amtsblatt - Landkreis Tirschenreuth

B 11744
AMTSBLATT
DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH
mit Veröffentlichungen von Behörden,
Gerichten und Gemeinden des Landkreises
Nr. 27/28
Tirschenreuth, den 06.07.2015
71. Jahrgang
Inhaltsverzeichnis
Seite
Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der
Landwirtschaft ____________________________________________________________________ 81
Haushaltssatzung des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2015 _______________ 83
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Az.: 176/2-23-Hö
Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft
Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist auch in diesem Jahr im
Landkreis Tirschenreuth unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt.
Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist rechtzeitig vor dem Entzünden des Feuers beim Landratsamt Tirschenreuth, Tel.: 09631/88-253 zu melden. Das Landratsamt
prüft die Zulässigkeit des Vorhabens.
Zusätzlich wird empfohlen, folgende Behörden vom Verbrennen zu informieren:
-
zuständige Gemeinde
zuständige Polizeiinspektion
zuständige Ortsfeuerwehr
A. Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu
1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, insbesondere im
Bereich von wohnnahen Gebieten, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel folgende Abstände einzuhalten:
a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder
in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase
hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
c) 100 m zu sonstigen Gebäuden,
d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
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e) 100 m zu Waldrändern,
f) 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten öffentlichen Wege,
h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit genutzt werden.
Ferner dürfen die strohigen Abfälle und verregnetes Heu zur Vermeidung starker Rauchentwicklung nur im trockenen Zustand verbrannt werden; andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht
mitverbrannt werden. Strohbündel und –ballen müssen geöffnet, das Stroh ausgebreitet sowie
die Bänder, Netze und Folien entfernt werden.
3. Das Feuer ist von mindestens zwei, mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.
4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu
löschen.
5. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.
6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere
Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem Feld belassen und nicht auf Haufen und Schwaden zusammengezogen werden.
7. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
8. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.
B. Verbrennen von Kartoffelkraut und ähnlichen krautigen Abfällen
Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, soweit
sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Im Übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen über das Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem
Heu zu beachten
C. Weitere Anforderungen aus der Sicht der Ökologie und in Naturschutzgebieten
Aus Gründen der Ökologie und der Humuswirtschaft ist dem Einackern jedoch der Vorzug zu
geben. Weiter bieten sich auch Möglichkeiten, Getreidestroh zu verkaufen oder zu verschenken, sowie verregnetes Heu und Kartoffelkraut auf Dungstätten abzulagern und später als Mist
einzuarbeiten. Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre
Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und
dieser dadurch nachteilig verändert würde. Insgesamt sollte der Humussaldo langfristig im
positiven Bereich liegen, um die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (Auskünfte hierzu können am
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tirschenreuth Tel.: 09631/7988-0, eingeholt
werden).
Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für geschützte Flächen, wie Naturschutzgebiete,
geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Biotopflächen und sonstige Kleinstrukturen (Feldraine und Bracheflächen), da hier das Entfachen von Feuer aus naturschutzrechtli-
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chen Gründen verboten ist. Bei Zweifelsfragen hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde
Auskunft.
Tirschenreuth, den 24.06.2015
Landratsamt Tirschenreuth
gez.
Höcht
Verwaltungsamtmann
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I. H A U S H A L T S S A T Z U N G
des Landkreises Tirschenreuth
für das Haushaltsjahr 2015
Auf Grund des Art. 57 ff. der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Tirschenreuth folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
62.248.560,-- EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.557.390,-- EUR
ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
620.000,-- EUR festgesetzt.
Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth sind keine Kreditaufnahmen vorgesehen.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.300.000,-- EUR
festgesetzt.
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Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
§4
(1) Gemäß Art. 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) auf 29.168.866,83 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen.
a)
vom Statistischen Landesamt festgelegte Steuerkraftzahlen:
Grundsteuer A
705.934,-- EUR
Grundsteuer B
5.043.826,-- EUR
Gewerbesteuer
16.180.196,-- EUR
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
21.356.212,-- EUR
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
b)
2.162.081,-- EUR
Summe der Steuerkraftzahlen
45.448.249,-- EUR
80 v. H. der Schlüsselzuweisungen, auf die die
kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2014 Anspruch hatten
15.005.361,-- EUR
Summe der Umlagegrundlagen
60.453.610,-- EUR
(3) Der Hebesatz für die Kreisumlage des Jahres 2015 wird einheitlich auf 48,25 v. H. festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Steuern, die der Landkreis auf gemeindefreie Grundstücke erhebt, werden wie folgt festgesetzt:
(1) Grundsteuer
a)
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
350 v. H.
b)
für die Grundstücke (B)
350 v. H.
(2) Gewerbesteuer
350 v. H.
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§6
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
wird auf 1.500.000,-- EUR festgesetzt.
Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden Kassenkredite nicht beansprucht.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
Tirschenreuth, den 03.07.2015
Landkreis Tirschenreuth
Wolfgang Lippert
Landrat
II.
Die Regierung der Oberpfalz hat als Aufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 LKrO i.V.m. Art. 96
Satz 1 LKrO u. Art. 103 Abs. 1 LKrO die rechtsaufsichtliche Genehmigung mit Schreiben vom 30.06.2015
Az. ROP-SG12-1512.1-7-2-3 erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2015 liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung während des Jahres 2015 im Landratsamt, Zimmer Nr. 104, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Tirschenreuth, den 03.07.2015
Landkreis Tirschenreuth
Wolfgang Lippert
Landrat
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Der Landrat in Tirschenreuth
gez. Lippert
Druck:
Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 7
95643 Tirschenreuth
Verantwortlich für den Inhalt:
Das Landratsamt Tirschenreuth oder die
einsendende Dienststelle oder Gemeinde