Leitfaden für die Behandlung von Flüchtlingen unter Beteiligung von muttersprachlichen Übersetzern 1. Erscheint der Patient mit einem Verwandten oder Bekannten in der Praxis, der für ihn übersetzen soll, ist die Unterzeichnung der Erklärung grundsätzlich nicht erforderlich. Das gemeinsame Erscheinen ist als schlüssige Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Begleiter aufzufassen. Dies sollte dokumentiert werden. 2. Sofern der Patient allein erscheint oder der Eindruck entsteht, dass der Begleiter mangels zahnärztlicher Expertise nicht zur korrekten Übersetzung befähigt ist, ist dem Patienten die anliegende Erklärung über die Entbindung von der zahnärztlichen Schweigepflicht auszuhändigen. Die Entbindungserklärung ist auf Deutsch und Arabisch verfasst. 3. Die zahnärztlichen Kollegen sind sodann unmittelbar nach der Unterzeichnung der Entbindungserklärung und vor Beginn der Behandlung über die eingerichtete Hotline zuzuziehen. 4. Die via Telefon zugeschalteten Kollegen dürfen ausschließlich die Erläuterungen des behandelnden Zahnarztes übersetzen. Eigene Diagnostik oder Therapievorschläge würden gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen. 5. Der Patient ist unter Hinzuziehung der Kollegen in vollem Umfang wie jeder andere Patient aufzuklären (d. h. Selbstbestimmungsaufklärung, Sicherheitsaufklärung und wirtschaftliche Aufklärung). 6. Aufklärungsbögen können nicht verwendet werden, weil eine vollständige Übersetzung von den Kollegen bei telefonischer Inanspruchnahme nicht zu leisten ist. 7. Werden Aufklärungsbögen für unentbehrlich gehalten, müssen diese durch einen zertifizierten Dolmetscher unter Eingliederung der bildgebenden Darstellungen übersetzt werden. Die Kosten hierfür werden im Rahmen des ProSeite 1 von 2 gramms des FVDZ nicht getragen. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten einer erforderlichen Übersetzung generell nicht. Über Letzteres ist der Patient ggf. im Rahmen der sog. wirtschaftlichen Aufklärung ebenfalls zu unterrichten, wenn die Kosten weitergereicht werden sollen. 8. Der Aufklärungsbogen ist ggf. in Ablichtung dem Patienten auszuhändigen. Die Tatsache der Aufklärung, der Übersetzung und der Aushändigung des Bogens ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Das Original des Bogens muss zur Patientenakte genommen werden. 9. Die Entbindungserklärung muss zur Patientenakte genommen werden. Eine Ablichtung ist dem Patienten auszuhändigen. 10. Weigert sich der Patient, die Erklärung zu unterzeichnen, kann und muss die Behandlung – außer in Notfällen – abgelehnt werden. Seite 2 von 2
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