Recht am Berg g Tatbestände des StGB § 80 StGB fahrlässige Tötung § 81 8 StGB StG fahrlässige a äss ge Tötung ötu g unter besonders gefährlichen Verhältnissen § 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten § 88 StGB fahrlässige f h lä i Körperverletzung Kö l t § 177 StGB fahrlässige Gemeingefährdung § 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemeinsam Begriff: Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit (§ 6 STGB) „Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.“ Fahrlässigkeit (§ 6 STGB) Objektiver Sorgfaltsverstoß ... „nach nach den Umständen verpflichtet verpflichtet“ Subjektiver Sorgfaltsverstoß ... „nach h geistigen und d köperlichen k l h Verhältnissen h l befähigt“ b f h “ Zumutbarkeit Objektiver Sorgfaltsverstoß ergibt sich aus: Rechtsnormen Allgemein anerkannten Verhaltensregeln (Verkehrsnorm) Durchschnittlicher Sorgfalt der gedachten Maßfigur Objektiver Sorgfaltsverstoß Rechtsnormen z. B. § 8 Tiroler BergsportführerG. (LGBl. 7/1998) Körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährden E t Hilf M t i l mitführen Erste-Hilfe-Material itfüh Ausrüstungskontrolle Leistungsfähigkeit g g der Gäste prüfen p Gruppengröße der Tour anpassen bei Gefahr Tour abbrechen Verpflichtung zur Fortbildung Objektiver Sorgfaltsverstoß Verkehrsnormen allgemein anerkannte Verhaltensregeln und Erfahrungssätze, die sich durchgesetzt haben („Lehrmeinung“) Durchführung in der Aus- und Weiterbildung Empfehlungen der Berufsverbände Publikationen in der Alpinliteratur ständige Verwendung in der Praxis Verkehrsnormen Beispiel für „Verkehrsnorm“ sind die FISRegeln. Die Kletterregeln des Alpenvereins g normativen Charakter. haben etwas weniger Objektiver Sorgfaltsverstoß „Maßfigur“ Wie hätte sich in der konkreten Situation ein durchschnittlich sorgfältiger Instruktor / Bergführer / Jugendleiter verhalten? Subjektiver Sorgfaltsverstoß Täter muss geistig und körperlich in der Lage sein, die objektiv geforderte Sorgfalt einzuhalten. aber: Einlassungsfahrlässigkeit! Zumutbarkeit Die Einhaltung der geforderten Sorgfalt muss auch zumutbar sein berücksichtigt außergewöhnliche Situationen Kausalität und erlaubtes Risiko Kausalität Sorgfaltsverstoß muss ursächlich für Tod oder Körperverletzung sein Erlaubtes Risiko Das zwangsläufig mit dem Bergsteigen verbundene Risiko wird toleriert - keine Rechtswidrigkeit (Restrisiko) Haftung Strafrecht Anzeige - Anklage Staatsanwalt von Amts wegen StGB Geld- oder Freiheitsstrafe kein Versicherungsschutz! Zivilrecht Klage Rechtsanwalt „wo kein Kläger. da kein Richter Richter“ ABGB Schadenersatz H ft fli ht Haftpflichtversicherung! i h ! Beweisregeln Strafrecht Zivilrecht STA muss beweisen in Dubio pro reo Vertragsverhältnis Beweislastumkehr Freibeweisen Unfallserhebung (objektiv!) Alpinpolizei Erhebung g an der Unfallstelle (Fotos) ( ) Vernehmungen Anzeige an Staatsanwalt Sachverständiger Wird vom Staatsanwalt bestimmt (Strafrecht) Im Zivilverfahren von Richter bestimmt (Anwälte haben Einspruchsmöglichkeit) Strafverfahren Vorfall Polizei Staatsanwalt Strafantrag g Einstellung: keine Schuld, Geringfügigkeit Hauptverhandlung Schuldspruch Freispruch Berufung Berufungsurteil Evtl. Zivilverfahren Verhalten nach einem Unfall Erste Hilfe inkl. Notruf Anrufen der OeAV-Hotline Rechtsberatung R ht b t / psychologische h l i h Betreuung B t Sachverständiger / Pressesprecher Rechtzeitige Einschaltung des RA! keine förmliche Einvernahme am Unfalltag Niemand muss sich selbst belasten! wichtig! bei der Wahrheit bleiben! Informationen Volle Informationen an die Helfer (Bergrettung) Auskunft A k f an die di Alpinpolizei Al i li i – JA. JA OeAV-Vertrauensanwalt Vertrauensanwalt (vor Das Protokoll erst nach Beratung mit OeAV Polizeieinvernahme) aufnehmen. Informationen an die Presse (extern durch OeAV-Profis) wichtig! bei der Wahrheit bleiben! Krisen-Management Alpenverein „hotline“ Haftung des Obmanns Zivilrechtlich durch Versicherung abgedeckt St Strafrechtlich a ec t c nur u be bei Auswahlverschulden us a e sc u de Auswahlverschulden: Wenn der Obmann für eine Veranstaltung jemanden auswählt, der dafür in keiner Weise geeignet ist Haftung des Führers Bei Unfall - Überprüfung der Qualifikation Verstoß g gegen g Gesetze Verstoß gegen Verhaltensregeln / Verkehrsnormen / Maßfigur Konsequenzen nur, nur wenn eine Fahrlässigkeit festgestellt wird wird. Versicherung Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung a tp c t e s c e u g freie Anwaltswahl Geldstrafe wird durch Versicherung nicht abgedeckt Kosten werden d bezahlt, b hl auch h wenn es nicht i h zur Verhandlung h dl kommt. Danke
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