Besondere Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB

Hinweis des Herausgebers:
Dieser Tarif wird in zeitlichen Abständen von maximal vier Monaten aktualisiert.
Für Übertragungsfehler und fehlende Aktualität wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall gelten die im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Änderungen.
Nr. 601 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Beförderungsbedingungen
für Aktionsangebote der
DB Regio AG
Gültig ab 01. Februar 2016
Ausgabe Februar 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
Tfv 601/A
bleibt frei
Tfv 601/B
bleibt frei
Tfv 601/C
bleibt frei
Tfv 601/D
bleibt frei
Tfv 601/E
Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG
Tfv 601/F
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
Tfv 601/G
bleibt frei
Tfv 601/H
Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen
Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ im Geltungsbereich „Fanta
5“
Tfv 601/O
Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG ............................... 7
I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket ................................................ 8
„Schönes-Wochenende-Ticket“ ......................................................................................... 9
„Quer-durchs-Land-Ticket“ ...............................................................................................12
II. Länder-Tickets...................................................................................................................... 15
„MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart)
16
„Baden-Württemberg-Ticket“ ............................................................................................21
„Baden-Württemberg-Ticket Nacht“ .................................................................................26
„Bayern-Ticket“ ..................................................................................................................30
„Bayern-Ticket Nacht“ .......................................................................................................35
„Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“ .........................40
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“ .................................................................................44
„Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“ .............................................................48
„Sachsen-Ticket“ ...............................................................................................................52
„Sachsen-Anhalt-Ticket“ ...................................................................................................56
„Thüringen-Ticket“ .............................................................................................................60
„Schleswig-Holstein-Ticket“..............................................................................................64
III. Regionale Aktionsangebote ................................................................................................ 68
„3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg" .......................................................69
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“ .............71
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern
sofort für Schüler"..............................................................................................................73
„3-Monate-Schnupper-Abo Ost–West-Mecklenburg“ / „3-Monate-Schnupper-Abo
sofort Ost–West-Mecklenburg“ .........................................................................................75
„Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“ ........................................77
„AboPlus Baden-Württemberg“ ........................................................................................79
„BernsteinTicket Rügen“ ...................................................................................................84
„Biathlon Ruhpolding“ .......................................................................................................86
„Chiemsee Summer“..........................................................................................................88
„DB Abo-Südost“ ...............................................................................................................90
„EgroNet-Ticket“ ................................................................................................................91
„Europa-Park Kombi-Ticket“ .............................................................................................94
„Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“ ......................................................................................96
Seite 3
„Franken-Hopper-Ticket“ ...................................................................................................98
„Freie Fahrt für Einserschüler“ .......................................................................................100
„Freie Fahrt für Sportler“ .................................................................................................102
„Freizeit-Karte-9 Werdenfels“..........................................................................................104
„Gästekarte Nonnenhorn“ ...............................................................................................107
„Gästekarte Ostallgäu“ ....................................................................................................109
„Garmischer Ski-Ticket“ (GST) .......................................................................................111
„Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ................................................................................113
„Hopper-Ticket Bayern“ ...................................................................................................116
„Hopper-Ticket Gäuboden“ .............................................................................................118
„Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“ ....................................................................................120
„Hopper-Ticket Thüringen“ .............................................................................................122
„Hopper-Ticket Werdenfels“............................................................................................125
„Insel-Mainau Kombi-Ticket“...........................................................................................127
„Insel & Me(e)hr-Ticket“ ...................................................................................................130
„IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“ ..........................................................................................133
„Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ....................................................................................135
"Kulturbahn-Ticket“ .........................................................................................................137
„Kunst-Ticket Dresden“ ...................................................................................................140
„Kurkarte Chiemgau“ .......................................................................................................141
„LEGOLAND-Ticket Günzburg“.......................................................................................143
„Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ .....................................................................................145
„mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ ...................................................148
„Oberallgäu-Ticket“..........................................................................................................149
„Ostsee-Ticket" ................................................................................................................151
„Pomerania-Ticket“ ..........................................................................................................153
„Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“ ..............................................................155
„Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ ....................................................................................157
„Regio-Ticket Donau-Isar“ ...............................................................................................160
„Regio-Ticket Franken-Thüringen“ .................................................................................163
„Regio-Ticket München-Nürnberg“.................................................................................166
„Regio-Ticket Werdenfels“ ..............................................................................................169
„Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ ..............................................................................173
„RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“ ..............................................................................174
„Schnee-Express Allgäu“ ................................................................................................176
Seite 4
„Schüler-Kombi-Ticket phaeno“ .....................................................................................178
„Semesterticket Thüringen PLUS“..................................................................................180
„Sonderticket Thüringen“ ................................................................................................185
„SouthSide Festival 2015/2016 nach Tuttlingen“ ...........................................................187
„SPNV Semesterticket Thüringen“ .................................................................................189
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (Hochschulstandort Dresden) .................193
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz) ..........................................196
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“ ........................................199
„Südostbayern-Ticket“ ....................................................................................................201
„Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“ ...............................................................................204
„Traun-Alz-Ticket“ ............................................................................................................207
IV. Regionale Aktionsangebote der DB Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701) (Auszug) ....... 210
„Bayern-Böhmen-Ticket“ .................................................................................................211
„OekoCard Luxemburg“ ..................................................................................................215
„Prag Spezial“ ..................................................................................................................218
„Regio-Spezial Polen“......................................................................................................220
„Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz).............................................223
„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“ .......................................................................................231
„Saar-Lor-Lux-Ticket“ ......................................................................................................235
„Sachsen-Böhmen-Ticket“ ..............................................................................................238
V. Marketingaktionen der DB Regio AG ............................................................................... 242
„E-Coupon für das Bayern-Ticket“ .................................................................................243
„Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ ....................245
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“...................................................................246
VI. Sonstige Aktionsangebote ................................................................................................ 247
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG ...248
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG .........................250
„Fahrradtageskarte Nahverkehr“ ....................................................................................252
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“ .254
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“ ..............................258
„Fahrrad-Tageskarte Bayern“ .........................................................................................259
„Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ .............................................................................261
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im
Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“ ..............................................263
Seite 5
Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen
Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland” im Geltungsbereich „Fanta 5“ .265
Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG ....................280
Seite 6
Nr. 601/E des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Beförderungsbedingungen für
Aktionsangebote der DB Regio AG
(Aktionsangebote Regio)
Gültig ab 01. Februar 2016
Ausgabe Februar 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
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Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
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Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 7
I. Schönes-Wochenende-Ticket und
Quer-durchs-Land-Ticket
Seite 8
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schönes-Wochenende-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Schönes-Wochenende-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate
vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss
innerhalb von drei Monaten ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Schönes-Wochenende-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden,
gilt ein Schönes-Wochenende-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.3.1
Ein Schönes-Wochenende-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des
Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Schönes-Wochenende-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Seite 9
3.4
Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Schönes-Wochenende-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schönes-Wochenende -Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schönes-Wochenende -Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Schönes-Wochenende-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schönes-Wochenende-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Schönes-WochenendeTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
40 €
44 €
48 €
52 €
56 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
42 €
46 €
50 €
54 €
58 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
44 €
48,40 €
52,80 €
57,20 €
61,60 €
Seite 10
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Schönes-Wochenende-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Schönes-Wochenende-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Schönes-Wochenende-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 11
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Quer-durchs-Land-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Quer-durchs-Land-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.2.1
Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Quer-durchs-Land-Ticket“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.3.1
Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Ist der angegebene Geltungstag ein Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlicher Feiertag,
dann gilt das Quer-durchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Quer-durchs-Land-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein Quer-durchs-Land-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Seite 12
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Quer-durchs-Land-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Quer-durchs-Land-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Quer-durchs-Land-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
44 €
52 €
60 €
68 €
76 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
46 €
54 €
62 €
70 €
78 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
48,40 €
57,20 €
66 €
74,80 €
83,60 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.3
Quer-durchs-Land-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
Seite 13
Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs
besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Quer-durchs-Land-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 14
II. Länder-Tickets
Seite 15
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart)
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
MetropolTagesTickets Stuttgart werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate
vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss
innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in der
Metropolregion Stuttgart. Die Metropolregion Stuttgart umfasst folgende neun
Verbundräume ohne
Übergangsbereiche zu Nachbarverbünden:
-
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
-
Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr (HNV)
-
Kreisverkehr Schwäbisch Hall
-
OstalbMobil
-
Filsland Mobilitätsverbund
-
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo)
-
Verkehrsgesellschaft Freudenstadt (vgf)
-
Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC)
-
Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE)
Seite 16
3.2.2
Für Fahrten außerhalb der Metropolregion Stuttgart und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein MetropolTagesTicket Stuttgart
nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines MetropolTagesTickets Stuttgart angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des MetropolTagesTickets Stuttgart hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das MetropolTagesTicket Stuttgart vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Baden-Württembergs gilt die Feiertagsregelung nur,
wenn der angegebene Geltungstag in Baden-Württemberg und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen
sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen,
sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei MetropolTagesTickets Stuttgart aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei MetropolTagesTickets Stuttgart als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden,
Seite 17
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
MetropolTagesTicket
Stuttgart
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
MetropolTagesTicket
Stuttgart
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
28 €
41 €
54 €
67 €
80 €
30 €
43 €
56 €
69 €
82 €
Verkauf im Zug)
Seite 18
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
30,80 €
45,10 €
59,40 €
73,70 €
88 €
Entgelt für Übergang 2. Klasse  1. Klasse
MetropolTagesTicket
Stuttgart
Erwerb an Fahrkartenautomaten
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
8€
16 €
24 €
32 €
40 €
10 €
18 €
26 €
34 €
42 €
10 €
18 €
26,40 €
35,20 €
44 €
Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum MetropolTagesTicket Stuttgart gilt nur in
Verbindung mit einem gültigen MetropolTagesTicket Stuttgart. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen MetropolTagesTickets Stuttgart identisch sein.
4.1.3.
Aus bestimmten Anlässen können MetropolTagesTickets Stuttgart unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von MetropolTagesTickets Stuttgart sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 19
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines MetropolTagesTickets Stuttgart endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein MetropolTagesTicket Stuttgart ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Baden-Württemberg-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Baden-Württemberg-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Baden-Württemberg-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Baden-Württemberg-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Baden-Württemberg-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Seite 21
3.3.1
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Rheinland-Pfalz-Ticket
-
Saarland-Ticket
Ein Baden-Württemberg-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Baden-Württemberg-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Baden-Württembergs gilt die Feiertagsregelung nur,
wenn der angegebene Geltungstag in Baden-Württemberg und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein Baden-Württemberg-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Baden-Württemberg-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Seite 22
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Baden-Württemberg1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38 €
43 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30 €
35 €
40 €
45 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
Ticket
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Baden-Württemberg1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
31 €
44 €
57 €
70 €
83 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
33 €
46 €
59 €
72 €
85 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
34,10 €
48,40 €
62,70 €
77 €
91,30 €
Ticket
Seite 23
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1. Klasse
Baden-Württemberg1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
8€
16 €
24 €
32 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
10 €
18 €
26 €
34 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
10 €
18 €
26,40 €
35,20 €
44 €
Ticket
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Baden-Württemberg-Ticket gilt nur in
Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl
auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu
gehörigen Baden-Württemberg-Tickets identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Tickets endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig
und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket ungültig.
Seite 24
6.3
7.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 25
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Baden-Württemberg-Ticket Nacht“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
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Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
3.3.2
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Rheinland-Pfalz-Ticket
-
Saarland-Ticket
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des
Folgetages
-
Freitag und Samstag sowie in der Nacht vor den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr
des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten
werden, muss das Baden-Württemberg-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben
werden.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen
sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen,
sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen
ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 27
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
6.1
Sicherung gegen Missbrauch
Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
Seite 28
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 29
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Bayern-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Bayern-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten
Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Bayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket/Bayern-Ticket Single nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich eines Bayern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
-
Baden-Württemberg-Ticket
Seite 30
3.3.1
-
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Sachsen-Ticket
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
Ein Bayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Bayern-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des
Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Bayern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Bayerns gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Bayern und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag
ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis
zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Das Bayern-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Bayern-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 31
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38 €
43 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30 €
35 €
40 €
45 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
34,50 €
51 €
67,50 €
84 €
100,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
36,50 €
53 €
69,50 €
86 €
102,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
37,95 €
56,10 €
74,25 €
92,40 €
110,50 €
Seite 32
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
11,50 €
23 €
34,50 €
46 €
57,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
13,50 €
25 €
36,50 €
48 €
59,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
13,50 €
25,30 €
37,95 €
50,60 €
63,25 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Bayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit
einem gültigen Bayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den
Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Bayern-Tickets
identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer
Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.3
Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2.
in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket ungültig.
Seite 33
6.3
7.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 34
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Bayern-Ticket Nacht“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Bayern-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem
ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Bayern-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und
S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB
oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Bayern-Tickets Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
-
Baden-Württemberg-Ticket
Seite 35
3.3.1
-
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Sachsen-Ticket
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
Ein Bayern-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten, und zwar
-
Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des
Folgetages
-
Freitag und Samstag sowie in der Nacht vor den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen und in der Nacht auf den 15. August (Mariä Himmelfahrt) ab 18:00 Uhr
des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten
werden, muss das Bayern-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Bayerns gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der Folgetag des angegebenen Geltungstags in Bayern und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte nur bis 6:00 Uhr des Folgetages.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Das Bayern-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Bayern-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Seite 36
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
25 €
27 €
29 €
31 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
27 €
29€
31 €
33 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
27,50 €
29,70 €
31,90 €
34,10 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
34,50 €
48 €
61,50 €
75 €
88,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
36,50 €
50 €
63,50 €
77 €
90,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
37,95 €
52,80 €
67,65 €
82,50 €
97,35 €
Seite 37
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
11,50 €
23 €
34,50 €
46 €
57,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
13,50 €
25 €
36,50 €
48 €
59,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
13,50 €
25,30 €
37,95 €
50,60 €
63,25 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/ Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der
Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere
Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket Nacht ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
Seite 38
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 39
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/ Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen
der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns
in Berlin und Brandenburg.
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt auch zu Fahrten in
Zügen der Produktklassen IC/EC und D der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, wenn
eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Brandenburg-Berlins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Brandenburg-BerlinTicket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht angetreten
bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen
Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Seite 40
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
3.3.2
-
Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
-
Sachsen-Ticket
-
Sachsen-Böhmen-Ticket
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Schleswig-Holstein-Ticket
-
Thüringen-Ticket
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Brandenburg und Berlin gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Brandenburg-Berlin-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.3
In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten.
3.3.4
Für die Geltungsbereiche außerhalb von Brandenburg und Berlin gilt die Feiertagsregelung
nur, wenn der angegebene Geltungstag in Brandenburg, Berlin und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Im Falle unterschiedlicher Feiertagsregelungen in Berlin, Brandenburg und dem betreffenden Geltungsbereich gilt die Fahrkarte nur in dem Bereich
ab 0:00 Uhr, in dem gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.5
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ BrandenburgBerlin-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ BrandenburgBerlin-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht ist nur gültig, wenn in den
dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden
Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
Seite 41
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht als Online-Ticket zum
Selbstausdruck
-
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die personenbedient im
Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
-
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die im Zug erworben
wurden
-
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
BrandenburgBerlin-Ticket
Brandenburg-BerlinTicket Nacht
Entgelt für
Übergang
2.Klasse

1.Klasse
2.Klasse
1.Klasse
2.Klasse
1.Klasse
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
29 €
49 €
22 €
42 €
-
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im
Zug)
31 €
51 €
24 €
44 €
-
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse
C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
31,90 €
53,90 €
24,20 €
46,20 €
22 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Verkehrsvertragliche Festlegungen können abweichende Regelungen vorsehen.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets
Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Seite 42
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Brandenburg-Berlin-Tickets bzw. Brandenburg-Berlin-Tickets
Nacht sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind,
spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem
Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket
Nacht ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 43
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie Übergang von der 2. in die 1.Klasse werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Mecklenburg-Vorpommern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Mecklenburg-VorpommernTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Seite 44
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
-
Schleswig-Holstein-Ticket
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Mecklenburg-Vorpommern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr
des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Mecklenburg-Vorpommern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern gilt die Feiertagsregelung
nur, wenn der angegebene Geltungstag in Mecklenburg-Vorpommern und dem betreffenden
Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten.
3.3.4
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen
ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Seite 45
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
MecklenburgVorpommern-
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
27 €
31 €
35 €
39 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
29 €
33 €
37 €
41 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
29,70 €
34,10 €
38,50 €
42,90 €
Ticket
Mecklenburg-Vorpommern-
Entgelt für Fahrten in der 1.Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
33 €
47 €
51 €
55 €
59 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
35 €
49 €
53 €
57 €
61 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
36,30 €
51,70 €
56,10 €
60,50 €
64,90 €
Ticket
Seite 46
Mecklenburg-VorpommernTicket
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
10 €
20 €
20 €
20 €
20 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Verkehrsvertragliche Festlegungen können abweichende Regelungen vorsehen.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des
Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und
erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 47
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Rheinland-Pfalz-Tickets und Saarland-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3
Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/ SaarlandTicket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C
(RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und
Saarland.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Rheinland-Pfalz/Saarland und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket/SaarlandTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket angetreten bzw. beendet werden,
sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket hinein entfällt das Lösen von
Seite 48
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Baden-Württemberg-Ticket
-
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
SchönerTagTicket NRW
-
SchönerTagTicket Single NRW
-
Hessenticket
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag, an den in ganz Rheinland-Pfalz und dem Saarland gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie an Rosenmontagen ab 0:00 Uhr des angegebenen
Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Rheinland-Pfalz bzw. dem Saarland und
dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst
ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets sind
Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets
sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der
Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen
Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs
Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder
einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
Seite 49
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Rheinland-Pfalz-Ticket/
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
24 €
29 €
34 €
39 €
44€
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
26 €
31 €
36 €
41 €
46 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
26,40 €
31,90 €
37,40 €
42,90 €
48,40 €
Saarland-Ticket
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets unentgeltlich
ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von
Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an
anderen Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei.
Für die Mitnahme von Fahrrädern außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten
die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio).
4.2.2
5.
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 50
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig
und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 51
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Sachsen-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Sachsen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Sachsen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Sachsens/ Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in
Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Sachsen-Ticket
nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Sachsen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Seite 52
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Niedersachsen-Ticket
Ein Sachsen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Sachsen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Sachsens gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Sachsen und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag
ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Sachsen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Sachsen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Seite 53
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Sachsen1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38 €
43 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30 €
35 €
40€
45 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
Ticket
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Sachsen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden
ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das SachsenTicket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Sachsen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 54
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere
Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstags
und/oder der Personenzahl wird ein Sachsen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 55
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Anhalt-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Sachsen-Anhalt-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in
Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein SachsenAnhalt-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden
Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Anhalt-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Sachsen-Anhalt-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Seite 56
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Niedersachsen-Ticket
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Sachsen-Anhalt-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Sachsen-Anhalts gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der
angegebene Geltungstag in Sachsen-Anhalt und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Sachsen-Anhalt-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Anhalt-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
Seite 57
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Sachsen-AnhaltTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38€
43 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30€
35 €
40 €
45 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Anhalt-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Sachsen-Anhalt-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden
ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das SachsenAnhalt-Ticket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist.
Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
5.1
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Sachsen-Anhalt-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 58
5.2
6.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Anhalt-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Sachsen-Anhalt-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 59
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Thüringen-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Thüringen-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Thüringen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Thüringen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem
ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Thüringen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in
Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein ThüringenTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Thüringen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Thüringen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Seite 60
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Niedersachsen-Ticket
Ein Thüringen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Thüringen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Thüringens gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Thüringen und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Thüringen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Thüringen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Thüringen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Thüringen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Thüringen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Thüringen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Seite 61
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Thüringen-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38 €
43€
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30€
35 €
40€
45€
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Thüringen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Thüringen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden
ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das ThüringenTicket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Thüringen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 62
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Thüringen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere
Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Thüringen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 63
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schleswig-Holstein-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Schleswig-Holstein-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Schleswig-Holstein-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Schleswig-Holstein-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten
Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Schleswig-Holstein-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Schleswig-Holstein, Hamburg
und Mecklenburg-Vorpommern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Schleswig-Holsteins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schleswig-Holstein-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Schleswig-Holstein-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Schleswig-Holstein-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Seite 64
3.3.1
-
Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
-
Niedersachsen-Ticket
Ein Schleswig-Holstein-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Schleswig-Holstein gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Schleswig-Holstein-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Schleswig-Holsteins gilt die Feiertagsregelung nur, wenn
der angegebene Geltungstag in Schleswig-Holstein und dem betreffenden Geltungsbereich
gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein Schleswig-Holstein-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Schleswig-Holstein-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schleswig-Holstein-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 65
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Schleswig-Holstein1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
28 €
31 €
34 €
37 €
40 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
30 €
33 €
36 €
39 €
42 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
30,80 €
34,10 €
37,40 €
40,70 €
44 €
Ticket
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Schleswig-Holstein-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Schleswig-Holstein-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio)
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Schleswig-Holstein-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Schleswig-Holstein-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Schleswig-Holstein-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
Seite 66
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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III. Regionale Aktionsangebote
Seite 68
Beförderungsbedingungen für das Aktionsangebot
„3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg"
Gültig ab 01. Januar 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von DB Zeitkarten (nach Tfv
600/B), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.01.2013 an unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot "3-Monate-Schnupper-Abo Baden-Württemberg" wird an Kunden, die
nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots Inhaber
einer persönlichen/übertragbaren Jahreskarte im Abonnement waren, jeweils zum 1. eines
Monats als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für DB-Züge der Produktklasse C (IRE,
RE, RB, S) ausgegeben.
3.2
Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen.
3.3
Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist.
3.4
Das Angebot berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von 1 Erwachsenen und bis zu 3 Familienkindern an Samstagen.
3.5
Das Angebot gilt in DB-Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) auf allen Strecken in
Baden-Württemberg sowie auf den Streckenabschnitten
669
Mannheim Hbf – Weinheim (OEG)
665. 1-2 Eberbach – Neckargemünd
730
Erzingen –Trasadingen - Schaffhausen – Thayngen – Bietingen
731
Kressbronn – Lindau
780
Gaubüttelbrunn – Kirchheim (Unterfr.) – Geroldshausen – Würzburg Hbf
781
Freudenberg (Main) – Hasloch (Main) - Wertheim
784
Freudenberg (Main) – Miltenberg – Schneeberg - Rippberg
971/975 Tannheim (Württ) – Memmingen – Neu-Ulm – Ulm Hbf
971
Wangen (Allg) – Lindau Hbf
995
Pflaumloch – Nördlingen
nur für Fahrten im ein- und ausbrechenden Verkehr mit Verkehrs/Tarifverbünden
und Verkehrsgemeinschaften (nicht innerhalb von Verbünden).
Seite 69
3.6
Das Angebot kann von den Kunden im Aktionszeitraum nur einmal in Anspruch genommen
werden. Die dauerhafte Nutzung von Schnupper-Abos durch Aneinanderreihung über mehrere
Monate ist nicht erlaubt.
3.7
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten ausgestellt. Es gilt bis 12.00 Uhr
des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages.
4.
4.1
5.
Fahrpreise
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem
Preis einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste (Tfv
602/2), in der jeweils gültigen Ausgabe.
Übergang
5.1
Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2.
und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag.
5.2
Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen
den Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen.
6.
Umtausch/Erstattung
6.1
Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich
möglich. Danach ist die Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von
17,50 Euro möglich. Es wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte in
Ansatz gebracht.
6.2
Der Umtausch in eine andere Wagenklasse oder einen anderen Geltungsbereich beim AboCenter ist möglich, aber nur zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste
Geltungstag.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“
Gültig ab 01. April 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.04.2013 bis auf weiteres.
3.
3.1.1
Fahrkarten
Das Aktionsangebot
(i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern bzw. als
(ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort
wird an Kunden, die nicht während der letzten 12 Monate Inhaber eines DB Abonnements/ DB
3 Monate-Schnupper-Abo Bayern waren, als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für Züge
der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern
mit flexiblem Geltungsbeginn ausgegeben.
3.1.2
Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Monatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt.
3.1.3
Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des
3-Monate-Schnupper-Abo Bayern beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) im DB
Reisezentrum ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte wird ausgegeben. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3Monate-Schnupper-Abo Bayern Karte vom Abo-Center ausgestellt.
3.1.4
Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist.
3.2.1
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.3.
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten aufeinanderfolgende ausgestellt
und verlängert sich nicht automatisch.
3.4.
Zum Aktionsangebot wird keine kostenlose BahnCard 25 ausgegeben.
4.
Fahrpreise
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem
Preis einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste.
Seite 71
5.
5.1
6.
Übergang
Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen
den Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen
Kündigung/Fahrgastrechte
6.1.
Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht
erforderlich.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 72
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für
Schüler"
Gültig ab 01. Oktober 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Dieses Angebot richtet sich nicht an Schüler/Studenten/Auszubildenden, deren Fahrtkosten
ganz oder zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger der Schülerbeförderung
(Schulwegkostenträger) übernommen werden.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01. Oktober 2013 bis auf weiteres.
3.
3.1.1
Fahrkarten
Das Aktionsangebot
(i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler bzw. als
(ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler
wird an Schüler bis 14 Jahre und Schüler/Studenten/Auszubildende ab 15 Jahre (mit Berechtigungskarte, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss), die nicht während der
letzten 12 Monate Inhaber eines DB Abonnements/ DB 3-Monate-Schupper-Abo Bayern für
Schüler waren, als persönliche Zeitkarte für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern mit Geltungsbeginn zum 1. eines Kalendermonates ausgegeben.
3.1.3
Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Schülermonatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt.
3.1.3
Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des
3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach
(ii) im DB Reisezentrum ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte
wird ausgegeben. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern Karte für Schüler vom Abo-Center ausgestellt.
3.1.4
Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde.
3.2.1
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort für Schüler“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse
der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.4.
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 aufeinander folgenden Monaten ausgestellt
und verlängert sich nicht automatisch.
Seite 73
4.
Fahrpreise
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem
Preis einer Schülermonatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 4 der Preisliste.
5.
Wagenklasse
5.1
Das Angebot wird nur für die 2. Klasse ausgegeben.
5.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
6.
Kündigung/Fahrgastrechte
6.1.
Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht
erforderlich.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 74
Bedingungen für die Aktion
„3-Monate-Schnupper-Abo Ost–West-Mecklenburg“ / „3-Monate-Schnupper-Abo sofort Ost–
West-Mecklenburg“
Gültig vom 01. Februar 2016 bis 30. September 2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Tfv 600/B) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.2.2016 bis 30.09.2016.
3. Fahrkarten
3.1.
Das Aktionsangebot "3-Monate-Schnupper-Abo Ost-West-Mecklenburg" /„3-Monate-SchnupperAbo sofort Ost–West-Mecklenburg“ wird als Monatsabonnement für Nahverkehrszüge der DB
der Produktklasse C (RE) für die Relationen zwischen Lübeck – Neubrandenburg – Grambow/
Ueckermünde ausgegeben.
3.2.
Das Abonnement wird nicht für Relationen zwischen Lübeck – Neubrandenburg – Pasewalk –
Grambow/ Ueckermünde ausgegeben, die innerhalb des VVW- oder des SH-Tarifs liegen.
3.3.
Das Angebot kann von jedem Kunden als unpersönliche oder persönliche Zeitkarte erworben
werden, der nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots Inhaber einer persönlichen bzw. übertragbaren Jahreskarte im Abo/ Monatskarte im Abo waren.
3.4.
Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen. Der Kunde
erhält dann die 3 Wertmarken des „3-Monate-Schnupper-Abo Ost-West-Mecklenburg“ zugeschickt. Sollte der Bestellschein erst nach dem 15. des Vormonats eingereicht werden, ist alternativ die Ausgabe des ersten Monatsabschnittes des „3-Monate-Schnupper-Abo Ost-WestMecklenburg“ als „3-Monate-Schnupper-Abo sofort Ost–West-Mecklenburg“ bei Abgabe des Bestellscheins im DB Reisezentrum möglich. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim AboCenter werden dann die restlichen 2 Wertabschnitte des „3-Monate-Schnupper-Abo Ost-WestMecklenburg“ vom Abo-Center ausgestellt und dem Kunden zugeschickt.
3.5.
Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Nachname unterzeichnet wurde. Ein Passbild ist nicht erforderlich. Der Nachweis bzw. die
Kontrolle im Zug erfolgt mittels Lichtbilddokument.
3.6.
Das Angebot kann von den Kunden im Aktionszeitraum bis zu 2 Mal in Anspruch genommen
werden. Das letzte Ausgabedatum ist der 01.07.2016.
3.7.
Das „3-Monate-Schnupper-Abo sofort Ost–West-Mecklenburg“ wird zum 1. des Monats bis gültig
zum letzten Tag des Monats bis 24.00 Uhr ausgestellt. Das „3-Monate-Schnupper-Abo OstWest-Mecklenburg" wird ebenfalls zum 1. des Monats für den Zeitraum von 3 Monaten bzw. bei
vorheriger Ausstellung des „3-Monate-Schnupper-Abo sofort Ost–West-Mecklenburg“ für die sich
daran anschließenden 2 Monate ausgestellt. Es gilt ebenfalls bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages.
4. Fahrpreise
Das Beförderungsentgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis einer Monatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der
Preisliste (Tfv 602/2), in der jeweils gültigen Ausgabe.
Seite 75
5. Übergang
Ein anteiliger Erwerb eines Übergangs von der 2. Klasse in die 1. Klasse ist innerhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht möglich.
6. Umtausch/Erstattung
Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich
möglich. Danach erfolgt eine Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von
17,50 Euro. Es wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte für die Relation in
Ansatz gebracht.
7. Kündigung/Fahrgastrechte
7.1.
Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.
7.2.
Die einmalige Verlängerung des Angebotes um weitere 3 Monate ist rechtzeitig – bis spätestens
zum 15. des Vormonats im Abo-Center der DB AG schriftlich zu beantragen bzw. bei Erstbestellung entsprechend zu bestellen.
7.3.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
7.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 76
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot
„Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“
Gültig ab 30. Juli 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio
AG“ und die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots BayernTicket“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket wird einmal jährlich
für einen Zeitraum von ca. 4 Wochen angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Die Aktion wird bis auf weiteres angeboten.
3.
3.1
Teilnahmeberechtigte der Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das BayernTicket
Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt für alle Inhaber
folgender DB-Zeitkarten in der 1. Klasse und 2. Klasse:
-
persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo
-
persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo B/S
-
persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo
-
persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo B/S
-
persönliche/übertragbare Monatskarte Schnupper-Abo Bayern
-
JobTicket NV
-
JobTicket NV B/S
-
Schülermonatskarte im Abo
-
Schülermonatskarte im Abo B/S
-
Schülermonatskarte Schnupper-Abo Bayern
für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in
Bayern.
3.2
Anlässlich eines bestimmten Jahrestages, der jährlich festgelegt wird, erhalten alle Teilnahmeberechtigte nach 3.1 (sofern sie bei der Beantragung ihres Abos explizit zugestimmt haben,
über aktuelle Aktionen, Prämien und Angebote informiert werden zu wollen) ein Anschreiben
zusammen mit einem individualisierten E-Coupon-Code inklusive der Erläuterungen über die
Bedingungen und die Benutzung des E-Coupons beim Kauf eines Bayern-Tickets als OnlineTicket.
3.3
Je Adresse und Aktion wird nur ein E-Coupon ausgegeben. Die Adressen werden ausschließlich zum Versand der Gutscheine verwendet.
4.
4.1
Nutzung des Angebotes Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket
Folgende Rabatte für die Aktionen Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket
werden angeboten:
Seite 77
Bayern-Ticket
Rabatt
Bayern-Ticket 2 Personen 2. Klasse
26 €
4.2
Der jeweilige E-Coupon kann beim Kauf eines Bayern-Tickets zum Selbstausdruck („OnlineTicket“) innerhalb des Bestellprozesses über www.bahn.de eingelöst werden.
4.3
Es kann nur 1 E-Coupon je Bayern-Ticket und Aktion eingelöst werden.
4.4
Die Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt nur für BayernTickets 2. Klasse.
4.5
E-Coupons für das Bayern-Ticket, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden,
verfallen ersatzlos.
5.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung
5.1
Umtausch, Erstattung und Barauszahlung des E-Coupons sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Im Falle der Erstattung eines gemäß 3.2 erworbenen Online-Tickets wird der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten E-Coupons verringert.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der E-Coupon ist nicht übertragbar.
Es wird an jeden Kunden ein eigener (individueller) E-Coupon ausgegeben, eine Mehrfachnutzung ist somit ausgeschlossen.
Seite 78
Bedingungen für das
„AboPlus Baden-Württemberg“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
In Baden-Württemberg können Reisende, die eine Streckenzeitkarte im Abonnement für Verbindungen in den Geltungsbereichen der unter Nr. 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen und
Verbünde übergreifend nutzen wollen, das Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ erwerben. Das gemeinsame Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ wird für bis zu 3 Tarifparnern ausgegeben, die Bestellung ist ausschließlich über www.bahn.de/aboplusbadenwuerttemberg möglich.
2.
Das gemeinsame Angebot gilt für Verbindungen der DB Regio AG, DB Fernverkehr AG, DB
Regio ZugBus Alb-Bodensee GmbH, der Westfrankenbahn sowie den unter Anlage 1 aufgeführten Nichtbundeseigenen Eisenbahnen und den Verkehrsunternehmen in den Verbünden
in Baden-Württemberg.
3.1
Für die gemeinsame Fahrkarte „AboPlus Baden-Württemberg“ gelten die Tarifbestimmungen
für Zeitkarten der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Verbünde sowie die Bedingungen
für den Internet-Verkauf von Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (Internet) [Nr. 600/I des Tarifverzeichnisses Personenverkehr], soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich Anlage 2 keine abweichenden Regelungen ergeben.
3.2
Abweichend von Nr. 3.4 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der
Deutschen Bahn AG (Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] werden
die Fahrkarten „AboPlus Baden-Württemberg“ ohne Passbild ausgegeben.
4.
Die zugelassenen Verkaufsstellen sind unter www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg einzusehen. Auskünfte erteilen auch die Verkaufsstellen der beteiligten Verkehrsunternehmen.
Das„AboPlus Baden-Württemberg kann nur zum 1. eines Monats bezogen werden, das vollständig ausgefüllte Bestellformular muss spätestens am 5. des Vormonats online unter
www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg eingegangen sein.
5.1
Der Preis für ein Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ ergibt sich aus der Addition der
jeweils gültigen Zeitkartenpreise der miteinander kombinierten Geltungsbereiche nach Nr. 2.
5.2
Können Monatsbeiträge nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber
trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen,
kann das AboPlus Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierfür wird
zusätzlich zu den angefallenen Rücklastschriftkosten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 €
erhoben.
6.
Sofern bei den jeweiligen Tarifangeboten eine Mitnahmeregelung Bestandteil ist, gilt diese
Mitnahmeregelung auch beim AboPlus Baden-Württemberg. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird das AboPlus Baden-Württemberg ungültig und eingezogen.
7.
Für Umtausch und Erstattung gelten jeweils die Tarifbestimmungen des Geltungsbereichs, für
den der Umtausch/Erstattung gewünscht wird. Es wird ausschließlich das Bearbeitungsentgelt
nach Nr. 8.2.1 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG (Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] erhoben.
Seite 79
8.1
Für ein abhanden gekommenes „AboPlus Baden-Württemberg“ wird gegen ein Entgelt nach
den Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) der Deutschen
Bahn AG einmalig eine Ersatzkarte für ein persönliches Abonnement bzw. Ersatz-Stammkarte
für ein übertragbares Abonnement für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene Monatswertmarken werden nicht ersetzt.
8.2
Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist
bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Nach Ausgabe einer Ersatzkarte ist die
vorzeitige Kündigung der „AboPlus Baden-Württemberg“ vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen.
9.
Alle Informationen zum Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ können unter
www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg eingesehen werden.
Anlage 1
Unternehmen des DB-Konzerns
Strecken
Verkehrsmittel
DB Regio
alle, auch im ein- und
ausbrechenden Verkehr
mit Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
DB Fernverkehr
alle
Züge der produktklasse ICE; IC/EC
WFB (Westfrankenbahn)
alle
Nahverkehrszüge
DB ZugBus RAB (DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee)
alle
Nahverkehrszüge
Andere EVU außerhalb von Verkehrs- und
Tarifverbünden, Verkehrsgemeinschaften
Strecken
Züge der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und SBahn)
Verkehrsmittel
AVG (Albtal-Verkehrs-Gesellschaft)
alle
Nahverkehrszüge
HzL (Hohenzollerische Landesbahn)
alle
Nahverkehrszüge
Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baaralle
Heuberg
Nahverkehrszüge
BSB (Breisgau-S-Bahn)
alle
Nahverkehrszüge
BOB (Bodensee-Oberschwaben-Bahn)
alle
Nahverkehrszüge
SWH (Stadtwerke Heilbronn)
alle
Nahverkehrszüge
SWEG (Südwestdeutsche Verkehrs AG)
alle
Nahverkehrszüge
SBB GmbH (Schweizerische Bundesbahn
Deutschland)
Konstanz – Engen, Basel Bad Bf – Zell im
Wiesental,
Nahverkehrszüge
Weil am Rhein - Lörrach
Seite 80
OSB (Ortenau-S-Bahn)
alle
Verkehrs-/Tarifverbund/
Nahverkehrszüge
Strecken
Verkehrsgemeinschaft
Verkehrsmittel
Der 3er-Tarif
alle
alle
bodo (Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund)
alle
alle
DING (Donau-Iller Nahverkehrsverbund)
alle innerhalb BadenWürttembergs (Landkreis Alb Donau und
Stadtkreis Ulm)
alle
Filsland Mobilitätsverbund
alle
alle
HNV (Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehr)
alle
alle
htv (Heidenheimer Tarifverbund)
alle
alle
KreisVerkehr Schwäbisch Hall
alle
alle
KVV (Karlsruher Verkehrsverbund)
alle innerhalb BadenWürttembergs
alle
naldo (Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau)
alle
alle
RVF (Regio-Verkehrsverbund Freiburg)
alle
alle
RVL (Regio Verkehrsverbund Lörrach)
alle
alle
TGO (Tarifverbund Ortenau)
alle
alle
TUTicket (Tarifverbund Tuttlingen)
alle
alle
VGC ( Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw)
alle
alle
vgf (Verkehrs-Gemeinschaft Landkreis Freudenstadt)
alle
alle
VHB (Verkehrsverbund Hegau-Bodensee)
alle
alle
VPE (Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis)
alle
alle
VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar)
alle innerhalb BadenWürttembergs
alle
VSB (Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar)
alle
alle
VVR (Verkehrsverbund Rottweil)
alle
alle
VVS (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart)
alle
alle
Seite 81
wtv (Waldshuter Tarifverbund)
alle
alle
OAM (OstalbMobil)
alle
alle
Seite 82
Anlage 2
Ergänzende Bestimmungen zum AboPlus Baden-Württemberg
für Tarifangebote
des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV)
und
des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN)
Als AboPlus Baden-Württemberg werden nachstehende Kombinationen von Verbundangeboten ausgegeben:
Jahreskarte
Jedermann
- persönlich -
Jahreskarte
Jedermann
- übertragbar -
RheinNeckarTicket
AboFix
X
X
X
KombiCard
X
X
X
Umweltjahres-karte
X
X
X
VRN
KVV
Karte
ab 60
Karte ab 60
MAXX1)
Ticket
SuperMAXXTicket
X
ScoolCard
1)
1)
X
X
nur Selbstzahler, keine Schulwegkostenträger-Abonnements.
Die Bestellung ist grundsätzlich nur online unter der Adresse
www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg möglich.
Ausgenommen hiervon ist die Kombination aus ScoolCard (KVV) und MAXX-Ticket (VRN). Für die
Bestellung dieser Kombination sind die vollständig ausgefüllten Bestellformulare des KVV und des
VRN an das AboCenter der DB zu senden.
Der Bestellschein eines der beteiligten Verbünde muss durch die Schule/Ausbildungsstätte bestätigt
sein. Ein Lichtbild ist nicht erforderlich. Personen ab 15 Jahren müssen zum Nachweis der Identität
einen amtlichen Lichtbildausweis bei der Fahrt mitführen und bei Fahrausweisprüfungen auf Verlangen vorzeigen.
Die Abbuchungen für die ScoolCard erfolgen abweichend von den KVV-Bestimmungen in 12 Monatsraten (jeweils 1/12 des aktuellen Jahrespreises).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„BernsteinTicket Rügen“
Gültig ab 14. Juni 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot wird unbefristet angeboten.
3.
3.1
Fahrkarten
Ein BernsteinTicket Rügen kann genutzt werden von Einzelreisenden:
-
Erwachsenen
-
in der ermäßigten Form von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahre
-
als Minigruppe (5 Personen, davon max. 2 Erwachsenen)
3.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl der Minigruppe werden sie nicht berücksichtigt.
3.3
Für die Mitnahme von Gepäckstücken, Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der
Unternehmenstarife der beteiligten Verkehrsunternehmen.
3.4
Das BernsteinTicket Rügen gilt:
3.5
-
in den Zügen der Deutschen Bahn AG der Produktklasse C (DB Regio) zwischen
Stralsund-Grünhufe – Stralsund Hbf– Bergen auf Rügen – Ostseebad Binz/Saßnitz
-
in den Zügen der Usedomer Bäderbahn GmbH (UBB) zwischen Stralsund-Grünhufe –
Stralsund Hbf,
-
in den Zügen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbH
(PRESS) zwischen Bergen auf Rügen – Putbus – Lauterbach Mole
-
auf allen Buslinien der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH (VVR) auf der Insel
Rügen und in der Hansestadt Stralsund auf den Linien 1-7. Die Benutzung des Anrufsammeltaxis erfolgt gem. den Tarifbestimmungen der VVR
Das BernsteinTicket Rügen wird ausgegeben
-
aus DB-Fahrausweisautomaten
-
im Internet über www.bahn.de
-
im personenbedienten Verkauf bei der UBB, der VVR, DB Regio und PRESS
-
in den Zügen von DB Regio, UBB und PRESS durch Kundenbetreuer bzw. Zugbegleiter
-
in den Bussen der VVR durch das Fahrpersonal
Das BernsteinTicket Rügen kann bis zu 3 Monaten vor dem ersten Gültigkeitstag erworben
werden.
3.6
Das BernsteinTicket Rügen gilt an dem auf ihm angegebenen Gültigkeitstag ganztägig für
beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches und am Folgetag bis 03.00 Uhr.
3.7
Die Fahrkarten gelten bei DB Regio in den Zügen der Produktklasse C nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
Seite 84
3.8
4.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Preise Beförderungsentgelte für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
5.
-
Erwachsener
16,00 €
-
Kind von 6 bis einschließlich 14 Jahre
10,00 €
-
Minigruppe (5 Personen, davon maximal 2 Erwachsene)
30,00 €
-
Kinder bis zu 5 Jahren werden unentgeltlich befördert
Erstattung und Umtausch
5.1
Umtausch und Erstattung des BernsteinTicket Rügen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten BernsteinTicket Rügen ist nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
7.3
Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Unternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt werden. Im Übrigen gelten jeweils die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten Verkehrsunternehmen.
Seite 85
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Biathlon Ruhpolding“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Biathlon Ruhpolding wird unbefristet angeboten.
3.
3.1
Fahrkarten
Das Angebot Biathlon Ruhpolding kann genutzt werden von
-
Inhabern einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup (inkl. Anreise am Vortag
und Abreise am Folgetag)
-
Inhabern einer Dauerkarte
-
Volunteers mit einer gültigen Akkreditierung
3.2.1
Das Angebot Biathlon Ruhpolding berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen der Südostbayernbahn
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Biathlon Ruhpolding“ angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Das Angebot Biathlon Ruhpolding gilt zur Anreise am Vortag, am Veranstaltungstag und zur
Abreise am Folgetag.
3.4
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Berechtigung zur Inanspruchnahme des
Aktionsangebots nachzuweisen. Als Nachweis dient das Vorzeigen
4.
4.1
-
einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup
-
einer Dauerkarte (inkl. Anreise am Vortag und Abreise am Folgetag)
-
einer gültigen Akkreditierung
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
Seite 86
4.2.1
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte
der Produktklasse C zu erwerben.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer
Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse.
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung und Umtausch
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarten durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Für Umtausch oder Erstattung der Eintrittskarte gelten ausschließlich die Bedingungen
des Veranstalters.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 87
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Chiemsee Summer“
Gültig ab 19. August 2015
1.
Grundsatz
DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des Chiemsee Summer in den Jahren
2015- 2017 in Übersee ein Kombi-Angebot (Bahnfahrt und Eintritt) an. Die Eintrittskarte bzw.
Banderole des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte im Bundesland Bayern in den Nahverkehrszügen der DB Regio AG bis zum Bahnhof München Hbf und zurück.
Es gelten die Beförderungsbestimmungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Chiemsee Summer“ wird für die Jahre 2015 bis 2017 für fünf zusammenhängende Tage im August angeboten. Der jeweilige Gültigkeitszeitraum wird jährlich vor Beginn
im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
3.1
Fahrkarten
Das Angebot „Chiemsee Summer“ kann von Personen mit folgenden Eintrittskarten genutzt
werden:

Tages-Ticket Chiemsee Summer

Mehrtages-Ticket Chiemsee Summer

Plus-Ticket Chiemsee Summer
Die Eintrittskarte (für die Hinfahrt) sowie die Banderole für das Handgelenk (für die Rückfahrt)
gelten zur einmaligen Hin- und Rückfahrt bis zum und ab dem Bahnhof München Hbf. Die Eintrittskarte ist im Vorverkauf beim Veranstalter zu erwerben.
Der Geltungsbereich ist auf das Bundesland Bayern beschränkt.
3.2.1
Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE,
IRE) der DB Regio AG in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Chiemsee Summer“ nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften
der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Chiemsee Summer“ angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt

für die Hinfahrt die Eintrittskarte zum Chiemsee Summer
Seite 88

für die Rückfahrt die Banderole des Festivals am Handgelenk
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Berechtigungen vorzuzeigen. Festivalbesucher, die ohne Banderole bzw. mit beschädigter Banderole unterwegs sind, sind wie
Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Der Fahrpreis für die An- und Abreise ist in der Eintrittskarte enthalten. Der Fahrgeldanteil für
die An- und Abreise mit der Bahn beträgt 4 Euro pro Eintrittskarte.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist

bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern
oder

bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte
Nahverkehr
zu erwerben.
5.
Sonstige Bestimmung
Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von §
5 der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs 2. EVO
erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Umtausch und Erstattung
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 89
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen für Produktklasse C
„DB Abo-Südost“
1.
Grundsatz
1.1
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
1.2
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Reisende Streckenzeitkarten als persönliche Jahreskarten im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als „Jahreskarte im
Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“ bezeichnet) sowie übertragbare Jahreskarten im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als „Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“
bezeichnet) mit einer verkürzten Mindestvertragslaufzeit erwerben (DB Abo-Südost). Schülerzeitkarten sind hiervon ausgenommen.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt zeitlich befristet für Vertragsabschlüsse vom 01.10.2015 bis zum 31.07.2016.
Letztmöglicher Vertragsbeginn ist der 01.09.2016.
3.
Geltungsbereich
Streckenzeitkarten nach 1.2. berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zur Beförderung auf
den in der Fahrkarte angegebenen Strecken in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gemäß der Übersicht in Anlage 1.
4.
Erstattung, Umtausch, Kündigung
4.1
Eine Jahreskarte im DB Abo-Südost/Monatskarte im DB Abo-Südost kann während der ersten
3 Monate des jeweiligen Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum selben Kalendertag wie der erste Geltungstag gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 8.3.2.
der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten.
4.2
Für den abgelaufenen Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der
Monatskarte nacherhoben. Im Falle von Nr. 5.3 (i) der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten werden die Differenz zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises
des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag
wird erstattet.
4.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
4.4
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 90
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„EgroNet-Ticket“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
2.
Geltungszeitraum
Das EgroNet-Ticket wird unbefristet ausgegeben für Fahrten ab dem 14. Dezember 2008.
3.
Fahrkarten, Preise, Verkauf
Es werden Fahrkarten als Tageskarten für eine Person oder als Ticket-Kombination mit zwei
EgroNet-Tagestickets angeboten. Fahrkarten als Ticket-Kombination bestehen aus zwei EgroNet-Tagestickets, die zwei Erwachsene zur Mitnahme von max. 4 Kindern bis einschl. 14 Jahre
berechtigen.
Tageskarte für eine
Person
EgroNet Ticket
Erwerb an Fahrkartenautomaten
1)
16,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
18,00 €
1)
Bei der DB AG gilt: 2,00 EUR Zuschlag beim Erwerb im personalbedienten Vorverkauf. In besonders gekennzeichneten Nahverkehrszügen („Zustieg nur mit gültiger Fahrkarte“), in denen kein Bordverkauf stattfindet, ist ein Zustieg nur mit gültiger Fahrkarte gestattet. Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahrkartenausgabe nicht geöffnet bzw. ein Automat nicht betriebsbereit war, kann der
Fahrausweis in den Nahverkehrszügen beim Personal erworben werden.
Die Fahrkarten werden im Geltungsbereich verkauft:
-
von allen DB-Verkaufsstellen (Fahrkartenausgaben, DB-Agenturen, freie Agenturen)
-
aus Fahrkartenautomaten.
Fahrscheine, die im Vorverkauf ausgegeben wurden, sind bei Fahrtantritt zu entwerten.
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die
1. Klasse ist nicht zugelassen.
Für entgeltpflichtige Hunde (BB Personenverkehr
2. Wagenklasse zum halben Normalpreis zu erwerben.
4.
Nr.
7.3)
sind
Fahrkarten
der
Geltungsdauer
Die Fahrkarten berechtigen zur Fahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten
-
montags bis freitags ab Entwertung, jedoch frühestens von 7:30 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages,
-
samstags und sonntags ab Entwertung ganztägig bis 3:00 Uhr des Folgetages.
...
Seite 91
5.
Berechtigte
Das Angebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es wird an Einzelreisende
und als Ticket-Kombination mit zwei EgroNet-Tagestickets, die zwei Erwachsene zur Mitnahme
von max. 4 Kindern bis einschl. 14 Jahre berechtigen, ausgegeben. Bei gemeinsam reisenden
Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch der Personen nach Fahrtantritt nicht zugelassen.
6.
Geltungsbereich, Züge
Das EgroNet-Ticket gilt in allen Zügen der Produktklasse C auf folgenden von Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns im Schienenverkehr befahrenen Strecken in den Ländern Bayern und
Sachsen:
Bayern
Sachsen
Thüringen
KBS 820
Ebensfeld - Lichtenfels
KBS 830
Schney - Lichtenfels
KBS 840
Redwitz - Lichtenfels
KBS 850
Hof – Münchberg – Stammbach – Kulmbach – Mainleus – Mainroth - Lichtenfels
KBS 852
Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg
KBS 853
Hof – Helmbrechts
KBS 855
Hof – Marktredwitz
KBS 855
Hof – Weiden
KBS 857
Hof – Naila – Bad Steben
KBS 858
Hof – Selb
KBS 860
Bayreuth – Pegnitz
KBS 860
Pegnitz – Kirchenlaibach – Marktredwitz
KBS 862
Bayreuth – Weidenberg – Warmensteinbach
KBS 867
Bayreuth – Kirchenlaibach – Weiden
KBS 510
Zwickau – Plauen – Hof
KBS 530
Werdau – Plauen –Bad Brambach
KBS 535
Zwickau – Johanngeorgenstadt (-Potučky – Karlovy Vary)*
KBS 543
Plauen – Schönberg
KBS 544
Zwickau – Plauen – Bad Brambach / Hof
KBS 541
Gera – Wünschendorf - Greiz
* Die KBS 535 wird durch die DB RegioNetz Verkehrs GmbH, Erzgebirgsbahn, bedient.
Das Ticket gilt innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung geregelt wurde. Einzelheiten bestimmen die jeweiligen Verbundtarife.
Das EgroNet-Ticket gilt ebenfalls gemäß besonderer Vereinbarung bei Eisenbahn-, Stadtverkehrs- und Regionalbusunternehmen in Südostthüringen, Westsachsen, Nordbayern sowie in der
nordböhmischen Region der Republik Tschechien.
7.
Platzreservierung
Platzreservierungen werden für Inhaber von EgroNet-Tickets nicht vorgenommen.
Seite 92
8.
Erstattung und Umtausch
Die Erstattung und der Umtausch von EgroNet-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen.
9.
Mitnahme von Fahrrädern
Inhaber von EgroNet-Tickets können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten je Person in den
dazu vorgesehenen Gepäckwagen/-abteilen sowie Mehrzweckabteilen der Züge der Produktklasse C ein Fahrrad kostenlos mitnehmen. Die für die Fahrradmitnahme besonders geeigneten
Züge sind in den Fahrplanveröffentlichungen mit einem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nicht. Das Ein- und Ausladen der Fahrräder erfolgt durch
den Reisenden.
10.
Haftung
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche
nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V.
m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 93
Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots
„Europa-Park Kombi-Ticket“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
Das Angebot kann nur zu den Öffnungszeiten des Europa-Parks genutzt werden. Diese werden zu Beginn jeden Jahres mit dem Europa-Park vertraglich vereinbart.
3.
Erwerb/Nutzung
3.1
Ein „Europa-Park Kombi-Ticket“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt
werden und wird als Hin- und Rückfahrkarte in den Zügen der DB AG in der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und S-Bahn) anerkannt. Die Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) in Baden-Württemberg besteht nach Anlage 2.
3.1.1
Kinder bis einschließlich 3 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der
Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.2
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt:
a. Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
b. Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs gemäß Übersicht „Geltungsbereiche“
zur Fahrt bis zu den Bahnhöfen Ringsheim oder Orschweier und von dort mit den Bussen der
SBG oder der SWEG bis nach Rust und zurück.
Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in BadenWürttemberg. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen)
wird das „Europa-Park Kombi-Ticket“ nicht anerkannt.
3.3
Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr
entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
4.
Fahrkarten
4.1
Die Preise für das „Europa-Park Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den
Kooperationspartnern Europa-Park, den Busunternehmen SBG und SWEG und DB Regio vertraglich vereinbart. Sie sind in der Anlage 3 enthalten und unterliegen einer jährlichen Anpassung.
4.2
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Europa-Park KombiTickets“ ist nicht gestattet.
5.
5.1
Umtausch/Erstattung
Umtausch und Erstattung von „Europa-Park Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 94
5.2
6.
6.1
7.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Mitnahme von Fahrrädern
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
Sonstige Bestimmungen
7.1.
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 95
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“
Gültig ab 12. Juni 2011
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 12.06.2011 bis auf weiteres.
3.
Fahrkarten
3.1
Eine Fahrkarte Anfangsstrecke SEV kann von jedermann genutzt werden.
3.2
Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV berechtigt

an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag

zur einfachen Fahrt

auf Strecken in Bayern, auf denen Schienenersatzverkehr stattfindet,

in Bussen der Busunternehmen, die Schienenersatzverkehr (SEV) für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns durchführen
Nach Übergang vom SEV-Bus in den fahrplanmäßig regulären Zug der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern wird die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV durch das Zugbegleitpersonal in eine gültige Fahrkarte nach den Bestimmungen der BB Personenverkehr eingetauscht und das bereits bezahlte Entgelt für die
Fahrkarte Anfangsstrecke SEV angerechnet.
3.3
4.
4.1
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt pro Person beträgt 1,00 €.
Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV ist nur beim Fahrer des SEV-Busses erhältlich.
Der Umtausch der Fahrkarte Anfangsstrecke SEV in eine gültige Fahrkarte nach BB Personenverkehr ab dem Antrittsbahnhof erfolgt am Ausgabetag im Zug unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes ohne Bordpreis-Aufschlag.
4.2
5.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 96
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten Anfangsfahrschein SEV ist nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 97
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Franken-Hopper-Ticket“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten,
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten und Geltungsbereich
Das Angebot Franken-Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person in Zügen der DB AG in der Produktklasse C
(RB/RE), in den Zügen der agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Erfurter Bahn
GmbH auf den in Anlage 1 (Geltungsbereich Franken-Hopper-Ticket) genannten Strecken.
3.2
Die Fahrkarte gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern bzw. Thüringen an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag.
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“)
ist kostenfrei.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das Franken-Hopper-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.4
Das Franken-Hopper-Ticket gilt:
3.4.1
Montag bis Freitag jeweils ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
3.4.2
Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen und thüringischen Feiertagen (auch Maria
Himmelfahrt am 15. August) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0:00 Uhr des angegebenen
Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten
nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Franken-Hopper-Tickets mit einem anderen Ticket der DB oder
Dritter ist nicht zugelassen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
3.7
Ein Franken-Hopper-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
Seite 98
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
5.
Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB und im Internet über
www.bahn.de
10,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen, agilis Kundencenter, agilis-Agenturen)
10,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
der DB im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet)
10,00 €
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten Franken-Hopper-Ticket sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Franken-Hopper-Tickets
ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 99
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Freie Fahrt für Einserschüler“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ wird jährlich am ersten Ferienwerktag der Sommerferien in Bayern angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im
Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ kann genutzt werden von:
 Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen (Förder-, Grund-, Haupt-, Wirtschafts-, Real-, Fachober- und Berufsoberschulen sowie Gymnasien) in Bayern, die mindestens einen „Einser“ bzw. ein „Sehr gut“ im aktuellen Jahreszeugnis bzw. im Abschlusszeugnis des aktuellen Jahres vorweisen können, erhalten am ersten Ferien-Werktag der
Sommerferien in Bayern in allen Regelzügen des Nahverkehrs in Bayern freie Fahrt.
 Erstklässler und Schüler bestimmter Schulformen (Waldorfschule) sowie Schüler der Kollegstufen in den Gymnasien und Schüler internationaler Schulen, wenn sie eine sehr gute
Beurteilung ihrer Leistungen nachweisen können. Diese Schüler erhalten in Bayern keine
Noten, stattdessen werden ihre Leistungen von der Schule schriftlich beurteilt (Verbalgutachten, Punktesystem) bzw. mit den Noten „A-F“ anstatt „1-6“.
3.2.1
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt in Zügen der
Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in
Bayern.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahn-verkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Einserschüler“ angetreten bzw. beendet werden,
sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt am ersten Ferien-Werktag der Sommerferien
in Bayern von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für beliebig viele Fahrten.
3.4
Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt
 ein aktuelles Zeugnis bzw. Verbalgutachten im Original oder Kopie in Verbindung mit
 einem Personal-, Kinder- oder Schülerausweis
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Dokumente vorzuzeigen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Die Beförderung des unter 3.1 genannten Personenkreises erfolgt unentgeltlich.
Seite 100
4.2.1
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist
 bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder
 bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kosten-lose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt nur in der 2. Wagenklasse.
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung
Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
Für die Erstattung von Fahrkarten, die irrtümlich für den ersten Ferien-Werktag gelöst wurden,
gelten die Bedingungen der jeweils gelösten Fahrkarte.
Seite 101
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Freie Fahrt für Sportler“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler wird unbefristet angeboten.
3.
3.1
Fahrkarten
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler kann genutzt werden von
-
Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine auf ihren Namen
lautende Anmeldebestätigung mit sich führen.
-
Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine Startnummer für
diese Veranstaltung mit sich führen.
-
Inhabern eines Funktionsshirt/Singlet für eine der in Anlage genannten Sportveranstaltungen.
3.2.1
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in Zügen
der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot Freie Fahrt für Sportler nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Sportler“ angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler gilt zur An- und Abreise am Veranstaltungstag und während der Veranstaltung.
3.4
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung und zusätzlich zur Vorlage

einer Anmeldebestätigung oder

einer Startnummer oder

eines Funktionsshirt/Singlet
die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
Seite 102
4.2.1
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte
der Produktklasse C zu erwerben.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer
Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 103
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Freizeit-Karte-9 Werdenfels“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 15. Dezember 2013 unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten und Geltungsbereich
Das Angebot Freizeit-Karte-9 Werdenfels kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB,
RE) auf den in Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken.
3.2
Das Angebot Freizeit-Karte-9 Werdenfels wird als übertragbare Monatskarte mit zeitlicher
Beschränkung ausgegeben.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.4
Die “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ gilt einen Monat von jedem belieben Tag an bis 12:00 Uhr
des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages
-
Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen jeweils ab 9:00 Uhr und
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen Feiertagen ganz-tägig
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte
Fahrtstrecke zu lösen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt beträgt:
„Freizeit-Karte-9 Werdenfels“
km
Monatskarte
2.Klasse
1-3
33,40 €
4-5
37,70 €
Seite 104
5.
6-8
41,00 €
9 - 10
48,50 €
11 -12
54,60 €
13 - 15
60,50 €
16 - 18
70,40 €
19 - 20
76,30 €
21 - 22
80,00 €
24 - 26
88,80 €
27 - 30
92,00 €
31 -35
108,20 €
36 - 40
116,80 €
41 -43
131,30 €
44 - 46
138,20 €
47 -50
143,90 €
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch
die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf einer benutzten “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 105
Anlage 1:
Geltungsbereich
des Aktionsangebots „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“
Das Aktionsangebot Freizeit–Karte-9 Werdenfels gilt auf folgenden Streckenabschnitten:
1.
Streckenabschnitte der DB Regio AG
960 von Tutzing bis Mittenwald
961 von Tutzing bis Kochel
963 von Murnau bis Oberammergau
965 von Garmisch Partenkirchen bis Ehrwald
Seite 106
Beförderungsbedingungen und Entgelt für das Aktionsangebotes
„Gästekarte Nonnenhorn“
Gültig ab 01. Januar 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Gästekarte Nonnenhorn wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1
Das Angebot „Gästekarte Nonnenhorn“ kann von in der Gemeinde Nonnenhorn gemeldeten
Urlaubern mit Gästekarte genutzt werden.
3.2
Die Gästekarte Nonnenhorn wird nur an Urlauber (nur Personen) der Gemeinde Nonnenhorn
ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn
übernachten.
Die Gästekarte Nonnenhorn muss von den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn abgestempelt sein und eine eingestanzte Nummerierung aufweisen.
3.3
Die Gästekarte Nonnenhorn ist für die Dauer des auf der Gästekarte eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) für die unter 3.5 angegebene Personenzahl als Fahrkarte gültig.
3.4
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur Fahrt in ausgewählten Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.5
Die Gästekarte Nonnenhorn gilt für maximal 2 Erwachsene und beliebig vielen eigenen Kindern bis einschließlich 15 Jahre.
Auf der Gästekarte Nonnenhorn wird der Name, Vorname des Karteninhabers sowie die Anzahl aller, inklusive Karteninhaber, berechtigten Personen getrennt nach Anzahl Erwachsene /
Anzahl Kinder eingetragen.
Die Gästekarte Nonnenhorn darf nur als Fahrkarte verwendet werden, wenn der eingetragene
Karteninhaber sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen kann.
3.6
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die Gästekarte Nonnenhorn nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.7
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Nonnenhorn angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
4.
4.1
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Anzahl von Personen.
Seite 107
4.2
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
4.4
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Der Verkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Gästekarten ist nicht gestattet.
6.2
Eine nachträgliche Änderung der eingetragenen Personenzahl sowie die Mitnahme von Personen, die nicht auf der Anmeldung zur Gästekarte (Meldeschein) eingetragen sind, ist nicht
zugelassen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 108
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Gästekarte Ostallgäu“
Gültig ab 13.Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Gästekarte Ostallgäu wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot „Gästekarte Ostallgäu“ kann nur von Gästen mit elektronischer Gästekarte und
dazu gehöriger gültigen Meldebescheinigung der beteiligten Kommunen genutzt werden.
3.2
Jeder Gast ab 6 Jahren erhält jeweils eine elektronische Gästekarte mit dazugehöriger gültiger Meldebescheinigung. Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte bzw. ohne
Gästekarte unentgeltlich befördert.
3.3
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB, RE) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.4
Für Fahrten die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden,
gilt die Gästekarte Ostallgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der
Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.5
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Ostallgäu angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
3.6
Die „Gästekarte Ostallgäu“ wird als elektronische Gästekarte in Form einer standardisierten
Plastikkarte – individualisiert durch das Logo der ausgebenden Kommune – mit integriertem
Chip und eindeutiger, in Klarschrift aufgedruckter ID-Nummer ausgegeben.
3.7
Die Ausgabe der elektronischen Gästekarte durch den Beherbergungsbetrieb oder die Kurverwaltung wird belegt durch die Ausgabe einer Meldebescheinigung in Papierform. Der Ausdruck der Meldebescheinigung enthält folgende Merkmale:

Name der ausgebenden Kommune

Name des ausgebenden Beherbergungsbetriebes

ID-Nummer der elektronischen Gästekarte

Tag der Ankunft

Tag der Abreise

Vorname und Name des Kurgastes

Gültigkeitsbedingungen für die Nutzung des ÖPNV / SPNV

Eigenhändige Originalunterschrift des Gastes
Seite 109
3.8
4.
Die Gästekarte Ostallgäu ist in Kombination mit der Meldebescheinigung während des Aktionszeitraumes für die Dauer des eingetragenen Aufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und
Abreisetag) innerhalb des Geltungsbereichs als Fahrkarte für beliebig viele Fahrten gültig. Zusätzlich hat sich der Gast durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes mit Lichtbild zu
legitimieren.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
4.1
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Person.
4.2
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
4.4
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio). Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Der Verkauf bzw. die Weitergabe von Gästekarten ist nicht gestattet.
6.2
Eine nachträgliche Änderung des eingetragenen Karteninhabers in der Meldebescheinigung
ist nicht zugelassen.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 110
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Garmischer Ski-Ticket“ (GST)
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt jeweils während der Skisaison der Skigebiete Zugspitze und Garmisch Classic.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Das Kombi-Ticket Angebot Garmischer Ski-Ticket kann von Jedermann genutzt werden. Es
gilt für Einzelpersonen und beinhaltet einen Skipass für die Reiseziele, die im Punkt 3.2.1 aufgelistet sind.
3.2.1
Das Garmischer Ski-Ticket berechtigt zur Fahrt an allen Tagen und in allen Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Angebotszeitraum
auf der Hin- und Rückfahrt auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten

München Hbf bis Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen bis Hausbergbahn (Außerfernbahn und BZB).
Die Fahrkarte gilt auch in der S-Bahn zwischen Tutzing und München Hbf.
3.2.2
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt
nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
3.3.1
Die Fahrkarten gelten für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar

4.
4.1.1
an allen Tagen in den DB Regionalzügen jeweils ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Reiseziel
Zugspitze
Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf und
am Automaten
Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf in den
1)
Zügen (MT)
Reiseziel
Classic-SkiGebiet Hausberg
Erwachsene
52 €*
46 €*
Kinder und Jugendliche von 6
bis einschließlich 18 Jahren
41 €
37 €
Erwachsene
54 €
48 €
Kinder und Jugendliche von 6
bis einschließlich 18 Jahren
43 €
39 €
* Preisunterschiede zwischen den beiden Reisezielen resultieren aus den unterschiedlichen Preisen für
die inkludierten Skipässe.
Seite 111
1
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Kauf
am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2.1
4.3.1
5.
Die Fahrkarten werden bei der DB ausgegeben:

von den DB-Verkaufsstellen

an den DB Touch Automaten in Bayern

aus dem Mobilen Terminal (MT) zum Bordpreis
Das Garmischer Ski-Ticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben, der Fahrgeldanteil
beträgt bei Tickets, die im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten erworben werden, 18 Euro für Kinder und Jugendliche bzw. 18,75 € für Erwachsene; ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Platzreservierung
Platzreservierungen sind nicht möglich.
6.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des Garmischer Ski-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Garmischer Ski-Tickets ist nicht gestattet.
8.
Erhalt des im Fahrpreis inkludierten Skipasses
Die Fahrkarten beinhalten einen entsprechenden Skipass-Gutschein. Bei Abgabe des Gutscheins an den Verkaufsstellen der Bayerischen Zugspitzbahn (BZB) wird dem Reisenden der
entsprechende Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Fahrgast und wird gegebenenfalls durch die BZB entwertet.
Seite 112
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Happy Hour-Ticket Niederbayern“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ wird von 13.12.2015 bis 31.03.2016 angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Happy Hour-Tickets Niederbayern angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
3.3.2
täglich ab 18.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden,
muss das „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 113
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Happy Hour-Tickets Niederbayern aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Happy Hour-Tickets Niederbayern als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Happy Hour-Tickets Niederbayern, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Happy
Hour-Ticket
1
Niederbayern
Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(inkl: Verkauf im Zug)
2
3
4
5
Personen
Personen
Personen
Personen
10 €
12 €
14 €
16 €
18 €
12 €
14 €
16 €
18 €
20 €
1)
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Happy Hour-Tickets Niederbayern unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
Seite 114
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Happy Hour-Tickets Niederbayern“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Happy Hour-Tickets Niederbayern endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Happy Hour-Ticket Niederbayern
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 115
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Bayern“
Gültig ab 14. Juni 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Das Angebot „Hopper-Ticket Bayern“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person. Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder
bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei.
3.1.3
Die Fahrkarte Hopper-Ticket Bayern gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenen Abgangs- und Zielbahnhof.
3.2.1
Ein Hopper-Ticket Bayern berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt
muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Hopper-Ticket Bayern nur dann, wenn dies
in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.3
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten
nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Bayern mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen.
3.3.1
Das Hopper-Ticket Bayern kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.3.2
Das „Hopper-Ticket Bayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine
Hin- und Rückfahrt, und zwar:

Montag bis Freitag jeweils ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages

Samstag und Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. Dezember und am 31. Dezember bereits ab 0:00 Uhr
des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
3.3.3
Für die Geltungsbereiche außerhalb Bayerns gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Bayern und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag
ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.4
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 116
4.
4.1
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Bayern
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
11,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum,
Reisebüro mit DB-Lizenz, bei DB Agenturen)
13,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Pro1)
duktklasse C, falls personenbedienter Verkauf stattfindet
13,50 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Umtausch/Erstattung
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Bayern“ sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Bayern ist
nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 117
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Hopper-Ticket Gäuboden“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket Gäuboden“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Gilt an 1 Tag für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 5 Jahre ist kostenfrei.
3.1.3
Die Fahrkarte Hopper-Ticket Gäuboden gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
3.2.1
Ein Hopper-Ticket Gäuboden berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB) des
Verkehrsunternehmens Gäubodenbahn (ein Verkehrsunternehmen des DB Konzerns) im Geltungsbereich.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das Hopper-Ticket Gäuboden nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über den Geltungsbereich hinaus sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination
(„Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Gäuboden mit einem anderen Ticket der DB
oder Dritter ist nicht zugelassen.
3.3.1
Das Hopper-Ticket Gäuboden kann je nach Vertriebsweg bis zu 3 Monate vor dem
1. Geltungstag gekauft werden.
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
und
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am
15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis
3.00 Uhr des Folgetages.
3.4.1
Die Fahrkarten Hopper-Ticket Gäuboden werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 118
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Gäuboden
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten
8,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
Kein Erwerb möglich
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
8,00 €
Erwerb als Online-Ticket
8,00 €
Erwerb als Handy-Ticket
8,00 €
1)
War bei Fahrtantritt kein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden,
bzw. der Zustieg an einem Halt ohne Automat, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1. Grundsatz
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Gäuboden“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.2. Automatenfehlbedienung
Nur am Ausgabetag kann das Ticket binnen 30 Min nach Erwerb zurückgegeben werden.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Gäuboden
ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen, zudem ist der Personalausweis mitzuführen.
Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in Verbindung mit Nummer 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 119
Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“
Gültig ab 01. August 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01. August 2014.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
3.2
Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln
bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
3.3
Kinder ab 15 Jahre und allein reisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
3.4
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C
(IRE; RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in
Sachsen-Anhalt und im Verkehr nach Thüringen (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn GmbH und der Regelzugangebote der Süd Thüringen Bahn GmbH) für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb der Bundesländer
Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Das Hopper-Ticket gilt außerdem in den Zügen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH
(HEX), außer im Harz-Berlin-Express.
Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher
Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen
Ilmenau und Bahnhof Rennsteig.
3.5
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden.
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
je nach gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag und an in gesamt Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.6
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen der BB Personenverkehr
(in Frage kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke
zu lösen. Die Nutzung eines Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7
Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt dürfen keine weiteren Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden.
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt
und ausgegeben werden.
Seite 120
Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt
ausgeschlossen.
4.
4.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
Einfache Fahrt
1)
Hin- und
Rückfahrt
4,50 €
7,50 €
bei Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
6,50 €
9,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet und zu den
1)
für den Bordverkauf gültigen Bedingungen
6,50 €
9,50 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen
Fahrpreisermäßigungen
4.2
Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und nur am
Abgangsort ausgegeben.
4.3
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
4.5
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose
Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme in
Verkehrsverbünden gelten die Tarifbestimmungen der Verbünde.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich
ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 121
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Thüringen“
Gültig ab 01. August 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01. August 2014.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
3.2
Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln
bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
3.3
Kinder ab 15 Jahre und alleinreisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
3.4
Das Hopper-Ticket Thüringen berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C (IRE;
RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in Thüringen
und im Verkehr nach Sachsen-Anhalt (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn
GmbH, der Regelzugangebote Süd Thüringen Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH) für
Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb der
Bundesländer Thüringen und Sachsen-Anhalt.
Das Hopper-Ticket Thüringen wird nicht für Verbindungen ausgegeben, deren Abgangs- und
Zielbahnhof sich im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Mittelthüringen (VMT) befinden.
Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher
Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen
Ilmenau und Bahnhof Rennsteig.
3.5
Das Hopper-Ticket Thüringen kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden.
Das Hopper-Ticket Thüringen gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag je nach
gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag und an im gesamten Freistaat Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Für die Geltungsbereiche außerhalb Thüringens gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Thüringen und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 09.00 Uhr. Bei Verwendung einer der nachfolgend aufgeführten Züge erweitert sich die Geltungsdauer des Hopper-Tickets Thüringen auf
deren Reisezeit auf den genannten Streckenabschnitten:
- auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Gotha im RB 16350 und RB 3650
- auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Apolda im RB 16301
- auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Arnstadt im RE 3801
Seite 122
- auf dem Streckenabschnitt Neudietendorf – Arnstadt im RE 3849
- auf dem Streckenabschnitt Arnstadt – Erfurt im RE 3848
3.6
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen des BB Personenverkehr
(in Frage kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke
zu lösen. Die Nutzung eines Hopper-Tickets Thüringen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7
Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Thüringen dürfen keine weiteren Fahrkarten
eingesetzt und ausgegeben werden.
Das Hopper-Ticket Thüringen darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt und
ausgegeben werden.
Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Thüringen ausgeschlossen.
4.
4.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Hopper-Ticket Thüringen
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
Einfache Fahrt
1)
Hin- und
Rückfahrt
4,50 €
7,50 €
bei Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
6,50 €
9,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der
Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im
Zug stattfindet und zu den für den Bordverkauf gülti1)
gen Bedingungen
6,50 €
9,50 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen
Fahrpreisermäßigungen
4.2
Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und nur am Abgangsort
ausgegeben.
4.3
Das Hopper-Ticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
4.5
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von
Fahrrädern in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten die Tarifbestimmungen der Verbünde.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Thüringen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 123
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Hopper-Ticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17
Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 124
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Hopper-Ticket Werdenfels“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket Werdenfels“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person.
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“)
ist kostenfrei.
3.1.3
Die Fahrkarte Hopper-Ticket Werdenfels gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof.
3.2.1
Ein Hopper-Ticket Werdenfels berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB,
RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das Hopper-Ticket Werdenfels nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.3
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten
nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Werdenfels mit einem anderen Ticket der DB oder
Dritter ist nicht zugelassen.
3.3.1
Das Hopper-Ticket Werdenfels gilt nur am Ausgabetag (kein Vorverkauf)
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
und
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am
15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis
3.00 Uhr des Folgetages.
3.6
Die Fahrkarten Hopper-Ticket Werdenfels werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 125
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Werdenfels
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten
10,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
10,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
12,00 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Werdenfels“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Werdenfels ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)
Seite 126
Beförderungsbedingungen für das Aktionsangebot
„Insel-Mainau Kombi-Ticket“
Gültig ab 01. April 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internetverkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01.04.2015 während der Öffnungszeiten der Insel Mainau. Der Fahrschein für die Bodenseeschifffahrt kann optional (Verkehrszeiten lt. Fahrplan)
zum Insel-Mainau Kombi-Ticket hinzugebucht werden.
3.
Erwerb/Nutzung
Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
Eltern und/oder Großeltern (maximal 2 Erwachsene). Der Reisende kann dabei mit beliebig
vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder) reisen.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt:
a. Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
b. Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2
bis zu den Bahnhöfen Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen und zurück. In Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen kann der Übergang auf die Schiffe der Bodenseeschiffsbetriebe (BSB) erfolgen, sofern diese Option gebucht wurde.
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in BadenWürttemberg. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen)
wird das „Insel-Mainau Kombi-Ticket“ nicht anerkannt.
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt zusätzlich ab Konstanz Hauptbahnhof auf der Buslinie 4
bis zur Insel-Mainau.
3.3
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
4.
4.1
Fahrkarten
Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den
Kooperationspartnern Insel Mainau GmbH, Bodensee-Schiffsbetriebe und DB Regio vertraglich vereinbart. Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket mit Schifffahrt/ohne Schifffahrt
und für die Nebensaison ohne Schifffahrt sind in der Anlage 3 dargestellt.
Seite 127
4.2
5.
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Insel-Mainau KombiTickets ist nicht gestattet.
Umtausch/Erstattung
5.1
Umtausch und Erstattung von „Insel-Mainau Kombi-Tickets“ und des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
6.1
7.
Mitnahme von Fahrrädern
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Preise
Fahrt in der 2. Klasse
Insel-Mainau KombiTicket …
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
1
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
58,50 €
95,10 €
131,60 €
167,20 €
206,70 €
40,00 €
60,00 €
80,00 €
99,00 €
122,00 €
31,00 €
43,00 €
55,00 €
66,50 €
78,00 €
… mit Schifffahrt
(03. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(01. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(19. Oktober 2015 –
20. März 2016)
1)
Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau Kombi-Ticket
Seite 128
Fahrt in der 1. Klasse
Insel-Mainau KombiTicket …
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
1
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
66,50 €
111,10 €
155,60 €
199,20 €
246,70 €
48,00 €
76,00 €
104,00 €
131,00 €
162,00 €
39,00 €
59,00 €
79,00 €
98,50 €
118,00 €
… mit Schifffahrt
(03. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(01. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(19. Oktober 2015 –
20. März 2016)
1)
Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau Kombi-Ticket
Seite 129
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Insel & Me(e)hr-Ticket“
Gültig ab 01. Januar 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot gilt vom 01. Januar 2016 bis auf Widerruf.
3.
Fahrkarten
3.1.
Das Angebot Insel & Me(e)hr gibt es in den folgenden Tarifausprägungen: Insel & Me(e)hrTageskarte, Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt.
3.2.
Für die Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt:
3.2.1.
Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte kann genutzt werden von:
3.2.1.1.
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.2.1.2.
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.2.2.
Familienkinder nach Nr. 3.2.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.2.3.
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.2.4.
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.2.5.
Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt für den aufgedruckten bzw. eingetragenen Kalendertag
bis 24:00 Uhr für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches. Der Gültigkeitstag
wird durch die Ausgabetechnik bzw. das Verkaufspersonal eingetragen.
3.3.
Für die Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt gelten.
3.3.1.
Die Monatskarten sind persönliche Zeitkarten.
3.3.2.
Die Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00
Uhr des Tages des Folgemonats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches.
3.3.3.
Die Insel & Me(e)hr-Monatskarte wird ausgegeben an: schulpflichtige Kinder bis einschließlich
14 sowie Personen ab 15 Jahren:
a)
Schüler und Direktstudenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
privater
-
allgemeinbildender Schulen,
-
berufsbildender Schulen,
-
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
-
Hochschulen, Akademien
Seite 130
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen
und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung
Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes
stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f)
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor,
während und im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,
die durch den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als
Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie
keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligem ökologischem
Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
3.3.4.
3.4.
Die Berechtigung zur Nutzung der ermäßigten Monatskarten ist durch eine Berechtigungskarte der DB Regio oder UBB nachzuweisen. Auf der Berechtigungskarte ist das Ausbildungsjahr
bzw. das Studiensemester durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen und mit dem Prüfvermerk einer Verkaufsstelle zu versehen.
Die Insel & Me(e)hr-Angebote werden über
 die Automaten der DB Regio,
 über die Kundenbetreuer in den Zügen und
 den Verkaufsstellen der beiden Verkehrsunternehmen verkauft.
3.5.
Die Angebote können bis zu 3 Monate vor ihrem ersten Geltungstag erworben werden.
3.6.
Die Insel & Me(e)hr-Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE) der
DB Regio AG, Region Nordost und Usedomer Bäderbahn:
 zwischen Świnoujście Centrum/Peenemünde - Züssow - Barth und
 zwischen Stralsund Hbf – Altefähr
Die Insel & Me(e)hr-Tageskarte berechtigt auf der Insel Usedom einschließlich Stadtgebiet
Wolgast zur Fahrt in den Linienbussen der Usedomer Bäderbahn.
3.7.
Ein Insel & Me(e)hr-Angebot ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte derjenige mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor
Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. bei der Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt durch die Berechtigungskarte
nachzuweisen.
Seite 131
4.
4.1.
Preise Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für die 2. Klasse beträgt für die
Insel & Me(e)hr-Tageskarte :
1 Person
21 €
2 Personen
25 €
3 Personen
29 €
4 Personen
33 €
5 Personen
37 €
Insel & Me(e)hr-Monatskarte:
150 €
Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt: 100 €.
Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen.
4.2.
5.
Für die Mitnahme von Fahrrädern in den Zügen gelten die Bedingungen des Tfv 632 (Fahrradmitnahme entsprechend dem Gemeinschaftstarif der Tarifgemeinschaft Vorpommern) und
in den Linienbussen der Usedomer Bäderbahn gemäß der Bedingungen der Kooperationsgemeinschaft Vorpommern.
Erstattung und Umtausch
5.1.
Erstattung und Umtausch von Insel & Me(e)hr-Angeboten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1.
Die Übertragbarkeit eines Insel & Me(e)hr-Angebotes endet mit Eintragung des InhaberNamens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2.
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
die Fahrkarte ungültig. Bei einer Insel & Me(e)hr-Tageskarte wird diese darüber hinaus bei einer nachträglichen Änderung der Personenzahl ungültig.
6.3.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der
Fahrkarte (z. B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4 oder unzulässige Erweiterung der Gruppengröße) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1.
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 132
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“
Gültig ab 01. Februar 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen des Aktionsangebots „Sitzplatzreservierung in
den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“, die Bedingungen des Aktionsangebots
„Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial wird bis 11.06.2016 angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial kann von 1 Person mit beliebig vielen
eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt
werden.
3.2
Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.3
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial berechtigt zur Fahrt in dem gewählten IREZug und an dem gewählten Geltungstag zwischen Berlin und Hamburg Hbf.
3.4
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE Berlin-Hamburg
Spezial angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich.
3.5
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial kann bis zu 3 Monate vor seinem ersten
Geltungstag erworben werden.
3.6
Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig.
3.7.
Der Vertrieb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg Spezial erfolgt ausschließlich
über das Internet (www.bahn.de im Regio-Shop).
3.8
Der Verkauf ist kontingentiert. Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht ist, ist ein Erwerb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg
Spezial nicht mehr möglich.
Seite 133
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.
Beförderungsentgelt 2.Klasse für eine Person auf der Relation
Erwerb vor
Fahrtantritt
Relation
Zwischen
und
einfache Fahrt
Stendal
Salzwedel
Uelzen
Berlin (Ostbahnhof, Hbf, Zoologischer Garten) / Berlin Spandau
Lüneburg
14,90 €
Hamburg-Harburg /
Hamburg Hbf
Rathenow
Hamburg-Harburg /
Salzwedel
Hamburg Hbf
14,90 €
Stendal
4.2
Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Die Mitnahme von Fahrrädern in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg
Hbf ist reservierungspflichtig. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen
Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen des Aktionsangebots „Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg
Hbf“.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 134
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Kombi-Ticket Messe Nürnberg“
Gültig ab 01. Januar 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ wird ab dem 01. Januar 2016 für den jeweiligen Zeitraum
der Messe Fensterbau Frontale und Holz Handwerk (4 Tage im März) in Nürnberg unbefristet
angeboten. Der jährliche Geltungszeitraum wird im Geltungsbereich hinterlegt und jährlich im
TVA veröffentlicht.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
genutzt werden
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ kann ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres erworben
werden.
3.1.7
Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ist nur in Verbindung mit der entsprechenden MesseEintrittskarte für die Messe Fensterbau Frontale / Holz Handwerk für den gleichen Tag sowie
einem Lichtbildausweis gültig. Bei der Fahrkartenkontrolle sind Fahrkarte, Messe-Eintrittskarte
und Lichtbildausweis vorzulegen.
3.2.1
Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Seite 135
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
„Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Online-Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 136
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
"Kulturbahn-Ticket“
Gültig ab 15. Juni 2014
1. Grundsatz
1.1
Zur Förderung des Freizeitverkehrs auf der Kulturbahn (KBS 774) und zur Gewinnung neuer
Fahrgäste wird das bestehende Tarifangebot „KulTourBahn-Ticket“ weitergeführt und trägt
den neuen Namen Kulturbahn-Ticket.
1.2
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Kulturbahn-Ticket gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Kulturbahn-Ticket gilt in allen Zügen der Produktklasse C und wird für folgende Strecken
ausgegeben:
3.1.1 KBS 774 Tübingen – Pforzheim
3.1.2 KBS 772 Tübingen – Maulbronn Stadt
3.2
Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Klasse.
3.3
Ein Kulturbahn-Ticket kann genutzt werden von:
3.3.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.3.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.3.3 Familienkinder nach Nr. 3.3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.3.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt.
3.3.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht
möglich.
3.4
Geltungsdauer
3.4.1 Die Fahrscheine gelten für beliebig viele Fahrten am auf der Fahrkarte angegebenen
Geltungstag und im unter 3.1 angegebenen Geltungsbereich, und zwar
-
von Montag – Freitag von 09:00 Uhr - 03:00 Uhr des Folgetages
- an Samstagen und Sonntagen sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen von 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00
Uhr des Folgetages.
- von und bis Maulbronn nur an Verkehrstagen, an welchen Züge verkehren (bspw.
Klosterstadt-Express)
Seite 137
3.4.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4.3 Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
4.
4.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Kulturbahn-Ticket
1
2
3
4
5
Person Personen Personen Personen Personen
4.2
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über
www.bahn.de
12 €
15 €
18 €
21 €
24 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
14 €
17 €
20 €
23 €
26 €
Für die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Kulturbahn (KBS 774) und der KBS 772 ist
grundsätzlich pro Fahrrad ein Kulturbahn-Ticket Rad (Tageskarte für beliebig viele Fahrten) zu
erwerben.
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Kulturbahn-Ticket-Rad
je Fahrrad
Erwerb an Fahrkartenautomaten
und im Internet über
www.bahn.de
3,50 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf
im Zug)
5,50 €
Seite 138
4.3
5.
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden,
gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Kulturbahn-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 139
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Kunst-Ticket Dresden“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2
Fahrkarten
2.1
Ein Kunst-Ticket Dresden kann genutzt werden von einer Person zur einmaligen Hin- und
Rückfahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB
Konzerns von allen Tarifpunkten in Sachsen mit Fahrtziel Dresden, jedoch nicht für Binnenrelationen innerhalb des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO). Zur Rückfahrt ist das Kunst-Ticket
Dresden nur in Verbindung mit einer Eintrittskarte eines Museums der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden gültig. Dazu ist der mit der Fahrkarte verbundene Voucher abzutrennen
und an der Kasse eines Museums in eine reguläre Eintrittskarte umzutauschen.
2.2
Das Kunst-Ticket Dresden gilt an dem auf dem Ticket angegebenen Geltungstag bis 03:00
Uhr des Folgetages.
3
Fahrpreise für Personen und Zusatzleistung
3.1
Der Festpreis für die Einzelperson beträgt 22,00 EUR.
3.2
Im Preis enthalten sind die Fahrtberechtigung nach Pkt. 3 und der Eintrittspreis für ein beliebiges Museum der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden. Ausgenommen hiervon ist der Eintritt in das „Historische Grüne Gewölbe“.
3.3
Kunst-Tickets Dresden werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4
4.1
5
Umtausch / Erstattung
Der Umtausch bzw. die Erstattung von Kunst-Tickets Dresden ist ausgeschlossen.
Haftung
5.1
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3
BB Personenverkehr.
5.2
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 140
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Kurkarte Chiemgau“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Kurkarte Chiemgau wird unbefristet angeboten.
3.
3.1
Fahrkarten
Das Angebot Kurkarte Chiemgau kann genutzt werden von

Urlaubern mit Kurkarte, die in den teilnehmenden Gemeinden gemeldet sind
3.3
Die Kurkarte Chiemgau wird an Urlauber (nur Personen) ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der teilnehmenden Gemeinden übernachten.
3.3
Die Kurkarte Chiemgau ist während des Aktionszeitraumes für die Dauer des auf der Kurkarte
eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) als Fahrkarte
gültig.
3.4
Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen
der Südostbayernbahn innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs.
3.5
Die Kurkarte gilt dabei für alle eingetragenen Personen als Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität der eingetragenen erwachsenen Personen durch einen
amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
3.6
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt
nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
4.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
4.1
Der Preis der Kurkarte Chiemgau wird von den teilnehmenden Gemeinden festgelegt.
4.2
Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt für die auf der Kurkarte vermerkte
Anzahl von Personen. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
4.3
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist ein gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse zu erwerben.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
Seite 141
6.
Wagenklasse
Das Angebot „Kurkarte Chiemgau“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse.
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung und Umtausch
Umtausch oder Erstattung der Kurkarte Chiemgau durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch die ausgebende Gemeinde.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 142
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„LEGOLAND-Ticket Günzburg“
Gültig ab 23. März 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt jeweils an den Öffnungstagen des Freizeitparks LEGOLAND® Deutschland
in Günzburg bis auf weiteres.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot LEGOLAND-Ticket Günzburg kann von jedermann (nur Personen) genutzt werden.
3.2
Das Angebot gilt für Züge der Produktklasse C (S-Bahn, IRE, RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern und Baden-Württemberg.
3.3
Für Fahrten außerhalb Bayerns und Baden-Württemberg und für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein LEGOLAND-Ticket Günzburg nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
4.1.
Reisende lösen eine Fahrkarte 2. Klasse für eine einfache Fahrt zum Normalpreis zum Tarifpunkt „Günzburg LEGOLAND“.
4.2.
Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre fahren in Begleitung ihrer Eltern oder eines Elternteils
bzw. ihrer Großeltern oder eines Großelternteils nach Nr. 3.7.2 und 3.7.3 der BB Personenverkehr unentgeltlich.
4.3.
Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen den halben Normalpreis.
4.4.
Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt. Die Fahrkarten der
Hinfahrt berechtigen in Verbindung mit der Eintrittskarte für das LEGOLAND zur unentgeltlichen Rückfahrt zum Abgangsbahnhof der Hinfahrt. Auf Verlangen muss die Eintrittskarte auf
der Rückfahrt bei der Fahrkartenkontrolle im Zug vorgezeigt werden.
4.5.
Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist
ausgeschlossen.
4.6.
Es besteht ein regelmäßiger Bustransfer zwischen dem Bahnhof Günzburg und dem LEGOLAND. Besucher mit einer Fahrkarte der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem
Zielbahnhof „Günzburg LEGOLAND“ können die Busse nutzen, ohne ein zusätzliches Busticket zu erwerben.
4.7.
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
4.8.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrrad-Fahrkarte zu erwerben.
Seite 143
4.9.
5.
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg.
Erstattung und Umtausch
5.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 144
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“
Gültig ab 12. Januar 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet. Der Vorverkauf des Messe-Stuttgart Kombi-Tickets beginnt jeweils 14 Tage vor Messebeginn.
Die Messen, zu denen das Kombi-Ticket genutzt werden kann, werden zu Beginn jeden Jahres mit der Landesmesse Stuttgart vertraglich vereinbart.
3.
Erwerb/Nutzung
Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket kann genutzt werden von
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
3.1.2
von Familien mit 1 oder 2 Erwachsenen und allen eigenen Kindern unter 16 Jahren.
Der Reisende kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 16 Jahre (sog. Familienkinder) reisen.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket berechtigt zur Hin- und Rückfahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in BadenWürttemberg. Die Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen
(NE) in Baden-Württemberg besteht nach Anlage 2.
3.4
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt
a. ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
b. sowie zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2 bis zur
S-Bahn Station „Landesmesse Stuttgart“ und zurück. Innerhalb von Verkehrsverbünden
(Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ nicht
anerkannt.
3.3
Das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9.00 Uhr
entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
4.
4.1
Fahrkarten
Die Preise für das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen
den Kooperationspartnern Landesmesse Stuttgart und DB Regio vertraglich vereinbart. Für
das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ zur Retro Classic gibt es einen erhöhten Preis.
Die Preise in der Anlage 2 unterliegen einer jährlichen Anpassung.
4.2
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Messe-Stuttgart KombiTickets“ ist nicht gestattet.
Seite 145
5.
Umtausch/Erstattung
5.1
Umtausch und Erstattung von „Messe-Stuttgart Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
6.1
7.
Mitnahme von Fahrrädern
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EV0). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Anlage 1:
Preise des Aktionsangebots „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“
Gültig ab 1. Januar 2015
Preise am Fahrscheinautomat
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Person
34 €
42 €
2 Personen
50 €
66 €
3 Personen
66 €
90 €
4 Personen
82 €
114 €
5 Personen
98 €
138 €
Anzahl Personen
Seite 146
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 für Familien
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
47 €
55 €
2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
52 €
68 €
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Person
37 €
45 €
2 Personen
56 €
72 €
3 Personen
75 €
99 €
4 Personen
94 €
126 €
5 Personen
113 €
153 €
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
53 €
61 €
2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
58 €
74 €
Anzahl Personen
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 RETRO Classics
Anzahl Personen
Preise Messe-Kombi-Ticket 2014 RETRO Classics Familien
Anzahl Personen
Seite 147
Beförderungsbedingungen der Aktion
„mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“
Gültig ab 16. Februar 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots „RegioTicket Werdenfels“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ wird bis auf weiteres angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
Teilnahmeberechtigte der Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“
3.2
Das Angebot „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ gilt für jedermann.
4.
Geltungsbereich der Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“
4.1.
Die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ gilt für Züge der Produktklasse
C (IRE, RE, RB und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern.
4.2.
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die
Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.3.
Die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ berechtigt zur Nutzung des
Regio-Tickets Werdenfels Montag bis Freitag bereits ab 0.00 Uhr.
4.4.
Die Berechtigung gilt ausschließlich für die Hinfahrt ab München einschließlich S-Bahn-Linie 6
in Richtung Garmisch-Partenkirchen, Mittenwald, Kochel, Oberammergau sowie Ehrwald und
Pfronten-Ried (über Reutte/Tirol).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Oberallgäu-Ticket“
Gültig ab 01. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten
Es gibt die folgenden Fahrscheinarten:

Tageskarten, gültig am jeweiligen Geltungstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Urlaubskarten, gültig wahlweise für 4 Tage, 7 Tage und 14 Tage. Innerhalb dieser Geltungsdauer sind die Urlaubskarten gültig von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 24.00
Uhr des letzten Geltungstages.
3.1
Das Angebot Tagesticket “Oberallgäu-Ticket“ kann von jedermann genutzt werden.
3.2
Das Angebot Urlaubskarte „Oberallgäu-Ticket“ kann von Reisenden genutzt werden, die im
Besitz einer gültigen Allgäu-Walser-Card (Gästekarte) sind.
3.3
Kinder von 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre fahren mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“
und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ in Begleitung eines Elternteils unentgeltlich.
3.4
Hunde, jeglicher Art, dürfen unentgeltlich mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“ und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ mitgenommen werden.
3.5
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Oberallgäu-Ticket nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.6
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen
Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr.
3.2.1) erforderlich.
4.
4.1
Beförderungsentgelte für Personen
Das Beförderungsentgelt für eine Person beträgt bei den:
Tageskarten
Erm. Preis
8,00 EUR
Voller Preis
9,50 EUR
Netz 1 od. 2
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Erm. Preis
11,00 EUR
Voller Preis
13,00 EUR
Netz 3
Zum Erwerb einer ermäßigten Tageskarte sind nur alleinreisende Kinder von 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre berechtigt.
Urlaubskarten
4 Tage
16,00 EUR
7 Tage
21,00 EUR
14 Tage
32,00 EUR
4.2
Aus bestimmten Anlässen können Oberallgäu-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden.
4.3
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für
Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1
EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
7.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Oberallgäu-Tickets ist nicht gestattet.
Seite 150
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Ostsee-Ticket"
Gültig ab 01. August 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von
BahnCards 25 (BahnCard), die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der
Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 1. August 2015 an bis auf Weiteres
3.
3.1
Erwerb/Nutzung
Das Ostsee-Ticket wird als Rückfahrkarte für die Benutzung von Zügen der Produktklasse C
von einem nachstehend genannten Abgangsbahnhof nach einem nachstehend genannten
Zielbahnhof ausgegeben. In den Zügen anderer Unternehmen, die nicht zum Deutsche BahnKonzern gehören, gilt das Ostsee-Ticket nur, wenn es von dem betreffenden Unternehmen
anerkannt bzw. zu deren (Ergänzungs-)Konditionen angeboten wird.
Abgangsbahnhöfe
Angermünde, Berlin, Berlin-Hohenschönhausen, Berlin-Karlshorst, Berlin-Lichtenberg, BerlinLichterfelde Ost, Berlin Schönefeld Flughafen, Berlin-Spandau, Berlin Wannsee, Bernau (b
Bln), Eberswalde, Falkensee, Fürstenberg (Havel), Gransee, Hennigsdorf (Berlin), Nauen,
Neustadt (Dosse), Oranienburg, Potsdam, Potsdam Medienstadt Babelsberg, PotsdamRehbrücke, Prenzlau, Wittenberge.
Zielbahnhöfe
Bad Doberan, Barth, Bergen auf Rügen, Greifswald, Lauterbach Mole, Lauterbach (Rügen),
Ostseebad Binz, Ostseeheilbad Graal-Müritz, Putbus, Ribnitz-Damgarten West, Rostock,
Sassnitz, Stralsund, Wismar, Züssow sowie alle Bahnhöfe der Usedomer Bäderbahn GmbH
zwischen Züssow und Peenemünde/Swinoujscie.
3.2
Der Erwerb des Ostsee-Tickets im Zug ist ausgeschlossen.
3.3
Das Ostsee-Ticket gilt zur Hinfahrt am 1. Geltungstag und am Folgetag sowie zur Rückfahrt
innerhalb von 15 Tagen ab dem erstem Geltungstag an zwei Tagen und zwar am Tag des
Reiseantritts und am Folgetag.
3.4
Das Ostsee-Ticket wird für die 2. und 1. Wagenklasse ausgegeben. Zum Festpreis von 12 €
pro Person und Fahrtrichtung kann ein Übergang in die 1. Wagenklasse im personalbedienten
Verkauf und im Zug erworben werden.
4.
Fahrpreise
Die Festpreise betragen
4.1
in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober eines Jahres
a. in der 2. Wagenklasse für die erste Person 49 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im
Alter von 6 bis 14 Jahren 39 €
b. in der 1. Wagenklasse für die erste Person 69 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im
Alter von 6 bis 14 Jahren 59 €
Seite 151
4.2
in der Zeit vom 01. November bis jeweils 31. März des Folgejahres
a. in der 2. Wagenklasse für die erste Person 44 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im
Alter von 6 bis 14 Jahren 34 €.
b. in der 1. Wagenklasse für die erste Person 64 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im
Alter von 6 bis 14 Jahren 54 €.
4.3
Beim Erwerb im personalbedienten Verkauf erhöht sich der Gesamtpreis um 4 €.
4.4
Für die Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren gelten die Nummern 3.7.2
und 3.7.3 der BB Personenverkehr.
4.5
Der BahnCard 25-Rabatt wird auf alle Festpreise gewährt. Er wird für die Personen gewährt,
die Inhaber einer BahnCard 25/BahnCard 25 1. Klasse sind. Der BahnCard 25-Rabatt wird bei
Vorlage nur einer BahnCard 25 zu einem Ostsee-Ticket für mehrere Personen für den Festpreis der 1. Person gewährt. Die Fahrkarten werden ohne „+City“ ausgegeben.
5.
Umtausch und Erstattung
Der Umtausch und die Erstattung des Ostsee-Tickets bzw. des Übergangs in die 1. Wagenklasse sind unentgeltlich bis zu dem Tag möglich, der dem ersten Geltungstag der Hinfahrt vorausgeht, ab ersten Geltungstag der Hinfahrt gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von je
17,50 €.
II.
Mit sofortiger Wirkung wird die Anerkennung des Ostsee-Tickets in den Produktklassen ICE,
IC/EC bis 13. Dezember 2015, 3:00 Uhr verlängert.
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Pomerania-Ticket“
Gültig ab 14. Juni 2015
1.
Allgemeines
Es werden besondere Fahrkarten als Pomerania-Ticket zum Festpreis als Hin- und Rückfahrkarten für einen Tag ausgegeben.
2.
Berechtigte, Teilnehmerzahl
Das Sonderangebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es kann von bis zu
fünf Personen genutzt werden. Ermäßigungen werden nicht gewährt.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
3.
Geltungsbereiche
Das Pomerania-Ticket gilt im Landkreis Vorpommern-Greifswald
-
4.
bei der DB und der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH auf den Linien
175 der DB und 705 der VVG auf dem Abschnitt Pasewalk – Szczecin Glowny und
bei der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH auf der Linie 706 auf dem
Abschnitt Ueckermünde - Szczecin.
Geltungszeitraum
Das tarifliche Sonderangebot gilt vom 14. Juni 2015 bis auf Widerruf.
5.
Geltungsdauer
Das Pomerania-Ticket gilt an dem auf ihm angegebenen Geltungstag für eine Hin- und eine
Rückfahrt auf den in Nummer 3 genannten Linien. Die Geltungsdauer endet um 24:00 Uhr des
Tages der auf dem Ticket angegeben ist.
6.
Fahrkarten, Preis, Verkauf
Das Pomerania-Ticket wird zum Festpreis von 14,00 EUR je Person ausgegeben. Ermäßigungen werden nicht gewährt.
Das Ticket wird ausgegeben:

aus DB Automaten

in mit Kundenbetreuern besetzten Zügen der DB AG durch die
Kundenbetreuer

in mit DB Automaten ausgestatteten Zügen durch die DB Automaten

in den DB Agenturen

in den Bussen der VVG
und kann bis zu 3 Monate vor dem ersten Geltungstag erworben werden.
7.
Das Ticket gilt in den Zügen der DB Regio nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist nicht zugelassen.
Seite 153
8.
Platzreservierung
Platzreservierungen für Inhaber von Pomerania-Tickets sind nicht möglich.
9.
Umtausch und Erstattung
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
10.
Mitnahme von Fahrrädern und Hunden
Für die Mitnahme von Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der Unternehmenstarife
der beteiligten Verkehrsunternehmen, bei der DB die Beförderungsbedingungen Personenverkehr.
11.
Sicherung gegen Missbrauch
Bei der Fahrausweiskontrolle ist in den Zügen bzw. Bussen ein Zangenabdruck aufzubringen.
Diese Kennzeichnung erfolgt auf der Hin – und Rückfahrt gesondert.
Der Weiterverkauf und die Weitergabe von benutzten Pomerania-Tickets ist nicht gestattet.
12.
Sonstige Bestimmungen
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt werden. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten
Verkehrsunternehmen.
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“
Gültig ab 01. Juli 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt zeitlich befristet vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016. Letztmöglicher Geltungstag ist der 30.06.2016.
3.
Fahrkarten
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
Einzelreisenden
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich14 Jahren
(sog. „Familienkinder“)
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert.
3.2
Der Verkauf der Regio120 Tickets bzw. Regio120plus Tickets ist kontingentiert, wobei das
Mindestkontingent jeweils 200 Fahrkarten täglich beträgt.
3.3
Das Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann im Aktionszeitraum – abhängig vom
Verkaufssystem – im Vorverkauf (max. 3 Monate) erworben werden.
3.4
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt gemäß der auf der Fahrkarte eingetragenen Relation in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im bundeslandüberschreitenden Verkehr
gemäß der Übersicht in Anlage 1.
3.5
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen
Geltungstag für eine einfache Fahrt einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
3.6
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstages bis
3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen und am 24.12. und 31.12. ab 0:00 Uhr des
angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Die Feiertagsregelung gilt nur
dann, wenn der angegebene Geltungstag im gesamten Geltungsbereich der gewählten
Relation gesetzlicher Feiertag ist.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket
sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der
Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket
sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der
Geltungsdauer erreicht wird.
Seite 155
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Der Preis des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket beträgt in Abhängigkeit der Entfernung zwischen Abgangs- und Zielbahnhof:
Beförderungsentgelte
Regio120 Ticket
Regio120plus Ticket
Bis 120 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof
Ab 121 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof
15,00 €
18,00 €
4.2
Regio120 Tickets bzw. Regio120plus Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben;
ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.4
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose
Mitnahme von Fahrrädern in Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig.
4.5
Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 156
Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
genutzt werden
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate
vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und am 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
„Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 157
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Allgäu- Schwaben aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Regio-Ticket
Allgäu-Schwaben
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
Seite 158
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Allgäu- Schwaben unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Allgäu-Schwaben“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch
bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Allgäu-Schwaben
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 159
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Donau-Isar“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Donau-Isar“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden
Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Donau-Isar“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Donau-Isar“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Donau-Isar angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
„Regio-Ticket Donau-Isar“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 160
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Donau-Isar aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Donau-Isar als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Donau-Isar, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Regio-Ticket
Donau-Isar
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug statt1)
findet.
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
Seite 161
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Donau-Isar unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Donau-Isar“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Donau-Isar endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig
und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Donau-Isar insoweit
ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 162
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Franken-Thüringen“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Franken-Thüringen“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Franken-Thüringen angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
Seite 163
-
Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.8.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Regio-Ticket Franken-Thüringen vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Regio-Ticket
1
Franken-Thüringen
2
3
4
5
Person Personen Personen Personen Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27€
32€
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in den Zügen der Produktklasse C,
falls personenbedienter Verkauf im
Zug stattfindet.
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
Seite 164
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Klasse ist somit ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Franken-Thüringen unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Franken-Thüringen“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Franken-Thüringen endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Franken-Thüringen
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 165
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Regio-Ticket München-Nürnberg“
Gültig ab 01. Februar 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets München-Nürnberg“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket München-Nürnberg“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket München-Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets München-Nürnberg angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Seite 166
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
„Regio-Ticket München-Nürnberg“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich bis zu ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreich wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Regio-Ticket
1
München-Nürnberg
2
3
4
5
Person Personen Personen Personen Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in den Zügen der Produktklasse C,
falls personenbedienter Verkauf im
1)
Zug stattfindet
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 167
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets München-Nürnberg unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets München-Nürnberg“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets München-Nürnberg endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket München-Nürnberg
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 168
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Werdenfels“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein Regio-Ticket Werdenfels kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Regio-Ticket Werdenfels kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor
seinem ersten geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten RegioTicket Werdenfels muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Regio-Ticket Werdenfels berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das Regio-Ticket-Werdenfels nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Werdenfels angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
3.3.1
Ein Regio-Ticket-Werdenfels gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr
des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3.00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Regio-Ticket Werdenfels vor 24:00 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 169
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Ticket Werdenfels sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Ticket Werdenfels sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Regio-Ticket Werdenfels ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
bei Regio-Tickets Werdenfels aus Fahrkartenautomaten
-
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Regio-Tickets Werdenfels als Online-Ticket zum Selbstausdruck
-
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
bei Regio-Tickets Werdenfels, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
-
o
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Regio-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
19 €
23 €
27 €
31 €
35 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
21 €
25 €
29 €
33 €
37 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
21 €
25,30 €
29,70 €
34,10 €
38,50 €
Werdenfels
Seite 170
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Regio-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
27,50 €
40 €
52,50 €
65 €
77,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
29,50 €
42 €
54,50 €
67 €
79,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
30,25 €
44 €
57,75 €
71,50 €
85,25 €
Werdenfels
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1. Klasse
Regio-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
8,50 €
17 €
25,50 €
34 €
42,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
8,50 €
17 €
25,50 €
34 €
42,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
10,50 €
19 €
28,05 €
37,40 €
46,75 €
Werdenfels
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Regio-Ticket Werdenfels gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Regio-Ticket Werdenfels. Die aufgedruckte Personenanzahl auf
der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Regio-Ticket Werdenfels identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Werdenfels unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
Seite 171
4.2.2
5.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Regio-Tickets-Werdenfels sowie des Entgelts für den Übergang
von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Werdenfels endet, soweit und sobald die Personendaten nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Werdenfels insoweit
ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 172
Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
Gültig ab 05. Oktober 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots „RegioTicket Werdenfels“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ wird bis auf weiteres angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
3.1.
4.
Teilnahmeberechtigte der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
Das Angebot “Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für jedermann.
Geltungsbereich der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
4.1
Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für Züge der Produktklasse C (RB, RE,
IRE und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern.
4.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.3
Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ berechtigt zur Nutzung des Regio-Tickets
Werdenfels Montag bis Freitag bereits ab 0.00 Uhr.
Seite 173
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Berechtigte
Jedermann
4.
Geltungsbereich
Das Angebot gilt in allen Zügen der Produktklasse C (S, RB, RE, IRE) im Landkreis Calw. Das
Angebot wird ferner anerkannt in allen Bussen der Verkehrsgemeinschaft VGC sowie außerhalb des Landkreises Calw im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes, im Netz des Verkehrsverbundes Pforzheim/Enzkreis (VPE), im Netz der Verkehrsgemeinschaft Landkreis
Freudenstadt (VGF) in den Buslinien in Rheinland-Pfalz mit den Zielen Dahn, Hauenstein und
Wissembourg und darüber hinaus auf folgenden Schienenstrecken:
5.
-
zwischen Eppingen und Heilbronn,
-
zwischen Pforzheim Hbf und Bietigheim-Bissingen,
-
zwischen Lingenfeld und Speyer Hbf
-
zwischen Maikammer-Kirrweiler und Neustadt (Wstr) Hbf
-
zwischen Rinnthal und Hinterweidenthal bzw. Bundenthal-Rumbach
Erwerb/Nutzung
Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigen zu beliebig vielen Fahrten im
jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Sie gelten am aufgedruckten Kalendertag bis 3 Uhr des Folgetages. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein.
Tageskarten sind nach Fahrtantritt nicht mehr übertragbar. Im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes können Nightlinerlinien bis Betriebsschluss genutzt werden. Das Angebot wird
nicht nachträglich gewährt.
Einzelkarten gelten für eine Person.
Gruppenkarten mit dem Zusatz „plus“ gelten für
-
bis zu 5 Personen, unabhängig vom Alter, oder
-
Eltern/Großeltern bzw. ein Eltern-/Großelternteil mit beliebiger Anzahl eigener Kinder bis
einschließlich 14 Jahre.
Anstelle einer Person kann max. ein Hund pro Fahrkarte unentgeltlich mitgenommen werden.
Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Antritt der
Fahrt nicht zugelassen.
Seite 174
6.
Entgelt
RegioX Calw
RegioX plus Calw
19,60 €
29,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls perso1)
nenbedienter Verkauf im Zug stattfindet
19,60 €
29,00 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten
17,60 €
27,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
1)
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb
an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
7.
Wagenklasse
Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigt zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen.
8.
Umtausch/Erstattung
8.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
8.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr.9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.3
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr.13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
9.
Mitnahme von Fahrrädern
9.1.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gem. Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben.
9.2.
In Verbindung mit dem Tarifangebot RegioX Calw/ RegioX plus Calw gelten Fahrradkarten für
beliebig viele Fahrten während der jeweiligen Geltungsdauer.
9.3.
Es gelten die Bestimmungen gem. Nr.8 der BB Personenverkehr der DB, für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 außerdem die Nummern 9.2 und
9.3 der BB Personenverkehr.
10.
10.1.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr.1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 175
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schnee-Express Allgäu“
Gültig vom 12. Dezember 2015 bis 03. April 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot gilt jeweils am Samstag oder Sonntag innerhalb des Aktionszeitraums
vom 12. Dezember 2015 bis zum 3. April 2016. Der Aktionszeitraum der Folgejahre wird jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.
3.
Fahrkarten
3.1.
Das Angebot Schnee-Express Allgäu kann von jedermann genutzt werden.
3.2.
Das Angebot Schnee-Express Allgäu ist während des Aktionszeitraumes 1 Tag für die auf der
Fahrkarte angegebene Anzahl an Personen gültig.
3.3.
Das Angebot Schnee-Express Allgäu berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am eingetragenen Geltungstag in ausgewählten Zügen sowie auf bestimmten Strecken der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) der Verkehrsunternehmen der DB Regio AG.
3.4.
Des Weiteren beinhaltet das Angebot einen 1-Tages-Skipass. Dieser berechtigt am eingetragenen Geltungstag zur Nutzung der Bergbahnen, mit denen eine besondere Kooperationsvereinbarung getroffen wurde.
3.5.
Die Fahrkarten enthalten einen Skipass-Coupon. Beim Vorzeigen der Fahrkarte im Zug oder
an den Liftstationen der beteiligten Bergbahnen wird dem Reisenden durch die beteiligten
Bergbahnen der entsprechende 1-Tages-Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim
Reisenden und wird durch die beteiligten Bergbahnen entwertet.
Dabei wird ein Kontroll-Vermerk auf der Fahrkarte angebracht. Ein Umtausch in eine andere
Tageskarte als auf der Fahrkarte angegeben ist nicht möglich.
3.6.
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Kombiticket Schnee-Express Allgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.7.
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt
nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
Seite 176
4.
4.1.
Beförderungsentgelt für Personen
Der Festpreis beträgt:
„Schnee-Express
Allgäu“
Preis des
Kombi-Tickets
für
Personen
ab 18 Jahre
Ermäßigter Preis
des Kombi-Tickets
für
Personen
bis einschließlich
17 Jahre
Auszubildende,
Schüler und Studierende
bis einschließlich
26 Jahre
Preiszone 1
64,50 €
43,50 €
43,50 €
Preiszone 2
54,50 €
43,50 €
43,50 €
Eigene Kinder/Enkelkinder bis einschl. 14 Jahren in Begleitung mindestens eines Elternteils
bzw. eines Großelternteils erhalten gratis einen 1-Tages-Skipass und werden unentgeltlich im
Zug, in den Bussen sowie in den Bergbahnen befördert, wenn sie beim Fahrkartenkauf angegeben wurden. Beim Kauf im Zug werden diese
mitreisenden eigenen Kinder/Enkelkinder durch das Zugpersonal auf der Rückseite
händisch vermerkt.
4.2
Das ermäßigte Entgelt gilt nur in Verbindung mit einem entsprechenden Nachweis, wie zum
Beispiel einem Schüler- oder Studentenausweis. Dieser muss vom Inhaber unaufgefordert bei
der Fahrscheinkontrolle sowie bei der Ausgabe des Skipasses durch die beteiligten Bergbahnen vorgezeigt werden.
4.3
Der Fahrkartenverkauf erfolgt ausschließlich an DB Automaten, im personenbedienten Verkauf (ohne Servicegebühr), im Internet (Postversand) sowie als Verkauf im Zug (ohne Bordpreis).
4.4
Das Kombi-Ticket Schnee-Express Allgäu wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.5
Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen.
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3
BB Personenverkehr.
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Fahrkarten des Schnee-Express Allgäu
ist nicht gestattet.
Seite 177
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schüler-Kombi-Ticket phaeno“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt unbefristet.
3
Fahrkarten, Erwerb, Nutzung
3.1
Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt für Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich
der Gymnasialstufe), Berufsschulen, Grundschulen sowie Kindergruppen aus KiTas und Hortgruppen in Sachsen-Anhalt mit entsprechendem Nachweis im Klassenverband mit vorheriger
Anmeldung bei phaeno.
3.2
Das Angebot beinhaltet die Hin- und Rückfahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB, S)
der DB Regio AG, der Elbe-Saale-Bahn und der Burgenlandbahn von allen Tarifpunkten
Sachsen-Anhalts nach Wolfsburg und den Eintritt ins phaeno, wahlweise auch inkl. Option
zum Besuch der Autostadt. Bei Zubuchung der Option Autostadt ist zusätzlich der Eintritt zur
Autostadt in Wolfsburg enthalten.
3.3
Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt als Fahrtberechtigung an dem auf dem Eintrittsgutschein für phaeno festgelegten Tag von 0:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages für eine Hinund Rückfahrt.
3.4
Als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe sowie für die mitreisenden Betreuer gilt der von phaeno an die Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe versendete Eintrittsgutschein in Kombination mit der von der Deutschen Bahn AG erstellten Fahrtberechtigung.
3.5
Schulklassen bzw. Kita- oder Hortgruppen, die das Schüler-Kombi-Ticket phaeno nutzen
möchten, müssen mindestens eine Woche im Voraus bei phaeno angemeldet werden. Nach
der Reservierung sendet phaeno den Eintrittsgutschein sowie eine Fahrtberechtigung der
Deutschen Bahn AG, welche zusammen als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw.
Kita- oder Hortgruppe sowie für die begleitenden Betreuer gelten, an den verantwortlichen Betreuer. Die Bezahlung der Schüler-Kombi-Tickets phaeno erfolgt über phaeno. Es findet kein
Verkauf des Schüler-Kombi-Tickets phaeno über die Vertriebswege der Deutschen Bahn statt.
4.
Beförderungsentgelte
4.1
Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno beträgt pro angemeldetem Schüler/Kind 12,50
Euro.
4.2
Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno inkl. Option Autostadt beträgt pro angemeldeten
Schüler/Kind 17,50 Euro.
4.3
Pro Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe fahren bis zu zwei Betreuer kostenlos bzw. erhalten kostenfreien Eintritt ins phaeno (bei Zubuchung der Option Autostadt auch kostenfreier
Eintritt zur Autostadt). Jeder weitere Betreuer zahlt 14,- Euro bzw. 26,- Euro bei Wahl der Option Autostadt (Eintritt phaeno und Autostadt).
4.4
Die Ermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit
anderen Fahrpreisermäßigungen.
Seite 178
5.
5.1
Erstattung und Umtausch
Umtausch oder Erstattung der Eintrittsgutscheine ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.2
6.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Das Angebot ist nicht übertragbar.
6.2
Nach Fahrtantritt ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch von Personen
ausgeschlossen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 179
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Semesterticket Thüringen PLUS“
Gültig ab 01. Oktober 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
2.1
Berechtigte
Berechtigte sind exmatrikulierte Studierende der folgenden Hochschulen:
- Fachhochschule Erfurt,
- Universität Erfurt,
- Bauhaus-Universität Weimar,
- Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar,
- Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- Fachhochschule Jena,
- Technische Universität Ilmenau,
- Fachhochschule Schmalkalden,
- Berufsakademie Eisenach,
- Berufsakademie Gera und
- Fachhochschule Nordhausen.
2.2
3.
Das Semesterticket Thüringen PLUS kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der
Exmatrikulation (Wirksamkeitsdatum) beantragt werden.
Fahrkarte, Preis
3.1
Als Fahrausweis gilt das Semesterticket Thüringen PLUS in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis. Das Semesterticket Thüringen PLUS ist mit dem Namen des Nutzers zu
versehen.
3.2
Das Beförderungsentgelt beträgt entsprechend der besuchten Hochschule:
Standort
Hochschule
Preis
Standorte A
-
Fachhochschule Erfurt
-
Universität Erfurt
-
Bauhaus-Universität Weimar
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena
-
Fachhochschule Jena
Seite 180
101,80 € je Studierenden
Standorte B
4.
-
Technische Universität Ilmenau
-
Fachhochschule Schmalkalden
-
Berufsakademie Eisenach
-
Berufsakademie Gera
-
Fachhochschule Nordhausen
61,80 € je Studierenden
Ausgabe der Fahrausweise, Abo-Bedingungen
4.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS wird als Abo-Fahrkarte ausgegeben. Die Vertragslaufzeit
beträgt analog der Geltungsdauer 6 Monate. Sie verlängert sich nicht automatisch.
4.2
Verkaufs- / Servicestellen der DB Regio AG, bei denen der Vertrag geschlossen werden kann:
 DB ReiseZentren
 DB Vertrieb GmbH, Abo-Center Stuttgart, Postfach 10 10 64, 70009 Stuttgart
4.3
Die Berechtigung zum Erwerb des Semesterticket PLUS erfolgt durch Vorlage einer von der
Hochschule unterzeichneten und mit Stempel versehenen Exmatrikulationsbescheinigung des
Berechtigten.
4.4
Vertragsabschluss
4.4.1
Das Vertragsverhältnis kommt durch die Übergabe des Fahrausweises zustande.
4.4.2
Der Vertrag kann zu jedem beliebigen Tag eines Monats (über eine Abo-Startkarte) begonnen
werden und besteht über insgesamt 6 aufeinander folgende Monate. Der Betrag wird als Einmalzahlung per SEPA Lastschrift abgebucht. Bei der Abo-Startkarte wird der Betrag zu 50 von
100 per Barzahlung im Reisezentrum entrichtet; die Restzahlung erfolgt per SEPA Lastschrift
(einmalig zu Beginn des zweiten Geltungsmonats).
4.4.3
Bei Abgabe des Abo-Antrages im Abo-Center (ohne Abo-Startkarte) besteht eine Vorkaufsfrist
von 14 Tagen. Für die Abbuchung gilt Punkt 4.5.1.
4.4.4
Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass das Unternehmen ermächtigt wird,
den jeweiligen ABO-Betrag sowie sonstige fällige Beträge per SEPA-Lastschrift von einem
privaten Bankkonto aus einem SEPA-Mitgliedsstaat einzulösen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Gesamtschuldnerhaftung: Ist der Fahrgast nicht Inhaber des für die SEPA-Lastschrift genannten Kontos, so haften der Fahrgast und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Fahrgastes und des Kontoinhabers aus dem Abo-Vertrag.
4.5
Fälligkeit
4.5.1
Der Betrag ist zum 1. des Monats fällig (Abo-Startkarte: sofortige Fälligkeit zu 50 von 100 des
Gesamtbetrages als Barzahlung). Die Lastschrift erfolgt spätestens 10 Tage nach Beginn der
Gültigkeit des Semestertickets. Der Fahrgast verpflichtet sich, den jeweils gültigen Betrag auf
dem Konto bereitzuhalten. Wenn Fahrgast und Kontoinhaber auseinanderfallen, ist auch der
Kontoinhaber verpflichtet, den jeweils gültigen Fahrgeldbetrag auf dem Konto bereitzuhalten.
4.5.2
Ziff. 4.6.1, S. 3. gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder
durch einen anderen nicht von dem Unternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der
Fahrgast/Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch zu tragen. Sie sind
sofort fällig.
4.5.3
Ist die Abbuchung eines fälligen Betrages aus Gründen, die nicht durch das Unternehmen zu
vertreten sind, nicht möglich, so besteht für das Unternehmen das Recht der fristlosen Kündigung und des Einzugs des Fahrausweises. Der gesamte Betrag ist sofort fällig.
4.5.4
Kann der Fahrgeldbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende
Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften vom Fahrgast/Kontoinhaber zu übernehmen.
Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € fällig.
Seite 181
4.6
5.
5.1
Änderungen der persönlichen Daten sowie Änderungen der Bankverbindung sind dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Änderung der Bankverbindung ist die Einzugsermächtigung mit Unterschrift vorzulegen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, wird der Betrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchung) haftet der Fahrgast/Kontoinhaber,
bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch.
Geltungsbereich
Das Semesterticket Thüringen PLUS berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das
Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen PLUS außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn
GmbH und Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH.
Das Semesterticket gilt nicht:
-
in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs,
-
auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und
Schwarzatalbahn (KBS 563),
-
auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566).
5.2
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets PLUS
sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab zum
ersten / dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen.
5.3
Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier
muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben
und entwertet werden.
5.4
Studierende mit einem Semesterticket Thüringen Plus haben zur Kombination des Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für Fahrten
mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden:
Letzter Bahnhof
KBS
im Geltungsbereich
Angrenzendes Länder-Ticket
des Semestertickets Thüringen
530
Altenburg/Treben-Lehma
Sachsen-Ticket
540
Gößnitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
530
Ponitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
541
Greiz-Dölau
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
546
Zeulenroda unt Bf
Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien:
Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-Böhmen-Ticket
Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket
840
Probstzella
Bayern-Ticket
Seite 182
830
Sonneberg (Thür) Hbf
Bayern-Ticket
815
Rentwertshausen
Bayern-Ticket
600
Arenshausen
Richtung Kassel: Hessen-Ticket
Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket
357
Ellrich
Niedersachsen-Ticket
590
Görsbach
Sachsen-Anhalt-Ticket
595
Voigtstedt
Sachsen-Anhalt-Ticket
580
Großheringen
Sachsen-Anhalt-Ticket
550
Crossen Ort
Sachsen-Anhalt-Ticket
5.5
Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hoppertickets Thüringen, des Hopper-Tickets
Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen.
5.6
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der
Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder
Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten und als Online-Ticket. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS erfolgen.
6.
Geltungszeitraum
6.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS gilt entsprechend dem auf der Fahrkarte angegebenen
Geltungszeitraum für beliebig viele Fahrten.
6.2
Der Geltungszeitraum beträgt 6 Monate ab Gültigkeitsbeginn.
7.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet.
8.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des Semesterticket Thüringen PLUS sind ausgeschlossen.
9.
Verlust und Beschädigung
Der Verlust sowie die Beschädigung eines Fahrausweises ist dem Unternehmen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für den verlorenen Fahrausweis.
10.
Versand
Das Unternehmen sendet dem Fahrgast den Fahrausweis rechtzeitig vor Gültigkeitsbeginn
per Post zu. Erhält der Fahrgast den Fahrausweis nicht bis 5 Tage vor Gültigkeitsbeginn, so
hat der Fahrgast die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
Seite 183
11.
Datenschutz
Die persönlichen Daten auf dem Antrag werden durch das Unternehmen im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die Vertragsrealisierung und für Informationszwecke im
Interesse des Unternehmens genutzt.
12.
Sicherung gegen Missbrauch
12.1
Eigenmächtige Veränderungen am Semesterticket Thüringen PLUS machen es als
Fahrausweis ungültig; der Inhaber wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt.
12.2
Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte,
überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können.
13.
Weitere Bestimmungen
13.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS ist nicht übertragbar.
13.2
Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.
Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
13.3
Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv
601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
13.4
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 184
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Sonderticket Thüringen“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Geltungsumfang
2.1
Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Person.
2.2
Der Inhaber eines Sonderticket Thüringen kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern
bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
2.3
Kinder ab 15 Jahre und allein reisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
2.4
Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Hin- und Rückfahrt von einem beliebigen Tarifpunkt
im Freistaat Thüringen zu einem Ort, in dem eine Veranstaltung (Ausstellung, Bahnhofsfest
etc.) stattfindet. Die Veranstaltungstermine, zu denen das Sonderticket Thüringen gilt, werden
rechtzeitig vorher bekannt gegeben.
2.5
Das Sonderticket Thüringen ist gültig in allen Nahverkehrszügen des DB Konzerns in der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) sowie in Nahverkehrszügen der Erfurter Bahn (EB), der SüdThüringen-Bahn (STB) und der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (außer auf dem
Streckenabschnitt Obstfeldschmiede – Cursdorf) in Thüringen in der 2. Wagenklasse.
2.6
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften und/oder in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden,
gilt das Sonderticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.
3.1
Erwerb und Geltungszeitraum
Erwerb
Der Verkauf des Sondertickets Thüringen erfolgt am Geltungstag über die stationären Automaten der Deutschen Bahn AG in Thüringen.
3.2
Geltungszeitraum
Das Sonderticket Thüringen gilt am Verkaufstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
4.
Preise
Das Sonderticket Thüringen kostet 8,00 Euro.
5.
Übergang
5.1
Das Sonderticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.2
Der Übergang in eine höhere Produktklasse (ICE, IC, EC, CNL, EN) ist ausgeschlossen.
6.
6.1
Umtausch / Erstattung / Sonstige Bestimmungen
Rücknahme, Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 185
6.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Sonderticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 186
Beförderungsbedingungen zum
„SouthSide Festival 2015/2016 nach Tuttlingen“
1.
Allgemeines
DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des SouthSide Festivals 2015/2016 (SSF
2015/2016) in Tuttlingen ein Kombi-Ticket an. Die Eintrittskarte des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte für den bundesweiten Nahverkehr in den Nahverkehrszügen der DB Regio
AG zwischen dem Wohnort des Besuchers und dem Zielort Tuttlingen und zurück. Die Eintrittskarte ist im Vorverkauf beim Veranstalter zu erwerben.
2.
Geltungsbereich und Zeitraum
Die besondere Regelung (Eintrittskarte = Fahrkarte) gilt nur für den Zeitraum des SSF 2015
vom 18. Juni 2015 bis zum 22. Juni 2015 und des SSF 2016 einen Tag vor dem regulären
Beginn bis einen Tag nach dem regulären Ende. Die Eintrittskarte (für die Hinfahrt) sowie die
Banderole für das Handgelenk (gültig für die Rückfahrt) gelten zur An- und Abreise bis und ab
dem Bahnhof Tuttlingen.
3.
Züge, Wagenklasse
Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE,
IRE) der DB Regio AG in der zweiten Wagenklasse. Ein Übergang in die erste Wagenklasse
ist ausgeschlossen.
Die Beförderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. DB Regio BadenWürttemberg verstärkt seine Platzkapazitäten im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten,
gleichwohl kann es im Zulauf auf den Strecken zum Bahnhof Tuttlingen zu Kapazitätsengpässen in den Zügen kommen.
In Zügen des Fernverkehrs sowie in den sonstigen ÖPNV-Verkehrsmitteln (Bus, U-Bahn,
Stadtbahn- und Straßenbahnverkehr) der Verkehrsverbünde wird die Eintrittskarte zum SSF
2015/2016 nicht als Fahrkarte anerkannt.
Die Züge der „Hohenzollerischen Landesbahn AG“ dürfen im Rahmen einer bestehenden Kooperation auf folgenden Strecken genutzt werden:
4.
-
KBS 742 Ringzug: Rottweil – Bräunlingen Bahnhof
-
KBS 743 Ringzug: Rottweil/Sigmaringen – Tuttlingen – Blumberg-Zollhaus
-
KBS 766: Tübingen – Sigmaringen
-
KBS 768: Hechingen – Sigmaringen
Fahrkarten
Zur Anreise zum SSF 2015/2016 nach Tuttlingen gelten die im Vorverkauf erworbenen Eintrittskarten als Fahrkarten für die Hinfahrt. Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Der Fahrgeldanteil pro Eintrittskarte für die An- und Abreise mit der Bahn ist bilateral mit dem Veranstalter geregelt. Die Eintrittskarten müssen dem Zugbegleitpersonal auf Verlangen gezeigt
werden. Die Besucher des SSF 2015/2016 erhalten gegen Vorlage ihrer Eintrittskarte auf dem
Veranstaltungsgelände eine selbstklebende diebstahlsichere Banderole für das Handgelenk.
Diese Banderole gilt in Verbindung mit der Eintrittskarte bei der Rückfahrt vom Festival als
Fahrkarte. Festivalbesucher, die ohne Banderole bzw. mit beschädigter Banderole oder ohne
die Eintrittskarte unterwegs sind, sind wie Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln
und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen.
Seite 187
5.
Fahrradmitnahme
Die Fahrradmitnahme ist im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten nach den geltenden
Bef. Bed. der DB AG und den „Besonderen Beförderungsbedingungen. für die Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“ möglich (Tfv 601/F 1).
In Grenzfällen entscheidet über die Mitnahme das Zugpersonal.
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von §
5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die
Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
7.
Umtausch und Erstattung
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Bef. Bed. für Personen durch die Unternehmen der
Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 188
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV Semesterticket Thüringen“
Gültig ab 01. Oktober 2014
1.
Grundsatz
1.1
Für Studenten an den unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen wird das „SPNV Semesterticket Thüringen“ ausgegeben. Studierendenausweise
der unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf
den im Freistaat Thüringen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrkarten.
1.2
Soweit nachfolgend nicht anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der
genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2.
2.1
2.2
3.
Berechtigte
Alle ordentlich Studierenden der folgenden Hochschulen:
-
Fachhochschule Erfurt,
-
Universität Erfurt,
-
Bauhaus-Universität Weimar,
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar,
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena,
-
Fachhochschule Jena,
-
Technische Universität Ilmenau,
-
Fachhochschule Schmalkalden,
-
Berufsakademie Eisenach,
-
Berufsakademie Gera und
-
Fachhochschule Nordhausen.
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen
Vergünstigungen führt.
Fahrkarte, Preis
3.1
Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebene Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien sowie
der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das Semesterticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild sowie bei ausländischen
Studierenden in Verbindung mit einem internationalen Studentenausweis.
3.2
Der Preis beträgt in Abhängigkeit des Standortes der Hochschule:
Seite 189
Standort
Hochschule
Standorte A
-
Fachhochschule Erfurt
-
Universität Erfurt
-
Bauhaus-Universität Weimar
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena
-
Fachhochschule Jena
-
Technische Universität Ilmenau
-
Fachhochschule Schmalkalden
-
Berufsakademie Eisenach
-
Fachhochschule Nordhausen
-
Berufsakademie Gera
Standorte B
Standorte C
4.
Preis
50,90 € je Semester und
Studierenden
30,90 € je Semester und
Studierenden
29,40 € je Semester und
Studierenden
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Semestertickets) werden von den jeweiligen Hochschulen bzw.
dem Immatrikulationsamt ausgegeben.
5.
5.1
Geltungsbereich
Ein Semesterticket Thüringen berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn GmbH und
Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH.
Das Semesterticket gilt nicht:
-
5.2
in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs,
auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und
Schwarzatalbahn (KBS 563),
- auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566).
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets sind
grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen.
5.3
Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier
muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben
und entwertet werden.
5.4
Studierende an Hochschulen der Standorte A und B (siehe 3.2) haben zur Kombination des
Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für
Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden:
Seite 190
Letzter Bahnhof
KBS
im Geltungsbereich
Angrenzendes Länder-Ticket
des Semestertickets Thüringen
530
Altenburg/Treben-Lehma
Sachsen-Ticket
540
Gößnitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
530
Ponitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
541
Greiz-Dölau
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
546
Zeulenroda unt Bf
Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien:
Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-BöhmenTicket
Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket
840
Probstzella
Bayern-Ticket
830
Sonneberg (Thür) Hbf
Bayern-Ticket
815
Rentwertshausen
Bayern-Ticket
600
Arenshausen
Richtung Kassel: Hessen-Ticket
Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket
357
Ellrich
Niedersachsen-Ticket
590
Görsbach
Sachsen-Anhalt-Ticket
595
Voigtstedt
Sachsen-Anhalt-Ticket
580
Großheringen
Sachsen-Anhalt-Ticket
550
Crossen Ort
Sachsen-Anhalt-Ticket
5.4
Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hopper-Tickets Thüringen, des Hopper-Tickets
Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen.
5.5
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der
Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder
Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen und als Online-Ticket. Ein Erwerb
von Fahrkarten für die Anstoßstrecke ist nicht an den Tastenautomaten des Nahverkehrs
möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte
zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets erfolgen.
6.
Geltungszeitraum
Die Studierendenausweise gelten als Fahrausweise für die jeweilige Gültigkeit des Semestertickets.
Seite 191
7.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Semesterticket gilt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der DB AG, in den Zügen
der Erfurter Bahn GmbH, der Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH in
der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet.
8.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das Semesterticket Thüringen ist nicht übertragbar.
8.2
Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.
Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
8.3
Die Nichtausnutzung dieses Tarifangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden
können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. Die Aufdrucke auf
Thoska-Karten müssen lesbar sein. Unleserliche Thoska-Karten sind zur Fahrt ungültig. Etwaige elektronische Fahrtberechtigungen sind an den Terminals der Hochschulen zu aktualisieren.
8.5
Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv
601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
8.6
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 192
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“
(Hochschulstandort Dresden)
1.
1.1
Grundsatz
Für Studenten am Hochschulstandort Dresden wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im folgenden SPNV-Jahresticket benannt) als Jahresticket ausgegeben.
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der
Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils
zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des
Studenten-Jahrestickets auf dieses beschränkt.
- 2013/2014 (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014)
- 2014/2015 (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015)
Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Dresden ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als
Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2
2.
2.1
Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungs-bedingungen
der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Berechtigte
Berechtigte sind alle ordentlich Studierenden, der
-
Technischen Universität Dresden (TUD)
-
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD)
-
evangelischen Hochschule Dresden (EHS)
-
Hochschule für Musik „Carl Maria v. Weber“ Dresden (HfM)
-
Hochschule für Kirchenmusik der Ev. Lutherischen Landeskirche Sachsen (HfK)
-
Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK)
-
Dresden International University (DIU)
-
TU Dresden Institute for Further and Continuing Education GmbH (TUD FaCe)
die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied einer verfassten
Studentenschaft sind.
2.2
3.
3.1
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Jahresticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen
Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
Fahrkarte, Preis
Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebenen Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien mit der
Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat
und Jahr erkennen lassen. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Für Studenten aus außereuropäischen Staaten gilt als Ersatz für das Personaldokument eine von dem jeweiligen Stura
oder dem Immatrikulationsamt bestätigte Kundenkarte (Passbild und vollständige Personaldaten).
Seite 193
3.2
4.
Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von
derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 81,60 EUR.
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Studentenjahrestickets) werden von der jeweiligen Hochschulverwaltung oder durch Studentenräte, soweit es sich um Ersatztickets handelt, ausgegeben.
5.
5.1
Geltungsbereich
Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen
verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten:
verkehrenden
-
Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
-
Vogtlandbahn GmbH: VBG;
-
Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB;
-
Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH: FEG;
-
Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
-
City-Bahn Chemnitz GmbH: CB;
-
Erfurter Bahn: EB;
-
Döllnitzbahn GmbH
Eisenbahn-
5.2
Das SPNV-Jahresticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH.
5.3
Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) hinaus gilt das
SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der
Verbundgrenze des VVO.
5.4
Für Fahrten in den VVO-Verbundraum hinein gilt das SPNV Jahresticket räumlich gemäß
Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VVO.
5.5
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV Jahresticket sind
grundsätzlich Fahrscheine gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten
Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des SPNV Jahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen
Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig Hbf. ein MDV-Ticket erworben und entwertet
werden.
5.6
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
5.7
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Das SPNV-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr
zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt
in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland.
Seite 194
5.8
6.
6.1
6.2
7.
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch
noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben.
Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der
DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als OnlineTicket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf
zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des
SPNV-Jahrestickets erfolgen.
Geltungszeitraum
Die Semesterzeiträume und damit auch die Studienjahre sind für die jeweiligen Hochschulen
unterschiedlich. Die Studenten-Jahrestickets gelten für die Studenten der jeweiligen Hochschule daher in folgenden Zeiträumen:
01.09. - 31.08.
HTWD, EHS, HfM, HfK
01.10. - 30.09.
TUD, HfBK, DIU, TUD FaCe
Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Semesterticket für den
jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten
Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das SPNV-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express)
ist ausgeschlossen.
8.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren.
8.2
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu
lösen.
8.3
Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden
können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 195
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz)
1.
1.1
Grundsatz
Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten-Jahresticket
Sachsen (im Folgenden SPNV-Jahresticket benannt)
befristet für folgenden
Semesterzeiträume als Jahresticket ausgegeben:
Wintersemester 2013/2014
Sommersemester 2014
Wintersemester 2014/2015
Sommersemester 2015
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der
Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils
zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des
Studenten-Jahrestickets im Sommersemester 2015 auf dieses beschränkt.
Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2
2.
Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen
der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Berechtigte
2.1
Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz.
2.2
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind,
die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für
das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
3.
3.1
Fahrkarte, Preis
Als Fahrausweis gelten die TUC-Card (Studentenausweis) oder der Studenten-JahresticketErsatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUC-Card aufzubringen:
- für das Wintersemester 2013/2014:
„WS13/14 STIK“
- für das Sommersemester 2014:
„SS14 STIK“
- für das Wintersemester 2014/2015:
„WS14/15 STIK“
- für das Sommersemester 2015:
„SS15 STIK“.
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Jahresticket sowie der StudentenJahresticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem
amtlichen Personaldokument mit Lichtbild.
3.2
Folgende SPNV-Jahresticketpreise je anspruchsberechtigten Studenten gelten für den vereinbarten Zeitraum:
- Beginn zum Wintersemester 2013/2014:
84,00 EUR
- Beginn zum Sommersemester 2014:
84,00 EUR
- Beginn zum Wintersemester 2014/2015:
84,00 EUR
- Beginn zum Sommersemester 2015:
42,00 EUR.
Alle Preise beinhalten die aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
Seite 196
4.
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Jahresticket-Ersatzausweis
handelt, werden diese durch den Studentenrat ausgegeben.
5.
5.1
Geltungsbereich
Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen
verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten:
verkehrenden
Eisenbahn-
 Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
 Vogtlandbahn GmbH: VBG;
 Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB;
 Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
 Städtebahn Sachsen GmbH: SBS;
 Erfurter Bahn: EB;
 Döllnitzbahn GmbH
5.2
Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme
der Döllnitzbahn GmbH.
5.3
Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt
das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor
der Verbundgrenze des VMS.
5.4
Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß
Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS.
5.3
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind
grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten
Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des StudentenJahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig ein MDV-Ticket erworben und entwertet werden.
5.4
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
5.5
Das Studenten-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches
gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland.
5.6
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch
noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben.
Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der
DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-
Seite 197
Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf
zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des
Studenten-Jahrestickets erfolgen.
6.
6.1
6.2
7.
Geltungszeitraum
Das SPNV-Jahresticket gilt für die Studenten der TU Chemnitz für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume:
Wintersemester:
1.10.
bis 31.03.
Sommersemester
1.04.
bis 30.09.
Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten-Jahresticket
für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem
ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Studenten-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express)
ist ausgeschlossen.
8.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren.
8.2
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu
lösen.
8.3
Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und
überschriebene Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 198
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“
Gültig ab 01.März 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.03.2016 an unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot erhalten Personen mit einem gültigen Studierendenausweis. Auf einer
Fahrkarte können bis zu 5 Personen (Studierende) gemeinsam reisen. Alle Reisenden müssen sich namentlich auf der Fahrkarte eintragen.
3.2
Das Aktionsangebot berechtigt zur Fahrt in Nahverkehrszügen der DB Regio AG der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) auf den unter Anlage 1 genannten Streckenabschnitten.
Das Aktionsangebot berechtigt nicht zur Nutzung von Verkehrsmitteln des DB Fernverkehrs
oder anderer Verkehrsunternehmen.
3.3
Das Aktionsangebot gilt jeweils für eine einfache Fahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag, von 0:00 Uhr des Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
3.4
Der Vertrieb der Fahrkarten erfolgt ausschließlich über das Internet (www.bahn.de im RegioShop).
3.5
Das Aktionsangebot gilt nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Studierendenausweis
aller Mitfahrer.
3.6
Der Verkauf ist kontingentiert. Pro Tag und pro Richtung werden höchstens 50 Tickets verkauft.
3.7
Die kostenlose Mitnahme von Kindern ist nicht möglich. Fahrräder können im Rahmen der
Bestimmungen im Fahrradtarif Baden-Württemberg (Tfv 601/F1) mitgenommen werden.
4.
Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgelte stehen in der Anlage 1.
5.
Übergang
Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2.
und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag.
6.
Umtausch/Erstattung
6.1
Erstattung und Umtausch ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 199
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Anlage 1
Streckenabschnitte
von
nach
Preis pro Person,
einfache Fahrt 2.
Klasse
Stuttgart Hbf
Karlsruhe Hbf
8,00 €
Karlsruhe Hbf
Stuttgart Hbf
8,00 €
Stuttgart Hbf
Heidelberg Hbf
8,00 €
Heidelberg Hbf
Stuttgart Hbf
8,00 €
Karlsruhe Hbf
Tübingen Hbf
12,00 €
Tübingen Hbf
Karlsruhe Hbf
12,00 €
Karlsruhe Hbf
Freiburg (Brsg.) Hbf
8,00 €
Freiburg (Brsg.) Hbf
Karlsruhe Hbf
8,00 €
Konstanz
Freiburg (Brsg.) Hbf
12,00 €
Freiburg (Brsg.) Hbf
Konstanz
12,00 €
Friedrichshafen
Stadt
Konstanz
12,00 €
Konstanz
Friedrichshafen
Stadt
12,00 €
Seite 200
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Südostbayern-Ticket“
Gültig ab 14.Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Südostbayern-Tickets werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
Ein Südostbayern-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person gemäß Nr. 3.4 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich
14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Südostbayern-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem
ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Südostbayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
3.3.1
Ein Südostbayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten, und zwar
Seite 201
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Südostbayern-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr
des Folgetages.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Südostbayern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen
sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben
eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Südostbayern Ticket
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
17 €
22 €
27 €
32 €
37 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
17 €
22 €
27 €
32 €
37 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Südostbayern Ticket
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
28 €
44 €
60 €
76 €
92 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
28 €
44 €
60 €
76 €
92 €
Seite 202
Südostbayern Ticket
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der
Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen
Südostbayern-Tickets identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.5
Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von
der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.6
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens,
spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Südostbayern-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 203
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Südostbayern-Tickets plus S-Bahn werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person gemäß Nr. 3.4 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich
14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.2
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
3.3.1
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
Seite 204
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Südostbayern-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr
des Folgetages.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind
Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke
eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.2
Beförderungsentgelte für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
31 €
47 €
63 €
79 €
95 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
31 €
47 €
63 €
79 €
95 €
Seite 205
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket plus
S-Bahn gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket plus S-Bahn. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten
Personenanzahl des dazu gehörigen Südostbayern-Tickets plus S-Bahn identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets plus S-Bahn unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.7
Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.8
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets plus S-Bahn endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 206
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Traun-Alz-Ticket“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Traun-Alz-Tickets werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
Ein Traun-Alz-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Traun-Alz-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem
ersten Geltungstag erworben werden.
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Traun-Alz-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten TraunAlz-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.3
Ein Traun-Alz-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.4
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Traun-Alz-Ticket nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der
Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen
geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.5
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Traun-Alz-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
3.3.1
Ein Traun-Alz-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten, und zwar
Seite 207
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 8:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Traun-Alz-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des
Folgetages.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Traun-Alz-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind.
Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
4.1.1
Beförderungsentgelte für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Traun-Alz-Ticket
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
und im personenbedienten Verkauf
6€
9€
12 €
15 €
18 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter
1)
Verkauf im Zug stattfindet
6€
9€
12 €
15 €
18 €
1)
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Es werden Fahrscheine nur für die 2. Klasse ausgegeben.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Traun-Alz-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.4
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
5.1
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Traun-Alz-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 208
5.2
6.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Traun-Alz-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Traun-Alz-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 209
IV. Regionale Aktionsangebote der DB
Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701)
(Auszug)
Seite 210
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Bayern-Böhmen-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCICNRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Böhmen Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Bayern-Böhmen-Ticket kann frühestens einen Monat vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.2.1
Ein Bayern-Böhmen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern, in Express- (EX),
Schnell- (R), Eil- (Sp) und Personenzügen (Os) der Tschechischen Bahnen (ČD) in Bayern
sowie in Tschechien gemäß Anlage „Streckenverzeichnis ČD“.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Bayern-Böhmen-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB
oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Böhmen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich für
einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) und für einen tschechischen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Bayern-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Seite 211
3.3.1
-
Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
Hessenticket
-
Sachsen-Ticket
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
Ein Bayern-Böhmen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Bayern-Böhmen-Ticket ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Für die Geltungsbereiche außerhalb Bayerns gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Bayern und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag
ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Bayern-Böhmen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg - unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 212
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Böhmen-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
26,00 €
31,60 €
37,20 €
42,80 €
48,40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im
Zug)
28,00 €
33,60 €
39,20 €
44,80 €
50,40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C, falls
personenbedienter Ver1)
kauf im Zug stattfindet
28,60 €
34,80 €
40,90 €
47,10 €
53,20 €
1)
Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Bayern-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist
-
bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder
-
bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Diese sind jeweils gültig für beliebig viele Fahrten am Geltungstag des Bayern-BöhmenTickets. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes ist die Beförderung von nur einem
Fahrrad pro Person zugelassen.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Bayern-Böhmen-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
für den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Wei-
Seite 213
tere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen..
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Böhmen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Bayern um eine Fahrkarte mit erheblich
ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17
Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 214
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung der
„OekoCard Luxemburg“
(gemeinsames Angebot von CFL und DB)
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten,
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die OekoCards Luxemburg (Monatskarte/Jahreskarte) gelten ab 14. Dezember 2014 bis auf
weiteres.
3.
3.1
Fahrkarten
Die OekoCards Luxemburg nach Nr. 2 werden nur für grenzüberschreitende Fahrten ab den
DB- Bahnhöfen von Wittlich bis Igel und den luxemburgischen Bahnhöfen bzw. umgekehrt
ausgegeben und berechtigen zur Fahrt in den Zügen der Produktklassen C (RE, RB) der Verkehrsunternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns sowie in Luxemburg in allen Verkehrsmitteln
der Verkehrsunternehmen AVL, CFL, RGTR und TICE (Gesamtfläche der Zonentarife in Luxemburg).
3.2
Die OekoCards Luxemburg gelten nicht zu Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes Region
Trier (VRT) sowie in den Bussen der regionalen Omnibusgesellschaften der DB.
3.3
Zu einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement wird keine unentgeltliche BahnCard 25 ausgestellt. Die Mitnahme von bis zu 4 Personen an Samstagen ist ausgeschlossen.
3.4
Die unentgeltliche Mitnahme eines Fahrrades ist zugelassen.
4.
Bestellung/Erwerb
4.1
Die OekoCard Monatskarte Luxemburg wird als übertragbare Monatskarte mit flexiblen Geltungsbeginn ausgegeben. Sie kann an den DB-Fahrkartenautomaten oder im personalbedienten Verkauf erworben werden.
4.2.1
Die Bestellung der OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement erfolgt auf der Grundlage des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellscheins unter Beifügung eines
Passbildes. Der Bestellschein mit Einzugsermächtigung muss bis zum 15. des Vormonats
beim Abo-Center eingegangen sein. Sie wird vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung jeweils zum
Monatsersten im Abonnement ausgegeben und gilt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
Rechtzeitig vor Ablauf der alten Jahreskarte wird die neue Karte mit Gültigkeit für ein Jahr zugesandt. Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung sind dem Abo-Center unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.2.2
Im Falle von Änderungen der OekoCard Jahreskarte Luxemburg-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Inhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center kündigen. Macht der Inhaber von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung
den Inhaber jeweils hinweisen.
4.3
In Luxemburg wird keine OekoCard Jahreskarte Luxemburg ausgegeben.
Seite 215
5.
Preise
5.1
Die Preise betragen:
Jahreskarte im Abonnement
Von Luxemburg bis …
Monatskarte
Einmalzahlung
monatliche Zahlung
2. Klasse
1. Klasse
2. Klasse
1. Klasse
2. Klasse
1. Klasse
… Quint
85,00 €
127,50 €
850,00 €
1275,00 €
70,83 €
106,25 €
… Föhren
109,00 €
163,50 €
1090,00 €
1635,00 €
90,83 €
136,25 €
… Salmtal
139,00 €
208,50 €
1390,00 €
2085,00 €
115,83 €
173,75 €
… Wittlich
169,00 €
253,50 €
1690,00 €
2530,00 €
140,83 €
211,25 €
5.2
Das Entgelt für die OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement ist im Voraus zu entrichten. Das Entgelt kann als Gesamtbetrag oder als Monatsbetrag für jeden Monat gezahlt
werden; die monatliche Zahlung sowie die Einmalzahlung für die Folgejahre sind nur im Wege
des SEPA-Lastschriftverfahrens möglich.
5.3
Die Fahrkarten werden für die 1. oder 2. Wagenklasse ausgegeben. Mit einer Fahrkarte für die
2. Wagenklasse ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse ausgeschlossen.
5.4
Kinder erhalten keine weitere Ermäßigung.
6.
Erstattung, Umtausch, Kündigung
6.1
Erstattung und Umtausch der OekoCard Monatskarte Luxemburg ist ausgeschlossen. Bei
Verlust oder Diebstahl wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Monatskarten werden nicht erstattet.
6.2
Erstattung und Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist jeweils vor dem ersten
Geltungstag des neuen Geltungsjahres ohne Bearbeitungsentgelt möglich.
6.3
Der Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist ab dem ersten Geltungstag in eine
OekoCard Jahreskarte Luxemburg unter Änderung der Wagenklasse oder des Geltungsbereiches zum ersten des Nachmonats möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Abo-Center eingegangen ist. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt durch das ausgebende Abo-Center.
Wird die bisherige OekoCard Jahreskarte Luxemburg nicht bis spätestens 5 Tage nach dem
Umtauschtermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
Rückgabe weiterhin die volle monatliche Rate zu bezahlen. Es wird ein Bearbeitungsentgelt
nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten Nr.
8.2.1 erhoben.
6.4.1
Die OekoCard Jahreskarte Luxemburg kann während der ersten 10 Monate des jeweiligen
Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 6.4.2.
6.4.2
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der Jahreskarte
beim ausgebenden Abo-Center per Einschreiben wirksam; die Zusendung der Karte entfällt
bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer. Wird die OekoCard Jahreskarte Luxemburg
nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende
bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
6.4.3
Für den ablaufenden Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der OekoCard
Monatskarte Luxemburg nacherhoben. Im Falle der Einmalzahlung werden der Differenzbetrag zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet.
6.5
Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von OekoCards Luxemburg ausgeschlossen.
Seite 216
7.
Verlust
Für eine abhanden gekommene OekoCard Jahreskarte Luxemburg wird einmalig eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das ausgebende Abo-Center ausgestellt. Es
wird ein Bearbeitungsentgelt nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten Nr. 9 erhoben Die Ersatzausstellung einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist schriftlich beim ausgebenden Abo-Center zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden
unverzüglich zurückzugeben.
8.
Zahlungsverzug
8.1
Das vertragsschließende Verkehrsunternehmen kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen,
wenn der Inhaber (i) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Monatsbetrages in Verzug ist oder (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt,
mit der Zahlung des Monatsbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der mindestens
dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Wird die Zeitkarte nach Zugang der Kündigung nicht
unverzüglich an das ausgebende Abo-Center zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
8.2
Statt einer Kündigung nach Nr. 8.1 kann das vertragsschließende Verkehrsunternehmen den
Jahresbetrag für die Zeitkarte sofort fällig stellen.
9.
Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
Für Inhaber einer OekoCard Luxemburg gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr mit der Maßgabe dass diese bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte je Einzelfall
eine Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2. Wagenklasse und 2,25 € für die 1. Wagenklasse erhalten, insgesamt max. 25 % des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschädigungszahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch den Betrag von 4
€ (Bagatellgrenze) überschreitet. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
Seite 217
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Prag Spezial“
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr und die GCC-CIV/PRR für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 09. Dezember 2012 bis auf Weiteres.
3. Fahrkarten
3.1.
Das Prag Spezial kann genutzt werden von:
-
1 Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahren
-
Die Zahl der Familienkinder ist bei Fahrtantritt vom Zugbegleitpersonal in die Fahrkarte
einzutragen
3.2.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl nach Nr. 3 werden sie nicht berücksichtigt.
3.3.
Ein Prag Spezial kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten
Geltungstag erworben werden.
3.4.
Ein Prag Spezial gilt in den Nahverkehrszügen von DB Regio (RB/RE) und VGB /alex-Züge
und auf dem Gebiet der tschechischen Bahnen CD in den durchgehenden Schnellzügen (EX)
auf folgenden Streckenabschnitten:
-
München – Regensburg - Furth im Wald – Prag
-
Nürnberg – Schwandorf - Furth im Wald - Prag
3.5.
Ein Prag Spezial gilt ab dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag einen Monat zur
einmaligen Hin- und Rückfahrt.
3.6.
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
4. Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Prag Spezial
Regensburg – Prag
Erwerb an Fahrkartenautomaten
Nürnberg
– Prag
München Prag
43,00 EUR
54,00 EUR
65,00 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
45,00 EUR
56,00 EUR
67,00 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 2)
47,30 EUR
59,40 EUR
71,50 EUR
Seite 218
1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
2) Im ALX der Vogtlandbahn erfolgt personenbedienter Verkauf im Zug ohne Aufpreis.
4.1.
Prag Spezial werden ausgegeben:
-
Von allen DB Verkaufsstellen (DB-Reisezentren, Reisebüros mit DB-Lizenz, DBAgenturen
-
Alex- und Vogtlandbahnagenturen
-
Aus den Nahverkehrsautomaten der DB im Geltungsbereich
-
Im Alex beim Zugpersonal im alex-Treff
4.2.
Prag Spezial werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
5. Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Prag Spezial ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl
wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Tickets werden nicht erstattet.
6. Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Prag Spezial ist nicht gestattet.
Seite 219
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Regio-Spezial Polen“
1. Grundsatz
Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen(GCC-CIV/PRR) und die Besonderen internationalen Beförderungsbedingungen der
Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne integrierte Reservierung (SCIC-NRT),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3. Fahrkarten
3.1.
Das Angebot kann genutzt werden von einer Person
3.2.
Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen die Hälfte des Fahrpreises für Erwachsene.
3.3.
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in D-Zügen und in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und
S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns sowie bei der PKP P.R. in allen Personen- und Schnellzügen außer EC-, IC- und EX-Zügen. Eine Aufzahlung für die Benutzung anderer Züge ist nicht zulässig. Autoreisezüge und Sonderzüge sind ausgeschlossen.
3.4.
Durchgehende Fahrkarten zum Angebotspreis für Hin- und Rückfahrt werden ab den DBBahnhöfen ausgegeben, für die die DB-Tarifentfernung bis zur polnischen Grenze maximal
120 km beträgt (grenznaher Bereich).
3.5.
Die Erstellung der Fahrkarten in umgekehrter Richtung ist nicht zugelassen.
3.6.
Das Angebot ist nicht im Zug erhältlich.
3.7.
Zugelassene Reisemöglichkeiten auf dem Gebiet der PKP:
Serie/
Zielbahnhof
Reiseweg
Km
897
Miedzyzdroje
Szczecin Dabie
115
6005
Stargard Szczecinski
Szczecin
54
3921
Szczecin Gl.
3920
Swinoujscie
Szczecin Dabie
130
Zielbahnhof
Reiseweg
Km
6140
Goleniow
Szczecin Gl.
54
6141
Lobez
Szczecin Gl.
113
Relation
ab Grambow (Gr)
Serie/
Relation
14
ab Tantow (Gr)
Seite 220
51176
Miedzyzdroje
Szczecin Gl.
117
29451
Stargard Szczecinski
Szczecin Gl.
56
5518
Szczecin Gl./Gumience
16
2161
Szczecin Dabie
31
29453
Swinoujscie
Szczecin Dabie
132
6180
Wysoka Kamienska
Szczecin Gl.
85
ab Frankfurt (Oder) (Gr)
236
Czerwiensk
75
3860
Gorzow Wlkp.
Rzepin - Kostrzyn
93
6774
Kostrzyn
Rzepin
50
7479
Kunowice
6776
Nowa Sol
Rzepin
111
6111
Nowy Tomysl
Zbaszynek
116
10886
Rzepin
646
Swiebodzin
815
Toporow
670
Zbaszynek
Rzepin
93
6112
Zbaszyn
Zbaszynek
99
14939
Zielona Gora
Rzepin
88
6
18
Rzepin
71
51
ab Forst (Gr)
24755
Glogow
109
27079
Legnica
123
27646
Tuplice
15
27758
Zagan
48
28277
Zary
35
19500
Zasieki
2
28390
Zielona Gora
90
3.8.
Das Angebot berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt. Die Rückfahrt muss dabei innerhalb von 4 Tagen nach der Hinfahrt angetreten werden.
3.9.
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
Seite 221
4. Beförderungsentgelte für Personen
4.1.
Für die unter 3.6 aufgeführten Verbindungen wird auf den polnischen Strecken eine Ermäßigung von 50% auf den gewöhnlichen Fahrpreis gemäß den „Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG“, Teil „Sonderbestimmungen für die Verbindungen zwischen bestimmten Ländern“ – Teil Polen gewährt. Inhaber der BahnCard 25/50 erhalten auf den DB-Strecken daneben die BahnCard-Ermäßigung. Das Angebot gilt nicht in
Verbindung mit weiteren Fahrpreisermäßigungen.
4.2.
Das Angebot wird nur für die 2. Wagenklasse und nur für die Hin- und Rückfahrt ausgegeben;
ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5. Erstattung und Umtausch
6. Sicherung gegen Missbrauch
6.1.
Der Weiterverkauf von ganz oder teilweise benutzten Fahrkarten des Angebots Regio-Spezial
Polen ist nicht gestattet.
7. Fahrgastrechte
Aufgrund eines Beschlusses der polnischen Regierung vom [] nach Artikel 2 (5) der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) 1371/2007 vom 3.12.2007 (im folgenden: PRR) finden deren
Vorschriften mit Ausnahme der in Artikel 2 (4) PRR genannten keine Anwendung auf Züge
des polnischen Binnenverkehrs. Das bedeutet, dass die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle dieser Züge ausgeschlossen ist. Die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle innerdeutscher oder grenzüberschreitender Züge bleibt hiervon unberührt.
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Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots
„Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz)
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, der České dráhy a. s. im innertschechischen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT bzw. SCIC-RPT für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2.
Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für grenzüberschreitende Fahrten entlang der Eisenbahnlinie U28 mit Start in Tschechien und Ziel in Deutschland oder umgekehrt.
3.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
4.
Fahrkarten
4.1
Die Angebote können genutzt werden von:
- erwachsenen Personen
- Kindern
- Schülern/Studenten
- Fahrrädern
- Hunden
4.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Dies gilt
ebenso für Vollzugsbedienstete der Bundespolizei bei gemeinsamer Bestreifung mit tschechischen Vollzugsbediensteten.
4.3
Die Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB) der DB Regio AG
sowie in Personenzügen (Os) der České dráhy a. s.
4.4
Die Angebote gelten je nach Fahrausweisart an den auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstagen für:
-
Eine einmalige Fahrt (Einzelfahrt Person, Fahrrad, Hund) bis max. 6:00 Uhr Folgetag
-
Eine Hin- und Rückfahrt an zwei aufeinander folgenden Tagen (Hinfahrt
zwingend am ersten Geltungstag) bis 24 Uhr des zweiten Tages
-
Beliebig viele Fahrten (7-Tage-Karte, 30-Tage-Karte, 90-Tage-Karte) bis 24 Uhr des
letzten Geltungstages.
Fahrkarten werden grundsätzlich nur mit eingetragener zeitlicher Gültigkeit und relationsbezogen ausgegeben. Ausgenommen davon sind Einzelfahrten im Vorverkauf. Diese werden zur
Entwertung ausgegeben. Die Entwertung in Deutschland muss vor Fahrtbeginn an den auf
den Stationen vorhandenen Entwertern durch den Fahrgast vorgenommen werden. Bei Fahrtbeginn in Tschechien erfolgt die Entwertung im Zug durch das Zugpersonal. Fahrkarten für die
Hin- und Rückfahrt sind nur einmalig am Tag der Hinfahrt zu entwerten. Die Fahrausweise
werden mit einer Vorverkaufsfrist von bis max. 30 Tage am Fahrausweisverkaufsautomat
ausgegeben. Zeitkarten sind mit einer entsprechenden zeitlichen Gültigkeit mittels Aufdruck
gekennzeichnet.
4.5
Es werden jeweils zum Normalpreis und ermäßigt ausgegeben:
-
Einzelfahrkarten für die einfache Fahrt
Seite 223
-
Einzelfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt
-
Zeitfahrausweise für 7, 30 und 90 Tage
Ermäßigungsberechtigt sind Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre.
Darüber hinaus erhalten Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
-
allgemeinbildender Schulen
-
berufsbildender Schulen
-
Förderschulen
-
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
-
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien
Zeitfahrausweise zum ermäßigten Fahrpreis, welche vom Inhaber mit Vor- und Nachnamen
handschriftlich und unauslöschlich spätestens bei Fahrtantritt zu versehen sind. Die Berechtigung für den ermäßigten Fahrpreis wird mit dem Schüler- bzw. Studentenausweis oder einer
gültigen Kundenkarte des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) nachgewiesen. Bei einer Kontrolle sind Zeitfahrausweis und Berechtigungsnachweis zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis dem Zugbegleitpersonal vorzuweisen.
5.
Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde
5.1
Die Beförderungsentgelte der unter 4.5 beschriebenen Fahrkartenangebote können Tabelle
1 entnommen werden. Das Fahrgeld ist grundsätzlich in EURO (EUR) zu entrichten. Bei Zahlung in Tschechischen Kronen (CZK) in Tschechien oder gemäß 6.1 im Zug gilt der einheitliche Bahnumrechnungskurs (JZK) der České dráhy a. s. Im Fall der Barzahlung ist das Fahrgeld abgezählt bereitzuhalten. Die relationsbezogenen Tarifschlüssel sind in Tabelle 3 abgebildet.
Die Einzelfahrscheine für Fahrräder und Hunde gelten nur in Zusammenhang mit einem Fahrschein für Personen zum U28-Tarif.
5.2
Alle Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.3
Weitere Ermäßigungen auf den Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) sind ausgeschlossen.
6.
Vertrieb
6.1
Alle Fahrausweise können im Bordverkauf beim Kundenbetreuer sowie in Tschechien an stationären Verkaufsstellen der České dráhy a. s. erworben werden.
6.2
Ein Fahrausweisverkauf erfolgt auch über DB-eigene Fahrausweisautomaten sowie DB Reisezentren und DB Agenturen innerhalb des VVO-Verbundraumes.
7.
Rücknahme, Umtausch und Erstattung
7.1
Die Rücknahme oder der Umtausch von Fahrkarten ist unentgeltlich vor dem ersten Geltungstag möglich.
7.2
Darüber hinaus werden Zeitkarten auch nach dem ersten Geltungstag anteilig erstattet, indem
das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für eine durchgeführte Hin- und Rückfahrt je Kalendertag auf die seit Beginn der Gültigkeit aufgelaufene Anzahl von Tagen auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet
wird. Für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem Fahrten als durchgeführt gelten, ist der
Tag der Rückgabe der Zeitkarte maßgebend. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei ermäßigten,
personengebundenen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des
Fahrgastes vorgelegt wird.
Seite 224
Erstattungsanträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Gültigkeit des Fahrausweises zu stellen.
Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 EUR bzw.
50,00 CZK sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt
und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
7.3
Die Rücknahme, der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten gemäß 7.1 und 7.2 erfolgt
an stationären, personalbedienten Verkaufsstellen der České dráhy a. s. und an DB Reisezentren und DB Agenturen gemäß 6.2.
7.4
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) bzw. GCC-CIV/PRR.
7.5
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr bzw. GCC-CIV/PRR
8.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) ist
nicht gestattet.
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„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) sowie die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14
Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss
innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland sowie in Lux in allen Zügen, außer in TGV-Zügen.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der CFL (Societé
Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois), die außerhalb des Geltungsbereichs eines
Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Seite 231
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
3.3.2
-
Baden-Württemberg-Ticket
-
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
SchönerTagTicket NRW
-
SchönerTagTicket Single NRW
-
Hessenticket
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux gilt im gesamten Geltungsbereich an dem auf der Fahrkarte
angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Samstag, Sonntag, an den in Rheinland-Pfalz gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen,
24. und 31. Dezember sowie an Rosenmontagen und innerhalb von Luxemburg ab 0:00
Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux vor Beginn des Folgetages erworben werden.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 232
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Rheinland-Pfalz-Ticket
Lux
+
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
30 €
36 €
42 €
48 €
56 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
32 €
38 €
44 €
50 €
58 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
33 €
39,60€
46,20 €
52,80 €
61,60€
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von
Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an
anderen Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei. In Zügen der CFL innerhalb Luxemburgs ist die Fahrradmitnahme ganztags kostenfrei. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß TfV 601/F Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG in Zügen der Produktklasse
C des DB Konzerns außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist grundsätzlich eine
Fahrradtageskarte zu erwerben.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
für den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und er-
Seite 233
forderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Deutschland um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung
(EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges
aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 234
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Saar-Lor-Lux-Ticket“
Gültig ab 01. Januar 2013
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die
GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für
den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts
anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01. Januar 2013 bis auf weiteres.
3. Fahrkarten
3.1.
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket kann genutzt werden von:
Einzelpersonen oder2 bis zu 5 Personen
3.2.
Ein Kind von 6 bis einschließlich 11 Jahren oder ein entgeltpflichtiger Hund zählen bei der
Fahrpreisberechnung als eine Person.
3.3.
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Auf den Streckenabschnitten zwischen Igel (Grenze)
und Trier Hbf gelten die Fahrkarten auch in den Zügen der Produktklasse IC/EC (ohne Zuschlag oder Aufpreis). Die Fahrkarten gelten im Bereich von SNCF und CFL in allen Zügen
ausgenommen im ICE und im TGV (ohne Aufpreis oder Zuschlag).
3.4.
Das Saar-Lor-Lux-Ticket gilt auf folgenden Streckenabschnitten in Deutschland, Luxemburg
und Frankreich:
Deutschland (s. auch Punkt 3.3):
-
KBS 670 zwischen Saarbrücken Hbf und Homburg (S) Hbf
-
KBS 674 zwischen Saarbrücken Hbf und Zweibrücken Hbf
-
KBS 680 zwischen Saarbrücken Hbf und Nohfelden
-
KBS 681 zwischen Saarbrücken Hbf und Lebach-Jabach
-
KBS 682 zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach (Grenze)
-
KBS 683 zwischen Wemmetsweiler und Homburg (S) Hbf
-
KBS 684 zwischen Saarbrücken Hbf und Hanweiler (Grenze)
-
KBS 685 zwischen Saarbrücken Hbf und Trier Hbf
-
KBS 687 zwischen Dillingen (S) und Niedaltdorf
-
KBS 692 zwischen Trier Hbf und Apach (Grenze)
-
KBS 693 zwischen Trier Hbf und Igel (Grenze)
Luxemburg (s. auch Punkt 3.3):
-
Gesamtes Schienennetz
Seite 235
Frankreich (s. auch Punkt 3.3):
3.5.
-
Sarreguemines – Kalhausen
-
Apach (fr) – Metz (über Thionville)
-
Verdun – Metz
-
Longwy – Nancy
-
Longwy – Metz
-
Metz – Forbach (fr)
-
Metz – Sarrebourg
-
Hanweiler (Gr) – Metz
-
Bettembourg – Nancy
-
Metz – Bar le Duc
-
Nancy – Bar le Duc
-
Metz – Merrey
-
Nancy – Merrey (über Mirecourt)
-
Nancy – Sarrebourg
-
Nancy –Saint Die
-
Epinal – Saint Die
-
Nancy – Epinal- Remiremont
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten, und zwar
-
-
-
Samstag, Sonntag, Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1.
Mai), Tag des Sieges (08. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Luxemburgischer Nationalfeiertag (23. Juni), Französischer Nationalfeiertag (14. Juli), Mariä Himmelfahrt (15. August), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November), Ende des 1. Weltkriegs (11. November), 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), 2.
Weihnachtsfeiertag (Stephanstag 26. Dezember)
ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden, sind Fahrkarten zum
Normalpreis bis zum ersten Haltebahnhof, den der Zug am angegebenen Geltungstag
nach 00.00 Uhr erreicht, erforderlich.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer sind Fahrkarten zum Normalpreis ab dem
letzten Haltebahnhof, den der Zug am Folgetag des angegebenen Geltungstages bis
03.00 Uhr planmäßig erreicht, erforderlich.
4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Saar-Lor-Lux-Ticket
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über www.bahn.de 1)
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
für die 1. Person
24,00 EUR
für die 2.-5. Person jeweils
10,00 EUR
für die 1. Person
26,00 EUR
für die 2.-5. Person jeweils
10,00 EUR
Seite 236
1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.
Die Fahrkarten werden im Geltungsbereich von den DB-Reisezentren, den DB-Agenturen mit
elektronischem Verkauf und den DB Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2.
Saar-Lor-Lux-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3.
Ein entgeltpflichtiger Hund zählt bei der Fahrpreisberechnung als eine Person. Pro Fahrkarte
kann ein entgeltpflichtiger Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Für entgeltpflichtige
Hunde (d.h. ab dem 2. endgeltpflichtigen Hund) wird der für die 2.-5. Person geltende Fahrpreis erhoben.
4.4.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
5. Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Saar-Lor-Lux-Tickets ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder
Diebstahl wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Tickets werden nicht erstattet.
6. Sicherung gegen Missbrauch
6.1.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der
Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen.
6.2.
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Saar-Lor-Lux-Tickets ist nicht gestattet.
Seite 237
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Böhmen-Ticket“
Gültig ab 13. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und
SCIC für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen
nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.3
Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.6
Ein Sachsen-Böhmen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu einem Monat vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Böhmen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.8
Die Fahrt mit einem als “unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Böhmen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.9
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der Tschechischen Bahnen ČD (Sp, Os) in
Sachsen sowie in Tschechien gemäß Streckenverzeichnis ČD.
3.10
Nur innerhalb Tschechiens dürfen auch Züge des Fernverkehrs der ČD (R, EX, IC, EC, EN) in
der 2. Klasse genutzt werden.
3.11
Das Angebot gilt darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Sachsen auf folgenden Strecken
in
Thüringen:
-
Regis-Breitingen und Crimmitschau (KBS 530)
Gößnitz / Crimmitschau – Meerane (KBS 540)
Brandenburg:
3.12
- Lauta – Lampertswalde (KBS 225)
Die Anerkennung bei anderen Partnern (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verkehrs- / Tarifverbünde, Verkehrsgemeinschaften) kann gesondert geregelt werden.
Seite 238
3.13
Für Fahrten mit Zügen, die außerhalb des Geltungsbereichs angetreten bzw. beendet werden,
sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen
deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) bzw. sofern der Streckenabschnitt innerhalb eines Verkehrsverbundes liegt, nach den
Beförderungsbedingungen des Verbundtarifs und für einen tschechischen Streckenabschnitt
nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Sachsen-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Brandenburg-Berlin-Ticket, Brandenburg-Berlin Nacht
-
Bayern-Ticket, Bayern-Ticket Nacht
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
3.14
-
Die Fahrkarten sind am aufgedruckten Geltungstag für beliebig viele Fahrten gültig, und zwar:
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages und zusätzlich vor 9.00 Uhr:
- Linie S 1 in Fahrtrichtung Bad Schandau/Schöna,
-
Linie U 28 Děčín - Bad Schandau - Rumburk,
-
TLX 5251 Dresden – Liberec
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.15
3.16
Ein Sachsen-Böhmen-Tickets ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1 sind vorzunehmen
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
Seite 239
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Sachsen-BöhmenTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
26,00 €
31,50 €
37,00
42,50
48,00
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
28,00 €
33,50 €
39,00 €
44,50 €
50,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
28,60 €
34,65 €
40,70 €
46,75 €
52,80 €
1)
Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2
Sachsen-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio). Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr ist in Verbindung mit einem Sachsen-BöhmenTicket auch auf den in der Anlage Streckenverzeichnis ČD dargestellten Relationen gültig.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch eines Sachsen-Böhmen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.3
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 240
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.16 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Sachsen-BöhmenTicket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der
Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte.
Seite 241
V. Marketingaktionen der
DB Regio AG
Seite 242
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„E-Coupon für das Bayern-Ticket“
Gültig ab 1. April 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio
AG“ und die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots BayernTicket“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Aktion E-Coupon für das Bayern-Ticket wird bis auf weiteres angeboten.
3.
Anmeldung zur Aktion E-Coupon für das Bayern-Ticket
3.1
Über eine facebook-App zum Bayern-Ticket wird den Nutzern im Rahmen von mehrmals jährlich stattfindenden, zeitlich begrenzten Marketingaktionen die Möglichkeit gegeben, sich für
einen E-Coupon anzumelden. Im Zuge dieser Anmeldung wird der Kunde über die Bedingungen des E-Coupons informiert.
3.2
Nach getätigter Anmeldung auf facebook wird dem Kunden umgehend der e-coupon per email zugeschickt. Je Adresse und Aktion kann nur ein Coupon ausgegeben werden. Die email-Adressen werden ausschließlich zum Versand der Gutscheine verwendet und anschließend wieder gelöscht. Weitere Daten der Kunden werden nicht erhoben oder verarbeitet.
4.
4.6
Erwerb und Nutzung des E-Coupon für das Bayern-Ticket
Folgende Rabatte für die Aktionen E-Coupon für das Bayern-Ticket werden angeboten:
Bayern-Ticket
Rabatt
Bayern-Ticket 1 Person
3€
Bayern-Ticket 2 Personen
3€
Bayern-Ticket 3 Personen
4€
Bayern-Ticket 4 Personen
6€
Bayern-Ticket 5 Personen
9€
4.2
Der E-Coupon für das Bayern-Ticket kann beim Kauf eines Bayern-Tickets zum Selbstausdruck („Online-Ticket“) innerhalb des Bestellprozesses über www.bahn.de eingelöst werden.
4.3
Es kann nur 1 E-Coupon für das Bayern-Ticket je Ticket und Aktion eingelöst werden.
4.4
Die Aktion E-Coupon für das Bayern-Ticket gilt nur für Bayern-Tickets 2. Klasse.
4.5
E-Coupons für das Bayern-Ticket, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden,
verfallen ersatzlos.
Seite 243
5.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung
5.1
Umtausch, Erstattung und Barauszahlung des E-Coupon für das Bayern-Ticket sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Im Falle der Erstattung eines gemäß 3.1 erworbenen Online-Tickets wird der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten E-Coupons verringert.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der E-Coupon für das Bayern-Ticket ist nicht übertragbar.
Es wird an jeden Kunden ein eigener (individueller) E-Coupon ausgegeben, eine Mehrfachnutzung ist somit ausgeschlossen.
Aktionszeiträume und Rabatte der Aktion „E-Coupon für das Bayern-Ticket“ im Jahr 2015
Aktionszeitraum
Rabatt-Aktion
Anmeldezeitraum
21.05.-25.05.
3€ Rabatt
für Bayern-Ticket 1 Person
Einlösezeitraum
26.05.-05.06.
(Pfingstferien)
02.11. - 07.11
28.10.-01.11.
(Herbstferien)
5€ Rabatt
für Bayern-Ticket 2 Personen
11.02.-15.02.
25.03.-29.03.
10€ Rabatt
für Bayern-Ticket 5 Personen
27.07.-31.07.
19.12.-23.12.
Seite 244
16.02. - 20.02.
(Winterferien)
30.03. – 11.04.
(Osterferien)
01.08. - 14.09.
(Sommerferien)
24.12.-05.01.
(Weihnachtsferien)
Aktionsangebot
„Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ wird ab
dem 1. März 2016 angeboten und gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.
Teilnahmebedingungen
Für je fünf genutzte eingereichte Brandenburg-Berlin-Tickets (1. und 2. Klasse) und/ oder Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht (1. und 2. Klasse) wird ein Brandenburg-Berlin-Ticket für die 2. Klasse unentgeltlich ausgegeben.
Für die Aktion gelten Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht mit dem auf
den Tickets angebende Reisedatum 1. März 2016 bis längstens 31. Dezember 2016.
Es können Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus allen Vertriebskanälen bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden.
Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken
an:
Kundendialog DB Regio Nordost
Berlin/Brandenburg
Babelsberger Str. 18
14473 Potsdam
Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/brandenburg erhältlich.
Die Anzahl der Brandenburg-Berlin-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden, ist
auf 2.000 Stück limitiert.
Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt.
Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum. Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig.
Seite 245
Aktionsangebot
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“ wird ab dem 1. März 2016 angeboten
und gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.
Teilnahmebedingungen
Für je fünf benutzte und eingereichte Mecklenburg-Vorpommern-Tickets (1. und 2. Klasse) wird unabhängig von der genutzten Personenanzahl ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket für 5 Personen für
die 2. Klasse unentgeltlich ausgegeben.
Für die Aktion gelten Mecklenburg-Vorpommern-Tickets ab dem Reisedatum 1. März 2016 bis längstens 31. Dezember 2016. Es gilt das eingetragene bzw. abgestempelte Datum.
Es können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus allen Vertriebskanälen bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden.
Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken
an:
Kundendialog DB Regio Nordost
Mecklenburg- Vorpommern
Grunthalplatz 4
19053 Schwerin
Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/mecklenburg-vorpommern erhältlich.
Die Anzahl der Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden, ist auf 1.200 Stück limitiert.
Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt.
Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum. Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig.
Seite 246
VI. Sonstige Aktionsangebote
Seite 247
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG
Gültig ab 1.7.2010
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten in den jeweils aktuellen
Fassungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Der Erwerb von bestimmten Angeboten der DB Regio AG (z.B. Bayern-Tickets über
www.bahn.de, Schönes-Wochenende-Tickets) wird für jeweils einen bestimmten Zeitraum mit
der Ausgabe von Gutscheinen, auch als online einlösbare Gutscheine, unterstützt. Die einzelnen Aktionen und deren Bedingungen werden im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) und über
www.bahn.de/gutscheine bekannt gemacht.
3.
Erwerb/Nutzung
3.1
In unterschiedlichen, jeweils zeitlich begrenzten Aktionen werden Gutscheine mit unterschiedlichen Geldwerten ausgegeben. Die Gutscheine erhalten die in die jeweilige Aktion einbezogenen Kunden per E-Mail, über DB-Anzeigen mit Gutscheincode in Zeitungen/Zeitschriften, durch Werbegeschenke, beim Kauf von Produkten eines Kooperationspartners der
DB o.ä.
3.2
Die Gutscheine werden je nach Festlegung entweder direkt beim ersten oder einem späteren
Erwerb des jeweiligen Angebots nach Nr. 2 angerechnet.
3.3
Es kann grundsätzlich nur ein Gutschein pro Angebot eingelöst werden. Bei Mehrpersonenfahrkarten können jedoch je nach Aktionstyp bis zu 2 Gutscheine eingelöst werden.
3.4
Für den Erwerb eines Online-Tickets im Zusammenhang mit der Einlösung eines Gutscheins
ist eine Anmeldung auf www.bahn.de auf der Anmeldeseite mit folgenden Angaben erforderlich: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, BahnCard25-/BahnCard 50 – bzw. ecoder Kreditkarten-Nummer für die Online-Identifizierung.
4.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung
Umtausch, Erstattung und Barauszahlung der Gutscheine sind ausgeschlossen.
Gutscheine, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden, verfallen.
Bei Umtausch bzw. Erstattung eines Angebots wird der anzurechnende Betrag bzw. der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten Gutscheins gekürzt.
Seite 248
Anlage
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG
Übersicht über mögliche Aktionen
Anmeldung zum Erwerb von Online-Tickets als Neukunde
Kauf von Online-Tickets bzw. Fahrkarten
für eine bestimmte Strecke
für eine bestimmte Streckenlänge
von bzw. zu bestimmten Regionen (mehrere Start und Zielbahnhöfe)
für bestimmte Regionen/Länder
mit einer Mindestanzahl von Personen
mit einem bestimmten Mindestbetrag
durch bestimmte Zielgruppen
Kauf von BahnCards
Erwerb von Pauschalangeboten, Reisebausteinen (Flug, Mietwagen, usw.), die auf den voon der DB
betriebenen Internetportalen eingestellt sind
Unterstützung von Kundengewinnungsaktionen bei Kooperationspartnern der DB Regio AG
Teilnahme am Lastschriftverfahren
Teilnahme an Marketing- und Kooperationsaktionen der DB
Rückgewinnungsaktionen von Kunden, die länger kein Online-Ticket/keine Fahrkarte erworben haben
Angabe der E-Mail-Adresse zur Kundenbindung und Kontaktpflege
Zustimmung zur werblichen Nutzung
Anfordern von ausgelobten Informationsmaterialien bzw. Materialien zur werblichen Ansprache,
Newslettern
Teilnahme an Marktforschungsumfragen
Seite 249
Nr. 601/F des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
(Fahrradmitnahme Regio)
Gültig ab 14. Dezember 2014
Ausgabe Februar 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden aus
schließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 250
Übersicht der im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Aktionsangebote der DB
Regio AG, die aktuell gültig sind:
lfd. TVA-Nr.
Angebot
Gültig
267/2013
Fahrradtageskarte Nahverkehr
bis auf weiteres
186/2011,
Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg
bis auf weiteres
Fahrrad-Tageskarte Bayern
bis auf weiteres
Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern
bis auf weiteres
272/2011 IX,
153/2012 III,
90/2014 und
154/2014
21/2013 I
Kostenlose Fahrradbeförderung in Sachsen-Anhalt
und MDV
Kostenlose Fahrradbeförderung in Thüringen
Seite 251
bis auf weiteres
bis auf weiteres
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der
„Fahrradtageskarte Nahverkehr“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Mitnahme von Fahrrädern
2.1.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) möglich. Die
Mitnahme kann bei Platzmangel abgelehnt werden.
2.2
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf handelsübliche Fahrräder (zweirädrig und einsitzig und nicht- oder elektrohilfsmotorisiert) sowie zusammengeklappte
Fahrradanhänger beschränkt. In besonderen Zügen können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist, auch nichtmotorisierte Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden.
2.3
Fahrräder dürfen nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit
Klappsitzen, in Fahrradabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden.
3.
Fahrradtageskarte Nahverkehr
3.1
Zur Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr erforderlich.
Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die Fahrradtageskarte Nahverkehr nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
den betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.
Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt für beliebig viele Fahrten am angegebenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt bei Reisen mit einem Länder-Ticket Nacht am angegebenen Geltungstag bis 6.00 Uhr bzw. 7:00 Uhr des Folgetages (Ende der Geltungsdauer eines
Länder-Tickets Nacht).
4.
Beförderungsentgelt für Fahrräder und zusammengeklappte Fahrradanhänger
4.1.
Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr kostet 5,00 €.
4.1.1.
Für die Beförderung

eines handelsüblichen Fahrrades oder

eines zusammengeklappten Fahrradanhängers oder

eines nichtmotorisierten Liegerades oder

eines Tandems oder

eines Dreirades
hat der Reisende vor Fahrtantritt eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
4.1.2
Für die Beförderung

eines handelsüblichen Fahrrades mit einem zusammengeklappten Fahrradanhänger
hat der Reisende vor Fahrtantritt zwei Fahrradtageskarten Nahverkehr zu erwerben.
Seite 252
4.1.3
Die Beförderung von

Fahrrädern mitreisender Kinder unter 6 Jahren
erfolgt unentgeltlich.
4.2.
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld
geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird die Fahrradkarte im Zug zum Preis wie
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung, Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Inhaber von Fahrradtageskarten Nahverkehr werden
je Verspätungsfall mit 40 Cent entschädigt. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht
ausgezahlt.
6.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen.
Gruppen mit mehr als 20 Teilnehmern müssen mindestens 7 Tage vor dem Geltungstag mit
Bestellschein angemeldet werden.
Aus der Anmeldung kann kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 253
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“
Gültig ab 01. Mai 2014
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Geltungszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten bis auf weiteres.
3. Geltungsumfang
Die kostenlose Fahrradmitnahme in Baden-Württemberg gilt von Mo-Fr ab 9.00 Uhr bis 3:00 Uhr
früh des nächsten Tages, Sa, So und an Feiertagen ganztägig in allen Nahverkehrszügen der DB
Regio AG (IRE, RE, RB, S-Bahn) in Baden-Württemberg (auf den Strecken der Verbünde VVS,
DING, naldo und Filslandverbund ist die kostenlose Fahrradmitnahme bereits ab 8:30 Uhr möglich). Alle Ausnahmen davon sind unter Punkt 8 dieses Tarifs aufgeführt.
Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos, wenn
die Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden Verbundregelung (Einschränkung nach Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE, RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose Fahrradmitnahme vorsehen.
Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4. Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch
abgeleitet werden.
5. Regelungen für die angrenzenden Bundesländer Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Kanton
Schaffhausen (Schweiz) und Elsass (Frankreich)
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die jeweiligen Regelungen der Verkehrsverbünde, auch
wenn das Verbundgebiet über die Landesgrenzen von Baden-Württemberg hinausreicht (Verkehrsverbund DING, VRN, KVV). Bei der Fahrt aus den Verbundgrenzen hinaus in ein anderes
Bundesland, den Kanton Schaffhausen und ins Elsass sind bei der Fahrradmitnahme die jeweils
dort gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen zu beachten.
Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt auch auf den folgenden Strecken:
-
Kehl - Straßburg
-
Ludwigshafen – Germersheim – Wörth (Rhein) – Karlsruhe
- Aalen – Nördlingen
Seite 254
6. Fahrradkarte
Für die Fahrradmitnahme von Montag bis Freitag in der Zeit von 3:00 bis 9:00 Uhr (auf den Strecken der Verbünde VVS, DING, naldo, und Filslandverbund bis 8:30 Uhr) und auf Strecken mit
weiteren Einschränkungen nach Punkt 7 (z.B. bei der Tageszeit, der Zuggattung) ist für die Fahrradmitnahme eine Fahrradkarte erforderlich.
7. Kostenlose Fahrradmitnahme
Die kostenlose Fahrradmitnahme (Einschränkungen siehe Punkt 8) in DB Regio Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) gilt grundsätzlich Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr. In den
Verbünden VVS, DING, naldo und Filslandverbund bereits ab 8:30 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig.
8. Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
Einschränkungen zu den unter Punkt 7. beschriebenen Regelung
KBS
von
nach
Verbünde
Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
703
Offenburg
Basel
TGO/RVF/
RVL
Offenburg-Basel: nur in RE, RB.
Ringsheim-Schliengen: In den Zügen
der BSB täglich erst ab 19:30 Uhr.
720
Offenburg
Donaueschingen TGO/RTK/
- Konstanz
TUTicket/
VHB
Donaueschingen-Konstanz: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
726
Freiburg
Elzach
In den Zügen der BSB täglich erst ab
19:30 Uhr.
727
Freiburg
Donaueschingen RVF/VSB
Freiburg-Unadingen: täglich erst ab
19.30 Uhr.
728
Titisee
Seebrugg
RVF
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
729
Freiburg
Breisach
RVF
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
730
Basel Bad Bf Schwörstadt Singen
RVL/wtv/
TVSH/VHB
Basel Bad Bf.-Schwörstadt: nur in RB.
Schwörstadt-Singen: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
731
Radolfzell
Lindau
VHB/bodo
Radolfzell-Lindau: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
740
Stuttgart Hbf
Rottweil - Singen (Hohentwiel)
VVS/naldo/
vgf/VVR/
TUTicket/
VHB
Rottweil-Tuttlingen: in RE+RB keine
kostenlose Fahrradmitnahme.
Tuttlingen-Singen: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
750
Stuttgart Hbf
Ulm Hbf
VVS/Filsland/DING
Filslandverbund: EbersbachGeislingen(St): nur in RE+RB; DING:
Geislingen(St)-Ulm: nur in RB.
RVF
Seite 255
751
Ulm Hbf
Aulendorf Friedrichshafen
DING/bodo
Ulm-Aulendorf: nur in RB.
Aulendorf-Friedrichshafen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
753
Aulendorf
Kißlegg
bodo
In den Zügen IRE, RE, RB immer kostenlos.
755
Ulm Hbf
Neustadt
(Schwarzwald)
DING/naldo Freiburg-Unadingen: täglich erst ab
/TUTicket/
19:30 Uhr. DonaueschingenVSB/RVF
Immendingen-Tuttlingen-Beuron: keine
kostenlose Fahrradmitnahme. BeuronSigmaringen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Sigmaringen-Bad Saulgau: immer frei in RB. HerbertingenRiedlingen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
Riedlingen-Ulm: nur in RB, in IRE+RE:
keine kostenlose Fahrradmitnahme.
Ringzug Immendingen-TuttlingenBeuron: Mo-Fr ab 9:00 Uhr, Sa/So/f
ganztägig frei.
Naturparkexpress Sigmaringen-Beuron:
Sa/So/F frei > Saisonverkehr.
756
Ulm Hbf
Kellmünz
DING
Nur im RB.
757
Ulm Hbf
Rammingen Aalen
DING/htv/
Ulm-Rammingen: nur im RB; RamminOstalbmobil gen-Aalen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
759
Ulm Hbf
Kleinengstingen
über Münsingen
DING/naldo Ulm-Münsingen: nur RB.
Münsingen-Kleinengstingen: Saisonverkehr, an So/F ganztägig frei. Kleinengestingen-Gammertingen: keine
kostenlose Mitnahme an Werktagen.
760
Stuttgart Hbf
Bempflingen Tübingen Hbf
VVS/naldo
Bempflingen-Tübingen: nur im RE.
763
Metzingen
Bad Urach
naldo
Keine kostenlose Fahrradmitnahme.
764
Herrenberg
Tübingen
VVS/naldo
Herrenberg-Gülstein: Mo-Fr vor 6:00
Uhr und ab 8:30 Uhr. GültsteinTübingen: keine kostenlose Mitnahme.
766
Tübingen
Sigmaringen Bad Saulgau Aulendorf
bodo/naldo
Bad Saulgau-Aulendorf: alle Züge
ganztägig frei. Sigmaringen-Bad Saulgau: ganztägig frei nur in RB. Tübingen-Sigmaringen nur im Rad-WanderShuttle der HzL.
774
Tübingen
Horb - Pforz-
naldo/
Tübingen-Horb: Mo-Fr ab 9:00 Uhr frei,
Seite 256
971
Hbf
heim
VGF/VGC/
VPE
Sa/So/F ganztägig frei
Wangen
MarstettenAitrach/Tannhei
m(Württ)
bodo/DING
In RE, RB immer kostenlos.
nachrichtlich:
723
Riegel
Breisach über
Endingen
RVF (Kaiserstuhlbahn)
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
724
Endingen
Gottenheim
RVF
(Kaiserstuhlbahn)
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
732
Radolfzell
Stockach
VHB
(Seehäsle)
Keine kostenlose Fahrradmitnahme.
768
Sigmaringen
Hechingen über
Gammertingen
naldo
Kostenlose Fahrradmitnahme Hechingen-Gammertingen an Sa/So/F.
Gammertingen-Sigmaringen: Sa/So/F
im Naturparkexpress und im RadWanderShuttle der HzL >Saisonverkehr.
Seite 257
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“
Gültig ab 15. Dezember 2009
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gilt bis auf weiteres.
3.
Geltungsumfang
Die kostenlose Fahrradmitnahme in den Zügen der Südostbayernbahn gilt ohne zeitliche Einschränkung auf die in der Anlage 1 aufgeführten Strecken. Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs- /Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen.
Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der
DB oder anderer Gesellschaften.
4.
Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
5.
Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
944
Mühldorf – Rosenheim
Am Wochenende kommt es in beiden Richtungen
zu Kapazitätsengpässen. Eine Mitnahme von
größeren Gruppen ist nicht möglich.
945
Mühldorf - Salzburg
Am Wochenende kommt es zu Überlastungen.
Insbesondere vormittags Richtung Salzburg und
nachmittags/abends Richtung Mühldorf kann die
Fahrradmitnahme nicht garantiert werden.
Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise
mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen.
946
Mühldorf - Passau
An Wochenenden kommt es abends zu Kapazitätsengpässen. Eine weitere Aufstockung der
Fahrradstellplätze ist auf dieser Strecke nicht
möglich.
Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise
mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen.
953
Traunstein – Ruhpolding
Keine Beförderung von Fahrrädern bei RB 27504
(Ruhpolding ab 07:06 Uhr) möglich.
Seite 258
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Fahrrad-Tageskarte Bayern“
Gültig ab 01. Februar 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Tarifangebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1.1.
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S)
allen Strecken in Bayern.
3.1.2.
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern nur dann, wenn dies in
einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
auf
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen Tarifund Beförderungsbestimmungen.
3.2.
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis
3.00 Uhr des Folgetages für beliebig viele Fahrten.
In Verbindung mit dem Bayern-Ticket Nacht gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern bis 06.00 Uhr
des Folgetages und in den Nächten auf Samstag, Sonntag und gesamtbayerische Feiertage
wie auch in der Nacht auf den 15. August (Mariä Himmelfahrt) bis 7:00 Uhr.
4.
Fahrpreise
4.1.
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern kostet 5,00 €.
Falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet, wird die Fahrrad-Tageskarte Bayern zum
Bordpreis ausgegeben.
4.2.
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern wird ausgegeben:
-
von allen DB-Verkaufsstellen (DB Reisezentrum, DB Reisebüro, DB Agenturen)
-
aus Fahrkartenautomaten
-
im Internetportal der Deutschen Bahn AG
-
von sonstigen Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten (z.B. Verbünde), wenn dies in
einem besonderen Vertrag oder Absprache geregelt ist.
Ist an der DB Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme
von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis
wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.3.
Für folgende Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern
erforderlich:
Seite 259
-
handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand)
-
Tandems oder Liegeräder
-
Dreiräder
-
Fahrräder mit Hilfsmotor
4.4.
Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden.
4.5.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen.
4.6.
Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern, können die eigenen Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) mitnehmen.
5.
Erstattung, Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei. Beim Kauf von Fahrrad-Tageskarten Bayern im Internet sind Erstattung und Umtausch vor dem ersten Geltungstag ausgeschlossen.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
7.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung kann kein
Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 260
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“
Gültig ab 01. Februar 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Tarifangebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1.1.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades zwischen
eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern. Sie gilt in Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) für Verbindungen bis einschließlich 50 km (einfache Fahrt) bzw. 20 km (Hinund Rückfahrt). Für weiter gehende Verbindungen innerhalb Bayerns wird die FahrradTageskarte Bayern ausgegeben.
3.1.2.
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgesellschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen
Tarif- und Beförderungsbestimmungen.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages.
4.
Fahrpreise
4.1.
Der Preis der Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern entspricht dem um 50% ermäßigten Normalpreis für Züge der Produktklasse C.
Falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet, wird die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern zum Bordpreis ausgegeben.
4.2.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern wird ausgegeben:
-
von allen DB-Verkaufsstellen (DB ReiseZentrum, DB ReiseBüro, DB Agenturen)
-
aus Fahrkartenautomaten
-
von sonstigen Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten (z.B. Verbünde), wenn dies in
einem besonderen Vertrag oder Absprache geregelt ist.
Ist an der DB Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme
von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis
wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.3.
Sofern für die folgenden Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) die Mitnahme gestattet
ist, ist eine Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern erforderlich:
-
handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand)
-
Tandems oder Liegeräder
Seite 261
-
Dreiräder
-
Fahrräder mit Hilfsmotor
4.4.
Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden.
4.5.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen.
4.6.
Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern, können
die eigenen Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der
Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) mitnehmen.
5.
Erstattung, Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ sind vor dem
ersten Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung kann kein
Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 262
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet
des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“
Gültig ab 01. April 2014
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2. Geltungszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten ab dem 1. April 2014 bis auf weiteres.
3. Geltungsumfang
3.1
Die kostenlose Fahrradmitnahme in Sachsen-Anhalt und im MDV-Gebiet gilt ganztägig in allen
Nahverkehrszügen der DB Regio AG (IRE, RE, RB, S-Bahn) in Sachsen-Anhalt und im Gebiet
des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV).
Zu nachstehend genannten Zielbahnhöfen ist die Fahrradmitnahme ebenfalls kostenlos.
Vom letzten Bahnhof in
Sachsen-Anhalt
zum Zielbahnhof außerhalb von SachsenAnhalt
Bundesland
Nr. der Kursbuchstrecke
Jeber-Bergfrieden
Medewitz
Brandenburg
207
Holzdorf
Herzberg (Elster)
Brandenburg
214
Linda
Oehna
Brandenburg
214
Annaburg
Fermerswalde
Brandenburg
216
Klebitz
Blönsdorf
Brandenburg
250
Genthin
Wusterwitz
Brandenburg
260
Schönhausen
Großwudicke
Brandenburg
265
Geestgottberg
Wittenberge
Brandenburg
305
Oebisfelde
Wolfsburg
Niedersachsen
301
Salzwedel
Schnega
Niedersachsen
305
Marienborn
Helmstedt
Niedersachsen
310
Stapelburg
Vienenburg
Niedersachsen
330
Seite 263
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Nöbdenitz
Ronneburg(Thür)
Thüringen
540
Wetterzeube
Crossen
Thüringen
550
Bad Kösen
Großheringen
Thüringen
560
Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos,
wenn die Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden
Verbundtarifbestimmungen (Einschränkung nach Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE,
RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose Fahrradmitnahme vorsehen.
Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden
und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren
Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten von/nach Thüringen ist keine Fahrradkarte notwendig.
Bei Fahrten über die Landesgrenzen Sachsen-Anhalts bzw. das Gebiet des MDV hinaus zu
Zielen, die nicht in Nr. 3.1 bis 3.4 enthalten sind, ist für die Fahrradmitnahme eine
Fahrradkarte entsprechend den besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme bei der
DB Regio AG erforderlich.
Mitreisende dürfen durch die Fahrräder nicht behindert werden. Ein Anspruch auf
Fahrradmitnahme besteht nicht.
4. Berechtigte
Jedermann der im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Es werden keine besonderen
Fahrradkarten ausgegeben.
5. Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Seite 264
Nr. 601/H des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für den
Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des
„HandyTickets Deutschland” im
Geltungsbereich „Fanta 5“
Gültig ab 09. Dezember 2013
Ausgabe Februar 2016
Inhaltsverzeichnis:
I.
Besondere Bedingungen der Unternehmen der Deutschen Bahn AG für
das HandyTicket Deutschland im Geltungsbereich „Fanta 5“
II.
Anlagen
Anlage 1 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 265
Übersicht der im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Aktionsangebote der DB
Regio AG, die aktuell gültig sind:
lfd. TVA-Nr.
Angebot
198/2012 und Besondere Bedingungen für den Erwerb und die
303/2011
Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des
„HandyTickets Deutschland“ im Geltungsbereich
„Fanta 5“
Seite 266
Gültig
bis auf weiteres
1.
Anwendungsbereich
1.1. Die DB Regio AG bietet im Geltungsbereich des „Fanta 5“ (Tarifräume der Verkehrsverbünde Tarifverbund Ortenau (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL) und
Waldshuter Tarifverbund (WTV)) für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die über
den Bereich eines der teilnehmenden Verkehrsverbünde hinausgehen, sich aber noch
innerhalb des Geltungsbereichs "Fanta 5" befinden, den Erwerb und die Nutzung von
elektronischen Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ an.
1.2. Es gelten für den Geltungsbereich, wie in 1.1. beschrieben, die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
1.3. Für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes stattfinden, gilt der jeweilige Verbundtarif.
1.4. Ergänzend – und bei inhaltlichen Abweichungen nachrangig - gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland (Anlage 1).
2.
Angebot
2.1
Für den in Nr. 1.1 genannten Geltungsbereich werden Fahrkarten in elektronischer
Form als HandyTicket Deutschland nur für die einfache Fahrt in der 1. oder 2. Wagenklasse zum Normalpreis - ggf. unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabatts - zum
sofortigen Fahrtantritt verkauft.
2.2
Die Fahrkarten sind nicht übertragbar und berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit
beliebig häufigen Umstiegen unter Inanspruchnahme des nächstfolgenden Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel der gewählten Verbindung über den reiseüblichen
oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg (Fahrt ohne Umweg).
2.3
Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Fahrkartenerwerbs gültigen Tarife.
2.4
Die unentgeltliche Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren nach Nr.
3.7.2 bzw. Nr. 3.7.3 der BB Personenverkehr ist auch ohne Eintrag auf dem HandyTicket Deutschland zulässig.
2.5
Für Hunde und Fahrräder kann kein HandyTicket Deutschland erworben werden.
2.6
Das Sammeln von bahn.bonus Punkten ist ausgeschlossen.
3.
Erwerb und Nutzung von elektronischen Fahrkarten
3.1. Um eine elektronische Fahrkarte zu erwerben, muss sich der Nutzer zuvor in einem
der Internetportale der teilnehmenden Verkehrsunternehmen oder Verbünde registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung kann der Nutzer elektronische Fahrkarten erwerben. Vertragspartner für den Erwerb von elektronischen Fahrkarten im Geltungsbereich
nach Nr. 1.2 ist die DB Regio AG.
3.2. Als Nutzer zugelassen sind voll geschäftsfähige natürliche Personen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters über das
Prepaid-Zahlverfahren (siehe Anlage 1) mit einem Aufladebetrag von jeweils maximal
50 Euro teilnehmen, wenn sie einen gültigen Personalausweis als Kontrollmedium i.S.
von Nr. 4.1 mit sich führen.
3.3. Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser
zum Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist ausgeschlossen. Für jeden
Seite 267
im Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische
Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt wird.
3.4. Die für die Nutzung von Mobilfunkleistungen (z.B. Datenübermittlung) beim jeweiligen
Mobilfunkanbieter entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten des entsprechenden Anbieters und sind vom Nutzer zu zahlen.
4.
Fahrkartenkontrolle
4.1. Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal
das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland) vorzuzeigen. Zugelassene
Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, bundesdeutscher Reisepass, Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer
vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen.
4.2. Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten
Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen
Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich.
4.3. Kommt der Nutzer seinen Pflichten nach Nr. 4.1 nicht nach, liegt eine Reise ohne gültigen Fahrausweis nach § 12 EVO vor.
4.4. Zuständige Stelle im Sinne von § 12 Abs. 3 EVO sowie Nr. 2.3 BahnCard ist ausschließlich die unter Nr. 5.2 genannte Stelle.
5.
Umtausch und Erstattung
5.1. Der Umtausch ist ausgeschlossen.
5.2. Die Erstattung von Handy Tickets Deutschland nach Nr. 1.2 richtet sich nach Nr. 4.1.1,
Satz 2 der BB Personenverkehr. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an die DB Regio AG, Kundendialog, Presselstraße 17, 70191 Stuttgart zu richten.
6.
Haftung
Die Geltendmachung der Ansprüche gem. Nr. 9.3 der BB Personenverkehr erfolgt
grundsätzlich beim Servicecenter Fahrgastrechte mittels eines ausgefüllten Fahrgastrechte-Formulars. Als Fahrt- bzw. Kaufnachweis fügt der Reisende seinem Antrag eine
Kopie der Ticketquittung seiner für diese Fahrt geladenen elektronischen Fahrkarte
bei.
Seite 268
Anlage 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen HandyTicket
1.
Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets
und ergänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen
der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket.
1.2
Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher
es dem registrierten Kunden (im folgenden Nutzer genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen¹ der am
HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu erwerben.
1.3
Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services eines ITDienstleisters, der HanseCom GmbH, Hamburg, und eines Finanzunternehmens, der
LogPay Financial Services GmbH, Eschborn. Hierfür werden zur Vertragsabwicklung
erforderliche, personenbezogene Daten an die o. g. Dienstleister übermittelt.
1.4
Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das
Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Str. 72,
65760 Eschborn, an welche sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay Financial Services GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
2.
Anmeldung (Vertragsabschluss)
2.1
Um den HandyTicket-Service nutzen zu können, muss sich der Nutzer unter wahrheitsgemäßer Angabe der nachfolgenden Punkte bei der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden registrieren:

Mobilfunknummer, Name und vollständige Adresse (gilt nicht für das PrepaidVerfahren)

Geburtsdatum (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren)

E-Mail-Adresse

gewünschtes Bezahlverfahren entsprechend Ziffer 6.1

Bankverbindung mit BIC und IBAN (im Falle Lastschriftverfahren)

Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlverfahren)

gültiges Kontrollmedium (z. B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) gemäß
Angaben auf dem Internetportal der DB Regio AG, Region Südbaden
Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z. B. Name, Adresse, Zahlverfahren und E-Mail-Adresse) unverzüglich
mitzuteilen. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist das Finanzunternehmen berechtigt, den Nutzer mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.
Seite 269
Interessenten aus Drittländern, die weder über einen Deutschen- oder EU-Reisepass
bzw. Deutschen Personalausweis verfügen, können sich gegen Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses ihres Herkunftslandes über den Kundenservice der
DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden registrieren lassen und somit am HandyTicket Deutschland teilnehmen.
Die Registrierung und der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
Die Registrierung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
stellt das Angebot des Nutzers zum Abschluss des Vertrages über die Nutzung des
HandyTicket-Services (im folgenden Nutzungsvertrag genannt) dar. Mit Bestätigung
der Registrierung kommt zwischen der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden
und dem Nutzer der Nutzungsvertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Der HandyTicket-Service steht voll geschäftsfähigen natürlichen Personen offen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und, soweit sie im Besitz eines gültigen Kontrollmediums sind, über das Prepaid-Zahlverfahren am HandyTicket Deutschland mit
einem Maximalbetrag von 50 Euro teilnehmen. Für voll geschäftsfähige natürliche
Personen gilt der Maximalbetrag nicht.
2.2
Ein Anspruch auf Registrierung für den HandyTicket-Service besteht nicht.
2.3
Mit Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt die DB Regio AG,
Verkehrsbetrieb Südbaden ihren Nutzern eine einfache Lizenz zur Verwendung der
Software "HandyTicket Deutschland" zur zweckgebundenen Nutzung der darin enthaltenen Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung
der Software ist dem Nutzer verboten. Insoweit ist es dem Nutzer auch nicht gestattet, das ihm an "HandyTicket Deutschland" eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen. Die
Ermittlung und Offenlegung des Quellcodes des Programms ist verboten.
Im Fall des Verstoßes gegen den vereinbarten Nutzungsumfang steht der Nutzer den
Vertragspartnern für den daraus resultierenden Schaden ein. Erfasst von diesem Anspruch wird insbesondere ein möglicher Folgeschaden bei Dritten.
Die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden übernimmt keinerlei Gewährleistung
bezüglich der Anwendbarkeit und Leistungsfähigkeit von "HandyTicket Deutschland".
3.
Widerrufsbelehrung
3.1
Widerrufsrecht:
Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder im persönlichen Bereich des Internetportals
(Adresse: https://www.handyticket.de/portals/web/nutzer/fanta5/login.html))
widerrufen werden. Der Widerruf bezieht sich dabei nur auf die Vertragserklärung
(Registrierung für das HandyTicket-Verfahren). Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Erklärung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2
EGBGB sowie der Verpflichtung gemäß § 312g Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung
mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
Seite 270
Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten:
DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden
Bismarckallee 7a, 79098 Freiburg (Brsg)
[email protected]
Vorstand: Dr. Manfred Rudhart (Vorsitzender), Kay Euler, Michael Hahn, Norbert
Klimt, Marion Rövekamp
Handelsregister: Frankfurt am Main, HRB 50977
3.2
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
(evtl. Prepaid-Guthaben oder HandyTickets) zurück zu gewähren und ggf. gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt beziehungsweise herausgegeben werden,
muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt
werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb
von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung bzw. mit deren Empfang.
3.3
Besondere Hinweise:
Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht automatisch, wenn der Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung
des Nutzers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Nutzer selbst diese
veranlasst hat.
4.
Kündigung
4.1
Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z.
B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von der Kündigung unbenommen. Die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden kann den Nutzungsvertrag
jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch ordentliche Kündigung, jeweils
an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. der vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist, kündigen. Eine ordentliche Kündigung erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine
Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen
hat.
4.2
Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist
die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden insbesondere berechtigt, wenn

der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt,

der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,

eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. zu vermuten
ist,
Seite 271

der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte
Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt,

der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht,

der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies
DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden nicht mitgeteilt hat oder

ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist.
Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3
Mit Wirksamwerden der Kündigung kann mit sofortiger Wirkung der HandyTicketService nicht mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto gegen eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 1,50 € überweisen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung ist nur innerhalb von
3 Monaten nach Kündigung (aufgrund der gesetzl. Einspruchsfristen) möglich. Die
Rückzahlung erfolgt in Euro.
5.
HandyTicket Erwerb und Nutzung
5.1
Der Nutzer muss für die Nutzung des HandyTicket-Services bei einem am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen die jeweils dort angebotenen Tickets vor Fahrtantritt erwerben und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen.
Die dabei ihm entstehenden Übertragungskosten trägt der Nutzer. Mit der Bestellung
des Tickets über das vom Nutzer angemeldete Mobiltelefon gibt der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages ab. Der Kaufvertrag kommt
zwischen dem Nutzer und dem Verkehrsunternehmen, bei dem das Ticket gekauft
wurde, durch die Bereitstellung des Tickets zustande, der Beförderungsvertrag mit
dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt werden. Für die
Gültigkeit des Tickets ist letztendlich der Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister
maßgeblich. Das Ticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum
versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt. Erstattungen richten sich nach den jeweils
geltenden Tarifbestimmungen.
5.2
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zzgl. ggf. entstandener Gebühren bei Zahlungsstörungen (siehe Punkte 7.6 und 8.7 dieser Bestimmungen), sowie den gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen
des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. Verkehrsverbundes. Die Zahlung hat an
das Finanzunternehmen zu erfolgen, an den die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb
Südbaden ihren Anspruch abtritt.
5.3
Das Ticket auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer
und das Kontrollmedium sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen (Mobiltelefon und Kontrollmedium).
5.4
Der Nutzer ist für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des Tickets verantwortlich. Dies gilt auch für die Aktualität des Kontrollmediums.
5.5
Nach Fahrtantritt über das Mobiltelefon erworbene Tickets werden nicht anerkannt.
Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen
wird in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Tickets
auf dem Mobiltelefon sind nicht übertragbar.
Seite 272
5.6
Kann der Nutzer den Nachweis des Tickets bei der Ticketkontrolle wegen Versagens
des Mobiltelefons nicht erbringen, (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku
etc.) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket nach den Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen geahndet. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften
bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Nutzer vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben.
5.7
Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweils
genutzten Tarifgebietes.
6.
Zahlungsweisen und Abrechnung
6.1
Der Nutzer kann zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen:

Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren,

Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard und American Express)

Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung oder

Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch Überweisung per giropay
Andere Zahlungsweisen sind ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme an einem bestimmten der genannten Zahlverfahren besteht nicht. Alle Zahlverfahren stehen voll geschäftsfähigen Personen
über 18 Jahren zur Verfügung. Minderjährige können nur am Handy-Ticket-Service
teilnehmen, wenn Sie eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters einzuholen.
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses zum HandyTicket Deutschland eine Überprüfung der Bonität des Nutzers durchführen (ausgenommen Abrechnung über das Prepaid-Verfahren). Der Vertragsabschluss erfolgt
vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Datenprüfung. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Daten zur Person gegen den Datenbestand der SCHUFA
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit der Anmeldung zum HandyTicket Deutschland stimmt der Nutzer, falls er das Bezahlverfahren „Kreditkarte“ oder „Lastschrift“ gewählt hat, der Überprüfung seiner Bonität zu. Bei einer
Verweigerung der Zustimmung steht dem Nutzer ausschließlich das PrepaidZahlverfahren zur Verfügung.
Darüber hinaus werden im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift, soweit gemäß §
28a BDSG zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der
SCHUFA Holding AG eingepflegt, die diese an andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach Ausgleich der Forderung
wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet. Aufgrund des Ergebnisses
der Bonitätsprüfung werden ggf. nur das Kreditkarten-Verfahren und das PrepaidVerfahren zugelassen.
6.2
Der Einzug der erworbenen Ticketforderungen erfolgt durch das Finanzunternehmen
in der Regel ab einer Gesamtforderungshöhe von 50 € sofort am nächsten Bankarbeitstag (Abweichungen zu Fristen bei Lastschrifteinzügen siehe Ziffer 7.3). Ticketbestellungen mit einer Größe von weniger als 50 € werden zunächst gesammelt und
erst ab einer Überschreitung eines Gesamtwertes von derzeit 50 € eingezogen, spätestens jedoch zum ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Abweichend hiervon erfolgt beim erstmaligen Ticketkauf eine sofortige Belastung des Nutzerkontos. Dies
dient zur Verifikation der vom Nutzer angegebenen Zahldaten. Die Belastung des
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Bankkontos bzw. der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung der Nutzerbanken
bzw. des kreditkartenherausgebenden Institutes des Nutzers. Die Übersicht über die
getätigten Ticketkäufe (nachfolgend Umsatzübersicht genannt) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über das Internetportal vom Nutzer einsehbar und abrufbar.
6.3
Der Nutzer hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung, im Falle des Prepaid-Verfahrens ist das die Umsatzübersicht)
sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach zur VerfügungStellung der Abrechnung gegenüber der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden
vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der
Nutzer wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben hiervon unberührt.
7.
Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren
7.1
Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren
zur Verfügung.
7.2
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind weitere personenbezogene Daten (Vorname,
Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und die Bankdaten (IBAN, BIC)
seitens des Nutzers für die eindeutige Zuordnung der Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieses Zahlverfahrens gibt der Nutzer mit Zustimmung
zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in Deutschland. Im Falle, dass der Nutzer
nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Kontoinhabers für den Lastschrifteinzug vorliegt. Der Nutzer hat zudem
sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt.
7.3
Der Nutzer verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
erforderlichen Bankdaten (insbesondere Kontoinhaber, BIC und IBAN) mitzuteilen. Es
wird hiermit vereinbart, dass die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Fälligkeit beträgt. Beim erstmaligen Einzug gilt eine Frist
von mindestens fünf (5) Tagen. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über E-Mail. Die vorstehenden Fristen entfallen bei sofortiger Fälligstellung (z. B. Kündigung, Sperre oder Limitüberschreitung).
7.4
Auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Mandates wird verzichtet. Der Verzicht
wird hiermit gegenüber der Bank des Nutzers, der Gläubigerbank und dem Gläubiger
erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist
der Nutzer einverstanden. Bei Wegfall oder Unwirksamkeit des Verzichts ist der Nutzer verpflichtet, eine schriftliche Mandatserteilung unverzüglich nachzureichen. Dazu
genügt eine E-Mail an [email protected] mit der Bitte um Zusendung des SEPAMandatsformulars. Der Nutzer erhält im Anschluss das Formular für das SEPAMandat, welches er vollständig ausgefüllt und gezeichnet an das Finanzunternehmen
postalisch zurück schicken muss. Gleichzeitig ist der Nutzer verpflichtet, die Mandatsreferenznummer – wenn der Ticketkäufer nicht der Kontoinhaber ist – an diesen weiterzuleiten.
7.5
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses eine Überprüfung der Bonität des Nutzers durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Personendaten des Nutzers gegen den Datenbestand eines Bonitätsdienstleisters (siehe Punkt Datenschutz). Der Nutzer erklärt, dass er mit der Weitergabe, Verarbeitung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der vorgenannten Unternehmen
einverstanden ist. Mit der Anmeldung bestätigt der Nutzer zudem, falls er das Bezahlverfahren „Lastschrift“ gewählt hat, dass er die Überprüfung der Bonität zur Kenntnis
genommen und zugestimmt hat.
Seite 274
7.6
Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Nutzer zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher Bankdaten oder Widerspruch
- scheitern, so ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder die Angabe korrekter
Bankdaten zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige
Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25 €) sowie die anfallenden Fremdgebühren der
Hausbank spätestens nach 14 Bankarbeitstagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen – insbesondere
ohne Angabe der Mobilfunknummer - durch den Nutzer werden i. d. R. nicht akzeptiert.
7.7
Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht
nicht.
8.
Zahlung per Kreditkarte
8.1
Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren
zur Verfügung.
8.2
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Kreditkartendaten (Kartenart, Kartennummer, Gültigkeit, Karteninhaber, Kontrollnummer) des Nutzers für die Bezahlung der Tickets erforderlich.
8.3
Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarte ausgebende
Institut übermittelt und ein Betrag in Höhe von 1 € angefragt. Eine Verbuchung bzw.
ein Einzug des angefragten Betrages erfolgt nicht.
8.4
Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Tickets über das KreditkartenVerfahren ist nur mit Visa oder MasterCard oder American Express möglich. Andere
Kreditkarten werden derzeit nicht akzeptiert. Der Zeitpunkt der Abrechnung von dem
Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers festgelegt. Die Einreichung der Ticketbeträge, die der Nutzer in einem Monat gekauft hat,
erfolgt durch das Finanzunternehmen gemäß 6.2 bei dem Kreditkartenherausgeber
des Nutzers. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Karteninhaber der angegebenen
Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Karteninhabers für die
Belastung vorliegt. Der Nutzer hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene
Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt.
8.5
Das System des Finanzunternehmens überprüft die vom Nutzer angegebenen Zahlungsdaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des kreditkartenausgebenden Institutes. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, so erhält der Nutzer eine Fehlermeldung.
Der Zeitpunkt der Abbuchung von dem Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen
Kreditkartenvertrag des Nutzers mit seinem kreditkartenausgebenden Institut festgelegt.
8.6
Das Finanzunternehmen ist für alle Kreditkartentransaktionen des Nutzers (Karteninhaber) in Bezug zum HandyTicket-Service, einschließlich des Kunden-services bei
Rückfragen zum eingereichten Betrag verantwortlich.
8.7
Sollte der Nutzer ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder die Einreichung der Forderung bei seinem Kreditkartenherausgeber aus
von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung
oder versäumte Mitteilung der Kartensperrung bei Verlust oder Diebstahl - scheitern,
so ist der Nutzer verpflichtet, zusätzlich zu dem Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets, die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25
€) sowie die angefallenen Fremdgebühren des Kreditkarten-Acquirers zu tragen.
Seite 275
Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen durch den Nutzer werden nicht akzeptiert.
8.8
Der Nutzer hat den Verlust, Diebstahl oder anderen Missbrauch bezüglich seiner
Kreditkarte der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden und dem Finanzunternehmen unverzüglich über das entsprechende Internetportal oder über die Hotline unter Angabe seines Namens, der vollständigen Wohnadresse, des Geburtsdatums,
seiner Mobilfunknummer und i. d. R. der Kreditkartennummer mitzuteilen.
8.9
Die gekauften Tickets werden dem Nutzer in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro übermittelt. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der Nutzer über das Internetportal einsehen und abrufen.
8.10
Ein Anspruch des Nutzers an der Teilnahme am Kreditkarten-Verfahren besteht nicht.
9.
Zahlung per Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung
(Vorauszahlung)
9.1
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die
Erhebung der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich.
Hat der Nutzer dieses Verfahren gewählt, ist er verpflichtet, eigenständig einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 €, welcher zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist, im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen angegebenes Konto
einzuzahlen oder zu überweisen. Dabei hat der Nutzer als „Verwendungszweck“ zwingend an erster Stelle - seine Mobilfunknummer anzugeben. Es darf je Überweisung nur eine Mobilfunknummer angegeben werden.
9.2
Der HandyTicket-Service wird erst freigeschaltet, wenn dieser Betrag auf dem Konto
des Finanzunternehmens eingeht. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
10.
Zahlung per Prepaid- Verfahren durch Überweisung über giropay
(Vorauszahlung)
10.1
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die
Erhebung der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich.
Hat der Nutzer dieses Verfahren gewählt, kann er mittels giropay einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 € über das OnlineBanking-Verfahren seiner Bank von seinem Konto überweisen. Das Guthaben wird zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt. Die Zahlung wird im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen angegebenes
Konto vom Bankkonto des Nutzers überwiesen.
10.2
Voraussetzung für die Teilnahme am Prepaid-Verfahren durch Überweisung über
giropay ist die Teilnahme der Bank des Nutzers am giropay-Verfahren. Durch die
Eingabe der Bankleitzahl bzw. der BIC der Bank des Nutzers im Rahmen des Überweisungsprozesses wird dem Nutzer angezeigt, ob die Bank des Nutzers am giropayVerfahren teilnimmt. Des Weiteren muss der Nutzer für das OnlineBanking-Verfahren
bei seiner Bank zugelassen sein und über eine entsprechende TAN zur Freigabe der
Transaktion verfügen. Eine Überweisung über giropay ist nur dann möglich, wenn das
Konto des Nutzers über ein entsprechendes Guthaben bzw. einen ausreichenden
Verfügungsrahmen verfügt.
10.3
Der HandyTicket-Service wird freigeschaltet, wenn die giropay-Überweisung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Nutzer erhält hierüber direkt nach Abschluss der
Seite 276
Transaktion eine Bestätigung oder Ablehnung. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
10.4
Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme am Prepaid-Verfahren besteht nicht.
11.
Sperrungen
11.1
Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet,
dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert
ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl
oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden unterstützt den
Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt
wird.
11.2
Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen
Missbrauch fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die
Sperrmitteilung erfolgt über eine SMS-Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister.
Jeder erfolgte Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Nutzer
veranlasst.
11.3
Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten
Zahlungsweise, wird der Nutzer für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in einem Mahnschreiben durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert. In
diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, auf den Nutzer zukommen.
12.
Datenschutz
12.1
Die Daten werden von der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden und/oder den
Dienstleistern erhoben, gespeichert und verwaltet. Hierbei wird zwischen personenbezogenen, Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden.
12.2
Die von der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden bzw. den Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate nach Abschluss der Transaktionen endgültig gelöscht, danach sind sie nicht mehr einsehbar. Personenbezogene
Daten werden 12 Monate nach Kündigung und Abschluss aller Transaktionen archiviert, danach sind diese nicht mehr einsehbar. Die Archivierungszeit richtet sich nach
den gesetzlichen Grundlagen.
12.3
Die DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden kann die personenbezogenen Daten
der bei ihr angemeldeten Nutzer zum Zwecke der Kundenbetreuung nutzen und
speichern. Die personenbezogenen Daten werden ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers nicht für Werbezwecke genutzt.
Die Dienstleister dürfen diese Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und
zur Durchführung der Abrechnung speichern. Die anderen am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde haben keinen Zugriff
auf die personenbezogenen Daten.
12.4
Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Nutzung des Handy-Ticket-Services
erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung sowie jede Änderung der
vorgenannten Daten) sowie die Forderung betreffenden Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die folgenden Unternehmen weitergegeben werden können:
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
LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn
(„LogPay GmbH“)

SCHUFA Holding GmbH, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden („SCHUFA“)

diagonal inkasso GmbH, Bremer Straße 11, 21244 Buchholz i.d.N.
Das Finanzunternehmen ist seinerseits zur Prüfung und Weitergabe der Daten an die
vorgenannten Inkassounternehmen, Auskunfteien und Scoringdienstleister berechtigt.
Die Weitergabe an Inkassounternehmen ist insbesondere zulässig, wenn eine der
unter § 28 Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Nutzer hiermit ausdrücklich hingewiesen. Auf die berechtigten Belange
des Nutzers ist Rücksicht zu nehmen. Ergänzend gelten die Vorschriften des § 28
BDSG und des § 28a BDSG. Die Weitergabe ist auch zulässig zum Zwecke der Identitätsprüfung.
12.5
Mit jeder einzelnen Nutzung des HandyTicket-Services erklärt der Nutzer jeweils sein
Einverständnis, dass seine Nutzungsdaten auf Basis der von dem Nutzer angegebenen Mobilfunknummer bei Bedarf von allen teilnehmenden Regionen eingesehen
werden können. Dies dient insbesondere der Klärung bei Unstimmigkeiten für Fahrten in fremden Regionen.
12.6
Daten aus Sperrlisteneinträgen werden 6 Monate nach Fortfall des Sperrgrundes
gelöscht.
13.
Informations- und Sorgfaltspflicht des Nutzers
Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z.B. Adresse und Kontoverbindung, Mobilfunknummer und gültiges Kontrollmedium) unverzüglich der DB Regio AG, Verkehrsbetrieb Südbaden mitzuteilen. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist die DB Regio AG,
Verkehrsbetrieb Südbaden berechtigt, dem Nutzer die dadurch entstehenden
Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
Die persönliche Identifikations-Nummer (PIN), die ihm bei der Anmeldung für seinen
persönlichen Internetzugang zugesendet wurde, ist vom Nutzer geheim zu halten.
14.
Haftung der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen/
Verkehrsverbünde und Dienstleister
Zur Nutzung des HandyTicket-Services ist es erforderlich, technische Systeme und
Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde und ihre Dienstleister übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikations- und andere Dienstleistungen Dritter weder eine
Gewährleistung noch eine Haftung. Für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsverbünde noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Seite 278
Der gesamte Schriftverkehr ist an die genannte Anschrift/ Mail-Adresse zu richten:
DB Regio AG,
Verkehrsbetrieb Südbaden
Bismarckallee 7a,
79098 Freiburg (Brsg)
Telefon: 01803-446088 (9 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42
ct/Min.)
[email protected]
Schriftliche Anfragen an: Kundendialog DB Regio Baden-Württemberg,
Presselstraße 17, 70191 Stuttgart
1 Tarifbestimmungen
und Beförderungsbedingungen:
http://www.bahn.de/p/view/home/agb/agb_befoerderungsbedingungen.shtml
http://www.ortenaulinie.de
http://www.rvf.de
http://www.v-s-b.de
http://www.rvl-online.de/web/index.php
http://www.wtv-online.de/
http://www.suedbadenbus.de/suedbadenbus/view/index.shtml
http://www.sweg.de
http://www.ich-will-reisen.com
http://www.suedwestbus.de
Seite 279
Nr. 601/O des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für den
Online-Ticket-Shop
der DB Regio AG
(Ticket-Shop Regio)
Gültig ab 15. Dezember 2013
Ausgabe Februar 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe,
Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509,
E-Mail: DZD [email protected]
Seite 280
1.
Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets im
Selbstausdruck im Internet über www.dbregio-shop.de und ergänzen die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr), die „Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten“
(Nr. 600/I) die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets“ (Nr.
600/J) und die besonderen Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die
einzelnen im Shop abgebildeten Angebote, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2.
Erwerb und Nutzung von Online-Tickets auf www.dbregio-shop.de
2.1
Unter www.dbregio-shop.de können Inhaber einer eindeutigen Identitätskarte (z. B.
Personalausweis, BahnCard) durch eigenständige Buchung des Reisenden für sich
oder einen Dritten (jeweils und ggf. auch mit Mitreisenden) online buchen und selbst
ausdrucken.
2.2
Im Buchungsablauf ist vom Buchenden das Geburtsdatum zusätzlich anzugeben. Bei
der Buchung ausschließlich für einen Dritten wird das Geburtsdatum, sowie die IDKarte des Dritten zusätzlich erfasst.
2.3
Der Link zum Herunterladen des Tickets wird nach Abschluss des Bestellvorgangs
angezeigt und zudem per E-Mail versandt.
2.4
Kundenvertragspartner für den Kauf von Online-Tickets nach Nr. 3 ist die DB Vertrieb
GmbH, Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main.
3.
Buchbare Angebote
Als Online-Ticket sind bestimmte Aktionsangebote der DB Regio AG und Dritter (z. B.
Verkehrsverbünde) im Nahverkehr erhältlich.
4.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch der über www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets
sind ausgeschlossen.
Seite 281
Allgemeine Geschäftsbedingungen www.dbregio-shop.de
1.
Zahlungsweisen und Abrechnung
1.1
Der Kunde kann für Online-Ticket-Buchungen unter www.dbregio-shop.de zwischen
den Zahlungsverfahren Lastschriftverfahren (nach Registrierung) und Kreditkarte
wählen.
1.2
Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunternehmen DVB LogPay GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an welche sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die DVB LogPay GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen.
Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene
Rechnung durchzuführen.
1.3
Der Kunde hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung) sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach
zur Verfügungsstellung der Abrechnung gegenüber der DB Vertrieb GmbH vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Kunde wird
in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
2.
Zahlung per Lastschrifteinzug
2.1
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind personenbezogene Daten (Vorname, Name,
Anschrift, Geburtsdatum) und die Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer) seitens des Kunden für die eindeutige Zuordnung seiner Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieses Zahlverfahrens gibt der Kunde mit Zustimmung
zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in Deutschland.
2.2
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses, bei Datenänderungen und bei Ticketkäufen nicht registrierter Kunden mit Abrechnung über das
Lastschriftverfahren eine Überprüfung der Angaben des Kunden und der Bonität
durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der Personen- und ggf. Bankverbindungsdaten (Angaben zur Person und Wohnadresse sowie ggf. Kontonummer und Bankleitzahl) des Kunden gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg
5, 65201 Wiesbaden. Mit der Buchung und Anerkennung der AGB bestätigt der Kunde, dass er der Überprüfung der angegebenen Daten und der Bonität zur Kenntnis
genommen und dieser zugestimmt hat. Darüber hinaus werden im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift, soweit gemäß § 28a BDSG zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG gemeldet, die diese an
andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach Ausgleich der Forderung wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet.
2.3
Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Kunden zurückgegeben werden oder der
Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen
- insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher/ungültiger Bankdaten oder
Widerspruch - scheitern, so ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung bzw. für die
Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr, sowie die anfallenden
Fremdgebühren der Hausbank spätestens nach 14 Werktagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen –
insbesondere ohne Angabe der Kundennummer - durch den Kunden werden nicht
akzeptiert.
Seite 282
2.4
Werden Kontobelastungen durch die Bank des Kunden nach Ablauf dieser Frist nicht
eingelöst, so wird der Kontoinhaber für den Internet-Verkauf über www.dbregioshop.de gesperrt. Die Sperrung bleibt solange wirksam, bis der Kunde die fälligen
Aufträge bezahlt hat.
2.5
Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht
nicht.
3.
Zahlung per Kreditkarte
3.1
Die Zahlung der unter www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets über das Kreditkarten-Verfahren ist mit Visa oder MasterCard möglich.
3.2
Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarteausgebende
Institut übermittelt.
3.3
Nach Abschluss des Bestellvorgangs werden die folgenden Zahlungsdaten des Kunden erfasst:
- Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
- Nummer der Kreditkarte
- Ablaufdatum der Kreditkarte
- Prüfziffer der Kreditkarte
und an DVB LogPay GmbH zur Abrechnung übertragen.
Eine dauerhafte Speicherung der Zahlungsdaten erfolgt nicht.
3.4
Die DVB LogPay GmbH ist für alle Kreditkartentransaktionen des Kunden (Karteninhaber) verantwortlich, einschließlich des Kundenservices bei Rückfragen zum eingereichten Betrag.
3.5
Sollte der Kunde ungerechtfertigt eine Rückgabe des Betrages veranlassen, so ist
der Kunde verpflichtet, zusätzlich zu dem Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets, die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr sowie ggf. anfallende
Fremdgebühren zu tragen. Diese Forderungen sind ebenfalls an die DVB LogPay
GmbH abgetreten. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen durch den Kunden
werden nicht akzeptiert.
3.6
Die gekauften Tickets erscheinen dem Kunden in der Kreditkartenabrechnung seines
Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro. Detaillierte Informationen über
die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der registrierte Kunde über das Internetportal einsehen und abrufen.
3.7
Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Kreditkartenverfahren besteht nicht.
4.
Datenschutz
4.1
Die personenbezogenen Bestelldaten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Bei der Bestellung
auf www.dbregio-shop.de werden grundsätzlich alle Daten durch eine sichere OnlineVerbindung (SSL) zwischen dem PC des Bestellers und dem verbundenen Rechner
je nach Browserkonfiguration mit mindestens 128 Bit geschützt.
4.2
Alle die Forderung betreffenden Daten werden an die DVB LogPay GmbH, an ein
Scoringunternehmen zur Bonitätsprüfung (SCHUFA Holding AG) sowie - im Falle des
Seite 283
Verzuges - an Inkassounternehmen weitergeleitet. Der Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die vorgenannten Unternehmen wird zugestimmt.
4.3
Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Buchung über www.db-regio-shop.de
erklärt der Nutzer jeweils sein Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die DVB LogPay
GmbH, weitergegeben werden.
4.4
Die DVB LogPay GmbH ist im Rahmen der §§ 28, 28 a BDSG zur Prüfung und Weitergabe der personen- und umsatzbezogenen Daten zum Zwecke des Einzugs an Inkassounternehmen und Auskunfteien berechtigt. Die Weitergabe an Auskunfteien ist
zulässig, wenn eine der unter § 28a Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen
vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Nutzer hiermit ausdrücklich hingewiesen.
4.5
Die von der DB Vertrieb GmbH bzw. den Dienstleistern erhobenen Umsatzdaten
werden im Rahmen der jeweils gültigen finanz- und steuerrechtlichen Gesetze gespeichert. Die Archivierungszeit der personenbezogenen Daten richtet sich ebenfalls
nach den gesetzlichen Grundlagen.
5.
Sonstiges
Aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets kann eine jederzeitige Verfügbarkeit von www.dbregio-shop.de nicht gewährleistet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erhalt eines Online-Tickets, wenn auf Grund von technischen Problemen
das System nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit
der anderen Klauseln nicht.
6. Anfragen und Kontakt
Für Anfragen, die sich auf Kauf und Abrechnung von Fahrkarten über www.dbregioshop.de beziehen, steht folgende Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Tel.: 0 180 5 60 60 07 (14 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42
ct/Min.)
E-Mail: [email protected]
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