Abschlussentscheidung

Die Abschlussentscheidung der
Staatsanwaltschaft
Wiss. Mit. Ines Klein
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Die Abschlussentscheidung der StA
 Mit der Abschlussentscheidung der StA endet das Ermittlungsverfahren
 Mögliche Varianten, wie es nun weitergehen kann:
 Einstellung des Verfahrens, weil
 kein hinreichender Tatverdacht besteht § 170 II StPO
 ein vorübergehendes Verfahrenshindernis besteht § 205 S. 1 StPO
analog
 Opportunitätsgründe vorliegen §§ 153 ff. StPO
 Ein Privatklagedelikt vorliegt und die StA das öffentliche Interesse
an der Strafverfolgung verneint §§ 374 ff. StPO
 Die StA betreibt das Verfahren weiter und
 Erhebt Anklage § 170 I StPO
 Stellt einen Strafbefehlsantrag §§ 407 StPO
 Stellt einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren §§ 417 StPO
 Das Opfer erhebt Privatklage
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Die Einstellung des Verfahrens - § 170 II StPO
Einstellung aufgrund mangelnden Tatverdachts § 170 II
 Der hinreichende Tatverdacht kann aus unterschiedlichen Gründen
fehlen:
 Prozessuale Gründe (zB: Verfahrenshindernis,
Verfahrensvoraussetzung fehlt)
 Materiellrechtliche Gründe
 Tatsächliche Gründe (zB: Tatnachweis ist nicht möglich)
 Die StA muss den Beschuldigten von der Einstellung in Kenntnis setzen,
wenn:
 Der Beschuldigte vernommen wurde
 Ein Haftbefehlt gegen ihn erlassen worden ist
 Der Beschuldigte einen Antrag auf Bescheidung gestellt hat
 Ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe besteht
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Die Einstellung des Verfahrens - § 170 II StPO
 Der Bescheid muss nicht begründet werden, es sei denn, der
Beschuldigte wünscht dies ausdrücklich, Nr. 88 RiStBV
 Nach § 171 StPO muss die StA auch den Antragsteller informieren, die
die Strafverfolgung durch eine Anzeige veranlasst hat
 Er muss aber ein persönliches Interesse an der Strafverfolgung
haben. Wenn nicht, ist er nur Anzeigeerstatter und kein Antragsteller
 Nur den Verletztem steht ein förmlicher Rechtsbehelf zu: Das
Klageerzwingungsverfahren
 Die Einstellung bewirkt kein Strafklageverbrauch. Die StA kann jederzeit
wieder die Ermittlungen aufnehmen
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Die Einstellung des Verfahrens - § 170 II StPO
 Liegt ein Privatklagedelikt iSv § 374 I vor und verneint die StA nach
§376 das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, wird das
Verfahren ebenfalls wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses für
das Offizialverfahren nach § 170 II StPO eingestellt
 Nr. 86 RiStBV :
(2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der
Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die
Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist,
z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder
Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung
des Verletzten im öffentlichen Leben.
Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört
worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem
Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet
werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein
gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
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Die Einstellung des Verfahrens - Privatklageweg
 Der Verletzte wird dann auf den Privatklageweg verwiesen
 Der Privatkläger übernimmt eine mit der StA vergleichbare Stellung
 Ihm stehen dieselben Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene
öffentliche Klage der StA zustehen, § 390 I StPO
 Aber nur zulasten des Beschuldigten
 Die StA kann jederzeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen, § 377 II StPO
 In den Fällen des § 380 I StPO muss jedoch zuerst von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnender Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden sein
 Trifft ein Privatklagedelikt mit einem Offizialdelikt iSe Tat im
prozessualen Sinn zusammen, ist die Privatklage ausgeschlossen
 Das Privatklagedelikt wird ohne Rücksicht auf das öff Interesse mit
dem Offizialdelikt verfolgt
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 153, 153a
Einstellung aus Opportunitätsgründen
1.
Einstellung nach § 153 StPO
 Voraussetzungen:
a) Hinreichender Tatverdacht bzgl. eines Vergehens
b) Schuld des Täters wäre als gering anzusehen
 „wäre“ = Schuld ist noch nicht nachgewiesen, aber Behörde ist nicht
verpflichtet, weitere Recherchen zu unternehmen
 Die bloße Wahrscheinlichkeit der Verurteilung muss ausreichen
 „gering“ = wenn bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art die
Schuld deutlich unter dem Durchschnitt liegt
(Kriterien des § 46 II StGB berücksichtigen)
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 153, 153a
c) Das öffentliche Verfolgungsinteresse fehlt
 Es fehlt, wenn aus spezial- oder generalpräventiven Gründen oder
zum Schuldausgleich eine Fortsetzung des Verfahrens nicht
erforderlich erscheint
 Die StA hat einen Beurteilungsspielraum
 Zwar steht ihr nach Wortlaut auch ein Ermessen zu (sie „kann“ von der
Strafverfolgung absehen), aber da die unbestimmten Rechtsbegriffe
(„geringe Schuld“, „öffentliches Interesse“) bereits eine wertende
Tätigkeit erfordern, wurden alle auch für das Ermessen wichtigen
Punkte berücksichtigt
bei Vorliegen aller Voraussetzungen kommt es zur
Ermessensreduzierung auf Null
die StA muss einstellen
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 153, 153a
Vor Klageerhebung: Einstellung durch StA, § 153 I
 Das Gericht muss der Entscheidung zustimmen, § 153 I 1
Ausnahme § 153 I 2:
 „eine im Mindestmaß erhöhten Strafe“: Das Mindestmaß beträgt bei
einer Freiheitsstrafe 1 Monat, § 38 II StGB. Beträgt die
Strafandrohung bei einem Vergehen mehr als einen Monat (zB: §224
I StGB mind. 6 Monate), handelt es sich um eine „im Mindestmaß
erhöhte Strafe“.
 Der Beschuldigte muss nicht zustimmen
 Die Entscheidung nach § 153 I erwächst nicht in Rechtskraft
 Eine Fortsetzung des Verfahrens ist somit jederzeit möglich
Nach Klageerhebung: Einstellung durch das Gericht, § 153 II
 Zustimmung der StA und des Angeklagten nötig
 Beschluss hat beschränkte Rechtskraft
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 153, 153a
2. Einstellung nach § 153 a StPO
 Voraussetzungen:
a) Hinreichender Tatverdacht bzgl. eines Vergehens
b) Schwere der Schuld steht der Einstellung nicht entgegen
 Das Gesetz geht davon aus, dass Schuld vorliegt
 Somit ist es keine Einstellung aufgrund unklarer Rechtslage
 Auch mittlere Kriminalität erfasst
c) Auflage befriedigt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse
 Katalog des § 153 a ist nicht abschließend
 „Auflagenerfindungsrecht“ von StA und Gericht ist aber beschränkt
(StA darf sich zB nicht die Fenster putzen lassen)
 Auflagen und Weisungen müssen in einem inneren Zusammenhang
mit der Tat stehen, verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen und
keine Regelungen anderer Rechtsgebiete umgehen
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 153, 153a
Vor Klageerhebung: Einstellung durch die StA, § 153 a II
 Zustimmung des Gerichts (Ausnahme: § 153 a I 7 iVm § 153 I 2 StPO)
 Zustimmung des Beschuldigten, § 153 a I 1
 Dies ist jedoch kein Schuldeingeständnis!
 Vorläufige Einstellung des Verfahrens, bis die Auflagen/Weisungen
erfüllt werden
dann tritt ein endgültiges Verfahrenshindernis ein
Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, § 153 a I 5
(Beschränkter Strafklageverbrauch)
 Stellt sich später heraus, dass ein Verbrechen vorliegt, kann das Verfahren
wieder aufgenommen werden. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht
zurückzuerstatten, sondern bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Nach Klageerhebung: Einstellung durch das Gericht, § 153 a II
 StA und Angeschuldigter müssen zustimmen
 Der Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar, § 153 a II 3, 4 StPO
 Mit Auflagenerfüllung: beschränkter Strafklageverbrauch, § 153 a II 2, I 5
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 154, 154 a
3. Einstellung nach §§ 154, 154 a
 §§ 154, 154 a ermöglichen, vom Legalitätsprinzip zugunsten der
Verfahrensökonomie abzuweichen, wenn weitere Delikte des Täters
neben der Haupttat nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen
Bei selbstständigen Taten im prozessualen Sinn § 264 StPO:
 Die StA (oder nach Klageerhebung auf Antrag der StA das Gericht) kann
bzgl. einzelner Taten nach § 154 I einstellen, wenn die zu erwartende
Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt
 zB: T stiehlt am Kiosk eine Kaugummi. Später begeht er einen schweren
Raub.
Bei derselben Tat im prozessualen Sinn:
 StA oder Gericht können bzgl. der nicht beträchtlich ins Gewicht
fallenden Teile der Tat nach § 154 a einstellen
 zB: T bricht die Tür auf (§ 303), um so in das Haus desjenigen zu
gelangen, der er ermorden will.
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Die Einstellung des Verfahrens - §§ 154, 154 a
 Dürfen die nach §§ 154, 154a ausgeschiedenen Taten noch
strafschärfend berücksichtigt werden?
 BGH: differenziert
→ Wurde nach §§ 154, 154a kommentarlos eingestellt oder die
Anklage beschränkt, kann der Beschuldigte darauf vertrauen,
dass ihm die weggefallenen Taten/Tatteile nicht mehr zur Last
fallen (fair trail Gedanke)
→ Wurde der Beschuldigte ausdrücklich nach § 265 StPO auf diese
Möglichkeit hingewiesen: zulässig
 a.A.: nein
→ Wenn der Staat glaubt, auf die Verfolgung verzichten zu können,
verlangt das Verbot der Fairness, dass insoweit die
Schuldfeststellung über alle prozessualen Hürden hinweg
lückenlos durch geführt wird
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Die Einstellung des Verfahrens
Weitere Einstellungsmöglichkeiten:
 § 153 b StPO: das Gericht kann von der Strafe absehen
 § 153 c StPO: bei bestimmten Auslandstaten
 § 153 d StPO: bei bestimmten politischen Straftaten
 § 153 e StPO: bei Staatsschutzdelikten, wenn der Agent „rechtzeitig“
offenbart
 § 153 f StPO: bei Straftaten nach VStGB, wenn die Verfolgung anderweitig
sichergestellt ist
 § 154 c StPO: zu Gunsten von Nötigungs- und Erpressungsopfern
 § 31 a BtMG: bei Drogendelikten bei geringer Menge und
„Eigenverbrauchabsicht“
 § 37 BtMG: Absehen von der Verfolgung eines Rauschgiftdelikts, wenn
sich der Beschuldigte einer Drogentherapie unterzieht
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Besondere Verfahrensarten – Strafbefehlsverfahren
1. Das Strafbefehlsverfahren §§ 407 ff. StPO
 Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, Fälle minder schwerer Kriminalität
unkompliziert und schnell zu verhandeln
 Es findet keine Hauptverhandlung statt
 Zulässig, wenn es sich um vor dem Strafrichter abzuurteilende Vergehen
handelt § 12 II StGB
 Besteht ein hinreichender Tatverdacht bzgl. eines Vergehens, stellt die
StA bei dem zuständigen Richter einen Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls
 Liegen alle Voraussetzungen vor, muss sie ihn stellen
 Bestehen gegen den Erlass des Strafbefehls keine Bedenken, hat der
Richter ihn zu erlassen, § 408 III StPO
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Besondere Verfahrensarten – Strafbefehlsverfahren
 Der Antrag muss auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtet sein, § 407 I 3, II
StPO
 Gem. § 407 I 4 StPO wird durch den Strafbefehlsantrag öffentliche
Klage erhoben
 Das Gericht hat folgende Möglichkeiten zu entscheiden:
 Der Richter lehnt den hinreichenden Tatverdacht ab und erlässt
keinen Strafbefehl, § 408 II
 Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat
(= den hinreichenden Tatverdacht bejaht und die Sanktion für
angemessen hält) § 408 III 1
 Der Richter beraumt eine Hauptverhandlung an, § 408 III 2
 Wurde eine Hauptverhandlung bereits eröffnet, kann der Strafbefehl
nur unter den Voraussetzungen von § 408 a erlassen werden
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Besondere Verfahrensarten – Strafbefehlsverfahren
 Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von 2 Wochen
Einspruch einlegen, § 410 StPO
 Den Einspruch kann er auf bestimmte Punkte beschränken, zB nur auf
Strafausspruch
 Es gibt 3 Möglichkeiten, um über den Einspruch zu entscheiden:
1.
Ist er verspätet oder sonst unzulässig, kann er durch Beschluss
verworfen werden, § 411 I 1
1.
Sonst wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, § 411 I 2
 Der Strafbefehl hat dann die Funktion des Eröffnungsbeschlusses
 Erweiterte Verlesungsmöglichkeiten, §§ 411 II, 420 I-III
(der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird eingeschränkt)
 Einschränkung des Beweisantragsrechtes, §§ 411 II, 420 IV
 Das Urteil ergeht unabhängig vom Strafbefehl, § 411 IV
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Besondere Verfahrensarten – Strafbefehlsverfahren
 Das Verbot der reformatio in peius (§§ 331, 358 II) gilt nicht
 Vor Urteilsverkündung kann der StA kann die Klage bzw. der
Beschuldigte den Einspruch zurücknehmen, § 411 III
 Nach Beginn der Hauptverhandlung muss aber der Beschuldigte
bzw. die StA zustimmen, §§ 411 III, 303 S. 1
3. Ist er auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt, kann
mit Zustimmung aller Beteiligten das Gericht darüber durch Beschluss
entscheiden, § 411 I 3
 Es darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden
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Besondere Verfahrensarten – Strafbefehlsverfahren
 Wird kein Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil
gleich, § 410 III (Rechtskraft des Strafbefehls)
 Eine Neubeurteilung der Tat ist nach Eintritt der Rechtskraft nur unter
Wiederaufnahmegesichtspunkten möglich
 § 373 a enthält einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund zu Ungunsten
des Angeklagten, wenn neue Tatsachen oder Beweise vorliegen, die
geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen
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Besondere Verfahrensarten – beschleunigtes Verfahren
2. Das beschleunigte Verfahren
= Verfahrensart, die in einfach gelagerten Fällen eine Aburteilung
ermöglichen soll, die der Tat auf dem Fuße folgt.
 Wird von Teilen der Lehre mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip stark
kritisiert, v.a. da einige Verfahren u.U. bereits innerhalb von 24 Stunden
zur Aburteilung führen können
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Besondere Verfahrensarten – beschleunigtes Verfahren
Voraussetzungen § 417 StPO:
1.
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes
(des Strafrichters § 25 GVG oder Schöffengerichts § 24 GVG)
2. Schriftlicher oder mündlicher Antrag der StA auf Aburteilung im
beschleunigten Verfahren („Schnellantrag“)
3. Eignung zur sofortigen Verhandlung auf Grund einfachen Sachverhalts
oder klarer Beweislage
= die Hauptverhandlung könnte sofort oder in sehr kurzer Zeit schon
innerhalb eines Termins durchgeführt und abgeschlossen werden. Die
Hauptverhandlung soll daher innerhalb von 1 bis 2 Wochen stattfinden.
4. Der Beschuldigte muss ein Erwachsener oder Heranwachsender sein;
bei Jugendlichen ist das beschleunigte Verfahren nach § 79 II JGG
unzulässig
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Besondere Verfahrensarten – beschleunigtes Verfahren
Besonderheiten des Verfahrens
 Wegfall des Zwischenverfahrens
 Gem. § 418 I StPO wird die Hauptverhandlung sofort/in kurzer Frist
durchgeführt werden, ohne dass es einer Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
 Die Anklage kann auch mündlich erfolgen, § 418 III
 Keine Ladung des Beschuldigten, § 418 II
 Außer er stellt sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung oder wird
nicht dem Gericht vorgeführt
 Beschränkung der Rechtsfolgen, § 419 I
 Nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe unter 1 Jahr; keine Maßregeln der
Besserung und Sicherung außer Entzug der Fahrerlaubnis
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Besondere Verfahrensarten – beschleunigtes Verfahren
 Besonderheiten der Hauptverhandlung
 Erweiterte Verlesungsmöglichkeiten, § 420 I, II
(Unmittelbarkeitsgrundsatz wird eingeschränkt)
 Im Verfahren vor dem Strafrichter kann dieser Beweisanträge
ablehnen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 III-IV gebunden
zu sein
 Vorläufige Festnahme wird durch § 127 b I gegenüber § 127 II erleichtert
 § 127 b II sieht mit der „Hauptverhandlungshaft“ einen neuen
Haftgrund neben § 112 vor
 § 418 IV ordnet eine notwendige Verteidigung an, wenn eine
Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten ist
 Ein Verstoß dagegen stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, § 338
Nr. 5
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Besondere Verfahrensarten – Sicherungsverfahren
Sicherungsverfahren §§ 413 ff. StPO
 Ist der Beschuldigte schuld- oder verhandlungsunfähig, kann die StA
nach § 413 StPO beantragen, dass Maßregeln der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet werden.
 Insoweit ergänzen §§ 413 ff. StPO verfahrensrechtlich § 71 StGB
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Die Anklageerhebung
 Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der
öffentlichen Klage, so erhebt die StA sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, § 170 I
 Die Anklageschrift enthält gem. § 199 II, 200:
 Name des Angeschuldigten
 Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, insbes. Zeit und Ort
 Die gesetzlichen Merkmale der Straftat
 Die anzuwendenden Strafvorschriften
 Die StA vermerkt den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169a
 Durch den Abschlussvermerk bestimmt den Zeitpunkt, ab dem
 der Pflichtverteidiger zu bestellen ist, § 141 III 3 und
 uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden muss, § 147 II
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Die Anklageerhebung
 Folgen der Anklageerhebung:
 Die Verfahrensherrschaft geht auf das Gericht über
 Festlegung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion)
 Das Gericht darf die Untersuchung nicht willkürlich auf andere,
nicht angeklagten Taten ausdehnen
 Der Beschuldigte wird jetzt Angeschuldigter genannt
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Rechtsschutz gegen die Abschlussentscheidung
1.
Dienstaufsichtsbeschwerde
 Dem Beschuldigte steht gegen die Abschlussentscheidung kein
förmlicher Rechtsbehelf zu
 Er kann – wie auch der Verletzte - gegen die Einstellung
Dienstaufsichtsbeschwerde erheben
 Sie erfasst das dienstliche Verhalten des Beamten und die
Sachbehandlung (Fachaufsichtsbeschwerde)
 Anforderungen und Erfolgsaussichten: formlos, fristlos, (idR) fruchtlos
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Rechtsschutz gegen die Abschlussentscheidung
2. Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff.
 Trotz Einstellung durch die StA kann sie durch den Verletzen zur
Klageerhebung gezwungen werden
 Verletzter = wer durch die behauptete Tat, ihre Begehung unterstellt,
unmittelbar in einem Rechtsgut beeinträchtigt ist
 Der Verletzte muss zuvor einen Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage
iSv § 171 gestellt haben (Antragsteller)
 Verfahren ist ausgeschlossen, wenn Privatklage möglich ist oder die StA
aus Opportunitätsgründen eingestellt hat, § 172 II 3
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Rechtsschutz gegen die Abschlussentscheidung
 Ablauf:
1.
Stellt die StA das Ermittlungsverfahren ein oder leistet sie dem Antrag
auf Erhebung öffentlicher Klage eine Folge, wird dies dem Antragsteller
mitgeteilt
2. Gegen die Einstellungsverfügung ist nach § 172 I die förmliche
Beschwerde beim vorgesetzten Beamten des StA – idR der
Generalstaatsanwalt – möglich (Einstellungsbeschwerde)
Hält er sie für begründet:
Klage wird erhoben
Weist er sie ab: Verletzte kann
innerhalb 1 Monats Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen,
§ 172 II 1, III
Darüber entscheidet das OLG, § 172 IV
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Rechtsschutz gegen die Abschlussentscheidung
 Prüfungsschema:
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit, § 172 II 3
2. Antragsberechtigung, § 172 I 1
a) Verletzter
b) Antragsteller, §§ 158 I, II, 171
3. Einstellungsbeschwerde, § 172 I 1
4. Zuständigkeit: OLG, § 172 IV
5. Form, § 172 III und Frist, § 172 II
II. Begründetheit §§ 174, 175
Hinreichender Tatverdacht §§ 170 I, 203
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
 Will die StA Klage erheben, muss sie dies beim zuständigen Gericht tun
 Zuständigkeitsregeln setzen ein Verfassungsprinzip um:
Prinzip des gesetzlichen Richters Art. 101 I 2 GG iVm § 16 s. 2 GVG
 Durch das Gesetz und den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums
muss im Vorfeld so genau wie möglich festgelegt sein, wer zuständiger
Richter für die Strafsache ist
Dadurch soll verhindert, dass durch die bewusste Auswahl des
Richters auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss genommen
werden kann
 Wendet ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsvorschriften
falsch an, genügt dies nicht für einen beachtlichen Verstoß gegen das
Prinzip
(!) Dies ist nur bei Willkür der Fall, wenn die Entscheidung
offensichtlich unhaltbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
1. Örtliche Zuständigkeit
= Gerichtsstand
 Aus Sonderzuweisungen ergeben sich besondere Gerichtsstände:
 Bei Staatsschutzdelikten: OLG § 120 I GVG
LG § 74a GVG
 Bei Pressedelikten: § 7 II StPO
 Ordentliche Gerichtsstände: §§ 7 ff. StPO
 Tatort, § 7 I
 Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8
 Ergreifungsort § 9
 Bei mehreren Gerichtsständen: Ermessen der StA
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
2. Sachliche Zuständigkeit
= welches Gericht für die Strafsache in erster Instanz zuständig ist
 Wird gem. § 1 StPO durch das GVG bestimmt
Amtsgericht § 24 GVG
 Spruchkörper: Strafrichter und Schöffengericht
 1. Instanz:
 Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren und nicht mit
einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist
 Wenn die StA nicht aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Verletzten, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des
Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 I Nr. 3)
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
 Strafrichter:
 entscheidet als Einzelrichter über leichte Kriminalität
(= Vergehen mit Straferwartung bis zu 2 Jahre oder Vergehen im
Privatklageweg verfolgt, § 25 GVG)
 Schöffengericht: 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter, § 29 GVG
 Entscheidet über mittlere Kriminalität
 Negativabgrenzung zur Zuständigkeit des Einzelrichters, § 28 GVG:
Vergehen mit Straferwartung von 2 – 4 Jahre
Verbrechen mit Straferwartung bis 4 Jahre
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Adressat der Anklageschrift
Landgericht §§ 59 ff. GVG
 Spruchkörper: kleine und große Strafkammer
 1. Instanz:
 Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier
Jahren Freiheitsstrafe
 Wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist
 Wenn die StA wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, des
Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falls Anklage beim LG erhebt
 Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es
als Schwurgericht (große Strafkammer) zuständig § 74 II GVG
 Rechtmittelinstanz:
 Berufung
 Urteile des AG (kleine Strafkammer zuständig)
 Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte (große Strafkammer)
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
OLG §§ 115 ff. GVG
 Spruchkörper: Senat
 1. Instanz:
 § 120 I GVG: Staatsschutzdelikte
 § 120 II GVG: Der Generalbundesanwalt übernimmt aufgrund der
besonderen Bedeutung die Verfolgung (sog. Evokationsbefugnis)
 Rechtsmittelinstanz:
 Für Revisionen § 121 I Nr. 1 GVG
 Urteil des AG (Sprungrevision, § 335 StPO)
 Berufungsurteil des LG
 Erstinstanzliches Urteil des LG, wenn Revision ausschließlich auf
Verletzung von Landesrecht gestützt
 Für Beschwerden § 121 I Nr. 2 GVG
 Vorlagepflicht zum BGH § 121 II GVG, wenn OLG von Rechtsprechung des
BGH/OLG abweichen will
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Adressat der Anklageschrift
BGH §§ 123 ff. GVG
 Spruchkörper: Senat
 Rechtsmittelinstanz:
 Revision § 135 I GVG
 Urteile des OLG in 1. Instanz
 Urteile der großen Strafkammer (in 1. Instanz)
 bestimmte Beschwerden § 135 II GVG
 Großer Senat § 132 GVG
 Besteht aus dem Präsidenten und je 2 Mitgliedern der Strafsenate
 Zuständig, wenn ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen Senats
oder des Großen Senats abweichen will
 Vereinigte Große Senate § 132 II GVG
 Zuständig, wenn ein Strafsenat von der Rechtsprechung eines Zivilsenats,
des Großen Senats für Zivilsachen oder von den Vereinigten Großen Senaten
abweichen will
Prof. Dr. Katharina Beckemper
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Besetzung der Spruchkörper
BGH
§ 139 I GVG
OLG
Senat 1. Instanz
Senat als Revisionsinstanz
§ 122 II 1 GVG
§ 122 I GVG
LG
Große Strafkammer
Kleine Strafkammer
§ 76 I 1 HS 1 GVG
§ 76 I 1 HS 2 GVG
§ 76 VI GVG
AG
Strafrichter
Schöffengericht
§§ 25, 28 GVG
§ 29 I 1 GVG
Prof. Dr. Katharina Beckemper
§ 29 II 1 GVG
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