Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
VERTRAGSANWÄLTE
Nr. 74/2015
04.12.2015
Mi/Ni
Vollstreckung deutscher Fahrverbote
bei Betroffenen mit ausländischem Wohnsitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Juristische Zentrale des ADAC hat eine Umfrage bei den Bußgeldstellen in
Deutschland über die Vollstreckung von Fahrverboten in der Praxis durchgeführt,
wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt und der FahrerlaubnisInhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat.
Wegen § 25 Abs. 3 und 5 StVG müsste grundsätzlich ein entsprechender Eintrag
über den Geltungszeitraum des Fahrverbots im Führerschein vermerkt werden.
Von mehreren Seiten wurde dem ADAC berichtet, dass hierbei offensichtlich keine
einheitliche Praxis herrscht: Teilweise reicht die Übersendung einer Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins, in die das Fahrverbot eingetragen wird. Auch
wird in Einzelfällen sogar auf diese Kopie verzichtet und schriftlich der Beginn des
Fahrverbots festgestellt. Begründet wird dies damit, dass ein Eintrag aufgrund der
Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich sei.
Nachstehend finden Sie eine Kurzzusammenstellung darüber, welche Rechtsmeinungen in den Zentralen Bußgeldstellen zur angesprochenen Problematik vorherrschen und wie diese praktisch umgesetzt werden.
Auch wenn nicht sämtliche Bußgeldstellen uns ihre praktische Umsetzung kommuniziert haben und bei weiteren Stellen andere Meinungen vorherrschen könnten, so
kann diese Übersicht bei der Vertretung ausländischer Mandanten hilfreich sein.
Baden-Württemberg:
Das Fahrverbot wird generell mittels Anbringung eines Aufklebers auf den Führerschein (auch Scheckkarten-FS) vermerkt. Der FS muss hierfür eingeschickt werden,
Kopien werden nicht akzeptiert. Wird der FS nicht eingeschickt, wird eine Beschlagnahme des FS gemäß § 25 Abs.3 Satz 2 StVG angeordnet und der FS-Inhaber zur
Fahndung ausgeschrieben. Wird dieser festgestellt, wird der FS beschlagnahmt und
an die Zentrale Bußgeldstelle in Karlsruhe geschickt.
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Bayern:
Ausländische FS-Inhaber werden aufgefordert, den FS für Anbringung eines Vermerks einzusenden oder für den Zeitraum des Fahrverbots amtlich verwahren zu
lassen. Kann ein Vermerk nicht angebracht werden (wegen Beschaffenheit des FSDokuments, z. B. Scheckkartenformat), kann die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach
auf eine Übersendung verzichten. Dazu muss aber mittels Übersendung einer FSKopie nachgewiesen werden, dass die Beschaffenheit des FS einen Vermerk ausschließt. Verzichtet die Bußgeldstelle auf Übersendung des Originals, wird die Verbotsfrist ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie berechnet, der FS-Inhaber
wird schriftlich über den konkreten Vollzugszeitraum informiert. Diese Verfahrensweise gilt für alle ausländischen FS.
Brandenburg:
Das Fahrverbot wird mittels eines Aufklebers vermerkt, der gesiegelt ist und auf dem
Führerscheindokument (auch Scheckkarten-FS) angebracht wird. Wenn eine Übersendung des Führerscheins nicht erfolgt, wird dem Betroffenen mittels Schreiben der
Zeitraum seines Fahrverbots mitgeteilt. Eine Verwahrung ausländischer Führerscheine erfolgt nur, wenn diese in einem EU/WEWR-Staat ausgestellt wurden und
der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.
Hessen:
Das Fahrverbot wird generell mittels Anbringung eines versiegelten Aufklebers auf
den Führerschein (auch Scheckkarten-FS) vermerkt.
Sachsen-Anhalt:
Betroffene werden zur Abgabe des FS aufgefordert, damit ein Vermerk oder Aufkleber angebracht werden kann. Bei österreichischen Betroffenen wird im Wege der
Amtshilfe die österreichische Polizei gebeten, eine Eintragung des Fahrverbots für
den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.
Thüringen:
Grundsätzlich wird der Führerschein verwahrt oder ein Vermerk mit dem Fahrverbot
angebracht. Ist dieser Vermerk aufgrund der Beschaffenheit des Führerscheins nicht
möglich, erhält der Betroffene ein mit einem Dienstsiegel versehenes Schreiben, in
dem das Fahrverbot erläutert wird und dessen Dauer dargelegt ist. Kopien werden
nicht akzeptiert.
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Sollte Ihnen die Praxis weiterer Bußgeldbehörden bekannt sein, so bitten wir um entsprechende Mitteilung an
[email protected]
oder
per Telefax (0 89) 76 76 – 25 99 (zu Händen von Herrn Miller).
Hinweis:
Für Inhaber ausländischer Führerscheine, die ihren Wohnsitz im Inland haben gilt §
25 Abs. 2 S. 3 des StVG, wonach der Führerschein für die Wirksamkeit des Fahrverbots amtlich verwahrt werden muss.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Markus Schäpe
Leitung Juristische Zentrale