Verfügung des Präfekten über die öffentliche Anhörung

Liberté – Égalité – Fraternité
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
PRÄFEKT DES DEPARTEMENTS MOSELLE
UNTERPRÄFEKTUR
FORBACHBOULAY-MOSELLE
VERFÜGUNG
Nr. 2016 –BAEAT-3 vom 04. FEBRUAR 2016
Zur Eröffnung einer öffentlichen Befragung für den Antrag von Total Petrochemicals
France hinsichtlich der Genehmigung des Betriebs einer neuen Produktionseinheit für als
Polypropylen-Compounds (PPC) bezeichnete Kunststoffe in den Gemeinden Saint-Avold
und L'Hôpital
DER PRÄFEKT DES DEPARTEMENTS MOSELLE
OFFIZIER DER EHRENLEGION
OFFIZIER DES NATIONALEN VERDIENSTORDENS
 Gemäß Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 123-1 ff., R. 123-1 bis R. 123-23
 Gemäß den ersten Abschnitten von Buch V des Gesetzes- und Vorschriftenteils des
Umweltgesetzbuchs zu überwachungsbedürftigen Anlagen
 Gemäß Verordnung Nr. 2004-374 vom 29. April 2004 (geändert) zu den Befugnissen der
Präfekten, zur Organisation und zum Wirken der staatlichen Stellen in den Regionen und
Departements
 Gemäß
Verordnung Nr. 2014-1724 vom 29. Dezember 2014 zur Auflösung
Arrondissements Boulay-Moselle, Château-Salins, Thionville-Ouest und Metz-Campagne
der
 Gemäß Verfügung des Präfekten DCTAJ Nr. 2016-A-13 vom 01. Januar 2016 zur Übertragung
der Zeichnungsbefugnis auf Herrn Michel HEUZÉ, Unterpräfekt des Arrondissements ForbachBoulay-Moselle
 Gemäß den Unterlagen, die am 24. September 2015 von Total Petrochemicals France bei der
Präfektur des Departements Moselle eingereicht wurden und in denen die Genehmigung des
Betriebs einer neuen Produktionseinheit als Polypropylen-Compounds (PPC) bezeichnete
Kunststoffe in den Gemeinden Saint-Avold und L'Hôpital beantragt wird
 Gemäß den Plänen und Dokumenten, die zur Stützung dieses Antrags erstellt wurden
 Gemäß Zulassungsbericht der DREAL (Regionaldirektion für Umwelt, Raumplanung und
Wohnen) vom 01. Dezember 2015
 Gemäß Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stelle für Umweltangelegenheiten vom 23.
Dezember 2015
 Gemäß Beschluss des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Straßburg Nr. E16000009/67 vom
13. Januar 2016, laut dem Herr Marcel BARBACCI zum leitenden Untersuchungskommissar
und Frau Marie-Elisabeth BECKER zur stellvertretenden Untersuchungskommissarin ernannt
wird
11 Avenue du Général de Passaga – F-57608 FORBACH – Tel.: +33 3 87 84 60 60 – Fax: +33 3 87 84 60 61
Berücksichtigt wird die Tatsache, dass die deutschen Behörden, denen die Unterlagen und die
vorliegende Verfügung zugesendet werden, gemäß Artikel R. 122-10 des Umweltgesetzbuchs bis
zum 11. März 2016 Zeit haben, ihre Absicht zur Teilnahme an der öffentlichen Befragung zu
erklären.
Berücksichtigt wird die Tatsache, dass aufgrund der Bestimmungen der Nomenklatur für
überwachungsbedürftige Anlagen mindestens eine der Aktivitäten aus den oben genannten
Antragsunterlagen genehmigungspflichtig ist und deshalb eine öffentliche Befragung zu
organisieren ist.
Auf Vorschlag des Unterpräfekten von Forbach-Boulay-Moselle
VERFÜGUNG
Artikel 1:
Zeitraum und Gegenstand der Befragung:
Für den oben genannten, von Total Petrochemicals France eingereichten
Genehmigungsantrag wird über einen Zeitraum von 33 Tagen in den Gemeinden
Saint-Avold und L'Hôpital, in denen die Ansiedlung der Anlage geplant ist, sowie in
den Gemeinden Carling, Diesen und Hombourg-Haut, die in dem für öffentliche
Befragungen geltenden Anzeigeradius von 2 km liegen, eine öffentliche Befragung
durchgeführt.
Die öffentliche Befragung beginnt am 14. März 2016 und endet am 15. April
2016.
Der Befragungszeitraum kann eventuell um maximal 30 Tage verlängert werden.
Artikel 2:
Öffentliche Bekanntmachung der Befragung
Die Mitteilung über die Eröffnung der Befragung wird mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Befragung vom Präfekten sowie nochmals innerhalb der ersten Woche
der Befragung in den folgenden beiden Lokalzeitungen veröffentlicht:
- Le Républicain Lorrain,
- Les Affiches d'Alsace et de Lorraine
Diese Mitteilung wird spätestens am 26. Februar 2016 für den gesamten
Befragungszeitraum in den betreffenden Gemeinden ausgehängt.
Die Umsetzung dieser Vorgabe wird durch eine Bescheinigung der betreffenden
Bürgermeister und durch die Veröffentlichung in der Presse in entsprechenden
Auszügen belegt.
Die Mitteilung wird ebenso unter Berücksichtigung der gleichen Fristen und
Zeiträume vom Projektverantwortlichen auf dessen Kosten an den vorgesehenen
Projektorten ausgehängt. Die Aushänge müssen von öffentlichen Straßen und
Wegen aus sichtbar und lesbar sein und den Form- und Inhaltsvorgaben in der
Verfügung des Umweltministers vom 24. April 2012 entsprechen.
Die Mitteilung über die Befragung und allgemeine Zusammenfassungen werden
ebenso auf der Website der Präfektur des Departements Moselle veröffentlicht
(www.moselle.gouv.fr - l'Etat vous informe - Publicité légale enquêtes publiques enquêtes publiques ICPE).
Die Gemeinderäte von Saint-Avold und L'Hôpital, wo die Ansiedlung der Anlage
geplant ist, sowie der Gemeinden Carling, Diesen und Hombourg-Haut, die im
Anzeigeradius von 2 km liegen (s. Artikel 1 dieser Verfügung), sind bei Eröffnung
der Befragung dazu aufgerufen, ihre Meinung zum Genehmigungsantrag zu
äußern. Es können nur Stellungnahmen berücksichtigt werden, die spätestens zwei
Wochen nach Schließung des Befragungsregisters abgegeben werden.
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Artikel 3:
Organisation der Befragung
Der Ruheständler Herr Marcel BARBACCI, der als Bautechniker für Hoch- und
Tiefbau tätig war, wurde zum leitenden Untersuchungskommissar ernannt.
Er ist berechtigt, sein Privatfahrzeug für Fahrten in Zusammenhang mit der
Befragung zu nutzen.
Der leitende Untersuchungskommissar wird in folgenden Gemeindeämtern der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und Anmerkungen entgegennehmen:
SAINT-AVOLD
-
Montag, 14. März 2016, 14:00 bis 17:00 Uhr,
-
Mittwoch, 23. März 2016, 14:00 bis 17:00 Uhr,
-
Donnerstag, 14. April 2016, 14:00 bis 17:00 Uhr,
-
Montag, 14. März 2016, 10:00 bis 12:00 Uhr,
-
Mittwoch, 06. April 2016, 14:00 bis 17:00 Uhr,
-
Freitag, 15. April 2016, 10:00 bis 12:00 Uhr,
L'HÔPITAL
Frau Marie-Elisabeth BECKER, Leiterin des Stadtrats, wurde zur stellvertretenden
Untersuchungskommissarin ernannt. Sie tritt unter den im vorliegenden Artikel
aufgeführten Voraussetzungen bei der Leitung der Befragung und der Ausarbeitung
des Berichts und des Fazits als Vertretung in Aktion, wenn der
Untersuchungskommissar ausfällt.
Artikel 4:
Während der Befragung werden die vorgeschriebenen Unterlagen, die
insbesondere eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Gefahrenstudie, allgemeine
Zusammenfassungen, die Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stelle für
Umweltangelegenheiten sowie ein vom Bürgermeister eröffnetes und vom
Untersuchungskommissar
nummeriertes
und
paraphiertes,
gebundenes
Befragungsregister enthalten, in den Gemeindeämtern von Saint-Avold und
L'Hôpital ausgelegt (Gemeinden, in denen die Anlage angesiedelt werden soll).
Die Öffentlichkeit kann die Unterlagen einsehen und im Befragungsregister, das in
den zuvor genannten Gemeindeämtern bereit liegt, Anmerkungen, Vorschläge und
Gegenvorschläge angeben, entweder zu den gemeindeüblichen Öffnungszeiten
oder an die E-Mail-Adresse [email protected] bzw. per Post an den
Untersuchungskommissar im Gemeindeamt Saint-Avold, das als gemeinsamer
Stammsitz für die Befragung vereinbart wurde.
Die Anmerkungen, Vorschläge und Gegenvorschläge werden der Öffentlichkeit
innerhalb kürzester Zeit am Stammsitz für die Befragung zur Verfügung gestellt.
Die Anmerkungen der Öffentlichkeit sind auf Kosten der Person, die diese
anfordert, über den gesamten Befragungszeitraum hinweg einsehbar und
verfügbar.
Jede beliebige Person kann nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung
– auf Anfrage und auf eigene Kosten – beim Präfekten des Departements Moselle
Auskunft über die Unterlagen für die öffentliche Befragung erhalten.
Artikel 5:
Der leitende Untersuchungskommissar kann durch eine mit Gründen versehene
Entscheidung und nach Benachrichtigung des Präfekten des Departements
Moselle spätestens eine Woche vor dem Ende der Befragung diese um maximal
30 Tage verlängern, insbesondere wenn er beschließt, während des
Verlängerungszeitraums eine Versammlung zur Informierung und zum Austausch
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mit der Öffentlichkeit zu organisieren.
Artikel 6:
Während des Befragungszeitraums kann der leitende Untersuchungskommissar
ebenso:
- Informationen erhalten und den Antragsteller auffordern, der Öffentlichkeit
Dokumente bereitzustellen, sofern er diese für die Informierung der
Öffentlichkeit als nützlich erachtet
- die betreffenden Orte besichtigen, mit Ausnahme von Wohnräumen; hierfür
müssen die Besitzer und Bewohner mindestens 48 Stunden vorher mit Angabe
von Datum und Uhrzeit der geplanten Besichtigung davon in Kenntnis gesetzt
werden
- alle vom Projekt betroffenen Personen anhören, die dies wünschen, und alle
Personen vorladen, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet
- unter seinem Vorsitz und im Beisein des Antragstellers Versammlungen zur
Informierung und zum Austausch mit der Öffentlichkeit organisieren
Artikel 7:
Weitere Informationen zum Projekt können bei Herrn Michel LE GOVIC, dem
stellvertretenden Beauftragten für Sicherheit/Umwelt der Total-Plattform in Carling,
BP 90290 – F-57508 SAINT-AVOLD Cedex, angefordert werden.
Artikel 8:
Abschluss der Befragung
Nach Ablauf des Befragungszeitraums wird das Befragungsregister geschlossen
und vom leitenden Untersuchungskommissar unterzeichnet.
Nach Entgegennahme der Register und zugehörigen Dokumente trifft sich der
leitende
Untersuchungskommissar
innerhalb
einer
Woche
mit
dem
Projektverantwortlichen und übermittelt ihm die schriftlichen und mündlichen
Anmerkungen, die in einem zusammenfassenden Protokoll festgehalten sind. Der
Verantwortliche für das Projekt, den Plan oder das Programm hat zwei Wochen
Zeit, um eventuelle Anmerkungen seinerseits zu äußern.
Artikel 9:
Bericht und Fazit
Der leitende Untersuchungskommissar erstellt einen Bericht, in dem der Ablauf der
Befragung dargelegt und die eingegangenen Anmerkungen untersucht werden.
Im Bericht ist der Gegenstand des Projekts, Plans oder Programms noch einmal
aufgeführt, darüber hinaus enthält er eine Liste sämtlicher Bestandteile der
Befragungsunterlagen,
eine
Zusammenfassung
der
Anmerkungen
der
Öffentlichkeit, eine Analyse der im Zuge der Befragung eingegangenen Vorschläge
und Gegenvorschläge sowie eventuelle Antworten des Projektverantwortlichen auf
die Anmerkungen der Öffentlichkeit.
In einem separaten Dokument legt der leitende Untersuchungskommissar sein
begründetes Fazit dar und gibt dabei an, ob dies für bzw. unter Vorbehalt für oder
gegen das Projekt spricht.
Der leitende Untersuchungskommissar übermittelt die in den Gemeindeämtern
ausgelegten Befragungsunterlagen sowie die Register und zugehörigen Unterlagen
zusammen mit seinem Bericht und seinem begründeten Fazit an den Präfekten des
Departements Moselle und an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Straßburg.
Die Übermittlung dieser Unterlagen muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss
der Befragung erfolgen. Falls die Einhaltung dieser Frist nicht möglich ist, kann sie
auf begründete Anfrage des Untersuchungskommissars an den Präfekten
verlängert werden.
Artikel 10:
An jedes betroffene Gemeindeamt wird eine Kopie des Berichts und des Fazits des
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leitenden Untersuchungskommissars gesendet, damit diese umgehend für einen
Zeitraum von einem Jahr nach Abschluss der Befragung der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden, ebenso wird der Präfektur des Departements Moselle
ein Kopie zugesendet (D.L.P. – B.U.P.E. – B.P. 71014 – F-57034 METZ CEDEX).
Der Bericht und das Fazit des Untersuchungskommissars werden im selben
Zeitraum auf der Website der Präfektur des Departements Moselle veröffentlicht
(www.moselle.gouv.fr - l'Etat vous informe - Publicité légale enquêtes publiques enquêtes publiques ICPE).
Artikel 11:
Am Ende des Antragsuntersuchungsverfahrens, zu dem unter anderem die
öffentliche Befragung gehört, entscheidet der Präfekt des Departements Moselle
per Verfügung über den eingereichten Genehmigungsantrag. Bei diesem Beschluss
handelt es sich um eine Genehmigung unter Berücksichtigung von Vorgaben oder
um eine Ablehnung.
Artikel 12:
Der Generalsekretär der Präfektur des Departements Moselle, der Unterpräfekt von
Forbach-Boulay-Moselle, die Bürgermeister von Saint-Avold und L‘Hôpital sowie
der Untersuchungskommissar haben die Aufgabe, die vorliegende Verfügung in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen.
PRÄFEKT
Für den Präfekten und in dessen
Auftrag
Unterpräfekt
Michel HEUZÉ
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