S1 1 DIE LINKE. Thüringen 2 Landesvorstand 3 4 5 6 7 8 Antrag an die 1. Tagung des 5. Landesparteitages der Partei DIE LINKE. Thüringen am 14./15. November 2015 in Gotha 9 10 11 12 13 Anträge zur Änderung der Landessatzung 14 DIE LINKE. Thüringen 15 (Zum besseren Verständnis bitte die Synopse „Landessatzung“ verwenden.) S1 16 Der Landesparteitag möge die folgenden Satzungsänderungen beschließen: 17 18 ANTRAG 1 zu § 3 - Mitgliedschaft 19 20 In § 3 (1) und § 3 (2) werden die Worte „des Landesverbandes Thüringen DIE LINKE“ ersetzt durch die Worte „der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen“ ersetzt: 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 (1) Mitglieder der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen sind alle Mitglieder der Partei DIE LINKE im Sinne ihrer Bundessatzung, die bei einer seiner Gliederungen als Mitglied eingetragen sind und dort ihren Mitgliedsbeitrag entrichten. (2) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Landesverband Thüringen ist zugleich Mitglied der Partei der Europäischen Linken (EL). Begründung: 31 Diese – eher redaktionelle – Änderung übernimmt den entsprechenden Wortlaut der anderen Paragraphen der geltenden Landessatzung (z. B. § 1). ANTRAG 2 zu § 8 - Innerparteiliche Zusammenschlüsse 32 Zu § 8 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: 33 34 35 36 37 38 39 40 41 (5) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstands beitreten. Begründung: 42 43 44 Landesweite Organisationen vertreten – wenn sie anderen Verbänden beitreten – nicht allein sich selbst, sondern den Landesverband der Partei. Aus diesem Grund muss die Mitgliedschaft von Landes-AG’s/-IG’s der Entscheidung des Landesvorstandes vorbehalten sein. Eine analoge Regelung enthält die Bundessatzung § 7 (6). Antrag 3 zu § 9 Mitgliederentscheide § 9 (1) wird wie folgt geändert: 45 46 - Im 1. Satz wird das Wort „Urabstimmungen“ durch die Worte: „Mitgliederentscheide (Urabstimmungen)“ ersetzt. 47 48 - Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 49 50 - Als Satz 4 wird angefügt: „Die Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE gilt entsprechend.“ 51 52 53 54 55 (1) Zur Entscheidung von Fragen, die den gesamten Landesverband betreffen, können Mitgliederentscheide (Urabstimmungen) durchgeführt werden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Die Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE gilt entsprechend. 56 57 58 Begründung: Die Wortwahl wird präzisiert und der Bundessatzung angepasst. Bisher ist die Wertigkeit (der Rang) einer Urabstimmung in der Landessatzung nicht definiert. S1 59 Antrag 4 zu § 9 Mitgliederentscheide in Verbindung mit § 15 (2) Aufgaben des Landesparteitags 60 61 Teil I: In § 9 Landessatzung wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: 62 63 (2) Über die Eckpunkte eines Koalitionsvertrags und damit über die Beteiligung an einer Koalitionsregierung auf Landesebene findet ein Mitgliederentscheid statt. 64 Die bisherigen Absatz (2) bis (5) werden Absätze (3) bis (6). 65 66 Teil II: In § 15 (2), letzter Satz: werden die Worte „die Beteiligung an einer Koalition und“ gestrichen: 67 68 (2) Der Landesparteitag […] entscheidet über die Beteiligung an einer Koalition und die Tolerierung einer Minderheitsregierung auf Landesebene 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 Begründung: 2014 entschieden die Mitglieder über Eckpunkte des Koalitionsvertrags, anschließend der Parteitag über die Koalitionsbeteiligung selbst. Welche rechtlichen Folgen ein „Ja“ zum Koalitionsvertrag (Urabstimmung) und ein „Nein“ zur Koalition (Parteitag) selbst hätte, ist schwer darzustellen. Die Mitglieder stimmten ab, obwohl der Parteitag das letzte Wort hatte. Der Parteitag war in seiner Entscheidung auch nicht frei, anders zu entscheiden, als der Mitgliederentscheid vorgab. Anders gesagt: die Parteitagsdelegierten werden nach der Urabstimmung nur zum Bestätigen der bereits getroffenen Entscheidung verpflichtet. Der vorgeschlagene obligatorische Mitgliederentscheid entspricht unserem Verständnis von basisdemokratischer Beteiligung und Entscheidungshoheit der Mitglieder des Landesverbandes. Entfällt die nachträgliche Bestätigung des Mitgliederentscheids durch den Parteitag, ist die Mitgliedschaft hier wirklich der Souverän. Antrag 5 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 2 In § 15 (2) Satz 3 ´werden die Worte „der Landesregierung,“ eingefügt: (2) […] Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landesregierung, der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag und zur Arbeit der Abgeordneten der Partei auf allen parlamentarischen Ebenen auf der Grundlage gegebener Berichte. Begründung: Diese Regelung gilt sowohl für den Fall von Regierungsbeteiligung als auch für den Fall Opposition im Land: Bei Regierungsbeteiligung werden die Vertreter/innen der LINKEN in der Landesregierung um Berichterstattung über ihre Arbeit gebeten; gleichzeitig wird ihnen dieses Recht zum Bericht ausdrücklich eingeräumt. Der Parteitag legt dann seine Sicht auf die Arbeit der Landesregierung dar, zieht Schlüsse, gibt Vorgaben. Im Falle von Opposition sollte sich der Parteitag natürlich ebenfalls mit der Arbeit der Landesregierung auseinandersetzen – was er ja ohnehin bereits tut. S1 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 Antrag 6 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 3 In § 15 (3) werden im vierten Anstrich die Worte „und Wahl“ sowie der fünfte Anstrich „die Wahl der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission“ gestrichen. (3) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über: • die politische Ausrichtung, die Grundsätze, das Landeswahlprogramm und programmatische Aufgabenstellungen, • die Landessatzung, • den Finanz- und Vermögensbericht, Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, • den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes, des Landesausschusses, der Landesschiedskommission und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission, • die Entlastung und Wahl des Landesvorstandes, • die Wahl der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission, • die Ordnung zur Aufstellung von Bewerberinnen für öffentliche Wahlen, • die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband, • die Bildung, Abgrenzung und Auflösung von Regional-, Kreis- oder Stadtverbänden, • die Auflösung des Landesverbandes. Begründung: Diese Änderungen sind redaktioneller Art, da diese Bestimmungen in Absatz 4 wiederholt und präzisiert werden. Unnötige Doppelungen sollt entfallen. Antrag 7 zu § 15 Aufgaben des Landesparteitags Absatz 4 § 15 (4) wird wie folgt gefasst: (4) Der Landesparteitag wählt in jedem zweiten Jahr: • den Landesvorstand, bestehend aus einer/m Landesvorsitzende/n, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, einem/einer Landesgeschäftsführer/in, einem/einer Landesschatzmeister/in und maximal 15 weiteren Mitgliedern, • die Mitglieder der Landesschiedskommission gemäß Schiedsordnung der Partei DIE LINKE, • die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission gemäß Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei die LINKE, • die Thüringer Mitglieder des Bundesausschusses. Begründung: Punkt 1: Die Änderung ist Konsequenz der Streichung „und Wahl“ aus dem vorhergehenden Antrag 6. Punkte 2, 3: Die geltende Schiedsordnung der Partei legt in § 2 (2) für Landesschiedskommissionen eine „Mindeststärke von sechs Mitgliedern“ fest, die Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen für die Länder „mindestens 3 Mitglieder“. Die Beschlüsse über die konkrete Stärke beider Kommissionen sollte der Landesparteitag fassen. Änderungen beider Bundesordnungen gelten dann für die Landessatzung als übernommen. Punkt 4: Bisher enthält zwar die Bundessatzung in § 22, nicht aber die Landessatzung, eine Regelung über die Wahl der Thüringer Bundesausschuss-Mitglieder. S1 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 Antrag 8 zu § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages In § 16 (1) Satz 2 werden nach dem Wort „dazu“ die Worte „gemäß § 23 Abs. 1“ eingefügt: (2) Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an: • mindestens 120 Delegierte aus den Gliederungen, • mindestens 2 Delegierte des parteinahen Jugendverbandes, • mindestens je 1 Delegierte/r aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen sowie mit beratender Stimme 2 Delegierte des Vorstands des Landesausschusses. Der Landesausschuss erarbeitet dazu gemäß § 23 (1) einen Delegiertenschlüssel. […] Begründung: Das ist zunächst eine redaktionelle Änderung. Zugleich wird verdeutlicht, dass das Recht und die Pflicht des Landesausschusses zur Aufstellung eines Delegiertenschlüssels nach § 23 (1) Landessatzung an die Vorgaben nach § 16 (1) gebunden ist. Antrag 9 zu § 18 Aufgaben des Landesvorstandes In § 18 (3) werden nach den Worten „Der Landesvorstand“ die Worte eingefügt: „beruft den Landesparteitag ein und“ sowie die Worte „dem Landesparteitag“ durch das Wort „ihm“ ersetzt: (2) Der Landesvorstand beruft den Landesparteitag ein und schlägt ihm die Tagesordnung, die Geschäftsordnung und die Wahlordnung vor. Begründung: Recht und Pflicht zur Einberufung des Parteitags durch den Landesvorstand sollten in der Landessatzung klargestellt werden. Antrag 10 zu § 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes Nach § 19 (1) wird der bisherige § 34 (1) als Absatz (2) eingefügt; dabei werden die Worte „sowie keine Funktionsträger/innen der Partei ". gestrichen. Der bisherige Absatz (2) wird Absatz (4): (2) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträger/innen sowie keine Funktionsträger/innen der Partei auf Landesebene sein sowie in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Wahl. Zur Sicherung dieser Mindestquotierung sind getrennte Wahlgänge durchzuführen. Begründung: Es ist sinnvoll, alle Bestimmungen über Ausschlusskriterien bei der Wahl der Landesvorstandsmitglieder in einem Paragraphen zu vereinen. Die Begrifflichkeit „Funktionsträger/innen der Partei auf Landesebene“ ist – abgesehen von den direkt zu wählenden LV-Mitgliedern (Vorsitz, Stellvertretung, Geschäftsführung, Schatzmeister/in) juristisch kaum zu definieren und daher entbehrlich. S1 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 2 Antrag 11 zu § 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes Absatz 2 bzw. 4 (neu) (alt) 1 In § 19 (4) Satz 2 werden die Worte „auf dem Landesparteitag direkt in ein Parteiamt“ eingefügt. Danach wird ein neuer Satz 2 angefügt: (4) Der Landesvorstand ist berechtigt, beim dauerhaften Ausscheiden der/des Landesvorsitzenden, einer/s stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin/des Landesgeschäftsführers oder des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin ein auf dem Landesparteitag direkt in ein Parteiamt gewähltes Vorstandsmitglied bis zum nächsten Parteitag durch Beschluss kommissarisch in dessen/deren Aufgabenbereich einzusetzen. Innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden ist ein Parteitag zur Nachwahl durchzuführen. Begründung: Es ist sicherzustellen, dass auch für die kommissarische Ausübung einer der genannten Funktionen eine besondere Legitimation bestehen muss. Dieses Mitglied wäre nach Landessatzung § 21 Absatz 6 („Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus den Genossinnen und Genossen, die auf dem Landesparteitag in Parteiämter des Landesverbandes gewählt wurden.“) ansonsten nicht einmal stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Landesvorstand. Für diese kommissarische Amtsführung sollte eine enge zeitliche Grenze gesetzt werden. Sonst entsteht ein Legitimierungs-Defizit für die/den Amtierende/n. Antrag 12 zu § 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes In § 20 (2) werden die Worte „und an dessen Beschlüsse gebunden“ eingefügt. Danach wird ein neuer Satz 2 angefügt: (2) Er [gemeint: der Landesvorstand] ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig und an dessen Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die landesweiten Zusammenschlüsse, die Gebietsvorstände und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten. Begründung: Diese Bindung an Parteitagsbeschlüsse sollte selbstverständlich sein, ist aber bisher nicht in der Landessatzung verankert. Außerdem ist eine größtmögliche Transparenz des Landesvorstands gegenüber den Mitgliedern zu sichern. Antrag 13 zu § 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes In § 20 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen. Begründung: Auch ein Rücktrittsrecht (z. B. nach Vertrauensverlust oder Wahlniederlagen) sollte in einer demokratischen Partei möglich und ggf. notwendig sein. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der Bundessatzung für den Parteivorstand § 20 (6). 1 Absatz 4, falls Antrag 10 (siehe oben) eine satzungsändernde Mehrheit gefunden hat S1 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 Antrag 14 zu § 21 Geschäftsführender Vorstand In § 21 (6) wird der Anstrich „im Falle von Regierungsbeteiligung ein beauftragtes Mitglied der Landesregierung“ eingefügt: (6) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus den Genossinnen und Genossen, die auf dem Landesparteitag in Parteiämter des Landesverbandes gewählt wurden. Mit beratender Stimme werden ständig hinzugezogen: • die/der Vorsitzende/r des Landesauschusses • der/die Pressesprecher/in, • der/die Vorsitzende der Landtagsfraktion bzw. ein Mitglied des Fraktionsvorstandes, • im Falle von Regierungsbeteiligung: ein beauftragtes Mitglied der Landesregierung. • der/die Jugendkoordinator/in bzw. Jugendreferent/in. Begründung: Zwischen Partei, Regierungsmitgliedern und Fraktion der LINKEN sollte ein enges Arbeitsverhältnis bestehen, um beste Informationsflüsse zu sichern, gemeinsam Schwerpunkte zu setzen, Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen usw. . Antrag 15 zu § 23 Aufgaben des Landesausschusses In § 23 (1) letzter Anstrich werden die Worte ab: „und schlägt dem Landesparteitag …“ gestrichen: (1) […] Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über: […] • den Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag und schlägt dem Landesparteitag – in Abstimmung mit dem Landesvorstand – die Tagungsleitung, die Antragskommission, die Mandatsprüfungs- und die Wahlkommission vor. Begründung: Diese Aufgabe wurde bisher durch den Landesvorstand wahrgenommen. Das entspricht vergleichbar der Bundessatzung § 17 (9): „Der Parteivorstand benennt zur Vorbereitung des Parteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. […]“ Entsprechend § 14 Bundessatzung kann diese Regelung für die Länder gelten; eine gesonderte Satzungsänderung ist nicht notwendig. Antrag 16 zu § 24 Zusammensetzung des Landesausschusses und Wahl seiner Mitglieder Absatz 1 In § 24 (1) Satz 1 werden nach den Worten „mit beschließender Stimme“ die Worte „für maximal zwei Jahre (Wiederwahl ist möglich)“ eingefügt und die Worte „2 Mitglieder quotiert“ ersetzt durch: „zwei quotiert zu wählende Mitglieder“ ersetzt. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt und“ gestrichen: (1) Mitglieder des Landesausschusses sind: mit beschließender Stimme für maximal zwei Jahre (Wiederwahl ist möglich): • je nachgeordnetem Gebietsverband zwei quotiert zu wählende Mitglieder, S1 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 • je landesweitem Zusammenschluss ein zu wählendes Mitglied, • zwei quotiert zu wählende Mitglieder des parteinahen Jugendverbandes, […]. Begründung: Für alle Landesausschuss-Mitglieder muss eine Legislaturperiode gemäß Parteiengesetz festgelegt werden. Da hierfür kein einheitlicher Wahltermin möglich ist, muss in der Landesgeschäftsstelle ein entsprechender Nachweis geführt werden. Antrag 17 zu § 24 Zusammensetzung des Landesausschusses und Wahl seiner Mitglieder Absatz 4 § 24 (4) wird wie folgt neu gefasst: (4) Der Vorstand des Landesausschusses wird mindestens alle zwei Jahre aus der Mitte des Landesausschusses gewählt. Begründung: Die Mitglieder des Vorstandes werden bereits in Absatz (3) definiert: „Der Landesausschuss wird durch einen Vorstand geleitet. Es besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und vier weiteren Mitgliedern.“ Sichergestellt werden soll, dass der Vorstand des Landesausschusses nur aus gewählten Landesausschuss-Mitgliedern bestehen darf, ohne Hinzuziehung Dritter. Da die Gebietsverbände, Landes-AG’s und der Jugendverband zu sehr unterschiedlichen Terminen ihre Landesausschuss-Mitglieder wählen, ggf. auch Nachwahlen erfolgen, kann es keine „konstituierenden“ Sitzungen des Landesausschusses geben. Antrag 18 zu § 25 Arbeitsweise des Landesausschusses In § 25 (1) Satz 1 ist das Wort „jährlich“ durch „halbjährlich“ zu ersetzen. In Satz 2 werden die Worte „durch schriftliche Nachricht“ gestrichen. (1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, aber mindestens halbjährlich, zusammen. Der Landesausschuss wird durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Nachricht einberufen. Begründung: Eine nur jährliche Beratungspflicht entspricht keinesfalls der Bedeutung dieses Gremiums und schließt Einflussnahme des Landesausschusses auf aktuelle politische Entwicklungen weitgehend aus. In der Praxis berät der Landesausschuss mindestens 2-3 mal jährlich. Die Form von Einladungen zu Tagungen von Parteiorganen regelt § 32 der Landessatzung „Einladungen und Beschlussfähigkeit“. Antrag 19 zu § 34 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten Der bisherige Absatz (2) wird ersetzt durch „Ist in der Bundessatzung der Partei DIE LINKE abschließend geregelt.“ und damit einziger Satz dieses Paragraphen. Begründung: Diese Änderung ist mit Annahme des Antrags 10, wonach der bisherige § 34 Absatz (1) in § 19 verschoben wird, lediglich redaktionell. S1 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 Antrag 20 zu § 36 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen § 36 wird wie folgt geändert: §36 Einreichung und Unterzeichnung von Kommunalwahlvorschlägen Die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) im Wege der Wahlversammlung aller im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Begründung: Die Regelung des bisherigen Absatzes (1) zu Landtagswahlvorschlägen findet sich bereits in § 37 (2) Landessatzung. Daher kann der bisherige Absatz 1 ersatzlos entfallen. Die bisherige Regelung in Absatz 2 entspricht nicht dem Thüringer Kommunalwahlrecht: DIE LINKE tritt in zahlreichen Gemeinden und Städten zur Kommunalwahl an, obwohl wir dort keine örtlich deckungsgleichen Basisgruppe der Partei haben. Viele BO’en arbeiten gemeindeübergreifend; in einigen Städten wiederum gibt es zwar Basisgruppen aber keinen Stadtvorstand. Außerdem erhalten keine „kommunalen Wählervereinigungen“ das Recht zur Namensführung „DIE LINKE“, sondern nur Listenverbindungen örtlicher/kreislicher Parteistrukturen gemeinsam mit örtlichen/kreislichen Wählergruppen. Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen reichen 10 Wahlberechtigte ein, nicht „die Partei“ oder deren Vorstände. Antrag 21 zu Aufstellung von Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Landtag und zum Bundestag Nach § 37 (1) werden folgende Absätze (2) bis (5) eingefügt. (2) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterversammlung). (3) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt. (4) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung. (5) Die bis zu 120 Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Gebietsverband wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Den landesweit einheitlichen Vertreterschlüssel beschließt der Landesvorstand. Der bisherige Absatz (2) wird Absatz (6). Begründung: Das ausschließliche Wohnortprinzip für staatliche Wahlen erlaubt keine weitergehenden politischen Entscheidungen über die Anzahl Vertreter/innen je Gebietsverband, sondern ausschließlich rechnerische anhand aller in Thüringen wohnhaften Mitglieder der LINKEN. Daher sollte diese Entscheidung dem Landesvorstand vorbehalten sein. Regionale Aspekte, die einen Beschluss durch den Landesausschuss erforderlich machen, bestehen nicht. S1 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 Antrag 22 zu Schlichtungs- und Schiedsverfahren Es wird ein neuer § 39 eingefügt [und der bisherige § 39 wird § 40): § 39 Mediationsstelle (1) Die Mediationsstelle ist eine Schlichtungskommission im Sinne § 6 Schiedsordnung. Sie dient der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Mandatsträger/innen oder Organen des Landesverbandes. Sie besteht aus Mitgliedern und SympathisantInnen der Partei DIE LINKE, die als ausgebildete Mediatorinnen oder Mediatoren die Landesschiedskommission in ihrer Arbeit ehrenamtlich unterstützen. Sie werden durch den Landesvorstand berufen bzw. abberufen. (2) Die Landesschiedskommission kann an sie herangetragene Fälle mit Zustimmung der Konfliktparteien an die Mediationsstelle weitergeben. Streitfälle in der Partei DIE LINKE. Thüringen können auch direkt bei der Mediationsstelle vorgebracht werden. (3) Während der Dauer der Mediation darf kein Schiedsverfahren in gleicher Sache eingeleitet werden. Ist ein Schiedsverfahren bereits anhängig, ruht das Verfahren für die Dauer der Mediation. (4) Bei einer erfolgreichen Mediation erklärt die Landesschiedskommission auf Antrag der Mediationsstelle das ruhende Schiedsverfahren als erledigt. Scheitert die Mediation, bleiben die Rechte der Konfliktparteien einschließlich der Anrufung der Landesschiedskommission bzw. die Fortführung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission vollumfänglich gewahrt. (5) Sofern ein Mitglied der Landesschiedskommission bei einem Mediationsverfahren als Mediator/in tätig war, wird aufgrund möglicher Befangenheit nach § 11 Schiedsordnung der Partei DIE LINKE die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 4 Satz 2 ohne dessen Mitwirkung durchgeführt. (6) Bei Bedarf können zudem auf Beschluss des Landesvorstandes externe Mediatorinnen bzw. Mediatoren eingesetzt werden. Begründung: Angesichts steigender Zahlen von Schiedsverfahren soll zur Entlastung der Schiedskommission, zur Verkürzung von Verfahrensabläufen sowie im Interesse gütlicher Einigungen eine Mediationsstelle geschaffen und durch die Landessatzung legitimiert werden.
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