S1 - DIE LINKE. Thüringen

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DIE LINKE. Thüringen
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Landesvorstand
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Antrag an die 1. Tagung des 5. Landesparteitages der Partei DIE LINKE. Thüringen
am 14./15. November 2015 in Gotha
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Anträge zur Änderung der Landessatzung
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(Zum besseren Verständnis bitte die Synopse „Landessatzung“ verwenden.)
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Der Landesparteitag möge die folgenden Satzungsänderungen beschließen:
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ANTRAG 1 zu § 3 - Mitgliedschaft
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In § 3 (1) und § 3 (2) werden die Worte „des Landesverbandes Thüringen DIE LINKE“ ersetzt durch die
Worte „der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen“ ersetzt:
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(1) Mitglieder der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen sind alle Mitglieder der Partei DIE
LINKE im Sinne ihrer Bundessatzung, die bei einer seiner Gliederungen als Mitglied eingetragen
sind und dort ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.
(2) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen ist zugleich Mitglied der Partei
der Europäischen Linken (EL).
Begründung:
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Diese – eher redaktionelle – Änderung übernimmt den entsprechenden Wortlaut der
anderen Paragraphen der geltenden Landessatzung (z. B. § 1).
ANTRAG 2 zu § 8 - Innerparteiliche Zusammenschlüsse
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Zu § 8 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
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(5) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des
Landesvorstands beitreten.
Begründung:
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Landesweite Organisationen vertreten – wenn sie anderen Verbänden beitreten –
nicht allein sich selbst, sondern den Landesverband der Partei. Aus diesem Grund
muss die Mitgliedschaft von Landes-AG’s/-IG’s der Entscheidung des
Landesvorstandes vorbehalten sein. Eine analoge Regelung enthält die
Bundessatzung § 7 (6).
Antrag 3 zu § 9 Mitgliederentscheide
§ 9 (1) wird wie folgt geändert:
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Im 1. Satz wird das Wort „Urabstimmungen“ durch die Worte: „Mitgliederentscheide
(Urabstimmungen)“ ersetzt.
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Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den
Rang eines Parteitagsbeschlusses. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
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Als Satz 4 wird angefügt: „Die Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE gilt
entsprechend.“
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(1) Zur Entscheidung von Fragen, die den gesamten Landesverband betreffen, können
Mitgliederentscheide (Urabstimmungen) durchgeführt werden. Das Ergebnis des
Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder des Landesverbandes. Die Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE gilt
entsprechend.
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Begründung:
Die Wortwahl wird präzisiert und der Bundessatzung angepasst. Bisher ist die
Wertigkeit (der Rang) einer Urabstimmung in der Landessatzung nicht definiert.
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Antrag 4 zu § 9 Mitgliederentscheide in Verbindung mit § 15 (2) Aufgaben des Landesparteitags
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Teil I: In § 9 Landessatzung wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
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(2) Über die Eckpunkte eines Koalitionsvertrags und damit über die Beteiligung an einer
Koalitionsregierung auf Landesebene findet ein Mitgliederentscheid statt.
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Die bisherigen Absatz (2) bis (5) werden Absätze (3) bis (6).
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Teil II: In § 15 (2), letzter Satz: werden die Worte „die Beteiligung an einer Koalition und“ gestrichen:
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(2) Der Landesparteitag […] entscheidet über die Beteiligung an einer Koalition und die Tolerierung
einer Minderheitsregierung auf Landesebene
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Begründung:
2014 entschieden die Mitglieder über Eckpunkte des Koalitionsvertrags, anschließend
der Parteitag über die Koalitionsbeteiligung selbst. Welche rechtlichen Folgen ein „Ja“
zum Koalitionsvertrag (Urabstimmung) und ein „Nein“ zur Koalition (Parteitag) selbst
hätte, ist schwer darzustellen. Die Mitglieder stimmten ab, obwohl der Parteitag das
letzte Wort hatte. Der Parteitag war in seiner Entscheidung auch nicht frei, anders zu
entscheiden, als der Mitgliederentscheid vorgab. Anders gesagt: die
Parteitagsdelegierten werden nach der Urabstimmung nur zum Bestätigen der bereits
getroffenen Entscheidung verpflichtet.
Der vorgeschlagene obligatorische Mitgliederentscheid entspricht unserem
Verständnis von basisdemokratischer Beteiligung und Entscheidungshoheit der
Mitglieder des Landesverbandes. Entfällt die nachträgliche Bestätigung des
Mitgliederentscheids durch den Parteitag, ist die Mitgliedschaft hier wirklich der
Souverän.
Antrag 5 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 2
In § 15 (2) Satz 3 ´werden die Worte „der Landesregierung,“ eingefügt:
(2) […] Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landesregierung, der Fraktion DIE LINKE
im Thüringer Landtag und zur Arbeit der Abgeordneten der Partei auf allen parlamentarischen
Ebenen auf der Grundlage gegebener Berichte.
Begründung:
Diese Regelung gilt sowohl für den Fall von Regierungsbeteiligung als auch für den Fall
Opposition im Land:
Bei Regierungsbeteiligung werden die Vertreter/innen der LINKEN in der
Landesregierung um Berichterstattung über ihre Arbeit gebeten; gleichzeitig wird
ihnen dieses Recht zum Bericht ausdrücklich eingeräumt. Der Parteitag legt dann
seine Sicht auf die Arbeit der Landesregierung dar, zieht Schlüsse, gibt Vorgaben.
Im Falle von Opposition sollte sich der Parteitag natürlich ebenfalls mit der Arbeit der
Landesregierung auseinandersetzen – was er ja ohnehin bereits tut.
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Antrag 6 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 3
In § 15 (3) werden im vierten Anstrich die Worte „und Wahl“ sowie der fünfte Anstrich „die Wahl der
Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission“ gestrichen.
(3) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
• die politische Ausrichtung, die Grundsätze, das Landeswahlprogramm und programmatische
Aufgabenstellungen,
• die Landessatzung,
• den Finanz- und Vermögensbericht, Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit,
• den
Tätigkeitsbericht
des
Landesvorstandes,
des
Landesausschusses,
der
Landesschiedskommission und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,
• die Entlastung und Wahl des Landesvorstandes,
• die Wahl der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission,
• die Ordnung zur Aufstellung von Bewerberinnen für öffentliche Wahlen,
• die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband,
• die Bildung, Abgrenzung und Auflösung von Regional-, Kreis- oder Stadtverbänden,
• die Auflösung des Landesverbandes.
Begründung:
Diese Änderungen sind redaktioneller Art, da diese Bestimmungen in Absatz 4
wiederholt und präzisiert werden. Unnötige Doppelungen sollt entfallen.
Antrag 7 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 4
§ 15 (4) wird wie folgt gefasst:
(4) Der Landesparteitag wählt in jedem zweiten Jahr:
• den Landesvorstand, bestehend aus einer/m Landesvorsitzende/n, zwei stellvertretenden
Landesvorsitzenden,
einem/einer
Landesgeschäftsführer/in,
einem/einer
Landesschatzmeister/in und maximal 15 weiteren Mitgliedern,
• die Mitglieder der Landesschiedskommission gemäß Schiedsordnung der Partei DIE LINKE,
• die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission gemäß Ordnung für die Tätigkeit der
Finanzrevisionskommissionen der Partei die LINKE,
• die Thüringer Mitglieder des Bundesausschusses.
Begründung:
Punkt 1: Die Änderung ist Konsequenz der Streichung „und Wahl“ aus dem
vorhergehenden Antrag 6.
Punkte 2, 3: Die geltende Schiedsordnung der Partei legt in § 2 (2) für
Landesschiedskommissionen eine „Mindeststärke von sechs Mitgliedern“ fest, die
Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen für die Länder
„mindestens 3 Mitglieder“. Die Beschlüsse über die konkrete Stärke beider
Kommissionen sollte der Landesparteitag fassen. Änderungen beider
Bundesordnungen gelten dann für die Landessatzung als übernommen.
Punkt 4: Bisher enthält zwar die Bundessatzung in § 22, nicht aber die Landessatzung,
eine Regelung über die Wahl der Thüringer Bundesausschuss-Mitglieder.
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Antrag 8 zu § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages
In § 16 (1) Satz 2 werden nach dem Wort „dazu“ die Worte „gemäß § 23 Abs. 1“ eingefügt:
(2) Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an:
• mindestens 120 Delegierte aus den Gliederungen,
• mindestens 2 Delegierte des parteinahen Jugendverbandes,
• mindestens je 1 Delegierte/r aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen
sowie mit beratender Stimme 2 Delegierte des Vorstands des Landesausschusses. Der
Landesausschuss erarbeitet dazu gemäß § 23 (1) einen Delegiertenschlüssel. […]
Begründung:
Das ist zunächst eine redaktionelle Änderung. Zugleich wird verdeutlicht, dass das
Recht und die Pflicht des Landesausschusses zur Aufstellung eines
Delegiertenschlüssels nach § 23 (1) Landessatzung an die Vorgaben nach § 16 (1)
gebunden ist.
Antrag 9 zu § 18 Aufgaben des Landesvorstandes
In § 18 (3) werden nach den Worten „Der Landesvorstand“ die Worte eingefügt: „beruft den
Landesparteitag ein und“ sowie die Worte „dem Landesparteitag“ durch das Wort „ihm“ ersetzt:
(2) Der Landesvorstand beruft den Landesparteitag ein und schlägt ihm die Tagesordnung, die
Geschäftsordnung und die Wahlordnung vor.
Begründung:
Recht und Pflicht zur Einberufung des Parteitags durch den Landesvorstand sollten in
der Landessatzung klargestellt werden.
Antrag 10 zu § 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes
Nach § 19 (1) wird der bisherige § 34 (1) als Absatz (2) eingefügt; dabei werden die Worte „sowie
keine Funktionsträger/innen der Partei ". gestrichen. Der bisherige Absatz (2) wird Absatz (4):
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträger/innen sowie keine
Funktionsträger/innen der Partei auf Landesebene sein sowie in keinem Dienstverhältnis zur
Partei stehen oder regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen. Entscheidend ist hierbei der
Zeitpunkt der Wahl. Zur Sicherung dieser Mindestquotierung sind getrennte Wahlgänge
durchzuführen.
Begründung:
Es ist sinnvoll, alle Bestimmungen über Ausschlusskriterien bei der Wahl der
Landesvorstandsmitglieder in einem Paragraphen zu vereinen.
Die Begrifflichkeit „Funktionsträger/innen der Partei auf Landesebene“ ist –
abgesehen von den direkt zu wählenden LV-Mitgliedern (Vorsitz, Stellvertretung,
Geschäftsführung, Schatzmeister/in) juristisch kaum zu definieren und daher
entbehrlich.
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Antrag 11 zu § 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes Absatz 2 bzw. 4 (neu) (alt) 1
In § 19 (4) Satz 2 werden die Worte „auf dem Landesparteitag direkt in ein Parteiamt“ eingefügt.
Danach wird ein neuer Satz 2 angefügt:
(4) Der Landesvorstand ist berechtigt, beim dauerhaften Ausscheiden der/des Landesvorsitzenden,
einer/s stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin/des
Landesgeschäftsführers oder des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin ein auf dem
Landesparteitag direkt in ein Parteiamt gewähltes Vorstandsmitglied bis zum nächsten Parteitag
durch Beschluss kommissarisch in dessen/deren Aufgabenbereich einzusetzen. Innerhalb von 6
Monaten nach Ausscheiden ist ein Parteitag zur Nachwahl durchzuführen.
Begründung:
Es ist sicherzustellen, dass auch für die kommissarische Ausübung einer der
genannten Funktionen eine besondere Legitimation bestehen muss. Dieses Mitglied
wäre nach Landessatzung § 21 Absatz 6 („Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich
zusammen aus den Genossinnen und Genossen, die auf dem Landesparteitag in
Parteiämter des Landesverbandes gewählt wurden.“) ansonsten nicht einmal
stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Landesvorstand.
Für diese kommissarische Amtsführung sollte eine enge zeitliche Grenze gesetzt
werden. Sonst entsteht ein Legitimierungs-Defizit für die/den Amtierende/n.
Antrag 12 zu § 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes
In § 20 (2) werden die Worte „und an dessen Beschlüsse gebunden“ eingefügt. Danach wird ein neuer
Satz 2 angefügt:
(2) Er [gemeint: der Landesvorstand] ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig und an
dessen Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die
landesweiten Zusammenschlüsse, die Gebietsvorstände und im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.
Begründung:
Diese Bindung an Parteitagsbeschlüsse sollte selbstverständlich sein, ist aber bisher
nicht in der Landessatzung verankert. Außerdem ist eine größtmögliche Transparenz
des Landesvorstands gegenüber den Mitgliedern zu sichern.
Antrag 13 zu § 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes
In § 20 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
(7) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten
Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein
außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
Begründung:
Auch ein Rücktrittsrecht (z. B. nach Vertrauensverlust oder Wahlniederlagen) sollte in
einer demokratischen Partei möglich und ggf. notwendig sein. Eine entsprechende
Regelung findet sich auch in der Bundessatzung für den Parteivorstand § 20 (6).
1 Absatz 4, falls Antrag 10 (siehe oben) eine satzungsändernde Mehrheit gefunden hat
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Antrag 14 zu § 21 Geschäftsführender Vorstand
In § 21 (6) wird der Anstrich „im Falle von Regierungsbeteiligung ein beauftragtes Mitglied der
Landesregierung“ eingefügt:
(6) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus den Genossinnen und Genossen, die
auf dem Landesparteitag in Parteiämter des Landesverbandes gewählt wurden. Mit beratender
Stimme werden ständig hinzugezogen:
• die/der Vorsitzende/r des Landesauschusses
• der/die Pressesprecher/in,
• der/die Vorsitzende der Landtagsfraktion bzw. ein Mitglied des Fraktionsvorstandes,
• im Falle von Regierungsbeteiligung: ein beauftragtes Mitglied der Landesregierung.
• der/die Jugendkoordinator/in bzw. Jugendreferent/in.
Begründung:
Zwischen Partei, Regierungsmitgliedern und Fraktion der LINKEN sollte ein enges
Arbeitsverhältnis bestehen, um beste Informationsflüsse zu sichern, gemeinsam
Schwerpunkte zu setzen, Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen usw. .
Antrag 15 zu § 23 Aufgaben des Landesausschusses
In § 23 (1) letzter Anstrich werden die Worte ab: „und schlägt dem Landesparteitag …“ gestrichen:
(1) […] Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über: […]
• den Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag und schlägt dem Landesparteitag – in
Abstimmung mit dem Landesvorstand – die Tagungsleitung, die Antragskommission, die
Mandatsprüfungs- und die Wahlkommission vor.
Begründung:
Diese Aufgabe wurde bisher durch den Landesvorstand wahrgenommen. Das
entspricht vergleichbar der Bundessatzung § 17 (9): „Der Parteivorstand benennt zur
Vorbereitung des Parteitages ein Tagungspräsidium, eine
Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission,
deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung
zu regeln sind. […]“
Entsprechend § 14 Bundessatzung kann diese Regelung für die Länder gelten; eine
gesonderte Satzungsänderung ist nicht notwendig.
Antrag 16 zu § 24 Zusammensetzung des Landesausschusses und Wahl seiner Mitglieder Absatz 1
In § 24 (1) Satz 1 werden nach den Worten „mit beschließender Stimme“ die Worte „für maximal zwei
Jahre (Wiederwahl ist möglich)“ eingefügt und die Worte „2 Mitglieder quotiert“ ersetzt durch: „zwei
quotiert zu wählende Mitglieder“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt und“
gestrichen:
(1) Mitglieder des Landesausschusses sind:
mit beschließender Stimme für maximal zwei Jahre (Wiederwahl ist möglich):
• je nachgeordnetem Gebietsverband zwei quotiert zu wählende Mitglieder,
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• je landesweitem Zusammenschluss ein zu wählendes Mitglied,
• zwei quotiert zu wählende Mitglieder des parteinahen Jugendverbandes, […].
Begründung:
Für alle Landesausschuss-Mitglieder muss eine Legislaturperiode gemäß
Parteiengesetz festgelegt werden. Da hierfür kein einheitlicher Wahltermin möglich
ist, muss in der Landesgeschäftsstelle ein entsprechender Nachweis geführt werden.
Antrag 17 zu § 24 Zusammensetzung des Landesausschusses und Wahl seiner Mitglieder Absatz 4
§ 24 (4) wird wie folgt neu gefasst:
(4) Der Vorstand des Landesausschusses wird mindestens alle zwei Jahre aus der Mitte des
Landesausschusses gewählt.
Begründung:
Die Mitglieder des Vorstandes werden bereits in Absatz (3) definiert: „Der
Landesausschuss wird durch einen Vorstand geleitet. Es besteht aus der/dem
Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, einer Schriftführerin oder
einem Schriftführer und vier weiteren Mitgliedern.“
Sichergestellt werden soll, dass der Vorstand des Landesausschusses nur aus
gewählten Landesausschuss-Mitgliedern bestehen darf, ohne Hinzuziehung Dritter.
Da die Gebietsverbände, Landes-AG’s und der Jugendverband zu sehr
unterschiedlichen Terminen ihre Landesausschuss-Mitglieder wählen, ggf. auch
Nachwahlen erfolgen, kann es keine „konstituierenden“ Sitzungen des
Landesausschusses geben.
Antrag 18 zu § 25 Arbeitsweise des Landesausschusses
In § 25 (1) Satz 1 ist das Wort „jährlich“ durch „halbjährlich“ zu ersetzen. In Satz 2 werden die Worte
„durch schriftliche Nachricht“ gestrichen.
(1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, aber mindestens halbjährlich, zusammen. Der
Landesausschuss wird durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des
Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Nachricht einberufen.
Begründung:
Eine nur jährliche Beratungspflicht entspricht keinesfalls der Bedeutung dieses
Gremiums und schließt Einflussnahme des Landesausschusses auf aktuelle politische
Entwicklungen weitgehend aus. In der Praxis berät der Landesausschuss mindestens
2-3 mal jährlich.
Die Form von Einladungen zu Tagungen von Parteiorganen regelt § 32 der
Landessatzung „Einladungen und Beschlussfähigkeit“.
Antrag 19 zu § 34 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
Der bisherige Absatz (2) wird ersetzt durch „Ist in der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
abschließend geregelt.“ und damit einziger Satz dieses Paragraphen.
Begründung:
Diese Änderung ist mit Annahme des Antrags 10, wonach der bisherige § 34 Absatz (1)
in § 19 verschoben wird, lediglich redaktionell.
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Antrag 20 zu § 36 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
§ 36 wird wie folgt geändert:
§36 Einreichung und Unterzeichnung von Kommunalwahlvorschlägen
Die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen erfolgt auf Grundlage der
Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden
(Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) im Wege der Wahlversammlung aller im Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
Begründung:
Die Regelung des bisherigen Absatzes (1) zu Landtagswahlvorschlägen findet sich
bereits in § 37 (2) Landessatzung. Daher kann der bisherige Absatz 1 ersatzlos
entfallen.
Die bisherige Regelung in Absatz 2 entspricht nicht dem Thüringer
Kommunalwahlrecht: DIE LINKE tritt in zahlreichen Gemeinden und Städten zur
Kommunalwahl an, obwohl wir dort keine örtlich deckungsgleichen Basisgruppe der
Partei haben. Viele BO’en arbeiten gemeindeübergreifend; in einigen Städten
wiederum gibt es zwar Basisgruppen aber keinen Stadtvorstand.
Außerdem erhalten keine „kommunalen Wählervereinigungen“ das Recht zur
Namensführung „DIE LINKE“, sondern nur Listenverbindungen örtlicher/kreislicher
Parteistrukturen gemeinsam mit örtlichen/kreislichen Wählergruppen.
Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen reichen 10 Wahlberechtigte ein, nicht „die
Partei“ oder deren Vorstände.
Antrag 21 zu Aufstellung von Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum
Landtag und zum Bundestag
Nach § 37 (1) werden folgende Absätze (2) bis (5) eingefügt.
(2) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer
Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen
Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterversammlung).
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar
durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren
Mitte gewählt.
(4) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge
auf der Landesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.
(5) Die bis zu 120 Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterversammlung werden
unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte
der im Gebietsverband wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Den landesweit einheitlichen
Vertreterschlüssel beschließt der Landesvorstand.
Der bisherige Absatz (2) wird Absatz (6).
Begründung:
Das ausschließliche Wohnortprinzip für staatliche Wahlen erlaubt keine
weitergehenden politischen Entscheidungen über die Anzahl Vertreter/innen je
Gebietsverband, sondern ausschließlich rechnerische anhand aller in Thüringen
wohnhaften Mitglieder der LINKEN. Daher sollte diese Entscheidung dem
Landesvorstand vorbehalten sein. Regionale Aspekte, die einen Beschluss durch den
Landesausschuss erforderlich machen, bestehen nicht.
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Antrag 22 zu Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Es wird ein neuer § 39 eingefügt [und der bisherige § 39 wird § 40):
§ 39 Mediationsstelle
(1) Die Mediationsstelle ist eine Schlichtungskommission im Sinne § 6 Schiedsordnung. Sie dient der
gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Mandatsträger/innen oder Organen
des Landesverbandes. Sie besteht aus Mitgliedern und SympathisantInnen der Partei DIE LINKE,
die als ausgebildete Mediatorinnen oder Mediatoren die Landesschiedskommission in ihrer
Arbeit ehrenamtlich unterstützen. Sie werden durch den Landesvorstand berufen bzw.
abberufen.
(2) Die Landesschiedskommission kann an sie herangetragene Fälle mit Zustimmung der
Konfliktparteien an die Mediationsstelle weitergeben. Streitfälle in der Partei DIE LINKE.
Thüringen können auch direkt bei der Mediationsstelle vorgebracht werden.
(3) Während der Dauer der Mediation darf kein Schiedsverfahren in gleicher Sache eingeleitet
werden. Ist ein Schiedsverfahren bereits anhängig, ruht das Verfahren für die Dauer der
Mediation.
(4) Bei einer erfolgreichen Mediation erklärt die Landesschiedskommission auf Antrag der
Mediationsstelle das ruhende Schiedsverfahren als erledigt. Scheitert die Mediation, bleiben die
Rechte der Konfliktparteien einschließlich der Anrufung der Landesschiedskommission bzw. die
Fortführung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission vollumfänglich gewahrt.
(5) Sofern ein Mitglied der Landesschiedskommission bei einem Mediationsverfahren als
Mediator/in tätig war, wird aufgrund möglicher Befangenheit nach § 11 Schiedsordnung der
Partei DIE LINKE die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 4 Satz 2 ohne dessen Mitwirkung
durchgeführt.
(6) Bei Bedarf können zudem auf Beschluss des Landesvorstandes externe Mediatorinnen bzw.
Mediatoren eingesetzt werden.
Begründung:
Angesichts steigender Zahlen von Schiedsverfahren soll zur Entlastung der
Schiedskommission, zur Verkürzung von Verfahrensabläufen sowie im Interesse
gütlicher Einigungen eine Mediationsstelle geschaffen und durch die Landessatzung
legitimiert werden.