Europäische Kommission - Factsheet Staatliche Beihilfe zugunsten der italienischen Bank Banca Tercas und des Finanzsektors insgesamt – Häufig gestellte Fragen Brüssel, 23. Dezember 2015 Nach einer eingehenden Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterstützung der Banca Tercas durch das italienische gesetzliche Einlagensicherungssystem eine unter den vorliegenden Umständen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Siehe auch Presseerklärung. 1. Warum gilt der Rückgriff auf Mittel aus dem obligatorischen italienischen Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Banca Tercas als unzulässige staatliche Beihilfe? Einlagensicherungssysteme sind im EU-Recht vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass Einleger ausgezahlt werden, wenn eine Bank liquidiert wird und aus dem Markt ausscheidet. In diesem Fall liegt keine staatliche Beihilfe vor. Wenn jedoch ein obligatorisches Einlagensicherungssystem über diese Auszahlungspflicht hinaus eine in Schwierigkeiten geratene Bank unterstützt, können die EUBeihilfevorschriften Geltung erlangen. Mittel aus privaten Quellen können nämlich staatliche Beihilfen beinhalten, wenn sie unter öffentliche Kontrolle gelangen, bevor sie einem bestimmten Unternehmen gewährt werden, und die Entscheidung über diese Mittelverwendung dem Staat zugerechnet werden kann. Dies ist ein fest verankerter Grundsatz in der EU-Rechtsprechung. Die zugrunde liegende Logik ist einfach – ansonsten wäre es einfach, die EU-Beihilfenkontrolle und den mit ihr verbundenen Schutz für die Steuerzahler und den fairen Wettbewerb zu umgehen. Es ist wichtig hervorzuheben, dass Mittel, die als staatliche Beihilfen zu betrachten sind, zulässig sein können, um in Schwierigkeiten geratene Geldinstitute zu unterstützen. Allerdings müssen die Maßnahmen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD) vereinbar sein. Die Kommission hat frühere Interventionen von Einlagensicherungssystemen in einigen Fällen in Italien, Spanien und Polen genehmigt. Nach einer eingehenden Prüfung kam die Europäische Kommission im Falle der Banca Tercas zu dem Schluss, dass die Intervention des Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (FITD) eine staatliche Beihilfe beinhaltet, die Banca Tercas aus folgenden Gründen einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffte: - Die Mittel des Einlagensicherungssystems sind unter staatlicher Kontrolle – Der FITD finanziert sich aus Beiträgen privater Banken, die nach nationalem Recht zur Beitragsleistung verpflichtet sind. Die Mitgliedschaft im FITD sowie Beitragszahlungen zu seinen Maßnahmen sind für italienische Geschäftsbanken obligatorisch. - Der Beschluss zur Unterstützung der Banca Tercas ist dem Staat zuzurechnen – Der FITD hat ein öffentliches politisches Mandat und wird über seine Lenkungsstruktur vom Staat kontrolliert. Der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe war von der Bank von Italien ausdrücklich genehmigt worden. Unter den vorliegenden Umständen könnten die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Banca Tercas nicht als mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden, weil Italien keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, der Grundsatz der Lastenteilung missachtet wurde und die mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsverzerrungen nicht angemessen eingegrenzt wurden. 2. Wie kann eine notleidende Bank unterstützt werden? Mit den strengeren Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken und andere Kreditinstitute nach der Eigenkapitalverordnung und –richtlinie („CRR“/„CRD IV“) soll vor allem das Risiko, dass Banken in Schwierigkeiten geraten, verringert werden. Sollten Banken dennoch in Schwierigkeiten geraten: - Wenn andere Banken beschliessen, im Rahmen einer rein privaten Aktion tätig zu werden, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften. Die EU-Vorschriften sehen im Übrigen verschiedene Instrumente für Mitgliedstaaten vor, mit denen sie Bankausfällen begegnen und die Finanzstabilität aufrecht erhalten können. Es ist Sache der nationalen Abwicklungsbehörde zu entscheiden, welche Instrumente genutzt werden (für das Euro-Währungsgebiet ab dem 1. Januar 2016 der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung). Aufgabe der Kommission ist es sicherzustellen, dass alle etwaigen von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. a. Lösung ohne staatliche Beihilfen - „private Lösung“ - Wenn sich Banken für ein rein privates Vorgehen entscheiden, bei dem allein auf freiwillige, ohne staatliche Einflussnahme geleistete Beiträge des privaten Sektors zurückgegriffen wird, handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Ein solches Vorgehen fällt nicht in den Anwendungsbereich der EUBeihilfenkontrolle. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat der FITD inzwischen seine Mitglieder befragt, ob sie bereit wären, die Banca Tercas freiwillig zu unterstützen, ohne dass der italienische Staat eingreift. Unter diesen Voraussetzungen wären diese Mittel nicht als staatliche Beihilfe an die Banca Tercas zu betrachten. b. Mit den Beihilfevorschriften vereinbare Lösung Wenn eine staatliche Unterstützung notwendig ist, muss die für die Abwicklung zuständige Behörde darüber befinden, ob das notleidende Geldinstitut nach den einschlägigen Insolvenzverfahren abgewickelt wird oder seine Rettung im öffentlichen Interesse liegt. Etwaige Beihilfen müssen mit dem EU-Beihilferecht und der BRRD vereinbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingesetzten Mittel aus dem nationalen Abwicklungsfonds, der Einlagensicherung oder direkt aus dem Staatshaushalt kommen. 3. Was bedeutet es, wenn die Abwicklung eines Geldinstituts beschlossen wird. In einem solchen Fall schreitet die für die Abwicklung zuständige Behörde zur Umstrukturierung des Geldinstituts und verwendet dafür die in der BRRD vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Dadurch soll gewährleistet werden, dass kritische Funktionen aufrecht erhalten werden, die finanzielle Stabilität gewahrt bleibt und die Rentabilität des Geldinstituts insgesamt oder in Teilen wiederhergestellt wird, während die verbleibenden Teile das gewöhnliche Insolvenzverfahren durchlaufen. Ziel des Verfahrens ist es, die Abwicklungskosten für den Staat und die Steuerzahler zu minimieren. Abwicklung heißt nicht automatisch, dass das ganze Geldinstitut einem Insolvenzverfahren unterzogen wird. Es werden zumeist rentable Sparten von unrentablen getrennt und nur die letzteren werden abgewickelt. Die rentablen Sparten werden umstrukturiert und können ihre Geschäftstätigkeit entweder als Kernbank fortsetzen (wie vor kurzem im Fall der MKB in Ungarn) oder an ein gesundes Geldinstitut verkauft werden (wie vor kurzem im Fall der Banif in Portugal). Nur wenn sich eine solche Lösung als unmöglich erweist, wird das gesamte Geldinstitut liquidiert und in einem geordneten Verfahren vom Markt genommen. (Weitergehende Informationen im Factsheet zur BRRD) 4. Welches sind die Beweggründe für eine Lastenverteilung/ der „Bail-in“-Grundsätze? Wiederholte Bankenrettungen haben zu einem Anstieg der öffentlichen Schulden und einer sehr starken Belastung der Steuerzahler geführt, was die Staatsschuldenkrise noch weiter verschärft hat. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2012 wurden Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und Maßnahmen für wertgeminderte Aktiva in einer Höhe von insgesamt 591,9 Mrd. EUR bzw. 4,6 % des BIP 2012 der EU genehmigt. Die Lastenteilung und Rekapitalisierung durch Beteiligte führen zu einem Schutz der Steuerzahler und der öffentlichen Haushalte und tragen zum Aufbrechen der negativen Rückkopplung zwischen Staat und Banken bei. Gleichzeitig wird das Fehlverhaltens-Risiko angegangen und die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aufrechterhalten. Sie gewährleisten zudem, dass Personen, die von ihren Anlagen profitiert haben, d. h. die Eigentümer und Gläubiger der Bank, bei einer Krise die Verluste tragen. Das Einschreiten der öffentlichen Hand ist nur als letztes Mittel denkbar. Kundeneinlagen unter 100 000 EUR werden stets in vollem Umfang geschützt. 5. Wie wird mit Anlegern verfahren, die sich darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass sie in Finanzinstrumente investierten, die bei einer Abwicklung zur Rekapitalisierung herangezogen werden? Alle Anleger - vor allem aber Kleinanleger - sollten angemessen über potenzielle Risiken bei ihrer Anlageentscheidung zugunsten eines Finanzinstruments informiert werden. Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 1) schreibt vor, dass Wertpapierfirmen Kunden Informationen über Finanzinstrumente zukommen lassen, einschließlich geeigneter Leitlinien und Warnhinweise zu den Risiken, so dass sie die Art und Risiken der Wertpapierdienstleistung und des speziellen Finanzinstrumenttyps verstehen können. Alle Informationen, die die Wertpapierfirma an Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Durchführungsrichtlinie zur MiFID gibt im einzelnen Aufschluss über die erforderlichen Angaben für „ Kleinanleger“ oder Verbraucher; folglich sind sie besser geschützt. Die EU-Vorschriften wurden in allen 28 EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Sie sind für die Geldinstitute und ihre Geschäftsführungen verbindlich; diese wiederum werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Ihre Durchsetzung ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Beihilferecht ein Schiedsverfahren einrichten, das Kleinanlegern die Rückforderung ermöglicht, wenn sich Geldinstitute beim Verkauf von Wertpapieren falsch verhalten haben. 6. Wie steht es um die Interventionen der Mitgliedstaaten in Form von Vermögensverwaltungsgesellschaften (sogenannte „Bad Banks“)? „Bad Banks“ können mit und ohne staatliche Beihilfen geschaffen werden. Der Mitgliedstaat hat über die Art der Intervention zu entscheiden. Ohne staatliche Beihilfe – Beschließt ein Mitgliedstaat, bei einer Bank wie ein privater Investor zu intervenieren, so stellt dies keine staatliche Beihilfe dar. Es gibt zwei Wege: Die Maßnahme ist beihilfefrei, wenn die „Bad Bank“ auf eine Weise gegründet wird, bei der keine öffentlichen Mittel fließen. Oder, im Falle von „Bad Banks“, die durch öffentliche Mittel unterstützt werden, müssen die Darlehen zu Marktpreisen übertragen werden (d. h. zu Preisen, die ein privater Kapitalgeber verlangen würde). Ziel in beiden Fällen ist es, zu gewährleisten, dass der Staat keine größeren Risiken als ein privater Anleger trägt. Mit staatlicher Beihilfe – Werden Vermögenswerte hingegen über dem Marktpreis auf die „Bad Bank“ übertragen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die nur im Abwicklungsfall der Bank im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften und den einschlägigen BRRD-Anforderungen durchgeführt werden kann. Bad Banks können für ein oder mehrere spezifische Geldinstitute eingerichtet werden (wie beispielsweise vor kurzem in den Fällen MKB in Ungarn und Banca Marche, Banca Etruria, Carife und Carichieti in Italen) oder als Systembanken (wie SAREB in Spanien oder NAMA in Irland). 7. Warum brauchen wir die Kontrolle der staatlichen Beihilfen für den Finanzsektor? Staatliche Beihilfen für Banken können - wie Beihilfen für jedes andere Unternehmen auch - den Wettbewerb ernsthaft verfälschen. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat die Europäische Kommission spezifische Vorschriften für den Finanzsektor auf der Grundlage verabschiedet, dass Beihilfen nur ausnahmsweise gestattet werden sollten, um einen Zusammenbruch des Bankensektors zu verhindern und beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben Die EU-Beihilfevorschriften schaffen daher eine Balance: sie ermöglichen Mitgliedstaaten, eine Bank in Schwierigkeiten zu unterstützen, stellen aber auch sicher, dass 1) ein möglichst geringer Betrag öffentlicher Gelder verwendet wird, 2) dieser Betrag sinnvoll verwendet wird, um den Bedarf an weiteren Beihilfen zu verhindern und 3) Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen gehalten werden. So können staatliche Beihilfen insbesondere nur dann genehmigt werden, wenn: - die Verwendung von Steuergeldern durch geeignete Maßnahmen zur Lastenverteilung beschränkt ist – dies erfordert eine Beteiligung der Bank, ihrer Eigentümer und Gläubiger an den Bankinsolvenzkosten vor einer Inanspruchnahme der Steuerzahler; - Banken die erforderliche tiefgreifende Umstrukturierung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans vornehmen, oder – falls dies nicht möglich ist – abgewickelt werden und geordnet aus dem Markt ausscheiden; - Wettbewerbsverzerrungen durch angemessene Abhilfemaßnahmen begrenzt sind – eine staatliche Beihilfe an eine bestimmte Bank verzerrt den Wettbewerb, da die Bank auf diese Weise einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erhält, der durch Schließung oder Verkauf von Bankgeschäftssparten oder die Zusage seitens der Bank ausgeglichen werden muss, dass sie die Beihilfe nicht zum Nachteil ihrer Wettbewerber nutzt. 8. Welche Beihilfevorschriften gelten für die Würdigung durch die Kommission? Dies hängt von dem Zeitpunkt ab, an dem der Mitgliedstaat die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hat. Die EU-Beihilfevorschriften wurden mehrfach in Absprache mit allen EUMitgliedstaaten aktualisiert, um sie den Entwicklungen der Finanzkrise anzupassen und den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen. Zeitraum 13. Oktober 2008 bis 31. Juli 2013: Im Zeitraum 2008-2009 nahm die Kommission einen umfassenden Rahmen für staatliche Finanzsektor-Beihilfen während der Krise an. Dazu zählen die Bankenmitteilung von 2008, die Rekapitalisierungsmitteilung, die Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva, die Umstrukturierungsmitteilung und die Verlängerungsmitteilung von 2010 und 2011. Angesichts der Notwendigkeit rasch zu handeln und der großen Unsicherheit in Bezug auf die Probleme der Banken in der Anfangsphase der Krise gestattete die Kommission „Rettungsbeihilfen“ , d. h. Beihilfen konnten zwar auf vorübergehender Basis genehmigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Genehmigung durch die Kommission musste aber ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden. Ab dem 1. August 2013 - Die Kommission nahm eine neue Bankenmitteilung (siehe auch Memo, vollständiger Text hier) an, die seit dem 1. August in Kraft ist. Sie ersetzt die Bankenmitteilung von 2008 und ergänzt die übrigen Krisen-Vorschriften (insbesondere die Rekapitalisierungsmitteilung, die Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva und die Umstrukturierungsmitteilung). Wesentlich ist jedoch, dass mit diesen Vorschriften ein wirksamerer Umstrukturierungsprozess für die begünstigten Banken und strengere Anforderungen an die Lastenverteilung eingeführt wurden, denen zufolge Anteilseigner und nachrangige Gläubiger vor einer Beihilfegewährung um Beteiligung gebeten werden (siehe auch Frage 3). Beihilfen können nicht mehr vorübergehend genehmigt werden, da die jeweils zuständigen Behörden Schwierigkeiten für Banken nun besser vorhersehen dürften. Grund dafür ist eine verstärkte Überwachung, einschließlich beispielsweise im Rahmen der Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva und Stresstests. Ab dem 1. Januar 2015 – Die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) trat in Kraft, der zufolge die Standardoption für ausfallende Banken die Einleitung eines geordneten Insolvenzverfahrens ist. Nur für den Fall, dass die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, kann ein Kreditinstitut im Einklang mit der BRRD abgewickelt werden. Staatliche Beihilfen für ausfallende Banken, die bei der Kommission nach dem 1. Januar 2015 angemeldet wurden, können lediglich dann gewährt werden, wenn die Bank gemäß den Bestimmungen der BRRD zusätzlich zu den EU-Beihilfevorschriften abgewickelt wird. Die einzige Ausnahme ist eine sogenannte „vorsorgliche Rekapitalisierung“, die staatliche Beihilfen unter genau festgelegten Umständen außerhalb des Abwicklungsrahmens zulässt. Ab dem 1. Januar 2016 - Die „ Bail-in“-Anforderungen (Beteiligung von Anlegern und Gläubigern) im Rahmen der BRRD treten in allen Mitgliedstaaten in Kraft (außer in den Ländern, in denen sie wegen einer früheren Umsetzung ohnehin bereits in Kraft sind). Staatliche Beihilfen, die bei der Kommission nachdem die Abwicklung im Sinne der BRRD auslösenden Termin angemeldet wurden, können nur vorbehaltlich eines „Bail-in“ von mindestens 8% der Gesamtverbindlichkeiten einer Bank genehmigt werden, was auch eine Umwandlung vorrangiger Verbindlichkeiten und ungedeckter Einlagen erforderlich machen könnte. MEMO/15/6394 Kontakt für die Medien: Lucia CAUDET (+32 2 295 61 82) Vanessa MOCK (+32 2 295 61 94) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Carolina LUNA GORDO (+32 2 296 83 86) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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