Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
Stand 01.01.2016
Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben.
I.
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
-
ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
-
von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd
getrennt lebt oder
-
dessen Ehegatte/ / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
-
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
-
falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
d) Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende
Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder in bestimmten Fällen einer Aufenthaltserlaubnis ist
(Ausnahme: EU-Staatsangehörige)
II.
Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
III.
-
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander
verheiratet sind oder nicht) oder
-
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den
anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht oder
-
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine
Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt oder durch die
Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder
-
das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in
Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
-
von z.B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den
vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt oder
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der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des
anderen Elternteils mitzuwirken oder
-
das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vergl. Abschnitt III) von dem anderen
Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder
-
der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der
Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
-
der alleinerziehende Elternteil das Kind adoptiert hat.
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen
Mindestunterhaltes gezahlt (für Kinder unter 6 Jahren zzt. monatlich 335,00 EUR); für Kinder vom
7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 384,00 EUR monatlich).
Hiervon werden abgezogen:
1. 190,00 EUR (Kindergeld für das erste Kind). Dieser Abzug unterbleibt, wenn der andere Elternteil
Anspruch auf Kindergeld oder auf eine dem Kindergeld entsprechende Leistung für das Kind hat.
2. Die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. demjenigen, der
sich für den Vater des Kindes hält oder Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod erhält
– ab 01.01.1993 auch die Waisenbezüge nach dem Tod des Stiefelternteils.
Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind; dies sind z.B. Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge,
Gebühren für Musikunterricht.
Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils,
bei dem das Kind lebt.
IV.
Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?
Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet
spätestens, wenn das Kind die Altersgrenze erreicht hat. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend
für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I
genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren
Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
V.
Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen
Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des
Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Stadtverwaltung. Wenn das Kind
Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über.
VI.
Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes,
wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für die Leistung
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn
-
das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des
Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
-
der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den
anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,
-
der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht,
-
ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
-
sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
-
der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
-
der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist.
-
für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
-
sie sich mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin oder dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes versöhnen
-
sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein erziehenden Elternteils oder die Bankverbindung des
allein erziehenden Elternteils ändert
-
rechtskräftig festgestellt wird, dass der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratete
Mann bzw. der Mann, der die Vaterschaft ursprünglich anerkannt hatte, nicht der Vater ist.
Die (Wieder-) Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt,
sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen ist der Unterhaltsvorschusskasse vorab
mitzuteilen!
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden und
führt zur Ersatzzahlungspflicht der gezahlten Leistungen (vgl. Abschnitt VII).
VII. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn
-
bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden
sind oder
-
nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Abschnitt V dieses Merkblatts verletzt worden sind
oder
-
das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach
dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III) oder
-
der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die
Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.
VIII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes
decken sollen. Sie wird daher z.B. auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII angerechnet.
IX.
Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht
werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.