über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung

1 von 9
Entwurf
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der
Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV)
Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine
gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2
(betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016,
eingerichtet ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte
Lebensversicherungsverträge,
der
gebildet
wird,
um
die
Gewinnbeteiligung
verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die
nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
2. Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3
Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und nachdem sie zugeteilt wurden entweder
a) als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell
garantiert sind oder
b) als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
geführt werden oder
c) in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt
werden oder
d) dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
3. Schlussgewinne: Gewinne, die nicht als zugeteilte laufende Gewinne geführt werden, da sie nur
dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der
Gewinnbeteiligung bestimmen.
4. Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die durch Festlegung in der Rückstellung für
erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
(§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden.
5. Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3
Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt
ist.
Mindestgewinnbeteiligung
§ 3. (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung
der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften
haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85vH der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.
Seite 1 von 9
2 von 9
(2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen für die erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8.
VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren in ihrer betragsmäßigen
Höhe angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche
Mindestdotierung gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes
Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die
Anrechnung erfolgen soll, um 10vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.
Mindestbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Hinzurechnungs- und
Abzugsposten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:
1.
2.
3.
+
+
-
4.
5.
6.
+
-
7.
+
8.
9.
10.
11.
+
-
12.
13.
+
14.
-
15.
16.
+
Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);
Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);
Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3.
VAG 2016);
Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);
Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);
Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6.
VAG 2016);
Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7.
VAG 2016);
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);
Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);
Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);
Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6.
VAG 2016);
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);
Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a.
VAG 2016);
Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a.
VAG 2016);
Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;
Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 5 der
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II
Nr. XXX/2015.
(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das
Maximum aus der Summe der Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.
(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 nach der Maßgabe, dass
a) sie den Lebensversicherungsverträgen gemäß § 1 mit Ausnahme der auf die
Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge zuzurechnen sind und
b) die Berücksichtigung nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des
Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 jeweils für das direkte Geschäft
zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden
Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II.
VAG 2016) des Geschäftsjahres erfolgt;
2. alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge
gemäß § 1 des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt
zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten
Schlüssels auf diese aufzuteilen.
3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der
Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht
höher ist als das Minimum von 0,3vH des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres
der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 jeweils für das direkte Geschäft und der Hälfte der
Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen
Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Abzugspostens gemäß Abs. 1 Z 15
Seite 2 von 9
3 von 9
ist mit der Summe der Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben
begrenzt.
(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:
1. Aufwendungen und Erträge aus der Dotierung oder Auflösung zur Zinszusatzrückstellung gemäß
§ 3 VU-HZV mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Abs. 3 Z 3;
2. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie
auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;
3. die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern.
(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die
Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit
dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der
Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßigen und die tatsächlich verrechneten Kosten entfallen, bei
der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
Gewinnbeteiligung
§ 5. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung
Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. XXX/2015, und unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand
bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die
Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
(2) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem
Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen.
Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144. Abs. 3 Posten D. V, VAG 2016) geführt
werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuteilen.
(3) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von
Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung
aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche
Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer
systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen
würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen
zulässig.
(4) Soweit zu erwarten ist, dass Schlussgewinne das Zweifache der letzten laufenden
Gewinnzuteilung nicht übersteigen, kann die Bildung einer Rückstellung unterbleiben.
Schlussgewinnfonds
§ 6. (1) Soweit Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt
werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.
(2) Schlussgewinne, die durch Festlegung als Schlussgewinnfonds geführt werden, sind nur bei einer
vertraglichen Regelung und sofern die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds individuell den einzelnen
Verträgen zuordenbar sind, zulässig.
(3) Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten
Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder
im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig. Der Schlussgewinnfonds gehört zu den
noch nicht erklärten Gewinnen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016.
(4) Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die
jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht
übersteigen.
(5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die
Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben
Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung,
BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2015 als Abzugsposten
berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als
Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu
Seite 3 von 9
4 von 9
berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der
zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Seite 4 von 9
5 von 9
Begründung
Allgemeiner Teil
Gemäß § 345 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016 treten alle auf Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 68/2015 erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Damit ist es erforderlich, die
auf Grundlage des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 VAG erlassene Verordnung über die
Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II
Nr. 398/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, neu zu erlassen.
In
der
Lebensversicherung
müssen
Versicherungsunternehmen
die
Prämien
für
Lebensversicherungsverträge gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016 so festsetzen, dass die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus diesen Versicherungsverträgen gewährleistet ist. Wegen der Langfristigkeit der
meisten Lebensversicherungsverträge und der im Allgemeinen fehlenden Möglichkeit der späteren
Prämienanpassung müssen daher die Versicherungsunternehmen die Rechnungsgrundlagen so vorsichtig
wählen, dass auch bei allfälligen ungünstigen Entwicklungen diese dauernde Erfüllbarkeit gegeben ist.
Die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung resultiert nun daraus, dass bei der Prämienkalkulation
für längerfristige Lebensversicherungsverträge vorsichtige Rechnungsgrundlagen, dh. Annahmen über
Zins-, Sterblichkeits- und Kostenentwicklung, verwendet werden müssen, um die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Der sich aus diesen
Sicherheitszuschlägen ergebende Überschuss soll möglichst ungeschmälert den Versicherungsnehmern
zugutekommen. Es darf daher nicht dem Belieben des Versicherungsunternehmens überlassen bleiben, ob
und in welchem Ausmaß es die Versicherten am erzielten Überschuss beteiligt (vgl. bereits Baran, VAG3
Anm. 6 zu § 18 Abs. 4). Die Notwendigkeit der Regulierung ergibt sich auch daraus, dass die
Gewinnbeteiligung während des laufenden Vertrages gewährt wird, während dessen der Kunde nur mit
Kündigung reagieren könnte, wenn er mit der Höhe seiner Gewinnbeteiligung unzufrieden ist. Gerade das
kann aber in der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig sein. Diese
„Überschüsse“ oder „Gewinne“ stellen dabei keinen Unternehmensgewinn im eigentlichen Sinn dar, da
sie in erster Linie durch die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verursacht sind. Aus diesem
Grund wäre es auch nicht korrekt, wenn sie zur Gänze den Versicherungsunternehmen zukommen
würden. Die Überschussgewährung dient also der nachträglichen Prämienkorrektur.
Es ist daher erforderlich, das Mindestniveau für eine angemessene Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer durch Verordnung zu konkretisieren. Den Versicherungsunternehmen ist es
unbenommen, im Sinne eines marktwirtschaftlichen Wettbewerbes eine höhere als die in dieser
Verordnung festgelegte Gewinnbeteiligung zu gewähren. Ebenso soll die Verordnung den dem
Lebensversicherungsgeschäft inhärenten Möglichkeiten zum Ausgleich von Ertragsschwankungen, dh.
der Bildung eines noch nicht erklärten Teiles der Rückstellung für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung und von Bewertungsreserven der Aktiva, nicht entgegenstehen.
Die Versicherungsunternehmen können ebenfalls selbst festlegen, welche Bemessungsgrundlage für die
Gewinnbeteiligung sie in ihren Verträgen festsetzten. Diese Verordnung gibt lediglich vor, welche
Mindestdotierung der Gewinnbeteiligung jährlich zu gewähren ist.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Versicherungsverträge, die im Rahmen der Kalkulation der Prämien Sicherheitszuschläge bei den
Annahmen über die versicherungsmathematischen Parameter wie Rechnungszinssatz, Sterblichkeit oder
Kosten verwenden, sind direkt abgeschlossene Lebensversicherungsverträge wie insbesondere Rentenund Erlebensversicherungen, Er- und Ablebensversicherungen oder Risikoversicherungen. Von der
Verordnung ist deshalb jedenfalls die sog. klassische Lebensversicherung umfasst. Fonds- und
indexgebundene Lebensversicherungsverträge sind nicht von der Verordnung umfasst, weil die
wesentlichste Komponente für den Wert des Versicherungsvertrags, nämlich die Wertentwicklung des der
Versicherung zu Grunde liegenden Vermögenswerts oder Index, von der allgemeinen Gestionierung und
damit vom Gewinn des Versicherungsunternehmens unabhängig ist.
Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g ff EStG sind, sofern sie nicht
ohnehin als fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung konstruiert sind, nicht umfasst, weil dort die
Seite 5 von 9
6 von 9
Flexibilität der Gewinnzuweisung wegen des erhöhten Aktienanteils und der daraus resultierenden zu
erwartenden höheren Volatilität der Kapitalerträge besondere Bedeutung erlangt.
Dennoch können auch die genannten, von der Verordnung nicht umfassten Versicherungsprodukte
gewinnberechtigte Komponenten enthalten. Solche gewinnberechtigten Komponenten haben dann im
Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 „angemessen“ zu sein, wobei die vorliegende Verordnung eine
Richtschnur für die Interpretation gibt.
Zu § 2:
Mit der Definition einiger Kernbegriffe soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen dieser
Verordnung einheitlich interpretiert werden. Üblicherweise werden die Versicherungsverträge bezüglich
der Gewinnverteilung unterteilt. Aus Gründen der Vereinheitlichung wird dafür anstatt der früher – nicht
immer einheitlich verwendeten – Begriffe „Gewinn- und Abrechnungsverbände“ nur mehr der Begriff
„Abrechnungsverband“
verwendet.
Abrechnungsverbände
sind
typischerweise:
Erund
Ablebensversicherungen, Rentenversicherungen, Risikoversicherungen usw., die unter anderem abhängig
von Sterbe- bzw. Rententafel, Rechnungszins, Leistungs- und Risikospektrum und Kosten weiter
unterteilt werden.
In der Verordnung wird nun explizit zwischen laufenden Gewinnen und Schlussgewinnen unterschieden.
Laufende Gewinne und Schlussgewinne, sofern sie als Schlussgewinnfonds in der Rückstellung für
erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3
Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, werden in ihrer Verwendung durch diese Verordnung normiert.
Gewinne werden entweder als laufende Gewinne erklärt oder als Schlussgewinne festgelegt. Das Wort
„festgelegt“ wurde deshalb gewählt, um klarzustellen, dass – gemäß den Eigenschaften von
Schlussgewinnen – sie nicht zu den erklärten Gewinnen gehören. Diese Diktion unterscheidet sich von
der in Deutschland.
Die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer besteht nun aus drei Teilen, nämlich den erklärten Gewinnanteilen, dem
Schlussgewinnfonds und dem „freien“ Teil der Rückstellung. Die erklärten Teile werden benötigt, um die
Gewinnzuteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge innerhalb eines durch ein
unternehmensspezifisches Gewinnsystem definierten Zuteilungszyklus vornehmen zu können. Die noch
nicht erklärten Teile unterteilen sich in den Schlussgewinnfonds und in den freien Teil der Rückstellung.
Der freie Teil hat die Funktion des Ausgleichs von Schwankungen der Kapitalerträge, dh. dass durch die
Bildung und Auflösung dieser freien Rückstellungsteile eine über die Jahre relativ gleich bleibende
Gewinnbeteiligung auch bei schwankenden Kapitalerträgen des Versicherungsunternehmens gewährt
werden kann. Der Schlussgewinnfonds ist der Höhe nach anteilig einzelnen Verträgen zugeordnet und die
Verfügbarkeit wird im § 6 geregelt.
Zu § 3:
§§ 3 und 4 legen die jährliche Mindestdotierung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer fest.
Neben den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer sind bei der Berechnung der Mindestgewinnzuteilung auch allfällige
Direktgutschriften zu berücksichtigen. Solche werden entweder direkt in die Deckungsrückstellung der
Versicherungsverträge gebucht oder im Wege der Verrechnung mit den Prämien berücksichtigt.
Dem Versicherungsnehmer haben – unter Berücksichtigung etwaiger Überdotierungen gemäß Abs. 2 –
mindestens 85vH der Mindestbemessungsgrundlage zugute zu kommen, sofern diese
Bemessungsgrundlage positiv ist. Die Zuteilung von Anteilen eines allfälligen Verlustes an den
Versicherungsnehmer ist nicht zulässig.
Mit dieser Verordnung soll keine optimale Höhe der Gewinnbeteiligung normiert werden. Es soll
lediglich sichergestellt werden, dass dem Versicherungsnehmer das Mindestmaß dessen, was im Sinne
des § 92 Abs. 4 VAG 2016 als „angemessen“ angesehen werden kann, zugutekommt. Dies ist auch
deshalb erforderlich, weil die Kündigung während der Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrages für
den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig sein kann.
Versicherungsunternehmen können auch einen größeren Anteil der Gewinne als den in dieser Verordnung
geforderten an ihre Versicherungsnehmer ausschütten. Allerdings ist Wettbewerb alleine nicht dazu
geeignet, auch eine angemessene Mindestgewinnbeteiligung sicher zu stellen.
Der Satz von 85vH wurde in dieser Höhe festgelegt, weil die Unternehmen mit ihrem Eigenkapital
Risiken übernehmen, für das ihnen ein Entgelt gebührt, seien es allgemeine unternehmerische Risiken,
das Schwankungsrisiko der Versicherungsleistungen oder das nur bis zu einem gewissen Grad
Seite 6 von 9
7 von 9
diversifizierbare und absicherbare Veranlagungsrisiko in Verbindung mit Verzinsungsgarantien, die die
Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern gegenüber abgeben.
Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung von über dem Mindestausmaß liegenden
Gewinndotierungen aus Vorjahren soll den Versicherungsunternehmen Spielraum bei der zeitlichen
Verteilung der Gewinne einräumen, um auch dann eine Glättung der Gewinne der Versicherungsnehmer
vornehmen zu können, wenn die Kapitalmärkte große Volatilität aufweisen. Indem der aus einem Jahr
anrechnungsfähige Betrag für die Folgejahre um je 10vH gekürzt wird, bleibt der Handlungsspielraum
der Versicherungsunternehmen im Interesse der Versichertengemeinschaft beschränkt.
Wird aus einem bestimmten Jahr lediglich ein Teil des höchstmöglichen Anrechnungsbetrages in
Anspruch genommen, so läuft die Abschreibung für den Restbetrag auf Basis des ursprünglichen
höchstmöglichen Anrechnungsbetrags unverändert weiter.
Beispiel: Im Jahr 2016 werden um 150.000 Euro mehr dotiert als mindestens erforderlich, im Jahr 2017
um 100.000 Euro. Dann stehen etwa im Jahr 2020 aus dem Jahr 2016 noch 90.000 Euro und aus dem Jahr
2017 noch 70.000 Euro zur Anrechnung zu Verfügung. Dotiert das Versicherungsunternehmen im Jahr
2020 um 100.000 Euro weniger als in § 3 Abs. 1 festgelegt, dann ist zuerst der Betrag aus dem „ältesten“
Anrechnungsjahr zu verbrauchen, im Beispiel also die 90.000 Euro aus dem Jahr 2016. Die restlichen
10.000 Euro können mit der Überdotierung des Jahres 2017 gegen gerechnet werden. Die verbleibenden
anrechenbaren Beträge der Folgejahre lauten dann: 50.000 Euro im Jahr 2021, 40.000 Euro im Jahr 2022,
30.000 Euro im Jahr 2023 usw.
Zu § 4:
Die angeführte Mindestbemessungsgrundlage definiert die Gewinne aus der Lebensversicherung, an
denen der Versicherungsnehmer wenigstens zu beteiligen ist. Die Definition einer abweichenden
Bemessungsgrundlage bleibt dem Versicherungsunternehmen unbenommen. Diese muss aber jedenfalls
für jedes Geschäftsjahr zu Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw.
Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zuzüglich allfälliger Direktgutschriften gemäß § 3 führen,
die dem Zuweisungserfordernis der Mindestbemessungsgrundlage des § 4 entspricht. Ebenso sind für
bestehende Versicherungsverträge vertragliche Verpflichtungen, die eine höhere Gewinnbeteiligung
vorsehen, einzuhalten.
Gemäß Abs. 1 ist die Mindestbemessungsgrundlage das versicherungstechnische Ergebnis ohne
Berücksichtigung der nicht realisierten Gewinne und Verluste gemäß Posten C der Aktiva (Fonds- und
indexgebundene Lebensversicherung) und ohne Abzug der Aufwendungen für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer. Anstatt der Kapitalerträge des
technischen Geschäfts (§ 146 Abs. 4 Posten III.2. VAG 2016) wurden die Erträge aus Kapitalanlagen und
Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016) abzüglich Aufwendungen für Kapitalanlagen und
Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016) angesetzt, da unabhängig von der
vorgenommenen Übertragung in die versicherungstechnische Rechnung die gesamten Nettokapitalerträge
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollen. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
(§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016), sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146
Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016) und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5
Posten IV.11. VAG 2016) sowie die Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146
Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016) und die Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146
Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016) sind beim Betrieb eines Versicherungsunternehmens unvermeidbar
und sollen daher in der Mindestbemessungsgrundlage ebenfalls Berücksichtigung finden können.
Das anhaltend niedrige Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen
in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes relativ hohen Rechnungszins (beispielsweise
gibt es laufende Verträge mit einem Garantiezins von 4vH) am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften.
§ 3 Abs. 1 VU-HZV verpflichtet deshalb die Versicherungsunternehmen, eine Zinszusatzrückstellung für
die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder
zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtung ausreichen. Zur
Sicherstellung einer ausreichenden Dotierung dieser Reserve kann gemäß Abs. 3 Z 3 für Zwecke der
Finanzierung des Dotationsaufwands bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage ein Betrag in
Abzug gebracht werden, der in dreifacher Hinsicht beschränkt ist (maximal 0,3 % des durchschnittlichen
Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres; maximal die Hälfte des aktuellen Soll-Dotationsaufwands
der Zinszusatzrückstellung und keine negative Mindestbemessungsgrundlage aus den Hinzurechnungsund Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14). Eine weitere Beschränkung ergibt sich daraus, dass der
Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 15 die kleinere der beiden erst genannten Größen nicht übersteigen darf.
Gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV kann, wenn das Rückstellungserfordernis des Geschäftsjahres geringer als
das des Vorjahres ist, die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Die aufgelöste
Seite 7 von 9
8 von 9
Rückstellung ist der Bemessungsgrundlage solange zuzuführen, bis die Summe der bisher für die
Dotierung in Abzug gebrachten Beträge erreicht ist. Die Zulässigkeit richtet sich nach der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer.
Gemäß Abs. 3 werden die übernommene Rückversicherung (indirektes Geschäft) sowie die Teile der
Erträge, die nicht auf das Deckungserfordernis der Versicherungsnehmer entfallen, außer Acht gelassen.
Daher müssen etwa die Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge um jene Teile gekürzt werden, die
nicht auf Versicherungsverträge der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen
Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung entfallen. Dies können etwa
Teile sein, die der fondsgebundenen Lebensversicherung oder der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
zuzurechnen sind. Bei der übernommenen Rückversicherung ist davon auszugehen, dass das zedierende
Versicherungsunternehmen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung trifft.
Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, wurde der
verpflichtende Ansatz latenter Steuern in § 198 Abs. 9 und 10 UGB normiert. In § 235 UGB wurde auch
eine Ausschüttungssperre bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 UGB normiert. Demnach
dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren
Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag
mindestens entsprechen. Daher ist es konsequent, in Abs. 4 Z 3 die Zuführung bzw. Auflösung latenter
Steuern nicht in die Basis für die Mindestgewinnbeteiligung einfließen zu lassen.
Abs. 5 sieht vor, dass das Kostenergebnis unter folgenden Umständen nicht in die Bemessungsgrundlage
mit einbezogen wird: Einerseits vereinnahmt das Versicherungsunternehmen nicht nur Kostengewinne,
ohne den Versicherungsnehmer daran zu beteiligen, sondern es gehen auch Kostenverluste ausschließlich
zu Lasten des Eigenkapitals des Unternehmens und diese Kostenverluste schmälern nicht die
Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers. Andererseits muss der Versicherungsnehmer dann bereits
vor Vertragsabschluss über die Höhe der Kosten informiert werden (§ 253 Abs. 1 VAG 2016), um eine
profunde Entscheidungsgrundlage zu haben. Die Kostenregelung muss klar und verständlich (§ 6 Abs. 3
KSchG), inhaltlich durch tatsächliche Kosten gerechtfertigt (§ 879 Abs. 3 ABGB) sein und darf nicht
überraschend im Sinne des § 864a ABGB sein. Es sind daher die konkreten Kosten dem Tarif
entsprechend zu vereinbaren, praktisch ist zu denken an einen konkreten Absolutbetrag oder einen
konkreten Prozent- bzw. Promillesatz der Prämie. Im üblichen Fall der Einbeziehung des
Kostenergebnisses in die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung ist die Angabe von Kosten
alleine nicht uneingeschränkt aussagekräftig, weil sie nur gemeinsam mit einem allfälligen Kostengewinn
oder Kostenverlust gesehen werden kann.
Zu § 5:
Mit Abs. 1 wird die gängige Praxis normiert, dass der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die
geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Anteile der Gewinne festlegen.
Abs. 2 normiert, binnen welchen Zeitraums die „erklärten“ laufenden Gewinne laut den
Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 2 Z 2 den Versicherungsnehmer zugeteilt werden müssen.
„Festgelegte“ Schlussgewinne sind dem Schlussgewinnfonds zuzuteilen. Grundsätzlich wird bei
Verträgen, bezüglich deren keine explizite Zuteilung der Vermögenswerte erfolgt, weiterhin von einer
einheitlichen Gewinnbeteiligung aus den Kapitalerträgen ausgegangen. Unterschiedliche Garantien und
Optionen, für die keine Prämie vorgesehen sind, die auch vom Versicherungskollektiv getragen werden,
rechtfertigen allerdings eine sachliche Differenzierung in der Gewinnbeteiligung. Solche Prämien sind
somit im Rahmen der Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen. Kriterien, bezüglich deren eine sachliche
Differenzierung in der Höhe der Gewinnbeteiligung gerechtfertigt sein kann, sind etwa die Zugehörigkeit
zu einer Deckungsstockabteilung, eine gemeinsame Veranlagungsstrategie bei Verträgen in der
kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, die Vertragslaufzeit und die Verweildauer. Einerseits
resultiert dies aus dem Gebot der Tarifselbsttragung (§ 92 Abs. 3 VAG 2016). Andererseits ist eine
Quersubventionierung
zwischen
Vertragsbeständen
mit
unterschiedlichen
Tarifen
und
Rechnungsgrundlagen unzulässig (Braumüller, Versicherungsaufsichtsrecht [2000] 242). Ebenso geht der
VwGH davon aus, dass überschussberechtigte Versicherungsnehmer vor einer allfälligen
Verlustanlastung, verursacht durch einen Tarif (mit höherem Rechnungszins), zu schützen sind (Zl
2006/17/0132). Zudem ist die Übernahme auch von Veranlagungsrisiko Grund dafür, dass die
Überschüsse zum Teil dem Versicherungsunternehmen zugutekommen.
Gemäß Abs. 4 hat das Versicherungsunternehmen wie bisher die Möglichkeit, dass für Schlussgewinne,
die die letzte laufende Gewinnzuteilung nicht überschreiten, eine Rückstellung unterbleiben kann.
Seite 8 von 9
9 von 9
Zu § 6:
Insbesondere in Niedrigzinsphasen und mit volatiler werdenden Kapitalmärkten soll es für
Versicherungsunternehmen möglich sein, Versicherungsprodukte anzubieten, die über stärkere
Ausgleichsmechanismen für schwankende Kapitalerträge verfügen. Eine stärkere Gewichtung der
Schlussgewinnanteile, die bis zum Ende der Laufzeit schwanken können, ist ein möglicher Mechanismus.
Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an jene Schlussgewinne, die in der Rückstellung für
erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung
bzw.
Gewinnbeteiligung
geführt
werden.
Der
Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Einschränkungen des § 6 zu den noch nicht erklärten Gewinnen
gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 und ist daher gemäß § 159 Abs. 4 Z 3 VAG 2016 bei der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen für die Ermittlung der Solvabilität auszuscheiden. Mit Abs. 4
wird die Höhe der Schlussgewinne begrenzt, um sicherzustellen, dass im Sinne der Angemessenheit der
Gewinnbeteiligung der überwiegende Teil der Gewinne zeitgerecht zugeteilt wird.
Zu § 7:
Da ab dem Geschäftsjahr 2013 die Bildung einer Zinszusatzrückstellung in einer explizit festgelegten
Weise zu bilden ist, ist eine bereits vorher gemäß § 3 Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2014gebildete Rückstellung, zumindest innerhalb von
zehn Jahren zu jeweils gleichen Teilen verursachungsgerecht wieder aufzulösen. Das heißt, erfolgte die
Dotierung dieser Rückstellung zulasten der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016,
hat bei der Auflösung eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen.
Aufwendungen zur Dotierung sollen sich nicht zulasten der Versicherten auswirken. Eine Anrechnung
der bereits gebildeten Rückstellung auf die zu bildende Zinszusatzrückstellung ist nicht möglich.
Zu § 8:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Seite 9 von 9