Häufige Mängelhinweise aufgrund der Datenumstellung von Eras

HÄUFIGE MÄNGELHINWEISE AUFGRUND
DER DATENUMSTELLUNG VON ERAS
9.1B AUF ZAREG 1.0
ZAReg – Zentrales Anlagenregister
BESITZERIN:
SABINE EDER, UMWELTBUNDESAMT
ERSTELL-DATUM:
25.11.2015
VERSION:
V_1_0
STATUS:
IN ARBEIT
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Anforderungsanalyse
INHALTSVERZEICHNIS
1
Allgemeine Erklärungen zu häufig gestellten Fragen .................................................................. 3
1.1 Warum wurde die Anlagenkategorie „undefinierte Anlage“ vergeben und mit „NOCH NICHT
MIGRIERT“ gekennzeichnet .............................................................................................................. 3
2
1.2
Warum treten folgende Fehlermeldungen auf bzw. was ist in diesen Fällen zu tun? ............. 3
1.2.1 Allgemeine Daten:
Eine Anlage mit der Anlagenkategorie PRTR-Anlage ist an
dieser Stelle nicht zulässig. Eine Anlage mit der Anlagenkategorie IPPC-Anlage ist an dieser
Stelle nicht zulässig. ................................................................................................................ 3
1.2.2 Anlagentypen: Der Anlagentyp "..." ist nicht zulässig für Anlagen der
Anlagenkategorie "...", "...", etc., bitte korrigieren Sie den Anlagentyp. .................................. 4
1.3
Warum kann eine Anlage mehrere Anlagenkategorien haben? ............................................. 5
Softwarefehler, deren Korrektur bereits in Ausarbeitung ist ...................................................... 6
2.1 Allgemeine Daten: Eine Anlage mit der Anlagenkategorie „Zusammenfassung von …Anlagen“ ist an dieser Stelle nicht zulässig. ...................................................................................... 6
2.2 Allgemeine Daten: Für IPPC-Anlageneinheiten muss eine wirtschaftliche Haupttätigkeit
angegeben werden. ........................................................................................................................... 6
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Anforderungsanalyse
1 Allgemeine Erklärungen zu häufig gestellten Fragen
1.1 Warum wurde die Anlagenkategorie „undefinierte Anlage“ vergeben
und mit „NOCH NICHT MIGRIERT“ gekennzeichnet
Im Zuge der Migration wurde versucht, für alle im System vorhandenen Anlagen zu ermitteln, worum es sich
bei den Anlagen handelt – dafür wurden die vorhandenen Anlagenattribute, insbesondere Berichtseinheiten
und Anlagentypen verwendet. Sind jedoch weder Anlagentypen noch Berichtseinheiten vorhanden, oder widersprechen sich die Angaben, so wurde die Kategorie „undefinierte Anlage“ vergeben, damit diese Anlagen
leicht identifiziert und manuell korrigiert werden können.
WICHTIG: Als Voraussetzung zur eindeutigen Interpretation der Eintragungen und somit zur verbesserten
Benutzerunterstützung wurden die Regeln, welche Anlagentypen gleichzeitig bei einer Anlage eingetragen
werden können, angepasst. In vielen Fällen ist nur mehr ein Anlagentyp zulässig. Für welche Anlagen welche Anlagentypen gleichzeitig zulässig sind, wird am EDM-Portal unter "Zentrales Anlagenregister - ZAReg,
Benutzerinformationen" veröffentlicht.
Zum Teil wurde die Kategorie "undefinierte Anlage" auch dann vergeben, wenn mehrere Anlagentypen vorhanden waren, die gemeinsam bei der betreffenden Anlage erlaubt sind - dies wird in nächster Zeit korrigiert.
Was ist zu tun?
Diese Anlagen sollen derzeit nicht bearbeitet werden sondern werden durch das BMLFUW abgearbeitet!
Die weitere Bearbeitung sieht wie folgt aus: Die Anlagen werden manuell kontrolliert und korrigiert – im Regelfall setzt sich ein Mitarbeiter des Ministeriums mit dem Registrierten in Verbindung und versucht die Anlagen zu kategorisieren und die für eine Migration notwendigen Informationen zu erfassen. Nach der inhaltlichen Anpassung der Eintragungen werden die weiteren notwendigen Änderungen im Register durch ein
spezielles Programm durchgeführt, das in bestimmten Zeitabständen die vom BMLFUW bearbeiteten Anlagen mit den weiteren, IT-technisch erforderlichen Informationen ergänzt, den Namenseintrag zurück setzt
und anschließend freischaltet. Da dies sehr viele Anlagen betrifft, wird das Abarbeiten längere Zeit in
Anspruch nehmen, sind Änderungen früher notwendig bitte kontaktieren sie den EDM-Helpdesk.
1.2 Warum treten folgende Fehlermeldungen auf bzw. was ist in diesen
Fällen zu tun?
1.2.1 Allgemeine Daten:
Eine Anlage mit der Anlagenkategorie PRTR-Anlage ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Eine Anlage mit der Anlagenkategorie IPPC-Anlage ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Beispiel:
Der Grund für diese Fehlermeldung ist häufig, dass Anlagen selbst eine PRTR-Tätigkeit zugeordnet haben –
aber der PRTR Betriebseinrichtung nicht untergeordnet sind. Eine Zuordnung zur PRTR-Betriebseinrichtung
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kann entweder direkt erfolgen (d.h. die Anlage hat als übergeordnete Anlage die PRTR Betriebseinrichtung)
oder sie ist einer anderen Anlage mit PRTR-Tätigkeit untergeordnet.
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Gilt in gleicher Weise auch für Anlagen mit IPPC-Tätigkeit: auch diese müssen entweder einer anderen Anlage mit IPPC-Tätigkeit untergeordnet sein oder aber direkt der IPPC-Anlageneinheit.
1.2.2 Anlagentypen:
Der Anlagentyp "..." ist nicht zulässig für Anlagen der Anlagenkategorie "...", "...",
etc., bitte korrigieren Sie den Anlagentyp.
Beispiel:
In diesem Fall ist der Anlage ein Anlagentyp oder eine Tätigkeit zugeordnet, der/die nicht zulässig ist für die
Anlagenkategorie der Anlage (es werden alle Anlagenkategorien gelistet, die die Anlage hat, es reicht, wenn
der Anlagentyp für eine der Kategorien passend ist) – dieser Fehler hat meist eine der beiden folgenden Ursachen:
o
Der Anlage wurde im Zuge der Migration z.B. auf Grund der Berichtseinheit eine Anlagenkategorie zugeordnet, jedoch sind nicht alle Anlagentypen passend zur zugeordneten Kategorie.
zB:
zugeordnete Kategorie „Abfall(mit)verbrennungsanlage
zugeordnete Anlagentypen:
ohne
AVV-
und
EEV-Meldeverpflichtung“,
In diesem Fall passt z.B. der Anlagentyp „AVV-Mitverbrennungsanlage, Feuerungsanlage unter 2 t/h“ zur
Anlagenkategorie „Abfall(mit)verbrennungsanlage ohne AVV- und EEV-Meldeverpflichtung“, der Anlagentyp „Produktionsanlage in der Abfälle eingesetzt werden“ jedoch nicht.
Was wird im Rahmen der Bereinigung getan?
Zunächst muss geklärt werden, ob beide Anlagentypen prinzipiell relevant sind bzw. welcher der beiden
auf die Anlage zutrifft.
 sind beide relevant, muss die Anlage vermutlich geteilt werden und als 2 getrennte Anlagen mit jeweils
einem der beiden Analgentypen weitergeführt werden.
 ist nur einer der beiden relevant, so muss der fehlerhafte Analgentyp entfernt werden
o
Die Anlage hat eine passende Anlagenkategorie und auch der Anlagentyp passt zur Anlage (und damit
auch zur Anlagenkategorie), aber die Anlage ist an dieser Stelle in der Anlagenstruktur nicht erlaubt.
-
Erklärung: Die zulässigen Anlagentypen hängen zT auch von den übergeordneten Anlagen ab, so ist
zB ein „Produktlager“ (das gemäß AbfallbilanzVO zum Beleg für das „Enden der Abfalleigenschaft“
und das „Rückführen in den Wirtschaftskreislauf“ bei der Verwertung von Abfällen benötigt wird) nur
unterhalb einer abfallwirtschaftlichen Anlage erlaubt, ein „Abfall-Lager aus Produktion/Verarbeitung“
im Gegensatz dazu nur unterhalb einer „gewerblichen Anlage“ (einer Produktionsanlage oder einer
sonstigen Anlage).
Was wird im Rahmen der Bereinigung getan?
Zunächst muss geklärt werden, ob Anlagenkategorie/Anlagentyp korrekt sind (und somit die Struktur der
Anlagen verändert werden muss) oder ob Anlagenkategorie/Anlagentyp geändert gehört.
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1.3 Warum kann eine Anlage mehrere Anlagenkategorien haben?
Generell haben Anlagen in den unterschiedlichen Sichtweisen übereinstimmende Kategorien. Dies gilt für
die folgenden Sichten:
o
o
o
o
Abfallwirtschaftliche Anlagen
Verbrennung
Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und Sonstiges
EZG
d.h. Anlagen, die in mehreren dieser Sichtweisen angezeigt werden, haben in allen dieselbe Anlagenkategorie.
Für PRTR und IPPC ist dies jedoch nicht so – in der Sichtweise PRTR werden Anlagen in folgende Kategorien eingeteilt:
o
o
o
o
PRTR-Betriebseinrichtung (oberste Ebene bei PRTR-Anlagen)
PRTR-Anlage
Technisch zugehörige Anlage ohne eigentliche PRTR Tätigkeit
Relevanter Anlagenteil (PRTR)
In der Sichtweise IPPC gelten folgende Unterteilungen:
o IPPC Anlageneinheit (oberste Ebene bei IPPC-Anlagen)
o Zusammenfassung IPPC (für Zusammenfassungsanlagen, die nur in der IPPC-Sichtweise zu sehen
sind)
o IPPC-Anlage (jene Anlagen, in denen tatsächlich IPPC-Tätigkeiten ausgeübt werden)
o Technisch zugehörige Anlage ohne eigentliche IPPC-Tätigkeit
o Relevanter Anlagenteil (IPPC)
Das bedeutet, dass jede Anlage, die nicht nur in einer der 4 ersten Sichtweisen (Abfall, Verbrennung, Gewerbe, EZG) sondern zusätzlich auch in der PRTR- und/oder der IPPC-Sicht angezeigt wird, mehr als eine
Anlagenkategorie zugeordnet hat.
So kann z.B. eine Abfallverbrennungsanlage, die der Meldepflicht gemäß AVV unterliegt, folgende Anlagenkategorien zugeordnet haben (sofern die Kapazität der Anlage die IPPC- bzw PRTR-Schwelle überschreitet):
o Abfallverbrennungsanlage mit AVV-Meldeverpflichtung
o PRTR-Anlage
o IPPC-Anlage
Ein Kompartimentsabschnitt einer Reststoffdeponie hat z.B. folgende Anlagenkategorien (sofern die Kapazität der Anlage die IPPC- bzw PRTR-Schwelle überschreitet):
o Kompartimentsabschnitt
o Technisch zugehörige Anlage ohne eigentliche IPPC-Tätigkeit
o Technisch zugehörige Anlage ohne eigentliche PRTR-Tätigkeit
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2 Softwarefehler, deren Korrektur bereits in Ausarbeitung ist
2.1 Allgemeine Daten: Eine Anlage mit der Anlagenkategorie „Zusammenfassung von …-Anlagen“ ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Beispiel:
Zusammenfassungen von Abfall-, Gewerbe- oder Verbrennungsanlagen wurden keiner Sichtweise zugeordnet und liegen daher direkt unter der gesamten Betriebsanlage => dieser Fehler wird durch eine weitere Migration behoben.
Was wird im Rahmen der Bereinigung getan?
Standorte, bei denen Anlagen außerhalb der Sichtweisen, dh direkt unterhalb der gesamten Betriebsanlage, vorhanden sind, können manuell nicht angepasst werden, die Anpassung erfolgt mit einem eigenen
Migration-Programm.
Gleicher Fehler tritt auch bei Abwasserreinigungsanlagen auf.
2.2 Allgemeine Daten: Für IPPC-Anlageneinheiten muss eine wirtschaftliche Haupttätigkeit angegeben werden.
Die wirtschaftliche Haupttätigkeit kann zwar eingegeben werden für IPPC-Anlageneinheiten, wird aber nicht
verpflichtend verlangt.
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