Stellungnahme Nikoblue zu Novelle des Tabakgesetzes

Wie den 14. Jänner, 2016
Stellungnahme zur Novellierung des
Tabakgesetzes zur Implementierung der TPD2
Bild © Parlamentsdirektion / Mike Ranz
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Inhalt
Stellungnahme zum Tabakerzeugnisgesetz
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Zu §2a Versandhandelverbot
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Zu §10a
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Zu §10b Inverkehrbringen
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Zu §10c (2) 1
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Zu §10d (1) 1 bis 4
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Zu §10d(2)
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Zu §10e
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Zu §11 Werbeverbote
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Zu §11/4/4 Werbeverbot Ausnahmen
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§14/2
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Stellungnahme zum Tabakerzeugnisgesetz
Zu §2a Versandhandelverbot
Ich appelliere an die Vernunft, die marktwirtschaftliche Realität des Internets, vor
allem des grenzüberschreitenden Internethandels zu berücksichtigen und
einzusehen. Für den Fall, dass tatsächlich ein kleines EU Binnenland den
Versandhandel mit E-Zigaretten versucht zu unterbinden, würde daraus
automatisch jeder in Nachbarländern ansässige Unternehmer der Branche
unabhängig rechtlicher Situation, diese Märkte weiter bedienen, ohne dass es
hierbei jemals zu einer Regulierung im Sinne des Gesetzes käme, geschweige
denn eine Kontrolle ausgeübt werden könnte. Das Gegenteil wäre der Fall, dies
wäre der Grundstein für einen nicht zu kontrollierenden Schattenmarkt. Das
Internet ist leider nur mit Vernunft zu lenken und die Vorstellung, Grenzen für
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Postsendungen dicht zu machen ist noch absurder als die Grenzen per se dicht zu
bekommen. Dieses Unterfangen würde scheitern, einen großen Schwarzmarkt
etablieren, der mit Produkten ohne jeglicher Standards die Konsumenten dann
womöglich wirklich ernstlich gefährden könnte. Es bedarf klarer Regeln wie z.B
einen Internetshopzugang mit garantierter Altersprüfung >18Jahren, Verkauf nur
an registrierte Stammkunden usw. Es gibt z.B. an die hunderte, wenn nicht
tausende so genannte Web-Apotheken, die ungeniert Medikamente aus teils
zweifelhafter Produktion in die EU liefern, dieser Umstand ist bei E-Zigarette und
Zubehör unbedingt zu vermeiden. Dem kann nur durch einen etablierten
österreichischen Markt mit E-Zigaretten mit standardisierten Produkten entgegen
gehalten werden.
TPD2 hat den Nationalstaaten es zwar überlassen den Internethandel
einzuschränken, ein Alleingang Österreichs oder ein Alleingang einiger weniger EU
Staaten wäre jedoch ​
eine dem Freihandel widersprechende
marktdiskriminierende Maßnahme, da e​
s österreichischen Unternehmen im
Umkehrschluss nicht mehr möglich wäre, Kunden in anderen EU Staaten, in
denen der Internethandel frei bleibt, zu beliefern. Desweiteren ist in der TPD2 nur
von der Einschränkung des Internethandels auf nationaler Ebene die Rede, im
Entwurf wurde aber das Wort Versandhandel gewählt, obgleich dies aus meiner
Kenntnis nicht in der TPD2 vorgesehen ist. Die zumindest Teileinschränkung des
Internethandels anstatt Ausweitung auf Versandhandel würde Unternehmen
zumindest die Möglichkeit offen lassen, Stammkunden, die seit Jahren online
gekauft haben per telefonischer Bestellungen zu beliefern. Der momentane
Vorschlag jedoch würde Stammkunden zwingen, wieder in Tabaktrafiken zu
gehen, wo diese unweigerlich mit Tabakprodukten in Kontakt kommen, deren
Konsum die Mehrheit unserer Kunden aber seit geraumer Zeit entsagt hat. Zumal
kein flächendeckendes Filialnetz der E-Zigarettenanbieter vorhanden ist und
E-Zigaretten bekanntlich nicht in das Tabakmonopol fallen, würde wiederum ein
Ungleichgewicht der Märkte entstehen. Denn so absurd es auch ist, die oberste
Aufgabe der Tabakmonopolverwaltung ist es, die Versorgungsicherheit der
österreichischen Bevölkerung mit monopolisierten Tabakprodukten
sicherzustellen. Es handelt sich also um ein flächendeckendes Netz, das jedoch
keinerlei Verpflichtung hat, auch die wesentlich weniger schädigenden
E-Zigaretten anzubieten. E-Zigaretten-Kunden, die dem Tabak abgeschworen
haben, benötigen somit für ihren Weg - weg vom Tabak - aufgrund der nicht
flächendeckenden Verfügbarkeit zumindest die Möglichkeit, Waren im Onlineoder Versandhandel zu bekommen.
Zu §10a
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Ein nationales Zulassungverfahren für E-Zigaretten ist mit Unionsrecht nicht
vereinbar. Es existieren weder Standards noch Normen. Eine willkürliche
Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene werde bei in Kraft treten von Gerichten
(ähnlich dem Tabakmonopolgesetz E-Zigarette 2015) wieder außer Kraft gesetzt
werden. Der gesamte Punkt ist unzulässiger, willkürlicher, den freien Handel
diskriminierender Nonsens und muss ersatzlos gestrichen werden. Das bloße
Implementieren von Textbausteinen des Arzneimittelgesetzes, kann nicht
ausreichen und würde von einem Höchstgericht vermutlich außer Kraft gesetzt
werden.
Zu §10b Inverkehrbringen
Es stellt sich mir die Frage, ob der gesamte Absatz sich auch auf die rein
technische E-Zigaretten, sprich auf liquidlose leere Hardware Bezug nehmen kann
oder wie ich es verstehe, es lediglich Geltungsbereich auf den für Konsum
ausgelegten Bauteil geben kann, welcher meist mit Liquid befüllt ist oder selbst
mit Liquids befüllt werden kann. Nahezu alle E-Zigaretten bestehen aus einem
batteriebetriebenen Bauteil, der selbstverständlich alle technischen
Anforderungen erfüllen muss, aber letztendlich ein technisches Produkt darstellt,
das wohl bestimmt nur in einem anderen als dem Tabakproduktegesetz geregelt
werden kann. Es handelt sich auch um kein Medizinprodukt. Somit bezweifle ich
die grundlegende Kompetenz des Gesundheitsministeriums, das weitgehend
Textbausteine, in diesem Fall aus dem Medizinproduktegesetz, in die TPD2
implementiert, anstatt an der Schaffung technischer Standards und Normen
mitzuwirken. Ich weise darauf hin, dass dieser Tage ein Smartphone mit
integrierter E-Zigarette auf den Markt kommt… Bleibt die Frage ob dies nun ein
Smartphone oder es im Gesundheitsresort genehmigt werden muss.
http://www.krone.at/Digital/Jupiter_Dieses_Smartphone_kann_man_rauchen­E­Zigaret
te_an_Bord­Story­490766 Es existieren weder Standards noch Normen. Diese müssen erarbeitet werden
bevor es zu einer quasi Pauschalregulierung kommen kann. Eine willkürliche
Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene könnte bei in Kraft treten von Gerichten (
ähnlich dem Tabakmonopolgestez E-Zigarette 2015) wieder außer Kraft gesetzt
werden, da ein österreichischer Alleingang den freien Handel klar diskriminieren
würde.
Zu §10c (2) 1
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Die Angabe sämtlicher Inhaltsstoffe stellt eine klare Diskriminierung der
E-Zigarette im Vergleich zu Tabakzigaretten dar. Ich selbst war bis zum Umstieg
vor 4 Jahren 27 Jahre lang Raucher und kann mich nicht erinnern, jemals ähnliche
Angaben auf Zigarettenpackungen gefunden zu haben.... Nikotin und Teer… mehr
Infos gibt es bei Tabak nicht, obwohl bei der Herstellung der Tabakprodukte die
nahezu identen Liquids zur Tabakaromatisierung verwendet werden, stellt dieser
Absatz eine klare Schlechterstellung der Produktgruppe der E-Zigaretten dar.
Wiederum haben hier die Autoren aus dem Arzneimittelgesetz abgeschrieben,
welches auf E-Zigaretten nicht zur Anwendung kommen kann!
E-Zigaretten sollten von der Politik eher als Teil der Lösung zum Ausstieg aus der
Volkssucht Rauchen wahrgenommen werden, als diese im Sinne der
Tabakindustrie zu kriminalisieren oder kaputt zu regulieren. Die Politik läuft
Gefahr, Tabakkonzerninteressen auf den Leim zu gehen und diese Chance für
tausende Raucher kaputt zu regulieren. E-Zigaretten sind das derzeit
erfolgreichste Produkt, um vom Rauchen wegzukommmen, und das obwohl diese
Produktgruppe seit Markteinstieg gegen die mächtigsten Konzerne der Tabakund Pharmaindustrie in den Ring geraten ist. Man sollte nicht ausschließlich den
PR Agenturen der Konzerne und der meist gefärbten Berichterstattung folgen. Es
gibt weltweit an die 200 Studien, die der E-Zigarette stets eine deutliche Reduktion
der gesundheitlichen Gefahren attestieren. Lediglich eine einzige Studie attestiert
einer Labormaus angebliche Angstzustände. Selbst diese zweifelhafte Studie hat
offenbar in ihren Tests nichts wesentlicheres an Schädlichkeit gefunden, als dass
eine Maus Angst hatte, warum auch immer. Das britische
Gesundheitsministerium hatte ebenfalls eine Studie in Auftrag gegeben und kam
zum Ergebnis, dass die E-Zigaretten sogar um 95% weniger
gesundheitsschädigenden Einfluss haben als Tabakzigaretten. E-Zigarettennutzer,
die den Ausstieg aus der Tabaksucht geschafft haben, kennen diesen Umstand,
dass bereits nach wenigen Tagen die klassischen Raucherleiden wie Husten,
Schleim, Luftarmut verschwinden. Dieser Umstand hat das britische
Gesundheitsministerium zur Überlegung gebracht, die E-Zigarette Rauchern sogar
zu verschreiben.
Link zur Studie der britischen Regierung
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/4
57102/Ecigarettes_an_evidence_update_A_report_commissioned_by_Public_Health
_England_FINAL.pdf
https://www.brit-thoracic.org.uk/bts-news-and-press-releases/e-cigarettes-helping
-smokers-quit-and-breathe-easier-new-london-study/#.VpaICWK9KSN
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Und selbst der ehemalige Direktor der WHO Derc Yach fordert öffentlich auch
seine ehemaligen Kollegen auf, mit der Kampagne gegen EZigaretten aufzuhören,
um Leben zu retten.
http://www.spectator.co.uk/2015/02/e-cigarettes-save-lives/
Zu §10d (1) 1 bis 4
Dies stellt eine klare und unverhältnismäßige Schlechterstellung der
Produktgruppe E-Zigarette im Vergleich zu Tabak dar und ist ersatzlos zu
streichen. Eine Regelung zum Jugendschutz ab 18 Jahren fehlt jedoch komplett.
Zu §10d(2)
Eine genaue Definition von ernstlicher Gefahr für die Gesundheit fehlt. Der Punkt sollte zwar für alle Produkte und Lebensmittel selbstverständlich sein,
darf aber kein willkürliches Instrument einer Behörde sein, die sich selbst für
verantwortlich erklärt, um Produkte willkürlich vom Markt zu verbannen.
Vermutlich wurden auch hier Textbausteine des Arzneimittelgesetzes
abgeschrieben, die hier allerdings nichts verloren haben. Noch leben wir in einem
Rechtsstaat. Das hat das VfgH Urteil in Bezug auf die geplante Novelle des
Tabakmonopolgesetzes 2015 eindrucksvoll bewiesen.
Zu §10e
Widerspricht jeglicher Rechtsgrundlage, da es sich nachweislich um kein
Arzneimittel oder Medizinprodukt handelt.
Möglicherweise wurde der gesamte Absatz aus dem Arzneimittelrecht
abgeschrieben und hat hier nichts verloren. Bei nachweislicher Gefährdung haben
Behörden auch ohne diesem Schriftsatz Möglichkeiten, per einstweiliger
Verfügung einzuschreiten. Eine Willkürliche Beschlagnahme würde
Schadenersatzklagen zur Folge haben.
Deshalb ersuche ich die Vereinbarkeit mit der Rechtsstaatlichkeit zu
berücksichtigen bevor ein Gesetz verabschiedet wird, das mehrfach repariert
werden muss.
Zu §11 Werbeverbote
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In Bezug auf die E-Zigarette weise ich auf den Umstand hin, dass zum einen
E-Zigaretten-Hardware technisches Produkte sind. Es wird mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit und auf Grund restriktiver Werbeverbote die
Industrie künftig Geräte auf den Markt bringen, die sowohl Werbeverbote als auch
die Zulassung als E-Zigarette geschickt umgehen werden. Ein Smartphone mit
Dampferfunktion gibt es schon. Was noch kommen wird bleibt abzuwarten.
Zum Anderen werden Werbeverbote für Liquids und E-Zigaretten letztendlich
einen unkontrollierbaren Schattenmarkt an Selbstmischern von Hobbychemikern
und fragwürdige Produkte ohne jeglicher technischer Eignung forcieren. Ein neues
Produkt muss dies auch bewerben können. Eo behaupte ich, dass selbst die für
die Tabakindustrie nahezu weltweiten Werbeverbote die Konzerne lediglich
reicher gemacht haben, letztendlich Tabakprodukte heute mehr jugendliche
Konsumenten haben als je zuvor.
Werbeverbote der Tabakindustrie werden durch kreatives product placement
ständig umgangen. In an Jugendliche gerichteten US Filmen rauchen die Darsteller
neuerdings werbewirksam: Affen (Hangover II) oder im Kinderfilm (Paul der
Außerirdische) eben ein Außerirdischer, der permanent Marlboro raucht und
dabei cool ausschaut.
Werbeverbote nützen nachweislich nur den etablierten Unternehmen. Ein
Tabakkonzern konnte seit den 80er Jahren absolut sicher sein, dass seine
etablierten Produkte nie wieder Mitbewerb bekommen werden. Es wäre aber bei
einem jungen Produkt mit Potential, den Tabakkonsum stark einzudämmen
absolut notwendig, den Markt möglichst innovativ zu halten, denn nur
Wettbewerb kann künftige Produkte besser machen. Der nunmehrige Vorschlag
wird den kompletten Markt der EZigaretten den Tabakkonzernen zuspielen, die
jedoch bisweilen nur Produkte auf den Markt gebracht haben, die offensichtlich
als Flop geplant waren, um möglichst großen Imageschaden für die neue
Produktegruppe zu verursachen. Es scheint wohl in der Natur der Sache, dass
Tabakkonzerne Tabak verkaufen möchten und keine Konkurrenzprodukte, dass
die geplante österreichische TPD2 lediglich den Tabakkonzernen in die Hände
spielt, um dem lästigen Mitbewerber E-Zigarette, der alleine in Österreich
mindestens 25.000 Neo-Nichtraucher geschaffen hat los zu werden.
Ich halte eine maßvolle Werbung an Raucher für wünschenswert und appelliere,
den Markt nicht den Tabakkonzernen zu überlassen. Diese haben kein Interesse
an E-Zigaretten, sondern lediglich an der Zerschlagung des Mitberwerbers, um
weiter Tabak zu verkaufen.
Zu §11/4/4 Werbeverbot Ausnahmen
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Es darf natürlich nicht nur Tabaktrafiken ermöglicht sein, deren Produkte und
Geschäfte als solche erkennbar zu machen. Dies muss natürlich auch für die
derzeit rund 80 Fachgeschäfte der Branche bzw. für sämtliche Verkaufsstellen für
E-Zigaretten gelten. Es muss auch nach in Kraft treten der TPD2 möglich sein, dass
Fachgeschäfte, wenn auch mit vorgeschriebenen Warmhinweisen, als
Geschäftsstellen, welche E Zigaretten anbieten erkennbar bleiben.
Alles andere käme wieder der vom VfGH aufgehobenen, versuchten Monopolisierung aus 2015 sehr nahe und würde vermutlich wieder von einem Höchstgericht aufgehoben. E­Zigaretten Shops benötigen außerdem die Möglichkeit, in Verkaufsstellen zu dampfen, um erfolgreich zu beraten. Ein Ungleichgewicht zwischen Trafik und E-Zigaretten-Verkaufstellen würde
wahrscheinlich ebenfalls von einem Höchstgericht außer Kraft gesetzt werden.
§14/2
Muss entfallen, da dies den freien Handel im Unionsrecht diskriminieren würde
oder muss zumindest auf den von der Europäischen Kommission erwähnten
Internethandel eingeschränkt werden. Der grenzüberschreitende Warenverkehr
darf bei einem nicht dem Tabakmonopol unterstehenden Produkt nicht willkürlich
diskriminiert werden. Auch muss es österreichischen Unternehmen weiterhin
möglich sein, seine Kunden im Binnenmarkt zu beliefern.
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Allgemeine Betrachtungen
Ich mag naiv sein, jedoch ersuche ich die Entscheidungsträger, sich zur
Urteilsbildung unabhängig zum Thema E-Zigarette zu informieren und sich
weder von den Interessen der Pharmaindustrie (die weniger Pflaster und
Sprays verkauft) noch von der Tabakindustrie (denen alleine dank
Produkten meines Unternehmens in Österreich rund 10000 Kunden fehlen)
zu einer nicht verhältnismäßigen Gesetzgebung beeinflussen zu lassen.
Dieser Markt braucht klare Regeln, die der Marktwirtschaftlichkeit und den
Neo-Nichtraucherkunden dienen und keine konzerngesteuerten Zuckerln an
eine Industrie, die jährlich tausende Menschenleben fordert; und schon gar
kein Gesetz, das europäisches Wettbewerbsrecht verletzt.
Ich vermisse im gesamten Entwurf verbindliche Regeln zum Jugendschutz
für E-Zigaretten.
Franz Seba
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