Markenrecht BGH – Goldbären Zeichenähnlichkeit zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung RAin Andrea Renvert, LL.M., Köln ¢ Sachverhalt Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu ihrem Produktsortiment gehören auch sog. „Gummibärchen“, die sie unter der Bezeichnung „GOLDBÄREN“ anbietet. Sie ist u.a. Inhaberin der folgenden Marken • „Goldbären“, DE 974380: kraft Verkehrsdurchsetzung für „Zuckerwaren“ eingetragene deutsche Wortmarke (Klagemarke 1), • „Goldbär“, DE 39922430: für „Zuckerwaren“ eingetragene deutsche Wortmarke (Klagemarke 2), • , EU 009423757: u.a. für „Schokolade“ und „Zuckerwaren“ eingetragene Gemeinschaftsbildmarke (Klagemarke 5), • „Gold-Teddy“, DE 30 2011 030 914: mit Priorität vom 3.6.2011 für „Zuckerwaren, insbesondere Fruchtgummi, Schokolade und nicht- Seite 10 · Ausgabe November 2015 medizinische Kaugummis“, eingetragene deutsche Wortmarke (Klagemarke 7), • abstrakte Farbmarke „Gold“, DE 30 2008 038 605: kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen für „Fruchtgummi“. Darüber hinaus ist die Klägerin ihrer Ansicht nach Inhaberin dreier Benutzungsmarken kraft Verkehrsgeltung, namentlich die mit den Klagemarken 1 und 2 übereinstimmenden Wortmarken „Goldbären“ (Klagemarke 3) und „Goldbär“ (Klagemarke 4) sowie eine der Klagemarke 5 entsprechende Bildmarke „Goldbär“ (Klagemarke 6). Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Zu ihrem Produktsortiment gehören der „Lindt Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären, die sie selbst als „Lindt Teddy“ bezeichnen und auch als Verpackung für Schokoladenerzeugnisse verwenden. Die Beklagte zu 1) ist zudem Inhaberin einer mit Priorität aus 1927 eingetra- genen deutschen Wort-/Bildmarke „Teddy“, DE 371973, sowie der mit Priorität aus 1994 eingetragenen deutschen Wortmarke „Teddy“, DE 2105373, welche u.a. für Schokolade und Zuckerwaren geschützt sind. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ausgestaltung der von den Beklagten verwendeten Bärenfiguren, wie nachstehend eingeblendet und ist der Ansicht, die Figur sei die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“, sodass die Klage wegen Verletzung ihrer Klagemarken begründet sei. Darüber hinaus hält sie die beanstandeten Aufmachungen für unlautere Nachahmungen ihrer Erzeugnisse. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt und machen geltend, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar, zu der der „Lindt Goldhase“ gehöre. Ihrer Ansicht nach werde der Verkehr eine Verbindung auch wegen der aufgebrachten Wortbestandteile „Lindt“ bzw. „Lindt Teddy“ daher allein zu ihrem Unternehmen und nicht zu der Klägerin herstellen. ¢ Entscheidung des LG Köln Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (vgl. LG Köln, GRUR-RR 2013, 102 ff.). Nach Auffassung des Landgerichts sind sämtliche geltend gemachten Ansprüche aus dem Bekanntheitsschutz der deutschen Wortmarke „Goldbären“ aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Es wurde insoweit von der Kammer festgestellt, dass bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Gestaltung ergangen sei. Der BGH habe allerdings hinsichtlich der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bereits mehrfach entschieden, dass eine die Markenverletzung begründende Ähnlichkeit dann gegeben sei, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die „naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes“ sei (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 251 – Oldtimer; BGH GRUR 1999, 990, 992 – Schlüssel: BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder). Nach Auffassung der Kammer könne für den Fall der Kollision zwischen einer Wortmarke und einem dreidimensionalen Zeichen nichts anderes gelten. Auch hier müsse die Markenähnlichkeit darauf beruhen, dass die Wortmarke den in der dreidimensionalen Ausgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergebe, wobei insoweit strenge Anforderungen zu stellen seien. Für einen markenrechtlichen Schutz solle kein allgemeiner Motivschutz begründet werden können. Von einer auf dem Sinngehalt der dreidimensionalen Marke beruhenden Zeichenähnlichkeit könne daher nur in seltenen Fallkonstellationen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn der verkörperte Begriffsinhalt besonders einprägsam und charakteristisch sei. Nach Auffassung der Kammer waren diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes vorliegend erfüllt. Für das Schokoladenprodukt der Beklagten sei nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dem sind die Beklagten im Wege der Berufung zum OLG entgegengetreten. ¢ Entscheidung des OLG Köln Das Berufungsgericht hat die Klage im Gegensatz zum LG Köln vollumfänglich abgewiesen (vgl. OLG Köln, MarkenR 2014, 215). Einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Bekanntheitsschutz könne die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts für ihre Marke „Goldbären“ (Klagemarke 1) nicht beanspruchen, da es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehle. Insofern hatte das Berufungsgericht im Einklang mit dem Landgericht noch ausgeführt, dass eine Zeichenähnlichkeit aus Gründen einer begrifflichen Übereinstimmung bei der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung nur in Betracht komme, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der dreidimensionalen Produktausstattung in ihrer Gesamtheit sei. Nach Auffassung des Senates stelle die Bezeichnung „Goldbär“ für den Verbraucher jedoch keine naheliegende Bezeichnung für die angegriffenen Produkte dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke „Goldbären“ hervor, da ihnen nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Durch die gleichfalls enthaltenen kennzeichnungskräftigen Wortbestandteile „Lindt“ oder „Lindt Teddy“ und die Einfügung in die Produktreihe mit dem „Goldhasen“ werde der Verkehr vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen, sodass eine Assoziation zu der Bezeichnung „Goldbären“ der Klägerin allenfalls über gedankliche Zwischenschritte erfolge. Mangels Ähnlichkeit der Zeichen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Markenrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der hilfsweise geltend gemachten Wortmarken (Klagemarken 2 bis 4) bestünden aus dem gleichen Grunde nicht. Die Klage sei mangels Zuständigkeit aus der Gemeinschaftsbildmarke „Goldbär“, EU 009423757 (Klagemarke 5) bereits unzulässig, da die Geltendmachung von Gemeinschaftsmarken in NRW nach § 1 der VO vom 30.8.2011 bei dem Landgericht Düsseldorf konzentriert sei. Auch Ansprüche auf die der Klagemarke 5 entsprechenden Bildmarke „Goldbär“ in Form einer Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung (Klagemarke 6) bestünden nicht, weil sich Ausgabe November 2015 · Seite 11 der jeweilige Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen erheblich unterscheide. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Wortmarke „GoldTeddy“ könnten die Beklagten der Klägerin den Einwand einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegenhalten, da die Marke erst zur Eintragung angemeldet worden sei, nachdem die Beklagten sie über die beabsichtigte Verwendung des Begriffs „Teddy“ für eine Schokoladenfigur in Goldfolie in Kenntnis gesetzt hätten. Auch markenrechtliche Ansprüche aus der konturlosen Farbmarke „Gold“ lägen nicht vor. So sehe der Verkehr in der Farbe keinen Herkunftshinweis, da diese sowohl auf den Produktgestaltungen der Klägerin als auch bei den angegriffenen Verwendungsformen hinter den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen zurücktrete. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bestünden auch auf den Gesichtspunkt eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmungs- und Irreführungsschutzes gestützte Ansprüche nicht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. ¢ Entscheidung des BGH Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet erachtet. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die auf die Klagemarken 1 bis 7 und auf die Vorschriften des UWG gestützten Ansprüche abgewiesen hat. Seite 12 · Ausgabe November 2015 Dagegen könne das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche aufgrund der abstrakten Farbmarke „Gold“ abgewiesen habe, da diese Marke nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei. Kein Anspruch aus Bekanntheitsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler angenommen, dass mangels Zeichenähnlichkeit keine rechtsverletzende Benutzung der angegriffenen Gestaltungen i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliege. Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setze voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, habe dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen. Fehle es an einer Zeichenähnlichkeit, komme ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG hingegen nicht in Betracht. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Bekanntheitsschutz) seien im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsschutz). Demnach beurteilt sich die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberste- hender Zeichen grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im • Klang, • (Schrift-)Bild und • Bedeutungs- oder Sinngehalt, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Stehen sich – wie vorliegend – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Gestaltung gegenüber, so könne sich die Zeichenähnlichkeit allerdings weder in klanglicher noch bildlicher Hinsicht, sondern allein aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben. Nach Ansicht des BGH ist eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken anderer Kategorien anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt. Dieser Grundsatz sei für die Kollision von Wort- und Bildmarken anerkannt und gelte – wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen – gleichermaßen für den Vergleich zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung. Merke Begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken anderer Kategorien ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung“ darstellt. Dieser Grundsatz ist für die Kollision von Wort- und Bildmarken anerkannt und gilt gleichermaßen für den Vergleich zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung. Es sei aber darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt werde oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolge. Enthalte das Wortzeichen hingegen einen allgemeinen oder beschreibenden Sinngehalt oder beschreibende Anklänge, werde eine begriffliche Ähnlichkeit umso weniger in Betracht kommen. Nach Auffassung des BGH bestünde sonst die Gefahr, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder dreidimensionalen Warenformmarke, in der lediglich eine bestimmte Ausgestaltung festgelegt ist, nicht zu erreichen ist. Weiter führt der BGH aus, dass zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt sämtliche vorstehend angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Deshalb seien an eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen einer Wortmarke und einer Warengestaltung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Als naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung einer Wortmarke sei eine dreidimensionale Gestaltung nur zu qualifizieren, wenn sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdränge, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind. Merke Über die Ähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf kein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgen. Deshalb sind strenge Anforderungen an eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zu stellen. Eine dreidimensionale Gestaltung ist nur die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung einer Wortmarke, wenn sich die Benennung der dreidimensionalen Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind. Die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zeichenunähnlichkeit erweise sich nach Ansicht des BGH im Ergebnis als richtig. Entgegen der Auffassung der Revision sei die Bezeichnung „Goldbären“ keine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der angegriffenen Produktform. Der etwaige Einfluss von Form und Farbe lasse die Benennung als „Goldbären“ schon deshalb nicht als naheliegend erscheinen, weil die Bärenform gleichermaßen als „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ bezeichnet werden könne. Hierfür spreche auch das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten, wonach lediglich 8,5 % der Befragten bei Vorlage der in Rede stehenden Ausstattungen der Beklagten mit der Aufschrift „Lindt Milk Chocolate“ für dieses Produkt die Bezeichnung „Goldbär“ oder eine daran angelehnte Bezeichnung (Goldbärchen, Haribo Goldbären oder Goldbärchi) gewählt haben, während der weit überwiegende Teil (37 %) andere Angaben benutzt habe (Teddy/Teddybär mit zum Teil weiteren Zusätzen 14,7 %, Lindt Schokoladenbär 4,2 %, Lindt Bär 3,6 %, Lindt Bärchen 1,1 % sowie 13,4 %, die weitere vollständig andere Angaben gemacht haben). Nach Ansicht des BGH durfte das Berufungsgericht die Ergebnisse der Befragung auch ohne Rechtsfehler zur Absicherung seiner rechtlichen Beurteilung heranziehen, dass das Wortzeichen „Goldbären“ nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Be- zeichnung der angegriffenen Produktgestaltung darstellt. Die Revision könne auch nichts für sie Günstiges aus der Anlehnung der angegriffenen Produktgestaltung an den von der Beklagten vertriebenen Goldhasen ableiten, da eine Verbindung zu der Klagemarke „Goldbären“ dabei allenfalls in mehreren gedanklichen Schritten hergestellt werde, die aber nicht mehr naheliegend sei. Da es im Verletzungsverfahren allein auf die eingetragene Form der Klagemarke ankomme, seien außerhalb der Registereintragung liegende Umstände nicht zu berücksichtigen, sodass der konkrete Kontext der Benutzung der Klagemarke unerheblich sei. Die von der Revision vertretene Sichtweise, in die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Produktform einzubeziehen, für die die Klagemarke benutzt wird, widerspreche zudem dem Charakter des Markenrechts als Registerrecht. Denn durch die Festlegung auf ein bestimmtes Zeichen im Eintragungsverfahren und die Veröffentlichung dieser Eintragung würden sowohl die Mitbewerber als auch die Allgemeinheit die Möglichkeit erhalten, sich über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten. Diese Funktion gehe verloren, wenn der Schutzbereich der Klagemarke anhand konkreter Benutzungsformen zu bestimmen sei. Kein Anspruch aus Verwechslungsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Mangels Zeichenähnlichkeit scheide auch ein auf die Klagemarke 1 gestützter Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Keine markenrechtlichen Ansprüche im Übrigen Mangels Zeichenähnlichkeit könne die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auch nicht aus der Wortmarke „Goldbär“ (Klagemarke 2) herleiten. Ausgabe November 2015 · Seite 13 Gleiches gelte für die mit den Klagemarken 1 und 2 gleichlautenden Wortmarken „Goldbären“ und „Goldbär“ als Benutzungsmarken kraft Verkehrsgeltung (Klagemarken 3 und 4). Ansprüche aus der Gemeinschaftsbildmarke „Goldbär“ (Klagemarke 5) seien wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts als unzulässig abgewiesen worden. Dies nehme die Revision hin. Zu Recht habe das Berufungsgericht Ansprüche aus der der Gemeinschaftsmarke „Goldbär“ (Klagemarke 5) entsprechenden Bildmarke „Goldbär“ als Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung (Klagemarke 6) mangels Zeichenähnlichkeit abgelehnt. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Ansprüchen aus der Wortmarke „Gold-Teddy“ der Einwand einer bösgläubigen Markenanmeldung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entgegengehalten werden kann, lässt nach Ansicht des BGH keinen Rechtsfehler erkennen. Die getroffenen Feststellungen würden die Annahme tragen, dass im Vordergrund der Anmeldung nicht die Absicht der Klägerin stand, das angemeldete Zeichen selbst zur Kennzeichnung ihrer Produkte zu verwenden, sondern in unzulässiger Weise die wettbewerbliche Betätigung der Beklagten zu behindern. Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Farbmarke „Gold“ Keinen Bestand haben könne hingegen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf Ansprüche aus der abstrakten Farbmarke „Gold“. Diese Marke sei gar nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, habe die Klägerin ihr Klagebegehren weder im ersten noch im zweiten Rechtszug auf diese Marke gestützt, sondern die Farbmarke ledig- Seite 14 · Ausgabe November 2015 lich im Zusammenhang mit den Klagemarken und einer Vielzahl weiterer Zeichenrechte erwähnt. Einer erstmaligen Einführung der Farbmarke im Berufungsverfahren stehe zudem entgegen, dass eine solche Klageerweiterung der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreichen Klägerin die Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO erfordert hätte, welche aber weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erfolgt sei. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, wie die auf die Farbmarke „Gold“ gestützte Klage abgewiesen worden ist. Keine Ansprüche aus UWG Auch die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin seien zu Recht zurückgewiesen worden, da es an einer Nachahmung durch die Beklagten (§ 4 Nr. 9 UWG) bzw. einer hinreichenden Produktähnlichkeit (§ 5 Abs. 2 UWG) fehle. Der BGH hat das angegriffene Urteil daher hinsichtlich der Abweisung der auf die Farbmarke „Gold“ gestützten Klage aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Fazit Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden. Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen). Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist. (Amtliche Leitsätze des BGH) Quelle Urteil des BGH vom 23.9.2015, Az. I ZR 105/14
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