LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 3 4. Nießbrauch – usus fructus * D. 7,1,68 pr.-1 (Ulp. 17 Sab.) „Es war eine alte Streitfrage, ob das entbundene Kind (partus) (einer Sklavin) dem Nießbraucher gehöre. Aber die Meinung des Brutus setzte sich durch, dass der Nießbraucher daran kein Recht habe. Denn ein Mensch kann nicht zu den Früchten des Menschen gehören. Deshalb wird der Nießbraucher auch keinen Nießbrauch an dem Kind haben. Was aber, wenn der Nießbrauch auch an dem Kind vermacht worden ist: Hat er dann an ihm den Nießbrauch? Und weil das Sklavenkind vermacht werden kann, wird auch der Nießbrauch an ihm vermacht werden können. Der Wurf (fetus) von Vieh aber gehört nach der Auffassung von Sabinus und Cassius dem Nießbraucher.“ ** D. 7,1,15,1-2 (Ulp. 18 Sab.) „Auch einen an Sklaven vermachten Nießbrauch darf der Vermächtnisnehmer nicht missbräuchlich ausüben (abuti – auch: „abnutzen“, „verbrauchen“), sondern muss ihn nach deren Stellung (condicio) ausüben. Denn wenn er einen Schreiber zur Landarbeit schickt und ihn zum Korb- und Kalksteintragen zwingt, oder einen Schauspieler zum Bademeister macht oder einen Musiker zum Türsteher oder einen Ringlehrer mit der Latrine betraut, so wird er das (fremde) Eigentum zu missbrauchen scheinen. (2) Er muss die Sklaven aber ausreichend ernähren und kleiden, entsprechend ihrem Rang (ordo) und ihrer Würde (dignitas).“ *** D. 7,5,1 - 4 „1. Ulp. 18 Sab. Der Senat hat bestimmt, dass ein Nießbrauch an allen Sachen, die in jemandes Vermögen sein können, vermacht werden könne. Durch diesen Senatsbeschluss schein eingeführt worden zu sei, dass an den Sachen, die durch Gebrauch beseitigt oder vermindert werden, ein Nießbrauch vermacht werden kann. 2. Gai. 7 ed. prov. Aber im Hinblick auf Geld muss denjenigen, die mit dem Vermächtnis des Nießbrauchs an dem Geld beschwert sind, ordnungsgemäß das Nießbraucherversprechen (cautio) geleistet werden. Durch diesen Senatsbeschluss wurde nicht bewirkt, dass an Geld ein Nießbrauch im eigentlichen Sinne bestünde (denn die natürliche Vernunft konnte durch die Autorität des Senats nicht verändert werden). Aber indem Rechtsschutz eröffnet wurde, begann man die Lage wie einen Nießbrauch (quasi usus fructus) zu betrachten. 3. Ulp. 18 Sab. Seitdem kann an allen Sachen ein Nießbrauch vermacht werden. Auch an Forderungen (nomina)? Nerva hat es verneint. Aber die Ansicht von Cassius und Proculus ist zutreffender, man könne ihn vermachen. Doch schreibt derselbe Nerva, man könne dem Schuldner selbst einen Nießbrauch vermachen und dann müsse man ihm die Zinsen erlassen. 4. Paul. 1 Nerat. Also wird man auch von diesem die Leistung der cautio verlangen müssen.“
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