B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 27/28 Tirschenreuth, den 06.07.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft ____________________________________________________________________ 81 Haushaltssatzung des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2015 _______________ 83 ____________________________________________________________________________________ Az.: 176/2-23-Hö Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist auch in diesem Jahr im Landkreis Tirschenreuth unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt. Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist rechtzeitig vor dem Entzünden des Feuers beim Landratsamt Tirschenreuth, Tel.: 09631/88-253 zu melden. Das Landratsamt prüft die Zulässigkeit des Vorhabens. Zusätzlich wird empfohlen, folgende Behörden vom Verbrennen zu informieren: - zuständige Gemeinde zuständige Polizeiinspektion zuständige Ortsfeuerwehr A. Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu 1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. 2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, insbesondere im Bereich von wohnnahen Gebieten, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel folgende Abstände einzuhalten: a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen, b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, c) 100 m zu sonstigen Gebäuden, d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, Seite 82 AMTSBLATT e) 100 m zu Waldrändern, f) 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen, g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten öffentlichen Wege, h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit genutzt werden. Ferner dürfen die strohigen Abfälle und verregnetes Heu zur Vermeidung starker Rauchentwicklung nur im trockenen Zustand verbrannt werden; andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden. Strohbündel und –ballen müssen geöffnet, das Stroh ausgebreitet sowie die Bänder, Netze und Folien entfernt werden. 3. Das Feuer ist von mindestens zwei, mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. 4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 5. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden. 6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem Feld belassen und nicht auf Haufen und Schwaden zusammengezogen werden. 7. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. 8. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. B. Verbrennen von Kartoffelkraut und ähnlichen krautigen Abfällen Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Im Übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen über das Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu zu beachten C. Weitere Anforderungen aus der Sicht der Ökologie und in Naturschutzgebieten Aus Gründen der Ökologie und der Humuswirtschaft ist dem Einackern jedoch der Vorzug zu geben. Weiter bieten sich auch Möglichkeiten, Getreidestroh zu verkaufen oder zu verschenken, sowie verregnetes Heu und Kartoffelkraut auf Dungstätten abzulagern und später als Mist einzuarbeiten. Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Insgesamt sollte der Humussaldo langfristig im positiven Bereich liegen, um die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (Auskünfte hierzu können am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tirschenreuth Tel.: 09631/7988-0, eingeholt werden). Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für geschützte Flächen, wie Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Biotopflächen und sonstige Kleinstrukturen (Feldraine und Bracheflächen), da hier das Entfachen von Feuer aus naturschutzrechtli- AMTSBLATT Seite 83 chen Gründen verboten ist. Bei Zweifelsfragen hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde Auskunft. Tirschenreuth, den 24.06.2015 Landratsamt Tirschenreuth gez. Höcht Verwaltungsamtmann ____________________________________________________________________________________ I. H A U S H A L T S S A T Z U N G des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund des Art. 57 ff. der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Tirschenreuth folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 62.248.560,-- EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.557.390,-- EUR ab. §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 620.000,-- EUR festgesetzt. Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth sind keine Kreditaufnahmen vorgesehen. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.300.000,-- EUR festgesetzt. AMTSBLATT Seite 84 Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. §4 (1) Gemäß Art. 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) auf 29.168.866,83 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. (2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen. a) vom Statistischen Landesamt festgelegte Steuerkraftzahlen: Grundsteuer A 705.934,-- EUR Grundsteuer B 5.043.826,-- EUR Gewerbesteuer 16.180.196,-- EUR Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 21.356.212,-- EUR Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer b) 2.162.081,-- EUR Summe der Steuerkraftzahlen 45.448.249,-- EUR 80 v. H. der Schlüsselzuweisungen, auf die die kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2014 Anspruch hatten 15.005.361,-- EUR Summe der Umlagegrundlagen 60.453.610,-- EUR (3) Der Hebesatz für die Kreisumlage des Jahres 2015 wird einheitlich auf 48,25 v. H. festgesetzt. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Steuern, die der Landkreis auf gemeindefreie Grundstücke erhebt, werden wie folgt festgesetzt: (1) Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 350 v. H. b) für die Grundstücke (B) 350 v. H. (2) Gewerbesteuer 350 v. H. Seite 85 AMTSBLATT §6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,-- EUR festgesetzt. Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden Kassenkredite nicht beansprucht. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Tirschenreuth, den 03.07.2015 Landkreis Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat II. Die Regierung der Oberpfalz hat als Aufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 LKrO i.V.m. Art. 96 Satz 1 LKrO u. Art. 103 Abs. 1 LKrO die rechtsaufsichtliche Genehmigung mit Schreiben vom 30.06.2015 Az. ROP-SG12-1512.1-7-2-3 erteilt. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2015 liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während des Jahres 2015 im Landratsamt, Zimmer Nr. 104, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Tirschenreuth, den 03.07.2015 Landkreis Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat ____________________________________________________________________________________ Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str. 7 95643 Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde
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