1 von 9 Entwurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV) Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016, eingerichtet ist. Begriffsbestimmungen § 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen. 2. Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und nachdem sie zugeteilt wurden entweder a) als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder b) als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder c) in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder d) dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. 3. Schlussgewinne: Gewinne, die nicht als zugeteilte laufende Gewinne geführt werden, da sie nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung bestimmen. 4. Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die durch Festlegung in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden. 5. Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist. Mindestgewinnbeteiligung § 3. (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85vH der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen. Seite 1 von 9 2 von 9 (2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren in ihrer betragsmäßigen Höhe angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen. Mindestbemessungsgrundlage § 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Hinzurechnungs- und Abzugsposten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln: 1. 2. 3. + + - 4. 5. 6. + - 7. + 8. 9. 10. 11. + - 12. 13. + 14. - 15. 16. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016); Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016); Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016); Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016); Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016); Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016); Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016); Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016); Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016); Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016); Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016); Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016); Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016); Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016); Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3; Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 5 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. XXX/2015. (2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. (3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. die Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 nach der Maßgabe, dass a) sie den Lebensversicherungsverträgen gemäß § 1 mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge zuzurechnen sind und b) die Berücksichtigung nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres erfolgt; 2. alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen. 3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3vH des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 jeweils für das direkte Geschäft und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Abzugspostens gemäß Abs. 1 Z 15 Seite 2 von 9 3 von 9 ist mit der Summe der Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt. (4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen: 1. Aufwendungen und Erträge aus der Dotierung oder Auflösung zur Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Abs. 3 Z 3; 2. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen; 3. die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern. (5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßigen und die tatsächlich verrechneten Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen. Gewinnbeteiligung § 5. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. XXX/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest. (2) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen. Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144. Abs. 3 Posten D. V, VAG 2016) geführt werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuteilen. (3) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig. (4) Soweit zu erwarten ist, dass Schlussgewinne das Zweifache der letzten laufenden Gewinnzuteilung nicht übersteigen, kann die Bildung einer Rückstellung unterbleiben. Schlussgewinnfonds § 6. (1) Soweit Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen. (2) Schlussgewinne, die durch Festlegung als Schlussgewinnfonds geführt werden, sind nur bei einer vertraglichen Regelung und sofern die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds individuell den einzelnen Verträgen zuordenbar sind, zulässig. (3) Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig. Der Schlussgewinnfonds gehört zu den noch nicht erklärten Gewinnen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. (4) Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen. (5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf. Übergangsbestimmungen § 7. Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2015 als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu Seite 3 von 9 4 von 9 berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind. Inkrafttreten § 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Seite 4 von 9 5 von 9 Begründung Allgemeiner Teil Gemäß § 345 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016 treten alle auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Damit ist es erforderlich, die auf Grundlage des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 VAG erlassene Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, neu zu erlassen. In der Lebensversicherung müssen Versicherungsunternehmen die Prämien für Lebensversicherungsverträge gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016 so festsetzen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus diesen Versicherungsverträgen gewährleistet ist. Wegen der Langfristigkeit der meisten Lebensversicherungsverträge und der im Allgemeinen fehlenden Möglichkeit der späteren Prämienanpassung müssen daher die Versicherungsunternehmen die Rechnungsgrundlagen so vorsichtig wählen, dass auch bei allfälligen ungünstigen Entwicklungen diese dauernde Erfüllbarkeit gegeben ist. Die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung resultiert nun daraus, dass bei der Prämienkalkulation für längerfristige Lebensversicherungsverträge vorsichtige Rechnungsgrundlagen, dh. Annahmen über Zins-, Sterblichkeits- und Kostenentwicklung, verwendet werden müssen, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Der sich aus diesen Sicherheitszuschlägen ergebende Überschuss soll möglichst ungeschmälert den Versicherungsnehmern zugutekommen. Es darf daher nicht dem Belieben des Versicherungsunternehmens überlassen bleiben, ob und in welchem Ausmaß es die Versicherten am erzielten Überschuss beteiligt (vgl. bereits Baran, VAG3 Anm. 6 zu § 18 Abs. 4). Die Notwendigkeit der Regulierung ergibt sich auch daraus, dass die Gewinnbeteiligung während des laufenden Vertrages gewährt wird, während dessen der Kunde nur mit Kündigung reagieren könnte, wenn er mit der Höhe seiner Gewinnbeteiligung unzufrieden ist. Gerade das kann aber in der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig sein. Diese „Überschüsse“ oder „Gewinne“ stellen dabei keinen Unternehmensgewinn im eigentlichen Sinn dar, da sie in erster Linie durch die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verursacht sind. Aus diesem Grund wäre es auch nicht korrekt, wenn sie zur Gänze den Versicherungsunternehmen zukommen würden. Die Überschussgewährung dient also der nachträglichen Prämienkorrektur. Es ist daher erforderlich, das Mindestniveau für eine angemessene Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer durch Verordnung zu konkretisieren. Den Versicherungsunternehmen ist es unbenommen, im Sinne eines marktwirtschaftlichen Wettbewerbes eine höhere als die in dieser Verordnung festgelegte Gewinnbeteiligung zu gewähren. Ebenso soll die Verordnung den dem Lebensversicherungsgeschäft inhärenten Möglichkeiten zum Ausgleich von Ertragsschwankungen, dh. der Bildung eines noch nicht erklärten Teiles der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung und von Bewertungsreserven der Aktiva, nicht entgegenstehen. Die Versicherungsunternehmen können ebenfalls selbst festlegen, welche Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung sie in ihren Verträgen festsetzten. Diese Verordnung gibt lediglich vor, welche Mindestdotierung der Gewinnbeteiligung jährlich zu gewähren ist. Besonderer Teil Zu § 1: Versicherungsverträge, die im Rahmen der Kalkulation der Prämien Sicherheitszuschläge bei den Annahmen über die versicherungsmathematischen Parameter wie Rechnungszinssatz, Sterblichkeit oder Kosten verwenden, sind direkt abgeschlossene Lebensversicherungsverträge wie insbesondere Rentenund Erlebensversicherungen, Er- und Ablebensversicherungen oder Risikoversicherungen. Von der Verordnung ist deshalb jedenfalls die sog. klassische Lebensversicherung umfasst. Fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsverträge sind nicht von der Verordnung umfasst, weil die wesentlichste Komponente für den Wert des Versicherungsvertrags, nämlich die Wertentwicklung des der Versicherung zu Grunde liegenden Vermögenswerts oder Index, von der allgemeinen Gestionierung und damit vom Gewinn des Versicherungsunternehmens unabhängig ist. Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g ff EStG sind, sofern sie nicht ohnehin als fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung konstruiert sind, nicht umfasst, weil dort die Seite 5 von 9 6 von 9 Flexibilität der Gewinnzuweisung wegen des erhöhten Aktienanteils und der daraus resultierenden zu erwartenden höheren Volatilität der Kapitalerträge besondere Bedeutung erlangt. Dennoch können auch die genannten, von der Verordnung nicht umfassten Versicherungsprodukte gewinnberechtigte Komponenten enthalten. Solche gewinnberechtigten Komponenten haben dann im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 „angemessen“ zu sein, wobei die vorliegende Verordnung eine Richtschnur für die Interpretation gibt. Zu § 2: Mit der Definition einiger Kernbegriffe soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung einheitlich interpretiert werden. Üblicherweise werden die Versicherungsverträge bezüglich der Gewinnverteilung unterteilt. Aus Gründen der Vereinheitlichung wird dafür anstatt der früher – nicht immer einheitlich verwendeten – Begriffe „Gewinn- und Abrechnungsverbände“ nur mehr der Begriff „Abrechnungsverband“ verwendet. Abrechnungsverbände sind typischerweise: Erund Ablebensversicherungen, Rentenversicherungen, Risikoversicherungen usw., die unter anderem abhängig von Sterbe- bzw. Rententafel, Rechnungszins, Leistungs- und Risikospektrum und Kosten weiter unterteilt werden. In der Verordnung wird nun explizit zwischen laufenden Gewinnen und Schlussgewinnen unterschieden. Laufende Gewinne und Schlussgewinne, sofern sie als Schlussgewinnfonds in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, werden in ihrer Verwendung durch diese Verordnung normiert. Gewinne werden entweder als laufende Gewinne erklärt oder als Schlussgewinne festgelegt. Das Wort „festgelegt“ wurde deshalb gewählt, um klarzustellen, dass – gemäß den Eigenschaften von Schlussgewinnen – sie nicht zu den erklärten Gewinnen gehören. Diese Diktion unterscheidet sich von der in Deutschland. Die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer besteht nun aus drei Teilen, nämlich den erklärten Gewinnanteilen, dem Schlussgewinnfonds und dem „freien“ Teil der Rückstellung. Die erklärten Teile werden benötigt, um die Gewinnzuteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge innerhalb eines durch ein unternehmensspezifisches Gewinnsystem definierten Zuteilungszyklus vornehmen zu können. Die noch nicht erklärten Teile unterteilen sich in den Schlussgewinnfonds und in den freien Teil der Rückstellung. Der freie Teil hat die Funktion des Ausgleichs von Schwankungen der Kapitalerträge, dh. dass durch die Bildung und Auflösung dieser freien Rückstellungsteile eine über die Jahre relativ gleich bleibende Gewinnbeteiligung auch bei schwankenden Kapitalerträgen des Versicherungsunternehmens gewährt werden kann. Der Schlussgewinnfonds ist der Höhe nach anteilig einzelnen Verträgen zugeordnet und die Verfügbarkeit wird im § 6 geregelt. Zu § 3: §§ 3 und 4 legen die jährliche Mindestdotierung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer fest. Neben den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind bei der Berechnung der Mindestgewinnzuteilung auch allfällige Direktgutschriften zu berücksichtigen. Solche werden entweder direkt in die Deckungsrückstellung der Versicherungsverträge gebucht oder im Wege der Verrechnung mit den Prämien berücksichtigt. Dem Versicherungsnehmer haben – unter Berücksichtigung etwaiger Überdotierungen gemäß Abs. 2 – mindestens 85vH der Mindestbemessungsgrundlage zugute zu kommen, sofern diese Bemessungsgrundlage positiv ist. Die Zuteilung von Anteilen eines allfälligen Verlustes an den Versicherungsnehmer ist nicht zulässig. Mit dieser Verordnung soll keine optimale Höhe der Gewinnbeteiligung normiert werden. Es soll lediglich sichergestellt werden, dass dem Versicherungsnehmer das Mindestmaß dessen, was im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 als „angemessen“ angesehen werden kann, zugutekommt. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil die Kündigung während der Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig sein kann. Versicherungsunternehmen können auch einen größeren Anteil der Gewinne als den in dieser Verordnung geforderten an ihre Versicherungsnehmer ausschütten. Allerdings ist Wettbewerb alleine nicht dazu geeignet, auch eine angemessene Mindestgewinnbeteiligung sicher zu stellen. Der Satz von 85vH wurde in dieser Höhe festgelegt, weil die Unternehmen mit ihrem Eigenkapital Risiken übernehmen, für das ihnen ein Entgelt gebührt, seien es allgemeine unternehmerische Risiken, das Schwankungsrisiko der Versicherungsleistungen oder das nur bis zu einem gewissen Grad Seite 6 von 9 7 von 9 diversifizierbare und absicherbare Veranlagungsrisiko in Verbindung mit Verzinsungsgarantien, die die Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern gegenüber abgeben. Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung von über dem Mindestausmaß liegenden Gewinndotierungen aus Vorjahren soll den Versicherungsunternehmen Spielraum bei der zeitlichen Verteilung der Gewinne einräumen, um auch dann eine Glättung der Gewinne der Versicherungsnehmer vornehmen zu können, wenn die Kapitalmärkte große Volatilität aufweisen. Indem der aus einem Jahr anrechnungsfähige Betrag für die Folgejahre um je 10vH gekürzt wird, bleibt der Handlungsspielraum der Versicherungsunternehmen im Interesse der Versichertengemeinschaft beschränkt. Wird aus einem bestimmten Jahr lediglich ein Teil des höchstmöglichen Anrechnungsbetrages in Anspruch genommen, so läuft die Abschreibung für den Restbetrag auf Basis des ursprünglichen höchstmöglichen Anrechnungsbetrags unverändert weiter. Beispiel: Im Jahr 2016 werden um 150.000 Euro mehr dotiert als mindestens erforderlich, im Jahr 2017 um 100.000 Euro. Dann stehen etwa im Jahr 2020 aus dem Jahr 2016 noch 90.000 Euro und aus dem Jahr 2017 noch 70.000 Euro zur Anrechnung zu Verfügung. Dotiert das Versicherungsunternehmen im Jahr 2020 um 100.000 Euro weniger als in § 3 Abs. 1 festgelegt, dann ist zuerst der Betrag aus dem „ältesten“ Anrechnungsjahr zu verbrauchen, im Beispiel also die 90.000 Euro aus dem Jahr 2016. Die restlichen 10.000 Euro können mit der Überdotierung des Jahres 2017 gegen gerechnet werden. Die verbleibenden anrechenbaren Beträge der Folgejahre lauten dann: 50.000 Euro im Jahr 2021, 40.000 Euro im Jahr 2022, 30.000 Euro im Jahr 2023 usw. Zu § 4: Die angeführte Mindestbemessungsgrundlage definiert die Gewinne aus der Lebensversicherung, an denen der Versicherungsnehmer wenigstens zu beteiligen ist. Die Definition einer abweichenden Bemessungsgrundlage bleibt dem Versicherungsunternehmen unbenommen. Diese muss aber jedenfalls für jedes Geschäftsjahr zu Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zuzüglich allfälliger Direktgutschriften gemäß § 3 führen, die dem Zuweisungserfordernis der Mindestbemessungsgrundlage des § 4 entspricht. Ebenso sind für bestehende Versicherungsverträge vertragliche Verpflichtungen, die eine höhere Gewinnbeteiligung vorsehen, einzuhalten. Gemäß Abs. 1 ist die Mindestbemessungsgrundlage das versicherungstechnische Ergebnis ohne Berücksichtigung der nicht realisierten Gewinne und Verluste gemäß Posten C der Aktiva (Fonds- und indexgebundene Lebensversicherung) und ohne Abzug der Aufwendungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer. Anstatt der Kapitalerträge des technischen Geschäfts (§ 146 Abs. 4 Posten III.2. VAG 2016) wurden die Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016) abzüglich Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016) angesetzt, da unabhängig von der vorgenommenen Übertragung in die versicherungstechnische Rechnung die gesamten Nettokapitalerträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollen. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016), sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016) und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016) sowie die Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016) und die Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016) sind beim Betrieb eines Versicherungsunternehmens unvermeidbar und sollen daher in der Mindestbemessungsgrundlage ebenfalls Berücksichtigung finden können. Das anhaltend niedrige Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes relativ hohen Rechnungszins (beispielsweise gibt es laufende Verträge mit einem Garantiezins von 4vH) am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften. § 3 Abs. 1 VU-HZV verpflichtet deshalb die Versicherungsunternehmen, eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtung ausreichen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dotierung dieser Reserve kann gemäß Abs. 3 Z 3 für Zwecke der Finanzierung des Dotationsaufwands bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage ein Betrag in Abzug gebracht werden, der in dreifacher Hinsicht beschränkt ist (maximal 0,3 % des durchschnittlichen Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres; maximal die Hälfte des aktuellen Soll-Dotationsaufwands der Zinszusatzrückstellung und keine negative Mindestbemessungsgrundlage aus den Hinzurechnungsund Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14). Eine weitere Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 15 die kleinere der beiden erst genannten Größen nicht übersteigen darf. Gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV kann, wenn das Rückstellungserfordernis des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres ist, die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Die aufgelöste Seite 7 von 9 8 von 9 Rückstellung ist der Bemessungsgrundlage solange zuzuführen, bis die Summe der bisher für die Dotierung in Abzug gebrachten Beträge erreicht ist. Die Zulässigkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer. Gemäß Abs. 3 werden die übernommene Rückversicherung (indirektes Geschäft) sowie die Teile der Erträge, die nicht auf das Deckungserfordernis der Versicherungsnehmer entfallen, außer Acht gelassen. Daher müssen etwa die Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge um jene Teile gekürzt werden, die nicht auf Versicherungsverträge der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung entfallen. Dies können etwa Teile sein, die der fondsgebundenen Lebensversicherung oder der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zuzurechnen sind. Bei der übernommenen Rückversicherung ist davon auszugehen, dass das zedierende Versicherungsunternehmen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung trifft. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, wurde der verpflichtende Ansatz latenter Steuern in § 198 Abs. 9 und 10 UGB normiert. In § 235 UGB wurde auch eine Ausschüttungssperre bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 UGB normiert. Demnach dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen. Daher ist es konsequent, in Abs. 4 Z 3 die Zuführung bzw. Auflösung latenter Steuern nicht in die Basis für die Mindestgewinnbeteiligung einfließen zu lassen. Abs. 5 sieht vor, dass das Kostenergebnis unter folgenden Umständen nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen wird: Einerseits vereinnahmt das Versicherungsunternehmen nicht nur Kostengewinne, ohne den Versicherungsnehmer daran zu beteiligen, sondern es gehen auch Kostenverluste ausschließlich zu Lasten des Eigenkapitals des Unternehmens und diese Kostenverluste schmälern nicht die Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers. Andererseits muss der Versicherungsnehmer dann bereits vor Vertragsabschluss über die Höhe der Kosten informiert werden (§ 253 Abs. 1 VAG 2016), um eine profunde Entscheidungsgrundlage zu haben. Die Kostenregelung muss klar und verständlich (§ 6 Abs. 3 KSchG), inhaltlich durch tatsächliche Kosten gerechtfertigt (§ 879 Abs. 3 ABGB) sein und darf nicht überraschend im Sinne des § 864a ABGB sein. Es sind daher die konkreten Kosten dem Tarif entsprechend zu vereinbaren, praktisch ist zu denken an einen konkreten Absolutbetrag oder einen konkreten Prozent- bzw. Promillesatz der Prämie. Im üblichen Fall der Einbeziehung des Kostenergebnisses in die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung ist die Angabe von Kosten alleine nicht uneingeschränkt aussagekräftig, weil sie nur gemeinsam mit einem allfälligen Kostengewinn oder Kostenverlust gesehen werden kann. Zu § 5: Mit Abs. 1 wird die gängige Praxis normiert, dass der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Anteile der Gewinne festlegen. Abs. 2 normiert, binnen welchen Zeitraums die „erklärten“ laufenden Gewinne laut den Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 2 Z 2 den Versicherungsnehmer zugeteilt werden müssen. „Festgelegte“ Schlussgewinne sind dem Schlussgewinnfonds zuzuteilen. Grundsätzlich wird bei Verträgen, bezüglich deren keine explizite Zuteilung der Vermögenswerte erfolgt, weiterhin von einer einheitlichen Gewinnbeteiligung aus den Kapitalerträgen ausgegangen. Unterschiedliche Garantien und Optionen, für die keine Prämie vorgesehen sind, die auch vom Versicherungskollektiv getragen werden, rechtfertigen allerdings eine sachliche Differenzierung in der Gewinnbeteiligung. Solche Prämien sind somit im Rahmen der Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen. Kriterien, bezüglich deren eine sachliche Differenzierung in der Höhe der Gewinnbeteiligung gerechtfertigt sein kann, sind etwa die Zugehörigkeit zu einer Deckungsstockabteilung, eine gemeinsame Veranlagungsstrategie bei Verträgen in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, die Vertragslaufzeit und die Verweildauer. Einerseits resultiert dies aus dem Gebot der Tarifselbsttragung (§ 92 Abs. 3 VAG 2016). Andererseits ist eine Quersubventionierung zwischen Vertragsbeständen mit unterschiedlichen Tarifen und Rechnungsgrundlagen unzulässig (Braumüller, Versicherungsaufsichtsrecht [2000] 242). Ebenso geht der VwGH davon aus, dass überschussberechtigte Versicherungsnehmer vor einer allfälligen Verlustanlastung, verursacht durch einen Tarif (mit höherem Rechnungszins), zu schützen sind (Zl 2006/17/0132). Zudem ist die Übernahme auch von Veranlagungsrisiko Grund dafür, dass die Überschüsse zum Teil dem Versicherungsunternehmen zugutekommen. Gemäß Abs. 4 hat das Versicherungsunternehmen wie bisher die Möglichkeit, dass für Schlussgewinne, die die letzte laufende Gewinnzuteilung nicht überschreiten, eine Rückstellung unterbleiben kann. Seite 8 von 9 9 von 9 Zu § 6: Insbesondere in Niedrigzinsphasen und mit volatiler werdenden Kapitalmärkten soll es für Versicherungsunternehmen möglich sein, Versicherungsprodukte anzubieten, die über stärkere Ausgleichsmechanismen für schwankende Kapitalerträge verfügen. Eine stärkere Gewichtung der Schlussgewinnanteile, die bis zum Ende der Laufzeit schwanken können, ist ein möglicher Mechanismus. Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an jene Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung geführt werden. Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Einschränkungen des § 6 zu den noch nicht erklärten Gewinnen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 und ist daher gemäß § 159 Abs. 4 Z 3 VAG 2016 bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Ermittlung der Solvabilität auszuscheiden. Mit Abs. 4 wird die Höhe der Schlussgewinne begrenzt, um sicherzustellen, dass im Sinne der Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der überwiegende Teil der Gewinne zeitgerecht zugeteilt wird. Zu § 7: Da ab dem Geschäftsjahr 2013 die Bildung einer Zinszusatzrückstellung in einer explizit festgelegten Weise zu bilden ist, ist eine bereits vorher gemäß § 3 Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2014gebildete Rückstellung, zumindest innerhalb von zehn Jahren zu jeweils gleichen Teilen verursachungsgerecht wieder aufzulösen. Das heißt, erfolgte die Dotierung dieser Rückstellung zulasten der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016, hat bei der Auflösung eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Aufwendungen zur Dotierung sollen sich nicht zulasten der Versicherten auswirken. Eine Anrechnung der bereits gebildeten Rückstellung auf die zu bildende Zinszusatzrückstellung ist nicht möglich. Zu § 8: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Seite 9 von 9
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