Erbschaftsteuerreform

GESETZGEBUNG
Erbschaftsteuerreform
Gesetzentwurf vom 8.7.2015
Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) erklärte das BVerfG die derzeit im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zwar für geeignet,
erforderlich und grundsätzlich angemessen, um die bezweckte Ziele, die Sicherstellung einer stabilen Beschäftigung in den Betrieben im Falle der Übertragung und die Bewahrung der typischen deutschen Unternehmenslandschaft, zu erreichen. Angesichts des Übermaßes der Verschonungsregelungen erklärte das
BVerfG jedoch Teile der Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 30.6.2016 entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Das BMF legte dazu am 1.6.2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Nach
intensiver politischer Diskussion beschloss die Bundesregierung am 8.7.2015, einen leicht modifizierten
Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Laut dem Gesetzentwurf ist geplant, die Verschonungsregelungen in ihrer Grundstruktur zu erhalten und
die beanstandeten Regelungen anzupassen. Im Einzelnen geht es um

die Neuregelung der Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen,

die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen,

die Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen sowie

die Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen.
Hinweis: Die Änderungen sollen am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten (Art. 2 ErbschaftsteuerreformG-E). Laut einem vorläufigen Zeitplan könnten der Bundestag am 6.11.2015 und der Bundesrat am 27.11.2015 über den Gesetzentwurf final beschließen.
1
1. Neudefinition des begünstigten Vermögens
Wie bisher ist in § 13b ErbStG-E die Definition des begünstigten Vermögens vorgesehen, für das der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG-E und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG-E in Anspruch
genommen werden kann. Maßgeblich ist die Bestimmung des begünstigten Vermögens darüber hinaus
künftig auch für die Anwendung des bei Großerwerben auf Antrag zu gewährenden verminderten Verschonungsabschlags (vgl. 3.) oder die individuelle Verschonungsbedarfsprüfung (vgl. 4.).
a. Begünstigungsfähiges Vermögen
Da das BVerfG den Umfang des begünstigungsfähigen Vermögens nicht beanstandet hat, wird an dessen
Umfang grundsätzlich festgehalten.
Gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG-E sollen zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören (wie bisher)

der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, § 13b Abs. 1 Nr. 1
ErbStG-E,

inländisches Betriebsvermögen und Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
dient. Allerdings ist für Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
eine Sonderregelung vorgesehen, wonach diese nur begünstigungsfähig sind, soweit die Personengesellschaft wiederum begünstigungsfähige Beteiligungen an anderen Personengesellschaften
oder begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften hält, § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG-E,

Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU/EWR-Mitgliedstaat, sofern der Erblasser bzw. Schenker eine Mindestbeteiligung zu mehr als
25 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war. Besteht das Vermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich aus Personengesellschaftsbeteiligungen oder Kapitalgesellschaftsanteilen
sowie Finanzmitteln, sollen die Kapitalgesellschaftsanteile künftig nur begünstigungsfähig sein,
soweit die von der Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligungen oder Anteile begünstigungsfähig
sind, § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG-E.
b. Abgrenzung des begünstigen Vermögens nach dem Hauptzweck
Auch wenn begünstigungsfähiges Vermögen gegeben ist, werden nach der bisherigen Regelung die Begünstigungen verwehrt, wenn dieses zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Das BVerfG
hatte es für unverhältnismäßig angesehen, dass die Verschonung damit auch dann eintritt, wenn das
begünstigungsfähige Vermögen aus bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zudem erlaubt die
bisherige Regelung nach Auffassung der Richter Gestaltungen innerhalb mehrstöckiger Gesellschaften
durch das entsprechende Verschieben von Verwaltungsvermögen zwischen den einzelnen Gesellschaften,
sog. Kaskadeneffekt.
Zur künftigen Abgrenzung des begünstigten (verschonungswürdigen) Vermögens von dem nicht begünstigten Vermögen ist eine Neudefinition des begünstigten Vermögens vorgesehen. Dabei kehrt sich der
2
Gesetzgeber von der bisherigen gegenständlichen Definition durch den Verwaltungsvermögenskatalog in
§ 13b Abs. 2 ErbStG ab.
Begünstigt soll danach das Vermögen sein, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär
land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient, § 13b Abs. 3 Satz 1
ErbStG-E. Nicht dem Hauptzweck dienen diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ohne
die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden
können, § 13b Abs. 3 Satz 2 ErbStG-E.
Mit dem Abstellen auf den „Hauptzweck“ sollen missbräuchliche Gestaltungen, wie dies mit der CashGmbH möglich war, auch zukünftig unterbunden werden.
Hinweis: Indiz dafür, dass Vermögen dem Hauptzweck dient, soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs dessen bisherige Nutzung zu mehr als 50 % im Betrieb sein. In der Begründung des Gesetzentwurfs
finden sich dazu zahlreiche Beispiele zur Abgrenzung des begünstigten Vermögens.
c. Zuordnung von Finanzmitteln zum begünstigten Vermögen
Weiterhin soll ein Finanzmitteltest durchzuführen sein, wonach Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen der Höhe nach wie bisher in typisierender Weise dem begünstigten
Vermögen zugerechnet werden, soweit ihr gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden
20 % des anzusetzenden gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft
nicht übersteigt, § 13b Abs. 4 Satz 1 1. Hs ErbStG-E. Wie bereits derzeit vorgesehen, sollen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen die Finanzmittel ohne Durchführung des Finanzmitteltests dem begünstigten Vermögen zuzurechnen sein, § 13b Abs. 4 Satz 1 2. Hs
ErbStG-E.
Zur Vermeidung von steuerschädlichen Gestaltungen sieht § 13b Abs. 4 Satz 2 ErbStG-E vor, dass junge
Finanzmittel nicht dem begünstigten Vermögen zuzurechnen sein sollen. Diese ergeben sich aus dem
positiven Saldo von Entnahmen und Einlagen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
d. Nettowertermittlung des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens
Wurden zum Betrieb gehörende Schulden und sonstige Abzüge nicht bereits im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 ErbStG-E berücksichtigt, sollen diese dem Wert des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens anteilig zugeordnet und vom jeweiligen gemeinen Wert abgezogen werden. Daraus ergibt sich der Nettowert des begünstigten und des nicht begünstigten Vermögens, § 13b Abs. 5
ErbStG-E. Hierbei ist eine Einzelbewertung zugrunde zu legen.
Hinweis: Laut der Gesetzesbegründung ist eine intensivere Einzelbewertung nur bei Wirtschaftsgütern
erforderlich, die ertragsteuerlich als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen sind.
3
e. Unschädliches nicht begünstigtes Vermögen
Typisierend und pauschalierend soll ein Teil des Nettowerts des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und dementsprechend verschont werden. Dabei legt sich der Gesetzgeber auf eine Wertgrenze von 10 % des Nettowerts des originär begünstigten Vermögens fest. Junges nicht begünstigtes Betriebsvermögen, welches dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, soll dabei unberücksichtigt bleiben, § 13b Abs. 6 ErbStG-E.
Hinweis: Der Nettowert des begünstigten Vermögens wird deshalb als Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung der 10 %-Wertgrenze herangezogen, weil das für unschädlich gehaltene nicht begünstigte
Vermögen diesem zur Sicherung dient. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen dadurch Gestaltungen durch Einlage nicht begünstigten Vermögens vermieden werden, was z. B. bei einer Anknüpfung an
den gemeinen Wert des Betriebs nicht gewährleistet wäre.
f. Begünstigtes Vermögen bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen
Zur Vermeidung von durch das BVerfG beanstandeten Kaskadeneffekten sieht der Gesetzgeber eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung vor, soweit ein Betrieb oder eine
Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften hält, die im
Fall des unmittelbaren Haltens begünstigungsfähig sind, § 13b Abs. 7 ErbStG-E.
Hinweis: Die Zuordnung des begünstigungsfähigen Vermögens zum begünstigten und nicht begünstigten Vermögen ist damit unabhängig davon, ob Personengesellschaftsbeteiligungen und Kapitalgesellschaftsanteile unmittelbar oder mittelbar gehalten werden und ob somit eine einstufige oder mehrstufige
Gesellschaftsstruktur besteht.
Anstelle der gemeinen Werte der Beteiligungen an Personengesellschaften oder der Anteile an Kapitalgesellschaften sollen entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote die gemeinen Werte des in den Beteiligungen oder Anteilen mittelbar gehaltenen begünstigten und nicht begünstigten Vermögens sowie
Schulden und sonstige Abzüge in die Verbundvermögensaufstellung eingehen, § 13b Abs. 7 Satz 2
ErbStG-E. Zudem sind Finanzmittel, junges nicht begünstigtes Vermögen sowie der Saldo aus eingelegten
und entnommenen Finanzmitteln gesondert auszuweisen, § 13b Abs. 7 Satz 3 ErbStG-E. Dies ist erforderlich, da der Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 ErbStG-E, die anteilige Schuldenzurechnung nach § 13b
Abs. 5 ErbStG-E sowie die Ermittlung des nach § 13b Abs. 6 ErbStG-E in die Begünstigung einzubeziehenden nicht begünstigten Vermögens auf der Ebene der Verbundvermögensaufstellung durchzuführen
ist, § 13b Abs. 7 Satz 5 ErbStG-E.
Zwar sind Kapitalgesellschaftsanteile unterhalb der Mindestbeteiligung von mehr als 25 % grundsätzlich
kein begünstigungsfähiges Vermögen. Ausnahmsweise sollen diese jedoch in die Verbundvermögensaufstellung entsprechend einbezogen werden, wenn das Halten der Anteile dem Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit dient, § 13b Abs. 7 Abs. 6 ErbStG-E. Laut Begründung des Gesetzentwurfs kommen hier
z. B. Anteile an Forschungsgesellschaften, deren Forschungsergebnisse von den Gesellschaftern genutzt
werden können, in Betracht.
4
g. Ermittlung der Begünstigungsquote
Die Ermittlung des Anteils des begünstigten Vermögens am gemeinen Wert des Betriebs ist in § 13b
Abs. 8 ErbStG-E vorgegeben. Dazu ist der Nettowert des begünstigten Vermögens (einschließlich des
unschädlichen nicht begünstigten Vermögens, s. oben 1.e). in das Verhältnis zu dem Nettowert des gesamten Betriebsvermögens zu setzen. Anhand der sich daraus ergebenden Begünstigungsquote ist der für
den Betrieb ermittelte gemeine Wert aufzuteilen.
2. Steuerbefreiung für begünstigtes Vermögen, § 13a ErbStG-E
Der Gesetzentwurf hält an der bestehenden Ausgestaltung der Verschonung begünstigten Vermögens
grundsätzlich fest. Demnach soll der Übergang kleiner und mittlerer Betriebe weiterhin steuerlich begünstigt werden, um dort die vorhandene Beschäftigung zu erhalten und zu sichern. Bei Großerwerben sind
hingegen neue Sonderregelungen vorgesehen (s. nachfolgend 3. und 4.).
a. Verschonungsregelungen
Das begünstigte Vermögen soll auch künftig um einen Verschonungsabschlag von 85 % gemindert
werden, so dass 15 % des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung sofort besteuert werden,
§ 13a Abs. 1 ErbStG-E. Die Regelung gilt jedoch nur für die Übertragung kleiner und mittlerer Betriebe.
Dies wird in § 13a Abs. 9 ErbStG-E dahingehend definiert, dass das begünstigte Vermögen 26 Mio. Euro
bzw. 52 Mio. Euro nicht übersteigen darf (s. im Einzelnen dazu 2. d.).
Hinweis: Ebenso soll unverändert die Möglichkeit der Optionsverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 100 % bestehen bleiben, wobei hierzu verschärfte Voraussetzungen zu erfüllen sind, § 13a
Abs. 10 ErbStG-E (zu den Voraussetzungen s. nachfolgend unter 2. b. und c.).
Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des begünstigten Vermögens soll bei
der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage außer Ansatz bleiben, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro nicht übersteigt. Wird die Wertgrenze überschritten, soll dieser Abzugsbetrag um 50 % des übersteigenden Betrags verringert werden, § 13a Abs. 2 ErbStG-E.
Hinweis: Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 13a Abs. 2 ErbStG, denn der gleitende Abzugsbetrag wurde als Element der gezielten Förderung kleinerer Betriebe vom BVerfG nicht beanstandet.
b. Lohnsummenregelung
Die Gewährung des Verschonungsabschlags im Sinne von § 13a Abs. 1 ErbStG-E soll weiterhin an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sein. So kommt auch künftig eine Lohnsummenregelung zur Anwendung.
In der bisherigen Fassung wurde diese vom BVerfG grundsätzlich zwar gebilligt, jedoch als unverhältnismäßig bewertet, da Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Anwendung der Lohnsummenregelung
ausgenommen werden.
5
Die Kritik setzt der Gesetzgeber dadurch um, dass die Lohnsummenregelung künftig nicht anzuwenden
ist, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als drei Beschäftigte hat,
§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG-E. Bei Betrieben mit vier bis zehn Beschäftigten und bei Betrieben mit elf bis
15 Beschäftigten sind jeweils verringerte Mindestlohnsummen vorgesehen, § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG-E.
Anwendung der Lohnsummenregelung
Größe des
Betriebs
nicht mehr als 3
Beschäftigte
4 bis 10 Beschäftigte
11 bis 15 Beschäftigte
Übrige Betriebe
Regelung
Freistellung von der
Lohnsummenregelung
Verringerte Mindestlohnsumme
Verringerte Mindestlohnsumme
Lohnsummenregelung wie bisher
Mindestlohnsumme 250 %
Mindestlohnsumme 300 %
Mindestlohnsumme
400 %
Lohnsummenfrist
5 Jahre
Lohnsummenfrist
5 Jahre
Lohnsummenfrist
5 Jahre
Mindestlohnsumme 500 %
Mindestlohnsumme 565 %
Mindestlohnsumme
700 %
Lohnsummenfrist
5 Jahre
Lohnsummenfrist
5 Jahre
Lohnsummenfrist
7 Jahre
Regelverschonung
Optionsverschonung
Hinweis: Vergütungen für Beschäftigte im Mutterschutz oder in einem Ausbildungsverhältnis, Krankengeld oder Elterngeld sollen bei der Lohnsummenprüfung unberücksichtigt bleiben, § 13a Abs. 3 Satz 7
ErbStG-E. Die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten sollen in Fällen einer Betriebsaufspaltung
zusammengerechnet werden, § 13a Abs. 3 Satz 13 ErbStG-E. Ebenso sollen entsprechend den Beteiligungsverhältnissen die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten von Personengesellschaften im
Inland oder im EU/EWR-Raum einbezogen werden, an denen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen im
Betriebsvermögen gehalten werden, § 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG-E. Eine entsprechende Regelung ist für
Anteile an Kapitalgesellschaften vorgesehen, sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als
25 % beträgt, § 13a Abs. 3 Satz 12 ErbStG-E.
c. Behaltensfristen
Die Vorschriften über die Behaltensfristen sollen im Wesentlichen inhaltlich unverändert in § 13a Abs. 6
ErbStG-E fortgeführt werden. Danach entfallen der Verschonungsabschlag im Sinne von § 13a Abs. 1
ErbStG-E und der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG-E mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit
der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren u.a.

den begünstigten Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, die begünstigte Beteiligung an einer
Personen- oder an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Dem gleichgestellt ist die die Aufgabe des
6
Gewerbebetriebs, die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen,

Entnahmen tätigt, die die Summe der Einlagen und der dem Erwerber zuzurechnenden Gewinne
oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen, wobei Verluste unberücksichtigt bleiben, § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG-E.
Im Fall der Optionsverschonung soll die Behaltensfrist statt fünf Jahren auch künftig sieben Jahre betragen, § 13a Abs. 10 Nr. 6 ErbStG-E.
Hinweis: Wird gegen die Behaltensfristen verstoßen, soll unverändert der Verschonungsabschlag in dem
Verhältnis der noch verbleibenden Behaltensfrist, einschließlich des Jahres der schädlichen Verfügung, zur
gesamten Behaltensfrist wegfallen, § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG-E.
d. Wegfall der Verschonung bei großen Betrieben
Das BVerfG hat die derzeit geltenden Verschonungsregelung für unverhältnismäßig befunden, soweit bei
der Übertragung großer betrieblicher Vermögen die Verschonung gewährt wurde, ohne den Nachweis
des Erwerbers einzufordern, ob er überhaupt einer Verschonung bedarf.
Dementsprechend sollen die oben dargestellten Verschonungsregelungen nicht anzuwenden sein, wenn
das erworbene begünstigte Vermögen insgesamt mehr als 26 Mio. Euro beträgt, sog. erwerbsbezogene
Prüfschwelle, § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG-E. Bei der Prüfung, ob diese Schwelle überschritten ist, sind von
derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen,
wobei frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert zu berücksichtigen sind, § 13a Abs. 9 Satz 2 ErbStG-E.
Damit sollen Gestaltungen über gestaffelte Übertragungen vermieden werden.
Der Gesetzgeber sieht ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis bei familiengeführten Unternehmen. Dem
soll durch eine pauschal höhere Prüfschwelle von 52 Mio. Euro Rechnung getragen werden, § 13a
Abs. 9 Satz 5 ErbStG-E. Die höhere Prüfschwelle setzt allerdings voraus, dass der Gesellschaftsvertrag oder
die Satzung Bestimmungen enthält, die kumulativ

die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränken und

die Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft auf Angehörige i.S. von § 15 Abs. 1 AO
beschränken und

im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die erheblich unter dem
gemeinen Wert der Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft liegt, und

diese Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Hinweis: Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sieht der Gesetzgeber bei familiengeführten
Unternehmen eine vergleichsweise starke Kapitalbindung der Gesellschafter in den Unternehmen, was zu
einer stärkeren Unabhängigkeit der Unternehmen vom Kapitalmarkt führt. Tendenziell ist in derartigen
Unternehmen die Eigenkapitalquote höher. Die Unternehmensführung ist hier typischerweise auf die lang-
7
fristige Sicherung und Fortführung des Unternehmens ausgerichtet, weswegen häufig gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, wie Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorzufinden sind,
die den freien Handel der Gesellschaftsanteile häufig ausschließen. Deshalb wird hier ein im Vergleich zu
anderen großen Unternehmen höheres Verschonungsbedürfnis gesehen.
Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, sollen die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen bei
familiengeführten Unternehmen zehn Jahre vor dem Zeitpunkt Entstehung der Steuer vorliegen müssen,
§ 13a Abs. 9 Satz 6 ErbStG-E. Die Steuerbefreiung soll rückwirkend entfallen, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen nicht über einen Zeitraum von 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
eingehalten werden, § 13a Abs. 9 Satz 7 ErbStG-E. Änderungen der entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse sollen dem Erbschaftsteuer-Finanzamt innerhalb
einer Monatsfrist vom Erwerber angezeigt werden müssen, § 13a Abs. 9 Satz 8 ErbStG-E.
e. Überblick über die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen
Erwerb von begünstigtem Vermögen
bis 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro (Prüfschwelle)
mehr als 26 Mio. Euro bzw.
52 Mio. Euro
Regelverschonung,
Optionsverschonung,
Keine Verschonung,
§ 13a Abs. 1 ErbStG-E
§ 13a Abs. 10 ErbStG-E
§ 13a Abs. 9 ErbStG-E
Verschonungsabschlag in Höhe
Verschonungsabschlag in Höhe

von 85 % bei Erfüllen der ent-
von 100 % bei Erfüllen der ent-
Verschonungsabschlag nach
sprechenden Voraussetzungen
sprechenden Voraussetzungen
§ 13c ErbStG-E (vgl. 3.)

Antrag
auf
individuelle
verminderten
Verschonungs-
bedarfsprüfung beim Erwerber, § 28a ErbStG-E (vgl. 4.)
3. Einführung eines Verschonungsabschlags bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
Kommt wegen Überschreitens der 26 Mio. Euro- bzw. 52 Mio. Euro-Grenze (vgl. 2. d.) die Verschonung
des begünstigten Vermögens nach § 13a ErbStG-E nicht in Betracht, sollen Erwerber wahlweise unwiderruflich einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags, § 13c ErbStG-E, oder auf Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung, § 28a ErbStG-E (vgl. 4.), stellen können.
Gemäß § 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG-E schmilzt beim Erwerb von begünstigtem Vermögen in einem Korridor von 26 Mio. bis 116 Mio. Euro der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je volle 1,5 Mio.
Euro ab, die der Wert des begünstigten Vermögens über der Grenze von 26 Mio. Euro liegt, § 13c Abs. 1
Satz 2 ErbStG-E.
Beispiel: Somit beträgt z. B. bei Anwendung der Regelverschonung bei einem Erwerb von 41 Mio. Euro
der Verschonungsabschlag 75 % (41 Mio. Euro abzgl. 26 Mio. Euro = 15 Mio. Euro; 15 Mio. Euro / 1,5
8
Mio. Euro = 10; somit Minderung des Verschonungsabschlags von 85 % um 10 %). Bei Anwendung der
Optionsverschonung beträgt der Verschonungsabschlag 90 %.
Bei Anwendbarkeit der erhöhten Grenze von 52 Mio. Euro ist der Verschonungsabschlag entsprechend
abzuschmelzen, soweit der Wert des begünstigten Vermögens über der Grenze von 52 Mio. Euro liegt,
§ 13c Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E.
Ab einem begünstigten Vermögen von 116 Mio. Euro bzw. - bei Anwendbarkeit der erhöhten Prüfschwelle von 52 Euro - 142 Euro Mio. soll ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % im Falle der
Regelverschonung bzw. von 35 % im Falle der Optionsverschonung gewährt werden, § 13c Abs. 2
ErbStG-E.
Die Gewährung des verringerten Verschonungsabschlags setzt voraus, dass die jeweiligen Lohnsummenund Behaltensregelungen eingehalten werden (vgl. 2. b. und c.), § 13c Abs. 3 Satz 1 ErbStG-E. Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen werden die früheren Erwerbe von derselben Person innerhalb von
zehn Jahren mit ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der auf diese Weise ermittelte
Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, sofern dies
bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, § 13c Abs. 3 Sätze 2 und 4
ErbStG-E.
4. Verschonungsbedarfsprüfung auf Ebene des Erwerbers
Das BVerfG hat die weitgehende oder vollständige Verschonung von Betriebsvermögen als unverhältnismäßig angesehen, soweit sie ohne Bedürfnisprüfung über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgeht. Der Gesetzentwurf versagt deshalb Erwerben von Großbetrieben die Anwendung der Verschonungsregelungen und sieht stattdessen bei Verschonungsbedarf den teilweisen oder vollständigen Erlass
der Steuer und/oder die Stundung der Steuer vor.
Hinweis: Ausweislich der Gesetzesbegründung kann die Prüfung, ob ein Verschonungsbedarf besteht, im
Ergebnis dazu führen, dass trotz des Erwerbs eines Großbetriebs ein Erwerber ohne verfügbares Vermögen durch den vorgesehenen Erlass der Steuer im Ergebnis eine Vollverschonung für das begünstigte
Vermögen erhält.
a. Steuererlass bei Verschonungsbedarf
Wird die Prüfschwelle gemäß § 13a Abs. 9 ErbStG-E von 26 Mio. bzw. 52 Mio. Euro begünstigtem Vermögen überschritten (vgl. 2. d.), wird die Steuer auch für das begünstigte Vermögen in vollem Umfang
festgesetzt.
Hinweis: In der Gesetzesbegründung wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Prüfschwelle
für die Verschonungsbedarfsprüfung nicht auf die Größe des auf den Erwerber übergehenden Betriebs
abstellt. Sie bezieht sich vielmehr auf den Wert des zum Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens.
Auf Antrag des Erwerbers soll dann eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt werden, § 28a
Abs. 1 Satz 1 ErbStG-E. Im Rahmen dieser Prüfung wird dem Erwerber zugemutet, in gewissem Umfang
sein verfügbares Vermögen zur Steuerzahlung einzusetzen. Reicht dieses verfügbare Vermögen nicht
(vollständig) aus, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu entrichten, soll der Erwerber insoweit einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass dieser Steuer erhalten. Ist hingegen
9
ausreichend verfügbares Vermögen vorhanden, ist auch die auf das begünstigte Vermögen entfallende
Steuer zu entrichten.
Als verfügbares Vermögen im Sinne der Verschonungsbedarfsprüfung gelten 50 % der Summe der
gemeinen Werte:

des mit der Erbschaft oder Schenkung mitübertragenen Vermögens, das nicht zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehört (z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften unter der Mindestbeteiligung, nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke oder gehörendes Kapitalvermögen)

des mitübertragenen nicht begünstigten Vermögens (z.B. betriebliches Vermögen, das seinem
Hauptzweck nach nicht dem Betrieb dient)

des im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits vorhandenen Vermögens des Erwerbers, das
im Falle eines Übergangs dieses Vermögens von Todes wegen oder durch Schenkung nicht begünstigt wäre, § 28a Abs. 2 ErbStG-E.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung soll laut der Gesetzesbegründung jeweils der Nettowert des einzubeziehenden Vermögens nach Abzug von Schulden und Lasten angesetzt werden, wobei sich die Bewertung nach dem gemeinen Wert richtet.
Entsprechend den allgemeinen Verschonungsregeln in § 13a ErbStG-E ist auch der Erlass der Steuer auf
begünstigtes Vermögen aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung von der Einhaltung der Lohnsummenbedingung abhängig. Dabei beträgt die Mindestlohnsumme 700 % bei einer Lohnsummenfrist von
sieben Jahren. Bei kleineren Betrieben von vier bis fünfzehn Beschäftigten soll die verminderte Mindestlohnsumme von 500 % bzw. 565 % heranzuziehen sein. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, soll
der Erlass rückwirkend in entsprechendem Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme entfallen,
§ 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ErbStG-E.
Auch soll der Erlass rückwirkend entfallen, soweit der Steuerschuldner das begünstigte Vermögen oder
Teile hiervon innerhalb einer siebenjährigen Behaltensfrist entsprechend § 13a Abs. 6 ErbStG-E veräußert oder aufgibt, § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG-E.
Erhält der Steuerschuldner innerhalb von zehn Jahren nach dem jetzt zu besteuernden Erwerb von derselben oder einer anderen Person weiteres Vermögen, das zum verfügbaren Vermögen zählt, verliert der
Erlass gleichfalls rückwirkend seine Wirkung. Dann soll der Steuerschuldner erneut einen Antrag auf Erlass
unter Berücksichtigung des erhöhten verfügbaren Vermögens stellen können, § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
ErbStG-E.
b. Stundung der Steuer
Kommt der Erlass der Steuer nur teilweise in Betracht, soll der Erwerber einen Anspruch auf ganze
oder teilweise Stundung des Steuerbetrags für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten, wenn die
Steuereinziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Erwerber darstellen würde und der Anspruch
nicht gefährdet erscheint, § 28a Abs. 3 ErbStG-E. Damit soll dem Erwerber genügend Zeit eingeräumt
werden, um die für die Steuerentrichtung erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen. Die Gewährung
der Stundung liegt im Ermessen des Erbschaftsteuerfinanzamts und erfolgt verzinslich.
10
Wird insgesamt kein Erlass der Steuer gewährt, soll die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden sein, § 28a Abs. 7 ErbStG-E.
Hinweis: Dieser Rechtsanspruch auf Stundung unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen. Die Stundung erfolgt im Schenkungsfall verzinslich und bei Erwerben von Todes wegen unverzinslich.
Stuttgart, 8.7.2015
Dr. Ulrike Höreth, Brigitte Stelzer
Ebner Stolz
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
www.ebnerstolz.de
Die vorliegenden Ausführungen sind nicht geeignet, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen, und ersetzen nicht die kompetente Beratung im Einzelfall. Hierfür steht
Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der
Informationen.
Die Ausführungen unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form)
ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der
Zustimmung der Herausgeber.
11