Steuerleitfaden China

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Steuerleitfaden China
Überblick Steuersystem China
Steuerzahler können natürliche Personen, juristische Personen und
Wirtschaftsorganisationen sein. Die Hauptarten der Steuern in der
Volksrepublik China („China“) sind:
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Ertragsteuern
»» Private Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT“),
»» Körperschaftsteuer („Enterprise Income Tax – EIT“)
Verkehrsteuern
»» Umsatzsteuer („Value Added Tax – VAT“)
»» Geschäftssteuer („Business Tax – BT“)
»» Verbrauchssteuer („Consumption Tax – CT“)
Eigentumssteuern
»» Stempelsteuer,
»» Urkundensteuer,
»» Land VAT,
»» Grundsteuer
Zollgebühren
Es gibt keine steuerlichen Anreize oder Vorzugsbehandlungen
für ausländisch investierte Unternehmen („Foreign
Invested Enterprises – FIE“) mehr, nachdem das neue
Körperschaftsteuergesetz („Enterprise Income Tax Law – EITL“),
das die Körperschaftsteuerbehandlungen von inländischen
und ausländischen Unternehmen vereinheitlicht, im Jahr 2007
beschlossen wurde. Einige wichtige Faktoren dürften für viele
ausländische Unternehmen und FIEs jedoch relevant sein, wie z.B.:
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S teueransässige Unternehmen („Tax resident enterprises –
TRE“)/nicht Steueransässige Unternehmen („Non-tax resident
enterprises – Non-TRE“)
Neue steuerliche Anreize: z.B. Steuersatzreduzierung für
Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie („HNTE“),
steuerlicher Super-Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E),
Steuerbefreiung für Technologietransfer, usw.
Quellensteuer
Verkehrssteuern
Pilotindustrie
Anwendbarer Steuersatz
Transportleistungen
11%
Bestimmte „moderne” Dienstleistungen
›› Anmietung von Sachanlage
17%
›› Sonstiges
6%
Postdienst
11%
Telekommunikationsdienst
›› Grundlegende Dienste
›› Wertschöpfende Dienste
11%
6%
Es ist zu erwarten, dass das Pilotprogramm auf Finanz- und Bauleistungen als auch auf personalisierte Dienste, wie Unterhaltung,
Hotellerie, etc. ausgeweitet wird.
Bei Umsatzsteuerpflichtigen in China wird zwischen normalen VATSteuerzahlern (Vollunternehmer) und kleinen VAT-Steuerzahlern
(Kleinunternehmer) unterschieden. Welcher Typ zur Anwendung
kommt, wird von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt,
abhängig von der Geschäftstätigkeit und dem Niveau des Rechnungslegungssystems. Voll- und Kleinunternehmer unterliegen zwei
unterschiedlichen Steuersystemen im Hinblick auf Steuersätze und
Vorsteuerabzug.
Der Regelsteuersatz auf Umsätze oder die Einfuhr von Waren und
bei Veredelung, Reparatur- und Austauschdienstleistungen beträgt
17%. Bei bestimmten Produkten ist ein reduzierter Steuersatz von
13% vorgesehen. Warenverkauf und Erbringung von VAT-pflichtigen Leistungen durch Kleinunternehmer unterlagen einem Steuersatz von 3%. Weitere Steuersatzermäßigungen sind in einschlägigen
Gesetzen, Verordnungen und Rundschreiben der chinesischen
Steuerbehörden enthalten.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden Steuererstattungen
an Steuerpflichtige grundsätzlich gewährt, die Waren aus China
exportieren, so dass die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung auf
Ausfuhrwaren begrenzt ist. Außerdem können die Steuerpflichtigen mit Erbringung der VAT unterliegenen grenzüberschreitenden
Pilotdiensten einen Null-Steuersatz oder die steuerliche Befreiung in
Anspruch nehmen.
Umsatzsteuer
Geschäftsteuer
Steuerpflichtige müssen Umsatzsteuer zahlen, soweit sie mit folgenden Aktivitäten innerhalb der V.R. China tätig sind:
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Warenverkauf
Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen;
Einfuhr von Waren; oder
Dienstleistungen in Pilotindustrien.
Seit dem 1. August 2013 ist das VAT-Pilotprogramm landesweit
eingeführt worden. Anstatt der Geschäftsteuer wird Mehrwertsteuer auf folgende Leistungen erhoben.
Steuerpflichtige, die folgenden Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet Geschäftsteuer zu entrichten:
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E rbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen;
Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen; oder
Verkauf von Immobilien;
Je nach der Art der steuerpflichtigen Tätigkeiten liegen die Steuersätze zwischen 3% und 20%.
Wie oben erwähnt wird die VAT anstatt der BT auf die Dienstleistungen im Rahmen des Pilotprogramms erhoben.
Körperschaftsteuer
Gegenstand
Alle Unternehmen (einschließlich ausländisch investierten Unternehmen, ausländischen und inländischen Unternehmen) und Organisationen mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in China müssen
Körperschaftsteuer entrichten, mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
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Ein steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen mit
Sitz in China, oder ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen
eines anderen Landes gegründet wurde, aber dessen tatsächliche Geschäftsleitung oder Kontrolle sich in China befindet;
Ein nicht steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen,
das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet
wurde und dessen tatsächliche Geschäftsführung oder Kontrolle
außerhalb Chinas liegt, das aber eine Betriebsstätte oder ein
Büro in China hat, oder das keine Betriebsstätte oder Büro in
China hat, aber Einkünfte aus China bezieht;
Steueransässige Unternehmen unterliegen in China mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der Körperschaftsteuer;
Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in
China zahlen Körperschaftsteuer auf inländische und ausländische Einkünfte, die effektiv mit der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen, oder auf inländische Einkünfte, die nicht mit
einer solchen Einrichtung verbunden sind;
Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in
China zahlen Körperschaftsteuer auf die aus China stammenden
Einkünfte.
Steuersätze
Grundsätzlich wird Körperschaftsteuer in Höhe von 25% erhoben.
Aber es gibt u.a. folgende spezielle, steuerliche Regelungen:
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Kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn werden mit 20%
besteuert;
Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie, die in den vom
Staat gewünschten Branchen tätig sind, werden mit 15%
besteuert;
Unternehmen im Westen Chinas, die sich mit den geförderten
Branchen beschäftigen, werden mit 15% besteuert;
Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte
in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit
25% basierend auf fiktiven Gewinnen;
Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 10%.
Im Allgemeinen sind die folgenden Positionen beim Abzug vom
steuerbaren Einkommen erlaubt, die direkt im Zusammenhang
mit den Erträgen des Unternehmens entstanden sind, und die auf
vernünftiger und tatsächlicher Grundlage bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens abgeleitet wurden:
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Kosten;
Aufwendungen;
Steuern;
Verluste;
Private Einkommensteuer („IIT“)
Steuerpflicht
Natürliche Personen unterliegen der chinesischen IIT, wenn sie
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einen Wohnsitz in China haben;
seit mehr als einem Jahr in China gewohnt haben oder
sich in China weniger als ein Jahr aufgehalten haben, aber
Einkünfte aus China beziehen;
Der monatliche persönliche Freibetrag bei der IIT beträgt:
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MB 3.500 für chinesische Staatsangehörige;
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RMB 4.800 für nicht chinesische Staatsangehörige; mit
zusätzlichen steuerfreien Erstattungen für Unterkunft, Mahlzeiten, Wäsche, Sprachtraining, Kindererziehung usw. auf einer
angemessenen und tatsächlichen Grundlage gegen Vorlage von
gültigen Rechnungen;
Steuerpflichtige Einkünfte und Steuersätze
IIT wird u.a. auf folgende Einkunftsarten erhoben:
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Löhne / Gehälter;
Boni;
Zulagen;
Subventionen;
vom Arbeitgeber getragene Steuern;
Gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
Einkünfte aus Vermietung;
Dienstleistungseinkünfte unabhängiger Auftragnehmer;
Aufsichtsratsvergütungen;
Lizenzgebühren für die Verwendung von Patenten, Marken,
Urheberrechten, Technologierechte, usw
Zinsen, Dividenden, Boni im Zusammenhang mit Darlehen oder
Gesellschaftsrechten;
Erträge aus Leasing-Gebäuden, Landnutzungsrechte, usw.
Erträge aus Abtretung oder Übertragung von börsengängigen
Wertpapieren, Gebäuden, usw.
Für Löhne/Gehälter und gewerbliche Einkünften von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden progressive Steuersätze
von 3% bis 45% bzw. von 5% bis 35% angewandt;
Für andere Einkünfte gilt ein allgemeiner Steuersatz von grundsätzlich 20% und bei besonderen Positionen auch Steuerbefreiung oder
ermäßigte Steuersätze
Zollgebühr
Neues DBA zwischen China und
Einfuhr- und Ausfuhrzoll:
Deutschland
Der chinesische Zoll verhängt Einfuhrzoll bei der Einfuhr nach China,
und Ausfuhrzoll bei wenigen aus China exportierten Waren. Die
Zollgebühren werden in der Regel durch ad valorem berechnet
und in einigen Fällen nach der Menge oder auf andere Weise nach
Maßgabe des Staates berechnet.
Am 28. März 2014 haben Deutschland und China ein neues Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) unterzeichnet. Das neue DBA
wird wahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Einfuhrzollsätze:
Quellensteuersatz von Dividenden:
Der Einfuhrzollsatz richtet sich hauptsächlich nach dem Tarif-Code
der importierten Waren. Das Herkunftsland der Waren ist auch ein
entscheidender Faktor für den geltenden Zollsatz.
Die Gewinnausschüttungen werden mit einer 5%igen Quellensteuer
statt derzeitiger 10% belastet, wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Ausfuhrzollsätze:
Es gibt Ausfuhrzölle auf ein paar wenige Ausfuhrwaren und die
Zollsätze richten sich auch hier nach dem Zolltarif der Waren.
Verrechnungspreis („VP“)
Außerdem werden die von der Anteilsübertragung der chinesischen
Unternehmen abgeleiteten Kapitalgewinne von der Besteuerung in
China ausgenommen, wenn weniger als 25% der Anteile von dem
deutschen Unternehmen gehalten wird, und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Relevante Steuerperiode:
Nach der chinesischen VP-Regelung sollten Unternehmen eine VPDokumentation erstellen, wenn sie EINES der folgenden Kriterien
erfüllen:
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Der jährliche Betrag von Kauf-Verkauf-Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 200 Millionen RMB;
Der jährliche Betrag von anderen Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 40 Millionen RMB; oder
Funktionsarme Unternehmen in Verlustsituationen.
Der Schwellenwert für die Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt
„183 Tage“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, während
der Schwellenwert für die „Bauausführungsbetriebsstätte“ sich auf
„zwölf Monate“ verlängert hat.
Der Schwellenwert für die Besteuerung der selbständigen Tätigkeit
beläuft sich auf 183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten“, und ist somit identisch mit der Ermittlung einer Betriebsstätte.
Unterschiedliche Lizenzgebühren:
In der Regel sollte die VP-Dokumentation folgende Inhalte aufweisen:
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Organisationsstruktur
Überblick über die Geschäftstätigkeit
Informationen bezüglich den verbundenen Parteien
Vergleichbarkeitsanalyse
Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethoden
Unternehmen mit der Pflicht, die TP-Dokumentation vorzubereiten,
sollten die Dokumentation bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nach Entstehen der Transaktionen mit verbundenen Parteien
erstellen, und die Dokumentation der zuständigen Steuerbehörde
innerhalb von 20 Tagen auf Anfrage vorlegen.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Thilo Ketterer
Partner
Wirtschaftsprüfer
[email protected]
Dr. Hans R. Weggenmann
Partner
Steuerberater
[email protected]
In manchen Fällen wird die Steuerbelastung für Lizenzgebühren von
7% auf 6% verringert, sofern die Lizenzgebühren als Vergütung für
die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblichen,
kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausstattungen gezahlt
werden. Die Lizenzgebühren für Patente, Warenzeichen oder für
Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Kenntnisse (Know-how) usw. unterliegen immer noch der
10%igen Quellensteuer.
Die bisher im DBA vorgesehene Anrechnung einer 15%igen fiktiven
Quellensteuer für Zinsen und Lizenzen fällt weg.
Rödl & Partner vor Ort
Vivian Yao
Partner
Steuerberaterin (China)
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Shanghai Office
31/F LJZ Plaza
1600 Century Avenue
Pudong District, Shanghai
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Tel: + 86 21 61 63 52 00
Fax:+ 86 21 61 63 52 99
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Fax:+ 86 10 85 73 13 99
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Tianhe District, Guangzhou
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