Medienmitteilung der Schweizerischen Bankiervereinigung 1/2 Schweizer Banken setzen neue Gesetzesbestimmungen zu nachrichtenlosen Vermögen um Basel, 16. Dezember 2015 – Am 1. Januar 2015 ist eine neue Gesetzesbestimmung zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten in der Schweiz in Kraft getreten, die unter anderem die Publikation der Namen von Inhabern sehr alter nachrichtenloser Kundenverbindungen auf einer Internetseite vorsieht. Diese Internetseite ist seit heute unter der Adresse https://www.dormantaccounts.ch öffentlich verfügbar. Meldet sich innerhalb eines Jahres kein Anspruchsberechtigter auf einen publizierten Vermögenswert, müssen die Banken die betroffenen Guthaben von Gesetzes wegen an den Staat abliefern. Seit dem 1. Januar 2015 gelten in der Schweiz neue Regelungen betreffend der Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Banken. Neu sind insbesondere Art. 37m des Bankengesetzes und Art. 45ff. der Bankenverordnung sowie die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken, die die Vermeidung der Kontakt losigkeit bezwecken und die neue Gesetzgebung konkretisieren. Die neuen Regelungen sehen die Ablieferung von seit mindestens 60 Jahren kontaktlosen Vermögenswerten an den Staat vor. Die Namen nachrichtenloser Kundenverbindungen, die den Vermögenswert von CHF 500 übersteigen oder deren Wert wie beim Inhalt von Schrankfächern unbekannt ist, werden zuvor im Internet unter der Adresse https://www.dormantaccounts.ch publiziert. Die Meldefrist allfälliger Anspruchsberechtigter beträgt ein Jahr, respektive fünf Jahre, falls es sich um Vermögenswerte handelt, die seit 1954 und früher nachric htenlos sind. Die Anzahl publizierter Namen bewegt sich um gut 2‘600; damit verbunden sind derzeit Vermögenswerte von rund CHF 44 Millionen sowie rund 80 Schrankfächer (Schätzungen). Diese Angaben beziehen sich auf Vermögenswerte, die seit 1955 und früher nachrichtenlos sind. Claude-Alain Margelisch, CEO der Schweizerischen Bankiervereinigung, erklärt: „Mit der Publikation versuchen die Banken ein letztes Mal den Kontakt zum Kunden wiederherzustellen. Kunden und ihre Rechtsnachfolger erhalten durch diese Publikation nochmals die Möglichkeit, Ansprüche auf nachrichtenlose Vermögen geltend zu machen, bevor die Banken diese definitiv an den Staat abliefern müssen. Für die Banken wiederum wird mit den neuen Regelungen Rechtssicherheit im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen geschaffen.“ In den Jahren ab 2016 werden jeweils die Namen nachrichtenloser Vermögenswerte einer Jahresperiode nach 1955 publiziert. Medienmitteilung der Schweizerischen Bankiervereinigung 2/2 Beanspruchung von Vermögenswerten Publiziert werden, soweit vorhanden, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit oder die Firma und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz des Kunden. In Ausnahmefällen wird die Konto- oder Heftnummer publiziert, sofern die vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen. Das gilt für sämtliche Arten von Vermögenswerten einschliesslich Schrankfächer. Ansprüche auf einen Vermögenswert können mittels eines Formulars (abrufbar unter https://www.dormantaccounts.ch) gestellt werden, das elektronisch an die betreffende Bank weitergeleitet wird. Für die Beanspruchung von Vermögenswerten werden Nachweise über die Berechtigung verlangt. Meldet sich nach Ablauf der Publikationsfrist kein Berechtigter, werden die betroffenen Vermögen von Gesetzes wegen an die Eidgenössische Finanzverwaltung überwiesen. Damit erlöschen die Rechte am Eigentum der Kunden. Suche nach Vermögenswerten jederzeit möglich Personen, die eine Existenz von Vermögenswerten in der Schweiz vermuten, können jederzeit nach diesen suchen, nicht erst nach Ablauf von 60 Jahren. Dazu müssen sie sich an den Schweizerischen Bankenombudsman wenden. Dieser hat Zugang zu einer zentralen Datenbank, in der alle kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerte erfasst sind, die noch nicht zur Publikation anstehen. Zu beachten ist, dass für eine Suche durch den Bankenombudsman Dokumente nötig sind, um die Berechtigung an den gesuchten Vermögenswerten zu belegen. Weitere Informationen Unter www.swissbanking.org finden Sie umfangreiches Informationsmaterial zum Thema nachrichtenlose Vermögen in der Schweiz, unter anderem: - einen erklärenden Film zum Thema nachrichtenlose Vermögen - eine Infografik über die Fristen bei der Behandlung nachrichtenloser Vermögen swerte - Fragen und Antworten zum Thema nachrichtenlose Vermögen - die Broschüre für Bankkunden „Nachrichtenlose Vermögen – eine Information der Schweizerischen Bankiervereinigung“ - die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung ko ntakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken Die Internetseite, auf der Namen von nachrichtenlosen Kundenverbindungen publiziert werden, ist unter der Adresse https://www.dormantaccounts.ch verfügbar. Kontaktadressen Internet Thomas Sutter, Leiter Kommunikation T +41 61 295 92 06 Daniela Flückiger, Leiterin Kommunikation Latin World T +41 61 295 92 55 Sindy Schmiegel Werner, Leiterin Kommunikation Anglo-Saxon World T +41 61 295 92 15 www.swissbanking.org http://twitter.com/SwissBankingSBA
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