ausgezahlt. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der
übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, kann bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit ebenfalls eine
Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur
Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.
Warum die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert
werden kann
(10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der
Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbetei-
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ligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro
betragen.
(11) Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir
Sie jährlich unterrichten, erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres. Zusätzlich können Sie die Werte jederzeit bei uns
erfragen.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns
abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie
den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 6 Abs. 2 und 3 und § 7).
§ 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung
verlangt wird?
(1) Damit wir die Versicherungsleistung auszahlen können, müssen
Sie uns spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Leistung die
Bankverbindung für die Überweisung mitteilen. Außerdem können
wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis
über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden.
(2) Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente nach § 1 Abs. 1 Sätze 4
und 5 beantragen, müssen Sie uns den Bescheid über den Bezug
einer Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen.
(3) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine
amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben.
(4) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum
Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit
Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden.
(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen
abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn
eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt
wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können,
ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche
Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht
fällig wird.
(6) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
(7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Anspruchsberechtigten
auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die anspruchsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.
§ 5 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Versicherungsleistung.
Bezugsberechtigung
(2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine
andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten
soll (Bezugsberechtigter).
Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem
Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber
nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform
angezeigt worden sind.
Keine Abtretung, Verpfändung und Übertragung von Forderungen oder Rechten
(3) Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertrag
sowie deren Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist
ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Rechten
aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Einräumung von Bezugs-
B LV 25 (01.01.2016) L1BGK4
rechten zugunsten Dritter – mit Ausnahme von Bezugsrechten nach
Absatz 2.
§ 8 Was gilt für Herabsetzungen oder Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge?
(4) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich
(z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies
erfordert.
Beitragsherabsetzungen
Eigenbeiträge und Zulagen
§ 6 Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach
Vereinbarung durch Monats- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten.
(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des
Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle
weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der
vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode
umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei monatlicher Beitragszahlung und bei beitragsfreien Versicherungen einen Monat.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum
Fälligkeitstermin (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei
uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
-
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und
-
Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind
wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(4) Die Übermittlung Ihrer Eigenbeiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und
Ihre Kosten.
(5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige
Beitragsrückstände verrechnen.
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Erster Beitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir
- solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten.
Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen
wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben
(siehe § 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz).
(2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch
nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur,
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt
jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen
in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (siehe § 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz).
(4) Wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der
Zahlung in Verzug befinden, vermindert sich der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (siehe § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
(1) Sie können die Eigenbeiträge für Ihre Versicherung vor dem
Rentenbeginn jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode
herabsetzen. Der Eigenbeitrag muss mindestens dem Sockelbetrag
gemäß § 86 Abs. 1 EStG entsprechen. Anderenfalls ruht Ihre Versicherung. Durch die Herabsetzung verringert sich die Höhe der vereinbarten Rente. Sie wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten
herabgesetzten Eigenbeitrags berechnet.
Beitragserhöhungen
(2) Sofern Sie dies mit uns vereinbaren, erhöhen wir Ihren Eigenbeitrag für jedes Kalenderjahr um 4 % des Vorjahresbeitrags (einschließlich der staatlichen Zulagen). Höchstgrenze für den gesamten
Eigenbeitrag ist der in § 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für
förderfähige Beiträge abzüglich der staatlichen Zulage.
Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des
ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den
ersten erhöhten Eigenbeitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem Erhöhungstermin zahlen.
(3) Vor dem Rentenbeginn können Sie Ihre Eigenbeiträge jederzeit
zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der
Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen im
Sinne des Sozialgesetzbuches VI bzw. Ihre bezogene Besoldung
und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr. Sofern nichts
anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in § 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge. Außerdem sind Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge zum
Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich.
(4) Sie haben das Recht, jährlich eine Sonderzahlung zu leisten.
Eine Sonderzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen den in
§ 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge nicht übersteigen.
(5) Die Erhöhung des Eigenbeitrags bzw. die Sonderzahlung bewirkt
eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt
der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags bzw. der Sonderzahlung.
Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach
Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn
und dem ursprünglich vereinbarten Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
Informationspflichten
(6) Über den Wegfall oder die Verringerung einer staatlichen Zulage
und die Erhöhung Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr müssen Sie uns rechtzeitig informieren.
§ 9 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen?
Die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen werden wir Ihrem Vertrag unverzüglich gutschreiben und zur Erhöhung der Leistung
verwenden. Diese errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der
restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn und dem bei
Abschluss des Vertrages gültigen Tarif. Berechnungszeitpunkt ist
der dem Zufluss der Zulage folgende Monatserste.
Beitragsfreistellung und Kündigung
§ 10 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und
welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen?
Beitragsfreistellung
(1) Sie können uns vor dem Rentenbeginn jederzeit in Textform
mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung zum Schluss der laufenden
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Versicherungsperiode befristet oder unbefristet ruhen lassen möchten (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die versicherte
Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die
-
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
-
für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
-
unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 11 Abs. 3
errechnet wird.
Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Rente zur
Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung
(2) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie
Nachteile haben. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente
zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und
der uns zugeflossenen Zulagen, da aus diesen auch die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der
Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen.
Wiederinkraftsetzung nach einer Beitragsfreistellung
(3) Ihre Versicherung können Sie jederzeit durch Fortsetzung der
Beitragszahlung wieder in Kraft setzen. Die Berechnung der Versicherungsleistung nach Wiederinkraftsetzung der Versicherung
richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis
zum Rentenbeginn und dem Tarif, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.
Die während der Beitragsfreistellung im laufenden oder in abgelaufenen Kalenderjahren nicht gezahlten Beiträge (Eigenbeiträge oder
Zulagen) können Sie nach Wiederinkraftsetzung der Versicherung
nachzahlen. Die Nachzahlung darf zusammen mit den gezahlten
Eigenbeiträgen, staatlichen Zulagen und einer eventuellen Sonderzahlung den in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für
förderfähige Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht übersteigen. Werden Beiträge aus abgelaufenen Kalenderjahren nachgezahlt, führt die Nachzahlung der Beiträge nicht zu einer Nachzahlung
der staatlichen Förderung.
Beitragserhaltungsgarantie bei Beitragsfreistellung
(4) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß § 1 Abs. 8 gilt auch bei
einer Beitragsfreistellung und bezieht sich auf die gezahlten Beiträge
und die zugeflossenen staatlichen Zulagen.
§ 11 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen?
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 6 Abs. 2
Satz 3) in Textform kündigen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung
ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen. Bei teilweiser
Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Leistung bei Kündigung
Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital
des Vertrages unter Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 13.
Sofern Sie gemäß § 14 Kapital für Wohneigentum verwendet haben
oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des
Rückkaufswertes berücksichtigt.
Abzüge
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge
nach den Absätzen 5 und 6 vor. Die Abzüge sind zulässig, wenn sie
angemessen sind. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Sofern
Sie uns nachweisen, dass die dem jeweiligen Abzug zugrunde
liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht
zutreffen oder der jeweilige Abzug wesentlich niedriger zu beziffern
ist, entfällt der jeweilige Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
Die Abzüge entfallen bei Kündigung in den letzten fünf Jahren vor
dem Ende der Abrufphase, sofern Sie das 62. Lebensjahr vollendet
haben.
Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des
Versichertenkollektivs
(5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug,
der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem
Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre
Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in
der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern
daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von
dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn
Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird.
Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank
ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Die
Höhe des Abzugs richtet sich nach der Differenz, die sich aus einem
Vergleich dieses Zinsswapsatzes im dritten Monat vor dem Beendigungstermin mit dem im gleichen Monat gebildeten Zehn-JahresDurchschnitt dieses Zinsswapsatzes ergibt. Sollte die zurückgelegte
Laufzeit Ihres Vertrages bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom
Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin
für die Ermittlung des Durchschnittswertes zugrunde gelegt. Die sich
ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1
bis 4.
-
Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
-
Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1
Prozentpunkt): 5 % Abzug
-
Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5
Prozentpunkte): 10 % Abzug
-
Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 %
Abzug.
-
den Rückkaufswert (Absätze 3 und 7),
Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren vor dem
Ende der Abrufphase linear auf 0 %. Die für Ihren Vertrag zum
Zeitpunkt der Beendigung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.
-
vermindert um Abzüge (Absätze 4 bis 6).
Abzug als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital
(2) Bei einer Kündigung zahlen wir
Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (Absatz
8).
Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezogen.
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(6) Als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital erfolgt ein
Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung müssen wir für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Risikoabsicherung bilden (Solvenzmittel). Zu
Beginn Ihres Vertrags können die zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung erforderlichen Solvenzmittel Ihres Vertrags nicht allein
durch Ihre eingezahlten Beiträge und die durch diese erwirtschafteten Erträge abgedeckt werden. Daher werden die Solvenzmittel
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Ihres Vertrags zunächst von dem Versichertenbestand vorfinanziert
und während der Laufzeit Ihres Vertrags wieder an diesen zurückgeführt. Bei einer Vertragskündigung wird diese Rückführung zulasten
des verbleibenden Versichertenbestands beendet. Dies muss im
Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der Abzug beträgt 5 %
des Deckungskapitals und fällt in den letzten zehn Jahren vor dem
Ende der Abrufphase linear auf 0 %.
Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des
Übertragungswertes berücksichtigt.
Beitragsrückstände werden von dem Übertragungswert abgezogen.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
Mögliche Nachteile einer Kündigung durch die Übertragung des
gebildeten Kapitals
(7) Wir sind nach § 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange
der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der
dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist
jeweils auf ein Jahr befristet.
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten
Kapitals kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die
Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen
staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten
Kapitals finanziert werden.
Überschussbeteiligung
Kosten der Übertragung
(8) Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen
aus:
(4) Im Falle der Übertragung des gebildeten Kapitals entstehen
Ihnen zusätzliche Kosten in Höhe von 100 Euro, die vom gebildeten
Kapital abgezogen werden (siehe § 13 Abs. 5).
-
den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit
sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag
enthalten sind,
-
dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Abs. 8 und
-
den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Abs. 6 zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
Mitwirkungspflichten
(5) Wir übertragen das Kapital direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Wenn es sich
dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter handelt, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. Sie
können nicht verlangen, dass wir das Kapital an Sie zahlen.
Mögliche Nachteile einer Kündigung
Beitragserhaltungsgarantie bei Übertragung
(9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile
haben. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten
Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns
zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung
des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor
und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er
garantiert ist, können Sie der Tabelle der Rückkaufswerte entnehmen.
(6) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß § 1 Abs. 8 gilt auch bei
Kündigung Ihres Vertrages zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und
anschließender Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag.
Kosten
Keine Beitragsrückzahlung
(10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen?
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase in Textform kündigen, um das gebildete Kapital (Absatz 2) auf
einen anderen Altersvorsorgevertrag, der eine Sparkomponente im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG enthält, übertragen
zu lassen. Dieser andere Altersvorsorgevertrag kann auch ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 und 3 AltZertG sein. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Er kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen.
Nach Beginn der Rentenzahlung ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der ausschließlich eine
Darlehenskomponente enthält, besteht nicht.
Gebildetes Kapital
(2) Das gebildete Kapital entspricht dem nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der
Beitragskalkulation berechneten Deckungskapital Ihres Vertrages.
Es erhöht sich um bereits zugeteilte Überschussanteile, den übertragungsfähigen Wert aus Schlussüberschussanteilen sowie den
nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven. Berechnungsstichtag ist das Ende
des Kalendervierteljahres, zu dem Sie Ihren Vertrag wirksam gekündigt haben.
Sofern Sie gemäß § 14 Kapital für Wohneigentum verwendet haben
oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
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§ 13 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?
(1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrages sind
Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Absatz 3) und anlassbezogene
Kosten (Absatz 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die
Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Unabhängig davon können sonstige Kosten entstehen (Absatz 6), die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen.
Abschluss- und Vertriebskosten
(2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere
Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem
umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für
Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung
stehen, sowie Werbeaufwendungen.
Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in
Form
-
eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme
(Eigenbeitrag, Zulagen) sowie jeder Zuzahlung (Eigenbeitrag, Zulagen).
Als Zuzahlung wird der Beitrag bezeichnet, der zusätzlich zum
ursprünglich vereinbarten Beitrag gezahlt wird (z. B. ein erhöhter
Eigenbeitrag aufgrund einer Einkommenserhöhung).
Die vereinbarte Beitragssumme setzt sich zusammen aus Eigenbeiträgen und Zulagen, die bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn
berechnet werden.
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Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten, die auf die bei
Vertragsabschluss vereinbarte Beitragssumme entfallen, in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber
nicht länger als bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Von Zuzahlungen ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten jeweils
einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.
Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in diesen Altersvorsorgevertrag übertragen, entstehen hierfür keine Abschluss- und Vertriebskosten.
Verwaltungskosten
darf das verbleibende Restkapital den in § 92a EStG genannten
Betrag nicht unterschreiten. Zudem gelten für die Auszahlung aus
diesem Vertrag die in § 92a EStG genannten Mindestbeträge. Eine
Entnahme führt zu einer Verringerung bzw. zum Wegfall des gebildeten Kapitals und der vereinbarten Leistungen. Im Falle einer
Rückzahlung werden das gebildete Kapital und die vereinbarten
Leistungen sowie die Höhe der Garantie nach § 1 Abs. 8 neu berechnet. Die Berechnung der vereinbarten Leistungen erfolgt jeweils
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
(2) Einzelheiten
und
Erläuterungen
zum
Eigenheimbetrag finden Sie im Steuermerkblatt.
Altersvorsorge-
(3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrages.
a) Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit
Verwaltungskosten in Form
-
eines festen monatlichen Eurobetrages
-
eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags (Eigenbeitrag, Zulagen) sowie jeder Zuzahlung.
Haben Sie Ihren Vertrag gemäß § 10 beitragsfrei gestellt, belasten
wir Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form
-
eines festen monatlichen Eurobetrages
-
eines festen Prozentsatzes jeder im Zeitraum der Beitragsfreistellung gezahlten Zulage.
b) Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit
Verwaltungskosten in Form
-
eines festen Prozentsatzes der gezahlten Rente.
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen,
müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen
werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
§ 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich
mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind
berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem
Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Höhe der Kosten
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten
sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.
Anlassbezogene Kosten
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine
im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere
Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
(5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu
entrichten:
-
bei Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 11)
in Form der Abzüge gemäß § 11 Abs. 4 bis 6,
-
100 Euro bei Kündigung Ihres Vertrages und Übertragung des
gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag,
-
100 Euro bei Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92a EStG und
-
bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich
die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Eurobeträge.
Sonstige Kosten
(6) Über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kosten hinaus
belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen
Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.
§ 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit?
Wir informieren Sie jährlich über
-
die Verwendung der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen,
-
das bisher gebildete Kapital,
-
die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten,
-
die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals sowie
-
die erwirtschafteten Erträge.
Mit der Information nach Satz 1 werden wir Sie auch darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange
bei der Verwendung der Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen
staatlichen Zulagen berücksichtigen.
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Gebildetes Kapital für Wohneigentum
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
§ 14 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum
verwenden?
§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?
(1) Sie können bis zum Rentenbeginn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres verlangen, dass das
- durch Zulagen oder zusätzlichen Sonderausgabenabzug geförderte - gebildete Kapital (siehe § 12 Abs. 2) in vollem Umfang oder
teilweise für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
im Sinne des EStG ausgezahlt wird. Bei einer teilweisen Entnahme
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige
Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie
keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts
maßgeblich.
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(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht
erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen
Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen
Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz,
sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Diese Beträge werden vollständig verrentet. Die gebildete Rente
kann nicht gekürzt werden. Für die Bestimmung der Rechnungsgrundlagen für die bei Rentenbeginn durchzuführende Verrentung
von eventuell gebildeten Schlussüberschussanteilen sowie der
eventuellen Beteiligung an den Bewertungsreserven gelten die
Regelungen für die Rechnungsgrundlagen der Bonusrente entsprechend.
§ 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert
werden?
(1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder
durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies
zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung
ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die
Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise
Für die Ermittlung der Beiträge, die erforderlich sind, um die Versicherungsleistungen zu erbringen, haben wir als Rechnungszins
1,25 % p. a. angesetzt und die unternehmenseigene geschlechtsunabhängige Sterbetafel „UNI 2004 R“ herangezogen.
Die Sterbetafel sowie der Rechnungszins für die Kalkulation der
Bonusrente stimmen mit denen der Kalkulation der versicherten
Rente überein, sofern der Verantwortliche Aktuar keine Änderungen
der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vornimmt.
Werden Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vom Verantwortlichen Aktuar vorgenommen, gelten für die
ab diesem Zeitpunkt gebildeten Bonusrenten die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung des jeweiligen letzten Geschäftsjahres, die dem Geschäftsbericht zu entnehmen sind. Die versicherte Rente sowie bereits gebildete Bonusrenten bleiben von der Neufestlegung der Rechnungsgrundlagen unberührt.
Sollte die Deckungsrückstellung durch eine nicht nur vorübergehende und nicht vorhersehbare Veränderung der Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins oder Sterbetafel) für die gegebene garantierte
Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Wir
sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung
können nur nicht festgelegte Überschussanteile herangezogen
werden. Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte
-
laufende Überschussanteile und
-
Schlussüberschussanteile.
Bemessungsgrundlage für die Verrentung:
Bei Rentenbeginn steht zur Bildung der Rente zur Verfügung:
-
das Deckungskapital der garantierten Renten,
-
das eventuelle Deckungskapital der Bonusrenten aus den Überschüssen,
-
die eventuellen Schlussüberschussanteile und
-
eventuell eine Beteiligung an den Bewertungsreserven.
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