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VERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG
Az.:
6 A 446/14
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn A. B.,
2. des C. B., gesetzlich vertreten durch Herrn A. B.,
D.,
Staatsangehörigkeit: afghanisch,
Kläger,
Proz.-Bev.
zu 1-2: Rechtsanwalt Roggemann,
Nordmannpassage 6, 30159 Hannover,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg,
Beklagte,
Streitgegenstand:
Asylrecht - Hauptsacheverfahren
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am
26. Juni 2015 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Thorn-Christoph für Recht
erkannt:
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-2Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren für die Kläger durchzuführen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ihre Asylanträge
als unzulässig bewertet und ihnen die Abschiebung nach Ungarn angedroht hat.
Der Kläger zu 1.) stammt aus Afghanistan, er ist der Vater der im Januar 2001 im Iran
geborenen Klägerin zu 2.). Die Kläger wurden im Zuge ihrer Ausreise aus Afghanistan
im Juni 2014 von der Ehefrau des Klägers zu 1.) und Mutter der Klägerin zu 2.) sowie
den zu diesem Zeitpunkt 6 und 9 Jahre alten Brüdern der Klägerin zu 2.) getrennt, die
sich aktuell in Griechenland aufhalten. Die Ausreise erfolgte über den Iran, die Türkei,
Griechenland, Serbien und schließlich Ungarn, wo die Kläger von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig inhaftiert wurden. Laut EURODAC-Datenbank stellten die Kläger
daraufhin am 16. Juli 2014 einen Asylantrag in Ungarn. Am 30. Juli 2014 reisten die
Kläger mit dem PKW nach Deutschland ein und beantragten wiederum die Anerkennung als Asylberechtigte.
Am 17. September 2014 wurde der Kläger zu 1.) zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens angehört. Hierbei gab er an, dass
seine Fingerabdrücke vor circa zwei Monaten in Ungarn abgenommen worden seien.
Weiterhin gab er an, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da dort das Leben
nicht so sicher sei wie in Deutschland. Am 26. September 2014 richtete die Beklagte
ein Übernahmeersuchen an die Republik Ungarn. Daraufhin erklärten die ungarischen
Behörden am 2. Oktober 2014 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Kläger nach
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO.
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-3Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, den Klägern zugestellt am 15. Oktober 2014, hat
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger mit der Begründung als unzulässig bewertet, die Kläger hätten bereits in Ungarn Asylanträge gestellt, so dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III VO für die Behandlung der
Asylanträge zuständig sei. Zugleich wurde im genannten Bescheid gemäß §§ 27a, 34a
AsylVfG die Abschiebung der Kläger nach Ungarn angeordnet.
Hiergegen haben die Kläger am 21. Oktober 2014 vor dem erkennenden Gericht Klage
erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung machen sie geltend, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorlägen, die die Beklagte veranlassen müssten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO Gebrauch
zu machen. Die Trennung von der Mutter und den beiden Brüdern sei insbesondere für
die Klägerin zu 2.) traumatisierend und psychisch kaum aushaltbar gewesen. In der
Folge sei sie in Ungarn von ihrer einzig verbliebenen Bezugsperson, dem Kläger zu
1.), getrennt worden und weiter traumatisiert worden. Sie sei in Handschellen abgeführt
und in einen Container verbracht worden, in dem sie sich zwei Tage ohne Essen und
Trinken habe aufhalten müssen. Eine Rückführung nach Ungarn würde zu einer ganz
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2.) führen.
Hierzu haben die Kläger verschiedene ärztliche Atteste und Befundberichte sowie eine
Stellungnahme der Klassenlehrerin der Klägerin zu 2.) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 10. November 2014 (6 B 263/14) hat das Gericht die aufschiebende
Wirkung der Klage der Kläger gegen die im Bescheid vom 13. Oktober 2014 enthaltene
Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
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und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in
ihren Rechten.
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung eines Ausländers in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG)
oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a
AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Anordnung ist
auszusprechen, wenn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags abschließend auf
den betreffenden Mitgliedstaat übergegangen ist und der Abschiebung keine im Rahmen der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung relevanten Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.
Vorliegend wäre zwar die Republik Ungarn für die Prüfung der Asylanträge der Kläger
zuständig und zu deren Übernahme verpflichtet. Dies ergibt sich aus der am 19. Juli
2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese ist nach Artikel 49 Unterabsatz 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die „ab dem 1. Tag des sechsten Monats
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-5nach ihrem Inkrafttreten“ - also ab dem 1. Januar 2014 - gestellt werden, und gilt ab
diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um
Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Die Kläger sind nach ihren Angaben im Juni 2014 von Afghanistan über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und
Serbien nach Ungarn gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen wurden und Fingerabdrücke genommen wurden. Laut EURODAC-Datenbank stellten sie am 16. Juli 2014
einen Asylantrag in Ungarn. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht am 26. September 2014 ein Übernahmeersuchen an die Republik Ungarn gerichtet, woraufhin die
ungarischen Behörden am 2. Oktober 2014 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der
Kläger nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO erklärt haben. Demnach wäre die
Republik Ungarn zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet gewesen und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober
2014 hätten vorgelegen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 2 Satz 1 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die
Abschiebung der Kläger nach Ungarn entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
durchgeführt werden kann. Nach Pressemeldungen vom 23. Juni 2015 hat die ungarische Regierung mit Wirkung vom Dienstag, 23. Juni 2015, die Rücknahme von Flüchtlingen nach dem Dublin- Verfahren suspendiert. Das Boot sei nach Aussage des ungarischen Regierungssprechers voll. Etwa 60.000 illegale Flüchtlinge seien in diesem
Jahr bereits über die grüne Grenze gekommen, daher sei man nicht mehr in der Lage,
der „Flüchtlingsflut“ Herr zu werden; aus „technischen Gründen“ habe Ungarn daher in
der Nacht zu Dienstag die EU-Nachbarn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rücksendung von Flüchtlingen nach Ungarn, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, bis
auf weiteres ausgesetzt sei (siehe „Ungarn schottet sich ab“, Süddeutsche.de vom
23.06.2015, „EU-Abkommen ausgesetzt - Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“
Spiegel online vom 23.06.2015). Nach telefonischer Auskunft des Bundesamts vom 24.
Juni 2014 in einem Parallelverfahren liegt dem Bundesamt eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vor, nach welcher über eine „uncertain period“ keine
Überstellungen mehr akzeptiert würden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni
2015 - 5 B 28/15 - nicht veröffentlicht).
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-6Solange die Abschiebung der Kläger demnach aus tatsächlichen Gründen unmöglich
ist, ist auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für
einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht,
wenn - wie hier - die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist; nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer
Vorkehrungen (s. zu alledem BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris m. w. N.).
Darüber hinaus liegen weiterhin betreffend die Klägerin zu 2.) außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte verpflichten, zu Gunsten der Kläger ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
Diesbezüglich hat die Einzelrichterin bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:
„Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und einer Entscheidung im nationalen Verfahren wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist u.a.
gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand
des Asylsuchenden durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen
ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind
zum einen erfüllt, wenn und solange der Asylsuchende ohne Gefährdung seiner
Gesundheit nicht transportfähig ist. Solche Umstände liegen aber auch dann
vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine
erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Asylsuchenden bewirkt und
somit eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegeben ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 C 13.1891 -; Beschluss vom
12.03.2014 - 10 CE 14.427 - ; VG Augsburg, Urteil vom 24.07.2014 - Au 5 K
14.50069 - jeweils zitiert nach juris).
Vorliegend ist zwar keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne anzunehmen, es
spricht jedoch überwiegendes dafür, dass eine Abschiebung der Antragstellerin
zu 2. und des Antragstellers zu 1. - als ihrer Betreuungsperson - nach Ungarn
wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person der
Antragstellerin zu 2. liegenden tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die
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-7Antragstellerin zu 2. leidet nach dem Attest und der ausführlichen psychologischen Stellungnahme der Oberärztin der Abteilung Neuropsychiatrie und Psychosomatik der Diana-Klink E. Frau F. vom 23. Oktober 2014 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die dringend therapeutischer Behandlung
sowie eines stabilen Umfeldes bedarf. Nach den vorliegenden Unterlagen kann
nicht ausgeschlossen werden, dass neben der dramatischen Flucht sowie der
Trennung von der Mutter und den Brüdern vor allem auch die Erfahrung der erzwungenen 24 Stunden andauernden Trennung der Antragstellerin zu 2. von
dem Antragsteller zu 1. durch ungarische Polizisten zur Traumatisierung der
Antragstellerin zu 2. geführt hat. Die untersuchende Ärztin hat diesbezüglich
nachvollziehbar geschildert, dass die Antragstellerin zu 2., die bei genaueren
Nachfragen zu den Erlebnissen in der Polizeistation in Ungarn unruhig wird,
kaum den Blickkontakt halten kann, stottert und um Fassung ringt, eine erneute
Änderung des Aufenthaltsortes schwer verkraften würde und die Gefahr eines
depressiven Rückzuges bestehe. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestände demnach unabhängig von der grundsätzlich nicht im Zweifel stehenden
Möglichkeit der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Ungarn jedoch
neben der Gefahr der Retraumatisierung insbesondere die Gefahr einer Verstärkung der depressiven Symptomatik der im Entscheidungszeitpunkt erst 13
jährigen Antragstellerin zu 2. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen
werden, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nach Ungarn derzeitig die konkrete Gefahr einer ernsthaften Schädigung ihrer Gesundheit besteht bzw. nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Es ist damit
überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihr
Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wahrzunehmen und das
Asylgesuch der Antragstellerin zu 2. im nationalen Verfahren zu behandeln.
Dieses Ergebnis muss auch für den Antragsteller zu 1. gelten, auch wenn in
dessen Person keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin vorliegen. Eine Trennung der Antragsteller
darf jedoch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht erfolgen.“
An dieser Einschätzung hält die Einzelrichterin weiterhin fest. Das ärztliche Attest sowie die ausführliche fachärztliche Stellungnahme des Oberarztes der Psychosomatisch-psychotherapeutischen Klinik in E. G. vom 17. Juni 2015 (Bl. 49 ff. der Gerichts-
-8-
-8akte) belegen, dass bei der Klägerin zu 2.) weiterhin eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode, die insbesondere auch auf
Erlebnissen in Ungarn beruhen, vorliegen, so dass davon auszugehen ist, dass eine
Abschiebung nach Ungarn zu einer konkreten und ernsthaften Schädigung der Gesundheit der Klägerin zu 2.) führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu
beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg,
Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, oder
Postfach 2941, 21319 Lüneburg,
zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer
Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
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-9ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht
Lüneburg können nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl S. 367) in
allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht
werden.
Dr. Thorn-Christoph