Jeder 10. Deutsche ist im Laufe eines Jahres von einem betroffen

Unfall-Deckungskonzept BASIS 2013
Jeder 10. Deutsche ist im Laufe eines Jahres von einem
UNFALL
BASIS
betroffen, nur jeder 5. hat sich um die Absicherung der
gekümmert. Ihre Baden-Badener ist für Sie da!
BASIS – Deckungskonzept 2013
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013)
der Baden-Badener Versicherung AG
Stand 08/2014
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte
Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer
erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Inhaltsübersicht
1) Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013)
der Baden-Badener Versicherung AG
Der Versicherungsumfang
§ 1 Was ist versichert?
§ 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
I. Invaliditätsleistung
II. Übergangsleistung
III. Tagegeld
IV. Krankenhaustagegeld
V. Genesungsgeld
VI. Todesfallleistung
VII. Druckkammerkosten
VIII. Zusätzliche beitragsfreie Einschlüsse
§ 3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?
§ 4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
§ 5In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen?
§ 6 Was müssen Sie
bei vereinbartem Kinder-Tarif
bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
beachten?
Der Versicherungsbeitrag
§11Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig
zahlen?
Der Leistungsfall
§ 7 Was ist nach einem Unfall auch zu beachten (Obliegenheiten)?
§ 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
§ 9 Wann sind die Leistungen fällig?
4) Berufsgruppen
Die Versicherungsdauer
§10Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen
Einsätzen?
Weitere Bestimmungen
§12Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
Personen zueinander?
§13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
§14 gestrichen
§15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
§16 Welches Gericht ist zuständig?
§17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift?
§18 Welches Recht findet Anwendung?
§19 Leistungsoptimierungsklausel
2) Besondere Bedingungen zu den Deckungskonzepten
3) International Service Card
5) Merkblatt zur Datenverarbeitung
6) Anlagen (Progressionstabellen)
7) BASIS-Gliedertaxe
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1) Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB 2013) der Baden-Badener Versicherung AG
Der Versicherungsumfang
§ 1 Was ist versichert?
(1)Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
(3)Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zu § 1 (3): Unfallereignis
a)Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe:
Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige
Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann von uns
angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt
war.
b)Unfälle bei Bemühungen um die Rettung von Menschenleben, Tierleben und Sachwerten:
Unfälle aus der Bemühung zur Rettung von Menschenleben,
Tierleben oder Sachen und deren rechtmäßige Verteidigung
sind mitversichert.
c)Mitversicherung von tauchtypischen Gesundheits­
schäden:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder
Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein
plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.
d)Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod:
Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungs­
tod unter Wasser.
(4)Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung
an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
ein Gelenk verrenkt wird oder
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerris
sen werden.
(5)Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung
(§ 3 AUB 2013) sowie die Ausschlüsse (§ 5 AUB 2013) weisen
wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.
§ 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
I. Invaliditätsleistung
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des
Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem
Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend
gemacht worden.
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Zu I. (1): Erweiterung der Invaliditätsfristen:
In Erweiterung zu I. (1) gilt:
Die Invalidität ist
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt
schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht
worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall stirbt.
(2) Art und Höhe der Leistung:
a)Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
b)Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend
genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten die folgenden
nach BASIS 2013 festgelegten Invaliditätsgrade:
Arm
70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks
60 %
Hand
55 %
Daumen
20 %
Zeigefinger
10 %
anderer Finger
5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels
70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
60 %
Bein bis unterhalb des Knies
50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels
45 %
Fuß
40 %
große Zehe
5%
andere Zehe
2%
Auge
50 %
Gehör auf einem Ohr
30 %
Geruchssinn
10 %
Geschmackssinn
5%
c)Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt
der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
d)Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder
geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei
sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
e)Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren
Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird
der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist
nach Absatz b) und d) zu bemessen.
f)Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
g) Stirbt die versicherte Person
aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall oder
gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach
dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(2) Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
II. Übergangsleistung
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der
versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen
Bereich unfallbedingt
VII. Druckkammerkosten
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet. Ausgeschlossen von der Kostenerstattung
sind solche Fälle, in denen die gültigen Richtlinien für das Auftauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
(2) Höhe der Leistung:
Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme, maximal bis 50.000 Euro, sofern nicht
ein anderer Kostenträger (z. B. Krankenkasse) für die Behandlungskosten eintritt. Leistet ein anderer Kostenträger nur für
einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis 50.000 Euro. Dieser Betrag nimmt nicht
an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von
Leistung und Beitrag teil.
nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet
und
ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden.
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des
Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend
gemacht worden.
(2) Art und Höhe der Leistung:
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
III. Tagegeld
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist unfallbedingt
in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
in ärztlicher Behandlung.
(2) Höhe und Dauer der Leistung:
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme
berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung,
längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
IV. Krankenhaustagegeld
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in
medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen
gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
(2) Höhe und Dauer der Leistung:
Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären
Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom
Unfalltag an gerechnet.
V. Genesungsgeld
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung
entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach § 2 IV. (1) AUB 2013.
(2) Höhe und Dauer der Leistung:
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt,
für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage.
VI. Todesfallleistung
(1) Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines
Jahres gestorben.
Auf die besonderen Pflichten nach § 7 Abs. (5) AUB 2013 weisen wir hin.
VIII. Zusätzliche beitragsfreie Einschlüsse:
(1) Mitversicherte beitragsfreie Leistungsarten:
Für jede versicherte Person sind mitversichert:
Bergungskosten bis
50.000 Euro
Kosmetische Operationen bis
7.500 Euro
Kurkostenbeihilfe bis
2.000 Euro
(2)Vorsorgeversicherung bei Heirat oder Schließung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft
Bei Heirat oder Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft während der Wirksamkeit des Vertrages ist der Ehegatte/Lebenspartner für den Zeitraum von 3 Monaten – ab dem
Tag der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft – beitragsfrei mit einer Grundversicherungssumme in Höhe von
30.000 Euro für den Invaliditätsfall (ohne Progression) mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn für den
Ehegatten/den eingetragenen Lebenspartner weder bei uns
noch bei einem anderen Versicherer eine private Unfallversicherung besteht und darüber hinaus der Ehe-/Lebenspartner spätestens nach Ablauf von 3 Monaten in den laufenden Vertrag
mit eingeschlossen wird.
Die Vorsorgeversicherung endet frühestens zum Zeitpunkt der
Mitversicherung des Ehepartners/Lebenspartners und endet
spätestens 3 Monate nach Heirat bzw. Eintragung der Lebensgemeinschaft.
Die Heirat bzw. Eintragung der Lebensgemeinschaft ist im Leistungsfall anhand eines offiziellen Dokumentes nachzuweisen.
§ 3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt,
mindert sich
im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades
im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen
anderen Fällen die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt
jedoch die Minderung.
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Zu § 3: Leistungskürzung statt Invaliditätsgradminderung:
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen
mitgewirkt, so wird die Leistung auch im Falle einer Invalidität
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens
gekürzt.
§ 4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
(1)Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert
sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen
Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
(2)Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person
im Sinne von § 4 (1) AUB 2013 nicht mehr versicherbar ist.
Gleichzeitig endet die Versicherung.
(3)Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.
Zu § 4: Fortführungsoption für dauernd Pflegebedürftige
und Geisteskranke:
Tritt die dauernde Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit
während der Versicherungsdauer ein, so bleibt der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers bzw. dessen
gesetzlichen Vertreters weiterhin bestehen. Die Fortführung
des Versicherungsschutzes muss innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit beantragt und von uns als Versicherer schriftlich bestätigt
werden, ansonsten es bei der Regelung nach § 4 Abs. (2) und
(3) AUB 2013 bleibt.
§ 5In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen?
I. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
(1)Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen,
sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person
ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen
oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Zu § 5 I. (1): Bewusstseinsstörungen durch Alkohol:
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht sind, gelten als versichert, wenn der Blutalkoholgehalt
bei Lenkern von motorisierten Fahrzeugen unter 1,1 Promille,
bei der Benutzung eines Fahrrades unter 1,6 Promille,
in allen sonstigen Fällen unter 2,0 Promille liegt.
Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt alkoholkrank oder medikamentenabhängig gewesen ist.
(2)Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Zu § 5 I. (2): Innere Unruhen:
Mitversichert sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen
gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn die versicherte
Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat,
oder wenn sie zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf der
Seite der Unruhestifter.
(3)Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im
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Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages
nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet
des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf
deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt
auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit
einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Russland oder USA.
(4) Unfälle der versicherten Person
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er
nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie
als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Das Kitesurfen wird nicht als das Führen von Luftfahrzeugen
angesehen.
(5)Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen
Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
(6)Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
II.Ausgeschlossen sind außerdem folgende
Beeinträchtigungen:
(1)Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren
Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis nach § 1 (3) AUB 2013 die überwiegende Ursache ist.
(2) Gesundheitsschäden durch Strahlen.
(3)Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen
Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
(4) Infektionen.
a) Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
durch Insektenstiche oder -bisse oder
durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen
verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder
später in den Körper gelangten.
b) Versicherungsschutz besteht jedoch für
Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfall
verletzungen, die nicht nach Abs. (4) a) ausgeschlossen sind,
in den Körper gelangten.
c)Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt § 5 II. (3) Satz 2 AUB 2013 entsprechend.
(5)Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
den Schlund.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
(6)Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Zu § 5 II. (6): Folgen psychischer und nervöser Störungen:
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im
Anschluss an einen Unfall eintreten, werden von uns Leistungen
erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den
Unfall verursachte, organische Erkrankung des Nervensystems
zurückzuführen sind.
(7) Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter
diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
§ 6Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei
Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
beachten?
I.
Umstellung des Kinder-Tarifs
(1)Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem
Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet,
besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zum Zeitpunkt der Umstellung
gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht:
Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend.
Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen und wir
berechnen einen entsprechend höheren Beitrag.
(2)Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei
Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt
sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort.
II.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
(1)Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt
maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der
versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen.
Pflichtwehrdienst, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.
Zu § 6 II. (1): Versehensklausel bei Berufswechsel:
Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der
Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholen.
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich
und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Zu § 6 II.: Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
(2)Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum
Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats – nach
BASIS 2013: nach Ablauf von zwei Monaten – ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen,
gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,
spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für
berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
(3)Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.
Der Leistungsfall
§ 7 Was ist nach einem Unfall auch zu beachten (Obliegenheiten)?
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können
wir unsere Leistung nicht erbringen.
(1)Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und
uns unterrichten.
Zu § 7 (1): Erweiterte Meldepflicht:
Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es
keine Obliegenheitsverletzung, wenn die versicherte Person
erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet,
wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
(2)Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die
versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
(3)Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten, einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles, tragen wir.
Zu § 7 (3) gilt ergänzend vereinbart:
Wird bei Selbsrständigen der Einkommensausfall nicht konkret
nachgewiesen, so erstatten wir einen festen Betrag, der 1,5 ‰
der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 500 Euro
beträgt.
Diesen Betrag leisten wir je Versicherungsfall nur einmal.
Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, kann diese Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Dieser Betrag nimmt nicht an einer für andere Leistungsarten
vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag teil.
(4)Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer,
Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5)Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Zu § 7 (5): Erweiterte Meldepflicht bei Unfällen mit
Todesfolge:
Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen
Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem
Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
§ 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wird eine Obliegenheit nach § 7 AUB 2013 vorsätzlich verletzt,
verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen
haben.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.
§ 9 Wann sind die Leistungen fällig?
(1)Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären,
ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die
Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
der Invalidität notwendig ist.
Zu § 9: Ärztliche Gebühren:
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
(2) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
(3)Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,
zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer
vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
(4)Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich,
längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf
Jahre. Dieses Recht muss
von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach § 9 (1) AUB 2013
von Ihnen vor Ablauf der Frist
ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis­
tung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit
5 % jährlich zu verzinsen.
(5)Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind
wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die
Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Die Versicherungsdauer
§ 10Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen
Einsätzen?
(1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 11
(2) AUB 2013 zahlen.
(2) Dauer und Ende des Vertrages
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns
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spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen
oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
(3)Sonderrecht zur Kündigung zum Monatsende für
Versicherungsverträge mit einer vereinbarten Laufzeit von
unter 3 Jahren
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag täglich zum Ende des laufenden Monats kündigen. Die Kündigung
muss dem Versicherer vor Ablauf des betreffenden Monats
zugegangen sein. Dieses Sonderrecht steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu.
(4) Kündigung nach Versicherungsfall
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden,
wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf
eine Leistung erhoben haben.
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat
nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des
Urteils in Schriftform zugegangen sein.
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang
bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang
bei Ihnen wirksam.
(5) Teilkündigung
Ohne Beendigung des Gesamtvertrages können einzelne
Leistungsarten bzw. versicherte Personen gemäß den Bestimmungen des § 10, Abs. (1 – 4) AUB 2013 durch einen Vertragspartner aus dem Vertrag gekündigt werden. In diesem Falle
hat die andere Vertragspartei das Recht, den gesamten Vertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss
spätestens einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem
jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung.
(6)Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen
Einsätzen
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer
Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen
Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über
die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.
Der Versicherungsbeitrag
§ 11Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig
zahlen?
(1) Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
entrichten haben.
(2)Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder
einmaliger Beitrag
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das
SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt
nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind
zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von
uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
(5) Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die
Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
c) Rücktritt
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
(6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zu § 11 (2) a): Kein Ratenzahlungszuschlag:
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlungsweise wird kein
Ratenzahlungszuschlag erhoben.
(3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die
rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach
Abs. (3) c) und (3) d) mit dem Fristablauf verbunden sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Kein Versicherungsschutz
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung
nach Abs. (3) b) darauf hingewiesen wurden.
d) Kündigung
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach
Abs. (3) b) darauf hingewiesen haben.
Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung
und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung (via SEPA-Lastschriftmandat)
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
(7) Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten,
die Versicherung nicht gekündigt war und
Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse ver
ursacht wurde,
gilt Folgendes:
a)Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das
18. Lebensjahr vollendet.
b)Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
§ 12Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
Personen zueinander?
(1)Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem
anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der
Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern
Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
(2)Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
(3)Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 13Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
(1)Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle
Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach
denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige ver9
pflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer
Vertragsannahme Fragen im Sinne des S. 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf
unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben
Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der
gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie
gestellten Fragen verantwortlich.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so
behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt
oder dies arglistig verschwiegen.
(2) Rücktritt
a)
Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der
Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände
zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
b) Ausschluss des Rücktrittsrechts
Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
der Anzeige kannten.
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
c) Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen
wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie
die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(3) Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir
von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie
nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
b)Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber
zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der
Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände
zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis
erlangen.
Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
der Anzeige kannten.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr
als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.
(4) Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns
der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 14gestrichen
§ 15Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
(1)Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in
Textform zugeht.
a)Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung
einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
haben.
§ 16Welches Gericht ist zuständig?
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei
10
(1)Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem
unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
§ 17Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift?
(1)Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen
an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2)Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
§ 18Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 19Leistungsoptimierungsklausel:
Der bestehende Versicherungsvertrag wird von uns ab der
ersten, auf die Einführung neuer verbesserter Bedingungswerke
folgenden Hauptfälligkeit automatisch angepasst. Eine Umgestaltung des vereinbarten Vertragstyps ist ausgeschlossen. Der
Versicherungsnehmer wird zur Hauptfälligkeit von uns über die
neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert. Die neuen
Leistungen bzw. Erweiterungen gelten als genehmigt, wenn
der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Frist von sechs
Wochen ab Zugang des Ankündigungsschreibens schriftlich
widerspricht.
Die Versicherung wird bei Widerspruch im bisherigen Umfang
weitergeführt.
11
2) Besondere Bedingungen zu den Deckungskonzepten
Diese Bedingungen gelten nur, soweit sie im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
ausdrücklich ausgewiesen sind.
BBU 006 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
Zuwachs von Leistung und Beitrag (Modell 1)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag angepasst werden:
1.Wir erhöhen die Versicherungssummen jeweils um den Prozentsatz, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten angehoben wird. Die Erhöhung erfolgt
jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, das dem Stichtag
der Anhebung des Höchstbeitrages folgt oder mit ihm übereinstimmt.
2. Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 100 Euro,
für die Übergangsleistung auf volle 10 Euro,
für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,50 Euro,
für die Unfall-Rente auf volle 10 Euro.
3.Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem
Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
4.Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
5.Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr
innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung in Textform widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.
6.Sie und wir können diese Vereinbarung pro Leistungsart oder
auch für den gesamten Vertrag für jede versicherte Person für
die Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss in
Textform spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
7. Dynamisierungsgrenzen:
Die Anpassung der Versicherungssummen erfolgt bis zu den
maximalen Dynamisierungsgrenzen.
Diese lauten im Einzelnen:
Vollinvalidität: bis maximal 1.000.000,00 Euro
Rente: bis maximal 2.000,00 Euro
Tod: bis maximal 200.000,00 Euro
Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld: bis maximal
100,00 Euro
Übergangsleistung: bis maximal 5.000,00 Euro
Unfalltagegeld: bis maximal 50,00 Euro
BBU 025 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (Modell 2)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag angepasst werden:
1.Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um einen mit
Ihnen vereinbarten Prozentsatz zum Beginn des Versicherungsjahres und zwar erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres.
2.
12
Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 100 Euro,
für die Übergangsleistung auf volle 10 Euro,
für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,50 Euro,
für die Unfall-Rente auf volle 10 Euro.
3.Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem
Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
4.Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
5.Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr
innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung in Textform widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.
6.Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige
Erhöhung von Leistung und Beitrag pro Leistungsart oder auch
für den gesamten Vertrag für jede versicherte Person für die
gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf
muss in Textform spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
7.
Dynamisierungsgrenzen:
Die Anpassung der Versicherungssummen erfolgt bis zu den
maximalen Dynamisierungsgrenzen. Diese lauten im Einzelnen:
Vollinvalidität: bis maximal 1.000.000,00 Euro
Rente: bis maximal 2.000,00 Euro
Tod: bis maximal 200.000,00 Euro
Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld: bis maximal
100,00 Euro
Übergangsleistung: bis maximal 5.000,00 Euro
Unfalltagegeld: bis maximal 50,00 Euro
BBU 040 Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei einem
Invaliditätsgrad ab 90 %
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen
bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach § 2 I. und
§ 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) ermittelt.
Der § 2 I. AUB wird wie folgt ergänzt:
1.Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn folgende
Voraussetzung vorliegt:
Der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von mindestens
90 %.
2.Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf
150.000 Euro beschränkt.
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiven Invaliditätsstaffeln
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach § 2 I. und § 3 der
Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) ermittelt.
Der § 2 I. AUB wird wie folgt ergänzt:
a)
BBU 060 Invalidität mit Progression 225 %:
1.Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme
2.Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invalidi-
tätsgrades die 2-fache Invaliditätssumme
3.Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
3-fache Invaliditätssumme.
b) BBU 080 Invalidität mit Progression 350 %:
1.Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme
2.Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 3-fache Invaliditätssumme
3.Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
5-fache Invaliditätssumme.
c)
BBU 100 Invalidität mit Progression 500 %:
1.Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme
2.Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 5-fache Invaliditätssumme
3.Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
7-fache Invaliditätssumme.
Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) entsprechend
den nachfolgenden Bedingungen:
1.
Voraussetzung für die Leistung
Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach
§ 2 I. (1) AUB gegeben.
Der Unfall hat zu einem nach § 2 I. (2b) bis 2f) ) und § 3 AUB
ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt.
Für die Feststellung des Invaliditätsgrades bleiben vereinbarte
besondere Gliedertaxen unberücksichtigt.
2. Höhe der Leistung
Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente. Die Höhe der Rentenleistung bemisst sich
linear nach dem Grad der festgestellten Invalidität und ermittelt
sich aus der vereinbarten Unfall-Rente.
Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der
Höhe der Leistung unberücksichtigt.
d) BBU 120 Invalidität mit Progression 1000 %:
3. Beginn und Dauer der Leistung
1.Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall
ereignet hat
monatlich im Voraus
2.Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 5-fache Invaliditätssumme
3.Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
17-fache Invaliditätssumme.
a)
b)
BBU 160 Besondere Bedingungen für die Versicherung einer linearen Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 20 %
(BB lineare Unfall-Rente)
Bei Vereinbarung einer Unfall-Rente leisten wir ergänzend zu § 2 der
Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
die versicherte Person stirbt oder
wir Ihnen mitteilen, dass eine nach § 9 (4) AUB vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte
Invaliditätsgrad unter 20 % gesunken ist.
BBU 140 Besondere Bedingungen für die Versicherung einer
Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % (BB Unfall-Rente)
Bei Vereinbarung einer Unfall-Rente leisten wir ergänzend zu § 2 der
Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) entsprechend
den nachfolgenden Bedingungen:
1. Voraussetzung für die Leistung
Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach § 2
I. (1) AUB gegeben.
Der Unfall hat zu einem nach § 2 I. (2b) bis 2f) ) und § 3 AUB
ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
Für die Feststellung des Invaliditätsgrades bleiben vereinbarte
besondere Gliedertaxen unberücksichtigt.
2. Höhe der Leistung
Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der
Höhe der Leistung unberücksichtigt.
3. Beginn und Dauer der Leistung
a) Die Unfall-Rente zahlen wir
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall
ereignet hat,
monatlich im Voraus
b) Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
die versicherte Person stirbt oder
wir Ihnen mitteilen, dass eine nach § 9 (4) AUB vorgenom
mene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte
Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist.
Die Unfall-Rente zahlen wir
BBU 181 Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung
Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) leisten wir Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen:
1.
Voraussetzungen für die Leistungen
a)Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag
fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen.
Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel,
eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
b)Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren
nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor
Vollendung des 21. Lebensjahres.
c)Ein Dritter ist nicht gänzlich zur Leistung verpflichtet oder
bestreitet seine Leistungspflicht.
2. Art und Höhe der Leistungen
Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene
Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
Notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in
einem Krankenhaus,
Zahnbehandlungs-, Zahnersatzkosten und Zahnlaborkosten,
die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von
natürlichen Schneide- und Eckzähnen entstanden sind.
Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft
mehrere Unfallversicherungen, können die versicherten Kosten
für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
13
3. Ausschluss der Dynamik
Die im Versicherungsschein festgelegte Versicherungssumme
nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
BBU 200 Besondere Bedingungen für die
Unfall-Heilkostenversicherung
Bei Vereinbarung einer Unfall-Heilkostenversicherung leisten wir
ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB) entsprechend den nachfolgenden Bedingungen:
1. Voraussetzungen für die Leistung
a)Die unfallbedingten Verletzungen der versicherten Person und
die entsprechenden Verletzungsfolgen erfordern eine Heilbehandlung, deren medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Die medizinische Notwendigkeit ist auch dann nachgewiesen,
wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung der
versicherten Person die Kosten für die unfallbedingte Heilbehandlung erstattet und ein Erstattungsbeleg eingereicht wird.
Erstattungsbelege sind Rechnungen und Rezepte, auf denen die
Höhe der Leistung aus der Krankenversicherung vom Krankenversicherer vermerkt ist.
b)Bei einem Versicherten der privaten Krankenversicherung mit
Vereinbarung einer Selbstbeteiligung können die vorgenannten
Kosten auch ohne Erstattungsvermerk der privaten Krankenversicherung geltend gemacht werden, wenn ein aktueller Nachweis der privaten Krankenversicherung eingereicht wird, dass
die Selbstbeteiligung für das laufende Kalenderjahr noch nicht
überschritten und die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
c)Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert
sich die Leistung entsprechend § 3 AUB.
d)Erfordern die unfallbedingten Verletzungen der versicherten
Person eine kosmetische Operation nach Abschluss der Heilbehandlung oder den Ersatz von Zähnen, so sind diese Kosten
als Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz versichert.
2. Art und Höhe der Leistung
a)Die entstehenden Kosten für Arzt- und Heilpraktikerhonorare
bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), Heilmittel und Hilfsmittel,
Krankentransporte und Nottransporte werden bis zur Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
b)Für versicherte Personen, die ausschließlich in einer privaten
Krankenversicherung versichert sind, erstatten wir zusätzlich
die Kosten für die stationäre Behandlung in einem Zweibettzimmer, wenn die private Krankenversicherung eine Leistung
für ein Mehrbettzimmer vorsieht, die Kosten für die stationäre
Behandlung in einem Einbettzimmer, wenn die private Krankenversicherung eine Leistung für ein Zweibettzimmer vorsieht,
den mit der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt. Unversichert bleibt der Selbstbehalt, der für Leistungen
aus der privaten Krankenversicherung angerechnet wird, die
nicht über den Vertrag (Tarif) der privaten Krankenversicherung
versichert sind.
c)Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden die
restlichen Kosten gezahlt. Ist der andere Ersatzpflichtige nachweislich nicht zur Leistung verpflichtet, bleibt es beim vollen
Leistungsanspruch.
14
Bestehen noch weitere Verträge für die versicherte Person,
wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
3. Versicherungssummen
a)Höchstens 10.000 Euro für versicherte Personen, die ausschließlich in einer privaten Krankenversicherung versichert
sind und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres.
Pro Kalenderjahr sind die Leistungen aus allen Schadenereignissen aller Versicherungsjahre auf 12.000 Euro begrenzt.
b)Höchstens 5.000 Euro für versicherte Personen, die ganz oder
teilweise in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres.
Pro Kalenderjahr sind die Leistungen aus allen Schadenereignissen aller Versicherungsjahre auf 6.000 Euro begrenzt.
4. Ausschluss der Dynamik
Die im Versicherungsschein festgelegte Versicherungssumme
nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
BBU 221 Besondere Bedingungen für die Versicherung einer
Kurkostenbeihilfe in der Unfallversicherung
Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB) bieten wir entsprechend der nachfolgenden Regelung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten:
1. Voraussetzungen für die Leistung
a)
Die versicherte Person hat
nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von
§ 1 AUB
wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesund
heitsschädigung oder deren Folgen
innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
drei Wochen eine medizinisch notwendige vollstationäre Kur
durchgeführt.
Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches
Attest nachgewiesen.
b)Als Kur gelten medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die
nach einem Unfall bei der Krankenversicherung, nach einem
Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, beantragt und von dort genehmigt werden. Nicht hierunter fallen
Anschlussheilbehandlungen, die vom erstbehandelnden Krankenhaus initiiert werden und im unmittelbaren Anschluss an
die Erstversorgung stattfinden. Als Kur gilt nicht eine stationäre
Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen
im Vordergrund steht.
2. Höhe der Leistung
Die Kurkostenbeihilfe wird einmalig in Höhe der entstandenen
nachweislich zu belegenden Kosten bis maximal zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme je Unfall
gezahlt. Dabei wird § 3 AUB berücksichtigt.
Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft
mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurkostenbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
3. Ausschluss der Dynamik
Die im Versicherungsschein festgelegte Versicherungssumme
nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
BBU 241 Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Bergungs­kosten in der Unfallversicherung
Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB) erbringen wir folgende Leistungen:
1. Art der Leistungen
a)Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungsoder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen
wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein
Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
b)Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport
der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
c)Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten
Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf
ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart
unvermeidbar waren.
d)Bei einem unfallbedingten Todesfall im In- und Ausland ersetzen
wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
2. Höhe der Leistungen
a)Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
b)Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten
geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer
unmittelbar an uns halten.
c)Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft
mehrere Unfallversicherungen, können die versicherten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
3. Ausschluss der Dynamik
Die im Versicherungsschein festgelegte Versicherungssumme
nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
15
3) BBU 261 International Service Card
Diese Bedingungen gelten nur, soweit sie im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
ausdrücklich ausgewiesen sind.
Die Baden-Badener Versicherung AG vermittelt den versicherten Personen die folgenden Leistungen der Europ Assistance Deutschland,
Infanteriestr. 11, 80797 München
Baden-Badener Informations- und Alarm-Zentrale
im Inland und aus dem Ausland 24 Std. erreichbar unter:
Telefonnummer: +49 (0) 89 55 987 671
Die Europ Assistance ist für die Versicherten rund um die Uhr erreichbar. Über die Informations- und Alarm-Zentrale kann der Versicherte sich im Krankheitsfall auf Reisen telefonisch von den Ärzten
beraten lassen oder dringend benötigte Medikamente anfordern. Außerdem werden deutschsprachige Ärzte vermittelt, die die jeweilige
Landessprache beherrschen und mit dem behandelnden Arzt vor Ort
alles Nötige besprechen.
Medizinischer Auslands-Informations-Service:
Der Versicherte hat die Möglichkeit, sich vor der Reise über Krankheitsgefahren oder persönliche Gesundheitsrisiken beraten zu lassen.
Vermittlung von OP-Plätzen und Intensivkapazitäten, AHB- oder
Reha-Plätzen:
Die Europ Assistance verfügt über guten Kontakt zu zahlreichen Kliniken und kann mittels Datenbank den benötigten Platz innerhalb
kürzester Zeit beschaffen, sofern nach einem Unfall im Ausland die
Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus erforderlich wird.
Medizinische Abklärungsgespräche:
Die Europ Assistance übernimmt Indikationsabklärungen für alle Versicherten, unabhängig davon, ob der Europ Assistance ein späterer
Transportauftrag erteilt wird.
Auslandsrückholungskosten:
Auslandsrückholungskosten sind unter Regie und zu Lasten von der
Europ Assistance bis zu 100.000 Euro versichert. Der Auslandsaufenthalt der versicherten Person darf nur maximal 6 Wochen sein.
Unter folgenden Voraussetzungen werden erkrankte oder verunglückte Versicherte sicher ins Heimatkrankenhaus transportiert:
Der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und der versicherten
Person befindet sich in Deutschland. Der Beitrag wurde entrichtet,
es besteht somit kein Beitragsrückstand. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder ein Beauftragter fordern die Rückholung ausschließlich bei der Baden-Badener Informations- und
Alarm-Zentrale an. Die Krankenhausaufenthaltsdauer muss mehr
als 14 Tage betragen, bei absehbar kürzerem Aufenthalt erfolgt die
Rücksendung nur bei medizinisch begründetem und bestätigtem
Erfordernis. Eine Rückholung wird nicht bei Aufenthalten und Verwundungen in Krisen- und Kriegsgebieten gewährt.
Inlandsrückholungskosten:
Inlandsrückholungskosten sind unter Regie und zu Lasten der
Europ Assistance bis zu 40.000 Euro versichert. Unter folgenden Voraussetzungen werden verunglückte Versicherte sicher
ins Heimatkrankenhaus transportiert: Der Hauptwohnsitz des
Versicherungsnehmers und der versicherten Person befindet sich
in Deutschland. Der Beitrag wurde entrichtet, es besteht somit
kein Beitragsrückstand. Der Versicherungsnehmer/die versicherte
Person oder ein Beauftragter fordern die Rückholung ausschließlich über die Baden-Badener Informations- und Alarm-Zentrale an.
Die Krankenhausaufenthaltsdauer muss mehr als 14 Tage betragen,
bei absehbar kürzerem Aufenthalt erfolgt die Rücksendung nur bei
medizinisch begründetem und bestätigtem Erfordernis.
International Service Card
Baden-Badener
Informations- und AlarmZentrale:
im Inland und aus dem
Ausland
0049 (0) 89 55 987 671
24h Info- und Alarm-Zentrale
Weltweite Auslandsrückholung
Baden-Badener Versicherung AG
Ein Mitglied der Zurich Insurance Group
Schlackenbergstraße 20 · 66386 St. Ingbert
16
4) Berufsgruppen
Die Einstufungen für die Berechnung der Versicherungsbeiträge
erfolgen aufgrund der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten der versicherten Personen nach einem Berufsgruppenverzeichnis.
Gefahrengruppe US:
Wir unterscheiden nach den folgenden Einstufungen:
Gefahrengruppe UK:
Gefahrengruppe UA:
Kaufmännische/verwaltende Tätigkeit, wie Tätigkeit im Innen- und
Außendienst, leitende und aufsichtsführende Tätigkeit, planende und
lehrende Tätigkeit, Tätigkeiten im Verkauf, in der Datenerfassung und
Datenverarbeitung, im Gesundheitswesen, in der Schönheitspflege,
Fotografen, Künstler, Optiker, Reporter, Schneider, Uhrmacher sowie
Hausfrauen, Hausmänner und Rentner.
Alle Schüler und Studenten ab dem Eintrittsalter von 17 Jahren.
Kinder bis zum Alter von 17 Jahren.
Praktikanten und Auszubildende, unabhängig ihres jeweiligen Alters,
werden von uns in Gefahrengruppe „UA“ oder „UB“ je nach Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit, eingestuft.
Nicht versichert werden folgende
Berufstätigkeiten:
Artisten und Akrobaten
Gefahrengruppe UB:
Körperliche/handwerkliche Tätigkeit, wie Bedienen und Steuern von
Anlagen oder Maschinen, Tätigkeit auf Baustellen, Gerüsten etc.,
Tätigkeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven
Stoffen, Angehörige der Polizei, Bundesgrenzschutz, Berufssoldaten,
Forst-, Steuer- und Zollverwaltung, Berufskraftfahrer, Landwirte, Tänzer, Tanz- und Sportlehrer.
Sofern die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit nach Gefahrengruppe „UA“ und „UB“ ausübt, erfolgt die Einstufung nach „UB“.
Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler
Berufstaucher
Dompteure
Spreng-, Such- und Räumungspersonal für Munition und/oder
explosive Stoffe
Rennfahrer, Rennreiter
Stuntmen
Personen im amourösen Gewerbe
17
5) Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich
Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten
zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig,
wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für
die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese
gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit
Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in
dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die – wie z. B. beim
Arzt – einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis
des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher
im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten
bzw. die Erklärung zur Schweigepflichtentbindung wird im Bedarfsfall eingeholt.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).
Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie
Kundennummer (Partnernummer), Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie
erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers,
eines Sachverständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten).
Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets
auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.
Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rück18
versicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen
ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns,
wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes
und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre
Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei
Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadensfall dem
Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B.
frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,
abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu
verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen
zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich
sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den
Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,
wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens bzw. Leistungsfalles
kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an das Hinweis- und Informationssystem der
Versicherungswirtschaft (HIS), das von informa Insurance Risk and
Fraud Prevention GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden als
Auskunftei betrieben wird, bzw. an andere Versicherer zu richten oder
auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt
lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Folgenden finden Sie die Erläuterung zu dem HIS sowie nähere
Informationen unter www.informa-irfp.de.
Schaden-/Unfallversicherung
Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir
gegebenenfalls – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen –
erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug
hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen.
Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadens-/Leistungsfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz,
betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich
oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadensbild mit der
Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer
müssen im Schadensfall wissen, ob z. B. ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal
als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund können wir Fahrzeuge an das HIS melden, wenn diese einen Totalschaden haben,
gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Repa-
raturnachweis. Immobilien können wir an das HIS melden, wenn wir
eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir
Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie
in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Regulierung eines Schadens-/Versicherungsfalles, können wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS richten
und können die Ergebnisse der Anfragen speichern. Im Schadens-/
Leistungsfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich
sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die
Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse können wir speichern, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir
Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadens-/Leistungsfall
geben müssen.
Rechtsschutz
Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir
– ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken.
Verträge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufig Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden
wir Sie darüber benachrichtigen.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf
risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen
zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung
benötigen.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Versicherungsgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich selbständige
Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen
häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis
werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder
die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der
Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art
der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre IBAN und BIC, d. h. Ihre
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer
zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sogenannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Versicherungsnummer, IBAN, BIC,
bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Versicherungsgruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer
richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur
von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl
alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen
Kunden durch die einzelnen Unternehmen benötigt und verwendet
werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei
der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten
sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- und Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der
jeweiligen Unternehmen.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
DEUTSCHER HEROLD Aktiengesellschaft
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Zurich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland
Zürich IT Service AG Niederlassung für Deutschland
Zürich Leben Service AG Niederlassung für Deutschland
Zurich Rechtsschutz-Schadenservice GmbH
Bonner Akademie Gesellschaft für DV- und Management
Training, Bildung und Beratung mbH
Zurich Service GmbH
Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung
Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft
Zürich Vertriebs GmbH
TDG Tele-Dienste GmbH
ADAC Autoversicherung AG
Zurich Kunden Center GmbH
Baden-Badener Versicherung AG
Real Garant Versicherung AG
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in
weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge,
Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen und Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei
in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der
weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln
z. B. die Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes unserer Unternehmensgruppe bzw.
unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler beraten und betreut. Vermittler in diesem Sinne sind neben
Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen
der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die
für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,
Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der
Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie
von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch
Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung
des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und
vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und
Datengeheimnis) zu beachten.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben
dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft
sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten
Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen
wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
19
6) Anlagen (Progressionstabellen)
Anlage 1: Tabelle zur Progression von 225 %
Unfallbed.
Inv.-Grad
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
aus der
Vers.-Summe
%
%
%
%
% %
%
%
26
27
45
65
64
117
83
174
27
29
46
67
65
120
84
177
28
31
47
69
66
123
85
180
29
33
48
71
67
126
86
183
30
35
49
73
68
129
87
186
31
37
50
75
69
132
88
189
32
39
51
78
70
135
89
192
33
41
52
81
71
138
90
195
34
43
53
84
72
141
91
198
35
45
54
87
73
144
92
201
36
47
55
90
74
147
93
204
37
49
56
93
75
150
94
207
38
51
57
96
76
153
95
210
39
53
58
99
77
156
96
213
40
55
59
102
78
159
97
216
41
57
60
105
79
162
98
219
42
59
61
108
80
165
99
222
100
225
43
61
62
111
81
168
44
63
63
114
82
171
Anlage 2: Tabelle zur Progression von 350 %
Unfallbed.
Inv.-Grad
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
aus der
Vers.-Summe
%
%
%
%
% %
%
%
26
28
45
85
64
170
83
265
27
31
46
88
65
175
84
270
28
34
47
91
66
180
85
275
29
37
48
94
67
185
86
280
30
40
49
97
68
190
87
285
31
43
50
100
69
195
88
290
32
46
51
105
70
200
89
295
33
49
52
110
71
205
90
300
34
52
53
115
72
210
91
305
35
55
54
120
73
215
92
310
36
58
55
125
74
220
93
315
37
61
56
130
75
225
94
320
38
64
57
135
76
230
95
325
39
67
58
140
77
235
96
330
40
70
59
145
78
240
97
335
41
73
60
150
79
245
98
340
42
76
61
155
80
250
99
345
43
79
62
160
81
255
100
350
44
82
63
165
82
260
20
Anlage 3: Tabelle zur Progression von 500 %
Unfallbed.
Inv.-Grad
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
aus der
Vers.-Summe
%
%
%
%
% %
%
%
26
30
45
125
64
248
83
381
27
35
46
130
65
255
84
388
28
40
47
135
66
262
85
395
29
45
48
140
67
269
86
402
30
50
49
145
68
276
87
409
31
55
50
150
69
283
88
416
32
60
51
157
70
290
89
423
33
65
52
164
71
297
90
430
34
70
53
171
72
304
91
437
35
75
54
178
73
311
92
444
36
80
55
185
74
318
93
451
37
85
56
192
75
325
94
458
38
90
57
199
76
332
95
465
39
95
58
206
77
339
96
472
40
100
59
213
78
346
97
479
41
105
60
220
79
353
98
486
42
110
61
227
80
360
99
493
100
500
43
115
62
234
81
367
44
120
63
241
82
374
Anlage 4: Tabelle zur Progression von 1000 %
Unfallbed.
Inv.-Grad
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
%
%
%
%
26
30
45
125
Leistung
Unfallbed.
aus der
Inv.-Grad
Vers.-Summe
Leistung
aus der
Vers.-Summe
% %
%
%
64
83
711
388
27
35
46
130
65
405
84
728
28
40
47
135
66
422
85
745
29
45
48
140
67
439
86
762
30
50
49
145
68
456
87
779
31
55
50
150
69
473
88
796
32
60
51
167
70
490
89
813
33
65
52
184
71
507
90
830
34
70
53
201
72
524
91
847
35
75
54
218
73
541
92
864
36
80
55
235
74
558
93
881
37
85
56
252
75
575
94
898
38
90
57
269
76
592
95
915
39
95
58
286
77
609
96
932
40
100
59
303
78
626
97
949
41
105
60
320
79
643
98
966
42
110
61
337
80
660
99
983
100
1000
43
115
62
354
81
677
44
120
63
371
82
694
21
7) BASIS-Gliedertaxe
Folgende Invaliditätsgrade gelten bei Verlust
oder völliger Funktionsunfähigkeit:
Ein Auge 50 %
Gehör auf
einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5 %
Arm 70 %
Hand 55 %
Ein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Ein Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
Andere Finger 5 %
Ein Bein über der
Mitte des Oberschenkels 70 %
Ein Bein bis unterhalb
des Knies 50 %
Ein Bein bis zur
Mitte des Oberschenkels 60 %
Ein Bein bis zur Mitte
des Unterschenkels 45 %
Ein Fuß 40 %
Diese Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines
22
Eine große Zehe
5%
Eine andere Zehe
2%
dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
Vertragsinformation gemäß der VVGInformationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
(Antrags-Verfahren)
I. Informationspflichten bei allen
Versicherungszweigen gemäß § 1 VVG-InfoV
8. § 1 Abs. 1 Nr. 8
Entfällt
1.
9. § 1 Abs. 1 Nr. 9
Fälligkeit der Prämie:
Beim Antrags-Verfahren wird der Erstbeitrag gemäß vereinbarter Zahlungsweise fällig unverzüglich nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines beim Ver­
sicherungsnehmer.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Ihr Versicherer ist:
Baden-Badener Versicherung AG
Schlackenbergstraße 20, 66386 St. Ingbert
Tel.: 06894/915-911, Fax: 06894/915-434
E-Mail: [email protected]
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken
Handelsregister: HRB 32872
10. § 1 Abs. 1 Nr. 10
Entfällt
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2
Entfällt
11. § 1 Abs. 1 Nr. 11
Entfällt
3. § 1 Abs. 1 Nr. 3
Entfällt
12. § 1 Abs. 1 Nr. 12
Zustandekommen des Vertrages, Beginn des
Versicherungsvertrages und Versicherungsschutzes,
Bindefrist:
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir
als Versicherer den von Ihnen gestellten Antrag annehmen
durch die Zusendung des Versicherungsscheines oder einer gesonderten schriftlichen Annahmeerklärung.
Als Vertragsbeginn gilt der mit Ihnen vertraglich vereinbarte und im
Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt. Von diesem Zeitpunkt an ist hierfür auch der entsprechende Beitrag zu zahlen.
Wir gewähren jedoch einen beitragsfreien Versicherungsschutz
vom Eingang des Antrages bei uns bis zum nächsten Ersten des
dem Antragseingang folgenden Monats. Voraussetzung hierfür
ist, dass der vereinbarte Vertragsbeginn der nächste Monatserste nach Antragseingang ist.
Das Recht zum Erhalt dieses beitragsfreien Versicherungsschutzes besteht immer nur dann, wenn eine Antragsannahme durch
uns erfolgt.
Sie als Antragsteller sind erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von
14 Tagen an den Antrag gebunden. Erst mit diesem Zeitpunkt
beginnt die von uns gesetzte Bindefrist von einem Monat.
4. § 1 Abs. 1 Nr. 4
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers sowie zuständige
Aufsichtsbehörde:
Gegenstand unseres Unternehmens ist der unmittelbare und
mittelbare Betrieb der Sparten Unfall, Haftpflicht, Rechtsschutz,
Wohngebäude, Hausrat, Glas und Ratenausfallschutz der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Versicherung verschiedener
finanzieller Verluste (ungenügende Einkommen; laufende Kosten
aller Art; Miet- und Einkommensverluste; sonstige finanzielle
Verluste); Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich
in Schwierigkeiten befinden, auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort
sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang hierzu stehen.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
5. § 1 Abs. 1 Nr. 5
Entfällt
6. § 1 Abs. 1 Nr. 6a /§ 1 Abs. 1 Nr. 6b
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen:
Beim Antrags-Verfahren gelten die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Allgemeine Be-
dingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), Allgemeine
Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB), Allgemeine
Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB), Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB), Bedingungen für die
Versicherung eines Ratenausfallschutzes und sonstigen Vereinbarungen (z. B. Besondere Bedingungen, Zusatzbedingungen,
Klauseln, Tarifbestimmungen) in den Ihnen jeweils ausgehändigten Deckungskonzepten. Ebenso sind hier Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistungen konkret geregelt.
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
7.
§ 1 Abs. 1 Nr. 7
Gesamtpreis der Versicherung:
Die Höhe des zu zahlenden Beitrages je Sparte und die ent-
sprechende Zahlungsweise entnehmen Sie Ihrem Antrag bzw.
dem Versicherungsschein und den jeweiligen Beitragsrechnungen.
Baden-Badener Versicherung AG
Ein Mitglied der Zurich Insurance Group
Schlackenbergstraße 20
66386 St. Ingbert
Telefon (06894)915 - 911
Telefax (06894)915 - 434
[email protected]
www.baden-badener.de 13. § 1 Abs. 1 Nr. 13
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung
enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Widerruf ist zu richten an: Baden-Badener Versicherung AG,
Schlackenbergstr. 20, 66386 St. Ingbert. Bei einem Widerruf per
Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
06894/915-434, per E-Mail an [email protected].
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
a)der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und
b)eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht
und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und
die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem
der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den
Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2
enthält.
Aufsichtsrat: Dr. Klaus Endres (Vors.)
Vorstand: Stephen Voss (Vors.),
Jörg Bolay, Michael Reuter
Vers.-Steuernr. 9116/814/09329
Deutsche Bank, BIC: DEUTDEDK380
IBAN: DE73 3807 0059 0047 6655 30
Steuernummer 075 100 00336
Amtsgericht Saarbrücken HRB 32872
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
Das Widerrufsrecht besteht nicht
a) bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als
einem Monat,
b)bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei
denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn
des § 312 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) bei Versicherungsverträgen von Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des
Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum
Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; er richtet sich nach der von Ihnen gewählten Zahlungsweise und kann wie folgt berechnet werden:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat
x 1/360 bei jährlicher Zahlungsweise (1/180 bei halbjährlicher,
1/90 bei vierteljährlicher und 1/30 bei monatlicher Zahlungsweise).
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,
spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.
Zinsen) herauszugeben sind.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher
Versicherungsvertrag weiter. Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung auch der in § 312 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
BB_PS_FO_005_OP_0414_TARE
14. § 1 Abs. 1 Nr. 14
Angaben zur Laufzeit:
Die Angaben zur Laufzeit des Vertrages sind im Versicherungsschein dokumentiert.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine entsprechende Kündigung dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen
ist.
Ist der Vertrag länger als drei Jahre abgeschlossen, kann der
Vertrag auch bereits nach drei Jahren entsprechend gekündigt
werden.
15. § 1 Abs. 1 Nr. 15
Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu
den vertraglichen Kündigungsbedingungen:
Es bestehen folgende Kündigungsmöglichkeiten:
a)Kündigung zum Ablauftermin: Die Kündigung muss Ihnen
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
b) Kündigung zum Monatsende für Versicherungsverträge mit
einer vereinbarten Laufzeit von unter 3 Jahren: Sie können
den Vertrag täglich zum Ende des laufenden Monats kündigen. Die Kündigung muss uns dann vor Ablauf des betreffenden Monats zugegangen sein.
c) Kündigung nach Versicherungsfall: Nach einem Schadenfall
können Sie oder wir den Vertrag kündigen, sofern wir eine Baden-Badener Versicherung AG
Ein Mitglied der Zurich Insurance Group
Schlackenbergstraße 20
66386 St. Ingbert
Telefon (06894)915 - 911
Telefax (06894)915 - 434
[email protected]
www.baden-badener.de Leistung erbracht haben oder Sie gegen uns Klage auf eine
Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns
spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines
Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich
oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein.
d)Teilkündigung: Einzelne Risiken bzw. versicherte Personen
können von Ihnen oder uns aus dem Vertrag gekündigt werden. Hierfür gelten die Regelungen nach a) bis c).
16. § 1 Abs. 1 Nr. 16
Dem Versicherungsvertrag zugrunde liegendes Recht:
Ihrem Versicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland zugrunde, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
17. § 1 Abs. 1 Nr. 17
Zuständiges Gericht:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem
unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei
dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.
18. § 1 Abs. 1 Nr. 18
Versicherungsvertrag und Vertragsbedingungen in
deutscher Sprache:
Der Vertragstext Ihrer Versicherung, alle Vertragsbedingungen
und diese Vertragsinformation sind in deutscher Sprache verfasst.
19. § 1 Abs. 1 Nr. 19
Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können deshalb das kostenlose
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin,
Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000, E-Mail: beschwerde@
versicherungsombudsmann.de
Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 Euro ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist
die Entscheidung nicht bindend; Ihr Recht ein Gericht anzurufen
bleibt natürlich unberührt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
20. § 1 Abs. 1 Nr. 20
Beschwerdeeingabe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Sie haben die Möglichkeit, sich bei der in Punkt 4 dieser Vertragsinformation genannten zuständigen Aufsichtsbehörde zu
beschweren.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass dadurch die Möglichkeit Ihrerseits, den Rechtsweg zu bestreiten, unberührt
bleibt.
II. Sanktionsklausel
ngeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt
U
bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag
keinen Versicherungsschutz bzw. keine Zahlungen, sonstige
Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch
Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze
oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
Aufsichtsrat: Dr. Klaus Endres (Vors.)
Vorstand: Stephen Voss (Vors.),
Jörg Bolay, Michael Reuter
Vers.-Steuernr. 9116/814/09329
Deutsche Bank, BIC: DEUTDEDK380
IBAN: DE73 3807 0059 0047 6655 30
Steuernummer 075 100 00336
Amtsgericht Saarbrücken HRB 32872
Anlage zum Antrag auf Privatschutz
1. Vorerkrankungen
Anzugebende Krankheiten und/oder Gebrechen finden Sie in der
Übersicht „Vorerkrankungsliste“.
2. E
inwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen.
Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die Baden-Badener Versicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en).
Darüber hinaus benötigt die Baden-Badener Versicherung AG
Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei
schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen.
Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigt die Baden-Badener Versicherung AG ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um
Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch
geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen
besteht, an andere Stelle, z. B. Zurich Insurance Group, Europ Assistance weiterleiten zu dürfen.
Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für
die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der Baden-Badener Versicherung AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der
Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten
und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten
– durch die Baden-Badener Versicherung AG selbst (unter 1.),
– bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Baden-Badener Versicherung AG (unter 2.) und
– wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 3.).
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung
nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.
1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten
Gesundheitsdaten durch die Baden-Badener Versicherung AG
Ich willige ein, dass die Baden-Badener Versicherung AG die von mir
in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt,
speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.
2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an Stellen außerhalb der
Baden-Badener Versicherung AG
Die Baden-Badener Versicherung AG verpflichtet die nachfolgenden
Stellen vertraglich auf die Einhaltung des Datenschutzes und der
Datensicherheit
2.1 Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen
oder Personen)
Die Baden-Badener Versicherung AG führt bestimmte Aufgaben, wie
zum Beispiel die Risikoprüfung, die Leistungsfallbearbeitung oder
die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann,
nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen
Gesellschaft oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach §
203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt die BadenBadener Versicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich
und, soweit erforderlich, für die anderen Stellen.
Folgende Stellen dürfen vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten
für die Baden-Badener Versicherung AG erheben, verarbeiten oder
nutzen: Europ Assistance zur Regulierung der International Service
Card, Zurich Gruppe Deutschland als Rückversicherer und zur Leistungsbearbeitung.
Die Baden-Badener Versicherung AG führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für die Baden-Badener Versicherung AG erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der
übertragenen Aufgaben.
Aktuelle Informationen können Sie auch jederzeit über
[email protected] anfordern oder einen Ansprechpartner in unserem Hause unter der Telefonnummer (06894) 915911 kontaktieren. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an
und die Verwendung durch die oben genannten Stellen benötigt die
Baden-Badener Versicherung AG Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass die Baden-Badener Versicherung AG meine Gesundheitsdaten an die oben genannten Stellen übermittelt und dass
die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen
Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die BadenBadener Versicherung AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der oben genannten Stellen im Hinblick auf
die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB
geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.
2.2 Datenweitergabe an Rückversicherungen
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die BadenBadener Versicherung AG Rückversicherungen einschalten, die das
Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen
sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen,
denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Baden-Badener
Versicherung AG Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag
der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um
ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es
möglich, dass die Rückversicherung die Baden-Badener Versicherung AG aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder
Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Baden-Badener
Versicherung AG das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen
weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher
Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von
Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden.
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte
bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorgenannten Zwecken
verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine
Rückversicherung werden Sie durch die Baden- Badener Versicherung AG unterrichtet.
Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich –
an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
Baden-Badener Versicherung AG tätigen Personen im Hinblick auf
die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter
Daten von ihrer Schweigepflicht.
2.3 Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
Die Baden-Badener Versicherung AG gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es
kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die
Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß § 203 StGB
geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen
Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse
bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der
Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit
welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er
auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers
auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und
Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen.
Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf
einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten
informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass die Baden-Badener Versicherung AG meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten
in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für
mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken
genutzt werden dürfen.
3. Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Risikodaten, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen)
ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos, zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos
und der Ansprüche an andere Versicherer und an informa Insurance
Risk and Fraud Prevention GmbH, Rheinstraße 99, 76532 BadenBaden, die als Auskunftei das HIS (Hinweis und Informationssystem
der Versicherungswirtschaft) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer betreibt, übermittelt (zu HIS siehe auch Pkt. 4 des
Merkblattes). Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei
anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der Zürich Gruppe
Deutschland meine allgemeinen Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den/
die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der
ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheit dient.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer
übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich
weiter ein, dass die/der Vermittler meine allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und
Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleitungen nutzen darf/
dürfen.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragsstellung vom Inhalt
des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte.
Das Merkblatt ist im jeweiligen Deckungskonzept enthalten, das bei
Antragsstellung ausgehändigt wird.
BB_PS_BED_006_OP_0714_TARE
3. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten, wenn der
Vertrag nicht zustande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert die BadenBadener Versicherung AG Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres
nach dem Jahr der Antragstellung.
Ich willige ein, dass die Baden-Badener Versicherung AG meine Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen
Zeitraum von drei Jahren, ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung, zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt.
Baden-Badener Versicherung AG
Ein Mitglied der Zurich Insurance Group
Schlackenbergstraße 20
66386 St. Ingbert
Telefon (06894)915 - 911
Telefax (06894)915 - 434
[email protected]
www.baden-badener.de
Aufsichtsrat: Dr. Klaus Endres (Vors.)
Vorstand: Stephen Voss (Vors.),
Jörg Bolay, Michael Reuter
Vers.-Steuernr. 9116/814/09329
Deutsche Bank, BIC: DEUTDEDK380
IBAN: DE73 3807 0059 0047 6655 30
Steuernummer 075 100 00336
Amtsgericht Saarbrücken HRB 32872
Vorerkrankungsliste
Stand: 08/2014
Hinweis: Sofern mehr als zwei der nachfolgend genannten Krankheiten oder
Funktionsstörungen vorliegen, ist eine Anfrage an die Direktion zu stellen.
Krankheiten/Funktionsstörungen/
Pflegebedürftigkeit / Erwerbsunfähigkeit
Zusatzfrage
Zeichnungsfähig
AIDS–sowohl „HIV-positiv“ als auch „an AIDS erkrankt“
ADHS / ADS
X
Erfolgte in den letzten 12 Monaten psychotherapeutische Behandlungen und/oder
wurden Medikamente verschrieben, die
weiterhin einzunehmen sind?
wenn in den letzten 12 Monaten
Behandlungen/Medikamentenverordnung stattfand
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Alkoholismus
Arterielle Verschlusskrankheiten, Arteriosklerose
Nicht zeichnungsfähig
X
Welches Stadium der partiellen arteriellen
Verschlusskrankheit (Klassifizierung nach
Fontaine Stadium I bis IV) wurde bei der
zu versichernden Person in den letzten 12
Monaten diagnostiziert?
Stadium I und II
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Stadium III und IV
Arthritis,wenn rheumatisch oder primär chronische Polyarthritis
X
Arthrose, wenn mehrere große Gelenke betroffen
X
Augenerkrankungen – Fehlsichtigkeit ab 8 Dioptrien
Vereinbarung: Klausel 0140 Augen
Autismus
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Bandscheibenvorfall, -prolaps, Lumbalgo
Bechterew’sche Krankheit, Bechterew’sche-Strümpel-Marie
X
Gerinnungsfaktor
> 5 % bis < 15 %
Bluter Hämophile Typ A oder B
Welcher prozentuale Blut-Gerinnungsfaktor wurde in den letzten 12 Monaten
diagnostiziert?
Vereinbarung:
Klausel 9010
Mitwirkung 25 %
Gerinnungsfaktor
<= 5 %
Gerinnungsfaktor > 15 %
Annahme ohne Einschränkung
Blutkrebs
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Diabetesmellitus – Zuckerkrankheit
Downsyndrom / Trisomie 21
Leidet die zu versichernde Person unter
einem Downsyndrom mit Herzfehler?
Ohne Herzfehler:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Drogen- / Rauschgiftsucht
Epilepsie
X
Wann hatte die zu versichernde Person
letztmalig einen epileptischen Anfall?
2-5 Jahre anfallsfrei
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
> 5 Jahre anfallsfrei:
Annahme ohne Einschränkung
Erwerbsunfähigkeit
X
Wann hat die zu versichernde Person
letztmalig einen
Gehirnschlag erlitten?
2-5 Jahre anfallsfrei
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
> 5 Jahre anfallsfrei:
Annahme ohne Einschränkung
Geisteskrankheit
Geistige Behinderung
Hepatitis C
< 2 Jahre
anfallsfrei
X
Wurde aufgrund der geistigen Behinderung
eine Pflegestufe und/oder ein Grad der
Behinderung (GdB) anerkannt? Wenn ja,
welche bzw. in welcher Höhe?
GdB < 50 % und/oder keine Pflegestufe: Annahme ohne Einschränkung
Glasknochen, Osteogenesisimperfecta
Grauer Star (Katarakt) / Grüner Star (Glaukom)
< 2 Jahre
anfallsfrei
X
Gangrän–hochgradige Durchblutungsstörung (z.B. der Beine)
Gehirnschlag
Mit Herzfehler
GdB > 50 % und/
oder eine Pflegestufe
X
Wurde der graue/grüne Star operativ
behandelt und liegt eine Sehleistung (korrigiert) von mindestens 30 % vor?
Ja und Sehleistung > 30 %
Annahme ohne Einschränkung
Nein, aber Sehleistung > 30 %
Vereinbarung: Klausel 0140 Augen
Sehleistung
< 30 %
X
Krankheiten/Funktionsstörungen/
Pflegebedürftigkeit / Erwerbsunfähigkeit
Zusatzfrage
Zeichnungsfähig
Herzerkrankung: koronare Herzerkrankung
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Herzleiden, -erkrankungen
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Hirntumor, in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftig
X
Hodgkin - Erkrankung
X
Immunschwäche, Immundefektsyndrom
X
Karzinom/Krebs, in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftig
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Kinderlähmung, Poliomyelitis spinale
Leberkrebs, Lebermetastasen, Leberzirrhose
X
Leukämie
X
Little-Krankheit, spinale
X
Luxationen (Verrenkungen) - habituelle Hüftluxationen
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 % und
Klausel 2340 Ausschluss von habituellen Hüftluxationen
Luxationen (Verrenkungen) - habituelle Knieluxationen
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 % und
Klausel 2240 Ausschluss von habituellen Knieluxationen
Luxationen (Verrenkungen) - habituelle Schulterluxationen
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 % und
Klausel 2140 Ausschluss von habituellen Schulterluxationen
Lymphogranulomatose
X
Morbus Bechterew
X
Morbus Crohn / Colitis ulcerosa
X
Multiple Sklerose
X
Muskelatrophie, -dystrophie
X
Oligophrenie (Schwachsinn)
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Organtransplantation
Osteoporose mit Auftreten von Spontanbrüchen
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Osteoporose
Parkinson-Syndrom,-Krankheit
X
Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1 bis 3)
X
Psychose
X
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
Scheuermann-Krankheit, Wirbelsäulenerkrankung
Schizophrenie
Schlaganfall (Apoplexie)
BB_U_BED_011_0814_TARE
Nicht zeichnungsfähig
X
Wann hat die zu versichernde
Person letztmalig einen
Schlaganfall erlitten?
2-5 Jahre anfallsfrei
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
< 2 Jahre anfallsfrei
> 5 Jahre anfallsfrei:
Annahme ohne Einschränkung
Skoliosewinkel < 20 Grad
Annahme ohne Einschränkung
Skoliose, Wachstumsdeformität der Wirbelsäule
Welcher Skoliosewinkel nach Cobb wurde
in den letzten 12 Monaten diagnostiziert?
Spastik
Besteht eine Spastik an mehr als einer
Extremität?
Spastik an nur einer Extremität
Vereinbarung: Klausel 9010
Mitwirkung 25 %
Spastik an
mehreren
Extremitäten
Spina bifida, Spaltbildung der Wirbelsäule, (Offener Rücken)
Wurde aufgrund der Spina bifida (offener
Rücken, Spaltbildung der Wirbelsäule)
Erkrankung eine Pflegestufe und/oder ein
Grad der Behinderung (GdB) anerkannt?
Wenn ja, welche bzw. in welcher Höhe?
GdB < 50 % und/oder keine
Pflegestufe:
Annahme ohne Einschränkung
GdB > 50 % und/
oder eine Pflegestufe
Tumor (bösartig) in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftig
Skoliosewinkel > 20 Grad
Vereinbarung:
Klausel 9010 Mitwirkung 25 %
X
Baden-Badener Versicherung AG Ein Mitglied der Zurich Insurance Group · Schlackenbergstraße 20 · 66386 St. Ingbert · Telefon (06894) 915 - 911 · Fax (06894) 915 - 434 · www.baden-badener.de
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus Endres · Vorstand: Stephen Voss (Vors.), Jörg Bolay, Michael Reuter · Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken · Handelsregister: HRB 32872
§ 19 Abs. 5 VVG
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche
Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
-w
eder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch,
wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
BB_PS_BED_002_OP_0414_TARE
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Baden-Badener Versicherung AG
Ein Mitglied der Zurich Insurance Group
Schlackenbergstraße 20
66386 St. Ingbert
Telefon (06894)915 - 911
Telefax (06894)915 - 434
[email protected]
www.baden-badener.de
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Aufsichtsrat: Dr. Klaus Endres (Vors.)
Vorstand: Stephen Voss (Vors.),
Jörg Bolay, Michael Reuter
Vers.-Steuernr. 9116/814/09329
Deutsche Bank, BIC: DEUTDEDK380
IBAN: DE73 3807 0059 0047 6655 30
Steuernummer 075 100 00336
Amtsgericht Saarbrücken HRB 32872
Jeder 10. Deutsche ist im Laufe eines Jahres von einem
UNFALL
BASIS
betroffen, nur jeder 5. hat sich um die Absicherung der
gekümmert. Ihre Baden-Badener ist für Sie da!
Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich
bitte an Ihren Ansprechpartner:
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