Studie | Aktionsplan Lastmanagement Alle Teilnehmer des Strommarktes sind Bilanzkreisen (BK) zugeordnet. Ein BK kann aus einzelnen oder mehreren Erzeugern, Verbrauchern und Händlern bestehen. Eine zentrale Aufgabe des Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) ist es, 15-minütige Fahrpläne der Erzeugung und des Verbrauchs im BK zu erstellen. Diese Fahrpläne werden jeweils um 14:30 Uhr für den Folgetag bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) angemeldet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen die Fahrpläne ausgeglichen sein, der Erzeugung muss also ein Verbrauch in gleicher Höhe gegenüberstehen. Nach der Fahrplananmeldung kann es jedoch dazu kommen, dass sich aufgrund von neuen Informationen zu den Prognosen der Last und der Erneuerbaren Energien oder aufgrund von Kraftwerksausfällen Abweichungen vom ursprünglichen Plan ergeben. Dann ist der BKV verpflichtet, die Abweichungen zum Beispiel über den Einsatz flexibler Lasten aktiv auszugleichen und die Anpassung der Fahrpläne dem ÜNB zu melden (vgl. BNetzA, 2013). Dennoch sind BK zum Zeitpunkt der physischen Erfüllung in der Regel unausgeglichen, da unter anderem stochastische Effekte auftreten. Die individuellen Über- und Unterdeckungen der im Netzregelverbund (NRV) zusammengefassten BK gleichen sich jedoch teilweise aus. Wenn der Saldo aller Über- und Unterdeckungen im NRV trotzdem unausgeglichen ist, ruft der ÜNB Regelenergie ab, um einen Ausgleich herzustellen und so die Frequenz des Stromsystems stabil zu halten. Die aktive Bewirtschaftung der Bilanzkreise ist also aus mehreren Gründen von großer Bedeutung. Zum einen kann es die Systemsicherheit erhöhen, indem Angebot und Nachfrage besser ausgeglichen werden. Dadurch kann der Einsatz von Regelenergie vermieden werden, sodass kurzfristig weniger Kosten durch den Abruf entstehen und mittel- bis langfristig weniger Regelleistung vorgehalten werden muss, wodurch auch hier die Kosten abnehmen. Zum anderen führt aktives Bilanzkreismanagement dazu, dass der Ausgleich von Angebot und Nachfrage verstärkt an den Strommärkten statt über Systemdienstleistungen stattfindet. Zum Ausgleich von Fahrplanabweichungen können beispielsweise flexible Lasten am Strommarkt kontrahiert werden, oder es können bilaterale Absicherungsgeschäfte mit flexi- blen Verbrauchern abgeschlossen werden. Diese Nachfrage nach Flexibilität übersetzt sich in ein Preissignal, auf das auch andere Flexibilitätsoptionen reagieren können. Mit der Flexibilisierung und mit einer Zunahme von Absicherungsgeschäften geht ein positiver Effekt auf die Versorgungssicherheit einher. Wie in Abschnitt 2.3.3 gezeigt, wirkt sich die Flexibilisierung auch positiv auf die Integration der Erneuerbaren Energien aus. Die wirtschaftlichen Anreize für aktives BK-Management werden über den Ausgleichsenergiemechanismus (AE-Mechanismus) gesetzt. Der AE-Mechanismus legt die Kosten des Regelenergieabrufs auf die unausgeglichenen BK um. Auf diese Weise entstehen für BK, die zu einem Anstieg des NRV-Saldos beigetragen haben, zusätzliche Kosten. Für die BK, die den Saldo des NRV verringert haben, ergeben sich dagegen zusätzliche Erlöse. Dadurch haben BKV eine Motivation, ihre Prognosen zu verbessern beziehungsweise Fahrplanabweichungen aktiv zu bewirtschaften. Der AE-Mechanismus ist derzeit symmetrisch gestaltet, systemschädliches und systemdienliches Verhalten werden in gleicher Höhe bestraft beziehungsweise belohnt. Die Höhe der Anreize hängt vom regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) ab, der die Zahlungen beziehungsweise Einnahmen der unausgeglichenen Bilanzkreise bestimmt. Der reBAP ist das Ergebnis eines mehrstufigen Berechnungsverfahrens, dessen Zwischenergebnisse als Ausgleichsenergiepreis (AEP) bezeichnet werden. In der ersten Stufe ergibt sich der AEP aus dem Quotienten der Kosten abzüglich der Erlöse des Abrufs von Sekundärregelreserve (SRR) und Minutenreserve (MR) im Zähler sowie dem NRV-Saldo im Nenner. Ist der so berechnete AEP positiv und übersteigt er den Absolutbetrag des höchsten abgerufenen Arbeitspreises, wird der AEP auf der zweiten Stufe auf diesen Arbeitspreis begrenzt („Kappung“). Bei einem negativen AEP wird der Absolutbetrag des höchsten abgerufenen Arbeitspreises mit einem negativen Vorzeichen versehen und bildet so die Untergrenze für den AEP. 41
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