Einstellervertrag - Golden Dust Ranch

PferdeEinstellungsvertrag
Daniela und Christian Marquardt
Fasanenweg 10
67551 Worms
Tel:
0179-7552526
Mail: [email protected]
Pferde-Einstellungsvertrag zwischen
Daniela und Christian Marquardt
Fasanenweg 10
67551 Worms
und
Herrn/ Frau
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Vorname u. Name
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Straße, Hausnummer
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....
PLZ, Wohnort
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Tel.
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E-Mail
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§1
Der Stallbesitzer vermietet für das Pferd
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(Name, Rasse, Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe)
einen Stellplatz in seinem Laufstall.
Der Stallbesitzer übernimmt die Fütterung des Pferdes mit Raufutter sowie
das Misten des Laufstalls.
Die Pflege des Pferdes sowie das Füttern von Kraftfutter wird vom Einsteller
durchgeführt.
Die Benutzung der Reitanlage ist dem Einsteller gestattet.
§2
Der Vertrag beginnt am …………………… und läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Monatsende
gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der
Kündigungserklärung an.
Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigen
Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn…
-
der Einsteller mit dem Pensionspreis für einen Monat im Rückstand ist,
-
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung oder ohne
Abmahnung schwerwiegend verletzt werden.
§3
Der Pensionspreis beträgt 300€ monatlich. Er umfasst insbesondere eine
ausreichende Versorgung des eingestellten Pferdes mit Raufutter. Ein
Mineralfutter wird ebenfalls angeboten. Nach Bedarf kann Kraftfutter
zugefüttert werden. Die Entscheidung über die Gabe von Kraftfutter wird vom
Stallbetreiber auf der Grundlage einer Rationsberechnung getroffen, die mit
dem Pferdebesitzer zu besprechen ist. Die Ration an Kraftfutter ist allerdings
auf einen Höchstbetrag von 25 Euro monatlich begrenzt.
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Der Pensionspreis ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag
eines jeden Monats auf das Konto des Stallbesitzers
bei der
Volksbank Alzey-Worms
BLZ
550 912 00
Kontonummer
15 84 65 00
zu zahlen.
Eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes wird auf den
Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. Ändern sich während der
Vertragsdauer die Marktpreise für die Futtermittel sowie die Personalkosten
oder sonstige betriebliche Nebenkosten um mehr als 10 %, so wird der
Pensionspreis in angemessenem Maße angepasst.
§4
Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber den Zahlungsansprüchen des
Stallbesitzers mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen.
§5
Der Stallbesitzer ist, wenn es erforderlich erscheint, berechtigt im Namen und
für Rechnung des Einstellers einen Tierarzt mit der Behandlung des Tieres auf
Kosten des Einstellers zu beauftragen. Der Stallbesitzer unterrichtet den
Einsteller über die getroffenen Maßnahmen. Entsprechendes gilt für die
Beauftragung eines Hufschmiedes.
§6
Der Pferdebesitzer verpflichtet sich, an den turnusmäßigen Entwurmungen
sowie den dazugehörigen Kotuntersuchungen auf eigene Kosten
teilzunehmen. Die Wahl des entsprechenden Entwurmungspräparats obliegt
dem Stallbesitzer in Absprache mit dem behandelnden Tierarzt.
§7
Der Einsteller erklärt, dass das eingestellte Pferd in seinem Eigentum steht
und nicht gepfändet oder verpfändet ist. Bei Zahlungsverzug des Einstellers
hat der Stallbesitzer ein Vermieterpfandrecht an dem Pferd und den
eingebrachten Sachen des Einstellers. Die Nutzung dieses Rechts erfolgt nach
den für das Pfandrecht geltenden Bestimmungen des BGB. Mit Ablauf von
zwei Wochen nach der Verkaufsandrohung ist der Stallbesitzer berechtigt,
sein Pfandrecht durch freihändige Veräußerung auszuüben.
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§8
Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Stallbesitzers
bauliche Veränderungen an der Anlage oder am Stall vorzunehmen.
§9
Veränderungen des eingestellten Pferdes sind dem Stallbesitzer unverzüglich
anzuzeigen. Insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Stellplätze an
dritte abzugeben oder unterzuvermieten.
§10
Der Einsteller haftet für Schäden, die an den Einrichtungen des Stalles und
der Reitanlage durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit der Betreuung des
Pferdes Beauftragten verursacht werden.
§11
Für
den
Stallbesitzer
und
seine
Erfüllungsgehilfen
besteht
Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung, der
sich nicht auf Schäden am eingestellten Pferd erstreckt. Der Stallbesitzer
haftet nicht, soweit Ansprüche nicht durch die genannte Versicherung
abgedeckt sind. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind
Personenschäden und solche Ansprüche, die auf ein vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten des Stallbesitzers oder einer Person zurückzuführen
sind, für die der Stallbesitzer kraft Gesetzes haftet.
§12
Der Einsteller weist die Reitpferde-Haftpflichtversicherung für das
eingestellte Pferd nach.
Der Einsteller versichert, dass das eingestellte Pferd frei von ansteckenden
Krankheiten ist und aus einem seuchenfreien Bestand kommt. Auf Verlangen
ist dem Stallbesitzer hierüber eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§13
Unterrichtserteilung (Reitunterricht, Bodenarbeitsunterricht o.ä.) durch einen
Trainer/ Reitlehrer auf der Reitanlage bedarf grundsätzlich der Zustimmung
des Stallbesitzers.
§14
Das
Betreten
der
Reitanlage
und
des
Stallbereichs
ist
nur
zugangsberechtigten Personen gestattet. Der Einsteller verpflichtet sich,
Besucher/Begleiter über die Sicherheitsmaßnahmen und Regeln auf der
Reitanlage zu informieren und deren Einhaltung zu überwachen.
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§15
Zusätzliche Vereinbarungen:
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§16
Zusätzliche
Vereinbarungen
bedürfen
der
Schriftform.
Mündliche
Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Worms, den …………………..
Worms, den ………………………….
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(Stallbesitzer)
(Einsteller)