Global kooperieren Steuerleitfaden China Überblick Steuersystem China Steuerzahler können natürliche Personen, juristische Personen und Wirtschaftsorganisationen sein. Die Hauptarten der Steuern in der Volksrepublik China („China“) sind: ›› ›› ›› ›› Ertragsteuern »» Private Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT“), »» Körperschaftsteuer („Enterprise Income Tax – EIT“) Verkehrsteuern »» Umsatzsteuer („Value Added Tax – VAT“) »» Geschäftssteuer („Business Tax – BT“) »» Verbrauchssteuer („Consumption Tax – CT“) Eigentumssteuern »» Stempelsteuer, »» Urkundensteuer, »» Land VAT, »» Grundsteuer Zollgebühren Es gibt keine steuerlichen Anreize oder Vorzugsbehandlungen für ausländisch investierte Unternehmen („Foreign Invested Enterprises – FIE“) mehr, nachdem das neue Körperschaftsteuergesetz („Enterprise Income Tax Law – EITL“), das die Körperschaftsteuerbehandlungen von inländischen und ausländischen Unternehmen vereinheitlicht, im Jahr 2007 beschlossen wurde. Einige wichtige Faktoren dürften für viele ausländische Unternehmen und FIEs jedoch relevant sein, wie z.B.: ›› ›› ›› S teueransässige Unternehmen („Tax resident enterprises – TRE“)/nicht Steueransässige Unternehmen („Non-tax resident enterprises – Non-TRE“) Neue steuerliche Anreize: z.B. Steuersatzreduzierung für Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie („HNTE“), steuerlicher Super-Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E), Steuerbefreiung für Technologietransfer, usw. Quellensteuer Verkehrssteuern Pilotindustrie Anwendbarer Steuersatz Transportleistungen 11% Bestimmte „moderne” Dienstleistungen ›› Anmietung von Sachanlage 17% ›› Sonstiges 6% Postdienst 11% Telekommunikationsdienst ›› Grundlegende Dienste ›› Wertschöpfende Dienste 11% 6% Es ist zu erwarten, dass das Pilotprogramm auf Finanz- und Bauleistungen als auch auf personalisierte Dienste, wie Unterhaltung, Hotellerie, etc. ausgeweitet wird. Bei Umsatzsteuerpflichtigen in China wird zwischen normalen VATSteuerzahlern (Vollunternehmer) und kleinen VAT-Steuerzahlern (Kleinunternehmer) unterschieden. Welcher Typ zur Anwendung kommt, wird von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt, abhängig von der Geschäftstätigkeit und dem Niveau des Rechnungslegungssystems. Voll- und Kleinunternehmer unterliegen zwei unterschiedlichen Steuersystemen im Hinblick auf Steuersätze und Vorsteuerabzug. Der Regelsteuersatz auf Umsätze oder die Einfuhr von Waren und bei Veredelung, Reparatur- und Austauschdienstleistungen beträgt 17%. Bei bestimmten Produkten ist ein reduzierter Steuersatz von 13% vorgesehen. Warenverkauf und Erbringung von VAT-pflichtigen Leistungen durch Kleinunternehmer unterlagen einem Steuersatz von 3%. Weitere Steuersatzermäßigungen sind in einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Rundschreiben der chinesischen Steuerbehörden enthalten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden Steuererstattungen an Steuerpflichtige grundsätzlich gewährt, die Waren aus China exportieren, so dass die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung auf Ausfuhrwaren begrenzt ist. Außerdem können die Steuerpflichtigen mit Erbringung der VAT unterliegenen grenzüberschreitenden Pilotdiensten einen Null-Steuersatz oder die steuerliche Befreiung in Anspruch nehmen. Umsatzsteuer Geschäftsteuer Steuerpflichtige müssen Umsatzsteuer zahlen, soweit sie mit folgenden Aktivitäten innerhalb der V.R. China tätig sind: ›› ›› ›› ›› Warenverkauf Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen; Einfuhr von Waren; oder Dienstleistungen in Pilotindustrien. Seit dem 1. August 2013 ist das VAT-Pilotprogramm landesweit eingeführt worden. Anstatt der Geschäftsteuer wird Mehrwertsteuer auf folgende Leistungen erhoben. Steuerpflichtige, die folgenden Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet Geschäftsteuer zu entrichten: ›› ›› ›› E rbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen; Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen; oder Verkauf von Immobilien; Je nach der Art der steuerpflichtigen Tätigkeiten liegen die Steuersätze zwischen 3% und 20%. Wie oben erwähnt wird die VAT anstatt der BT auf die Dienstleistungen im Rahmen des Pilotprogramms erhoben. Körperschaftsteuer Gegenstand Alle Unternehmen (einschließlich ausländisch investierten Unternehmen, ausländischen und inländischen Unternehmen) und Organisationen mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in China müssen Körperschaftsteuer entrichten, mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. ›› ›› ›› ›› ›› Ein steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen mit Sitz in China, oder ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde, aber dessen tatsächliche Geschäftsleitung oder Kontrolle sich in China befindet; Ein nicht steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde und dessen tatsächliche Geschäftsführung oder Kontrolle außerhalb Chinas liegt, das aber eine Betriebsstätte oder ein Büro in China hat, oder das keine Betriebsstätte oder Büro in China hat, aber Einkünfte aus China bezieht; Steueransässige Unternehmen unterliegen in China mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der Körperschaftsteuer; Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf inländische und ausländische Einkünfte, die effektiv mit der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen, oder auf inländische Einkünfte, die nicht mit einer solchen Einrichtung verbunden sind; Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf die aus China stammenden Einkünfte. Steuersätze Grundsätzlich wird Körperschaftsteuer in Höhe von 25% erhoben. Aber es gibt u.a. folgende spezielle, steuerliche Regelungen: ›› ›› ›› ›› ›› Kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn werden mit 20% besteuert; Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie, die in den vom Staat gewünschten Branchen tätig sind, werden mit 15% besteuert; Unternehmen im Westen Chinas, die sich mit den geförderten Branchen beschäftigen, werden mit 15% besteuert; Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 25% basierend auf fiktiven Gewinnen; Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 10%. Im Allgemeinen sind die folgenden Positionen beim Abzug vom steuerbaren Einkommen erlaubt, die direkt im Zusammenhang mit den Erträgen des Unternehmens entstanden sind, und die auf vernünftiger und tatsächlicher Grundlage bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgeleitet wurden: ›› ›› ›› ›› Kosten; Aufwendungen; Steuern; Verluste; Private Einkommensteuer („IIT“) Steuerpflicht Natürliche Personen unterliegen der chinesischen IIT, wenn sie ›› ›› ›› einen Wohnsitz in China haben; seit mehr als einem Jahr in China gewohnt haben oder sich in China weniger als ein Jahr aufgehalten haben, aber Einkünfte aus China beziehen; Der monatliche persönliche Freibetrag bei der IIT beträgt: ›› ›› MB 3.500 für chinesische Staatsangehörige; R RMB 4.800 für nicht chinesische Staatsangehörige; mit zusätzlichen steuerfreien Erstattungen für Unterkunft, Mahlzeiten, Wäsche, Sprachtraining, Kindererziehung usw. auf einer angemessenen und tatsächlichen Grundlage gegen Vorlage von gültigen Rechnungen; Steuerpflichtige Einkünfte und Steuersätze IIT wird u.a. auf folgende Einkunftsarten erhoben: ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› Löhne / Gehälter; Boni; Zulagen; Subventionen; vom Arbeitgeber getragene Steuern; Gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften; Einkünfte aus Vermietung; Dienstleistungseinkünfte unabhängiger Auftragnehmer; Aufsichtsratsvergütungen; Lizenzgebühren für die Verwendung von Patenten, Marken, Urheberrechten, Technologierechte, usw Zinsen, Dividenden, Boni im Zusammenhang mit Darlehen oder Gesellschaftsrechten; Erträge aus Leasing-Gebäuden, Landnutzungsrechte, usw. Erträge aus Abtretung oder Übertragung von börsengängigen Wertpapieren, Gebäuden, usw. Für Löhne/Gehälter und gewerbliche Einkünften von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden progressive Steuersätze von 3% bis 45% bzw. von 5% bis 35% angewandt; Für andere Einkünfte gilt ein allgemeiner Steuersatz von grundsätzlich 20% und bei besonderen Positionen auch Steuerbefreiung oder ermäßigte Steuersätze Zollgebühr Neues DBA zwischen China und Einfuhr- und Ausfuhrzoll: Deutschland Der chinesische Zoll verhängt Einfuhrzoll bei der Einfuhr nach China, und Ausfuhrzoll bei wenigen aus China exportierten Waren. Die Zollgebühren werden in der Regel durch ad valorem berechnet und in einigen Fällen nach der Menge oder auf andere Weise nach Maßgabe des Staates berechnet. Am 28. März 2014 haben Deutschland und China ein neues Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) unterzeichnet. Das neue DBA wird wahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Einfuhrzollsätze: Quellensteuersatz von Dividenden: Der Einfuhrzollsatz richtet sich hauptsächlich nach dem Tarif-Code der importierten Waren. Das Herkunftsland der Waren ist auch ein entscheidender Faktor für den geltenden Zollsatz. Die Gewinnausschüttungen werden mit einer 5%igen Quellensteuer statt derzeitiger 10% belastet, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Ausfuhrzollsätze: Es gibt Ausfuhrzölle auf ein paar wenige Ausfuhrwaren und die Zollsätze richten sich auch hier nach dem Zolltarif der Waren. Verrechnungspreis („VP“) Außerdem werden die von der Anteilsübertragung der chinesischen Unternehmen abgeleiteten Kapitalgewinne von der Besteuerung in China ausgenommen, wenn weniger als 25% der Anteile von dem deutschen Unternehmen gehalten wird, und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Relevante Steuerperiode: Nach der chinesischen VP-Regelung sollten Unternehmen eine VPDokumentation erstellen, wenn sie EINES der folgenden Kriterien erfüllen: ›› ›› ›› Der jährliche Betrag von Kauf-Verkauf-Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 200 Millionen RMB; Der jährliche Betrag von anderen Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 40 Millionen RMB; oder Funktionsarme Unternehmen in Verlustsituationen. Der Schwellenwert für die Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt „183 Tage“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, während der Schwellenwert für die „Bauausführungsbetriebsstätte“ sich auf „zwölf Monate“ verlängert hat. Der Schwellenwert für die Besteuerung der selbständigen Tätigkeit beläuft sich auf 183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten“, und ist somit identisch mit der Ermittlung einer Betriebsstätte. Unterschiedliche Lizenzgebühren: In der Regel sollte die VP-Dokumentation folgende Inhalte aufweisen: ›› ›› ›› ›› ›› Organisationsstruktur Überblick über die Geschäftstätigkeit Informationen bezüglich den verbundenen Parteien Vergleichbarkeitsanalyse Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethoden Unternehmen mit der Pflicht, die TP-Dokumentation vorzubereiten, sollten die Dokumentation bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nach Entstehen der Transaktionen mit verbundenen Parteien erstellen, und die Dokumentation der zuständigen Steuerbehörde innerhalb von 20 Tagen auf Anfrage vorlegen. Ihre Ansprechpartner Dr. Thilo Ketterer Partner Wirtschaftsprüfer [email protected] Dr. Hans R. Weggenmann Partner Steuerberater [email protected] In manchen Fällen wird die Steuerbelastung für Lizenzgebühren von 7% auf 6% verringert, sofern die Lizenzgebühren als Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausstattungen gezahlt werden. Die Lizenzgebühren für Patente, Warenzeichen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Kenntnisse (Know-how) usw. unterliegen immer noch der 10%igen Quellensteuer. Die bisher im DBA vorgesehene Anrechnung einer 15%igen fiktiven Quellensteuer für Zinsen und Lizenzen fällt weg. Rödl & Partner vor Ort Vivian Yao Partner Steuerberaterin (China) [email protected] Shanghai Office 31/F LJZ Plaza 1600 Century Avenue Pudong District, Shanghai [email protected] Tel: + 86 21 61 63 52 00 Fax:+ 86 21 61 63 52 99 Beijing Office Suite 2200 Sunflower Tower 37 Maizidian Street Chaoyang District, Beijing [email protected] Tel: + 86 10 85 73 13 00 Fax:+ 86 10 85 73 13 99 Guangzhou Office 45/F, Metro Plaza No. 183 Tian He North Road Tianhe District, Guangzhou [email protected] Tel: + 86 20 22 64 63 88 Fax:+ 86 20 22 64 63 90
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