Verfügung 513/02 - Übernahmekommission

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme
vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 *)
Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere
(Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter) zum Fixpreis, die sich
öffentlich an die Inhaber dieser Beteiligungspapiere richten, sind öffentliche
Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die
Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und
Derivatehandel (FinfraG). Dasselbe gilt für öffentliche Rückkaufprogramme zum
Marktpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen durch eine Emittentin. Diese
Transaktionen (gemeinsam: Rückkaufprogramme) unterstehen den Bestimmungen
des 4. Kapitels des FinfraG, der Verordnung der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten
im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV-FINMA) und der Verordnung der
Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV).
[1]
Am 1. Januar 2016 tritt die Verordnung über die Finanzmarktstrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV) in Kraft. Diese
Verordnung enthält Vorschriften, die marktmissbräuchliches Verhalten bekämpfen.
Art. 120 bis 122 FinfraV legen für Rückkaufprogramme fest, welche
Verhaltensweisen zulässig sind und weder Insiderhandel (i.S.v. Art. 142 FinfraG)
noch Marktmanipulation (i.S.v. Art. 143 FinfraG) darstellen.
[2]
Die Übernahmekommission ist für die Auslegung und Anwendung der Artikel 125 bis
141 FinfraG zuständig. Die Einhaltung der Vorschriften zum Marktmissbrauch wird
hingegen nicht durch die Übernahmekommission, sondern durch die FINMA
überwacht.
[3]
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt dieses Rundschreiben die Voraussetzungen und
Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der
Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind.
[4]
Das Meldeverfahren (Kap. 6.1) ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, welche die
Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1-4 dieses Rundschreibens
vollständig erfüllen. In den übrigen Fällen erlässt die Übernahmekommission eine
Verfügung (Kap. 6.2).
[5]
Wird ein Rückkaufprogramm im Meldeverfahren freigestellt, so ersetzt dieses Rundschreiben die ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts. Erlässt die
Kommission hingegen eine Verfügung, so kann sie auf die Voraussetzungen und
Auflagen dieses Rundschreibens verzichten und das Rückkaufprogramm ganz oder
teilweise den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts unterstellen.
Bewilligt die Übernahmekommission Ausnahmen von den Rn 11 (gesamtes Volumen
[6]
Selnaustrasse 30, Postfach, 8021 Zürich / T +41 58 399 22 90 / F +41 58 499 22 91 / [email protected]
www.takeover.ch
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der Rückkäufe) oder 23 (tägliches Volumen der Rückkäufe), so gelten diese auch für
die Anwendung der Bestimmungen zum Verbot des Insiderhandels und des
Marktmissbrauchs (vgl. Art. 120 Abs. 3 FinfraV).
Die Freistellung eines Rückkaufprogramms von der Einhaltung gewisser
Bestimmungen zum Übernahmerecht befreit den Anbieter nicht davon, die
Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat des
Anbieters verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von
Art. 659 OR grundsätzlich nicht.
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[7]
1. Gemeinsame Voraussetzungen für alle Rückkaufprogramme
Der oder die Zwecke des Rückkaufprogramms sind präzise und vollständig zu formulieren.
[8]
Das Rückkaufprogramm erstreckt sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters.
[9]
Die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren darf nicht zu einer
erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über den Anbieter führen,
insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3 oder 50 Prozent
der Stimmrechte. Eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener
Beteiligungspapieren ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
[10]
Das Volumen der Rückkäufe übersteigt gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals
und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere.
[11]
Nicht zum frei handelbaren Anteil gehören: Direkt, indirekt oder in gemeinsamer
Absprache mit Dritten gehaltene, Beteiligungen von mehr als 5 Prozent, berechnet
am Tag der Einreichung des Gesuchs. Der frei handelbare Anteil ist für jede Kategorie
von Beteiligungspapieren separat zu berechnen, auf die sich das Rückkaufprogramm
erstreckt.
[12]
Die Durchführung des Rückkaufprogramms führt nicht dazu, dass Mindestschwellen
unterschritten werden, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen
der Börse sind, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind.
–
[13]
2. Gemeinsame Auflagen für alle Rückkaufprogramme
Die Preise, die für verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren angeboten
werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
[14]
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Der Anbieter darf ausserhalb des Rückkaufprogramms für den (oder die) gleichen
Zweck(e) keine Beteiligungspapiere kaufen.
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[15]
3. Angebote zum Festpreis und Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von
Put-Optionen
3.1 Zusätzliche Voraussetzungen
Das Angebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
[16]
Das Angebot muss mindestens zehn Börsentage dauern.
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[17]
3.2. Zusätzliche Auflagen
Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er sie anteilsmässig berücksichtigen.
[18]
Falls der Anbieter während der Dauer des Rückkaufprogramms Beteiligungspapiere
zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, muss er diesen Preis allen
Angebotsempfängern bieten.
[19]
Spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms bestätigt der
Anbieter der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 14-15, 18-19 und
27 eingehalten wurden.
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[20]
4. Rückkaufprogramme zum Marktpreis
4.1 Zusätzliche Voraussetzungen
Das Rückkaufprogramm darf höchstens drei Jahre dauern.
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[21]
4.2 Zusätzliche Auflagen
Bezieht sich das Rückkaufprogramm auf mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren, muss der Anbieter gleichzeitig für jede Kategorie einen Geldkurs stellen.
[22]
Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV regelt, dass „der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent
des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung
des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt
wurde“.
[23]
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Das durchschnittlich gehandelte Tagesvolumen gemäss Rn 23 berechnet sich aus der
Summe der Transaktionen auf der ordentlichen Handelslinie an der Börse im
Auftragsbuch sowie an der Börse ausserhalb des Auftragsbuches, geteilt durch die
Anzahl Handelstage während der dreissig Kalendertage vor Publikation des Inserates.
[23a]
Der Anbieter bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen
gemäss Rn 15 und 27 eingehalten wurden.
[24]
Die Bank oder der Effektenhändler, die bzw. der mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde, bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass
die Auflagen gemäss Rn 14 und 22-23a eingehalten wurden.
[25]
Die Bestätigungen gemäss Rn 24 und 25 müssen spätestens am dritten Börsentag
nach Ablauf des Rückkaufprogramms abgegeben werden, mindestens aber einmal
pro Jahr.
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[26]
5. Veröffentlichung der Transaktionen
Der Anbieter veröffentlicht während eines Rückkaufprogramms auf seiner Website
spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme:
[27]
1. die Käufe eigener Beteiligungspapiere innerhalb des Rückkaufprogramms,
ungeachtet dessen, ob sie auf der ordentlichen oder auf einer separaten
Handelslinie erfolgen;
2. die Käufe eigener Beteiligungspapiere ausserhalb des Rückkaufprogramms;
3. die Verkäufe eigener Beteiligungspapiere, welche nicht ausschliesslich zur
Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen.
Diese Informationen sind mindestens während zwölf Monaten nach Abschluss des
Rückkaufprogramms auf der Webseite des Anbieters abrufbar.
[27a]
Die Veröffentlichung erfolgt für jedes Beteiligungspapier (identifiziert mit Ticker und
ISIN) separat und enthält folgende Angaben:
[28]
1.
2.
3.
4.
5.
Transaktionsart (vgl. Rn 27);
Datum;
Anzahl Beteiligungspapiere;
Preis, ohne Zusatzkosten wie Gebühren, Kommissionen etc.;
Handelsplatz, falls mehr als ein Handelsplatz vorhanden ist.
Alternativ zur Veröffentlichung jeder einzelnen Transaktion gemäss Rn 28 können
die Transaktionen für jeden Börsentag aggregiert pro Transaktionsart (vgl. Rn 27)
veröffentlicht werden. Als Preis ist in diesem Fall der volumengewichtete
Durchschnittskurs (VWAP) der Transaktionen sowie der höchste und tiefste Preis, zu
[28a]
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dem die Transaktionen getätigt wurden, anzugeben.
Zudem ist die aktuelle Gesamtzahl der bisher innerhalb und ausserhalb des
Rückkaufprogramms erworbenen bzw. veräusserten Beteiligungspapiere (absolute
Zahl und Prozent) anzugeben. Die Angabe in Prozent richtet sich nach der
Bezugsgrösse (Kapital oder Stimmrechte), welche auch Grundlage für die
Berechnung gemäss Rn 11 bildet.
[29]
Der Anbieter gibt im Rückkaufinserat (Rn 40) die genaue Internetadresse an, auf
welcher die Veröffentlichung der Transaktionen erfolgt.
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[30]
6. Verfahren
6.1 Meldeverfahren
Sofern das Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den
Kapiteln 1 bis 4 entspricht, findet das Meldeverfahren Anwendung.
[31]
Der Anbieter gibt das Rückkaufprogramm mindestens fünf Börsentage vor der
geplanten Publikation des Rückkaufinserats in den elektronischen Medien mit dem
Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ der Übernahmekommission bekannt.
Dem Formular ist ein Entwurf des Textes des Rückkaufinserats beizulegen, je auf
Deutsch und Französisch.
[32]
Erscheinen die Voraussetzungen einer Freistellung im Meldeverfahren erfüllt, so
bestätigt das Sekretariat der Übernahmekommission innerhalb von drei Börsentagen
nach Eingang dieser Dokumente, dass es vom Rückkaufprogramm Kenntnis
genommen hat und dass keine Verfügung der Übernahmekommission erforderlich
ist.
[33]
Für die Prüfung eines Rückkaufprogramms im Meldeverfahren ist eine Gebühr zu
entrichten. Diese beträgt 0.5 Promille des Gesamtbetrags des Angebots, höchstens
aber CHF 20'000.
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[34]
6.2 Verfügung der Übernahmekommission
Über Rückkaufprogramme, die nicht im Meldeverfahren (Kap. 6.1) freigestellt sind,
entscheidet die Übernahmekommission mit Verfügung.
[35]
In diesem Fall hat der Anbieter ein Gesuch zu unterbreiten, welches das Formular der
Übernahmekommission „Meldung eines Rückkaufprogramms“ ergänzt. Er begründet
insbesondere diejenigen Punkte, die von den Bestimmungen des vorliegenden
Rundschreibens abweichen. Das Gesuch ist der Übernahmekommission mindestens
[36]
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20 Börsentage vor der Lancierung des Rückkaufprogramms einzureichen.
Die Übernahmekommission kann von den Voraussetzungen und Auflagen dieses
Rundschreibens abweichen. Falls notwendig unterstellt sie das Rückkaufprogramm
ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote.
[37]
Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der
Veröffentlichung der Verfügung lanciert werden.
[38]
Kapitel 12 der UEV ist anwendbar. Die Gebühr bestimmt sich nach Art. 118 Abs. 1
und 2 FinfraV.
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[39]
6.3 Inhalt und Veröffentlichung des Rückkaufinserats
Der Mindestinhalt des Rückkaufinserats wird im Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ der Übernahmekommission geregelt. Die Übernahmekommission kann
zusätzliche Informationen verlangen.
[40]
Das Rückkaufinserat ist gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
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[41]
6.4 Änderung des Rückkaufprogramms
Jede Änderung des Rückkaufprogramms, eingeschlossen die Änderung des Zwecks,
ist bei der Übernahmekommission mit begründetem Gesuch zu beantragen. Die
Änderung kann im Meldeverfahren geprüft werden, wenn die Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind. In den übrigen Fällen entscheidet die Übernahmekommission.
[42]
Nach erfolgter Prüfung ist ein Rückkaufinserat gemäss Art. 6 und 7 UEV zu
publizieren.
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[43]
6.5 Ende des Rückkaufprogramms
Am ersten Börsentag nach dem Ende des Rückkaufprogramms publiziert der Anbieter
auf seiner Website die Anzahl der zurückgekauften Beteiligungspapiere jeder
Kategorie und meldet dies der Börse und der Übernahmekommission und mindestens
zwei Informationsdienstleistern. Die Übernahmekommission gibt diese Meldung auf
ihrer Website wieder.
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[44]
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6.6 Übergangsbestimmungen
Dieses Rundschreiben ersetzt das UEK-Rundschreiben Nr.1: Rückkaufprogramme
vom 7. März 2013.
[45]
Für alle laufenden Rückkaufprogramme sind die Transaktionsmeldungen gemäss
Kapitel 5 des Rundschreibens Nr. 1 vom 7. März 2013 (anhand des Formular
„Transaktionsmeldungen während Rückkaufprogrammen“) spätestens ab dem
1. September 2013 durch die Veröffentlichung gemäss Rn 27 bis 30 zu ersetzen.
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[46]
*
Die Verweise auf Rechtsvorschriften wurden aufgrund des Inkrafttretens des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
und dessen Ausführungsverordnungen angepasst.
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