Wie den 14. Jänner, 2016 Stellungnahme zur Novellierung des Tabakgesetzes zur Implementierung der TPD2 Bild © Parlamentsdirektion / Mike Ranz 1 Inhalt Stellungnahme zum Tabakerzeugnisgesetz 2 Zu §2a Versandhandelverbot 2 Zu §10a 3 Zu §10b Inverkehrbringen 3 Zu §10c (2) 1 4 Zu §10d (1) 1 bis 4 5 Zu §10d(2) 5 Zu §10e 5 Zu §11 Werbeverbote 6 Zu §11/4/4 Werbeverbot Ausnahmen 7 §14/2 7 Stellungnahme zum Tabakerzeugnisgesetz Zu §2a Versandhandelverbot Ich appelliere an die Vernunft, die marktwirtschaftliche Realität des Internets, vor allem des grenzüberschreitenden Internethandels zu berücksichtigen und einzusehen. Für den Fall, dass tatsächlich ein kleines EU Binnenland den Versandhandel mit E-Zigaretten versucht zu unterbinden, würde daraus automatisch jeder in Nachbarländern ansässige Unternehmer der Branche unabhängig rechtlicher Situation, diese Märkte weiter bedienen, ohne dass es hierbei jemals zu einer Regulierung im Sinne des Gesetzes käme, geschweige denn eine Kontrolle ausgeübt werden könnte. Das Gegenteil wäre der Fall, dies wäre der Grundstein für einen nicht zu kontrollierenden Schattenmarkt. Das Internet ist leider nur mit Vernunft zu lenken und die Vorstellung, Grenzen für 2 Postsendungen dicht zu machen ist noch absurder als die Grenzen per se dicht zu bekommen. Dieses Unterfangen würde scheitern, einen großen Schwarzmarkt etablieren, der mit Produkten ohne jeglicher Standards die Konsumenten dann womöglich wirklich ernstlich gefährden könnte. Es bedarf klarer Regeln wie z.B einen Internetshopzugang mit garantierter Altersprüfung >18Jahren, Verkauf nur an registrierte Stammkunden usw. Es gibt z.B. an die hunderte, wenn nicht tausende so genannte Web-Apotheken, die ungeniert Medikamente aus teils zweifelhafter Produktion in die EU liefern, dieser Umstand ist bei E-Zigarette und Zubehör unbedingt zu vermeiden. Dem kann nur durch einen etablierten österreichischen Markt mit E-Zigaretten mit standardisierten Produkten entgegen gehalten werden. TPD2 hat den Nationalstaaten es zwar überlassen den Internethandel einzuschränken, ein Alleingang Österreichs oder ein Alleingang einiger weniger EU Staaten wäre jedoch eine dem Freihandel widersprechende marktdiskriminierende Maßnahme, da e s österreichischen Unternehmen im Umkehrschluss nicht mehr möglich wäre, Kunden in anderen EU Staaten, in denen der Internethandel frei bleibt, zu beliefern. Desweiteren ist in der TPD2 nur von der Einschränkung des Internethandels auf nationaler Ebene die Rede, im Entwurf wurde aber das Wort Versandhandel gewählt, obgleich dies aus meiner Kenntnis nicht in der TPD2 vorgesehen ist. Die zumindest Teileinschränkung des Internethandels anstatt Ausweitung auf Versandhandel würde Unternehmen zumindest die Möglichkeit offen lassen, Stammkunden, die seit Jahren online gekauft haben per telefonischer Bestellungen zu beliefern. Der momentane Vorschlag jedoch würde Stammkunden zwingen, wieder in Tabaktrafiken zu gehen, wo diese unweigerlich mit Tabakprodukten in Kontakt kommen, deren Konsum die Mehrheit unserer Kunden aber seit geraumer Zeit entsagt hat. Zumal kein flächendeckendes Filialnetz der E-Zigarettenanbieter vorhanden ist und E-Zigaretten bekanntlich nicht in das Tabakmonopol fallen, würde wiederum ein Ungleichgewicht der Märkte entstehen. Denn so absurd es auch ist, die oberste Aufgabe der Tabakmonopolverwaltung ist es, die Versorgungsicherheit der österreichischen Bevölkerung mit monopolisierten Tabakprodukten sicherzustellen. Es handelt sich also um ein flächendeckendes Netz, das jedoch keinerlei Verpflichtung hat, auch die wesentlich weniger schädigenden E-Zigaretten anzubieten. E-Zigaretten-Kunden, die dem Tabak abgeschworen haben, benötigen somit für ihren Weg - weg vom Tabak - aufgrund der nicht flächendeckenden Verfügbarkeit zumindest die Möglichkeit, Waren im Onlineoder Versandhandel zu bekommen. Zu §10a 3 Ein nationales Zulassungverfahren für E-Zigaretten ist mit Unionsrecht nicht vereinbar. Es existieren weder Standards noch Normen. Eine willkürliche Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene werde bei in Kraft treten von Gerichten (ähnlich dem Tabakmonopolgesetz E-Zigarette 2015) wieder außer Kraft gesetzt werden. Der gesamte Punkt ist unzulässiger, willkürlicher, den freien Handel diskriminierender Nonsens und muss ersatzlos gestrichen werden. Das bloße Implementieren von Textbausteinen des Arzneimittelgesetzes, kann nicht ausreichen und würde von einem Höchstgericht vermutlich außer Kraft gesetzt werden. Zu §10b Inverkehrbringen Es stellt sich mir die Frage, ob der gesamte Absatz sich auch auf die rein technische E-Zigaretten, sprich auf liquidlose leere Hardware Bezug nehmen kann oder wie ich es verstehe, es lediglich Geltungsbereich auf den für Konsum ausgelegten Bauteil geben kann, welcher meist mit Liquid befüllt ist oder selbst mit Liquids befüllt werden kann. Nahezu alle E-Zigaretten bestehen aus einem batteriebetriebenen Bauteil, der selbstverständlich alle technischen Anforderungen erfüllen muss, aber letztendlich ein technisches Produkt darstellt, das wohl bestimmt nur in einem anderen als dem Tabakproduktegesetz geregelt werden kann. Es handelt sich auch um kein Medizinprodukt. Somit bezweifle ich die grundlegende Kompetenz des Gesundheitsministeriums, das weitgehend Textbausteine, in diesem Fall aus dem Medizinproduktegesetz, in die TPD2 implementiert, anstatt an der Schaffung technischer Standards und Normen mitzuwirken. Ich weise darauf hin, dass dieser Tage ein Smartphone mit integrierter E-Zigarette auf den Markt kommt… Bleibt die Frage ob dies nun ein Smartphone oder es im Gesundheitsresort genehmigt werden muss. http://www.krone.at/Digital/Jupiter_Dieses_Smartphone_kann_man_rauchenEZigaret te_an_BordStory490766 Es existieren weder Standards noch Normen. Diese müssen erarbeitet werden bevor es zu einer quasi Pauschalregulierung kommen kann. Eine willkürliche Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene könnte bei in Kraft treten von Gerichten ( ähnlich dem Tabakmonopolgestez E-Zigarette 2015) wieder außer Kraft gesetzt werden, da ein österreichischer Alleingang den freien Handel klar diskriminieren würde. Zu §10c (2) 1 4 Die Angabe sämtlicher Inhaltsstoffe stellt eine klare Diskriminierung der E-Zigarette im Vergleich zu Tabakzigaretten dar. Ich selbst war bis zum Umstieg vor 4 Jahren 27 Jahre lang Raucher und kann mich nicht erinnern, jemals ähnliche Angaben auf Zigarettenpackungen gefunden zu haben.... Nikotin und Teer… mehr Infos gibt es bei Tabak nicht, obwohl bei der Herstellung der Tabakprodukte die nahezu identen Liquids zur Tabakaromatisierung verwendet werden, stellt dieser Absatz eine klare Schlechterstellung der Produktgruppe der E-Zigaretten dar. Wiederum haben hier die Autoren aus dem Arzneimittelgesetz abgeschrieben, welches auf E-Zigaretten nicht zur Anwendung kommen kann! E-Zigaretten sollten von der Politik eher als Teil der Lösung zum Ausstieg aus der Volkssucht Rauchen wahrgenommen werden, als diese im Sinne der Tabakindustrie zu kriminalisieren oder kaputt zu regulieren. Die Politik läuft Gefahr, Tabakkonzerninteressen auf den Leim zu gehen und diese Chance für tausende Raucher kaputt zu regulieren. E-Zigaretten sind das derzeit erfolgreichste Produkt, um vom Rauchen wegzukommmen, und das obwohl diese Produktgruppe seit Markteinstieg gegen die mächtigsten Konzerne der Tabakund Pharmaindustrie in den Ring geraten ist. Man sollte nicht ausschließlich den PR Agenturen der Konzerne und der meist gefärbten Berichterstattung folgen. Es gibt weltweit an die 200 Studien, die der E-Zigarette stets eine deutliche Reduktion der gesundheitlichen Gefahren attestieren. Lediglich eine einzige Studie attestiert einer Labormaus angebliche Angstzustände. Selbst diese zweifelhafte Studie hat offenbar in ihren Tests nichts wesentlicheres an Schädlichkeit gefunden, als dass eine Maus Angst hatte, warum auch immer. Das britische Gesundheitsministerium hatte ebenfalls eine Studie in Auftrag gegeben und kam zum Ergebnis, dass die E-Zigaretten sogar um 95% weniger gesundheitsschädigenden Einfluss haben als Tabakzigaretten. E-Zigarettennutzer, die den Ausstieg aus der Tabaksucht geschafft haben, kennen diesen Umstand, dass bereits nach wenigen Tagen die klassischen Raucherleiden wie Husten, Schleim, Luftarmut verschwinden. Dieser Umstand hat das britische Gesundheitsministerium zur Überlegung gebracht, die E-Zigarette Rauchern sogar zu verschreiben. Link zur Studie der britischen Regierung https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/4 57102/Ecigarettes_an_evidence_update_A_report_commissioned_by_Public_Health _England_FINAL.pdf https://www.brit-thoracic.org.uk/bts-news-and-press-releases/e-cigarettes-helping -smokers-quit-and-breathe-easier-new-london-study/#.VpaICWK9KSN 5 Und selbst der ehemalige Direktor der WHO Derc Yach fordert öffentlich auch seine ehemaligen Kollegen auf, mit der Kampagne gegen EZigaretten aufzuhören, um Leben zu retten. http://www.spectator.co.uk/2015/02/e-cigarettes-save-lives/ Zu §10d (1) 1 bis 4 Dies stellt eine klare und unverhältnismäßige Schlechterstellung der Produktgruppe E-Zigarette im Vergleich zu Tabak dar und ist ersatzlos zu streichen. Eine Regelung zum Jugendschutz ab 18 Jahren fehlt jedoch komplett. Zu §10d(2) Eine genaue Definition von ernstlicher Gefahr für die Gesundheit fehlt. Der Punkt sollte zwar für alle Produkte und Lebensmittel selbstverständlich sein, darf aber kein willkürliches Instrument einer Behörde sein, die sich selbst für verantwortlich erklärt, um Produkte willkürlich vom Markt zu verbannen. Vermutlich wurden auch hier Textbausteine des Arzneimittelgesetzes abgeschrieben, die hier allerdings nichts verloren haben. Noch leben wir in einem Rechtsstaat. Das hat das VfgH Urteil in Bezug auf die geplante Novelle des Tabakmonopolgesetzes 2015 eindrucksvoll bewiesen. Zu §10e Widerspricht jeglicher Rechtsgrundlage, da es sich nachweislich um kein Arzneimittel oder Medizinprodukt handelt. Möglicherweise wurde der gesamte Absatz aus dem Arzneimittelrecht abgeschrieben und hat hier nichts verloren. Bei nachweislicher Gefährdung haben Behörden auch ohne diesem Schriftsatz Möglichkeiten, per einstweiliger Verfügung einzuschreiten. Eine Willkürliche Beschlagnahme würde Schadenersatzklagen zur Folge haben. Deshalb ersuche ich die Vereinbarkeit mit der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen bevor ein Gesetz verabschiedet wird, das mehrfach repariert werden muss. Zu §11 Werbeverbote 6 In Bezug auf die E-Zigarette weise ich auf den Umstand hin, dass zum einen E-Zigaretten-Hardware technisches Produkte sind. Es wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und auf Grund restriktiver Werbeverbote die Industrie künftig Geräte auf den Markt bringen, die sowohl Werbeverbote als auch die Zulassung als E-Zigarette geschickt umgehen werden. Ein Smartphone mit Dampferfunktion gibt es schon. Was noch kommen wird bleibt abzuwarten. Zum Anderen werden Werbeverbote für Liquids und E-Zigaretten letztendlich einen unkontrollierbaren Schattenmarkt an Selbstmischern von Hobbychemikern und fragwürdige Produkte ohne jeglicher technischer Eignung forcieren. Ein neues Produkt muss dies auch bewerben können. Eo behaupte ich, dass selbst die für die Tabakindustrie nahezu weltweiten Werbeverbote die Konzerne lediglich reicher gemacht haben, letztendlich Tabakprodukte heute mehr jugendliche Konsumenten haben als je zuvor. Werbeverbote der Tabakindustrie werden durch kreatives product placement ständig umgangen. In an Jugendliche gerichteten US Filmen rauchen die Darsteller neuerdings werbewirksam: Affen (Hangover II) oder im Kinderfilm (Paul der Außerirdische) eben ein Außerirdischer, der permanent Marlboro raucht und dabei cool ausschaut. Werbeverbote nützen nachweislich nur den etablierten Unternehmen. Ein Tabakkonzern konnte seit den 80er Jahren absolut sicher sein, dass seine etablierten Produkte nie wieder Mitbewerb bekommen werden. Es wäre aber bei einem jungen Produkt mit Potential, den Tabakkonsum stark einzudämmen absolut notwendig, den Markt möglichst innovativ zu halten, denn nur Wettbewerb kann künftige Produkte besser machen. Der nunmehrige Vorschlag wird den kompletten Markt der EZigaretten den Tabakkonzernen zuspielen, die jedoch bisweilen nur Produkte auf den Markt gebracht haben, die offensichtlich als Flop geplant waren, um möglichst großen Imageschaden für die neue Produktegruppe zu verursachen. Es scheint wohl in der Natur der Sache, dass Tabakkonzerne Tabak verkaufen möchten und keine Konkurrenzprodukte, dass die geplante österreichische TPD2 lediglich den Tabakkonzernen in die Hände spielt, um dem lästigen Mitbewerber E-Zigarette, der alleine in Österreich mindestens 25.000 Neo-Nichtraucher geschaffen hat los zu werden. Ich halte eine maßvolle Werbung an Raucher für wünschenswert und appelliere, den Markt nicht den Tabakkonzernen zu überlassen. Diese haben kein Interesse an E-Zigaretten, sondern lediglich an der Zerschlagung des Mitberwerbers, um weiter Tabak zu verkaufen. Zu §11/4/4 Werbeverbot Ausnahmen 7 Es darf natürlich nicht nur Tabaktrafiken ermöglicht sein, deren Produkte und Geschäfte als solche erkennbar zu machen. Dies muss natürlich auch für die derzeit rund 80 Fachgeschäfte der Branche bzw. für sämtliche Verkaufsstellen für E-Zigaretten gelten. Es muss auch nach in Kraft treten der TPD2 möglich sein, dass Fachgeschäfte, wenn auch mit vorgeschriebenen Warmhinweisen, als Geschäftsstellen, welche E Zigaretten anbieten erkennbar bleiben. Alles andere käme wieder der vom VfGH aufgehobenen, versuchten Monopolisierung aus 2015 sehr nahe und würde vermutlich wieder von einem Höchstgericht aufgehoben. EZigaretten Shops benötigen außerdem die Möglichkeit, in Verkaufsstellen zu dampfen, um erfolgreich zu beraten. Ein Ungleichgewicht zwischen Trafik und E-Zigaretten-Verkaufstellen würde wahrscheinlich ebenfalls von einem Höchstgericht außer Kraft gesetzt werden. §14/2 Muss entfallen, da dies den freien Handel im Unionsrecht diskriminieren würde oder muss zumindest auf den von der Europäischen Kommission erwähnten Internethandel eingeschränkt werden. Der grenzüberschreitende Warenverkehr darf bei einem nicht dem Tabakmonopol unterstehenden Produkt nicht willkürlich diskriminiert werden. Auch muss es österreichischen Unternehmen weiterhin möglich sein, seine Kunden im Binnenmarkt zu beliefern. 8 Allgemeine Betrachtungen Ich mag naiv sein, jedoch ersuche ich die Entscheidungsträger, sich zur Urteilsbildung unabhängig zum Thema E-Zigarette zu informieren und sich weder von den Interessen der Pharmaindustrie (die weniger Pflaster und Sprays verkauft) noch von der Tabakindustrie (denen alleine dank Produkten meines Unternehmens in Österreich rund 10000 Kunden fehlen) zu einer nicht verhältnismäßigen Gesetzgebung beeinflussen zu lassen. Dieser Markt braucht klare Regeln, die der Marktwirtschaftlichkeit und den Neo-Nichtraucherkunden dienen und keine konzerngesteuerten Zuckerln an eine Industrie, die jährlich tausende Menschenleben fordert; und schon gar kein Gesetz, das europäisches Wettbewerbsrecht verletzt. Ich vermisse im gesamten Entwurf verbindliche Regeln zum Jugendschutz für E-Zigaretten. Franz Seba 9
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