blen Verbrauchern abgeschlossen werden

Studie | Aktionsplan Lastmanagement
Alle Teilnehmer des Strommarktes sind Bilanzkreisen (BK)
zugeordnet. Ein BK kann aus einzelnen oder mehreren Erzeugern, Verbrauchern und Händlern bestehen. Eine zentrale Aufgabe des Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) ist es,
15-minütige Fahrpläne der Erzeugung und des Verbrauchs
im BK zu erstellen. Diese Fahrpläne werden jeweils um
14:30 Uhr für den Folgetag bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) angemeldet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung
müssen die Fahrpläne ausgeglichen sein, der Erzeugung
muss also ein Verbrauch in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Nach der Fahrplananmeldung kann es jedoch dazu kommen, dass sich aufgrund von neuen Informationen zu den
Prognosen der Last und der Erneuerbaren Energien oder
aufgrund von Kraftwerksausfällen Abweichungen vom ursprünglichen Plan ergeben. Dann ist der BKV verpflichtet,
die Abweichungen zum Beispiel über den Einsatz flexibler
Lasten aktiv auszugleichen und die Anpassung der Fahrpläne dem ÜNB zu melden (vgl. BNetzA, 2013).
Dennoch sind BK zum Zeitpunkt der physischen Erfüllung
in der Regel unausgeglichen, da unter anderem stochastische Effekte auftreten. Die individuellen Über- und Unterdeckungen der im Netzregelverbund (NRV) zusammengefassten BK gleichen sich jedoch teilweise aus. Wenn der
Saldo aller Über- und Unterdeckungen im NRV trotzdem
unausgeglichen ist, ruft der ÜNB Regelenergie ab, um einen
Ausgleich herzustellen und so die Frequenz des Stromsystems stabil zu halten.
Die aktive Bewirtschaftung der Bilanzkreise ist also aus
mehreren Gründen von großer Bedeutung. Zum einen kann
es die Systemsicherheit erhöhen, indem Angebot und Nachfrage besser ausgeglichen werden. Dadurch kann der Einsatz von Regelenergie vermieden werden, sodass kurzfristig
weniger Kosten durch den Abruf entstehen und mittel- bis
langfristig weniger Regelleistung vorgehalten werden muss,
wodurch auch hier die Kosten abnehmen. Zum anderen
führt aktives Bilanzkreismanagement dazu, dass der Ausgleich von Angebot und Nachfrage verstärkt an den Strommärkten statt über Systemdienstleistungen stattfindet. Zum
Ausgleich von Fahrplanabweichungen können beispielsweise flexible Lasten am Strommarkt kontrahiert werden,
oder es können bilaterale Absicherungsgeschäfte mit flexi-
blen Verbrauchern abgeschlossen werden. Diese Nachfrage
nach Flexibilität übersetzt sich in ein Preissignal, auf das
auch andere Flexibilitätsoptionen reagieren können. Mit der
Flexibilisierung und mit einer Zunahme von Absicherungsgeschäften geht ein positiver Effekt auf die Versorgungssicherheit einher. Wie in Abschnitt 2.3.3 gezeigt, wirkt sich
die Flexibilisierung auch positiv auf die Integration der Erneuerbaren Energien aus.
Die wirtschaftlichen Anreize für aktives BK-Management
werden über den Ausgleichsenergiemechanismus (AE-Mechanismus) gesetzt. Der AE-Mechanismus legt die Kosten
des Regelenergieabrufs auf die unausgeglichenen BK um.
Auf diese Weise entstehen für BK, die zu einem Anstieg des
NRV-Saldos beigetragen haben, zusätzliche Kosten. Für die
BK, die den Saldo des NRV verringert haben, ergeben sich
dagegen zusätzliche Erlöse. Dadurch haben BKV eine Motivation, ihre Prognosen zu verbessern beziehungsweise
Fahrplanabweichungen aktiv zu bewirtschaften.
Der AE-Mechanismus ist derzeit symmetrisch gestaltet,
systemschädliches und systemdienliches Verhalten werden in gleicher Höhe bestraft beziehungsweise belohnt. Die
Höhe der Anreize hängt vom regelzonenübergreifenden
einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) ab, der
die Zahlungen beziehungsweise Einnahmen der unausgeglichenen Bilanzkreise bestimmt. Der reBAP ist das Ergebnis eines mehrstufigen Berechnungsverfahrens, dessen
Zwischenergebnisse als Ausgleichsenergiepreis (AEP) bezeichnet werden.
In der ersten Stufe ergibt sich der AEP aus dem Quotienten
der Kosten abzüglich der Erlöse des Abrufs von Sekundärregelreserve (SRR) und Minutenreserve (MR) im Zähler sowie
dem NRV-Saldo im Nenner.
Ist der so berechnete AEP positiv und übersteigt er den Absolutbetrag des höchsten abgerufenen Arbeitspreises, wird
der AEP auf der zweiten Stufe auf diesen Arbeitspreis begrenzt („Kappung“). Bei einem negativen AEP wird der Absolutbetrag des höchsten abgerufenen Arbeitspreises mit
einem negativen Vorzeichen versehen und bildet so die Untergrenze für den AEP.
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