Recht am Berg

Recht am Berg
g
Tatbestände des StGB
ƒ § 80 StGB fahrlässige Tötung
ƒ § 81
8 StGB
StG fahrlässige
a äss ge Tötung
ötu g
unter besonders gefährlichen Verhältnissen
ƒ § 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten
ƒ § 88 StGB fahrlässige
f h lä i
Körperverletzung
Kö
l t
ƒ § 177 StGB fahrlässige Gemeingefährdung
ƒ § 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit
gemeinsam
Begriff: Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit (§ 6 STGB)
„Fahrlässig handelt,
wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist und nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne
könne, der einem gesetzlichen Tatbestand
entspricht.“
Fahrlässigkeit (§ 6 STGB)
ƒ Objektiver Sorgfaltsverstoß
... „nach
nach den Umständen verpflichtet
verpflichtet“
ƒ
ƒ
Subjektiver Sorgfaltsverstoß
... „nach
h geistigen und
d köperlichen
k
l h Verhältnissen
h l
befähigt“
b f h “
Zumutbarkeit
Objektiver Sorgfaltsverstoß
ergibt sich aus:
ƒ Rechtsnormen
ƒ Allgemein anerkannten Verhaltensregeln (Verkehrsnorm)
ƒ Durchschnittlicher Sorgfalt der gedachten Maßfigur
Objektiver Sorgfaltsverstoß
Rechtsnormen
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
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z. B. § 8 Tiroler BergsportführerG. (LGBl. 7/1998)
Körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährden
E t Hilf M t i l mitführen
Erste-Hilfe-Material
itfüh
Ausrüstungskontrolle
Leistungsfähigkeit
g
g
der Gäste prüfen
p
Gruppengröße der Tour anpassen
bei Gefahr Tour abbrechen
Verpflichtung zur Fortbildung
Objektiver Sorgfaltsverstoß
Verkehrsnormen
allgemein anerkannte Verhaltensregeln und Erfahrungssätze,
die sich durchgesetzt haben („Lehrmeinung“)
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Durchführung in der Aus- und Weiterbildung
Empfehlungen der Berufsverbände
Publikationen in der Alpinliteratur
ständige Verwendung in der Praxis
Verkehrsnormen
Beispiel für „Verkehrsnorm“ sind die FISRegeln. Die Kletterregeln des Alpenvereins
g normativen Charakter.
haben etwas weniger
Objektiver Sorgfaltsverstoß
„Maßfigur“
Wie hätte sich in der konkreten Situation ein
durchschnittlich sorgfältiger Instruktor / Bergführer /
Jugendleiter verhalten?
Subjektiver Sorgfaltsverstoß
ƒ Täter muss geistig und körperlich in der Lage sein, die
objektiv geforderte Sorgfalt einzuhalten.
ƒ aber: Einlassungsfahrlässigkeit!
Zumutbarkeit
ƒ Die Einhaltung der geforderten Sorgfalt muss auch zumutbar sein
ƒ berücksichtigt außergewöhnliche Situationen
Kausalität und erlaubtes Risiko
ƒ Kausalität
Sorgfaltsverstoß muss ursächlich für Tod oder
Körperverletzung sein
ƒ Erlaubtes Risiko
Das zwangsläufig mit dem Bergsteigen verbundene Risiko wird
toleriert - keine Rechtswidrigkeit (Restrisiko)
Haftung
Strafrecht
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Anzeige - Anklage
Staatsanwalt
von Amts wegen
StGB
Geld- oder Freiheitsstrafe
kein Versicherungsschutz!
Zivilrecht
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ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
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Klage
Rechtsanwalt
„wo kein Kläger. da kein Richter
Richter“
ABGB
Schadenersatz
H ft fli ht
Haftpflichtversicherung!
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Beweisregeln
Strafrecht
Zivilrecht
ƒ STA muss beweisen
ƒ in Dubio pro reo
ƒ Vertragsverhältnis
ƒ Beweislastumkehr
ƒ Freibeweisen
Unfallserhebung (objektiv!)
Alpinpolizei
ƒ Erhebung
g an der Unfallstelle (Fotos)
(
)
ƒ Vernehmungen
ƒ Anzeige an Staatsanwalt
Sachverständiger
ƒ Wird vom Staatsanwalt bestimmt (Strafrecht)
ƒ Im Zivilverfahren von Richter bestimmt (Anwälte haben
Einspruchsmöglichkeit)
Strafverfahren
Vorfall
Polizei
Staatsanwalt
Strafantrag
g
Einstellung:
keine Schuld,
Geringfügigkeit
Hauptverhandlung
Schuldspruch
Freispruch
Berufung
Berufungsurteil
Evtl. Zivilverfahren
Verhalten nach einem Unfall
ƒ Erste Hilfe inkl. Notruf
ƒ Anrufen der OeAV-Hotline
Rechtsberatung
R ht b t
/ psychologische
h l i h Betreuung
B t
Sachverständiger / Pressesprecher
ƒ Rechtzeitige Einschaltung des RA!
ƒ keine förmliche Einvernahme am Unfalltag
ƒ Niemand muss sich selbst belasten!
wichtig!
ƒ bei der Wahrheit bleiben!
Informationen
ƒ Volle Informationen an die Helfer (Bergrettung)
ƒ Auskunft
A k f an die
di Alpinpolizei
Al i
li i – JA.
JA
OeAV-Vertrauensanwalt
Vertrauensanwalt (vor
ƒ Das Protokoll erst nach Beratung mit OeAV
Polizeieinvernahme) aufnehmen.
ƒ Informationen an die Presse (extern durch OeAV-Profis)
wichtig!
ƒ bei der Wahrheit bleiben!
Krisen-Management
Alpenverein „hotline“
Haftung des Obmanns
ƒ Zivilrechtlich durch Versicherung abgedeckt
ƒ St
Strafrechtlich
a ec t c nur
u be
bei Auswahlverschulden
us a e sc u de
Auswahlverschulden: Wenn der Obmann für eine
Veranstaltung jemanden auswählt, der dafür in keiner Weise
geeignet ist
Haftung des Führers
ƒ Bei Unfall - Überprüfung der Qualifikation
Verstoß g
gegen
g Gesetze
Verstoß gegen Verhaltensregeln / Verkehrsnormen / Maßfigur
ƒ Konsequenzen nur,
nur wenn eine Fahrlässigkeit festgestellt wird
wird.
Versicherung
ƒ Rechtsschutzversicherung
ƒ Haftpflichtversicherung
a tp c t e s c e u g
ƒ freie Anwaltswahl
ƒ Geldstrafe wird durch Versicherung nicht abgedeckt
ƒ Kosten werden
d bezahlt,
b hl auch
h wenn es nicht
i h zur Verhandlung
h dl
kommt.
Danke