Allgemeines 1. Mit dem Erscheinen neuer Angebote, Preislisten und

Allgemeines
1. Mit dem Erscheinen neuer Angebote, Preislisten und Kataloge verlieren alle früheren ihre Gültigkeit.
2. Aufträge werden innerhalb 14 Tagen nach Eingang bestätigt. Falls der Käufer nicht innerhalb 8 Tagen
nach Eingang der Bestätigung Einspruch erhebt, gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt. Preise und Zahlung
3. Die Preise gelten ab Verkaufstelle in Euro (€) inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, ohne Skonto oder Abzüge.
4. Beim persönlichen Aussuchen von Pflanzen in der Baumschule, bzw. in dem Lieferbetrieb, haben Listenpreise keine Gültigkeit.
5. Aufträge können gegen Nachnahme ausgeführt werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
6. bei Begleichung von Rechnungsbeträgen darf ein Zahlungsziel von 30 Tagen nicht überschritten werden.
Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug können ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe
berechnet werden.
7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen.
Daraus entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
8. Vertreter, Reisende oder Verkaufsfahrer sind zur Annahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie im
Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.
9. Aufrechnungen gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, sofern dem Käufer nicht
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen den Verkäufer zustehen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche des Käufers nicht aus derselben Lieferung herrühren.
10. Wenn sich nach erfolgter Auftragsbestätigung herrausstellt, daß infolge schlechter Vermögensverhältnisse des Käufers der Anspruch auf Zahlung des Kaufwertes gefährdet ist, kann der Verkäufer die Lieferung
bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung nicht nach, kann der Verkäufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer
kann ebenfalls den Kaufvertrag einseitig läsen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus früheren Lieferungen zum Zeitpunkt der Ausführung des neuen Auftrags noch nicht nachgekommen ist.
Versand und Verpackung
11. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Käufer kann alle Artikel ohne Angabe
von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware uneingeschränkt und kostenlos an den Verkäufer
zurücksenden. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung.
12. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Die einzelnen Lieferposten sind bei Versand deutlich zu kennzeichnen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Es besteht
keine Rücknahmeverpflichtung. Transportkosten ab Betrieb des Verkäufers und Verpackungskosten können
nachgenommen werden.
13. Für Transport- und Frostschäden ist der Lieferant nicht haftbar. Alle Sendungen werden auf Kosten des
Bestellers gegen Transport- und Frostschäden versichert. Schäden aus Transportverlusten können vom
Verkäufer nur bearbeitet werden, wenn der Käufer dem Frachtführer beim Empfang der Sendung
eingeschränkte Quittung erteilt und sich die Schäden bestätigen läßt, evtl. auch durch unparteiische
Fachleute. Lieferpflicht, Gütebestimmungen, Gewährleistung
14. Wenn durch Wetterkatastrophen und durch Fälle höherer Gewalt, wie z.b. Streik, Aussperrung,
Energieausfall oder Ähnliche Ereignisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretender Behinderung die
Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, entfällt die Lieferpflicht.
15. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung von Pflanzen nach den Gütebestimmungen des Bundes
deutscher Baumschulen.
16. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen; es müssen nicht alle Pflanzen der Lieferung
genau wie die Probe ausfallen.
17. Ersatz für fehlende Sorten in Ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, ebenfalls können für
Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls beides vom
Besteller nicht ausdrücklich verbeten wird.
18. Eine Gewähr für das Anwachsen wird nicht Übernommen.
19. Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Untersuchung der Pflanzen bei Lieferung erkennbar sind, müssen
unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Werktagen dem Verkäufer gegenüber gerügt werden, sobald sie
erkennbar sind. Private Letztverbraucher haben einen Mangel innerhalb der dafür vorgesehenen
Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung geltend zu machen.
20. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen, da jeder
einzelne Posten als Ganzes zu betrachten ist.
21. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und bis zur Höhe des
Rechnungsbetrages Übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im
Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind oder dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
22. Schadenersatzansprüche wegen verdeckter Mängel, Verzug oder vom Verkäufer zu vertretende
Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Verkäufer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
23. Für fehlerhafte Serviceleistungen, insbesondere Warenetikettierung und Preisauszeichnung, haftet der
Verkäufer auch für Folgeschäden nur bis zur Höhe des für die jeweilige Dienstleistung berechneten Preisaufschlages. Für unberechnet erbrachte Serviceleistungen haftet der Verkäufer nicht.
24. Bei berechtigten Mangelrügen liefert der Verkäufer kostenlos Ersatz durch einwandfreie Pflanzen.
Eigentumsvorbehalt
25. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den
Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren
Einlösung.
26. Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten
Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder entgültiger Verwendung vorübergehend auf seinem oder
fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet, dabei so vorzugehen,
daß die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind.
27. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung für Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wenn der Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die noch im
Eigentum des Verkäufers stehenden Pflanzen weiterveräußert, gelten die aus der Weiterveräußerung ihm
erwachsenden Forderungen als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer abgetreten bis zur Höhe
der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
28. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr von Baumschulen mit Baumschulen oder von Baumschulen mit Wiederverkäufern (gewerblichen Unternehmen) sowie mit juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten.
Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Es gilt deutsches Recht.
Nachbau- und Ausfuhrverbot
29. Der Kauf von sortenschutzrechtlich geschützten Sorten und solchen, deren Warennamen Warenzeichenschutz genießen oder im Ausland patentrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, diese geschützten Sorten
nicht in Katalogen, gedruckten Angebotslisten oder dergl. aufzunehmen, die erworbenen Pflanzen oder Teile
hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf von Pflanzen oder Teilen davon ins Ausland zu
unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen
Käufern aufzuerlegen. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Käufer für die gekauften, geschützten Sorten
selbst Lizenznehmer ist.
Anerkennung
30. Mit der Auftragserteilung gelten die Lieferbedingungen des Verkäufers als anerkannt. Sie gelten auch
dann, wenn der Käufer seine eigenen, von denen des Verkäufers abweichenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung. Bei Lieferungen an Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
erkennen deren Inhaber oder Gesellschafter die Gültigkeit dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
auch sich persönlich gegenüber an.